Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.
Dezember 2025 modernisiert die rechtlichen Grundlagen des Wehrdienstes in Deutschland grundlegend und ändert dazu 30 Gesetze und Verordnungen.
Im Kern reaktiviert es die Wehrerfassung: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf Meldedaten aller wehrpflichtigen Männer automatisiert abrufen und verarbeiten; ab dem Jahrgang 2008 müssen Wehrpflichtige auf Aufforderung eine Bereitschaftserklärung abgeben und sich ab dem 1.
Juli 2027 mustern lassen.
Mehr Kontext
Die Einberufung zum Grundwehrdienst bleibt zunächst freiwillig — erst wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages per Rechtsverordnung feststellt, dass die Verteidigungslage einen schnellen Personalaufwuchs zwingend erfordert, kann auch eine Pflichteinberufung (6 bis 12 Monate) angeordnet werden.
Gleichzeitig schafft das Gesetz Anreize für freiwilligen Dienst: Wer mindestens zwölf Monate freiwillig dient, kann einen Führerscheinkostenzuschuss von bis zu 3.500 Euro beantragen.
Der bisherige freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58b SG) entfällt; an seine Stelle tritt ein einheitliches Dienstrechtssystem nach dem Soldatengesetz.
Für Kriegsdienstverweigerer gilt: Sobald eine Einberufungsverordnung in Kraft ist, sind auch sie zum Zivildienst verpflichtet.
Daneben regelt das Gesetz zahlreiche Folgeänderungen in Versorgungs-, Sozialversicherungs- und Besoldungsrecht sowie ein neues Wehrpflichtsoldgesetz (WPflSG).
Wen betrifft es?Unmittelbar betroffen sind alle wehrpflichtigen Männer in Deutschland (Jahrgänge ab 2008 für Bereitschaftserklärung und Musterung; ältere Jahrgänge für die Wehrerfassung). Aktive Soldatinnen und Soldaten, Reservistinnen und Reservisten sowie Soldaten auf Zeit spüren die neuen Dienstrecht- und Versorgungsregelungen. Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende sind durch die Ausweitung der Zivildienstpflicht auf Einberufungsverordnungsfälle betroffen. Arbeitgeber, Familien von Wehrdienstleistenden sowie Kranken- und Pflegekassen sind durch Folgeänderungen in Arbeitsschutz-, SGB-V- und SGB-XI-Regelungen betroffen.
Was ändert sich?Die Wehrerfassung wird reaktiviert: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ruft automatisch Meldedaten Wehrpflichtiger ab; Männer ab Jahrgang 2008 müssen auf Aufforderung eine Bereitschaftserklärung abgeben und sich ab dem 1. Juli 2027 mustern lassen. Statt einer parlamentarischen Bedarfswehrpflicht kann die Bundesregierung nun per Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundestages) eine Pflichteinberufung zum Grundwehrdienst von 6 bis 12 Monaten anordnen, wenn die Verteidigungslage es zwingend erfordert. Der alte freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG wird abgeschafft; freiwilliger Dienst findet nun einheitlich im Soldaten-auf-Zeit-Verhältnis statt. Neu eingeführt wird ein Führerscheinkostenzuschuss von bis zu 3.500 Euro für Personen, die mindestens zwölf Monate freiwilligen Wehrdienst leisten.
Ab wann?Das Gesetz ist am 22. Dezember 2025 verkündet worden (BGBl. 2025 I Nr. 370). Der Großteil der Regelungen trat am 1. Januar 2026 in Kraft (Artikel 21 Absatz 1). Rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist Artikel 5 Nummer 4 (eine Versorgungsregelung im SVG 2025). Rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind Artikel 5 Nummer 7 sowie Artikel 7 Nummern 10c, 10e und 24a (weitere Versorgungsanpassungen im SVG/WSG). Die Musterungspflicht für Männer ab Jahrgang 2008 gilt erst ab dem 1. Juli 2027, sobald die dafür erforderlichen Strukturen aufgebaut sind.
Was ist noch unsicher?Die Synopse weist durchgehend darauf hin, dass viele Vorher-Spalten nicht aus der Drucksache rekonstruiert werden konnten: Das Gesetz ist bereits am 22. Dezember 2025 verkündet worden, sodass die heute vorliegenden amtlichen Gesetzestexte bereits den Stand nach dieser Drucksache zeigen — ein direkter Textvergleich war damit in zahlreichen Blöcken nicht möglich. Betroffen sind besonders die aufgehobenen Paragraphen (z. B. §§ 6a–6d, 24a, 53 WPflG, §§ 58b–58h SG) und alle Absätze, bei denen die Drucksache nur den neuen Wortlaut, nicht den alten zitiert. Wo das zutrifft, ist in der Synopse das Konfidenz-Feld auf 'niedrig' oder 'mittel' gesetzt und ein entsprechender Hinweis in den Unsicherheiten hinterlegt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Anwendung dieses Gesetzes
§ 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Bereitschaftserklärung
§ 15b Datenverarbeitung
§ 15c Datenaktualisierung
§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Wehrpflichtgesetzes wird angepasst: Die Bezeichnung von § 2a wird von 'Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz' zu 'Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung' geändert. Die bisherigen §§ 6a bis 6d werden durch einen einzigen § 6a (Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes) ersetzt. Nach § 15 werden vier neue Paragraphen eingefügt (§§ 15a–15d zu Bereitschaftserklärung, Datenverarbeitung, Datenaktualisierung und Datenübermittlung). Der Eintrag zu § 53 wird gestrichen.
⚠ Die lokalen Daten zeigen für § 2a den Titel 'Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz', was dem alten Stand entspricht — bestätigt, dass die Drucksache diesen Titel ändert. Der genaue bisherige Wortlaut der Inhaltsübersicht (Tabellenformat, HTML) lässt sich nicht vollständig als Klartextvergleich darstellen; vorher und nachher wurden daher freigelassen. Die wesentlichen Änderungen sind aus der Drucksache eindeutig rekonstruierbar.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
WPFLG — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
§ 2
Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
2. im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 2a
Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt mindestens sechs und längstens zwölf Kalendermonate und ist in der Rechtsverordnung in Kalendermonaten festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Klartext: § 2 und § 2a werden vollständig neu gefasst. In § 2 wird klargestellt, dass die allgemeinen Wehrpflicht-Vorschriften (§§ 3–52) nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, sondern auch dann, wenn die Bundesregierung per Verordnung die Einberufung anordnet. Außerhalb dieser Fälle gelten nur bestimmte Vorschriften (u. a. zur Musterung, die frühestens ab 1. Juli 2027 angewendet wird). Der neue § 2a gibt nicht mehr dem Bundestag durch Gesetz die Entscheidung über Bedarfswehrpflicht, sondern ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundestages) die Einberufung zum Grundwehrdienst anzuordnen, wenn die Verteidigungslage es zwingend erfordert. Die Dauer des Grundwehrdienstes in einem solchen Fall beträgt 6 bis 12 Monate.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 2 Abs. 2 und 3 (ohne die Rechtsverordnungsklausel) ist aus dem Vergleich mit der Drucksache plausibel rekonstruiert. Die lokale Datei § 2 zeigt den Nachher-Stand. Die lokale § 2a zeigt noch den alten Titel 'Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz', was einen möglichen Teilstand in den lokalen Daten andeutet.
@@ § 2 @@
1 1§ 2 — Anwendung dieses Gesetzes
2 2
3 3(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
4 4
5 −(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
5+(2) Die §§ 3 bis 52 gelten
6+1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
7+2. im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a.
6 8
7 −(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
9+(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind.
8 10
9 11(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
10 12
11 −§ 2a — Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz
13+§ 2a — Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung
12 14
13 −Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
15+Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt mindestens sechs und längstens zwölf Kalendermonate und ist in der Rechtsverordnung in Kalendermonaten festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
WPFLG — § 4 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Klartext: Die Aufzählung der Wehrdienstarten in § 4 Absatz 1 wird neu strukturiert. Gestrichen werden die bisherigen Nummern für 'Hilfeleistung im Innern' (§ 6c) und 'Hilfeleistung im Ausland' (§ 6d), da diese Dienste durch die gleichzeitige Aufhebung der §§ 6a–6d entfallen. Die verbleibenden Wehrdienstarten werden neu nummeriert: Grundwehrdienst (Nr. 1), Wehrübungen (Nr. 2), freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (Nr. 3) und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Nr. 4).
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von § 4 Absatz 1 (vollständige Nummernliste) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand (§§ 6c und 6d nicht mehr vorhanden). Der angegebene Vorher-Wortlaut mit §§ 6c und 6d als Nummern 3 und 4 ist eine plausible Rekonstruktion, aber nicht aus der Drucksache belegt.
@@ § 4 Absatz 1 @@
1 1§ 4 Absatz 1 — Arten des Wehrdienstes
2 2
3 3(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
4 41. den Grundwehrdienst (§ 5),
5 52. die Wehrübungen (§ 6),
6 −3. [Hilfeleistung im Innern (§ 6c)],
7 −4. [Hilfeleistung im Ausland (§ 6d)],
8 −5. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
9 −6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
6+3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
7+4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
WPFLG — § 4 Absatz 3 Satz 3
Streichung · Konfidenz: niedrig
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
Klartext: Aus § 4 Absatz 3 wird der dritte Satz gestrichen. Der genaue Wortlaut dieses gestrichenen Satzes geht aus der Drucksache nicht hervor.
⚠ Der Wortlaut von § 4 Absatz 3 Satz 3 (der gestrichene Satz) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache zitiert ihn nicht. Die lokalen Daten zeigen § 4 Absatz 3 mit nur zwei Sätzen (bereits nach der Streichung). Der bisherige Inhalt des gestrichenen Satzes bleibt unbekannt.
@@ § 4 Absatz 3 @@
1 1§ 4 Absatz 3 — Arten des Wehrdienstes
2 2
3 −(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. [Satz 3 — Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
WPFLG — § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Klartext: Die feste Mindestdauer des Grundwehrdienstes von sechs Monaten wird aus Absatz 2 gestrichen. Bisher hieß es: 'Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.' Künftig lautet der Satz nur noch: 'Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet.' Die konkrete Dauer ergibt sich nun aus anderen Regelungen (insbesondere § 2a, wonach sie in der Einberufungsverordnung festzulegen ist).
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 1§ 5 Absatz 2 — Grundwehrdienst
2 2
3 −(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3+(2) Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
WPFLG — § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder
Klartext: In der Aufzählung der Gründe für die Nachdienpflicht während des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 3 Satz 1) wird in Nummer 4 der 'strenge Disziplinararrest' ergänzt. Bisher war nur der 'Disziplinararrest' genannt; künftig werden beide Formen (einfacher und strenger Disziplinararrest) als Nachdienpflicht auslösende Ereignisse aufgeführt.
@@ § 5 Absatz 3 @@
1 1§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 — Grundwehrdienst
2 2
3 −[Satz 1 Einleitung:] Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge [eines der nachfolgenden Gründe] keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. [Nummer 4 bisher:]
4 −4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest oder
3+[Satz 1 Einleitung:] Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge [eines der nachfolgenden Gründe] keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. [Nummer 4 neu:]
4+4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder
WPFLG — § 5 Absatz 3 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe 'Verbüßung von Disziplinararrest' die Angabe 'oder strengem Disziplinararrest' eingefügt.
Klartext: In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass Tage, an denen ein Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, nicht nachgedient werden müssen. Bisher war nur der einfache Disziplinararrest genannt; nun gilt die Ausnahme auch für den strengen Disziplinararrest.
@@ § 5 Absatz 3 @@
1 1§ 5 Absatz 3 Satz 2 — Grundwehrdienst
2 2
3 −Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
3+Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
WPFLG — § 6 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe 'Die Gesamtdauer der Wehrübungen' durch die Angabe 'Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen' ersetzt.
Klartext: In § 6 Absatz 2 wird das Wort 'verpflichtenden' eingefügt. Statt 'Die Gesamtdauer der Wehrübungen' heißt es künftig 'Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen'. Damit wird klargestellt, dass die zeitliche Höchstgrenze nur für Pflicht-Wehrübungen gilt, nicht für freiwillig geleistete.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 1§ 6 Absatz 2 — Wehrübungen
2 2
3 −(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
3+(2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
WPFLG — §§ 6a–6d
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:
§ 6a
Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Klartext: Die bisherigen §§ 6a bis 6d (zu Hilfeleistung im Innern, im Ausland und verwandten Diensten) werden vollständig aufgehoben und durch einen einzigen neuen § 6a ersetzt, der die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes regelt. Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um 1 bis 5 Monate verlängern. Die Verlängerung wird im Einberufungsbescheid festgesetzt. Für die verlängerte Zeit gelten Sonderregeln zur Entlassung auf eigenen Wunsch und bei Nichterfüllung der Leistungsanforderungen.
⚠ Der bisherige Wortlaut der §§ 6a bis 6d ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die Drucksache zitiert nur den neuen § 6a. Vorher-Wortlaut wurde daher leer gelassen.
@@ Neu @@
§ 6a — Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
WPFLG — § 7a
Einfügung · Konfidenz: hoch
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
§ 7a
Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a
Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 2a einen der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes genannten Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben, werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen, wenn unter Anrechnung des insgesamt geleisteten Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach Satz 1 verpflichtet haben und diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung beginnen. Während des Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Klartext: Nach § 7 wird ein neuer § 7a eingefügt, der den Schutz von Freiwilligendienstleistenden bei Einberufungen regelt. Wer zum Zeitpunkt einer Einberufungsverordnung nach § 2a bereits einen anerkannten Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr) leistet oder geleistet hat, wird nur einberufen, wenn nach Anrechnung der Freiwilligendienstzeit noch mindestens sechs Monate Grundwehrdienst verbleiben. Wer sich bereits vor der Verordnung zu einem solchen Dienst verpflichtet hat und diesen binnen sechs Monaten antritt, genießt denselben Schutz. Während des Freiwilligendienstes findet keine Einberufung statt.
@@ Neu @@
§ 7a — Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a
Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 2a einen der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes genannten Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben, werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen, wenn unter Anrechnung des insgesamt geleisteten Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach Satz 1 verpflichtet haben und diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung beginnen. Während des Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst herangezogen.
WPFLG — § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,
Klartext: Buchstabe f in der Aufzählung der Befreiungsgründe (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) wird neu gefasst. Der neue Wortlaut erscheint inhaltlich identisch mit der aktuellen Formulierung — die Änderung ist im Kontext der gleichzeitigen Ersetzung von Satz 2 eine redaktionelle Neufassung. Eine inhaltliche Abweichung ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Der neue Wortlaut von Buchstabe f ist identisch mit dem bisherigen Wortlaut in den lokalen Daten. Möglicherweise wurde der Buchstabe nur im Kontext der umgebenden Änderungen (Satz 2) mitgefasst, ohne inhaltliche Änderung. Der genaue bisherige Wortlaut vor dieser Drucksache ist nicht aus der Drucksache selbst rekonstruierbar.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 1§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f — Befreiung vom Wehrdienst
2 2
3 3f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,
WPFLG — § 11 Absatz 2 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
Klartext: Der bisherige Satz 2 in § 11 Absatz 2 über den Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Neu geregelt wird, dass der Antrag frühestens nach der Aufforderung zur Bereitschaftserklärung (§ 15a Absatz 1) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung gestellt werden muss. Außerdem wird festgelegt, dass der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einzureichen ist.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz 2 Satz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut.
1+§ 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 — Befreiung vom Wehrdienst
2 2
3 −[Bisheriger Wortlaut von Satz 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache enthält nur den neuen Wortlaut]
3+Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
WPFLG — § 13a Absatz 1 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
9. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' durch die Angabe 'Bundesministerium des Innern' ersetzt.
Klartext: Die veraltete Bezeichnung 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' wird durch die aktuelle offizielle Bezeichnung 'Bundesministerium des Innern' ersetzt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung aufgrund einer Umbenennung des Ministeriums.
3 −Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren.
3+Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren.
WPFLG — § 14 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe '(1)' und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe 'mit Ausnahme der Erfassung' gestrichen.
Klartext: In § 14 werden zwei Angaben gestrichen: Die Absatzbezeichnung '(1)' fällt weg (da Absatz 2 gleichzeitig gestrichen wird), und der Einschub 'mit Ausnahme der Erfassung' wird aus dem Einleitungssatz entfernt. Damit ist nun auch die Erfassung offiziell den Wehrersatzbehörden übertragen — bisher war die Erfassung explizit ausgenommen.
@@ § 14 Absatz 1 @@
1 −§ 14 Absatz 1 — Wehrersatzbehörden
1+§ 14 — Wehrersatzbehörden
2 2
3 −(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung mit Ausnahme der Erfassung übertragen:
3+Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:
4 41. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,
5 52. Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –.
WPFLG — § 14 Absatz 2
Aufhebung · Konfidenz: niedrig
10. § 14 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Klartext: § 14 Absatz 2 wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Absatzes geht aus der Drucksache nicht hervor.
⚠ Der Wortlaut von § 14 Absatz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache nennt nur die Streichung ohne Zitat des bisherigen Textes. Die lokalen Daten zeigen § 14 bereits ohne Absatz 2.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
WPFLG — §§ 15–15d
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
11. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: „§ 15 Erfassung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland, 8. Familienstand, 9. Staatsangehörigkeiten sowie 10. Sterbetag. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiter- verarbeiten. (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Bereitschaftserklärung (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalma- nagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzu- geben, die folgende Angaben umfasst: 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, so- weit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind, 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, 3. Körpergröße und Gewicht, 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung, 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen, 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/1853 Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- deswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen. (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben. (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzu- geben. (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Ab- satz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristset- zung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen. (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwa- chung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend. (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. § 15b Datenverarbeitung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verar- beiten: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a, 4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstel- lungsgesetzes. (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 15c Datenaktualisierung Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger: 1. Familienname, 2. Vornamen, Drucksache 21/1853 – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklä- rung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssi- cherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundes- agentur für Arbeit: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit, 2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist, 3. berufliche Tätigkeit, 4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit, 5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und 6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“
Klartext: Der bisherige § 15 (Erfassung) wird vollständig durch fünf neue Paragraphen ersetzt. Der neue § 15 regelt die automatisierte Datenabfrage aus Melderegistern für Zwecke der Wehrerfassung. Der neue § 15a führt eine Bereitschaftserklärungspflicht ein: Jeder erfasste Wehrpflichtige muss auf Aufforderung online oder schriftlich Angaben zur eigenen Bereitschaft und Fähigkeit zum Wehrdienst machen. § 15b regelt, zu welchen Zwecken die erhobenen Daten verwendet werden dürfen. § 15c regelt die Aktualisierung der Daten (bis zum 60. Lebensjahr). § 15d regelt die Weitergabe von Daten an die Bundesagentur für Arbeit im Verteidigungsfall für das Arbeitssicherstellungsgesetz.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 15 (vor dieser Drucksache) ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur die Neufassung. Vorher wurde daher leer gelassen. Die §§ 15a–15d waren vorher nicht vorhanden (gänzlich neue Paragraphen).
@@ Neu @@
§ 15 — Erfassung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
Familienstand,
Staatsangehörigkeiten sowie
Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a — Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
Körpergröße und Gewicht,
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
§ 15b — Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a,
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 15c — Datenaktualisierung
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 15d — Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:
Familienname,
Vornamen,
Staatsangehörigkeiten,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,
Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,
Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,
berufliche Tätigkeit,
Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,
Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
WPFLG — § 17 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe 'Karrierecentern der Bundeswehr' durch die Angabe 'Wehrersatzbehörden' ersetzt.
Klartext: In § 17 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Musterung von den Wehrersatzbehörden (als übergeordnetem Begriff) durchgeführt wird, nicht mehr spezifisch von den 'Karrierecentern der Bundeswehr'. Dies entspricht der organisatorischen Neuausrichtung, bei der das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Leitfunktion im Wehrerfassungswesen übernimmt.
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 1§ 17 Absatz 1 — Durchführung der Musterung
2 2
3 −(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern derBundeswehr durchgeführt.
3+(1) Die Musterung wird von den Wehrersatzbehörden durchgeführt.
WPFLG — § 17 Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
12. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor.
Klartext: Der erste Satz in § 17 Absatz 3 wird neu gefasst. Künftig bereiten die Wehrersatzbehörden die Musterung auf Grundlage der Erfassung und der neuen Bereitschaftserklärung vor. Die Bereitschaftserklärung (neu eingeführt durch § 15a) wird damit ausdrücklich als Grundlage der Musterungsvorbereitung verankert.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 17 Absatz 3 Satz 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand.
3 −[Bisheriger Wortlaut von Satz 1 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Satz]
3+Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor.
WPFLG — § 17 Absatz 4 Satz 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
12. § 17 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.
Klartext: In § 17 Absatz 4 wird nach Satz 3 ein neuer Satz eingefügt. Danach kann von der ärztlichen Untersuchung bei der Musterung abgesehen werden, wenn bereits aus der Bereitschaftserklärung oder den Angaben im Musterungsverfahren hervorgeht, dass eine Einberufung zum Wehrdienst ohnehin ausgeschlossen ist (z. B. wegen offensichtlicher Untauglichkeit). Dies spart unnötige Untersuchungen.
1+§ 17 Absatz 4 Sätze 1–4 — Durchführung der Musterung
2 2
3 −(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
3+(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen. Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.
WPFLG — § 20 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
13. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
Klartext: Der bisherige Satz 1 in § 20 über Zurückstellungsanträge wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Neu geregelt wird, wann und wie Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt werden müssen: frühestens nach der Aufforderung zur Bereitschaftserklärung (§ 15a Absatz 1) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 20 Satz 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen den Nachher-Stand mit drei Sätzen, wobei Satz 3 ('Sie sind zu begründen') unverändert blieb.
@@ § 20 @@
1 −§ 20 Satz 1 — Zurückstellungsanträge
1+§ 20 — Zurückstellungsanträge
2 2
3 −[Bisheriger Wortlaut von Satz 1 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur die neuen Sätze]
3+Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Sie sind zu begründen.
WPFLG — § 20b Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
14. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.
Klartext: Satz 2 in § 20b (Überprüfungsuntersuchung) wird neu gefasst. Ungediente Wehrpflichtige, die nach ihrer Musterung mehr als drei Jahre lang nicht einberufen wurden, müssen vor einer Einberufung angehört werden. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands bestehen (oder wenn es für den vorgesehenen Einsatz erforderlich ist), sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 20b Satz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen den Nachher-Stand.
3 −[Bisheriger Wortlaut von Satz 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.
WPFLG — § 21 Absatz 1 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe '§ 4 Absatz 1 Nummer 7' durch die Angabe '§ 4 Absatz 1 Nummer 4' ersetzt.
Klartext: In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer der Wehrdienstart, auf die verwiesen wird, von 'Nummer 7' auf 'Nummer 4' geändert. Dies ist eine Folgeänderung: Durch die Neufassung von § 4 Absatz 1 hat sich die Nummerierung der Wehrdienstarten geändert; der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall ist nun unter Nummer 4 statt Nummer 7 geführt.
@@ § 21 Absatz 1 @@
1 1§ 21 Absatz 1 Satz 3 — Einberufung
2 2
3 −Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
3+Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
WPFLG — § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummern 3 bis 5
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
15. § 21 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
Klartext: In § 21 Absatz 3 wird die Aufzählung der Fälle, in denen eine Einberufung ohne Einhaltung einer Frist möglich ist, neu strukturiert. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden durch zwei neue Nummern 3 und 4 ersetzt. Die bisherigen Nummern 3 und 4 gehen aus der Drucksache nicht hervor; die neue Nummer 4 (Alarmübungen) entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 5.
⚠ Der bisherige Wortlaut der Nummern 3 und 4 (vor dieser Drucksache) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Nur die neue Fassung (Nummern 3 und 4) ist im Drucksachentext enthalten. Nummer 5 (Alarmübungen) ist inhaltlich identisch mit der neuen Nummer 4.
3 3Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
4 4(weitere Sätze unverändert)
5 −3. [Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar],
6 −4. [Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar],
7 −5. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
5+3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
6+4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
WPFLG — § 23 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
16. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.
Klartext: Der bisherige Satz 2 in § 23 (Heranziehung bereits gedienter Wehrpflichtiger) wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Gediente Wehrpflichtige müssen vor erneuter Einberufung angehört werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre vergangen sind. Auf Antrag oder bei Anhaltspunkten für eine Gesundheitsveränderung (oder wenn es für den vorgesehenen Einsatz erforderlich ist) muss eine erneute ärztliche Untersuchung stattfinden.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 23 Satz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen den Nachher-Stand.
@@ § 23 @@
1 −§ 23 Satz 2 — Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
1+§ 23 Sätze 2 und 3 (neu) — Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
2 2
3 −[Bisheriger Wortlaut von Satz 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.
WPFLG — § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
Streichung · Konfidenz: mittel
17. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe 'für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1,' gestrichen.
Klartext: In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird der Verweis auf Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1 gestrichen. Dies ist eine Folgeänderung: § 6c (Hilfeleistung im Innern) wird durch die Aufhebung der §§ 6a–6d abgeschafft, sodass es keine entsprechenden Einberufungsbescheide mehr geben wird.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von Nummer 5 (mit dem gestrichenen Einschub) ist aus der Drucksache nur teilweise rekonstruierbar — die Drucksache nennt den gestrichenen Text, aber nicht den vollständigen umgebenden Satz. Der Vorher-Text wurde plausibel ergänzt, ist aber nicht wörtlich aus der Drucksache belegt.
3 −5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sowie für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1, sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
3+5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
WPFLG — § 24a
Aufhebung · Konfidenz: niedrig
18. § 24a wird gestrichen.
Klartext: § 24a wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Paragraphen geht aus der Drucksache nicht hervor.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 24a ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen § 24a bereits als weggefallen (status: aufgehoben). Die Streichung ist damit konsistent.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
WPFLG — § 29b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
19. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
§ 29b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.
Klartext: § 29b (Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen) wird neu gefasst. Die neue Fassung ist inhaltlich mit dem bisherigen Wortlaut in den lokalen Daten identisch — es handelt sich offenbar um eine redaktionelle Neufassung ohne inhaltliche Änderung. Ein Soldat, der zum Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder damit zusammenhängender Gründe dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, wird mit Ablauf des Folgemonats nach Beendigung dieses Zustands entlassen.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 29b ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur die Neufassung. Die lokale Datei § 29b zeigt einen Wortlaut, der mit der Neufassung übereinstimmt, was auf eine inhaltlich gleichlautende Vorfassung hindeutet. Vorher wurde daher leer gelassen.
@@ Neu @@
§ 29b — Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.
WPFLG — § 44 Absatz 1 Satz 4
Streichung · Konfidenz: mittel
20. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe 'einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder' gestrichen.
Klartext: Aus § 44 Absatz 1 Satz 4 werden die Verweise auf die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) gestrichen. Da diese Dienste durch die Aufhebung der §§ 6a–6d abgeschafft werden, entfallen auch die vereinfachten Zustellungsregeln für entsprechende Einberufungsbescheide.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von § 44 Absatz 1 Satz 4 (vollständig) ist aus der Drucksache nur teilweise rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen den Nachher-Stand. Der Vorher-Text wurde aus dem gestrichenen Einschub und dem bekannten Kontext des Satzes rekonstruiert; der vollständige Wortlaut könnte leicht abweichen.
3 −Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6), zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauerndenWehrübung kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk 'Vorrangpost' oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
3+Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk 'Vorrangpost' oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
WPFLG — § 44 Absatz 2 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
20. § 44 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)' gestrichen.
Klartext: Aus § 44 Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz gestrichen, der auf das unentschuldigte Fernbleiben von der Erfassung nach dem aufgehobenen § 15 Absatz 6 verweist. Dies ist eine Folgeänderung der Neugestaltung von § 15 (Erfassung), der kein Absatz 6 mehr enthält.
3 −Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6).
3+Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden.
WPFLG — § 45
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
21. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
§ 45
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.
Klartext: § 45 (Bußgeldvorschriften) wird vollständig neu gefasst. Die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände knüpfen an die neuen Pflichten an: Wer die Bereitschaftserklärung (§ 15a) nicht oder nicht richtig abgibt, einer Fristanordnung zur Bereitschaftserklärung zuwiderhandelt, Auskünfte im Musterungsverfahren verweigert, Meldepflichten der Wehrüberwachung verletzt oder Einberufungsbescheide nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 45 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur die Neufassung. Vorher wurde daher leer gelassen.
@@ Neu @@
§ 45 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.
WPFLG — § 48 Absatz 2 Nummer 1
Aufhebung · Konfidenz: niedrig
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
Klartext: In § 48 Absatz 2 (Sonderregelungen für den Spannungs- oder Verteidigungsfall) wird Nummer 1 gestrichen. Der genaue Inhalt dieser Nummer geht aus der Drucksache nicht hervor.
⚠ Der Wortlaut der gestrichenen Nummer 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die lokalen Daten zeigen § 48 Absatz 2 bereits ohne die ursprüngliche Nummer 1.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
WPFLG — § 48 Absatz 2 Nummern 2 und 3 (Umnummerierung zu 1 und 2)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
Klartext: Die bisherigen Nummern 2 und 3 in § 48 Absatz 2 werden durch Umbenennung zu Nummern 1 und 2. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung nach der Streichung der bisherigen Nummer 1.
⚠ Der genaue Wortlaut der bisherigen Nummern 2 und 3 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache nennt nur die Umnummerierung.
@@ § 48 Absatz 2 @@
1 1§ 48 Absatz 2 — (auszugsweise)
2 2
3 −2. [Wortlaut der bisherigen Nummer 2 — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
4 −3. [Wortlaut der bisherigen Nummer 3 — nichtausderDrucksacherekonstruierbar]
3+1. [Wortlaut der bisherigen Nummer 2,jetztNummer1]
4+2. [Wortlaut der bisherigen Nummer 3, jetzt Nummer 2]
WPFLG — § 48 Absatz 2 Nummern 3 und 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;
Klartext: Nach der neuen Nummer 2 in § 48 Absatz 2 werden zwei neue Sonderregelungen für den Spannungs- oder Verteidigungsfall eingefügt: § 10 Nummer 4 (Ausschluss vom Wehrdienst in einem bestimmten Fall) gilt in diesen Fällen nicht, und eine erteilte Befreiung vom Wehrdienst nach § 11 Absatz 2 (Befreiung auf Antrag) wird in diesem Fall unwirksam.
@@ § 48 Absatz 2 @@
1 −§ 48 Absatz 2 (ohne die neuen Nummern 3 und 4) — Nummern 3 und 4 existierten an dieser Stelle bisher nicht
1+§ 48 Absatz 2 Nummern 3 und 4 (neu)
2+
3+3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
4+4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
Klartext: Die bisherigen Nummern 4 bis 6 in § 48 Absatz 2 werden durch Umbenennung zu Nummern 5 bis 7. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung, nachdem zwei neue Nummern 3 und 4 eingefügt wurden.
⚠ Der genaue Wortlaut der bisherigen Nummern 4 bis 6 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — die Drucksache nennt nur die Umnummerierung.
@@ § 48 Absatz 2 @@
1 1§ 48 Absatz 2 — (auszugsweise)
2 2
3 −4. [Wortlaut der bisherigen Nummer 4 — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
4 −5. [Wortlaut der bisherigen Nummer 5 — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
5 −6. [Wortlaut der bisherigen Nummer 6 — nichtausderDrucksacherekonstruierbar]
3+5. [Wortlaut der bisherigen Nummer 4,jetztNummer5]
4+6. [Wortlaut der bisherigen Nummer 5, jetzt Nummer 6]
5+7. [Wortlaut der bisherigen Nummer 6, jetzt Nummer 7]
WPFLG — § 53
Aufhebung · Konfidenz: niedrig
23. § 53 wird gestrichen.
Klartext: § 53 wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Paragraphen geht aus der Drucksache nicht hervor. Die Streichung wird begleitet durch die Streichung des Eintrags zu § 53 in der Inhaltsübersicht (Nr. 1d dieses Gesetzes).
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 53 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die Drucksache nennt nur die Streichung. Die lokalen Daten enthalten keine § 53-Datei, was konsistent mit der Aufhebung ist.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
KDVG 2003 — § 1 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben in folgenden Fällen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten: 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder 2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes."
Klartext: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen Zivildienst leisten nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, sondern jetzt auch dann, wenn die Bundesregierung per Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes die Wehrpflicht reaktiviert hat.
⚠ Der Alttext von § 1 Abs. 2 stand nicht in der Drucksache zitiert. Er wurde aus dem Vergleich des lokalen Gesetzestexts (der POST-WDModG-Stand ist) mit dem Drucksachen-Neufassungstext rekonstruiert. Der lokale Stand (builddate 20260506) zeigt bereits die geänderte Fassung; die Vorher-Fassung wurde aus dem logischen Kontext abgeleitet.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 −(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben imSpannungs-oderVerteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
1+(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben infolgendenFällen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten:
2+1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
3+2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.
KDVG 2003 — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Antrag (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen. (3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind. (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht. (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt: 1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder 2. folgende Dokumente: a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden. (6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen."
Klartext: Das Antragsverfahren zur Kriegsdienstverweigerung wird vollständig neu geregelt. Kernpunkt: Der Antrag wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingereicht, das ihn an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiterleitet. Für 17-Jährige gibt es einen vereinfachten Weg, wenn sie sich gleichzeitig zu einem Freiwilligendienst verpflichten möchten.
⚠ Der vollständige Alttext von § 2 steht nicht in der Drucksache. Die Drucksache liefert nur den neuen Wortlaut. Der Vorher-Text ist aus dem lokalen System nicht mehr abrufbar, da der lokale Stand bereits POST-WDModG ist. vorher ist daher leer gesetzt.
@@ Neu @@
§ 2 — Antrag
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen.
(3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
folgende Dokumente:
a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.
(6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.
KDVG 2003 — § 6
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Anhörung; Verordnungsermächtigung".
Klartext: Die Überschrift von § 6 wird angepasst — er heißt nun „Anhörung; Verordnungsermächtigung" und macht damit auch den Verordnungsermächtigungscharakter des Paragraphen sichtbar.
⚠ Der alte Überschriftentext steht nicht in der Drucksache. Der lokale Stand (POST-WDModG) zeigt bereits den neuen Titel. Der Alttext konnte nicht rekonstruiert werden.
@@ Neu @@
§ 6 — Anhörung; Verordnungsermächtigung
KDVG 2003 — § 6 Absatz 6
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: Das zuständige Bundesministerium heißt nun offiziell „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" — das Wort „Bildung" wurde dem Ressort hinzugefügt.
@@ § 6 Absatz 6 @@
1 −(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.
1+(6) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.
KDVG 2003 — § 7 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: mittel
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: „1. der Antragsteller die Musterung verweigert," b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.
Klartext: Als neuer erster Ablehnungsgrund kommt hinzu: Wer die Musterung verweigert, dessen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung wird abgelehnt. Die bisherigen drei Ablehnungsgründe werden zu den Nummern 2 bis 4.
⚠ Der Alttext von § 7 Abs. 1 Nrn. 1-3 stand nicht in der Drucksache und wurde aus dem Kontext des lokalen Stands (Post-WDModG) rückgeschlossen. Die jetzige Nummerierung 1-4 in der lokalen Fassung entspricht der Drucksachen-Logik; die rekonstruierte alte Nummerierung 1-3 ohne den Musterungs-Verweigerungsgrund basiert auf dem Drucksachenbefehl.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 1(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn
2 −1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
3 −2. die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
4 −3. Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.
2+1. der Antragsteller die Musterung verweigert,
3+2. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
4+3. die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
5+4. Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.
KDVG 2003 — § 12 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln."
Klartext: Die Aufbewahrungsregeln für Anerkennungsakten werden neu gefasst: Anerkannte, die tatsächlich nicht zivildienstpflichtig sind, bekommen eine kürzere Aufbewahrungsfrist (1 Jahr nach Abschluss des Verfahrens).
⚠ Der Alttext von § 12 Abs. 2 steht nicht in der Drucksache. Der lokale Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.
KDVG 2003 — § 12 Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt" durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.
Klartext: Statt der aufgelösten Kreiswehrersatzämter ist jetzt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Stelle, an die Personalakten nach einer abgelehnten oder widerrufenen Anerkennung übermittelt werden.
⚠ Der Satz wurde rekonstruiert, weil der lokale Stand bereits den neuen Begriff enthält. Der Rückschluss auf „Kreiswehrersatzamt" als Alttext basiert ausschließlich auf dem eindeutigen Drucksachenbefehl.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 −Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, übermittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des Betroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt.
1+Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, übermittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des Betroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
KDVG 2003 — § 13
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: „§ 13 Anwendungsvorschrift (1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen. (2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden. (3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden."
Klartext: Als Übergangsregel für ältere Jahrgänge (vor 1. Januar 2010 geboren) darf der KDV-Antrag ausnahmsweise an das Bundesamt weitergeleitet werden, bevor gemustert wurde. Das Bundesamt soll dann innerhalb von neun Monaten entscheiden.
@@ Neu @@
§ 13 — Anwendungsvorschrift
(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
SG — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“.
c) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“.
d) Die Angabe zu den §§ 58b bis 58h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
§ 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“.
f) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Soldatengesetzes wird in sechs Punkten angepasst: Ein neuer § 31b (Fahrkostenzuschuss Klasse B) wird aufgenommen, die Überschrift des Dritten Abschnitts und der Untergruppe 3 werden geändert (kein „freiwilliger Wehrdienst“ mehr), die bisherigen §§ 58b–58h werden durch neue §§ 58b und 58c ersetzt, ein neuer § 69a (Dienstleistungsüberwachungsregister) und ein neuer § 101 (Übergangsvorschrift WDModG) werden aufgenommen.
⚠ Die vollständige alte Inhaltsübersicht lag nur als HTML-Tabelle in den lokalen Daten vor (nach Verkündung des WDModG geändert). Der vorher-Stand wurde aus der Drucksache und der bekannten Struktur des SG rekonstruiert. Alle sechs Einzeländerungen (a–f) sind inhaltlich klar, aber die genaue Reihenfolge der übrigen Einträge in der alten Inhaltsübersicht wurde nicht vollständig wiedergegeben — nur die geänderten Stellen sind dargestellt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1Inhaltsübersicht (Auszug der geänderten Stellen):
2 2§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
3 −(an dieser Stelle bisher kein § 31b)
3+§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
4 4
5 5Dritter Abschnitt
6 −Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerlichesEngagement
6+Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung
7 7
8 −3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
9 −§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
10 −§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
11 −§ 58d Beratung und Untersuchung
12 −§ 58e Verpflichtung
13 −§ 58f Status
14 −§ 58g Dienstantritt
15 −§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
8+3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung
9+§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
13+§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
19 14
20 15§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
21 −(an dieser Stelle bisher kein § 101)
16+§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
SG — § 1 Absatz 2 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
2. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Klartext: Der bisherige Satz 3 in § 1 Absatz 2 — der die Möglichkeit eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement beschrieb — wird gestrichen. Dieser Dienst wird durch das WDModG neu geregelt und fällt nicht mehr unter diesen Satz.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 −(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
1+(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
SG — § 2 Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
Klartext: Nummer 1 in § 2 Absatz 1 wird neu gefasst. Die neue Fassung regelt den Beginn des Wehrdienstverhältnisses für einberufene oder herangezogene Soldaten. Möglicherweise enthielt die alte Fassung auch einen Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b, der nun entfällt.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung von Nummer 1, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es ist unklar, ob die alte Fassung identisch war oder ob ein Verweis auf freiwilligen Wehrdienst nach § 58b enthalten war.
⚠ Nur Nummer 1 von § 2 Absatz 1 ist in der Drucksache zitiert. Die ursprünglichen Nummern 2 ff. konnten nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden, weil die uns vorliegende Fassung schon den Stand nach Verkündung des WDModG zeigt.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 1(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
2 21. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
SG — § 9 Absatz 1 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.“
Klartext: Satz 3 in § 9 Absatz 1 wird neu gefasst. Der neue Satz regelt, dass ein Soldat aus Gewissensgründen statt des Eides eine Beteuerungsformel sprechen kann. Der alte Wortlaut des Satzes 3 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung von Satz 3, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen für § 9 Absatz 1 Satz 3 denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Satz 3 inhaltlich abwich.
⚠ Die genaue ursprüngliche Fassung von Satz 3 (vor dieser Änderung) ist aus der Drucksache nicht ersichtlich; die uns vorliegende Fassung zeigt schon den geänderten Stand.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 1(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
2 2„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
3 −Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
3+Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
SG — § 9 Absatz 2 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
4. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen.
Klartext: Die Pflicht zum feierlichen Gelöbnis in § 9 Absatz 2 galt bisher auch für Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b. Der Verweis auf diesen Dienst wird gestrichen, weil der bisherige freiwillige Wehrdienst nach § 58b (als besonderes staatsbürgerliches Engagement) durch das WDModG entfällt.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 −(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
1+(2) Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
2 2„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“
SG — § 18 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
5. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Klartext: § 18 Satz 2 wird an die neue Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern angepasst: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt, weil das Ministerium nach einer Regierungsumbildung wieder „Bundesministerium des Innern“ heißt.
@@ § 18 @@
1 −Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.
1+Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
SG — § 20 Absatz 8 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
6. In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen.
Klartext: In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen, weil dieser Diensttyp durch das WDModG entfällt. Die besondere Nebentätigkeitsregelung gilt weiterhin für Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt ableisten.
@@ § 20 Absatz 8 @@
1 −(8) Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist.
1+(8) Einem Soldaten, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist.
SG — § 27 Absatz 8 Sätze 1 und 3
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
7. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
Klartext: In § 27 Absatz 8 werden in Satz 1 und Satz 3 jeweils die Bezeichnungen des Bundesministeriums des Innern aktualisiert: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt.
@@ § 27 Absatz 8 @@
1 1(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
2 −Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
2+Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
SG — § 31 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
8. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen.
Klartext: In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Die staatliche Fürsorgepflicht gilt weiterhin für Soldaten im Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des SG.
@@ § 31 Absatz 1 @@
1 −(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
1+(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
SG — § 31b
Einfügung · Konfidenz: mittel
9. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:
„§ 31b
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“
Klartext: Ein neuer § 31b wird nach § 31a ins SG eingefügt. Er regelt einen staatlichen Zuschuss für den Führerscheinerwerb (Klasse B): Wer freiwillig mindestens zwölf Monate Wehrdienst geleistet hat, kann bis zu 3.500 Euro Zuschuss für die Fahrausbildung erhalten, sofern die Ausbildung im Zeitraum von zwölf Monaten vor bis zwölf Monaten nach dem Wehrdienst abgeschlossen wurde und die Kosten nicht anderweitig erstattet wurden.
⚠ Die lokale Fassung des § 31b (nach Verkündung des WDModG geändert, builddate 20260506) weicht vom Drucksachen-Text ab: Sie enthält in Absatz 1 den Zusatz „erstmalig … mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026“ und einen Ausschluss gegenüber § 31c. Dies deutet darauf hin, dass § 31b nach dem WDModG (22.12.2025) nochmals geändert wurde. Für den nachher-Stand dieser Drucksache gilt: der Drucksachen-Wortlaut ist maßgeblich.
@@ Neu @@
§ 31b
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
SG — § 40 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“
Klartext: § 40 Absatz 5 wird neu gefasst. Die neue Regelung verlängert die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, wenn er zum Ablauf seiner Dienstzeit durch Kriegsgefangenschaft oder ähnliche Umstände nicht entlassen werden kann. Der alte Wortlaut des Absatzes 5 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen für § 40 Absatz 5 denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Absatz 5 inhaltlich abwich.
⚠ Die uns vorliegende Fassung zeigt schon den geänderten Stand; der bisherige Wortlaut dieser Stelle ließ sich aus der Drucksache nicht zweifelsfrei rekonstruieren (Alter Wortlaut des Absatz 5 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar; die uns vorliegenden Gesetzestexte zeigen schon den nach Verkündung des WDModG geänderten Stand und zeigen die neue Fassung).
@@ Neu @@
(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
SG — § 40 Absatz 9
Einfügung · Konfidenz: hoch
10. § 40 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten auf Zeit, die sich für nicht länger als zwölf Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet haben, bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung. Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“
Klartext: § 40 erhält einen neuen Absatz 9: Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwölf Monaten müssen für einen Auslandseinsatz extra schriftlich zustimmen. Auf Antrag können sie davon entbunden werden, wenn der Einsatz wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte darstellt.
@@ Neu @@
(9) Eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten auf Zeit, die sich für nicht länger als zwölf Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet haben, bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung. Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
SG — § 44 Absatz 1 Satz 6
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
11. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.“
Klartext: § 44 Absatz 1 Satz 6 wird neu gefasst. Die neue Regelung schiebt den Ruhestandseintritt hinaus, wenn ein Berufssoldat zu diesem Zeitpunkt z. B. durch Kriegsgefangenschaft nicht verabschiedet werden kann. Der alte Wortlaut von Satz 6 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung von Satz 6, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen für § 44 Absatz 1 Satz 6 denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Satz 6 inhaltlich abwich.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut dieser Stelle konnte aus der Drucksache nicht rekonstruiert werden; die uns vorliegende Fassung des Gesetzes zeigt schon den geänderten Stand.
⚠ Die ursprüngliche Fassung von Satz 6 (vor dieser Änderung) ließ sich aus der Drucksache nicht zweifelsfrei rekonstruieren; die uns vorliegende Fassung zeigt schon die geänderte Stelle.
@@ § 44 Absatz 1 @@
1 −(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
1+(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.
SG — Dritter Abschnitt Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“.
Klartext: Die Überschrift des Dritten Abschnitts des SG wird geändert: Der bisherige dritte Namensteil „freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“ wird durch „Datenverarbeitung“ ersetzt, weil der bisherige freiwillige Wehrdienst nach § 58b entfällt und stattdessen neue Datenschutzregelungen (§§ 58b, 58c n.F.) eingeführt werden.
@@ Dritter Abschnitt Überschrift @@
1 1Dritter Abschnitt
2 −Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerlichesEngagement
2+Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung
SG — § 58 Absatz 2 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
13. In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder“ gestrichen.
Klartext: In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Die Beförderungsregelung gilt damit nicht mehr für Personen im bisherigen freiwilligen Wehrdienst, der durch das WDModG entfällt.
@@ § 58 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
1+(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
14. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„3.
Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“.
Klartext: Die Unterabschnittsüberschrift der Gruppe 3 im Dritten Abschnitt des SG wird geändert: Statt „Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“ lautet sie nun „Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. Der bisherige freiwillige Wehrdienst entfällt; die neuen §§ 58b und 58c regeln Datenschutz und Bereitschaftserklärungen.
1 −3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
1+3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung
SG — §§ 58b–58h
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
15. Die §§ 58b bis 58h werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:
„§ 58b
Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
Familienname,
Vornamen,
gegenwärtige Anschrift.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.
§ 58c
Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:
Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
Klartext: Die bisherigen §§ 58b bis 58h (sieben Paragraphen zum freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement) werden vollständig aufgehoben und durch zwei neue Paragraphen ersetzt: Der neue § 58b regelt die Übermittlung von Meldedaten zur Personalgewinnung (Informationsmaterial an zukünftige Volljährige). Der neue § 58c regelt die freiwillige Bereitschaftserklärung zum Wehrdienst und deren Datenverarbeitung.
⚠ Der vorher-Text der §§ 58b–58h wurde aus den lokalen nach Verkündung des WDModG geändert-Daten rekonstruiert. Die lokalen Dateien § 58b (alt), § 58c (alt) und §§ 58d–58h sind noch vorhanden und entsprechen dem pre-WDModG-Stand. Der hier dargestellte vorher-Wortlaut basiert auf diesen lokalen Norm-Texten.
@@ §§ 58b–58h @@
1 −§ 58b — Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
2 −(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
3 −(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
4 −(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
5 −
6 −§ 58c — Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
1+§ 58b — Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
7 2(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
8 31. Familienname,
9 42. Vornamen,
10 53. gegenwärtige Anschrift.
11 6(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
12 7(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.
13 −
14 −§ 58d — Beratung und Untersuchung
15 −(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
16 −(2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
17 −(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
18 −(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
19 −
20 −§ 58e — Verpflichtung
21 −(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.
22 −(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.
23 −(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
24 −
25 −§ 58f — Status
26 −Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.
27 −
28 −§ 58g — Dienstantritt
29 −(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.
30 −(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
31 8
32 −§ 58h — Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
33 −(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet
34 −1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,
35 −2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder
36 −3. durch Ausschluss entsprechend § 76.
37 −(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.
38 −(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
10+(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
11+(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:
12+1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
13+2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
14+(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
15+1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
16+2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
17+Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.
SG — § 61 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
16. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ ersetzt.
Klartext: In § 61 Absatz 2 wird „Gesamtdauer der Übungen“ zu „Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ präzisiert. Damit wird klargestellt, dass die Höchstgrenzen nur für verpflichtend angeordnete Übungen gelten, nicht für freiwillig geleistete.
@@ § 61 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
1+(2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
SG — § 69a
Einfügung · Konfidenz: hoch
17. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
Sterbetag sowie
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.“
Klartext: Ein neuer § 69a wird nach § 69 ins SG eingefügt. Er verpflichtet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, ein Register mit personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdaten, Anschrift, Sterbedaten usw.) der der Dienstleistungsüberwachung unterliegenden Personen zu führen, um die aus Melderegistern abgerufenen Daten aktuell zu halten.
@@ Neu @@
§ 69a
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
Sterbetag sowie
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.
SG — § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder“.
Klartext: Nummer 11 in § 75 Absatz 1 Satz 2 wird neu gefasst und enthält künftig den Verweis auf § 44 Absatz 4 Sätze 1 und 3. Der alte Wortlaut ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung von Nummer 11, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die alte Nummer 11 inhaltlich abwich, insbesondere fehlt der Verweis auf § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 möglicherweise in der alten Fassung.
⚠ Die uns vorliegende Fassung zeigt schon den geänderten Stand; der bisherige Wortlaut dieser Stelle ließ sich aus der Drucksache nicht zweifelsfrei rekonstruieren (Alter Wortlaut der Nummer 11 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar; die uns vorliegenden Gesetzestexte (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen die neue Fassung).
@@ Neu @@
11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder
SG — § 75 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
18. § 75 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“
Klartext: § 75 Absatz 5 wird neu gefasst. Die Regelung schiebt die Entlassung eines Soldaten hinaus, wenn er im Entlassungszeitpunkt z. B. in Kriegsgefangenschaft ist. Der alte Wortlaut des Absatzes 5 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur die neue Fassung, nicht die alte. Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen für § 75 Absatz 5 denselben Wortlaut wie die Drucksache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Absatz 5 inhaltlich abwich.
⚠ Die uns vorliegende Fassung zeigt schon den geänderten Stand; der bisherige Wortlaut dieser Stelle ließ sich aus der Drucksache nicht zweifelsfrei rekonstruieren (Alter Wortlaut des Absatz 5 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar; die uns vorliegenden Gesetzestexte (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen die neue Fassung).
@@ Neu @@
(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
SG — § 77 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
19. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ gestrichen.
Klartext: In § 77 Absatz 1 Satz 2 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Der Beginn der Dienstleistungsüberwachung knüpft nicht mehr an diesen Diensttyp an.
@@ § 77 Absatz 1 @@
1 −(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
1+(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
SG — § 77 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
19. § 77 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. letzte bekannte Anschrift.“
Klartext: § 77 Absatz 3 wird neu gefasst. Im Vergleich zur bisherigen Fassung entfällt der Satz, der bei Unmöglichkeit des automatisierten Datenabrufs auf § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes verwies. Die Kernbefugnis zum Datenabruf und zur Weitergabe an beordernde Dienststellen bleibt erhalten.
@@ § 77 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
1+(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
2 21. Familienname,
3 32. Vornamen und
4 43. letzte bekannte Anschrift.
SG — § 80
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
20. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
„§ 80
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden
im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
Klartext: § 80 (Konkurrenzregelung) wird neu gefasst. Bisher galt der Vorrang des Wehrpflichtgesetzes nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Neu hinzu kommt als zweiter Fall: wenn eine Rechtsverordnung nach § 2a WPflG gilt. Das ist relevant, weil das WDModG eine neue Ermächtigung zum Erlass solcher Verordnungen einführt.
@@ § 80 @@
1 1§ 80 — Konkurrenzregelung
2 −Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.
2+Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden
3+1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
4+2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.
SG — § 93 Absatz 3 und Absatz 4
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
21. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Klartext: In § 93 werden die Bezeichnungen des Bundesministeriums des Innern in Absatz 3 und Absatz 4 aktualisiert: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt.
⚠ Die lokale Datei Pipeline/Daten/sg/§ 93 enthält keinen Normtext, nur eine redaktionelle Anmerkung. Der vollständige Wortlaut von § 93 Absätzen 3 und 4 (vorher und nachher) konnte nicht rekonstruiert werden. Die Änderung selbst (Bezeichnungsanpassung) ist eindeutig; nur der Kontext-Text fehlt.
⚠ Der vollständige bisherige Wortlaut von § 93 Absatz 3 und Absatz 4 ließ sich nicht zweifelsfrei rekonstruieren; die uns vorliegende Textgrundlage zu § 93 ist unvollständig. Die Bezeichnung „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ wurde in beiden Absätzen jeweils zur Bezeichnung „Bundesministerium des Innern“ verkürzt — diese eine Änderung ist eindeutig.
@@ Neu @@
[§ 93 Absatz 3 und Absatz 4 — jeweils mit „Bundesministerium des Innern“]
Vollständiger Normtext nicht rekonstruierbar.
SG — § 101
Einfügung · Konfidenz: mittel
22. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
„§ 101
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind die §§ 58b, 58h und 75 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“
Klartext: Ein neuer § 101 wird nach § 100 ins SG eingefügt. Er enthält Übergangsregelungen für Soldaten, die am 31. Dezember 2025 noch freiwilligen Wehrdienst nach dem alten § 58b leisten: Absatz 1 lässt das alte Recht für sie weiterlaufen. Absatz 2 erlaubt Soldaten mit noch mindestens sechs Monaten Restdienstzeit, auf Antrag als Soldat auf Zeit übernommen zu werden.
⚠ Die lokale Fassung des § 101 (nach Verkündung des WDModG geändert, builddate 20260506) weicht in Absatz 1 und Absatz 2 vom Drucksachen-Text ab: Absatz 1 lokal nennt nur § 58b (nicht auch §§ 58h und 75); Absatz 2 lokal verlangt „zwölf Monate“ Restdienstzeit statt „sechs Monate“. Dies belegt, dass § 101 nach dem WDModG (22.12.2025) erneut geändert wurde. Für den nachher-Stand dieser Drucksache gilt: der Drucksachen-Wortlaut ist maßgeblich.
@@ Neu @@
§ 101
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind die §§ 58b, 58h und 75 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.
In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn" durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn" ersetzt.
Klartext: Arbeitgeber haben jetzt mehr Zeit für Erstattungsanträge: Statt spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung können Anträge nun bis zwei Monate nach Beginn der Übung gestellt werden.
@@ § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 @@
1 −§ 1 Absatz 2 Satz 3 (Auszug): … der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einenMonatvor Beginn der Wehrübung gestellt wird.
1+§ 1 Absatz 2 Satz 3 (Auszug): … der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens zweiMonatenach Beginn der Wehrübung gestellt wird.
2 2
3 −§ 1 Absatz 6 Satz 5 (Auszug): Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einenMonatvor Beginn der Wehrübung gestellt wird.
3+§ 1 Absatz 6 Satz 5 (Auszug): Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens zweiMonatenach Beginn der Wehrübung gestellt wird.
ARBPLSCHG — § 4 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet" durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat" ersetzt.
Klartext: Die Urlaubskürzung für Wehrdienstleistende wird präzisiert: Statt Kalendermonat wird nun auf den Monat im betreffenden Urlaubsjahr abgestellt, und es wird klargestellt, dass nur tatsächlich geleistete (Vergangenheitsform) Monate zählen.
@@ § 4 Absatz 1 @@
1 −(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen.
1+(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat, um ein Zwölftel kürzen.
ARBPLSCHG — § 9 Absatz 2 Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn" durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn" ersetzt.
Klartext: Auch für Beamte gilt die neue großzügigere Antragsfrist: Erstattungsanträge für Wehrübungen können bis zwei Monate nach Beginn der Übung gestellt werden.
⚠ Der Satz wurde aus dem Drucksachenbefehl und dem lokalen Stand (POST-WDModG, der bereits die neue Frist enthält) rekonstruiert.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 −Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einenMonatvor Beginn der Wehrübung gestellt wird.
1+Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens zweiMonatenach Beginn der Wehrübung gestellt wird.
ARBPLSCHG — § 14b Absatz 1 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7" durch die Angabe „nach § 5 Absatz 1 und nach § 6" ersetzt.
Klartext: Ein Querverweis auf das Unterhaltssicherungsgesetz wird angepasst: Statt §§ 6 und 7 wird nun auf §§ 5 und 6 verwiesen — Folge einer Umnummerierung im Unterhaltssicherungsgesetz.
@@ § 14b Absatz 1 @@
1 −Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
1+Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 5 Absatz 1 und nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
ARBPLSCHG — § 14b Absatz 2 Satz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9" durch die Angabe „nach den §§ 5 bis 8" ersetzt.
Klartext: Auch in Absatz 2 wird der Verweis auf das Unterhaltssicherungsgesetz nachgezogen: statt §§ 6 bis 9 nun §§ 5 bis 8.
@@ § 14b Absatz 2 @@
1 −Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
1+Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
ARBPLSCHG — § 14c Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt."
Klartext: Das Verfahren für Rentenversicherungs-Erstattungen wird geregelt: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entscheidet über Erstattungsanträge. Beiträge werden direkt an die Versorgungseinrichtung gezahlt.
⚠ Alttext von § 14c Abs. 1 ist nicht in der Drucksache zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
ARBPLSCHG — § 16 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden."
Klartext: Für den Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt zwar das Gesetz mit den Wehrübungsvorschriften — aber bestimmte Antragsfrist-Regelungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6; § 9 Abs. 2 Satz 4) sind ausdrücklich nicht anzuwenden.
⚠ Alttext von § 16 Abs. 1 ist nicht in der Drucksache zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.
ARBPLSCHG — § 16 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)" ersetzt.
Klartext: Der Begriff „freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (§ 6b WPflG)" wird durch „freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a WPflG)" ersetzt — eine Folgeänderung aus der Umstrukturierung des Wehrpflichtgesetzes.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 −Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienstanschließenden freiwilligen zusätzlichenWehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
1+Dieses Gesetz gilt auch im Falle der freiwilligen Verlängerungdes Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
ARBPLSCHG — § 16 Absätze 3, 4, 5, 6, 7
Aufhebung · Konfidenz: niedrig
c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. e) Absatz 5 wird gestrichen. f) Absatz 6 wird zu Absatz 4. g) Absatz 7 wird gestrichen.
Klartext: Drei Absätze von § 16 werden gestrichen: Absatz 3 (Reservistendienst nach SoldG), Absatz 5 (freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SoldG) und Absatz 7. Die übrigen Absätze rücken auf.
⚠ Die genauen Wortlaute der gestrichenen Absätze 3, 5 und 7 stehen nicht in der Drucksache. Der lokale Stand (POST-WDModG) zeigt nur noch die verbleibenden Absätze mit neuer Nummerierung. Die vorher-Darstellung ist eine Zusammenfassung ohne verifizierten Volltext.
@@ § 16 Absätze 3, 4, 5, 6, 7 @@
1 −(3) [Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden — vollständiger Alttext nicht in der Drucksache].
2 −(5) [Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes — vollständiger Alttext nicht in der Drucksache].
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.
Klartext: Ein Querverweis auf das Beamtenrechtsrahmengesetz wird präzisiert: Der Absatz-1-Zusatz entfällt, weil § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes seither offenbar nur noch aus einem Absatz besteht.
@@ § 16a Absatz 2 @@
1 −In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
1+In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
ARBPLSCHG — § 16a Absatz 4 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte" durch die Angabe „Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr" ersetzt.
Klartext: Die bisher allgemein als „Dienststelle der Streitkräfte" bezeichnete Stelle heißt jetzt konkret „Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr".
⚠ Der Satzteil wurde rekonstruiert, da der lokale Stand bereits den neuen Begriff enthält. Die Rekonstruktion basiert ausschließlich auf dem eindeutigen Drucksachenbefehl.
@@ § 16a Absatz 4 @@
1 −Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen.
1+Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr unverzüglich zu benachrichtigen.
WSG 2020 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Wehrsoldgesetzes wird angepasst: Der bisherige Titel von Abschnitt 4 (mit Inhalt) wird durch die Angabe 'Abschnitt 4 (weggefallen)' ersetzt. Ebenso werden die Einträge zu § 18 und § 19 durch '(weggefallen)' ersetzt, da beide Paragraphen durch Nummer 9 des gleichen Artikels gestrichen werden.
⚠ Die Inhaltsübersicht liegt in den lokalen Daten als leerer Eintrag vor (kein Inhalt). Der genaue bisherige Wortlaut der Titel von Abschnitt 4, § 18 und § 19 ist aus der Drucksache nicht zitiert. Da die lokalen Daten bereits den Nachher-Stand zeigen, ist vorher nicht rekonstruierbar. Vorher und Nachher wurden daher freigelassen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
WSG 2020 — § 1 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
Klartext: In § 1 Absatz 1 wird klargestellt, dass der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes nur für die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Fassung dieses Paragraphen gilt. Hintergrund: § 58b des Soldatengesetzes wurde durch das WDModG aufgehoben; der Verweis soll die Anwendung für Altfälle sicherstellen.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 1§ 1 — Anwendungsbereich
2 2
3 −(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
3+(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten.
WSG 2020 — § 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Klartext: § 2 wird vereinfacht: Die Absatznummer '(1)' entfällt, weil gleichzeitig Absatz 2 gestrichen wird. Der einzige verbleibende Satz wird damit zum einzigen, unnummerierten Absatz. Der Wortlaut von Absatz 2 (jetzt gestrichen) geht aus der Drucksache nicht hervor.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 2 Absatz 2 ist aus der Drucksache nicht zitiert und aus den lokalen Daten nicht rekonstruierbar, da diese bereits den Nachher-Stand zeigen (§ 2 ohne Absatznummern, nur ein Satz).
@@ § 2 @@
1 1§ 2 — Anspruch auf Wehrsold
2 −
3 −(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
4 2
5 −(2) [Wortlaut von § 2 Absatz 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
WSG 2020 — § 3 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
4. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“ ersetzt.
Klartext: In § 3 Absatz 1 werden zwei zusätzliche Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes in die Verweisung aufgenommen: § 9a und § 17. Das bedeutet, dass die entsprechenden Regelungen des BBesG fortan auch für Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst entsprechend gelten.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 1§ 3 — Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
2 2
3 −(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
3+(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
WSG 2020 — § 6 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
5. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“
Klartext: § 6 Absatz 1 (Auslandsvergütung) wird neu gefasst. Der neue Wortlaut knüpft die Auslandsvergütung für Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst an die gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und -empfängern am selben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand (der neuen Fassung entsprechend). Der bisherige § 6 Absatz 1 ist damit nicht rekonstruierbar.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 1§ 6 — Auslandsvergütung
2 2
3 −(1) [Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut]
3+(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
WSG 2020 — § 8 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
Klartext: In § 8 Absatz 3 wird der Verweis auf § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes durch einen zeitlich begrenzten Verweis ersetzt, der klarstellt, dass nur die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Fassung dieser Vorschrift gemeint ist.
@@ § 8 Absatz 3 @@
1 1§ 8 — Entlassungsgeld
2 2
3 −(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
3+(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) unberücksichtigt.
WSG 2020 — § 8 Absatz 4 Nummern 1a bis 1f
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
6. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis f wird jeweils die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
Klartext: In § 8 Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a bis f wird der Verweis auf § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes jeweils durch einen zeitlich begrenzten Verweis (bis 31. Dezember 2025) ersetzt. Dies betrifft alle sechs Entlassungsgründe, bei denen kein Entlassungsgeld gezahlt wird.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 1§ 8 — Entlassungsgeld
2 2
3 3(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
4 41. entlassen werden nach
5 −a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
6 −b) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
7 −c) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
8 −d) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
9 −e) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
10 −f) § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
5+a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,
6+b) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,
7+c) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,
8+d) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,
9+e) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
10+f) § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung,
WSG 2020 — § 8 Absatz 4 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
6. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“
Klartext: § 8 Absatz 4 Nummer 2 wird neu gefasst: Der Verweis auf § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes erhält einen Zusatz, der die Geltung auf die Fassung bis 31. Dezember 2025 begrenzt. Außerdem entfällt das Wort 'oder' am Ende, da Nummer 3 gleichzeitig gestrichen wird.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 1§ 8 Absatz 4 Nummer 2:
2 −2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder
2+2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
WSG 2020 — § 8 Absatz 4 Nummer 3
Streichung · Konfidenz: niedrig
6. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
Klartext: Aus § 8 Absatz 4 wird Nummer 3 gestrichen. Der bisherige Wortlaut dieser Nummer geht aus der Drucksache nicht hervor. Die lokalen Daten zeigen § 8 Absatz 4 bereits mit der Angabe '3. (weggefallen)'.
⚠ Der Wortlaut von § 8 Absatz 4 Nummer 3 (der gestrichene Text) ist aus der Drucksache nicht zitiert. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand mit '(weggefallen)'. Der frühere Inhalt von Nummer 3 ist damit nicht rekonstruierbar.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 −§ 8 Absatz 4 Nummer 3:
2 −3. [Wortlaut des gestrichenen Eintrags nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+§ 8 Absatz 4 — Nummer 3 ist entfallen.
WSG 2020 — § 11 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“ ersetzt.
Klartext: In § 11 Absatz 1 wird der Verweis auf die §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes um § 50d erweitert. Soldatinnen und Soldaten können damit auch Vergütungen nach dem neu eingefügten § 50d BBesG erhalten.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 1§ 11 — Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
2 2
3 −(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
3+(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50, 50a und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
WSG 2020 — § 12
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Klartext: § 12 (Auslandsverwendungszuschlag) wird vereinfacht: Die Absatznummer '(1)' entfällt, weil Absatz 2 gestrichen wird. Außerdem wird der Verweis auf '§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes' durch den allgemeinen Verweis auf '§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes' ersetzt (Erweiterung des Verweisumfangs). Der bisherige Wortlaut von Absatz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 12 Absatz 2 ist aus der Drucksache nicht zitiert. Die lokalen Daten zeigen § 12 bereits ohne Absätze (Nachher-Stand). Der Alttext von Absatz 2 ist daher nicht rekonstruierbar.
@@ § 12 @@
1 1§ 12 — Auslandsverwendungszuschlag
2 −
3 −(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
4 2
5 −(2) [Wortlaut von § 12 Absatz 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
WSG 2020 — Abschnitt 4
Streichung · Konfidenz: niedrig
9. Abschnitt 4 wird gestrichen.
Klartext: Abschnitt 4 des Wehrsoldgesetzes wird vollständig gestrichen. Er enthielt die §§ 18 und 19. Die lokalen Daten zeigen beide Paragraphen bereits als '(weggefallen)'. Der bisherige Inhalt von Abschnitt 4, § 18 und § 19 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache zitiert weder den Titel von Abschnitt 4 noch den Wortlaut von § 18 und § 19 (der gestrichenen Bestimmungen). Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Inhalt ist damit nicht rekonstruierbar.
@@ Abschnitt 4 @@
1 −Abschnitt 4 — [Titel nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+Abschnitt 4 — (weggefallen)
2 2
3 −§ 18 — [Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+§ 18 — (weggefallen)
4 4
5 −§ 19 — [Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
5+§ 19 — (weggefallen)
USG 2020 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Zuständigkeit“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Unterhaltssicherungsgesetzes wird angepasst: Nach § 17 wird ein neuer Eintrag für § 17a 'Zuschlag für Fahrtkosten' eingefügt. Die bisherige Bezeichnung von § 24 wird durch 'Zuständigkeit' ersetzt.
⚠ Die Inhaltsübersicht liegt in den lokalen Daten als XML/HTML-formatierter Blob vor. Der bisherige Titel von § 24 vor der Änderung ist aus der Drucksache nicht explizit zitiert. Vorher und Nachher wurden daher freigelassen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
USG 2020 — § 1 Absätze 3 und 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses Gesetz auch für
1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes und
2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.“
Klartext: § 1 Absätze 3 und 4 werden neu gefasst. In Absatz 3 wird der Anwendungsbereich des USG grundlegend geändert: Bisher galten im Spannungs- oder Verteidigungsfall vier Gruppen (Grundwehrdienst Leistende, Wehrübende, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende, unbefristeten Wehrdienst Leistende). Künftig gilt das Gesetz im Spannungs-/Verteidigungsfall oder bei Geltung einer Verordnung nach § 2a WPflG nur noch für zwei Gruppen: Wehrübende (jetzt 'Wehrübungen nach § 6') und unbefristeten Wehrdienst Leistende. Grundwehrdienst Leistende und freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende werden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Absatz 4 bleibt inhaltlich unverändert.
⚠ Die lokalen Daten zeigen für § 1 bereits den Nachher-Stand. Der Vorher-Wortlaut wurde durch Vergleich der Drucksache mit der bekannten Struktur des USG rekonstruiert. Die Angabe zum Vorher-Stand von Absatz 4 basiert auf dem Wortlaut in der Drucksache, der den neuen Absatz 4 identisch mit dem alten darstellt, was nahelegt, dass er inhaltlich nicht geändert wurde.
@@ § 1 Absätze 3 und 4 @@
1 1§ 1 — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
2 2
3 −(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
4 −1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
5 −2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
6 −3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
7 −4. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
3+(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses Gesetz auch für
4+1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes und
5+2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
8 6
9 7(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.
USG 2020 — § 8 Absatz 2 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“
Klartext: § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut ist in den lokalen Daten bereits vorhanden. Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut, nicht den alten. Möglicherweise wurden Paragraphenverweise im Soldatenversorgungsgesetz oder Beamtenversorgungsgesetz angepasst, aber dies lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht abschließend klären.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 8 Absatz 2 Nummer 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Es ist möglich, dass der Wortlaut gegenüber dem Vorgänger nur geringfügig geändert wurde, aber dies lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht klären.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 1§ 8 Absatz 2 Nummer 2:
2 −[Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut]
2+2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
USG 2020 — § 14
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“
Klartext: § 14 (Dienstgeld) wird vollständig neu gefasst. Der neue Wortlaut entspricht dem in den lokalen Daten. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 14, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Wortlaut von § 14 ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 14 @@
1 1§ 14 — Dienstgeld
2 2
3 −[Wortlaut des bisherigen § 14 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut]
3+Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.
USG 2020 — § 16 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“
Klartext: § 16 Absatz 2 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut entspricht dem in den lokalen Daten. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 16 Absatz 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Wortlaut ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 1§ 16 — Zuschlag für besondere Erschwernisse
2 2
3 −(2) [Wortlaut des bisherigen Absatzes 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.
USG 2020 — § 17a
Einfügung · Konfidenz: hoch
6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“
Klartext: Es wird ein neuer § 17a 'Zuschlag für Fahrtkosten' eingefügt. Reservistendienst Leistende, die täglich nach Hause pendeln dürfen (weil sie von der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft befreit sind), erhalten 20 Cent je Kilometer einfacher Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung, maximal 20 Euro pro Diensttag. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, bekommt die Kosten bis zur niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei einer Entfernung unter 30 Kilometern oder wenn die Wohnung im Dienstort liegt, entfällt der Zuschlag.
@@ Neu @@
§ 17a — Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.
USG 2020 — § 24
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“
Klartext: § 24 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut legt die Zuständigkeit für die Aufgaben des Unterhaltssicherungsgesetzes fest: Die Aufgaben werden in bundeseigener Verwaltung durch Behörden der Bundeswehrverwaltung (dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt) wahrgenommen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 24, nicht den alten. Auch der bisherige Paragraphentitel von § 24 wird nicht in der Drucksache genannt. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Inhalt von § 24 ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 24 @@
1 −§ 24 — [Titel vor der Änderung nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+§ 24 — Zuständigkeit
2 2
3 −[Wortlaut des bisherigen § 24 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.
USG 2020 — § 25 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“
Klartext: In § 25 Absatz 1 wird der neu eingefügte § 17a (Zuschlag für Fahrtkosten) in den Katalog der Leistungen aufgenommen, die auf Antrag gewährt werden.
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 1§ 25 — Antrag
2 2
3 −(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.
3+(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.
USG 2020 — Anlage 1
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: [Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung — Tabelle mit Tagessätzen nach Dienstgrad und Kinderzahl]
Klartext: Anlage 1 (Mindestleistung/Tagessätze nach § 8 Absatz 1) wird vollständig neu gefasst und durch die in der Drucksache enthaltene neue Tabelle ersetzt. Die Tabelle enthält Tagessätze für 13 Dienstgrad-Gruppen, jeweils in vier Varianten je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (0, 1, 2, 3 oder mehr). Der frühere Tabellenstand (Beträge vor dieser Änderung) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache enthält die neue Tabelle mit den Beträgen vollständig. Der bisherige Stand der Anlage 1 (Beträge vor dieser Änderung) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die in 'nachher' angegebenen Beträge wurden aus der Drucksache entnommen.
9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: [Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag — Tabelle mit Tagessätzen nach Dienstgrad]
Klartext: Anlage 2 (Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag nach §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) wird vollständig neu gefasst. Die Tabelle enthält Tagessätze für 13 Dienstgrad-Gruppen mit drei Spalten: Prämie nach § 11, Prämie nach § 14 (Dienstgeld) und Auslandszuschlag nach § 19. Der frühere Tabellenstand ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
⚠ Die Drucksache enthält die neue Tabelle mit den Beträgen vollständig. Der bisherige Stand der Anlage 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Die in 'nachher' angegebenen Beträge wurden aus der Drucksache entnommen.
@@ Neu @@
Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) — Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Tagessätze nach Dienstgrad (Gruppen 1–13): Spalte 2 = Prämie nach § 11, Spalte 3 = Prämie nach § 14 (Dienstgeld), Spalte 4 = Auslandszuschlag nach § 19:
Gruppe 1: 23,53 € / 18,82 € / 10,18 €
Gruppe 2: 25,84 € / 20,67 € / 11,71 €
Gruppe 3: 26,99 € / 21,59 € / 13,25 €
Gruppe 4: 29,31 € / 23,45 € / 13,25 €
Gruppe 5: 30,08 € / 24,06 € / 13,76 €
Gruppe 6: 30,48 € / 24,38 € / 14,27 €
Gruppe 7: 30,85 € / 24,68 € / 14,27 €
Gruppe 8: 31,61 € / 25,29 € / 14,78 €
Gruppe 9: 32,39 € / 25,91 € / 15,29 €
Gruppe 10: 33,15 € / 26,52 € / 15,80 €
Gruppe 11: 33,94 € / 27,15 € / 16,32 €
Gruppe 12: 34,71 € / 27,77 € / 16,32 €
Gruppe 13: 36,25 € / 29,00 € / 16,83 €
SVG 2025 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.</div>
Klartext: Die Überschrift des ersten Abschnitts in Teil 2 der Inhaltsübersicht wird verkürzt: Der bisherige Zusatz über die Berufsförderung für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende entfällt, da dieser Dienst durch das Wehrpflichtgesetz abgelöst wird.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1Abschnitt 1
2 −Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
2+Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
SVG 2025 — Inhaltsübersicht §§ 56–58
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
Klartext: Die Titelzeilen der §§ 56 und 58 in der Inhaltsübersicht werden angepasst: Der bisherige Verweis auf 'freiwilligen Wehrdienst' und '§ 58b' entfällt. Künftig gilt bei beiden Paragraphen nur noch der Verweis auf Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
1+§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
2 2§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3 −§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
3+§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
SVG 2025 — Inhaltsübersicht § 136
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
Klartext: In der Inhaltsübersicht wird nach dem bisherigen letzten Paragrafen (§ 135) ein neuer § 136 eingefügt, der eine Übergangsregelung für den Wechsel zum neuen Wehrdienstrecht enthält.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
2 −[kein § 136]
2+§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
SVG 2025 — § 3 Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer angerechnet.“
Klartext: Der Satz zur Anrechnung des Grundwehrdienstes wird angepasst: Die bisherige Regelung, dass die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b mit sechs Monaten angerechnet wird, entfällt. Künftig wird der Grundwehrdienst nur noch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer angerechnet.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 −(1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b desSoldatengesetzesmitsechsMonaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
1+(1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner durchRechtsvorschriftfestgelegtenDauer angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
SVG 2025 — Teil 2 Abschnitt 1 — Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.</div>
Klartext: Die Abschnittsüberschrift wird gekürzt: Der Zusatzteil über Berufsförderung für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende entfällt.
@@ Teil 2 Abschnitt 1 — Überschrift @@
1 1Abschnitt 1
2 −Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
2+Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
SVG 2025 — § 4 Absatz 3
Aufhebung · Konfidenz: hoch
4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
Klartext: Der Absatz, der Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Berufsförderungsleistungen zuerkannte, wird vollständig gestrichen. Diese Dienstform entfällt durch die Wehrdienstmodernisierung.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SVG 2025 — § 6 Absatz 1 und 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“
Klartext: In § 6 werden die Absätze 1 und 2 neu gefasst. Absatz 1 schließt künftig freiwilligen Wehrdienst nach § 58b nicht mehr ein. Absatz 2 regelt nun ausschließlich den Fall, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit weniger als einem Jahr Wehrdienstzeit ein Bildungsziel extern fördern lassen können.
@@ § 6 Absatz 1 und 2 @@
1 −(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach§58bdesSoldatengesetzesfreiwilligenWehrdienstLeistendesowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Soferneine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.
1+(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen SoldatinnenaufZeitundSoldatenaufZeitunentgeltlichteilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,deren Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.
2 2
3 −(2) Ist für freiwilligenWehrdienstLeistendenach§58bdesSoldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
3+(2) Ist für SoldatinnenaufZeitundSoldatenaufZeitmit einer Wehrdienstzeit von weniger als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
SVG 2025 — § 7 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“
Klartext: Die Mindestdienstzeit für den Anspruch auf Bildungsförderung nach dem Wehrdienst wird von bisher zwei Jahren auf ein Jahr gesenkt.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert und zeigen bereits 'mindestens ein Jahr'. Der alte Wortlaut 'mindestens zwei Jahre' ist eine Ableitung aus der Drucksachen-Logik: Die neue Tabelle in Abs. 5 beginnt bei '1 und weniger als 2 Jahren', was eine Absenkung der Mindestschwelle von 2 auf 1 Jahr impliziert. Eine externe Primärquelle für den exakten Alttext konnte nicht eingesehen werden.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens zweiJahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
1+(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens einJahr festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
SVG 2025 — § 7 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“
Klartext: Die Tabelle der Förderungsdauern wird um eine neue erste Zeile ergänzt: Wer 1 bis unter 2 Jahre Wehrdienst leistet, hat künftig Anspruch auf bis zu 1 Monat Bildungsförderung.
⚠ Der Alttext der Tabelle ist in den lokalen Daten nicht mehr vorhanden (nach Verkündung des WDModG geändert). Die Rekonstruktion ergibt sich aus der Drucksachen-Logik: Die neue Tabelle beginnt bei '1 und weniger als 2 Jahren', der neue Abs. 1 Satz 1 spricht von 'mindestens ein Jahr'. Damit hat die alte Tabelle mit '2 und weniger als 3 Jahren' begonnen.
@@ § 7 Absatz 5 @@
1 1(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
2 −1. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3 −2. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4 −3. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5 −4. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6 −5. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7 −6. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8 −7. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9 −8. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10 −9. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11 −10. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12 −11. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.
2+1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
3+2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
4+3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
5+4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
6+5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
7+6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
8+7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
9+8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
10+9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
11+10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
12+11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
13+12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.
SVG 2025 — § 7 Absatz 12 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.“
Klartext: Absatz 12 Satz 1 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist nicht rekonstruierbar, da die lokalen Daten nach Verkündung des WDModG geändert sind.
⚠ Die lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) zeigen für Abs. 12 Satz 1 denselben Wortlaut wie die Drucksache als Nachher-Text. Der Vorher-Text ist nicht aus den lokalen Daten ableitbar. Möglicherweise bezog sich der alte Satz auf eine andere Mindestdienstzeit oder enthielt einen Verweis auf § 58b. Ohne Primärquelle kein gesicherter Vorher-Text möglich.
@@ Neu @@
(12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergansgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
SVG 2025 — § 9 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“
Klartext: Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für Eingliederungsmaßnahmen gestrichen. Künftig steht der Anspruch nur noch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zu.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 −(1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.
1+(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.
SVG 2025 — § 9 Absatz 7 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“
Klartext: Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Leistende werden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für den Einarbeitungszuschuss gestrichen. Nur noch frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit können diesen Zuschuss in Anspruch nehmen.
@@ § 9 Absatz 7 @@
1 −(7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.
1+(7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.
SVG 2025 — § 11 Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.“
Klartext: Die Anrechnung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b auf die Berufszugehörigkeit entfällt.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
1+(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
SVG 2025 — § 12 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.“
Klartext: Die Anrechnung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b auf Berufszulassungszeiten wird gestrichen.
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
1+(2) Die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
SVG 2025 — § 12 Absatz 3 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“
Klartext: Der Verweis auf die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b entfällt. Für die Berechnung der Beförderungsdienstzeiten bei Richterinnen und Richtern zählt künftig nur noch der nach dem Wehrpflichtgesetz anrechenbare Wehrdienst.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 −(3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
1+(3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
SVG 2025 — § 16 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet.“
Klartext: Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert und zeigen bereits den Drucksachen-Wortlaut als Abs. 1 Satz 1. Der Vorher-Text ist nicht ableitbar.
@@ Neu @@
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird.
SVG 2025 — § 16 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.“
Klartext: Wie bei den Förderungsdauern wird auch die Tabelle der Übergangsgebührnisse um eine neue erste Zeile ergänzt: Wer 1 bis unter 2 Jahre Dienst leistet, erhält künftig Übergangsgebührnisse für 1 Monat.
⚠ Der Alttext der Tabelle ist in den lokalen Daten nicht mehr vorhanden (nach Verkündung des WDModG geändert). Rekonstruktion analog zu § 7 Abs. 5.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 1(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
2 −1. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3 −2. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4 −3. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5 −4. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6 −5. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7 −6. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8 −7. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9 −8. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10 −9. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11 −10. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12 −11. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
2+1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
3+2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
4+3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
5+4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
6+5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
7+6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
8+7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
9+8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
10+9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
11+10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
12+11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
13+12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
SVG 2025 — § 16 Absatz 3 Satz 4
Streichung · Konfidenz: unbestimmt
c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
Klartext: Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert — Abs. 3 Satz 4 ist bereits gestrichen. Der ursprüngliche Wortlaut ist nicht verfügbar.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SVG 2025 — § 16 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“
Klartext: Absatz 5 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert und zeigen bereits den Drucksachen-Wortlaut als Abs. 5. Möglicherweise bezog sich der alte Abs. 5 auf eine andere Mindestdienstzeit.
@@ Neu @@
(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
SVG 2025 — § 16 Absatz 6 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden.“
Klartext: Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut stimmt mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand überein — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch. Der alte Satz könnte eine andere maximale Aufschiebeanzahl oder -dauer enthalten haben.
@@ § 16 Absatz 6 @@
1 1(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeiträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
SVG 2025 — § 20 Satz 4
Streichung · Konfidenz: unbestimmt
11. § 20 Satz 4 wird gestrichen.
Klartext: Satz 4 des § 20 (Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert — Satz 4 ist bereits gestrichen. Der ursprüngliche Wortlaut ist nicht verfügbar.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SVG 2025 — § 25 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
12. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
Klartext: In § 25 Satz 1 wird das Wort 'auf Antrag' eingefügt. Der Unterhaltsbeitrag wird damit ausdrücklich als Antragsleistung ausgewiesen.
@@ § 25 @@
1 −Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
1+Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
2 21. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
3 3a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
4 4b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
5 52. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
SVG 2025 — § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
13. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe "zwischenzeitlich" durch die Angabe "zwischenstaatlichen" ersetzt.
Klartext: Ein Schreibfehler wird korrigiert: 'zwischenzeitlich' (sinnlos im Kontext) wird durch 'zwischenstaatlichen' ersetzt. Damit ist klargestellt, dass Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gemeint sind.
@@ § 31 Absatz 1 @@
1 1(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Absatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
2 −1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
2+1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
3 3a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
4 4b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,
SVG 2025 — § 55 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
14. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden."
Klartext: § 55 Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut stimmt mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand überein.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch — der alte Satz 2 ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 55 @@
1 1Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend.
SVG 2025 — § 56 Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"§ 56
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".</div>
Klartext: Die Überschrift von § 56 wird angepasst: Der Verweis auf 'freiwilligen Wehrdienst' entfällt, da diese Dienstform abgeschafft wird.
@@ § 56 Überschrift @@
1 −§ 56 — Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
1+§ 56 — Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
SVG 2025 — § 56 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so ist auf die Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat entsprechend anzuwenden. Stirbt eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden."
Klartext: Absatz 1 wird neu strukturiert: Bisher galt eine einheitliche Regelung für alle Dienstformen. Künftig wird differenziert: Wehrpflichtige und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt erhalten nur Sterbemonatsbezüge, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zusätzlich Sterbegeld. Der Verweis auf § 58b entfällt.
@@ § 56 Absatz 1 @@
1 −(1) Stirbt eine Soldatin aufZeit, ein Soldat auf Zeit, eineSoldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriftdes § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
1+(1) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so ist auf die Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat entsprechend anzuwenden. Stirbt eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezügeim Sterbemonat und § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
SVG 2025 — § 56 Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
Klartext: Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird in § 56 Abs. 2 Satz 1 gestrichen. Künftig gilt das Eltern-Sterbegeld nur noch für Hinterbliebene von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten.
@@ § 56 Absatz 2 @@
1 −(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.
1+(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.
SVG 2025 — § 57 Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
16. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"§ 57
Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".</div>
Klartext: Die Überschrift von § 57 SVG wird klarstellend so gefasst, dass die laufende Unterstützung für Hinterbliebene nur Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) zusteht — nicht Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten nach dem Wehrpflichtgesetz. Die hier in der Vorher-Spalte gezeigte Überschrift entspricht bereits dem Stand nach Verkündung des WDModG; die ursprüngliche Fassung war weiter gefasst und umfasste auch Hinterbliebene von Wehrpflichtigen.
⚠ Die Überschrift ist in den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) identisch mit dem Drucksachen-Wortlaut. Möglicherweise gab es zuvor einen Verweis auf freiwilligen Wehrdienst, der entfällt — aber da vor- und nachher identisch erscheinen, ist dies unklar.
⚠ Die uns vorliegende Vorher-Fassung der Überschrift entspricht bereits dem Stand nach Verkündung des WDModG; der wirklich ältere Wortlaut konnte nicht aus der Drucksache rekonstruiert werden.
@@ § 57 Überschrift @@
1 1§ 57 — Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
SVG 2025 — § 57 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten."
Klartext: Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch. Der alte Satz könnte einen Verweis auf freiwilligen Wehrdienst nach § 58b enthalten haben.
@@ § 57 Absatz 1 @@
1 1(1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
SVG 2025 — § 58 Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
17. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"§ 58
Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vier-
ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".</div>
Klartext: Der Verweis auf '§ 58b' in der Überschrift von § 58 entfällt.
@@ § 58 Überschrift @@
1 −§ 58 — Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
1+§ 58 — Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
SVG 2025 — § 58 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden."
Klartext: Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird aus Absatz 1 gestrichen. Die Hinterbliebenenversorgung nach einem Einsatzunfall gilt künftig nicht mehr für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 −(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
1+(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
SVG 2025 — § 60 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
18. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
"(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist."
Klartext: Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird aus § 60 Absatz 6 gestrichen. Nur noch Soldatinnen und Soldaten im Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind von der Verschollenheitsregelung erfasst.
@@ § 60 Absatz 6 @@
1 −(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ist.
1+(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.
SVG 2025 — § 80 Absatz 2 Satz 6
Streichung · Konfidenz: unbestimmt
19. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
Klartext: Absatz 2 Satz 6 des § 80 (Waisengeld) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert — Satz 6 ist bereits gestrichen. Der ursprüngliche Wortlaut ist nicht verfügbar. Wahrscheinlich bezog sich Satz 6 auf freiwilligen Wehrdienst nach § 58b (analog zu anderen gestrichenen Regelungen in diesem Artikel).
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SVG 2025 — § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
20. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
"2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,".
Klartext: Nummer 2 des § 81 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch. Der alte Wortlaut könnte eine andere Paragraph-Referenz enthalten haben (z. B. eine abweichende Verweisung).
@@ § 81 Absatz 2 @@
1 1(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
2 21. die Verlegung des Wohnsitzes,
3 32. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,
SVG 2025 — § 85a Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
21. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "im Zeitpunkt" die Angabe "der Beendigung" eingefügt.
Klartext: In § 85a Absatz 1 Nummer 3 wird die Formulierung 'im Zeitpunkt' um 'der Beendigung' ergänzt. Damit wird klargestellt, dass die 50-Prozent-Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen muss.
@@ § 85a Absatz 1 @@
1 1(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er
2 21. einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,
3 32. infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und
4 −3. im Zeitpunkt infolge des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
4+3. im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
SVG 2025 — § 85a Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
2. einer Elternzeit,
3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt."
Klartext: In Satz 3 wird der Verweis auf § 58b gestrichen. Die Erhöhungsregelung für kurzen Wehrdienst gilt künftig nur noch für Soldatinnen und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, nicht mehr für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b.
@@ § 85a Absatz 2 @@
1 −(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1+(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
2 21. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3 32. einer Elternzeit,
4 43. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
5 54. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
6 6Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
SVG 2025 — § 85a Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt."
Klartext: Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: Wenn für dieselbe Ursache sowohl Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach § 90 als auch auf die Kompensationszahlung nach § 85a besteht, wird nur die Ausgleichszahlung gewährt. Damit wird eine Doppelleistung ausgeschlossen.
@@ Neu @@
(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.
SVG 2025 — § 90 Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
22. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro."
Klartext: In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird der Verweis auf § 58b gestrichen. Die Erhöhungsregelung gilt künftig nur noch für Soldatinnen und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
@@ § 90 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen.
1+(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen.
SVG 2025 — § 121 Absatz 1 Satz 4
Streichung · Konfidenz: unbestimmt
23. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
Klartext: Absatz 1 Satz 4 des § 121 (Übergangsregelung aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
⚠ Die lokalen Daten sind nach Verkündung des WDModG geändert — Satz 4 ist bereits gestrichen. Der ursprüngliche Wortlaut ist nicht verfügbar. § 121 enthält Übergangsregelungen, Satz 4 bezog sich möglicherweise auf freiwilligen Wehrdienst nach § 58b.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SVG 2025 — § 126 Absatz 1 Satz 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
24. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Klartext: Absatz 1 Satz 4 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch. Der alte Satz 4 könnte eine andere oder erweiterte Paragrafenauflistung enthalten haben.
@@ § 126 Absatz 1 @@
1 1(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
SVG 2025 — § 126 Absatz 3 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend."
Klartext: Absatz 3 Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
⚠ Vorher und Nachher sind aus den lokalen Daten identisch. Die Änderung könnte einen angepassten Verweis auf § 20 betreffen.
@@ § 126 Absatz 3 @@
1 1(3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf. Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend. Übergangsgebührnisse stehen nicht zu.
SVG 2025 — § 136
Einfügung · Konfidenz: hoch
25. Nach § 135 wird der folgende § 136 eingefügt:
"§ 136
Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung am oder vor dem 31. Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung."</div>
Klartext: Ein neuer § 136 wird eingefügt, der die Übergangsregelung für den Wechsel vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b zum neuen Wehrpflichtrecht regelt: (1) Wer am 31. Dezember 2025 noch im freiwilligen Wehrdienst war, wird nach dem alten SVG-Recht behandelt. (2) Wer seinen freiwilligen Wehrdienst bis zum 31. Dezember 2025 beendet hat, behält die alten Anrechnungsregelungen der §§ 11 und 12.
@@ Neu @@
§ 136 — Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung am oder vor dem 31. Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
ERSDIG — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes". b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14c Freiwilligendienst".
Klartext: In der Inhaltsübersicht des Zivildienstgesetzes werden zwei Paragraphentitel aktualisiert: § 1a heißt nun „Anwendung dieses Gesetzes" und § 14c heißt nun „Freiwilligendienst".
⚠ Die alten Überschriften von § 1a und § 14c stehen nicht in der Drucksache. Der lokale Stand zeigt bereits die neuen Titel.
@@ Neu @@
§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 14c Freiwilligendienst
ERSDIG — § 1a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes."
Klartext: Der Anwendungsbereich bestimmter Zivildienstgesetz-Regelungen (Beirat, Organisation, Überwachung) wird erweitert: Neben dem Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten sie nun auch bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht per Rechtsverordnung.
@@ § 1a @@
1 1§ 1a — Anwendung dieses Gesetzes
2 2
3 −§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
3+§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.
ERSDIG — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden. (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht."
Klartext: § 2 des Zivildienstgesetzes (Organisation) wird neu gefasst. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bleibt zuständige Behörde, untersteht aber nun dem umbenannten Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
⚠ Alttext von § 2 ist nicht in der Drucksache zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
§ 2 — Organisation des Zivildienstes
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
ERSDIG — §§ 2a, 4, 5, 6
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In §§ 2a, 4, 5 und 6 wird der Ministeriumsname überall um „Bildung" ergänzt.
⚠ Da der Befehl viele Stellen gleichzeitig betrifft, wird nur die geänderte Wortfolge dargestellt, nicht der vollständige Normtext jeder Stelle.
@@ §§ 2a, 4, 5, 6 @@
1 −An den betroffenen Stellen in §§ 2a, 4, 5, 6: „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" bzw. „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend".
1+An den betroffenen Stellen in §§ 2a, 4, 5, 6: „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" bzw. „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend".
ERSDIG — § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: „f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,".
Klartext: Als befreiende Dienstform wird nun ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten anerkannt.
⚠ Der alte Wortlaut von Buchstabe f ist in der Drucksache nicht zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,
ERSDIG — § 12 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen."
Klartext: Die Regelung, wo Befreiungs- und Zurückstellungsanträge zu stellen sind, wird neu gefasst: Anträge, die nicht über das Musterungsverfahren eingereicht wurden, sind direkt beim Bundesamt (für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
⚠ Alttext nicht in der Drucksache. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.
ERSDIG — § 14c
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 14c wird wie folgt gefasst: „§ 14c Freiwilligendienst (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen."
Klartext: § 14c wird komplett neu gefasst: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können sich durch einen Freiwilligendienst (mindestens 2 Monate länger als ihr Zivildienst, bis zum 23. Lebensjahr anzutreten) von der Zivildienstpflicht befreien. Im Verteidigungsfall bleibt die Zivildienstpflicht bestehen.
⚠ Alttext von § 14c ist nicht in der Drucksache zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
§ 14c — Freiwilligendienst
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
ERSDIG — § 19 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird der Name des zuständigen Ministeriums um „Bildung" ergänzt.
@@ § 19 Absatz 1 @@
1 −Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.
1+Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.
ERSDIG — § 22a
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" und die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamt" ersetzt.
Klartext: In § 22a werden zwei Begriffe aktualisiert: der Ministeriumsname wird um „Bildung" ergänzt, und das bisherige „Bundesamt für den Zivildienst" heißt jetzt nur noch „Bundesamt" (neue Kurzbezeichnung für das umbenannte Amt).
@@ § 22a @@
1 −Absatz 1 Satz 1 (Auszug): Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann …
1+Absatz 1 Satz 1 (Auszug): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann …
2 2
3 −Absatz 2 Satz 1 (Auszug): Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
3+Absatz 2 Satz 1 (Auszug): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt übertragen.
ERSDIG — § 23 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In § 23 (Zivildienstüberwachung) wird der Ministeriumsname in Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 um „Bildung" ergänzt.
@@ § 23 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 @@
1 −An den betroffenen Stellen: „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
1+An den betroffenen Stellen: „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
ERSDIG — §§ 25b, 28, 35
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In §§ 25b, 28 und 35 wird der Ministeriumsname an den genannten Stellen um „Bildung" ergänzt.
@@ §§ 25b, 28, 35 @@
1 −An den betroffenen Stellen in §§ 25b, 28, 35: „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
1+An den betroffenen Stellen in §§ 25b, 28, 35: „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
ERSDIG — § 36
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamtes" ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In § 36 (Personalakten) werden der Ministeriumsname um „Bildung" ergänzt und das „Bundesamt für den Zivildienst" durch die neue Kurzform „Bundesamt" ersetzt.
@@ § 36 @@
1 −Absatz 3 Satz 2: „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
2 −Absatz 3 Satz 3: „Bundesamtes für den Zivildienst"
3 −Absatz 9: „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
1+Absatz 3 Satz 2: „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
2+Absatz 3 Satz 3: „Bundesamtes"
3+Absatz 9: „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
ERSDIG — § 40 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
§ 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt."
Klartext: Die Duldungspflicht des Zivildienstleistenden für ärztliche Eingriffe wird neu geregelt: Zwingend dulden muss er nur noch Maßnahmen zur Seuchenprävention. Ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz stellt klar, dass Schutzimpfungen weiterhin möglich bleiben.
⚠ Alttext von § 40 Abs. 2 ist nicht in der Drucksache zitiert. Lokaler Stand ist POST-WDModG. vorher ist leer gesetzt.
@@ Neu @@
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
ERSDIG — § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In § 41 (Anträge und Beschwerden) wird der Ministeriumsname in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 um „Bildung" ergänzt.
@@ § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 @@
1 −Absatz 1 Satz 2: Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.
1+Absatz 1 Satz 2: Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.
2 2
3 −Absatz 2 (Auszug): … beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
3+Absatz 2 (Auszug): … beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
ERSDIG — § 45a Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst" durch die Angabe „Bundesamt" ersetzt.
Klartext: Das frühere „Bundesamt für den Zivildienst" heißt in § 45a Abs. 2 nun „Bundesamt" — die Behörde wurde zu „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" umbenannt, im Gesetz wird die dort eingeführte Kurzform genutzt.
⚠ Der Alttext wurde aus dem Drucksachenbefehl eindeutig rekonstruiert; der lokale Stand enthält bereits „Bundesamt".
@@ § 45a Absatz 2 @@
1 −Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
1+Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
ERSDIG — § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
Klartext: In § 78 (entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften) wird der Ministeriumsname um „Bildung" ergänzt.
@@ § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 @@
1 −An den betroffenen Stellen in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2: „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
1+An den betroffenen Stellen in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2: „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend"
UKV 2005 — § 3 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen.“
Klartext: § 3 Absatz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung wird neu gefasst. Er regelt, wer über Vorschläge zur Unabkömmlichstellung entscheidet: Grundsätzlich das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Wenn dem Karrierecenter Vorschläge von obersten Landes- oder Bundesbehörden nicht begründet erscheinen, sind diese dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 3 Absatz 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Wortlaut ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 1§ 3 — Verfahrensgrundsätze
2 2
3 −(2) [Wortlaut des bisherigen Absatzes 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar — die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut]
3+(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen.
UKV 2005 — § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“
Klartext: § 5 Absatz 2 (Zuständigkeit für den Widerruf der Unabkömmlichstellung) wird neu gefasst. Er legt fest, wer für den Widerruf zuständig ist: Bei Vorschlägen oberster Landes- oder Bundesbehörden das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr; in allen anderen Fällen das Karrierecenter der Bundeswehr, das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 5 Absatz 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Wortlaut ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 1§ 5 — Widerruf der Unabkömmlichstellung
2 2
3 −(2) [Wortlaut des bisherigen Absatzes 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
4+1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
5+2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.
UKV 2005 — § 6 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.“
Klartext: § 6 Absatz 2 (Zusammensetzung des Ausschusses bei Meinungsverschiedenheiten über die Unabkömmlichstellung) wird neu gefasst. Der Ausschuss beim Karrierecenter oder beim Bundesamt für das Personalmanagement besteht aus der Behördenleitung als Vorsitz sowie je einem Beisitzer von der Landesregierung und der Bundesagentur für Arbeit. Bei Widerruf auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde setzt sich der Ausschuss beim Bundesamt aus Behördenleitung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der vorschlagenden Bundesbehörde zusammen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 6 Absatz 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Wortlaut ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 1§ 6 — Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten
2 2
3 −(2) [Wortlaut des bisherigen Absatzes 2 nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.
UKV 2005 — § 6 Absatz 3 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
3. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“
Klartext: In § 6 Absatz 3 wird Satz 2 neu gefasst. Er regelt bei länderübergreifenden Konstellationen, welche Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers zuständig ist: diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat. Der bisherige Wortlaut von Satz 2 ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von § 6 Absatz 3 Satz 2, nicht den alten. Die lokalen Daten zeigen bereits den Nachher-Stand. Der frühere Satz 2 ist nicht rekonstruierbar.
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 1§ 6 — Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten
2 2
3 −(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder widerrufen hat. [Satz 2 — Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder widerrufen hat. Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.
BFÖV — Inhaltsübersicht §§ 34 und 35
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht der Berufsförderungsverordnung wird aktualisiert: Die bisherigen Titel der §§ 34 und 35 werden durch neue Bezeichnungen ersetzt, die nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes verweisen.
⚠ Die bisherigen genauen Titel der §§ 34 und 35 in der Inhaltsübersicht lassen sich aus der Drucksache nicht 1:1 rekonstruieren — sie zitiert nur die neue Fassung. vorher/nachher wurden freigelassen, da eine Inhaltsübersicht im HTML-Tabellenformat nicht sinnvoll als Diff darstellbar ist.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BFÖV — § 2 Absatz 9
Aufhebung · Konfidenz: hoch
2. § 2 Absatz 9 wird gestrichen.
Klartext: § 2 Absatz 9 der Berufsförderungsverordnung — der die Beratungsregelung für Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG enthielt — wird vollständig gestrichen. Hintergrund ist, dass der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung durch das neue Wehrpflichtsystem abgelöst wird und damit diese Sonderregelung entfällt.
⚠ Die lokalen Daten zeigen § 2 Abs. 9 noch als vorhanden, obwohl die unsere Metadaten zum Gesetzesstand den Stand als bereits durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 geändert ausweist. Der Wortlaut von Abs. 9 ist aus den lokalen Daten entnommen und entspricht dem erwarteten Vorher-Stand gemäß Drucksache.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BFÖV — § 7 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden,
wenn
1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie
das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
3. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt
wurde und die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit
oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen
worden sind.“
Klartext: Der Widerrufsgrund in Nummer 3 des § 7 Absatz 1 wird neu gefasst. Bisher bezog er sich auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten. Künftig gilt er für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt wurde. Damit wird die Norm an die neue Wehrpflichtstruktur angepasst.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist aus den lokalen Daten entnommen. Nummern 1 und 2 bleiben unverändert und sind eindeutig.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
1+(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
2 21. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
3 32. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
4 −3. freiwilligenWehrdienstnach§58bdesSoldatengesetzesLeistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.
4+3. SoldatinnenaufZeitundSoldatenaufZeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt wurde und die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.
BFÖV — § 16 Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
4. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversor-
gungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.“
Klartext: § 16 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Der Bezug auf § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes wird klargestellt. Die beiden Voraussetzungen (unabänderlicher Maßnahmebeginn, Vermeidung einer Verzögerung des Förderungsplans) bleiben unverändert. Die Folgesätze in Absatz 2 sind nicht betroffen.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Satz 1. Es ist nicht klar, ob der alte Satz 1 den Verweis auf § 7 Abs. 12 SVG bereits enthielt oder ob das die eigentliche Änderung ist. Der Vorher-Wortlaut ist aus den lokalen Daten entnommen, die den Nachher-Stand zeigen — daher unsicher.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 −(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
1+(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
2 21. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
3 32. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
4 4Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.
BFÖV — § 19 Absatz 2 Satz 1 (Tabelle)
Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen
erstattet: [Tabelle: Dauer 1–60 Monate, Höchstbeträge 1.200–21.000 Euro]“.
Klartext: Die Höchstbeträge-Tabelle in § 19 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Die Tabelle enthält 12 Stufen: von 1 Monat Förderung (1.200 Euro) bis 60 Monate (21.000 Euro). Die Folgessätze (ab Satz 2) bleiben unberührt.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Satz 1 (Tabelle). Es ist unklar, ob die Tabellenwerte identisch zum Vorher-Stand sind oder ob einzelne Beträge geändert wurden. Da kein Alttext zitiert wird, ist eine exakte Rekonstruktion des Vorher-Wortlauts nicht möglich.
@@ § 19 Absatz 2 @@
1 −(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: [Tabelle mit Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 SVG in Monaten und Höchstbetrag in Euro;Werte: 1/1.200; 2/2.400; 3/3.600; 12/5.000; 18/7.000; 24/9.000; 30/11.000; 36/13.000; 42/15.000; 48/17.000; 54/19.000; 60/21.000] [Bisheriger vollständiger Wortlaut nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: [Tabelle: Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten / Höchstbetrag in Euro — 1/1.200; 2/2.400; 3/3.600; 12/5.000; 18/7.000; 24/9.000; 30/11.000; 36/13.000; 42/15.000; 48/17.000; 54/19.000; 60/21.000]
BFÖV — § 31 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
6. § 31 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, werden Eingliede-
rungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.“
Klartext: § 31 Absatz 4 wird neu gefasst: Der Satzteil, der bisher ausdrücklich auch Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG einschloss, wird gestrichen. Da dieser Diensttyp zum 31. Dezember 2025 ausläuft, entfällt die Sondererwähnung.
@@ § 31 Absatz 4 @@
1 −(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.
1+(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.
BFÖV — § 34
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungs-
praktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Prak-
tikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem
Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.“
Klartext: § 34 erhält eine neue Überschrift (nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 2 SVG verweisend) und ein neu gefasstes Absatz 1. Der inhaltliche Gehalt von Absatz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert. Absätze 2 und 3 sind nicht betroffen.
⚠ Die bisherige Überschrift von § 34 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — sie zitiert nur die neue Überschrift. Die lokalen Daten zeigen bereits die neue Überschrift.
@@ § 34 @@
1 −§ 34 — [bisherige Überschrift nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+§ 34 — Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
2 2
3 3(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.
4 4
5 5(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-
setzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahl-
entscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Al-
ternativen erprobt werden sollen.“
Klartext: § 35 erhält eine neue Überschrift (nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 3 SVG verweisend) und ein neu gefasstes Absatz 2. Der Inhalt von Absatz 2 bleibt im Wesentlichen unverändert. Absätze 1, 3 und 4 sind nicht betroffen.
⚠ Die bisherige Überschrift von § 35 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Der neue Wortlaut von Absatz 2 stimmt mit den lokalen Daten überein.
@@ § 35 @@
1 −§ 35 — [bisherige Überschrift nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+§ 35 — Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
2 2
3 3(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.
4 4
5 5(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
6 6
7 7(3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
9. Nach § 38 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der
am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist diese Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Klartext: Ein neuer Absatz 3 wird in § 38 eingefügt. Er stellt sicher, dass Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG (in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) noch nach dem alten Recht der Berufsförderungsverordnung behandelt werden. Das ist eine klassische Bestandsschutzregelung beim Übergang zum neuen Wehrpflichtsystem.
@@ § 38 Absatz 3 (neu) @@
1 1§ 38 — Übergangsregelungen
2 2
3 3(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
4 4
5 5(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.
6+
7+(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist diese Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
ZDPERSAV — Überschrift (Titel der Verordnung)
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)“.
Klartext: Der amtliche Titel der Verordnung wird geändert: Die neue Bezeichnung nennt ausdrücklich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als führende Stelle. Die Kurzbezeichnung ZDPersAV bleibt erhalten.
⚠ Der bisherige Langtitel der ZDPersAV ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — sie zitiert nur den neuen Titel. Die lokale unsere Metadaten zum Gesetzesstand zeigt bereits den neuen Stand.
@@ Überschrift (Titel der Verordnung) @@
1 −[Bisheriger amtlicher Langtitel der Zivildienst-Personalaktenverordnung — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-
dienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Per-
sonalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die
Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zu-
ständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens
nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfecht-
bar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bun-
desamtes zugeleitet.“
Klartext: § 2 Absatz 2 der ZDPersAV wird neu gefasst. Die neue Fassung regelt, dass die Grundakte den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung enthält, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugeleitet hat. Neu ist der ausdrückliche Bezug auf dieses Bundesamt (statt des früher zuständigen Kreiswehrersatzamtes) als übermittelnde Stelle.
⚠ Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut von Abs. 2. Die lokalen Daten zeigen bereits die Neufassung. Der alte Text enthielt wahrscheinlich das Kreiswehrersatzamt statt des Bundesamts für das Personalmanagement, ist aber nicht belegt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −(2) [Bisheriger Wortlaut von § 2 Absatz 2 — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar; die Drucksache zitiert nur den neuen Absatz 2]
1+(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.
ZDPERSAV — §§ 9, 11, 13 § 9 Abs. 2 S. 2; § 11 Abs. 1 S. 1; § 13 Abs. 2 S. 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
Klartext: In drei Paragraphen der ZDPersAV wird der veraltete Begriff „Kreiswehrersatzamt“ durch „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. Das Kreiswehrersatzamt existiert als Behörde nicht mehr; seine Aufgaben wurden auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Diese Änderungen sind rein redaktioneller Natur.
@@ §§ 9, 11, 13 § 9 Abs. 2 S. 2; § 11 Abs. 1 S. 1; § 13 Abs. 2 S. 1 @@
1 −§ 9 Absatz 2 Satz 2: „Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.“
1+§ 9 Absatz 2 Satz 2: „Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.“
2 2
3 −§ 11 Absatz 1 Satz 1: „Das Bundesamt übermittelt die Entscheidung über den Antrag einer Reservistin oder eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer an das zuständige Kreiswehrersatzamt.“
3+§ 11 Absatz 1 Satz 1: „Das Bundesamt übermittelt die Entscheidung über den Antrag einer Reservistin oder eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer an das zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.“
4 4
5 −§ 13 Absatz 2 Satz 1: „Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen.“
5+§ 13 Absatz 2 Satz 1: „Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen.“
BMG — § 3 Absatz 2 Nummern 10 und 11
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe „Wohnungsgebers.“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird gestrichen.
Klartext: In § 3 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes werden zwei Änderungen vorgenommen: Das Komma am Ende von Nummer 10 (nach „Wohnungsgebers“) wird durch einen Punkt ersetzt, weil Nummer 11 — die letzte Nummer der Aufzählung — gestrichen wird. Nummer 11 betraf die Speicherung eines Merkmals für Personen, die vor der regulären Erfassung ihres Jahrganges erfasst worden sind.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von Nummer 11 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — sie nennt nur, dass die Nummer gestrichen wird. Aus der Begründung (Zu Artikel 14) ergibt sich, dass Nr. 11 die Erfassung von Personen betraf, die erstmals vor ihrem Jahrgang erfasst wurden.
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 1§ 3 Absatz 2 (Auszug):
2 −10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
3 −11. [Angabe zu Personen, die erstmals vor Erfassung ihres Jahrganges erfasst wurden — genaue Formulierung nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
2+10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers.
3+[Nummer 11 entfällt]
BMG — § 36
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Klartext: § 36 wird auf einen einzigen nicht nummerierten Absatz reduziert: Die Absatznummerierung „(1)“ entfällt, weil Absatz 2 vollständig gestrichen wird. Inhaltlich bleibt der verbleibende Text unverändert.
⚠ Der bisherige Wortlaut von § 36 Absatz 2 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — sie nennt nur die Streichung. Die lokalen Daten zeigen § 36 bereits ohne Absatznummerierung und ohne Absatz 2.
@@ § 36 @@
1 1§ 36 — Regelmäßige Datenübermittlungen
2 −
3 −(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
4 2
5 −(2) [Bisheriger Absatz 2 — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
BMG — §§ 42 und 50 § 42 Abs. 3 S. 3 / § 50 Abs. 5 S. 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche
Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
Klartext: In § 42 (Datenübermittlungen an Religionsgesellschaften) und § 50 (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen) wird jeweils ein Satz neu gefasst: Bei einem Widerspruch gegen Datenübermittlungen hat die betroffene Person künftig das ausdrücklich im Gesetz verankerte Recht, bei der Meldebehörde unentgeltlich eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Die Kostenlosigkeit ist neu explizit geregelt.
⚠ Die bisherigen Wortlaute von § 42 Abs. 3 S. 3 und § 50 Abs. 5 S. 2 sind aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. § 50 ist in der lokalen Datei unvollständig dargestellt.
@@ §§ 42 und 50 § 42 Abs. 3 S. 3 / § 50 Abs. 5 S. 2 @@
1 −§ 42 Absatz 3 Satz 3: [Bisheriger Wortlaut — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
1+§ 42 Absatz 3 Satz 3: „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
2 2
3 −§ 50 Absatz 5 Satz 2: [Bisheriger Wortlaut — nicht aus der Drucksache rekonstruierbar]
3+§ 50 Absatz 5 Satz 2: „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
ASG — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung
§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden
§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“.
b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften“.</div>
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Arbeitssicherstellungsgesetzes wird erweitert: Nach der Angabe zu § 31 wird ein neuer Sechster Abschnitt 'Datenverarbeitung' mit den §§ 31a–31c eingefügt. Der bisherige Sechste Abschnitt 'Schlussvorschriften' wird zum Siebten Abschnitt umbenannt.
⚠ Die Inhaltsübersicht ist im lokalen Datenbestand als HTML-Tabelle gespeichert und lässt keinen sinnvollen Klartextvergleich zu. vorher/nachher wurden freigelassen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
ASG — § 4 Absatz 3 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel
2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Un-
ternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a und 1b und“.
Klartext: Nummer 1 in § 4 Absatz 3 wird erweitert: Neben Beschäftigten bei der Bundeswehr und verbündeten Streitkräften (Nummer 1) können künftig auch Beschäftigte von Gesellschaften (Nummer 1a) und Unternehmen (Nummer 1b) zu Arbeitsleistungen außerhalb Deutschlands verpflichtet werden, sofern ihr Sitz in Deutschland liegt.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von § 4 Absatz 3 Nummer 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar. Der als vorher angegebene Wortlaut ist eine Rekonstruktion auf Basis der Begründung der Drucksache, nach der die Nummern 1a und 1b neu hinzugefügt werden.
@@ § 4 Absatz 3 @@
1 1(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
2 −1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2+1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und
ASG — § 6
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.
Klartext: In § 6 wird „Bundesgrenzschutz“ durch „Bundespolizei“ ersetzt. Redaktionelle Anpassung: Der Bundesgrenzschutz wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt.
@@ § 6 @@
1 −Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, imBundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
1+Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, inder Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
ASG — §§ 31a–31c (neuer Sechster Abschnitt)
Einfügung · Konfidenz: hoch
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung
§ 31a
Datenübermittlung von den Meldebehörden
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.
(3) Im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30 durchzuführen.
(4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.
§ 31b
Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.
§ 31c
Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“
Klartext: Ein vollständig neuer Sechster Abschnitt 'Datenverarbeitung' wird nach § 31 eingefügt, bestehend aus drei neuen Paragraphen. § 31a regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit im Verteidigungsfall bestimmte Meldedaten männlicher Personen von 18 bis 60 Jahren (und weiblicher von 18 bis 55 Jahren) abrufen darf — und bereits früher, wenn eine Verordnung nach dem neuen § 2a WPflG gilt. § 31b verpflichtet die Jobcenter, im Verteidigungsfall erforderliche Daten weiterzuleiten. § 31c regelt Zweckbindung und Löschpflichten für alle so erhobenen Daten.
⚠ Die lokalen Daten für § 31a zeigen nur 3 Absätze, während die Drucksache 4 Absätze vorsieht. Absatz 3 in den lokalen Daten entspricht inhaltlich Absatz 4 der Drucksache. Der Drucksachen-Absatz 3 (Vorabruf bei Rechtsverordnung nach § 2a WPflG) fehlt in den lokalen Daten. Die Drucksache ist maßgeblich — der Nachher-Text enthält alle 4 Absätze gemäß Drucksache.
@@ Neu @@
Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung
§ 31a — Datenübermittlung von den Meldebehörden
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.
(3) Im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30 durchzuführen.
(4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.
§ 31b — Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.
§ 31c — Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.
5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften“.</div>
Klartext: Die bisherige Abschnittsüberschrift 'Sechster Abschnitt — Schlussvorschriften' wird in 'Siebter Abschnitt — Schlussvorschriften' umbenannt. Notwendige Folgeänderung zur Einfügung des neuen Sechsten Abschnitts 'Datenverarbeitung'.
6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften
im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der
Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom
Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“
Klartext: § 38 Absatz 1 wird erweitert: Bisher galt die Sonderregelung (statt der Agentur für Arbeit ist eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle zuständig) nur für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und verbündeten Streitkräften. Künftig gilt sie auch für Beschäftigte bei Gesellschaften im Sinne von Nummer 1a und Unternehmen im Sinne von Nummer 1b — also für Rüstungs- und Versorgungsunternehmen der Bundeswehr.
⚠ Der genaue bisherige Wortlaut von § 38 Absatz 1 ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar — sie zitiert nur den neuen Text. Aus der Begründung lässt sich schließen, dass der alte Text nur auf 'Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften' verwies (ohne Nummern 1a und 1b). Der angegebene Vorher-Wortlaut ist eine Rekonstruktion.
@@ § 38 Absatz 1 @@
1 −(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
1+(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
BMELDDÜV 1 2015 — § 7 Absatz 1 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt.
Klartext: Eine Datenblatt-Angabe in der Meldedaten-Rückmeldevorschrift wird verkürzt: Die Nummer 3101 (sprengstoffrechtliche Daten) entfällt künftig aus der Liste der Datenblätter, die beim Umzug zwischen Meldebehörden ausgetauscht werden.
⚠ Die lokale Datei zeigt § 7 Abs. 1 Satz 2 bereits ohne '3101' (Post-WDModG-Stand). Der Vorher-Wortlaut wurde aus der Drucksachen-Logik rekonstruiert: Die Angabe '2801, 2802 und 3101' wird durch '2801 und 2802' ersetzt, d.h. der Satz enthielt zuvor '... 2801, 2802 und 3101'. Der genaue Volltext des Satzes ist in den lokalen Daten nicht mehr im Vorher-Stand ablesbar.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2601, 2602, 2603, 2604, 2702, 2705, 2706, 2708, 2801, 2802 und 3101).
1+Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2601, 2602, 2603, 2604, 2702, 2705, 2706, 2708, 2801 und 2802).
BMELDDÜV 2 2015 — § 4
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 58c“ durch die Angabe „§ 58b“ und die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die Bundeswehr wird von § 58c auf § 58b des Soldatengesetzes verschoben (Paragraphennummer-Anpassung infolge Nummerierungsumstellung). Zusätzlich wird klargestellt, dass das Informationsmaterial speziell 'über Tätigkeiten in den Streitkräften' ist. Ein bisher vorhandener Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
⚠ Der genaue Wortlaut von Satz 2 (der gestrichen wird) ist in den lokalen Daten nicht vorhanden — lokale Version zeigt § 4 bereits ohne Satz 2 (Post-WDModG-Stand).
⚠ Der vollständige Vorher-Wortlaut von Satz 1 (mit '§ 58c' statt '§ 58b' und ohne 'über Tätigkeiten in den Streitkräften') wurde durch Rückschluss aus dem Nachher-Wortlaut erschlossen. Tabellenteil unverändert gemäß lokaler Datei.
@@ § 4 @@
1 −Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: [Tabelle: Familienname (DB 0101a), Vornamen (DB 0301, 0302), derzeitige Anschrift (DB 1201 bis 1212)]
2 −[Satz 2: Wortlaut nicht rekonstruierbar — in lokalen Daten bereits gestrichen]
1+Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58b Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: [Tabelle: Familienname (DB 0101a), Vornamen (DB 0301, 0302), derzeitige Anschrift (DB 1201 bis 1212)]
BMELDDIGIV — § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 26 und 27
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt.
b) Nummer 27 wird gestrichen.
Klartext: In der Digitalisierungsverordnung für Meldedaten wird Nummer 26 der Selbstauskunft-Datenliste zur letzten Nummer, weil Nummer 27 ersatzlos gestrichen wird. Das Komma nach '3002' wird durch einen Punkt ersetzt (Satzzeichen-Anpassung wegen Ende der Aufzählung).
⚠ Der Wortlaut von Nummer 27 (die gestrichen wird) ist in den lokalen Daten nicht vorhanden — lokale Version zeigt § 7 Abs. 1 bereits ohne Nummer 27 (Post-WDModG-Stand).
⚠ Lokale Datei zeigt Nummer 26 bereits mit Punkt ('3002.'), d.h. beide Änderungen (a und b) sind bereits eingearbeitet. Vorher-Stand wurde aus der Drucksachen-Logik erschlossen.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −Nummer 26 (letztes Zeichen Komma statt Punkt, da Nummer 27 folgte):
2 −26. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers [Datenblatt 3001, 3002,]
3 −27. [Wortlaut nicht rekonstruierbar — in lokalen Daten bereits gestrichen (Post-WDModG-Stand)]
1+Nummer 26 ist die letzte Nummer (jetzt mit Punkt statt Komma):
2+26. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers [Datenblatt 3001, 3002.]
3+Nummer 27 entfällt.
BMELDDIGIV — § 8
Streichung · Konfidenz: mittel
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36 Absatz 2,“ gestrichen.
Klartext: An fünf Stellen in § 8 der Digitalisierungsverordnung wird '§ 36 Absatz 2,' gestrichen. § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, der bestimmte Übermittlungssperren betraf, ist weggefallen — die Verordnung wird entsprechend bereinigt.
⚠ Die lokalen Daten zeigen § 8 bereits ohne '§ 36 Absatz 2,' (Post-WDModG-Stand). Der Vorher-Wortlaut wurde durch Rückschluss aus dem Änderungsbefehl erschlossen. Ob der Befehl exakt an fünf Stellen (Abs. 1 vor Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 vor Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) oder ggf. weiteren Stellen angewendet wird, lässt sich ohne Vorher-Text nicht mit letzter Sicherheit bestätigen.
@@ § 8 @@
1 −§ 8 Absatz 1 Satz 1: Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 enthielten jeweils '§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes'.
2 −§ 8 Absatz 2: Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 enthielten jeweils dieselbe Formulierung.
1+§ 8 Absatz 1 Satz 1: Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 enthalten jeweils '§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes'.
2+§ 8 Absatz 2: Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 enthalten jeweils dieselbe Formulierung.
Klartext: Das Wehrpflichtsoldgesetz (WPflSG) wird als völlig neues Gesetz eingeführt. Es regelt die Bezüge und Leistungen für Soldaten, die Wehrdienst auf Grundlage des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die Inhaltsübersicht zeigt: 18 Paragraphen in drei Abschnitten (Allgemeine Vorschriften, Geldbezüge, Sachbezüge) sowie eine Anlage zu den Besoldungsgruppen.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des Wehrpflichtgesetzes leisten.
(2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende Geldbezüge:
1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
2. Kinderzuschlag
3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
5. Entlassungsgeld,
6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9. Auslandsverwendungszuschlag,
10. Wehrdienstzuschlag,
11. Verpflichtungszuschlag.
(3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
1. Unterkunft,
2. Dienstkleidung und Ausrüstung,
3. Heilfürsorge,
4. Verpflegung.
Klartext: § 1 legt den Anwendungsbereich fest: Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) oder freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 6a WPflG) leisten. Der Paragraph listet abschließend, was zum Wehrpflichtsold gehört: 11 Geldbezüge (u.a. Grundbetrag, Kinderzuschlag, Entlassungsgeld, Auslandszuschlag) und 4 Sachbezüge (Unterkunft, Kleidung, Heilfürsorge, Verpflegung).
⚠ Drucksachen-Text Nr. 2 der Geldbezüge fehlt das Komma ('2. Kinderzuschlag' ohne Komma am Ende) — möglicherweise ein Druckfehler in der Drucksache. Übernommen wie in der Drucksache abgedruckt.
@@ Neu @@
(1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des Wehrpflichtgesetzes leisten.
(2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende Geldbezüge:
1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
2. Kinderzuschlag
3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
5. Entlassungsgeld,
6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9. Auslandsverwendungszuschlag,
10. Wehrdienstzuschlag,
11. Verpflichtungszuschlag.
(3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
1. Unterkunft,
2. Dienstkleidung und Ausrüstung,
3. Heilfürsorge,
4. Verpflegung.
WPFLSG — § 2
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 2
Anspruch auf Wehrpflichtsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrpflichtsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
Klartext: § 2 bestimmt den Anspruchszeitraum: Der Sold steht ab dem ersten Diensttag bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu — soweit kein Gesetz etwas anderes vorsieht.
@@ Neu @@
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrpflichtsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
WPFLSG — § 3
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 3
Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4,
3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der Besoldungsgruppe A 5.
Klartext: § 3 erklärt mehrere Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes für entsprechend anwendbar (z.B. Regelungen zu Fortzahlung, Abtretungsverbot, Aufrechnung). Außerdem legt er fest, welchen Besoldungsgruppen die Wehrpflichtsoldgruppen 1–5 entsprechen: Gruppen 1 und 2 → A3, Gruppen 3 und 4 → A4, Gruppe 5 → A5.
@@ Neu @@
(1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4,
3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der Besoldungsgruppe A 5.
WPFLSG — § 4
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 4
Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
(1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages richtet sich nach Spalte 3 der Anlage.
(2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage.
(3) Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den doppelten Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
Klartext: § 4 regelt die Höhe des monatlichen Grundbetrags (nach Anlage-Tabelle) und den Kinderzuschlag (pro kindergeldberechtigtem Kind, ebenfalls nach Anlage). Bei allgemeiner Auslandsverwendung verdoppelt sich der Grundbetrag.
@@ Neu @@
(1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages richtet sich nach Spalte 3 der Anlage.
(2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage.
(3) Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den doppelten Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
WPFLSG — § 5
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 5
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.
Klartext: § 5 schützt Familienangehörige von Wehrpflichtigen ohne eigenes Einkommen: Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Soldaten bis zur Höhe des Basistarifs erstattet — genau wie es für Soldaten auf Zeit gilt.
@@ Neu @@
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.
WPFLSG — § 6
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 6
Anpassung des Wehrpflichtsolds
Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und der Kinderzuschlag im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Klartext: § 6 koppelt den Wehrpflichtsold automatisch an allgemeine Besoldungsanpassungen: Steigt oder sinkt das Grundgehalt für reguläre Soldaten, ändert sich der Wehrpflichtsold im gleichen Verhältnis. Das Verteidigungsministerium veröffentlicht die aktuellen Beträge im Bundesgesetzblatt.
@@ Neu @@
Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und der Kinderzuschlag im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
WPFLSG — § 7
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 7
Entlassungsgeld
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrpflichtsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
Klartext: § 7 regelt das Entlassungsgeld: Wer mehr als sechs Monate Dienst leistet, bekommt 100 Euro pro vollem Dienstmonat. Krankenhauszeiten wegen dienstlicher Behandlung zählen nicht dazu. Kein Entlassungsgeld gibt es bei selbst verschuldeter Dienstunfähigkeit oder Ausschluss aus der Bundeswehr.
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(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrpflichtsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
WPFLSG — § 8
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 8
Vergütung für herausgehobene Funktionen
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
Klartext: § 8 sieht eine Zusatzvergütung für Wehrpflichtige vor, die nach mehr als sechs Monaten Dienst herausgehobene Funktionen übernehmen. Die Vergütung ist widerruflich und beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage für reguläre Besoldungsempfänger.
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(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
WPFLSG — § 9
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 9
Vergütung für besondere Erschwernisse
(1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulagen nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 100 Prozent, wenn sie für Besoldungsempfänger nicht steuerpflichtig ist.
Klartext: § 9 vergütet besondere Erschwernisse (z.B. Nacht- oder Schichtdienst) mit 70 Prozent der regulären Erschwerniszulage. Ist die Zulage für reguläre Besoldungsempfänger steuerfrei, erhalten Wehrpflichtige den vollen Betrag (100 Prozent).
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(1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulagen nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 100 Prozent, wenn sie für Besoldungsempfänger nicht steuerpflichtig ist.
WPFLSG — § 10
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 10
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
(1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit gewährt werden.
Klartext: § 10 regelt Vergütungen für zeitliche Mehrbelastungen (z.B. Überstunden, Bereitschaft): 70 Prozent dessen, was gleichrangige Soldaten auf Zeit erhalten.
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(1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit gewährt werden.
WPFLSG — § 11
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 11
Auslandsverwendungszuschlag
Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
Klartext: § 11 stellt Wehrpflichtige bei Auslandseinsätzen Berufssoldaten vollständig gleich: gleiche Voraussetzungen, gleiche Höhe, gleicher Umfang des Auslandsverwendungszuschlags.
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Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
WPFLSG — § 12
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 12
Kaufkraftausgleich
Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18 Absatz 2 unterliegen dem Kaufkraftausgleich unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang, in denen Besoldungsempfängern ein Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.
Klartext: § 12 stellt sicher, dass bei Einsätzen in Ländern mit höheren Lebenshaltungskosten bestimmte Geldbezüge (Grundbetrag, Funktions-/Erschwernis-/Zeitvergütung, Verpflegungsgeld) um einen Kaufkraftausgleich erhöht werden — wie bei regulären Besoldungsempfängern.
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Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18 Absatz 2 unterliegen dem Kaufkraftausgleich unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang, in denen Besoldungsempfängern ein Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.
WPFLSG — § 13
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 13
Wehrdienstzuschlag
(1) Soldaten, die freiwillig den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes verlängern, erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten Wehrdienstes einen Wehrdienstzuschlag in Höhe von 150 Euro.
(2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold gezahlt.
Klartext: § 13 schafft einen finanziellen Anreiz für freiwillige Verlängerung: 150 Euro monatlich für jeden Monat, den ein Soldat über die Pflichtzeit hinaus dient. Ausgezahlt wird der Zuschlag zusammen mit dem regulären Wehrpflichtsold.
@@ Neu @@
(1) Soldaten, die freiwillig den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes verlängern, erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten Wehrdienstes einen Wehrdienstzuschlag in Höhe von 150 Euro.
(2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold gezahlt.
WPFLSG — § 14
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 14
Verpflichtungszuschlag
(1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den folgenden Absätzen.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Wehrpflichtsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 700 Euro.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gleich.
Klartext: § 14 bietet einen starken Anreiz für die Verpflichtung als Soldat auf Zeit: Wer sich in den ersten sechs Monaten für mindestens vier weitere Jahre verpflichtet, bekommt 700 Euro pro Monat (ab Verpflichtungserklärung bis zur Ernennung als SaZ). Ausgezahlt wird erst nach der Ernennung.
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(1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den folgenden Absätzen.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Wehrpflichtsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 700 Euro.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gleich.
WPFLSG — § 15
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 15
Unterkunft
(1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Klartext: § 15 regelt die Unterkunft: Bei Kasernenpflicht kostenlos. Fahrkosten zur Kaserne und zurück werden erstattet; die Einzelheiten legt das Verteidigungsministerium per Verwaltungsvorschrift fest.
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(1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
WPFLSG — § 16
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 16
Dienstkleidung und Ausrüstung
(1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Klartext: § 16: Uniform und Ausrüstung sind kostenlos. Wer dienstlich angeordnet Zivilkleidung tragen muss, bekommt eine Abnutzungsentschädigung — deren Höhe regelt das Verteidigungsministerium.
@@ Neu @@
(1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
WPFLSG — § 17
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 17
Heilfürsorge
Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Klartext: § 17 gewährt Wehrpflichtigen kostenlose truppenärztliche Versorgung. Die Vorschriften zur Heilfürsorge aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 69a) gelten entsprechend.
@@ Neu @@
Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
WPFLSG — § 18
Neuregelung · Konfidenz: hoch
§ 18
Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Klartext: § 18: Verpflegung in der Kaserne ist kostenlos. Wer von der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist oder kein Angebot bekommt, erhält Verpflegungsgeld nach dem Sozialversicherungs-Sachbezugswert (pro Tag oder pro Mahlzeit anteilig).
@@ Neu @@
(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Klartext: Die Besoldungstabelle des WPflSG staffelt den monatlichen Grundbetrag nach Dienstgrad: von 850 Euro (einfacher Soldat) bis 968 Euro (Stabsgefreiter/Oberstabsgefreiter). Der Kinderzuschlag (100 Euro je Kind) ist in der Tabelle nur für Gruppe 1 explizit ausgewiesen.
⚠ Die Anlage zeigt den Kinderzuschlag (100 Euro) nur in der Zeile für Gruppe 1. Für Gruppen 2–5 fehlt eine Angabe in der Kinderzuschlag-Spalte. § 4 Abs. 2 verweist allgemein auf 'Spalte 4 der Anlage', was auf einen einheitlichen Kinderzuschlag hindeutet, aber der Drucksachen-Text lässt die Frage offen.
1. § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt.
Klartext: Das Semikolon am Ende von Buchstabe e in § 3 Nr. 5 EStG wird durch ein Komma ersetzt — rein redaktionelle Anpassung, weil ein neuer Buchstabe f angefügt wird.
⚠ Die lokale EStG-Datei zeigt § 3 Nr. 5 bereits mit Buchstabe f (Post-WDModG-Stand). Der Vorher-Wortlaut (mit Semikolon nach Buchstabe e und ohne Buchstabe f) wurde durch Rückschluss aus dem Änderungsbefehl erschlossen.
@@ § 3 @@
1 15. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
2 2 b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
3 3 c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
4 4 d) das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
5 − e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
5+ e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes,
ESTG — § 3 Nummer 5
Einfügung · Konfidenz: mittel
b) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes;“.
Klartext: § 3 Nr. 5 EStG wird um einen neuen Buchstabe f ergänzt: Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes sind steuerfrei. § 31b SoldG regelt Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Wehrpflichtige — diese werden damit einkommensteuerfrei gestellt.
⚠ Die lokale EStG-Datei zeigt § 3 Nr. 5 Buchstabe f mit '§§ 31b und 31c des Soldatengesetzes' (also mit § 31c zusätzlich). Die Drucksache nennt nur '§ 31b'. Entweder wurde § 31c durch eine andere Drucksache ergänzt, oder es gibt eine Diskrepanz zwischen Drucksache und späterem Gesetzesstand.
⚠ Vorher-Stand (ohne Buchstabe f) basiert auf Rückschluss aus den lokalen Daten.
@@ § 3 @@
1 15. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
2 2 b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
3 3 c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
4 4 d) das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
5 − e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
5+ e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes,
6+ f) Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes;
ESTG — § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“.
Klartext: Der Kinderfreibetrag-Übergangsregelungstext in § 32 EStG wird angepasst: Das Wort 'gesetzlichen' vor 'Wehr- oder Zivildienstes' entfällt, und der Verweis auf 'den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes' fällt weg. Hintergrund: Mit Wiedereinführung der Wehrpflicht ist die Unterscheidung zwischen 'gesetzlichem' und 'freiwilligem' Wehrdienst neu geordnet.
@@ § 32 Absatz 4 @@
1 −b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
1+b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
BBESG — § 27 Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: mittel
1. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ausgenommen von dieser Anerkennung sind Soldaten auf Zeit mit einem Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren.“
Klartext: § 27 Abs. 2 BBesG wird um eine Ausnahme ergänzt: Soldaten auf Zeit mit einem Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren können ihre Wehrdienst-Vordienstzeiten nicht als Erfahrungszeiten für den Gehaltsstufen-Aufstieg anrechnen lassen. Damit wird verhindert, dass Kurzzeit-SaZ von der Anrechnungsregel des § 28 profitieren.
⚠ Der lokale Stand des BBesG ist vom 4.2.2026 (nach dem in der Drucksache genannten Bezugsstand vom 27.2.2025). Der Vorher-Wortlaut von Abs. 2 (insbesondere ob 'Sätze 1 bis 3' der genaue Wortlaut ist) wurde durch Kombination lokaler Daten und Drucksachen-Logik erschlossen. Die lokale Datei zeigt Abs. 2 mit einer merkwürdigen Formatierung (Nummern 1-3 ohne Einleitungstext), was auf einen Darstellungsfehler hindeuten könnte.
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 −(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1+(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Ausgenommen von dieser Anerkennung sind Soldaten auf Zeit mit einem Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
2 21. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
3 32. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
4 43. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
BBESG — § 27 Absatz 2 Satz 5 (nach Einfügung)
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
b) Der neue Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A,
3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern.“
Klartext: Der Verweissatz wird aktualisiert (von 'Sätze 1 bis 3' auf 'Sätze 1 bis 4', weil ein neuer Satz 2 eingefügt wurde) und um eine neue Nummer 4 erweitert: Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern, können nun ebenfalls von der Erfahrungszeiten-Anerkennung profitieren.
⚠ Der Vorher-Wortlaut (Satz mit 'Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für' und Nummern 1-3) wurde durch Rückschluss aus dem Änderungsbefehl und lokalen Daten erschlossen. Der genaue Originaltext vor dieser Drucksache ist in lokalen Daten nicht direkt ablesbar, da der lokale Stand bereits Post-WDModG ist.
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 −Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1+Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
2 21. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
3 32. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A,
4 −3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
4+3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
5+4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern.
BBESG — § 43a Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel
2. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.“
Klartext: Die Ausbildungsprämie für Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK etc.) wird von 3.000 auf 6.000 Euro verdoppelt. Der Betrag wird bei erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens fällig.
⚠ Der Vorher-Betrag (3.000 Euro) wurde aus dem Nachher-Betrag (6.000 Euro, wie Drucksache vorgibt) und der Logik einer 'Ersetzung' erschlossen. Die lokale Datei zeigt bereits 6.000 Euro (Post-WDModG-Stand). Ein alternativer Vorher-Betrag ist nicht auszuschließen.
@@ § 43a Absatz 2 @@
1 −(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
1+(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
BBESG — § 43a Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
b) In Absatz 3 wird die Angabe „16 000 Euro“ durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
Klartext: Die Einsatzverwendungsprämie für Spezialkräfte (nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung) wird von 16.000 auf 8.000 Euro halbiert. Zusammen mit der Verdoppelung der Ausbildungsprämie (Abs. 2) verschiebt sich die Gewichtung: weniger Geld für abgeschlossene Verwendung, mehr Geld bereits für bestandenes Auswahlverfahren.
⚠ Der Vorher-Betrag (16.000 Euro) wurde durch Rückschluss aus dem Änderungsbefehl erschlossen. Die lokale Datei zeigt bereits 8.000 Euro (Post-WDModG-Stand), was konsistent mit der Drucksachen-Angabe ist.
@@ § 43a Absatz 3 @@
1 −(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 16 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
1+(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 8 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
BBESG — § 43a Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: niedrig
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer Dienstzeit von
1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro,
2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro,
3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro,
4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.“
Klartext: Die jährliche Langzeitprämie für Spezialkräfte wird neu geregelt: Wer mehr als sechs Jahre in Spezialkräften dient, erhält jährlich eine gestaffelte Prämie (10.000–13.000 Euro je nach Dienstzeitlänge). Fehlzeiten, die der Soldat zu vertreten hat, reduzieren die Prämie anteilig.
⚠ Der Vorher-Wortlaut von Absatz 4 ist aus lokalen Daten nicht rekonstruierbar — die lokale Version zeigt bereits den Nachher-Stand (Post-WDModG). Ohne einen älteren Gesetzesstand ist unklar, wie die Vorgängerregelung im Detail lautete (insbesondere die früheren Staffelbeträge der jährlichen Prämie).
@@ § 43a Absatz 4 @@
1 −[Vorheriger Wortlaut von Absatz 4 nicht rekonstruierbar aus lokalen Daten — lokale Version zeigt bereits den neuen Wortlaut (Post-WDModG-Stand)]
1+(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer Dienstzeit von
2+1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro,
3+2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro,
4+3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro,
5+4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.
SOLDURLV — § 5 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
(1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.“
Klartext: In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für den anteiligen Erholungsurlaub angepasst: Die bisherige Formulierung „Soldatinnen und Soldaten“ (geschlechtsneutral) wird zu „Soldaten“ geändert, und der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes entfällt. Künftig sind nur noch Soldaten anspruchsberechtigt, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten.
⚠ Die lokalen Daten (§ 5) zeigen noch den alten Stand mit „Soldatinnen und Soldaten“ und dem Verweis auf § 58b SoldG — bestätigt, dass die Drucksache genau diese Stellen ändert. Der Vorher-Wortlaut ist aus den lokalen Daten eindeutig rekonstruiert. Hinweis: Die Drucksache formuliert im Nachher nur „Soldaten“ (maskulin), nicht „Soldatinnen und Soldaten“. Das erscheint ungewöhnlich, entspricht aber wörtlich dem Drucksachen-Text.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 1§ 5 Absatz 1 — Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
2 2
3 −(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
3+(1) Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
SLV 2021 — § 1 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
(2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,“.
Klartext: In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Soldatenlaufbahnverordnung wird der Anwendungsbereich angepasst: Der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes entfällt ersatzlos. Die Verordnung gilt künftig für diese Gruppe nur noch, soweit Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4) geleistet wird. Auch hier wird die Formulierung von „Soldatinnen und Soldaten“ zu „Soldaten“ geändert.
⚠ Die lokalen Daten (§ 1) zeigen den aktuellen Stand, der dem Nachher der Drucksache entspricht — die alte Nummer 2 (mit § 58b SoldG) ist bereits ersetzt. Der Vorher-Wortlaut ist aus den lokalen Daten eindeutig rekonstruiert. Hinweis: Auch hier wechselt die Drucksache von geschlechtsneutraler Formulierung zu „Soldaten“ (maskulin).
3 −2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
3+2. Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
SLV 2021 — § 48 Absatz 4 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 48 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.“
Klartext: In § 48 Absatz 4 Satz 1 der Soldatenlaufbahnverordnung wird die Regelung zur Beförderung von Reserveoffizieranwärterinnen und -anwärtern angepasst: Die Alternative „die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten“ wird gestrichen. Die Beförderungsregel nach § 24 Absatz 1 gilt künftig nur noch für diejenigen, die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind.
⚠ Die lokalen Daten (§ 48) zeigen noch den alten Stand mit dem Verweis auf § 58b SoldG — bestätigt, dass dies der Vorher-Wortlaut ist. Der Nachher-Wortlaut ist aus der Drucksache direkt entnommen.
@@ § 48 Absatz 4 @@
1 1§ 48 Absatz 4 Satz 1 — Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
2 2
3 −Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
3+Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
SLV 2021 — § 51 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
3. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Klartext: Nach § 51 Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der eine Übergangsregelung für Soldatinnen und Soldaten schafft, die noch bis zum 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (alter Fassung) leisten. Für diese Personen gelten die alten Fassungen von § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung weiterhin — also die Regelungen, die durch dieses Änderungsgesetz gerade für die Zukunft geändert wurden.
@@ § 51 Absatz 3 @@
1 1§ 51 — Übergangsvorschriften
2 2
3 3(1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
4 4
5 5(2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
6+
7+(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
WDOBEZV 2020 — § 1 Absatz 2 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
(3) Die WDO-Bezügeverordnung vom 17. August 2020 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für Soldatinnen und Soldaten, die unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall leisten,
a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.“
Klartext: In § 1 Absatz 2 Nummer 2 der WDO-Bezügeverordnung wird der Personenkreis, für den bestimmte Dienstbezüge als Bezugsgrundlage für Disziplinarbußen gelten, neu gefasst. Bisher galten diese Bezüge für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b WPflG) leisten oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-/Verteidigungsfall ableisten. Künftig gilt die Regelung nur noch für Soldatinnen und Soldaten im unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Grundwehrdienst und freiwilliger Zusatzdienst nach § 6b WPflG fallen heraus, weil der neue Absatz 5 für diese Gruppe eine eigenständige Regelung (Wehrpflichtsold) enthält.
⚠ Die lokalen Daten (§ 1) zeigen noch den alten Stand — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert. Kleinere Abweichung: In der Drucksache heißt es „Spannungs- oder Verteidigungsfall“ (mit „oder“), in der lokalen Datei „Spannungs- und Verteidigungsfall“ (mit „und“) — die Drucksache ändert dies offenbar auch.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1§ 1 Absatz 2 Nummer 2 — Dienstbezüge und Wehrsold
2 2
3 −2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
3+2. für Soldatinnen und Soldaten, die unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall leisten,
4 4a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
5 5b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
6 6c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
WDOBEZV 2020 — § 1 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Wehrpflichtsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für Soldaten, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes freiwillig verlängern,
1. der Wehrpflichtsoldgrundbetrag nach § 4 des Wehrpflichtsoldgesetzes,
2. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 8 des Wehrpflichtsoldgesetzes,
3. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 10 des Wehrpflichtsoldgesetzes und
4. der Wehrdienstzuschlag nach § 12 des Wehrpflichtsoldgesetzes.“
Klartext: Nach Absatz 4 des § 1 der WDO-Bezügeverordnung wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Dieser definiert, was als „Wehrpflichtsold“ im Sinne der Wehrdisziplinarordnung gilt — für Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) leisten oder ihn nach § 6a WPflG freiwillig verlängern. Als Bestandteile gelten: der Wehrpflichtsoldgrundbetrag, die Vergütung für herausgehobene Funktionen, der Auslandsverwendungszuschlag und der Wehrdienstzuschlag (alle nach dem Wehrpflichtsoldgesetz). Diese Bezüge bilden die Berechnungsgrundlage für Disziplinarbußen gegenüber dieser Soldatengruppe.
⚠ Die lokalen Daten (§ 1) enden mit Absatz 4 und bestätigen damit, dass Absatz 5 neu eingefügt wird. Der Nachher-Wortlaut ist wörtlich aus der Drucksache entnommen.
@@ § 1 Absatz 5 @@
1 −§ 1 — Dienstbezüge und Wehrsold
1+§ 1 Absatz 5 — Dienstbezüge und Wehrsold
2 2
3 −[Absatz 5 noch nicht vorhanden; die Norm endet mit Absatz 4]
3+(5) Wehrpflichtsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für Soldaten, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes freiwillig verlängern,
4+1. der Wehrpflichtsoldgrundbetrag nach § 4 des Wehrpflichtsoldgesetzes,
5+2. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 8 des Wehrpflichtsoldgesetzes,
6+3. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 10 des Wehrpflichtsoldgesetzes und
7+4. der Wehrdienstzuschlag nach § 12 des Wehrpflichtsoldgesetzes.
WDO 2025 — § 24 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
(4) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge, des Wehrsoldes oder des Wehrpflichtsol-des nicht überschreiten.“
Klartext: In § 24 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung wird die Obergrenze für die Disziplinarbuße ergänzt. Bisher war die Buße auf die Dienstbezüge oder den Wehrsold begrenzt. Künftig gilt die Begrenzung auch für den Wehrpflichtsold — also für Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen werden und ihre Bezüge nach dem Wehrpflichtsoldgesetz beziehen. Das stellt sicher, dass auch diese Gruppe korrekt erfasst wird.
⚠ Die lokalen Daten (§ 24) zeigen noch den alten Stand ohne „Wehrpflichtsold“ — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert. Der Trennungsstrich im Wort „Wehrpflichtsol-des“ in der Drucksache ist ein Zeilenumbruch-Bindestrich; im Fließtext lautet das Wort „Wehrpflichtsolds“.
3 −Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten.
3+Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge, des Wehrsoldes oder des Wehrpflichtsolds nicht überschreiten.
BKGG 1996 — § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
(5) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“.
Klartext: In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes wird die Formulierung für die kindergeldrelevante Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten angepasst. Zwei Änderungen: Erstens entfällt das Adjektiv „gesetzlichen“ vor „Wehr- oder Zivildienst“. Zweitens wird die ausdrückliche Erwähnung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als eigener Übergangsanlass gestrichen. Künftig genügt die Formulierung „des Wehr- oder Zivildienstes“ — der freiwillige Wehrdienst nach dem neuen Wehrpflichtgesetz ist damit als Wehrdienst mitumfasst.
⚠ Die lokalen Daten (§ 2) zeigen noch den alten Stand mit „gesetzlichen“ und dem gesonderten Verweis auf § 58b SoldG — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 1§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b — Kinder
2 2
3 −b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
3+b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
BEEG — § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig
(6) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zi-vildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“
Klartext: § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wird neu gefasst. Der neue Wortlaut ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen Stand der lokalen uns vorliegenden Daten, die bereits den nach Verkündung des WDModG-Stand widerspiegelt. Der exakte Vorher-Wortlaut (vermutlich mit zusätzlichem Verweis auf § 58b SoldG) ist aus der Drucksache nicht direkt rekonstruierbar, da nur der Nachher-Text zitiert wird.
⚠ Die uns vorliegende Fassung (§ 2b) zeigen Nummer 4 bereits in dem Wortlaut, den die Drucksache als Nachher nennt — die die uns vorliegenden Gesetzestextebasis gibt den nach Verkündung des WDModG-Stand wieder. Da die Drucksache keinen abweichenden Vorher-Wortlaut zitiert, ist der exakte bisherige Text nicht sicher rekonstruierbar. Es ist wahrscheinlich, dass die alte Fassung zusätzlich „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ enthielt, aber das ist eine Vermutung. Vorher und Nachher sind daher gleich dargestellt; Konfidenz niedrig.
3 34. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
SGB 3 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
(7) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 459 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
Klartext: In der Inhaltsübersicht des SGB III wird nach dem Eintrag zu § 459 ein neuer Eintrag eingefügt: „§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
⚠ Vorher/Nachher wurden freigelassen, da die Inhaltsübersicht des SGB III sehr umfangreich ist und der genaue Textkontext (unmittelbar vor/nach dem Eintrag § 459) aus den lokalen Daten nicht vollständig extrahiert werden konnte. Die Änderung selbst ist aus der Drucksache eindeutig: Einfügung des Eintrags zu § 460 nach § 459.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SGB 3 — § 26 Absatz 1 Nummer 2
Streichung · Konfidenz: hoch
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, des § 58b des Soldatengesetzes“ gestrichen.
Klartext: In § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III wird der Verweis auf „§ 58b des Soldatengesetzes“ gestrichen. Bisher waren dort auch Personen als versicherungspflichtig erfasst, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG leisten. Da dieser Dienst durch das neue Wehrpflichtgesetz aufgeht, entfällt der gesonderte Verweis. Versicherungspflichtig bleibt, wer nach dem Wehrpflichtgesetz oder dem Zivildienstgesetz Dienst leistet.
⚠ Die lokalen Daten (§ 26) zeigen noch den alten Stand mit dem Verweis auf § 58b SoldG — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 1§ 26 Absatz 1 Nummer 2 — Sonstige Versicherungspflichtige
2 2
3 −2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3+2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
SGB 3 — § 460
Einfügung · Konfidenz: hoch
3. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt:
„§ 460
Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 26 Absatz 1 Nummer 2 dieses Buches in
der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“</div>
Klartext: Nach § 459 SGB III wird ein neuer § 460 eingefügt, der eine Übergangsregelung enthält: Soldatinnen und Soldaten, die noch bis zum 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (alter Fassung) leisten, bleiben nach der alten Fassung von § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
@@ Neu @@
§ 460 — Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 26 Absatz 1 Nummer 2 dieses Buches in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
SGB 5 — § 10 Absatz 2 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(8) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt.
Klartext: In § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V wird die Formulierung des verlängerten Familienversicherungsschutzes bei Wehrdienstunterbrechung der Ausbildung angepasst. Der konkrete Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst „nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird durch die allgemeinere Formulierung „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. Damit ist zukünftig jede Form freiwilligen Wehrdienstes (auch nach dem neuen Wehrpflichtgesetz) von dieser Schutzregelung erfasst.
⚠ Die lokalen Daten (§ 10) zeigen noch den alten Stand mit dem Verweis auf § 58b SoldG — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert. Vorher/Nachher enthalten „(weitere Sätze unverändert)“ als Auslassung für den unveränderten Textbeginn und -schluss von Nummer 3, da nur die betroffene Passage des langen Satzes geändert wird.
@@ § 10 Absatz 2 @@
1 1§ 10 Absatz 2 Nummer 3 — Familienversicherung (Auszug der geänderten Passage)
2 2
3 −(weitere Sätze unverändert) dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; (weitere Sätze unverändert)
3+(weitere Sätze unverändert) dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; (weitere Sätze unverändert)
SGB 5 — § 193 Absätze 1 und 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
2. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 193 Absätze 1 und 2 SGB V wird jeweils die Verweisung auf das Wehrpflichtgesetz aktualisiert: Der bisherige Verweis auf § 6b Absatz 1 (freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst) wird durch den Verweis auf § 6a Absatz 1 (freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes) ersetzt. Die Regelung zum Fortbestehen der Krankenversicherungsmitgliedschaft während des Wehrdienstes bleibt inhaltlich gleich; die Bezugsgrundlage im WPflG wird an die neue Paragraphenstruktur angepasst. Zusätzlich wird die veraltete Abkürzungsschreibweise „Abs.“ durch „Absatz“ ersetzt.
⚠ Die lokalen Daten (§ 193) zeigen bereits den Nachher-Stand mit § 6a — der Vorher-Wortlaut wurde durch Rückschluss aus dem Wechsel § 6b → § 6a rekonstruiert. Die übrigen Satzteile sind unverändert und aus der lokalen Datei bekannt.
@@ § 193 Absätze 1 und 2 @@
1 1§ 193 Absätze 1 und 2 — Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
2 2
3 −(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6bAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. (weitere Sätze unverändert)
3+(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6aAbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. (weitere Sätze unverändert)
4 4
5 −(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6bAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. (weitere Sätze unverändert)
5+(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6aAbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. (weitere Sätze unverändert)
SGB 5 — § 204 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
3. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: In § 204 Absatz 1 SGB V wird Satz 2 gestrichen. Dieser Satz hatte bisher angeordnet, dass sonstige Versicherte (die weder Arbeitgeber noch Arbeitssuchende haben) die Meldung beim Wehrdienstbeginn selbst erstatten müssen. Nach der Streichung verbleibt nur die Grundpflicht aus Satz 1 (für Arbeitgeber und Agentur für Arbeit). Die Meldepflicht sonstiger Versicherter entfällt damit gesetzlich.
⚠ Die lokalen Daten (§ 204) zeigen noch den alten Stand mit Satz 2 — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert.
@@ § 204 Absatz 1 @@
1 1§ 204 Absatz 1 — Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
2 2
3 −(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
3+(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.
SGB 11 — § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(9) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-zes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt.
Klartext: In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB XI (Pflegeversicherung) wird die Formulierung für den verlängerten Familienpflegeversicherungsschutz bei Ausbildungsunterbrechung angepasst. Parallel zur SGB-V-Änderung: „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird durch „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. Damit sind zukünftig alle Formen freiwilligen Wehrdienstes (auch nach dem neuen WPflG) von dieser Schutzregelung erfasst.
⚠ Die lokalen Daten (§ 25) zeigen noch den alten Stand mit dem Verweis auf § 58b SoldG — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 1§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 — Familienversicherung (Auszug der geänderten Passage)
2 2
3 −(weitere Sätze unverändert) dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; (weitere Sätze unverändert)
3+(weitere Sätze unverändert) dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; (weitere Sätze unverändert)
BBHV — § 4 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
(10) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Per-sonen nach § 3, wenn
1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz mit einer Gesamtdauer unter zwei Jahren, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungs-helfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit ent-spricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“
Klartext: § 4 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung wird vollständig neu gefasst. Die wesentliche inhaltliche Änderung betrifft den dritten Satz (Verlängerung der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern über 25 nach Wehrdienstunterbrechung): Der bisherige Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst „nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird ersetzt durch „einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz mit einer Gesamtdauer unter zwei Jahren“. Damit werden künftig freiwilliger Wehrdienst (allgemein) und Pflicht-Wehrdienst nach WPflG (bis zu 2 Jahren) als anrechnungsfähige Dienstzeiten erfasst. Außerdem wird das einleitende „so sind“ (statt bisher „sind“) ergänzt.
⚠ Die lokalen Daten (§ 4) zeigen noch den alten Stand mit dem Verweis auf § 58b SoldG — der Vorher-Wortlaut ist damit gesichert. Kleiner Wortlautunterschied: Die lokale Datei hat „sind sie weiter berücksichtigungsfähig“, die Drucksache schreibt „so sind sie weiter berücksichtigungsfähig“ — das „so“ ist neu eingefügt.
@@ § 4 Absatz 2 @@
1 1§ 4 Absatz 2 — Berücksichtigungsfähige Personen
2 2
3 3(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
4 41. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
5 52. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
6 −Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach §58bdesSoldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
6+Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach demWehrpflichtgesetzmiteiner Gesamtdauer unter zwei Jahren, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
MINLAV — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
(11) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.“</div>
Klartext: § 2 der Mindestleistungsanpassungsverordnung (MinLAV) wird neu gefasst und erhält den Inhalt einer Außerkrafttreten-Regelung: Die gesamte Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft. Der bisherige Inhalt von § 2 war nicht als abrufbarer Gesetzestext verfügbar und konnte daher nicht rekonstruiert werden.
⚠ Die Mindestleistungsanpassungsverordnung (MinLAV, BGBl. 2024 I Nr. 127 vom 11. April 2024) ist nicht im lokalen Datenkatalog vorhanden und war nicht als abrufbarer Gesetzestext verfügbar. Der bisherige Wortlaut von § 2 ist daher nicht rekonstruierbar. Der Nachher-Wortlaut ist wörtlich aus der Drucksache entnommen. Konfidenz „niedrig“, da kein Abgleich mit dem Ausgangstext möglich war.
@@ § 2 @@
1 −Bisheriger Wortlaut nicht als abrufbarer Gesetzestext verfügbar — die Mindestleistungsanpassungsverordnung (MinLAV, BGBl. 2024 I Nr. 127) ist nicht im lokalen Datenkatalog vorhanden.
1+§ 2 — Außerkrafttreten
2+
3+Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Acht Gutachter-Durchgänge (je Bearbeiter-Gruppe G1–G8) gegen die Drucksache 21/1853. Gesamtergebnis: 0 P0-Befunde (keine Halluzinationen, keine stillen Auslassungen). Alle aufgeführten P1-Befunde (vier Tippfehler im Drucksachen-Wortlaut der Bearbeiter, Klammern-Jargon im vorher-Feld von acht SG-Blöcken, ein falsches Schema-art in 15 Blöcken) wurden vor Freigabe eingearbeitet. Verbleibende Unsicherheiten betreffen vorher-Rekonstruktionen, weil das WDModG bereits verkündet wurde und die uns vorliegenden Gesetzestexte den nach-WDModG-Stand zeigen — je Block transparent dokumentiert.
26. Mai 2026
Stand-Gutachterstand unklar
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Die Prüfung ergibt ein differenziertes Bild: Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) ist am 22. Dezember 2025 verkündet worden (BGBl. I Nr. 370). Die uns vorliegenden lokalen Gesetzestexte stammen überwiegend aus einem gii-Abruf vom 6. Mai 2026 und spiegeln daher bereits den Stand NACH dem WDModG wider. Das ist kein Datenfehler, sondern die erwartete Situation für eine abgeschlossene Drucksache. Für 23 von 30 betroffenen Gesetzen zeigt der lokale Stand das WDModG oder eine noch spätere Änderung. Zwei Gesetze fehlen vollständig (WPflSG als Neuerlass, MinLAV als kleine Verordnung). Besonders zu beachten: (1) Beim WPflG (Wehrpflichtgesetz) widerspricht sich der lokale Datenbestand selbst: die Meta-Datei nennt WDModG als letzte Änderung, aber mehrere Normtexte (§ 2, § 2a) zeigen noch den Vor-WDModG-Wortlaut, während andere Normen (§§ 15a–15d, Fehlen von § 53) bereits post-WDModG sind. Das deutet auf einen unvollständigen gii-Scrape hin. (2) Das Soldatengesetz (SG) wurde nach dem WDModG nochmals geändert (9.1.2026). (3) Für die SoldUrlV (Soldatenurlaubsverordnung) stimmt der lokale Stand mit dem Drucksachen-Bezugsstand überein — diese Änderung ist noch nicht eingearbeitet, was für die Synopse bedeutet: der Vorher-Text ist aus den Lokaldaten korrekt rekonstruierbar. (4) Für die WDO-Bezügeverordnung gilt dasselbe wie für SoldUrlV: lokaler Stand = Bezugsstand. Da die Vorher-Texte in der assemblierten Synopse explizit aus Änderungsbefehlen rekonstruiert wurden (Standalone-Semantik, nicht aus aktuellem Wortlaut), sind die Synopse-Blöcke grundsätzlich valide. Dennoch verbleibt Unsicherheit bei WPflG §§ 2/2a wegen der inkonsistenten lokalen Datenlage sowie bei ASG § 31a (3 statt 4 Absätze lokal).
26. Mai 2026
Klartext-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Klartext-Gesamttext + vier Bürger-Bullets + Stichproben aus den 235 Block-Klartexten geprüft. Zwei P1-Befunde wurden vor Freigabe korrigiert: ein verwechselter Gesetzname im klartext_gesamt (jetzt korrekt der amtliche Name Wehrpflichtsoldgesetz) und ein faktischer Fehler im Klartext von Block 130 SVG § 57.