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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Änderungs-Historie · SGB 11

2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 25

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB XI (Pflegeversicherung) wird die Formulierung für den verlängerten Familienpflegeversicherungsschutz bei Ausbildungsunterbrechung angepasst. Parallel zur SGB-V-Änderung: „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird durch „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. Damit sind zukünftig alle Formen freiwilligen Wehrdienstes (auch nach dem neuen WPflG) von dieser Schutzregelung erfasst.

§ 100

  • BT-Drs. 21/5509Paragraph-Neufassung22. April 2026

    § 100 SGB XI (Nachweispflicht bei Familienversicherung) wird neu gefasst: Der bisherige Satz bleibt erhalten, ergänzt wird ein neuer Satz, der klarstellt, dass § 67a Absatz 2 SGB X (Datenerhebung bei anderen Stellen) unberührt bleibt.