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Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

Änderungs-Historie · UKV 2005

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 3

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 3 Absatz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung wird neu gefasst. Er regelt, wer über Vorschläge zur Unabkömmlichstellung entscheidet: Grundsätzlich das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Wenn dem Karrierecenter Vorschläge von obersten Landes- oder Bundesbehörden nicht begründet erscheinen, sind diese dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.

§ 5

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 5 Absatz 2 (Zuständigkeit für den Widerruf der Unabkömmlichstellung) wird neu gefasst. Er legt fest, wer für den Widerruf zuständig ist: Bei Vorschlägen oberster Landes- oder Bundesbehörden das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr; in allen anderen Fällen das Karrierecenter der Bundeswehr, das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.

§ 6

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 6 Absatz 2 (Zusammensetzung des Ausschusses bei Meinungsverschiedenheiten über die Unabkömmlichstellung) wird neu gefasst. Der Ausschuss beim Karrierecenter oder beim Bundesamt für das Personalmanagement besteht aus der Behördenleitung als Vorsitz sowie je einem Beisitzer von der Landesregierung und der Bundesagentur für Arbeit. Bei Widerruf auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde setzt sich der Ausschuss beim Bundesamt aus Behördenleitung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der vorschlagenden Bundesbehörde zusammen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 6 Absatz 3 wird Satz 2 neu gefasst. Er regelt bei länderübergreifenden Konstellationen, welche Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers zuständig ist: diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat. Der bisherige Wortlaut von Satz 2 ist aus der Drucksache nicht erkennbar.