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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Änderungs-Historie · SGB 3

2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 26

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    In § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III wird der Verweis auf „§ 58b des Soldatengesetzes“ gestrichen. Bisher waren dort auch Personen als versicherungspflichtig erfasst, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG leisten. Da dieser Dienst durch das neue Wehrpflichtgesetz aufgeht, entfällt der gesonderte Verweis. Versicherungspflichtig bleibt, wer nach dem Wehrpflichtgesetz oder dem Zivildienstgesetz Dienst leistet.

§ 176

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    Staatliche und staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie staatliche Berufsschulen brauchen künftig keine gesonderte AZAV-Zulassung als Träger oder für ihre Maßnahmen — auch nicht für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

§ 460

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Nach § 459 SGB III wird ein neuer § 460 eingefügt, der eine Übergangsregelung enthält: Soldatinnen und Soldaten, die noch bis zum 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (alter Fassung) leisten, bleiben nach der alten Fassung von § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/1853Inhaltsübersicht-Änderung29. September 2025

    In der Inhaltsübersicht des SGB III wird nach dem Eintrag zu § 459 ein neuer Eintrag eingefügt: „§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.