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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Änderungs-Historie · BBHV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 4

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 4 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung wird vollständig neu gefasst. Die wesentliche inhaltliche Änderung betrifft den dritten Satz (Verlängerung der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern über 25 nach Wehrdienstunterbrechung): Der bisherige Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst „nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird ersetzt durch „einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz mit einer Gesamtdauer unter zwei Jahren“. Damit werden künftig freiwilliger Wehrdienst (allgemein) und Pflicht-Wehrdienst nach WPflG (bis zu 2 Jahren) als anrechnungsfähige Dienstzeiten erfasst. Außerdem wird das einleitende „so sind“ (statt bisher „sind“) ergänzt.