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Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Änderungs-Historie · BFÖV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 2

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    § 2 Absatz 9 der Berufsförderungsverordnung — der die Beratungsregelung für Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG enthielt — wird vollständig gestrichen. Hintergrund ist, dass der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung durch das neue Wehrpflichtsystem abgelöst wird und damit diese Sonderregelung entfällt.

§ 7

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    Der Widerrufsgrund in Nummer 3 des § 7 Absatz 1 wird neu gefasst. Bisher bezog er sich auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten. Künftig gilt er für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt wurde. Damit wird die Norm an die neue Wehrpflichtstruktur angepasst.

§ 16

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    § 16 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Der Bezug auf § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes wird klargestellt. Die beiden Voraussetzungen (unabänderlicher Maßnahmebeginn, Vermeidung einer Verzögerung des Förderungsplans) bleiben unverändert. Die Folgesätze in Absatz 2 sind nicht betroffen.

§ 19

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Die Höchstbeträge-Tabelle in § 19 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Die Tabelle enthält 12 Stufen: von 1 Monat Förderung (1.200 Euro) bis 60 Monate (21.000 Euro). Die Folgessätze (ab Satz 2) bleiben unberührt.

§ 31

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 31 Absatz 4 wird neu gefasst: Der Satzteil, der bisher ausdrücklich auch Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG einschloss, wird gestrichen. Da dieser Diensttyp zum 31. Dezember 2025 ausläuft, entfällt die Sondererwähnung.

§ 34

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    § 34 erhält eine neue Überschrift (nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 2 SVG verweisend) und ein neu gefasstes Absatz 1. Der inhaltliche Gehalt von Absatz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert. Absätze 2 und 3 sind nicht betroffen.

§ 35

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    § 35 erhält eine neue Überschrift (nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 3 SVG verweisend) und ein neu gefasstes Absatz 2. Der Inhalt von Absatz 2 bleibt im Wesentlichen unverändert. Absätze 1, 3 und 4 sind nicht betroffen.

§ 38

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Ein neuer Absatz 3 wird in § 38 eingefügt. Er stellt sicher, dass Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG (in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) noch nach dem alten Recht der Berufsförderungsverordnung behandelt werden. Das ist eine klassische Bestandsschutzregelung beim Übergang zum neuen Wehrpflichtsystem.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/1853Inhaltsübersicht-Änderung29. September 2025

    Die Inhaltsübersicht der Berufsförderungsverordnung wird aktualisiert: Die bisherigen Titel der §§ 34 und 35 werden durch neue Bezeichnungen ersetzt, die nun ausdrücklich auf § 9 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes verweisen.