Änderungs-Historie · WDOBEZV 2020
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Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
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§ 1
In § 1 Absatz 2 Nummer 2 der WDO-Bezügeverordnung wird der Personenkreis, für den bestimmte Dienstbezüge als Bezugsgrundlage für Disziplinarbußen gelten, neu gefasst. Bisher galten diese Bezüge für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b WPflG) leisten oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-/Verteidigungsfall ableisten. Künftig gilt die Regelung nur noch für Soldatinnen und Soldaten im unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Grundwehrdienst und freiwilliger Zusatzdienst nach § 6b WPflG fallen heraus, weil der neue Absatz 5 für diese Gruppe eine eigenständige Regelung (Wehrpflichtsold) enthält.
Nach Absatz 4 des § 1 der WDO-Bezügeverordnung wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Dieser definiert, was als „Wehrpflichtsold“ im Sinne der Wehrdisziplinarordnung gilt — für Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) leisten oder ihn nach § 6a WPflG freiwillig verlängern. Als Bestandteile gelten: der Wehrpflichtsoldgrundbetrag, die Vergütung für herausgehobene Funktionen, der Auslandsverwendungszuschlag und der Wehrdienstzuschlag (alle nach dem Wehrpflichtsoldgesetz). Diese Bezüge bilden die Berechnungsgrundlage für Disziplinarbußen gegenüber dieser Soldatengruppe.