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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Änderungs-Historie · BMELDDÜV 2 2015

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 4

  • BT-Drs. 21/1853Mehrfach-Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die Bundeswehr wird von § 58c auf § 58b des Soldatengesetzes verschoben (Paragraphennummer-Anpassung infolge Nummerierungsumstellung). Zusätzlich wird klargestellt, dass das Informationsmaterial speziell 'über Tätigkeiten in den Streitkräften' ist. Ein bisher vorhandener Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.