Änderungs-Historie · SG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
Der bisherige Satz 3 in § 1 Absatz 2 — der die Möglichkeit eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement beschrieb — wird gestrichen. Dieser Dienst wird durch das WDModG neu geregelt und fällt nicht mehr unter diesen Satz.
§ 2
Nummer 1 in § 2 Absatz 1 wird neu gefasst. Die neue Fassung regelt den Beginn des Wehrdienstverhältnisses für einberufene oder herangezogene Soldaten. Möglicherweise enthielt die alte Fassung auch einen Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b, der nun entfällt.
Dritter Abschnitt — Unterabschnitt 3
Die Unterabschnittsüberschrift der Gruppe 3 im Dritten Abschnitt des SG wird geändert: Statt „Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung“ lautet sie nun „Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. Der bisherige freiwillige Wehrdienst entfällt; die neuen §§ 58b und 58c regeln Datenschutz und Bereitschaftserklärungen.
§ 9
Satz 3 in § 9 Absatz 1 wird neu gefasst. Der neue Satz regelt, dass ein Soldat aus Gewissensgründen statt des Eides eine Beteuerungsformel sprechen kann. Der alte Wortlaut des Satzes 3 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
Die Pflicht zum feierlichen Gelöbnis in § 9 Absatz 2 galt bisher auch für Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b. Der Verweis auf diesen Dienst wird gestrichen, weil der bisherige freiwillige Wehrdienst nach § 58b (als besonderes staatsbürgerliches Engagement) durch das WDModG entfällt.
§ 18
§ 18 Satz 2 wird an die neue Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern angepasst: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt, weil das Ministerium nach einer Regierungsumbildung wieder „Bundesministerium des Innern“ heißt.
§ 20
In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen, weil dieser Diensttyp durch das WDModG entfällt. Die besondere Nebentätigkeitsregelung gilt weiterhin für Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt ableisten.
§ 27
In § 27 Absatz 8 werden in Satz 1 und Satz 3 jeweils die Bezeichnungen des Bundesministeriums des Innern aktualisiert: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt.
§ 31
In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Die staatliche Fürsorgepflicht gilt weiterhin für Soldaten im Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des SG.
§ 31b
Ein neuer § 31b wird nach § 31a ins SG eingefügt. Er regelt einen staatlichen Zuschuss für den Führerscheinerwerb (Klasse B): Wer freiwillig mindestens zwölf Monate Wehrdienst geleistet hat, kann bis zu 3.500 Euro Zuschuss für die Fahrausbildung erhalten, sofern die Ausbildung im Zeitraum von zwölf Monaten vor bis zwölf Monaten nach dem Wehrdienst abgeschlossen wurde und die Kosten nicht anderweitig erstattet wurden.
§ 40
§ 40 Absatz 5 wird neu gefasst. Die neue Regelung verlängert die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, wenn er zum Ablauf seiner Dienstzeit durch Kriegsgefangenschaft oder ähnliche Umstände nicht entlassen werden kann. Der alte Wortlaut des Absatzes 5 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
§ 40 erhält einen neuen Absatz 9: Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwölf Monaten müssen für einen Auslandseinsatz extra schriftlich zustimmen. Auf Antrag können sie davon entbunden werden, wenn der Einsatz wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte darstellt.
§ 44
§ 44 Absatz 1 Satz 6 wird neu gefasst. Die neue Regelung schiebt den Ruhestandseintritt hinaus, wenn ein Berufssoldat zu diesem Zeitpunkt z. B. durch Kriegsgefangenschaft nicht verabschiedet werden kann. Der alte Wortlaut von Satz 6 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
§ 58
In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Die Beförderungsregelung gilt damit nicht mehr für Personen im bisherigen freiwilligen Wehrdienst, der durch das WDModG entfällt.
§§ 58b–58h
Die bisherigen §§ 58b bis 58h (sieben Paragraphen zum freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement) werden vollständig aufgehoben und durch zwei neue Paragraphen ersetzt: Der neue § 58b regelt die Übermittlung von Meldedaten zur Personalgewinnung (Informationsmaterial an zukünftige Volljährige). Der neue § 58c regelt die freiwillige Bereitschaftserklärung zum Wehrdienst und deren Datenverarbeitung.
§ 61
In § 61 Absatz 2 wird „Gesamtdauer der Übungen“ zu „Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ präzisiert. Damit wird klargestellt, dass die Höchstgrenzen nur für verpflichtend angeordnete Übungen gelten, nicht für freiwillig geleistete.
§ 69a
Ein neuer § 69a wird nach § 69 ins SG eingefügt. Er verpflichtet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, ein Register mit personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdaten, Anschrift, Sterbedaten usw.) der der Dienstleistungsüberwachung unterliegenden Personen zu führen, um die aus Melderegistern abgerufenen Daten aktuell zu halten.
§ 75
Nummer 11 in § 75 Absatz 1 Satz 2 wird neu gefasst und enthält künftig den Verweis auf § 44 Absatz 4 Sätze 1 und 3. Der alte Wortlaut ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
§ 75 Absatz 5 wird neu gefasst. Die Regelung schiebt die Entlassung eines Soldaten hinaus, wenn er im Entlassungszeitpunkt z. B. in Kriegsgefangenschaft ist. Der alte Wortlaut des Absatzes 5 ist nicht aus der Drucksache rekonstruierbar.
§ 77
In § 77 Absatz 1 Satz 2 wird der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b gestrichen. Der Beginn der Dienstleistungsüberwachung knüpft nicht mehr an diesen Diensttyp an.
§ 77 Absatz 3 wird neu gefasst. Im Vergleich zur bisherigen Fassung entfällt der Satz, der bei Unmöglichkeit des automatisierten Datenabrufs auf § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes verwies. Die Kernbefugnis zum Datenabruf und zur Weitergabe an beordernde Dienststellen bleibt erhalten.
§ 80
§ 80 (Konkurrenzregelung) wird neu gefasst. Bisher galt der Vorrang des Wehrpflichtgesetzes nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Neu hinzu kommt als zweiter Fall: wenn eine Rechtsverordnung nach § 2a WPflG gilt. Das ist relevant, weil das WDModG eine neue Ermächtigung zum Erlass solcher Verordnungen einführt.
§ 93
In § 93 werden die Bezeichnungen des Bundesministeriums des Innern in Absatz 3 und Absatz 4 aktualisiert: Der Zusatz „und für Heimat“ entfällt.
§ 101
Ein neuer § 101 wird nach § 100 ins SG eingefügt. Er enthält Übergangsregelungen für Soldaten, die am 31. Dezember 2025 noch freiwilligen Wehrdienst nach dem alten § 58b leisten: Absatz 1 lässt das alte Recht für sie weiterlaufen. Absatz 2 erlaubt Soldaten mit noch mindestens sechs Monaten Restdienstzeit, auf Antrag als Soldat auf Zeit übernommen zu werden.
Dritter Abschnitt
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des SG wird geändert: Der bisherige dritte Namensteil „freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“ wird durch „Datenverarbeitung“ ersetzt, weil der bisherige freiwillige Wehrdienst nach § 58b entfällt und stattdessen neue Datenschutzregelungen (§§ 58b, 58c n.F.) eingeführt werden.
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht des Soldatengesetzes wird in sechs Punkten angepasst: Ein neuer § 31b (Fahrkostenzuschuss Klasse B) wird aufgenommen, die Überschrift des Dritten Abschnitts und der Untergruppe 3 werden geändert (kein „freiwilliger Wehrdienst“ mehr), die bisherigen §§ 58b–58h werden durch neue §§ 58b und 58c ersetzt, ein neuer § 69a (Dienstleistungsüberwachungsregister) und ein neuer § 101 (Übergangsvorschrift WDModG) werden aufgenommen.