Änderungs-Historie · USG 2020
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
§ 1 Absätze 3 und 4 werden neu gefasst. In Absatz 3 wird der Anwendungsbereich des USG grundlegend geändert: Bisher galten im Spannungs- oder Verteidigungsfall vier Gruppen (Grundwehrdienst Leistende, Wehrübende, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende, unbefristeten Wehrdienst Leistende). Künftig gilt das Gesetz im Spannungs-/Verteidigungsfall oder bei Geltung einer Verordnung nach § 2a WPflG nur noch für zwei Gruppen: Wehrübende (jetzt 'Wehrübungen nach § 6') und unbefristeten Wehrdienst Leistende. Grundwehrdienst Leistende und freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende werden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Absatz 4 bleibt inhaltlich unverändert.
Anlage 1
Anlage 1 (Mindestleistung/Tagessätze nach § 8 Absatz 1) wird vollständig neu gefasst und durch die in der Drucksache enthaltene neue Tabelle ersetzt. Die Tabelle enthält Tagessätze für 13 Dienstgrad-Gruppen, jeweils in vier Varianten je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (0, 1, 2, 3 oder mehr). Der frühere Tabellenstand (Beträge vor dieser Änderung) ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
Anlage 2
Anlage 2 (Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag nach §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) wird vollständig neu gefasst. Die Tabelle enthält Tagessätze für 13 Dienstgrad-Gruppen mit drei Spalten: Prämie nach § 11, Prämie nach § 14 (Dienstgeld) und Auslandszuschlag nach § 19. Der frühere Tabellenstand ist aus der Drucksache nicht rekonstruierbar.
§ 8
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut ist in den lokalen Daten bereits vorhanden. Die Drucksache zitiert nur den neuen Wortlaut, nicht den alten. Möglicherweise wurden Paragraphenverweise im Soldatenversorgungsgesetz oder Beamtenversorgungsgesetz angepasst, aber dies lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht abschließend klären.
§ 14
§ 14 (Dienstgeld) wird vollständig neu gefasst. Der neue Wortlaut entspricht dem in den lokalen Daten. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
§ 16
§ 16 Absatz 2 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut entspricht dem in den lokalen Daten. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
§ 17a
Es wird ein neuer § 17a 'Zuschlag für Fahrtkosten' eingefügt. Reservistendienst Leistende, die täglich nach Hause pendeln dürfen (weil sie von der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft befreit sind), erhalten 20 Cent je Kilometer einfacher Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung, maximal 20 Euro pro Diensttag. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, bekommt die Kosten bis zur niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei einer Entfernung unter 30 Kilometern oder wenn die Wohnung im Dienstort liegt, entfällt der Zuschlag.
§ 24
§ 24 wird neu gefasst. Der neue Wortlaut legt die Zuständigkeit für die Aufgaben des Unterhaltssicherungsgesetzes fest: Die Aufgaben werden in bundeseigener Verwaltung durch Behörden der Bundeswehrverwaltung (dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt) wahrgenommen. Der bisherige Wortlaut ist aus der Drucksache nicht erkennbar.
§ 25
In § 25 Absatz 1 wird der neu eingefügte § 17a (Zuschlag für Fahrtkosten) in den Katalog der Leistungen aufgenommen, die auf Antrag gewährt werden.
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht des Unterhaltssicherungsgesetzes wird angepasst: Nach § 17 wird ein neuer Eintrag für § 17a 'Zuschlag für Fahrtkosten' eingefügt. Die bisherige Bezeichnung von § 24 wird durch 'Zuständigkeit' ersetzt.