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Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Änderungs-Historie · ZDPERSAV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 2

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 2 Absatz 2 der ZDPersAV wird neu gefasst. Die neue Fassung regelt, dass die Grundakte den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung enthält, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugeleitet hat. Neu ist der ausdrückliche Bezug auf dieses Bundesamt (statt des früher zuständigen Kreiswehrersatzamtes) als übermittelnde Stelle.

§§ 9, 11, 13

  • BT-Drs. 21/1853Mehrfach-Wort-Ersetzung29. September 2025

    In drei Paragraphen der ZDPersAV wird der veraltete Begriff „Kreiswehrersatzamt“ durch „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. Das Kreiswehrersatzamt existiert als Behörde nicht mehr; seine Aufgaben wurden auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Diese Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

Überschrift (Titel der Verordnung)

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    Der amtliche Titel der Verordnung wird geändert: Die neue Bezeichnung nennt ausdrücklich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als führende Stelle. Die Kurzbezeichnung ZDPersAV bleibt erhalten.