Änderungs-Historie · WPFLSG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
§ 1 legt den Anwendungsbereich fest: Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) oder freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 6a WPflG) leisten. Der Paragraph listet abschließend, was zum Wehrpflichtsold gehört: 11 Geldbezüge (u.a. Grundbetrag, Kinderzuschlag, Entlassungsgeld, Auslandszuschlag) und 4 Sachbezüge (Unterkunft, Kleidung, Heilfürsorge, Verpflegung).
§ 2
§ 2 bestimmt den Anspruchszeitraum: Der Sold steht ab dem ersten Diensttag bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu — soweit kein Gesetz etwas anderes vorsieht.
§ 3
§ 3 erklärt mehrere Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes für entsprechend anwendbar (z.B. Regelungen zu Fortzahlung, Abtretungsverbot, Aufrechnung). Außerdem legt er fest, welchen Besoldungsgruppen die Wehrpflichtsoldgruppen 1–5 entsprechen: Gruppen 1 und 2 → A3, Gruppen 3 und 4 → A4, Gruppe 5 → A5.
§ 4
§ 4 regelt die Höhe des monatlichen Grundbetrags (nach Anlage-Tabelle) und den Kinderzuschlag (pro kindergeldberechtigtem Kind, ebenfalls nach Anlage). Bei allgemeiner Auslandsverwendung verdoppelt sich der Grundbetrag.
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Die Besoldungstabelle des WPflSG staffelt den monatlichen Grundbetrag nach Dienstgrad: von 850 Euro (einfacher Soldat) bis 968 Euro (Stabsgefreiter/Oberstabsgefreiter). Der Kinderzuschlag (100 Euro je Kind) ist in der Tabelle nur für Gruppe 1 explizit ausgewiesen.
§ 5
§ 5 schützt Familienangehörige von Wehrpflichtigen ohne eigenes Einkommen: Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Soldaten bis zur Höhe des Basistarifs erstattet — genau wie es für Soldaten auf Zeit gilt.
§ 6
§ 6 koppelt den Wehrpflichtsold automatisch an allgemeine Besoldungsanpassungen: Steigt oder sinkt das Grundgehalt für reguläre Soldaten, ändert sich der Wehrpflichtsold im gleichen Verhältnis. Das Verteidigungsministerium veröffentlicht die aktuellen Beträge im Bundesgesetzblatt.
§ 7
§ 7 regelt das Entlassungsgeld: Wer mehr als sechs Monate Dienst leistet, bekommt 100 Euro pro vollem Dienstmonat. Krankenhauszeiten wegen dienstlicher Behandlung zählen nicht dazu. Kein Entlassungsgeld gibt es bei selbst verschuldeter Dienstunfähigkeit oder Ausschluss aus der Bundeswehr.
§ 8
§ 8 sieht eine Zusatzvergütung für Wehrpflichtige vor, die nach mehr als sechs Monaten Dienst herausgehobene Funktionen übernehmen. Die Vergütung ist widerruflich und beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage für reguläre Besoldungsempfänger.
§ 9
§ 9 vergütet besondere Erschwernisse (z.B. Nacht- oder Schichtdienst) mit 70 Prozent der regulären Erschwerniszulage. Ist die Zulage für reguläre Besoldungsempfänger steuerfrei, erhalten Wehrpflichtige den vollen Betrag (100 Prozent).
§ 10
§ 10 regelt Vergütungen für zeitliche Mehrbelastungen (z.B. Überstunden, Bereitschaft): 70 Prozent dessen, was gleichrangige Soldaten auf Zeit erhalten.
§ 11
§ 11 stellt Wehrpflichtige bei Auslandseinsätzen Berufssoldaten vollständig gleich: gleiche Voraussetzungen, gleiche Höhe, gleicher Umfang des Auslandsverwendungszuschlags.
§ 12
§ 12 stellt sicher, dass bei Einsätzen in Ländern mit höheren Lebenshaltungskosten bestimmte Geldbezüge (Grundbetrag, Funktions-/Erschwernis-/Zeitvergütung, Verpflegungsgeld) um einen Kaufkraftausgleich erhöht werden — wie bei regulären Besoldungsempfängern.
§ 13
§ 13 schafft einen finanziellen Anreiz für freiwillige Verlängerung: 150 Euro monatlich für jeden Monat, den ein Soldat über die Pflichtzeit hinaus dient. Ausgezahlt wird der Zuschlag zusammen mit dem regulären Wehrpflichtsold.
§ 14
§ 14 bietet einen starken Anreiz für die Verpflichtung als Soldat auf Zeit: Wer sich in den ersten sechs Monaten für mindestens vier weitere Jahre verpflichtet, bekommt 700 Euro pro Monat (ab Verpflichtungserklärung bis zur Ernennung als SaZ). Ausgezahlt wird erst nach der Ernennung.
§ 15
§ 15 regelt die Unterkunft: Bei Kasernenpflicht kostenlos. Fahrkosten zur Kaserne und zurück werden erstattet; die Einzelheiten legt das Verteidigungsministerium per Verwaltungsvorschrift fest.
§ 16
§ 16: Uniform und Ausrüstung sind kostenlos. Wer dienstlich angeordnet Zivilkleidung tragen muss, bekommt eine Abnutzungsentschädigung — deren Höhe regelt das Verteidigungsministerium.
§ 17
§ 17 gewährt Wehrpflichtigen kostenlose truppenärztliche Versorgung. Die Vorschriften zur Heilfürsorge aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 69a) gelten entsprechend.
§ 18
§ 18: Verpflegung in der Kaserne ist kostenlos. Wer von der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist oder kein Angebot bekommt, erhält Verpflegungsgeld nach dem Sozialversicherungs-Sachbezugswert (pro Tag oder pro Mahlzeit anteilig).
Inhaltsübersicht
Das Wehrpflichtsoldgesetz (WPflSG) wird als völlig neues Gesetz eingeführt. Es regelt die Bezüge und Leistungen für Soldaten, die Wehrdienst auf Grundlage des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die Inhaltsübersicht zeigt: 18 Paragraphen in drei Abschnitten (Allgemeine Vorschriften, Geldbezüge, Sachbezüge) sowie eine Anlage zu den Besoldungsgruppen.