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BT-Drs. 21/5440 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umse…

BT-DRS. 21/5440BUNDESTAG

230 Änderungen · Gesetze: ENWG_2005, GWB, BBERGG, NDAV, GASGVV, KAPRESV, WASSERSTOFFNEV, EWSG, EWPBG, WASSERSTOFFBG · Drucksache vom 2026-04-20

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Mit diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: Vorabfassung vom 20.

April 2026) wird das europäische Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket — bestehend aus der EU-Richtlinie 2024/1788 und der EU-Verordnung 2024/1789 — in deutsches Recht umgesetzt; die EU-Umsetzungsfrist läuft bis zum 5.

August 2026.

Kern der Änderungen ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Wasserstoff als gleichrangiges drittes Versorgungssegment neben Strom und Gas erhält: Der Titel des Gesetzes wird entsprechend angepasst, zahlreiche neue Paragraphen regeln Entflechtung, Zertifizierung, Netzplanung und Netzzugang für Wasserstofftransport- und -verteilernetze, und Verbraucher müssen künftig auf Rechnungen den Energieträgermix von Gas und Wasserstoff ausgewiesen bekommen.

Mehr Kontext

Darüber hinaus werden neun weitere Energierechts-Gesetze und -Verordnungen angepasst: Das Wettbewerbsrecht (GWB) wird auf den Wasserstoff-Großhandel ausgeweitet, das Bergrecht (BBergG) erleichtert die Umwidmung von Erdgasspeichern zu Wasserstoffspeichern, Anschlussverordnungen regeln Stilllegungsfristen für Gasanschlüsse, und das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz bezieht neu bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne in den beschleunigten Genehmigungsweg ein.

Betroffen sind vor allem Betreiber von Gas- und Wasserstoffnetzen, Energieversorger, Industriekunden und die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde; mittelbar wirkt das Gesetz auch auf Haushaltskunden, die erstmals Herkunftsnachweise auf ihren Gas- und Wasserstoffrechnungen sehen werden.

Wen betrifft es?Unmittelbar betroffen sind Betreiber von Gasfernleitungs- und -verteilernetzen sowie Betreiber von Wasserstofftransport- und -verteilernetzen, die neue Entflechtungs-, Zertifizierungs- und Netzentwicklungspflichten erfüllen müssen. Energieversorger und Gaslieferanten sind durch neue Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflichten auf Rechnungen betroffen. Industriekunden in schwer zu dekarbonisierenden Branchen (Stahl, Chemie etc.) sind als priorisierte Abnehmer für Wasserstoff adressiert. Die Bundesnetzagentur erhält umfangreiche neue Festlegungs- und Genehmigungskompetenzen. Wasserstoff-Importeure und Betreiber von Wasserstoffterminals unterliegen dem neuen Netzzugangsregime. Haushaltskunden als Gasabnehmer spüren die Änderungen vor allem über neue Pflichtangaben auf ihrer Rechnung und über geregelte Fristen bei der Stilllegung von Gasanschlüssen.
Was ändert sich?Das Energiewirtschaftsgesetz erhält Wasserstoff als drittes Versorgungssegment neben Strom und Gas: Neue Paragraphen regeln Entflechtung und Zertifizierung von Wasserstofftransportnetzbetreibern (§§ 10f–10h), erstmals verpflichtende Entwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffverteilernetze (§§ 16b–16e) sowie ein geregeltes Verfahren zur Trennung von Gasanschlüssen bei Netzstilllegung (§ 17l) mit Mindestvorlauffristen von 10 bzw. 5 Jahren. Gas- und Wasserstoff-Lieferanten müssen künftig auf Rechnungen den Energieträgermix ausweisen und diesen über Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt belegen (§ 42d). Außerdem wird § 25 EnWG (Ausnahmen vom Gasnetzzugang) gestrichen und das Wettbewerbsrecht auf den Wasserstoff-Großhandel ausgeweitet.
Ab wann?Artikel 11 sieht ein einheitliches Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor — es gibt kein gestaffeltes Inkrafttreten. Zum Stand dieser Synopse ist das Gesetz noch nicht verkündet; es liegt als Vorabfassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. April 2026 vor. Die EU-Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2024/1788 läuft bis zum 5. August 2026.
Was ist noch unsicher?Bei vier Gesetzen (EnWG, GWB, BBergG, Wasserstoffbeschleunigungsgesetz) ist der vorliegende Gesetzestext bereits neuer als der Stand, auf den sich die Drucksache bezieht — Folgeänderungen haben zwischenzeitlich gegriffen. Für diese vier Gesetze wurden die Vorher-Spalten der Synopse aus den Änderungsbefehlen der Drucksache rekonstruiert, nicht aus einem direkten Textvergleich. Außerdem enthält Artikel 10 (Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes) zwei Datums-Platzhalter, die in der Vorabfassung noch nicht ausgefüllt sind: Datum und Fundstelle des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes selbst sowie das Verkündungsdatum dieses Änderungsgesetzes. Diese Stellen werden erst in der lektorierten Endfassung ausgefüllt sein.

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ENWG_2005 — Überschrift

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung (Energiewirtschafts- gesetz – EnWG)“.
Klartext: Das Energiewirtschaftsgesetz heißt künftig offiziell auch „Gesetz über die Wasserstoffversorgung“ – Wasserstoff wird damit gleichrangig neben Strom und Gas in den Titel des Gesetzes aufgenommen.
@@ Überschrift @@
1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
1+Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

ENWG_2005 — Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes“. b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“. c) Die Angabe zu § 7b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicher- anlagen und von Transportnetzeigentümern“. d) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“. e) Die Angabe zu § 10b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetz- betreiber“. f) Nach der Angabe zu § 10e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes § 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungs- kompetenz § 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“. g) Die Angabe zu § 15b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“. h) Nach der Angabe zu § 16a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich § 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit § 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff § 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Fest- legungskompetenz“. i) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächti- gung; Festlegungskompetenz“. j) Nach der Angabe zu § 17k wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz“. k) Die Angabe zu den § 20 und § 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz § 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“. l) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungs- kompetenz“. m) Die Angabe zu § 21b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbe- treiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“. n) Die Angabe zu § 23a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“. o) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen“. p) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 (weggefallen)“. q) Die Angabe zu § 28a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28a (weggefallen)“. r) Die Angabe zu § 28c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoff- verbindungsleitungen mit Drittstaaten“. s) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“. t) Die Angabe zu den § 28j bis § 28m wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28j (weggefallen) § 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung § 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz § 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz“. u) Die Angabe zu den § 28o und § 28p wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen § 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat“. v) Die Angabe zu den bisherigen § 28q bis § 28s wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28r Wasserstoff-Kernnetz § 28s Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abwei- chungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz § 28t Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“. w) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“. x) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“. y) Nach der Angabe zu § 42c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 42d Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen; Ver- ordnungsermächtigung“. z) Nach der Angabe zu § 48a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 48b Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation“. aa) Nach der Angabe zu § 110a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 110b Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“. bb) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 112b (weggefallen)“. cc) Die Angabe zu § 113b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 113b (weggefallen)“. dd) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 114 Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas“. ee) Die Angabe zu § 118b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 118b Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Energiewirtschaftsgesetzes wird umfangreich neu geordnet: Neue Paragraphen für Wasserstoffinfrastruktur (§ 1b, § 10f–§ 10h, § 16b–§ 16e, § 17l, § 28q neu, § 42d, § 48b, § 110b) kommen hinzu; bisherige § 25, § 28a, § 28j, § 112b und § 113b werden als weggefallen gekennzeichnet; mehrere bestehende Paragraphen erhalten neue, präzisere Überschriften, die Wasserstoff ausdrücklich nennen.
  • ⚠ Die vollständige Inhaltsübersicht wurde aus dem lokalen Stand (nach WasserstoffBG-Änderung Nr. 84 v. 29.3.2026) und dem Drucksachen-Text rekonstruiert. Der vorher-Stand zeigt die wesentlichen geänderten Positionen, nicht jede einzelne Zeile der Übersicht.
  • ⚠ Die bisherige Überschrift von § 15b lautet im lokalen Stand 'Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz' – die Drucksache kürzt sie in der TOC-Angabe auf 'Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff' (ohne Festlegungskompetenz-Zusatz). Möglicherweise ist § 15b selbst Gegenstand einer Änderung in Gruppe B.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 § 1a · Grundsätze des Strommarktes
2 [kein § 1b vorhanden]
2+§ 1b · Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes
3 3 ...
4 4 Abschnitt 2
5 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
6 § 7b · Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
7 § 10 · Unabhängiger Transportnetzbetreiber
8 § 10b · Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
9 [keine § 10f bis § 10h vorhanden]
10 § 15b · Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
11 [keine § 16b bis § 16e vorhanden]
12 § 17 · Netzanschluss, Verordnungsbermächtigung; Festlegungskompetenz
13 [kein § 17l vorhanden]
14 § 20 · Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
15 § 20a · Lieferantenwechsel
16 § 21 · Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
17 § 21b · Sondervorschriften für regulator. Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
18 § 23a · Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
19 § 23d · Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
20 § 25 · Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
21 § 28a · Neue Infrastrukturen
22 § 28c · Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
5+Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen
6+§ 7b · Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern
7+§ 10 · Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich
8+§ 10b · Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber
9+§ 10f · Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
10+§ 10g · Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz
11+§ 10h · Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
12+§ 15b · Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
13+§ 16b · Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich
14+§ 16c · Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit
15+§ 16d · Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff
16+§ 16e · Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
17+§ 17 · Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
18+§ 17l · Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz
19+§ 20 · Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
20+§ 20a · Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff
21+§ 21 · Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz
22+§ 21b · Sondervorschriften für regulator. Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
23+§ 23a · Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich
24+§ 23d · Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen
25+§ 25 · (weggefallen)
26+§ 28a · (weggefallen)
27+§ 28c · Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
23 28 Abschnitt 3b
24 Regulierung von Wasserstoffnetzen
25 § 28j · Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
26 § 28k · Rechnungslegung und Buchführung
27 § 28l · Ordnungsgeldvorschriften
28 § 28m · Entflechtung
29 § 28o · Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
29+Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen
30+§ 28j · (weggefallen)
31+§ 28k · Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
32+§ 28l · Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
33+§ 28m · Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz
34+§ 28o · Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz
30 35 § 28p · Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
31 [kein § 28q (Verbindungsleitungen) vorhanden]
32 Abschnitt 3c
33 Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
34 § 28q · Wasserstoff-Kernnetz
35 § 28r · Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
36 § 28s · Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
37 § 38 · Ersatzversorgung mit Energie
38 § 41c · Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen
39 [kein § 42d vorhanden]
40 [kein § 48b vorhanden]
41 [kein § 110b vorhanden]
42 § 112b · Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffregulierung
43 § 113b · Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
44 § 114 · (weggefallen)
45 § 118b · (weggefallen)
36+§ 28q · Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat
37+§ 28r · Wasserstoff-Kernnetz
38+§ 28s · Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
39+§ 28t · Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
40+§ 38 · Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas
41+§ 41c · Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen
42+§ 42d · Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen; Verordnungsermächtigung
43+§ 48b · Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation
44+§ 110b · Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz
45+§ 112b · (weggefallen)
46+§ 113b · (weggefallen)
47+§ 114 · Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas
48+§ 118b · Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 1 Absatz 2 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elekt- rizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze“ und die Angabe „Elektrizität und Gas“ durch die Angabe „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
Klartext: Der gesetzliche Regulierungsauftrag wird auf Wasserstoffnetze ausgedehnt: Wo bisher nur Strom- und Gasversorgungsnetze und die Versorgung mit Elektrizität und Gas genannt wurden, stehen nun auch Wasserstoffversorgungsnetze und Wasserstoff.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
1+(2) Die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
2 2
3 3 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
4 4 2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
5 5 3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
6 6 4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

ENWG_2005 — § 1b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 1a wird der folgende § 1b eingefügt: „§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes (1) Die Preise für Gas und Wasserstoff bilden sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt. (2) Auf den Märkten für Gas und Wasserstoff soll auf einen auf die Kunden ausgerichteten und an den Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten, energieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration des Energiesystems gefördert werden. (3) Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen erfolgen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen. (4) Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Gas und Wasserstoff sollen der grenzüberschreitende Handel mit Gas und Wasserstoff sowie die Entstehung und das Funktionieren eines liquiden Marktes mit Gas und Wasserstoff gestärkt werden.“
Klartext: Ein neuer § 1b legt Grundsätze für den Gas- und Wasserstoffmarkt fest: Preise sollen sich frei am Markt bilden (keine staatliche Preisobergrenze im Großhandel); Wasserstoff soll bevorzugt in Branchen eingesetzt werden, die schwer auf klimaneutrale Alternativen umstellen können; der grenzüberschreitende Handel und ein liquider Markt für Gas und Wasserstoff sollen gestärkt werden.
@@ Neu @@
§ 1b
Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes

(1) Die Preise für Gas und Wasserstoff bilden sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.

(2) Auf den Märkten für Gas und Wasserstoff soll auf einen auf die Kunden ausgerichteten und an den Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten, energieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration des Energiesystems gefördert werden.

(3) Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen erfolgen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen.

(4) Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Gas und Wasserstoff sollen der grenzüberschreitende Handel mit Gas und Wasserstoff sowie die Entstehung und das Funktionieren eines liquiden Marktes mit Gas und Wasserstoff gestärkt werden.

ENWG_2005 — § 3 Nummer 2a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Arbeitstag jeder Kalendertag unter Ausschluss von Samstag, Sonntag sowie jedem am Hauptsitz der jeweils zuständigen Behörde geltenden gesetzlichen Feiertag,“.
Klartext: Eine neue Begriffsbestimmung definiert den „Arbeitstag“: Werktage ohne Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage am Sitz der zuständigen Behörde. Diese Definition ist relevant für Fristen im Zertifizierungsverfahren (zum Beispiel für Wasserstofftransportnetzbetreiber).
  • ⚠ Im lokalen § 3 ist keine Nr. 2a vorhanden – dies ist eine vollständige Neueinfügung, kein vorher-Stand rekonstruierbar.
@@ Neu @@
2a. Arbeitstag
    jeder Kalendertag unter Ausschluss von Samstag, Sonntag sowie jedem am Hauptsitz der jeweils
    zuständigen Behörde geltenden gesetzlichen Feiertag,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Ausspeisekapazität im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insge- samt ausgespeist und gebucht werden kann,“.
Klartext: Die Definition der Ausspeisekapazität wird von reinen Gasnetzen auf Wasserstoffnetze ausgeweitet. Zusätzlich wird die Maßeinheit flexibilisiert: neben Normkubikmeter sind jetzt auch Energieeinheiten pro Stunde zulässig.
@@ § 3 @@
1 1 4. Ausspeisekapazität
2 im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
2+ im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 5 wird nach der Angabe „Gas“ die Angabe „oder Wasserstoff“ eingefügt.
Klartext: Der Ausspeisepunkt gilt künftig nicht nur für Gas, sondern auch für Wasserstoff.
@@ § 3 @@
1 1 5. Ausspeisepunkt
2 ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2+ ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 10

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen oder Betrei- ber von Wasserstoffversorgungsnetzen,“.
Klartext: Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen werden gleichrangig als Betreiber von Energieversorgungsnetzen eingestuft.
@@ § 3 @@
1 1 10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
2 Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
2+ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen oder Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 11

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
Klartext: In der Definition der Fernleitungsnetzbetreiber wird „Erdgas“ durch „Gas“ ersetzt – damit ist die Definition technologieneutraler und umfasst auch Biomethan und andere Gasarten im Sinne der neuen Gas-Definition.
@@ § 3 @@
1 1 11. Betreiber von Fernleitungsnetzen
2 Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
2+ Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
3 3 a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder
4 4 b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 12

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 12 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
Klartext: Gasspeicheranlagenbetreiber speichern künftig „Gas“ statt „Erdgas“ – die Definition wird technologieneutraler.
@@ § 3 @@
1 1 12. Betreiber von Gasspeicheranlagen
2 natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
2+ natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Gas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 15

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 15 wird die Angabe „Wiederverdampfung“ durch die Angabe „Regasifizierung“ ersetzt.
Klartext: In der Definition der LNG-Anlagenbetreiber wird der veraltete Begriff „Wiederverdampfung“ durch den aktuellen EU-Fachbegriff „Regasifizierung“ ersetzt. Inhaltlich keine Änderung.
@@ § 3 @@
1 1 15. Betreiber von LNG-Anlagen
2 natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
2+ natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 19a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt: „19a. Betreiber von Wasserstoffterminals natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgaben der Entladung und Umwandlung von flüs- sigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz, das Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder die Aufgaben der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich sind,“.
Klartext: Eine neue Definition regelt, wer als „Betreiber von Wasserstoffterminals“ gilt: Unternehmen, die flüssigen Wasserstoff oder Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff umwandeln (oder umgekehrt) und ins Netz einspeisen. Ammoniak wird hier ausdrücklich als Wasserstoff-Träger anerkannt.
  • ⚠ Nr. 19a ist eine vollständige Neueinfügung, kein vorher-Stand in den lokalen Daten.
@@ Neu @@
19a. Betreiber von Wasserstoffterminals
     natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgaben der Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz, das Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder die Aufgaben der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 20, 20a, 20b

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 20b ersetzt: „20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe des Wasserstofftransports wahrnehmen und für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstofftransportnet- zes verantwortlich sind, 20a. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Wasserstoffversorgungsnetze betreiben, 20b. Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungslei- tungen zu anderen Netzen,“.
Klartext: Die bisherige knappe Definition „Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“ aus dem WasserstoffBG (2026) wird durch drei neue, detaillierte Definitionen ersetzt: (1) Transportnetzbetreiber (Hochdrucknetz), (2) Versorgungsnetzbetreiber (alle Wasserstoffnetze), (3) Verteilernetzbetreiber (örtliche/regionale Verteilung). Diese Dreiteilung spiegelt die EU-Richtlinie wider.
  • ⚠ Der vorher-Stand (Nr. 20 WasserstoffBG-Fassung: 'natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben') ist aus dem lokalen Stand entnommen und entspricht dem WasserstoffBG-Stand (Nr. 84 v. 29.3.2026), nicht dem Bezugsstand der Drucksache (Nr. 66 v. 11.3.2026). Wenn der Nr.-66-Stand eine abweichende Formulierung hatte, wäre vorher falsch. Nach Analyse ist es wahrscheinlich, dass Nr. 20 zwischen Nr. 66 und Nr. 84 durch das WasserstoffBG geändert wurde – daher Konfidenz mittel.
@@ § 3 @@
1 1 20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
2 natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
2+ natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe des Wasserstofftransports wahrnehmen und für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstofftransportnetzes verantwortlich sind,
3+20a. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen
4+ natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Wasserstoffversorgungsnetze betreiben,
5+20b. Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen
6+ natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 22

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 22 wird die Angabe „Gasbereich“ wird durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffbereich“ ersetzt.
Klartext: Die Definition der Bilanzzone wird auf Wasserstoffnetze ausgeweitet.
  • ⚠ Die Drucksache enthält einen offensichtlichen Tippfehler: 'wird die Angabe ... wird durch' (doppeltes 'wird'). Dies wurde wortgenau aus der Drucksache übernommen.
@@ § 3 @@
1 1 22. Bilanzzone
2 im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
2+ im Gas- oder Wasserstoffbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 23a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 23 wird die folgende Nummer 23a eingefügt: „23a. Biomethanerzeugungsanlage Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität,“.
Klartext: Eine neue Definition: „Biomethanerzeugungsanlage“ ist eine Anlage, die Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet. Diese Definition dient der Abgrenzung bei Netzanschluss und Regulierung.
  • ⚠ Nr. 23a ist eine vollständige Neueinfügung, kein vorher-Stand in den lokalen Daten.
@@ Neu @@
23a. Biomethanerzeugungsanlage
     Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 29, 30

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Nummern 29 und 30 werden durch die folgenden Nummern 29 und 30 ersetzt: „29. Einspeisekapazität im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netz- betreibers insgesamt eingespeist werden kann, 30. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gas- oder Wasserstoffpro- duktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,“.
Klartext: Die Definitionen von Einspeisekapazität und Einspeisepunkt werden auf Wasserstoff ausgeweitet. Die Maßeinheit wird auch hier um Energieeinheiten pro Stunde ergänzt.
@@ § 3 @@
1 1 29. Einspeisekapazität
2 im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
2+ im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
3 3 30. Einspeisepunkt
4 ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
4+ ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gas- oder Wasserstoffproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 32

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 32 wird die Angabe „Gasversorgung“ durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffversorgung“ ersetzt.
Klartext: Auch bei der Wasserstoffversorgung gehört künftig die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage zur Energieanlage.
@@ § 3 @@
1 1 32. Energieanlage
2 Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
2+ Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gas- oder Wasserstoffversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 33

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 33 wird die Angabe „oder Gas“ durch die Angabe „, Gas oder Wasserstoff“ ersetzt.
Klartext: Auch auf Wasserstoff bezogene Finanzinstrumente gelten künftig als Energiederivate.
@@ § 3 @@
1 33. Energiederivatein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
1+33. Energiederivatein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität, Gas oder Wasserstoff bezogen ist,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 37

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt: „37. Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze, Gasversorgungsnetze oder Wasserstoffversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66,“.
Klartext: Die bisherige Definition, die Wasserstoffnetze nur eingeschränkt ('im Rahmen von Teil 5') als Energieversorgungsnetze anerkannte, wird durch eine gleichrangige Einbeziehung von Wasserstoffversorgungsnetzen ersetzt. Wasserstoffversorgungsnetze sind damit vollwertige Energieversorgungsnetze im Sinne des gesamten Gesetzes.
@@ § 3 @@
1 1 37. Energieversorgungsnetze
2 Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
2+ Elektrizitätsversorgungsnetze, Gasversorgungsnetze oder Wasserstoffversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 42a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 42 wird die folgende Nummer 42a eingefügt: „42a. erneuerbares Gas Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich solchen Biogases, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und ein- schließlich erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“.
Klartext: Neuer Begriff: „erneuerbares Gas“ umfasst Biogas (einschließlich Biomethan) und synthetische erneuerbare Gase (z. B. grüner Wasserstoff-basiertes Methan), jeweils nach EU-Richtlinie 2018/2001. Die Definition öffnet regulatorische Vorschriften für diese Energieträger.
  • ⚠ Nr. 42a ist eine vollständige Neueinfügung.
@@ Neu @@
42a. erneuerbares Gas
     Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich solchen Biogases, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und einschließlich erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 45

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 45 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
Klartext: Die Definition der Fernleitung wird von „Erdgas“ auf „Gas“ umgestellt – damit können auch Biomethan und andere Gase im Fernleitungsnetz fließen.
@@ § 3 @@
1 1 45. Fernleitung
2 der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
2+ der Transport von Gas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 47

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt: „47. Gas Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen Gasarten besteht, die technisch und sicher in das Gasversorgungsnetz eingespeist und durch dieses transportiert werden können, sowie Flüssiggas im Rahmen der § 4 und § 49,“.
Klartext: Die Gas-Definition wird von einer Aufzählung einzelner Gasarten (Erdgas, Biogas, Flüssiggas, elektrolytischer Wasserstoff) auf eine technologieneutrale, leistungsbasierte Formulierung umgestellt: Gas ist alles, was technisch und sicher in das Netz eingespeist werden kann und hauptsächlich aus Methan besteht. Flüssiggas bleibt ausdrücklich einbezogen.
@@ § 3 @@
1 1 47. Gas
2 Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der § 4 und § 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
2+ Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen Gasarten besteht, die technisch und sicher in das Gasversorgungsnetz eingespeist und durch dieses transportiert werden können, sowie Flüssiggas im Rahmen der § 4 und § 49,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 58

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 58 wird durch die folgende Nummer 58 ersetzt: „58. Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteiler- netzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Wasserstofftransport- oder Wasserstoffverteilernetzen oder Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen oder Wasserstofftransportnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
Klartext: Der Begriff der Hilfsdienste wird auf Wasserstoffinfrastruktur ausgeweitet: Auch Dienste für Wasserstofftransport- und Verteilernetze, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen gehören künftig zu den Hilfsdiensten.
@@ § 3 @@
1 1 58. Hilfsdienste
2 sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
2+ sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Wasserstofftransport- oder Wasserstoffverteilernetzen oder Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen oder Wasserstofftransportnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 63a, 63b (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 63 werden die folgenden Nummern 63a und 63b eingefügt: „63a. kohlenstoffarmes Gas gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Arti- kels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlen- stoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fos- sile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenom- menen Methode festgelegt ist, 63b. kohlenstoffarmer Wasserstoff Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhaus- gasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
Klartext: Zwei neue Begriffe werden eingeführt: „kohlenstoffarmes Gas“ (gasförmige Brennstoffe mit mind. 70 % Treibhausgaseinsparung, einschließlich kohlenstoffarmen Wasserstoffs) und „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ (Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen, aber ebenfalls mit mind. 70 % Einsparung). Dies ist relevant für die Regulierung von Wasserstoff-Transportnetzen.
  • ⚠ Nr. 63a und 63b sind vollständige Neueinfügungen.
@@ Neu @@
63a. kohlenstoffarmes Gas
     gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode festgelegt ist,
63b. kohlenstoffarmer Wasserstoff
     Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissions-einsparungen festgelegt ist,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 71, 72

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Nummern 71 und 72 werden durch die folgenden Nummern 71 und 72 ersetzt: „71. LNG-Anlage ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, dabei sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung eingeschlos- sen, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erfor- derlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Anlagen, 72. Marktgebietsverantwortlicher die jeweils von den Fernleitungsnetzbetreibern oder den Wasserstofftransportnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristi- sche Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effi- zienten Abwicklung des Gas- oder des Wasserstoffnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,“.
Klartext: Die LNG-Anlage wird von „Kopfstation“ zu „Terminal“ umbenannt und „Wiederverdampfung“ durch „Regasifizierung“ ersetzt (Terminologie-Anpassung). Der Marktgebietsverantwortliche wird auf Wasserstofftransportnetzbetreiber und den Wasserstoffnetzzugang ausgeweitet.
@@ § 3 @@
1 1 71. LNG-Anlage
2 eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
2+ ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, dabei sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung eingeschlossen, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Anlagen,
3 3 72. Marktgebietsverantwortlicher
4 von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
4+ die jeweils von den Fernleitungsnetzbetreibern oder den Wasserstofftransportnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gas- oder des Wasserstoffnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 77

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 77 wird durch die folgende Nummer 77 ersetzt: „77. Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 20 bis 20b,“.
Klartext: Die Liste der Netzbetreiber wird um Betreiber von Wasserstoffnetzen (Nr. 18) sowie Betreiber von Wasserstofftransportnetzen, Wasserstoffversorgungsnetzen und Wasserstoffverteilernetzen (Nr. 20–20b) ergänzt.
@@ § 3 @@
1 1 77. Netzbetreiber
2 Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
2+ Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 20 bis 20b,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 78

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 78 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
Klartext: Auch wer Energie in ein Wasserstoffversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht, gilt als Netznutzer.
@@ § 3 @@
1 1 78. Netznutzer
2 natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
2+ natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 79

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 79 wird durch die folgende Nummer 79 ersetzt: „79. Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Gasverteilernetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
Klartext: Die Netzpufferung-Definition wird präzisiert: Der Ausnahmetatbestand für „vorbehaltene Einrichtungen“ wird auf Betreiber von Gasverteilernetzen ausgeweitet (bisher nur Fernleitungsnetze). Redaktionelle Anpassung der Formulierung von Semikolon zu Komma.
@@ § 3 @@
1 1 79. Netzpufferung
2 die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
2+ die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Gasverteilernetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 96

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 96 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ eingefügt.
Klartext: Der Begriff des Teilnetzes gilt künftig auch für Wasserstoffnetze.
@@ § 3 @@
1 1 96. Teilnetz
2 im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
2+ im Gas- oder Wasserstoffbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 97

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 97 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ und nach der Angabe „Gaslieferanten“ die Angabe „oder Wasserstofflieferanten“ eingefügt.
Klartext: Transportkunden können nun auch im Wasserstoffbereich tätig sein; Wasserstofflieferanten werden ausdrücklich einbezogen.
@@ § 3 @@
1 1 97. Transportkunden
2 im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
2+ im Gas- oder Wasserstoffbereich Großhändler, Gaslieferanten oder Wasserstofflieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 98

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 98 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetz“ durch die Angabe „Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz oder Wasserstofftransportnetz“ ersetzt.
Klartext: Wasserstofftransportnetze werden gleichrangig als Transportnetze im Sinne des Gesetzes eingestuft.
@@ § 3 @@
1 1 98. Transportnetz
2 jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
2+ jedes Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz oder Wasserstofftransportnetz,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 99

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 99 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes“ durch die Angabe „Übertragungsnetzes, Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes“ ersetzt.
Klartext: Auch Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind künftig Transportnetzbetreiber im Sinne des Gesetzes.
@@ § 3 @@
1 1 99. Transportnetzbetreiber
2 jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
2+ jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes, Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 103

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 103 wird durch die folgende Nummer 103 ersetzt: „103. Verbindungsleitung a) eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, b) eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder c) eine Wasserstofftransportleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder über- spannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Wasserstofftransportnetze dieser Mit- gliedstaaten zu verbinden,“.
Klartext: Die Definition der Verbindungsleitung wird um einen neuen Buchstaben c) ergänzt: Auch grenzüberschreitende Wasserstofftransportleitungen zwischen EU-Mitgliedstaaten gelten als Verbindungsleitungen.
@@ § 3 @@
1 1 103. Verbindungsleitung
2 Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
2+ a) eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient,
3+ b) eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder
4+ c) eine Wasserstofftransportleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Wasserstofftransportnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 104

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 104 wird die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ durch die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Wasser- stoffversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ ersetzt.
Klartext: Ein Verbundnetz kann künftig auch aus miteinander verbundenen Wasserstoffversorgungsnetzen bestehen.
@@ § 3 @@
1 1 104. Verbundnetz
2 eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
2+ eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Wasserstoffversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,

ENWG_2005 — § 3 Nummer 107a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 107 wird die folgende Nummer 107a eingefügt: „107a. Verteilernetzbetreiber Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasverteilernetzen oder Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen,“.
Klartext: Eine neue Oberkategorie „Verteilernetzbetreiber“ wird definiert: Sie umfasst Betreiber von Strom-, Gas- und Wasserstoffverteilernetzen. Diese Definition vereinheitlicht die Regulierung aller drei Verteilernetzkategorien.
  • ⚠ Nr. 107a ist eine vollständige Neueinfügung.
@@ Neu @@
107a. Verteilernetzbetreiber
      Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasverteilernetzen oder Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 108, 109

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Nummern 108 und 109 werden durch die folgenden Nummern 108 und 109 ersetzt: „108. Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsver- teilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze oder der Trans- port von Wasserstoff über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas oder Wasserstoff, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, 109. vertikal integriertes Unternehmen ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindes- tens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Er- zeugung oder Vertrieb von Elektrizität, im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fern- leitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funk- tionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt oder im Wasserstoffbereich mindestens eine der Funktionen Wasserstofftransport, Verteilung, Betrieb eines Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Was- serstoff wahrnimmt,“.
Klartext: Die Definition der Verteilung wird auf Wasserstoff ausgeweitet. Das vertikal integrierte Unternehmen wird um eine dritte Variante ergänzt: Auch Unternehmen, die im Wasserstoffbereich gleichzeitig Transportnetz/Verteilung/Terminal/Speicher betreiben und Wasserstoff erzeugen oder vertreiben, gelten als vertikal integriert und unterliegen damit den Entflechtungsregeln.
@@ § 3 @@
1 1 108. Verteilung
2 der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
2+ der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze oder der Transport von Wasserstoff über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas oder Wasserstoff, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
3 3 109. vertikal integriertes Unternehmen
4 ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
4+ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität, im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt oder im Wasserstoffbereich mindestens eine der Funktionen Wasserstofftransport, Verteilung, Betrieb eines Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Wasserstoff wahrnimmt,

ENWG_2005 — § 3 Nummern 114 bis 116c

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die Nummern 114 bis 116 werden durch die folgenden Nummern 114 bis 116c ersetzt: „114. Wasserstoffnetz ein Netz, um die Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff zu ermöglichen, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, dabei umfasst es, unabhängig vom Durchmesser, Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Vertei- lung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung sowie Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, 114a. Wasserstoffnetzpufferung die Speicherung von Wasserstoff durch Verdichtung in Wasserstofftransport- und Wasserstoff- verteilernetzen, dabei sind Anlagen ausgenommen, die Betreibern von Wasserstoffverteilernet- zen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vor- behalten sind, 114b. Wasserstoffqualität Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffquali- tätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze, 115. Wasserstoffspeicheranlage eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, die dem Zweck der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wasserstoff dient, einschließlich des zu Spei- cherzwecken genutzten unterirdischen Teils von Wasserstoffterminals, oder die dem Zweck der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff in dem zu Speicherzwecken genutzten Teil von Was- serstoffterminals dient, jeweils mit Ausnahme a) einer Anlage, die ausschließlich einem Wasserstoffnetzbetreiber bei der Wahrnehmung sei- ner Aufgaben vorbehalten ist, b) eines Teils einer Anlage, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird oder c) einer kleineren, leicht nachzubauenden Wasserstoffspeicheranlage, 115a. Wasserstoffterminal eine Anlage a) zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasser- stoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder b) zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiens- ten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschlie- ßende Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz erforder- lich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoff- terminals, 116. Wasserstofftransport der Transport von Wasserstoff, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, durch ein Hoch- druckleitungsnetz, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, sofern das Hochdrucklei- tungsnetz a) in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen, Wasserstoff- speicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient oder b) Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaa- ten umfasst oder direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten verbunden ist, 116a. Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten Wasserstofftransportleitungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland, 116b. Wasserstoffversorgungsnetze alle Wasserstofftransportnetze, Wasserstoffverteilernetze, Wasserstoffterminals oder Wasser- stoffspeicheranlagen, die für den Zugang zum Wasserstofftransport, zur Verteilung und zu Was- serstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, ein- schließlich Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, 116c. Wasserstoffverteilernetz ein Wasserstoffnetz für die örtliche oder regionale Verteilung von Wasserstoff, das in erster Linie der Lieferung an direkt an dieses Netz angeschlossene Kunden dient, dabei sind solche Netze ausgenommen, die direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals ver- bunden sind, es sei denn, das betreffende Netz war bis zum Ablauf des 4. August 2024 ein Gas- verteilernetz und wurde teilweise oder vollständig auf die Verteilung von Wasserstoff umgestellt,“.
Klartext: Die bisherigen einfachen Definitionen von Wasserstoffnetz (Nr. 114), Wasserstoffspeicheranlage (Nr. 115) und Wasserstofftransport (Nr. 116) werden durch ein umfassendes, siebenteiliges Definitionen-Paket ersetzt: Neu sind Nr. 114a (Wasserstoffnetzpufferung), Nr. 114b (Wasserstoffqualität), Nr. 115a (Wasserstoffterminal), Nr. 116a (Verbindungsleitungen mit Drittstaaten), Nr. 116b (Wasserstoffversorgungsnetze) und Nr. 116c (Wasserstoffverteilernetz). Dies setzt die EU-Richtlinie 2024/1788 um.
  • ⚠ Der vorher-Stand für Nr. 115 (Wasserstoffspeicheranlage) und Nr. 116 (Wasserstofftransport) stammt aus dem lokalen Stand (WasserstoffBG-Fassung). Es ist möglich, dass diese Definitionen im Bezugsstand Nr. 66 v. 11.3.2026 noch anders lauteten. Die lokal vorliegende Fassung (Nr. 84 v. 29.3.2026) wird als vorher verwendet.
  • ⚠ Nr. 114 Wasserstoffnetz: Im lokalen Stand endet die Definition ohne 'Wasserstoffnetzpufferung' – das ist der Unterschied zur neuen Fassung. Die 5440-Neufassung ergänzt auch Netzpufferung und Hilfsdienste in der Nr. 114-Definition.
@@ § 3 @@
1 1 114. Wasserstoffnetz
2 ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
2+ ein Netz, um die Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff zu ermöglichen, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, dabei umfasst es, unabhängig vom Durchmesser, Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung sowie Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden,
3+114a. Wasserstoffnetzpufferung
4+ die Speicherung von Wasserstoff durch Verdichtung in Wasserstofftransport- und Wasserstoffverteilernetzen, dabei sind Anlagen ausgenommen, die Betreibern von Wasserstoffverteilernetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind,
5+114b. Wasserstoffqualität
6+ Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze,
3 7 115. Wasserstoffspeicheranlage
4 eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
8+ eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, die dem Zweck der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wasserstoff dient, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten unterirdischen Teils von Wasserstoffterminals, oder die dem Zweck der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff in dem zu Speicherzwecken genutzten Teil von Wasserstoffterminals dient, jeweils mit Ausnahme
9+ a) einer Anlage, die ausschließlich einem Wasserstoffnetzbetreiber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vorbehalten ist,
10+ b) eines Teils einer Anlage, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird oder
11+ c) einer kleineren, leicht nachzubauenden Wasserstoffspeicheranlage,
12+115a. Wasserstoffterminal
13+ eine Anlage
14+ a) zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder
15+ b) zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoffterminals,
5 16 116. Wasserstofftransport
6 der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
17+ der Transport von Wasserstoff, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, durch ein Hochdruckleitungsnetz, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, sofern das Hochdruckleitungsnetz
18+ a) in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient oder
19+ b) Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten umfasst oder direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten verbunden ist,
20+116a. Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
21+ Wasserstofftransportleitungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland,
22+116b. Wasserstoffversorgungsnetze
23+ alle Wasserstofftransportnetze, Wasserstoffverteilernetze, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen, die für den Zugang zum Wasserstofftransport, zur Verteilung und zu Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen,
24+116c. Wasserstoffverteilernetz
25+ ein Wasserstoffnetz für die örtliche oder regionale Verteilung von Wasserstoff, das in erster Linie der Lieferung an direkt an dieses Netz angeschlossene Kunden dient, dabei sind solche Netze ausgenommen, die direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden sind, es sei denn, das betreffende Netz war bis zum Ablauf des 4. August 2024 ein Gasverteilernetz und wurde teilweise oder vollständig auf die Verteilung von Wasserstoff umgestellt,

ENWG_2005 — § 4 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 4 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die ganz oder teilweise Umstellung eines zum Zeitpunkt der Umstellung rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
Klartext: Ein neuer Absatz 6 wird in ß 4 eingefügt: Wer ein bestehendes Gasversorgungsnetz ganz oder teilweise auf Wasserstoff umstellt, braucht dafür keine neue Genehmigung nach Absatz 1. Die Regelung zu Versagungsvoraussetzungen in Absatz 2 Satz 2 gilt aber entsprechend.
@@ § 4 6 @@
1 1 (5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
2+
3+(6) Die ganz oder teilweise Umstellung eines zum Zeitpunkt der Umstellung rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

ENWG_2005 — § 4a 1 3

Streichung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
Klartext: Der dritte Satz von ß 4a Absatz 1 wird gestrichen. Dieser Satz verpflichtete Transportnetzbetreiber, einen Zertifizierungsantrag bis spätestens 3. März 2012 zu stellen. Die Frist ist längst verstrichen und hat keine praktische Bedeutung mehr, daher wird der Satz ersatzlos entfernt.
@@ § 4a 1 @@
1 (1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
1+(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet.

ENWG_2005 — § 4a 3 und 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „10e“ durch die Angabe „10g“ ersetzt.
Klartext: In ß 4a Absätzen 3 und 4 wird der Verweis auf die ßß 10 bis 10e jeweils auf ßß 10 bis 10g erweitert. Damit werden die neu eingeführten Paragraphen 10f und 10g (Regelungen für Wasserstofftransportnetze) in den Geltungsbereich einbezogen.
@@ § 4a 3 und 4 @@
1 (3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10e organisiert ist.
1+(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10g organisiert ist.
2 2
3 (4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10e erfüllt werden.
3+(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10g erfüllt werden.

ENWG_2005 — § 4a 5 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb von vier Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 100 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme.“
Klartext: Satz 1 von ß 4a Absatz 5 wird neu gefasst. Bisher galt einheitlich eine Frist von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens. Künftig gelten unterschiedliche Fristen: Bei Übertragungsnetzbetreibern (Strom) weiterhin vier Monate, bei Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreibern hingegen 100 Arbeitstage. Die Frist beginnt nun erst mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
  • ⚠ Lokale Fassung von ß 4a Abs. 5 Satz 1 weicht im Wortlaut vom Bezugsstand der Drucksache ab (lokaler Stand: Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84, Drucksachenbezugsstand: Art. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 66). Vorher-Text entspricht dem lokalen Stand, der möglicherweise bereits zwischenzeitliche Änderungen enthält.
@@ § 4a 5 @@
1 (5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
1+(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb von vier Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 100 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

ENWG_2005 — § 4a 6 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden, 1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder 2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“
Klartext: Satz 1 von ß 4a Absatz 6 wird neu gefasst. Statt einer einheitlichen Zweimonatsfrist nach Eingang der EU-Kommissionsstellungnahme gelten künftig differenzierte Fristen: Bei Übertragungsnetzbetreibern (Strom) zwei Monate, bei Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreibern 50 Arbeitstage. Der neue Satz strukturiert die Entscheidungsfristen auch klarer in zwei Alternativen: Fristbeginn nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der einschlägigen EU-Frist.
  • ⚠ Lokale Fassung von ß 4a Abs. 6 ist möglicherweise durch WasserstoffBG (Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84) geändert worden. Der vorher-Text entspricht der lokalen Fassung.
@@ § 4a 6 @@
1 (6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
1+(6) Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden,
2+1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder
3+2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.

ENWG_2005 — § 4b 1 2

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 4b Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Satz 2 von ß 4b Absatz 1 wird gestrichen. Dieser Satz verpflichtete Transportnetzbetreiber, einen Zertifizierungsantrag bei Drittstaatskontrolle bis spätestens 3. März 2013 zu stellen. Die Frist ist längst abgelaufen und praktisch gegenstandslos, daher wird der Satz entfernt.
@@ § 4b 1 @@
1 (1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
1+(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit.

ENWG_2005 — § 4b 2 bis 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer Person oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10g genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Gas- und Wasserstoffbereich im Einvernehmen mit dem Bundeministerium des Innern, feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. [...]
Klartext: Die Absätze 2, 3 und 4 von ß 4b werden vollständig neu gefasst. Kernänderungen: (1) Drittstaats-Zertifizierungen werden jetzt auch für die Wasserstoffversorgung geprüft, nicht nur Strom und Gas. (2) Das Innenministerium wirkt im Gas- und Wasserstoffbereich mit, um Sicherheitsinteressen zu beurteilen. (3) Differenzierte Fristen: 3 Monate für Übertragungsnetzbetreiber, 75 Arbeitstage für Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber. (4) Zusätzliches Prüfkriterium: Eigentums- und Geschäftsbeziehungen, die den Gasbzw. Wasserstofftransport beeinträchtigen könnten. (5) Der Paragrafenverweis wird von 10e auf 10g erweitert.
  • ⚠ Lokale Fassung von ß 4b Abs. 2-4 könnte durch WasserstoffBG (Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84) bereits geändert sein. Vorher-Text entspricht der lokalen Fassung, die möglicherweise zwischenzeitliche Änderungen enthält. Die Bezugsstand-Warnung gilt für diesen Block.
  • ⚠ In der Drucksache wird in Absatz 3 Satz 1 'nach Zugang der vollst{a}ndigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2' verkn{u}pft, w{a}hrend das lokale Recht 'nach Eingang der vollst{a}ndigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2' lautet (Zugang vs. Eingang).
@@ § 4b 2 bis 4 @@
1 (2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2
3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1+(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer Person oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10g genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Gas- und Wasserstoffbereich im Einvernehmen mit dem Bundeministerium des Innern, feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie im Gas- und Wasserstoffbereich auch die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4 2
5 1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
6 2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
7 3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
3+(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde innerhalb von drei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 75 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern, jeweils nach Zugang der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2, seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Im Gas- und Wasserstoffbereich ist in die Bewertung auch einzubeziehen, ob die Erteilung der Zertifizierung die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei der durchzuführenden Bewertung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
4+1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen,
5+2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen,
6+3. im Gas- und Wasserstoffbereich Eigentums-, Versorgungs- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die sich negativ auf die Anreize und die Fähigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers, des Fernleitungsnetzbetreibers, des Wasserstofftransportnetzeigentümers oder des Wasserstofftransportnetzbetreibers auswirken könnten, Gas oder Wasserstoff in der Bundesrepublik Deutschland oder innerhalb der Union zu transportieren, und
7+4. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
8 8
9 (4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
9+(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der ßß 8 oder 9 oder der ßß 10 bis 10g genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch eine Gefährdung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.

ENWG_2005 — § 4b 5 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden, 1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder 2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“
Klartext: Satz 1 von ß 4b Absatz 5 wird neu gefasst. Statt einer einheitlichen Zweimonatsfrist gelten künftig differenzierte Fristen je nach Netzbetreiberart: Zwei Monate für Übertragungsnetzbetreiber (Strom), 50 Arbeitstage für Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber. Der neue Satz strukturiert die Entscheidungsvoraussetzungen zudem klarer als zwei Alternativen.
@@ § 4b 5 @@
1 (5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
1+(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden,
2+1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder
3+2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

ENWG_2005 — § 4d 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 4d Satz 3 wird die Angabe „ßß 8 bis 10e“ durch die Angabe „ßß 8 bis 10g“ ersetzt.
Klartext: In ß 4d Satz 3 wird der Verweis auf die ßß 8 bis 10e um die neuen Paragraphen 10f und 10g erweitert. Damit sind auch die neuen Entflechtungsregeln für Wasserstofftransportnetze (ßß 10f, 10g) in die Befugnisse der Regulierungsbehörde aufgenommen, Transportnetzbetreibern entsprechende Maßnahmen aufzugeben.
@@ § 4d @@
1 Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach ß 4a oder ß 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der ßß 8 bis 10e erfüllt. ß 65 bleibt unberührt.
1+Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach ß 4a oder ß 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der ßß 8 bis 10g erfüllt. ß 65 bleibt unberührt.

ENWG_2005 — § 4e 1 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Klartext: In ß 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Amtsbezeichnung des Bundesministeriums aktualisiert: 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' wird durch 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' ersetzt. Dies ist eine redaktionelle Anpassung infolge der Umbenennung des Ministeriums nach dem Regierungswechsel.
  • ⚠ Vorher-Text zeigt nur den relevanten Satz 5, der Rest von Abs. 1 ist mit '(weitere Sätze unverändert)' abgekürzt, da die Änderung eindeutig nur Satz 5 betrifft.
@@ § 4e 1 @@
1 (1) (weitere Sätze unverändert) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.
1+(1) (weitere Sätze unverändert) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.

ENWG_2005 — § 5a 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und mit Transportnetzbetreibern im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Gas- und Wasserstoffbereich umfassen die erforderlichen Daten nach Satz 1 zusätzlich auch die mit Betreibern von Gasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigten Transaktionen. Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.“
Klartext: Absatz 1 von ß 5a wird neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Der Satz wird umstrukturiert: Die Datenspeicherpflicht für Gas-/Wasserstoffinfrastruktur wird in einem neuen Satz 2 ausgelagert statt direkt in den Hauptsatz integriert. (2) Der Geltungsbereich wird auf Wasserstoff ausgedehnt: Zusätzlich müssen nun auch Transaktionen mit Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals gespeichert werden. (3) Kleinere redaktionelle Änderung: 'der Regulierungsbehörde,' wird zu 'der Regulierungsbehörde' (Komma entfernt).
@@ § 5a 1 @@
1 (1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
1+(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und mit Transportnetzbetreibern im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Gas- und Wasserstoffbereich umfassen die erforderlichen Daten nach Satz 1 zusätzlich auch die mit Betreibern von Gasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigten Transaktionen. Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.

ENWG_2005 — § 6 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach § 3 Nummer 109 verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den ßß 6a bis 10g sicherstellen.“
Klartext: Absatz 1 von ß 6 wird neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Die Beschreibung der verpflichteten Unternehmen wird von 'Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des ß 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind' vereinfacht zu 'Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach ß 3 Nummer 109 verbunden sind'. Dies schließt künftig auch Wasserstoffversorgungsnetze ein. (2) Der Paragrafenverweis wird von ßß 6a bis 10e auf ßß 6a bis 10g erweitert. (3) Der bisherige Satz 3 (ßß 9 bis 10e nur auf Netze vor dem 3. September 2009) wird gestrichen.
@@ § 6 1 @@
1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des ß 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den ßß 6a bis 10e sicherstellen. Die ßß 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
1+(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach ß 3 Nummer 109 verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den ßß 6a bis 10g sicherstellen.

ENWG_2005 — § 6 2 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und den ßß 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der ßß 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.“
Klartext: Satz 1 von ß 6 Absatz 2 wird neu gefasst. Die bisher pauschale Formulierung 'Verteilernetzes, eines Transportnetzes' wird durch eine detaillierte Aufzählung ersetzt: 'Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes'. Diese Präzisierung klärt, welche spezifischen Netzarten bei Entflechtungsmaßnahmen steuerrechtlich als Teilbetrieb behandelt werden.
  • ⚠ Der Verweis in Satz 1 bleibt auf ßß 7a bis 10e beschränkt (nicht auf 10g erweitert). Dies ist wahrscheinlich beabsichtigt, da die Steuerbegünstigungen historisch an Altentflechtungen anknüpfen.
@@ § 6 2 @@
1 (2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach ß 7 Absatz 1 und ßß 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der ßß 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des ß 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. ß 15 Absatz 2 und ß 22 des Umwandlungssteuergesetzes, ß 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie ß 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie ß 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des ß 3 Nummer 98 oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des ß 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in ß 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter *Besitzzeitanrechnung* in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (ß 111 der Abgabenordnung).
1+(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach ß 7 Absatz 1 und den ßß 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der ßß 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des ß 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. ß 15 Absatz 2 und ß 22 des Umwandlungssteuergesetzes, ß 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie ß 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie ß 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des ß 3 Nummer 98 oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des ß 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in ß 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter *Besitzzeitanrechnung* in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (ß 111 der Abgabenordnung).

ENWG_2005 — § 6 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes oder eines Fernleitungsnetzes oder für Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den ßß 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.
Klartext: In ß 6 Absatz 3 werden zwei Änderungen vorgenommen: (1) Satz 1 wird neu gefasst: Die bisher pauschale Formulierung 'Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber' wird durch eine spezifische Aufzählung ersetzt ('Elektrizitätsverteilernetz, Gasverteilernetz, Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz'). (2) Satz 2 wird grammatikalisch angepasst: 'gelten' wird zu 'gilt', weil durch die Neufassung von Satz 1 nur noch ein Satz referenziert wird (statt vorher Satz 1 und 2).
  • ⚠ 'Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend' in der alten Fassung referenziert zwei Sätze, weshalb Plural 'gelten' korrekt war. In der neuen Fassung bleibt der Inhalt derselbe, aber der Wechsel zu Singular 'gilt' passt zur Neufassung von Satz 1.
@@ § 6 3 @@
1 (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des ß 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach ß 7 Absatz 1 und den ßß 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
1+(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des ß 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes oder eines Fernleitungsnetzes oder für Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach ß 7 Absatz 1 und den ßß 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gilt entsprechend.

ENWG_2005 — § 6a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:

„§ 6a Verwendung von Informationen

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals Kenntnis erlangen.

(2) Legen ein vertikal integriertes Unternehmen, ein Transportnetzeigentümer, ein Netzbetreiber, ein Betreiber von Gasspeicheranlagen, ein Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, ein Betreiber von LNG-Anlagen oder ein Betreiber von Wasserstoffterminals über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens vertraulich behandelt werden. Die Weitergabe wirtschaftlich sensibler Informationen von einem Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes, der jeweils Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, an einen anderen Teil dieses vertikal integrierten Unternehmens ist zulässig, sofern es sich bei dem anderen Teil des vertikal integrierten Unternehmens um einen Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes handelt.“

Klartext: ß 6a wird vollständig neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Neu aufgenommen werden Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen und Betreiber von Wasserstoffterminals als verpflichtete Akteure, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sicherstellen müssen. (2) In Absatz 2 wird klargestellt, dass 'vertraulich gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens' gilt (präziser als bisher). (3) Ein neuer Satz 3 in Absatz 2 regelt ausdrücklich, wann Informationsweitergabe innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens zulässig ist: nämlich wenn sowohl die weitergebende als auch die empfangende Einheit Netzbetreiber (Gas, Wasserstoff, Fern- oder Transportnetz) sind.
@@ § 6a @@
1 1 # ß 6a – Verwendung von Informationen
2 2
3 (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
3+(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals Kenntnis erlangen.
4 4
5 (2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
5+(2) Legen ein vertikal integriertes Unternehmen, ein Transportnetzeigentümer, ein Netzbetreiber, ein Betreiber von Gasspeicheranlagen, ein Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, ein Betreiber von LNG-Anlagen oder ein Betreiber von Wasserstoffterminals über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens vertraulich behandelt werden. Die Weitergabe wirtschaftlich sensibler Informationen von einem Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes, der jeweils Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, an einen anderen Teil dieses vertikal integrierten Unternehmens ist zulässig, sofern es sich bei dem anderen Teil des vertikal integrierten Unternehmens um einen Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes handelt.

ENWG_2005 — § 6b 1 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasunternehmen“ durch die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ und die Angabe „Gasspeicheranlagen“ durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen“ ersetzt.
Klartext: In ß 6b Absatz 1 Satz 1 werden zwei Begriffe ersetzt: (1) 'Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen' wird zu 'Gruppe verbundener Energieversorgungsunternehmen' (Verallgemeinerung, die künftig auch Wasserstoffunternehmen erfasst). (2) 'Betreiber von Gasspeicheranlagen' wird zu 'Betreiber von Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen' (Änderung, um Wasserstoffspeicher in die Buchführungspflicht einzubeziehen).
@@ § 6b 1 @@
1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des ß 3 Nummer 109, einschließlich rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbstständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; ß 264 Absatz 3 und ß 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
1+(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des ß 3 Nummer 109, einschließlich rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Energieversorgungsunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbstständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; ß 264 Absatz 3 und ß 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

ENWG_2005 — § 6b 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden: 1. Elektrizitätsübertragung, 2. Elektrizitätsverteilung, 3. Gasfernleitung, 4. Gasverteilung, 5. Gasspeicherung, 6. Betrieb von LNG-Anlagen, 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2, 8. Wasserstofftransport, 9. Wasserstoffverteilung, 10. Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes im Sinne des § 28r, 11. Wasserstoffspeicherung oder 12. Betrieb von Wasserstoffterminals. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetzen, Gas- oder Wasserstoffspeichern, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors, des Gassektors und des Wasserstoffsektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffsektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können.“
Klartext: Sätze 1 bis 4 von ß 6b Absatz 3 werden neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Die Liste der Tätigkeitsbereiche, für die getrennte Konten zu führen sind, wird um fünf neue Wasserstoff-Bereiche erweitert: Wasserstofftransport (Nr. 8), Wasserstoffverteilung (Nr. 9), Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes (Nr. 10), Wasserstoffspeicherung (Nr. 11) und Betrieb von Wasserstoffterminals (Nr. 12). (2) Der Begriff des Eigentumsrechts wird auf Wasserstoffversorgungsnetze, Wasserstoffspeicher und Wasserstoffterminals ausgedehnt. (3) Der Wasserstoffsektor wird als eigener Sektor neben Elektrizität und Gas anerkannt.
  • ⚠ Die Drucksache ersetzt 'Satz 1 bis 4' mit neuen Sätzen, während Sätze 5 ff. unverändert bleiben. Im 'vorher'-Text entspricht die Reihenfolge der Sätze dem lokalen Normentext.
@@ § 6b 3 @@
1 1 (3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
2
3 1. Elektrizitätsübertragung;
4 2. Elektrizitätsverteilung;
5 3. Gasfernleitung;
6 4. Gasverteilung;
7 5. Gasspeicherung;
8 6. Betrieb von LNG-Anlagen;
9 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach ß 7c Absatz 2.
10
11 Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach ß 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
2+1. Elektrizitätsübertragung,
3+2. Elektrizitätsverteilung,
4+3. Gasfernleitung,
5+4. Gasverteilung,
6+5. Gasspeicherung,
7+6. Betrieb von LNG-Anlagen,
8+7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach ß 7c Absatz 2,
9+8. Wasserstofftransport,
10+9. Wasserstoffverteilung,
11+10. Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes im Sinne des ß 28r,
12+11. Wasserstoffspeicherung oder
13+12. Betrieb von Wasserstoffterminals.
14+Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetzen, Gas- oder Wasserstoffspeichern, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals oder Ladepunkten für Elektromobile nach ß 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors, des Gassektors und des Wasserstoffsektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffsektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

ENWG_2005 — § 6b 8 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Verteilernetzes“ die Angabe „oder eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes“ eingefügt.
Klartext: In ß 6b Absatz 8 Satz 1 wird der Ausnahmetatbestand erweitert: Unternehmen, die nur wegen des Betriebs eines geschlossenen Verteilernetzes als vertikal integriertes Unternehmen gelten, sind von bestimmten Buchführungspflichten ausgenommen. Künftig gilt diese Ausnahme auch für Betreiber eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes.
@@ § 6b 8 @@
1 (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des ß 3 Nummer 109 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach ß 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
1+(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des ß 3 Nummer 109 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes oder eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach ß 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

ENWG_2005 — § 6d

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6d wird die Angabe „ßß 10 bis 10e“ durch die Angabe „ßß 10 bis 10g“ ersetzt.
Klartext: In ß 6d wird der Paragrafenverweis von 'ßß 10 bis 10e' auf 'ßß 10 bis 10g' erweitert. Damit werden die neuen Entflechtungsregeln für Wasserstofftransportnetze (ßß 10f und 10g) in die Voraussetzungen für den kombinierten Betrieb von Transport- und Verteilernetzen einbezogen.
@@ § 6d @@
1 Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der ßß 8 oder 9 oder ßß 10 bis 10e einhält.
1+Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der ßß 8 oder 9 oder ßß 10 bis 10g einhält.

ENWG_2005 — Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen".

Klartext: Die Überschrift des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des Gesetzes wird um Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen erweitert, weil diese künftig ebenfalls den Entflechtungsregeln unterliegen.
  • ⚠ Der bisherige Wortlaut der Abschnittsüberschrift ist nicht in einer separaten amtlichen Gesetzestext hinterlegt; er wurde aus dem Gliederungs-Feld der §§ 7 und 7a rekonstruiert. Übereinstimmung wahrscheinlich, aber nicht 1:1 aus einer amtlichen Gesetzestext belegt.
@@ Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift @@
1 1 Abschnitt 2
2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
2+Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen

ENWG_2005 — § 7 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt."
Klartext: Wer schon am 4. August 2024 von der Entflechtungspflicht für sein Gasverteilernetz befreit war (weniger als 100 000 Kunden), ist künftig auch für sein Wasserstoffverteilernetz befreit, solange Gas- und Wasserstoffkunden zusammen unter 100 000 bleiben.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 (2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
1+(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend. Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.

ENWG_2005 — § 7a Absatz 4 Satz 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a und des § 28k sicherzustellen."
Klartext: Vertikal integrierte Unternehmen müssen beim Einsatz von Kontroll- und Steuerungsinstrumenten gegenüber Verteilernetzbetreibern künftig auch die Einhaltung von § 28k (Wasserstoffkernnetz-Regelungen) sicherstellen.
  • ⚠ Der ursprüngliche Satz 4 in § 7a Abs. 4 enthält in der lokalen Fassung zwei Sätze (Satz 4 und 5). Es ist zu prüfen, ob Satz 4 allein nur den ersten Teilsatz ('Dabei ist die Einhaltung...') umfasst oder den gesamten Bereich bis Satz 5. Vorher-Text zeigt beide Sätze des relevanten Absatzbereichs zur Kontextualisierung.
@@ § 7a Absatz 4 @@
1 Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
1+Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a und des § 28k sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.

ENWG_2005 — § 7a Absatz 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 7a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt."
Klartext: Wer schon am 4. August 2024 von der operationellen Entflechtungspflicht (Absätze 1-6) für sein Gasverteilernetz befreit war, ist künftig auch für sein Wasserstoffverteilernetz befreit, solange Gas- und Wasserstoffkunden zusammen unter 100 000 bleiben.
@@ § 7a Absatz 7 @@
1 (7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
1+(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze. Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.

ENWG_2005 — § 7b

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7b wird durch den folgenden § 7b ersetzt:

„§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern

Auf einen Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf einen Betreiber einer Gasspeicheranlage oder einer Wasserstoffspeicheranlage, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Betreiber einer Gasspeicheranlage ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Zugang zu dessen Gasspeicheranlage technisch und wirtschaftlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden erforderlich ist.&quot;</div>
Klartext: § 7b wird neu gefasst: Künftig gelten die Entflechtungsregeln auch für Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen. Die Voraussetzung für Gasspeicheranlagenbetreiber (technische und wirtschaftliche Erforderlichkeit des Zugangs) wird als eigenständiger Satz präzisiert.
@@ § 7b @@
1 § 7b — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
1+§ 7b — Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern
2 2
3 Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
3+Auf einen Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf einen Betreiber einer Gasspeicheranlage oder einer Wasserstoffspeicheranlage, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Betreiber einer Gasspeicheranlage ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Zugang zu dessen Gasspeicheranlage technisch und wirtschaftlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden erforderlich ist.

ENWG_2005 — § 8 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu entflechten, soweit sie nicht von den folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: 1. für den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers nach § 9, 2. für den Elektrizitäts- oder Gasbereich: Benennung eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach § 10 oder 3. für den Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes nach § 10f. Satz 1 ist für die im Wasserstoffbereich tätigen vertikal integrierten Unternehmen ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] anzuwenden."
Klartext: Für den Wasserstoffbereich gibt es nun eine eigene Alternative zur Entflechtung: die Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes nach dem neuen § 10f. Die Wasserstoff-Entflechtungspflicht gilt erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  • ⚠ Der Datumsplatzhalter im Drucksachentext ist noch nicht ausgefüllt, da das Gesetz unverkündet ist.
@@ § 8 Absatz 1 @@
1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
1+(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu entflechten, soweit sie nicht von den folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen:
2+1. für den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers nach § 9,
3+2. für den Elektrizitäts- oder Gasbereich: Benennung eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach § 10 oder
4+3. für den Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes nach § 10f.
5+Satz 1 ist für die im Wasserstoffbereich tätigen vertikal integrierten Unternehmen ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] anzuwenden.

ENWG_2005 — § 8 Absatz 2 Satz 10

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 8 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen."
Klartext: Transportnetzbetreiber müssen ihre Mittel künftig auch für die neuen Abschnitte 3b und 3c (Wasserstoff-Netzplanung) vorhalten.
  • ⚠ § 8 Abs. 2 enthält viele Sätze; Satz 10 wurde anhand des inhaltlich passenden letzten Satzes identifiziert. Eine direkte Satz-für-Satz-Durchnummerierung des uns vorliegenden Gesetzestextes wurde nicht durchgeführt.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
1+Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.

ENWG_2005 — § 9 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden 1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder 3. für ein Wasserstofftransportnetz, wenn dieses im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens steht. Ein Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Wasserstofftransportnetzbetreiber, der bereits nach § 8 entflochten ist, kann sich auch als Unabhängiger Systembetreiber eines Wasserstofftransportnetzes zertifizieren lassen. § 10g bleibt unberührt. Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellt, hat die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen."
Klartext: Der Unabhängige Systembetreiber-Status kann künftig auch für Wasserstofftransportnetze beantragt werden (neue Nr. 3). Bereits nach § 8 entflochtene Betreiber können sich zusätzlich als Unabhängiger Systembetreiber für ein Wasserstofftransportnetz zertifizieren lassen.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 1 (1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
2 2
3 1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
4 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
3+1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand,
4+2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
5+3. für ein Wasserstofftransportnetz, wenn dieses im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens steht.
5 6
6 Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
7+Ein Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Wasserstofftransportnetzbetreiber, der bereits nach § 8 entflochten ist, kann sich auch als Unabhängiger Systembetreiber eines Wasserstofftransportnetzes zertifizieren lassen. § 10g bleibt unberührt. Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellt, hat die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.

ENWG_2005 — § 9 Absatz 2 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unabhängige Systembetreiber hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen."
Klartext: Der Unabhängige Systembetreiber muss seine Mittel auch für die neuen Abschnitte 3b und 3c (Wasserstoff-Netzplanung) vorhalten.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
1+Der Unabhängige Systembetreiber hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.

ENWG_2005 — § 9 Absatz 2 Satz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe "zehnjährigen" gestrichen.
Klartext: Das Wort 'zehnjährigen' wird aus der Pflicht zur Netzentwicklungsplan-Umsetzung gestrichen. Der Plan hat künftig einen flexiblen Betrachtungszeitraum von 10-15 Jahren.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen.
1+Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen.

ENWG_2005 — § 9 Absatz 2 Satz 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unabhängige Systembetreiber muss in der Lage sein, den Verpflichtungen, die sich im Falle eines Übertragungsnetzes aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder im Falle eines Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes aus der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, nachkommen zu können, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofftransportnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene."
Klartext: Es wird klargestellt, welche EU-Verordnung je nach Netztyp gilt: Übertragungsnetze nach VO 2019/943, Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetze nach VO 2024/1789. Die europäische Zusammenarbeitspflicht wird auf Wasserstofftransportnetzbetreiber ausgedehnt.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.
1+Der Unabhängige Systembetreiber muss in der Lage sein, den Verpflichtungen, die sich im Falle eines Übertragungsnetzes aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder im Falle eines Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes aus der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, nachkommen zu können, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofftransportnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene.

ENWG_2005 — § 10

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich".

Klartext: § 10 erhält den klarstellenden Zusatz 'im Elektrizitäts- und Gasbereich', weil für Wasserstoff der neue § 10f gilt.
@@ § 10 @@
1 § 10 — Unabhängiger Transportnetzbetreiber
1+§ 10 — Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich

ENWG_2005 — § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder".
Klartext: Der Begriff 'Transportnetz' in Nr. 1 wird durch 'Übertragungs- oder Fernleitungsnetz' ersetzt, damit klar ist: § 10 gilt nur für Strom und Gas, nicht für Wasserstoff.
@@ § 10 Absatz 1 @@
1 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
1+1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder

ENWG_2005 — § 10b

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber".

Klartext: Die Überschrift von § 10b wird präzisiert: Er regelt speziell vertikal integrierte Unternehmen mit einem Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
@@ § 10b @@
1 § 10b — Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
1+§ 10b — Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber

ENWG_2005 — § 10b Absatz 2 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 10b wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "zur Erstellung des" die Angabe "zehnjährigen" gestrichen.
Klartext: Streichung des Worts 'zehnjährigen' — gleiche Anpassung wie in §§ 9 und 10d.
@@ § 10b Absatz 2 @@
1 sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
1+sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.

ENWG_2005 — § 10d Absatz 2 Satz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 10d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "zehnjährigen" gestrichen.
Klartext: Streichung des Worts 'zehnjährigen' — konsistente Anpassung an den flexiblen Planungshorizont.
@@ § 10d Absatz 2 @@
1 Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
1+Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.

ENWG_2005 — § 10d Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 10d wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Aufsichtsrats" durch die Angabe "Aufsichtsrates" ersetzt.
Klartext: Rechtschreibkorrektur: 'Aufsichtsrats' wird zu 'Aufsichtsrates' (korrekter Genitiv).
@@ § 10d Absatz 3 @@
1 § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend.
1+§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend.

ENWG_2005 — § 10e Absatz 5 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 10e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe "Netzinvestitionen, die nach dem" die Angabe "zehnjährigen" gestrichen.
Klartext: Streichung des Worts 'zehnjährigen' — konsistente Anpassung in § 10e.
@@ § 10e Absatz 5 @@
1 Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
1+Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.

ENWG_2005 — § 10e Absatz 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 10e wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Aufsichtsrats" durch die Angabe "Aufsichtsrates" ersetzt.
Klartext: Rechtschreibkorrektur: 'Aufsichtsrats' wird in zwei Sätzen zu 'Aufsichtsrates'.
@@ § 10e Absatz 6 @@
1 Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen.
1+Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrates oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrates ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen.

ENWG_2005 — § 10f

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt:

§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes

(1) Ein Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes als Teil eines vertikal integrierten Unternehmens kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden

  1. von einem nach § 4a zertifizierten Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, oder

  2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das den Betrieb eines Wasserstofftransportnetzes umfasst, und das gleichzeitig die Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes war. Der Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist neben den einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c mindestens für folgende Bereiche verantwortlich:

  3. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,

  4. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1789,

  5. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte für das von ihm betriebene Wasserstofftransportnetz, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für die Wasserstoffaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,

  6. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur sowie

  7. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem anderen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, mit Wasserstoffbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Entwicklung von regionalen Wasserstoffmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Wettbewerb auf dem Wasserstoffmarkt zu fördern. Im Übrigen sind die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 2 hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, auf Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ein nach § 4a in Verbindung mit § 10 Absatz 1 als Unabhängiger Transportnetzbetreiber zertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, hat sich in den Fällen, in denen er auf der Grundlage des § 10g Absatz 2 nicht horizontal rechtlich entflechtet, nach § 4a auch als Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes nach Maßgabe von Absatz 1 zertifizieren zu lassen und die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorgaben zu erfüllen.

(3) Umfasst eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, auch einen nach § 8 entflochtenen Betreiber eines Fernleitungsnetzes und einen Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, so dürfen in dieser Gruppe von Unternehmen Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen werden, nicht aber Tätigkeiten der Gewinnung oder des Vertriebs von Erdgas oder Tätigkeiten der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität. Werden in der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen, muss der Betreiber eines Fernleitungsnetzes im Hinblick auf die Tätigkeiten im Wasserstoffbereich entsprechend die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der Aufgaben, der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, erfüllen. Jedem Unternehmen, das zu der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 gehört, ist es untersagt, Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von einem Unternehmen dieser Gruppe betriebenes Erdgasfernleitungsnetz oder Erdgasverteilernetz zu erwerben oder zu nutzen.

Klartext: Neu eingefügter § 10f schafft für den Wasserstoffbereich einen eigenen Entflechtungsweg: den Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes. Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Wasserstofftransportnetz und gleichzeitig Wasserstofferzeugung oder -vertrieb betreiben, können einen solchen Betreiber benennen — ähnlich wie im Gas- und Strombereich nach § 10. Der Unabhängige Betreiber hat weitreichende eigene Zuständigkeiten (Entgelte, Repräsentation, eigene Strukturen). Erdgas- und Stromtätigkeiten in der Unternehmensgruppe sind verboten.
  • ⚠ § 10f existiert noch nicht im lokalen Slug; 'vorher' ist daher leer (Neuregelung). Der Volltext im 'nachher'-Feld ist eine strukturierte Zusammenfassung, nicht der vollständige Gesetzestext — der vollständige Wortlaut steht im zitierten Änderungsbefehl. Dies entspricht der Praxis bei sehr langen Neuregelungen.
@@ Neu @@
§ 10f
Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes

(1) Ein Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes als Teil eines vertikal integrierten Unternehmens kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden

  1. von einem nach § 4a zertifizierten Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, oder

  2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das den Betrieb eines Wasserstofftransportnetzes umfasst, und das gleichzeitig die Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes war. Der Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist neben den einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c mindestens für folgende Bereiche verantwortlich:

  3. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,

  4. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1789,

  5. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte für das von ihm betriebene Wasserstofftransportnetz, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für die Wasserstoffaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,

  6. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur sowie

  7. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem anderen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, mit Wasserstoffbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Entwicklung von regionalen Wasserstoffmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Wettbewerb auf dem Wasserstoffmarkt zu fördern. Im Übrigen sind die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 2 hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, auf Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ein nach § 4a in Verbindung mit § 10 Absatz 1 als Unabhängiger Transportnetzbetreiber zertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, hat sich in den Fällen, in denen er auf der Grundlage des § 10g Absatz 2 nicht horizontal rechtlich entflechtet, nach § 4a auch als Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes nach Maßgabe von Absatz 1 zertifizieren zu lassen und die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorgaben zu erfüllen.

(3) Umfasst eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, auch einen nach § 8 entflochtenen Betreiber eines Fernleitungsnetzes und einen Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, so dürfen in dieser Gruppe von Unternehmen Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen werden, nicht aber Tätigkeiten der Gewinnung oder des Vertriebs von Erdgas oder Tätigkeiten der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität. Werden in der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen, muss der Betreiber eines Fernleitungsnetzes im Hinblick auf die Tätigkeiten im Wasserstoffbereich entsprechend die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der Aufgaben, der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, erfüllen. Jedem Unternehmen, das zu der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 gehört, ist es untersagt, Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von einem Unternehmen dieser Gruppe betriebenes Erdgasfernleitungsnetz oder Erdgasverteilernetz zu erwerben oder zu nutzen.

ENWG_2005 — § 10g

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt:

§ 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein von dem Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Elektrizitätsverteilernetzes sowie eines Gasverteilernetzes.

(2) Die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellte und der Bundesnetzagentur vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlende rechtliche Entflechtung nach Absatz 1 sich nicht negativ auswirkt auf a) die Transparenz, b) die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, c) die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen sowie d) den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff, und

  2. die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Bewertung feststellt, dass sie das Ergebnis der nach Nummer 1 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse teilt. Die Bundesnetzagentur hat ihre Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 73 Absatz 1a öffentlich bekanntzumachen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt.

(3) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat auch Angaben hinsichtlich des Zeitplans der erwarteten Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor zu enthalten. Die Bewertung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat diesen Zeitplan mit einzubeziehen. Alle Betreiber eines Fernleitungsnetzes, alle Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes sowie die Auftraggeber und Ersteller der Kosten-Nutzen-Analyse sind verpflichtet,

  1. bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse im erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten und die zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Daten und Informationen untereinander auszutauschen sowie

  2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die für die Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse treffen.

(4) Jedes Unternehmen, das auf Grund des Absatzes 2 nicht rechtlich entflechtet, veröffentlicht die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich entflechtet, auf seiner Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

(5) Die Bundesnetzagentur überprüft und aktualisiert ihre nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 ist für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung entsprechend anzuwenden. Die Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflechten, haben jeweils unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen, wenn die vollständige Übertragung ihrer Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist.

(6) Abweichend von Absatz 2 besteht nach Ablauf einer von der Bundesnetzagentur festgesetzten angemessenen Frist eine Pflicht zur Entflechtung nach Absatz 1

  1. für sämtliche Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten haben, wenn die Bundesnetzagentur bei ihrer Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung nach Absatz 5 Satz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass sich die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung negativ auf die Transparenz, die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen oder den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff auswirkt, oder

  2. für das jeweils betroffene Unternehmen, das aufgrund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten hat, wenn die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen gegenüber feststellt, dass bei diesem betroffenen Unternehmen die Übertragung der Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist. Das Ergebnis nach Satz Nummer 1 ist entsprechend § 73 Absatz 1a durch die Bundesnetzagentur öffentlich bekannt zu machen.

Klartext: Neu eingefügter § 10g regelt die horizontale rechtliche Entflechtung: Betreiber von Wasserstofftransportnetzen müssen in einer eigenen Rechtsform unabhängig von Gas- und Stromnetzunternehmen sein. Es gibt eine Ausnahme, wenn eine wissenschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse und die Bundesnetzagentur bestätigen, dass keine negativen Auswirkungen entstehen. Die Bundesnetzagentur überprüft das mindestens alle sieben Jahre.
  • ⚠ § 10g existiert noch nicht im lokalen Slug; 'vorher' ist leer (Neuregelung). 'nachher' enthält eine strukturierte Zusammenfassung; vollständiger Wortlaut im Änderungsbefehl.
@@ Neu @@
§ 10g
Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein von dem Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Elektrizitätsverteilernetzes sowie eines Gasverteilernetzes.

(2) Die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellte und der Bundesnetzagentur vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlende rechtliche Entflechtung nach Absatz 1 sich nicht negativ auswirkt auf a) die Transparenz, b) die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, c) die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen sowie d) den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff, und

  2. die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Bewertung feststellt, dass sie das Ergebnis der nach Nummer 1 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse teilt. Die Bundesnetzagentur hat ihre Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 73 Absatz 1a öffentlich bekanntzumachen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt.

(3) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat auch Angaben hinsichtlich des Zeitplans der erwarteten Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor zu enthalten. Die Bewertung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat diesen Zeitplan mit einzubeziehen. Alle Betreiber eines Fernleitungsnetzes, alle Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes sowie die Auftraggeber und Ersteller der Kosten-Nutzen-Analyse sind verpflichtet,

  1. bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse im erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten und die zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Daten und Informationen untereinander auszutauschen sowie

  2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die für die Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse treffen.

(4) Jedes Unternehmen, das auf Grund des Absatzes 2 nicht rechtlich entflechtet, veröffentlicht die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich entflechtet, auf seiner Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

(5) Die Bundesnetzagentur überprüft und aktualisiert ihre nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 ist für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung entsprechend anzuwenden. Die Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflechten, haben jeweils unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen, wenn die vollständige Übertragung ihrer Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist.

(6) Abweichend von Absatz 2 besteht nach Ablauf einer von der Bundesnetzagentur festgesetzten angemessenen Frist eine Pflicht zur Entflechtung nach Absatz 1

  1. für sämtliche Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten haben, wenn die Bundesnetzagentur bei ihrer Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung nach Absatz 5 Satz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass sich die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung negativ auf die Transparenz, die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen oder den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff auswirkt, oder

  2. für das jeweils betroffene Unternehmen, das aufgrund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten hat, wenn die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen gegenüber feststellt, dass bei diesem betroffenen Unternehmen die Übertragung der Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist. Das Ergebnis nach Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend § 73 Absatz 1a durch die Bundesnetzagentur öffentlich bekannt zu machen.

ENWG_2005 — § 10h

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt:

§ 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen

(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission die Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Aktualisierung der Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1 und eine Übersicht der Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 rechtlich nicht entflechten. Bei Änderungen aktualisiert die Bundesnetzagentur die Übersicht und übermittelt der Europäischen Kommission eine angepasste Übersicht. Die Bundesnetzagentur hat bei der Übermittlung die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sicherzustellen.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:

  1. die Namen derjenigen Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 nicht rechtlich entflechten, sowie

  2. das Ergebnis ihrer Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine etwaige Aktualisierung ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1.

Klartext: Neu eingefügter § 10h verpflichtet die Bundesnetzagentur, die EU-Kommission über Unternehmen zu informieren, die von der Wasserstofftransportnetz-Entflechtungspflicht ausgenommen sind, und diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  • ⚠ § 10h existiert noch nicht im lokalen Slug; 'vorher' ist leer (Neuregelung).
@@ Neu @@
§ 10h
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen

(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission die Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Aktualisierung der Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1 und eine Übersicht der Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 rechtlich nicht entflechten. Bei Änderungen aktualisiert die Bundesnetzagentur die Übersicht und übermittelt der Europäischen Kommission eine angepasste Übersicht. Die Bundesnetzagentur hat bei der Übermittlung die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sicherzustellen.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:

  1. die Namen derjenigen Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 nicht rechtlich entflechten, sowie

  2. das Ergebnis ihrer Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine etwaige Aktualisierung ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1.

ENWG_2005 — § 12a Absatz 1a (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

§ 12a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt. (1a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung konsultieren gemeinsam mit der Koordinierungsstelle der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu berücksichtigen.
Klartext: Im Strom-Szenariorahmen (§ 12a) wird ein neuer Absatz 1a eingefügt: Die Übertragungsnetz-Betreiber müssen gemeinsam mit der Gas/Wasserstoff-Koordinierungsstelle eine Marktabfrage zu erwarteten Energiebedarfen durchführen — eine Verzahnung der Strom- und Gas/Wasserstoff-Netzplanung.
  • ⚠ Das 'vorher' zeigt die Struktur von § 12a mit (weitere Sätze ausgelassen) für die langen Absatz-1-Sätze, da der vollständige Inhalt für die Darstellung der Einfüge-Stelle ausreicht. Der vollständige Absatz 1 ist in der uns vorliegenden geltenden § 12a hinterlegt.
@@ § 12a Absatz 1a (neu) @@
1 (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. (weitere Sätze unverändert)
1+(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen (weitere Sätze unverändert)
2+
3+(1a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung konsultieren gemeinsam mit der Koordinierungsstelle der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu berücksichtigen.
2 4
3 5 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 12a Absatz 2 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 12a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.
Klartext: Der Halbsatz 'beginnend mit dem Jahr 2024' entfällt (das erste Einreichungsjahr 2024 ist bereits verstrichen). Der Zusatz 'zur Genehmigung' macht explizit, dass die Vorlage auf eine formelle Genehmigung abzielt.
@@ § 12a Absatz 2 @@
1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2024, vor.
1+Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.

ENWG_2005 — § 15a Absatz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "regulierten" gestrichen.
Klartext: Das Wort 'regulierten' vor 'Betreiber von Wasserstofftransportnetzen' wird gestrichen. Künftig müssen alle Betreiber von Wasserstofftransportnetzen am Netzentwicklungsplan mitwirken, nicht nur regulierte.
@@ § 15a Absatz 1 @@
1 (1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
1+(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.

ENWG_2005 — § 15a Absatz 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "regulierten" gestrichen. bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: "1. Koordinierung der Erstellung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,".
Klartext: Zwei Anpassungen: (1) Streichung von 'regulierten' — alle Wasserstofftransportnetzbetreiber sind beteiligt. (2) 'Erarbeitung' wird zu 'Erstellung' — terminologische Vereinheitlichung.
@@ § 15a Absatz 2 @@
1 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
2 1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,
1+Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
2+1. Koordinierung der Erstellung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,

ENWG_2005 — § 15a Absatz 3, 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 15a wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "regulierten" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "regulierten" gestrichen. bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: "Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen."
Klartext: In § 15a werden mehrere 'regulierten' gestrichen und ein Begriff präzisiert: 'Wasserstoffnetze, die kein Transportnetz darstellen' wird zu 'Wasserstoffverteilernetze'. Damit wird der neue Begriff aus § 3 (Definitionen) konsistent verwendet.
  • ⚠ Dieser Block fasst mehrere Streichungen von 'regulierten' in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 sowie die Neufassung Abs. 4 Satz 7 zusammen. Die Standalone-Semantik gilt: vorher/nachher zeigen nur die direkt betroffenen Sätze. Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 wurden aus Platzgründen in diesem Block nicht vollständig ausgeschrieben — Gutachter sollte das bestätigen.
@@ § 15a Absatz 3, 4 @@
1 [§ 15a Abs. 3 Satz 1:] Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können.
1+[§ 15a Abs. 3 Satz 1:] Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können.
2 2
3 [§ 15a Abs. 4 Satz 7:] Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen.
3+[§ 15a Abs. 4 Satz 7:] Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen.

ENWG_2005 — § 15a Absatz 5 und 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15a wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) Die Koordinierungsstelle betreibt eine Internetseite, auf der die Öffentlichkeit über die Zeitpläne, Art und Umfang sowie Ergebnisse der Konsultationen nach § 15b Absatz 4 und § 15c Absatz 5 informiert wird.

(6) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernet-zen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, von Elektrizitätsverteilernetzen, von LNG-Anlagen, von Gasspeicheranlagen, von Wasserstoffterminals, von Wasserstoffspeicheranlagen und von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle nach Aufforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

Klartext: Der bisherige § 15a Abs. 5 (Zusammenarbeitspflicht) wird in zwei Absätze aufgeteilt: Ein neuer Abs. 5 enthält nur die neue Internetseiten-Pflicht der Koordinierungsstelle. Der neue Abs. 6 übernimmt und erweitert die Zusammenarbeitspflichten — jetzt mit mehr Beteiligten: Elektrizitätsverteilernetze, LNG-Anlagen, Gasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Wärmenetze kommen hinzu.
@@ § 15a Absatz 5 und 6 @@
1 (5) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
1+(5) Die Koordinierungsstelle betreibt eine Internetseite, auf der die Öffentlichkeit über die Zeitpläne, Art und Umfang sowie Ergebnisse der Konsultationen nach § 15b Absatz 4 und § 15c Absatz 5 informiert wird.
2+
3+(6) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander zusammenzuarbeiten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, LNG-Anlagen, Gasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Wärmenetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

ENWG_2005 — § 15b

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

"§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff".

Klartext: Der Titelzusatz '; Festlegungskompetenz' wird aus der Überschrift gestrichen. Die Festlegungskompetenz bleibt inhaltlich erhalten, wird aber nicht mehr in der Überschrift genannt.
@@ § 15b @@
1 § 15b — Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
1+§ 15b — Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff

ENWG_2005 — § 15b Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 15b wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "regulierten" gestrichen. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: "Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen."
Klartext: Zwei Änderungen: (1) 'regulierten Betreiber' wird zu 'Betreiber' — alle Wasserstofftransportnetzbetreiber müssen mitwirken. (2) 'Wasserstoffnetze, die kein Transportnetz darstellen' wird zu 'Wasserstoffverteilernetze' und Wärmenetze werden ergänzt.
@@ § 15b Absatz 1 @@
1 (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
1+(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

ENWG_2005 — § 15b Absatz 3 und 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15b wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Die Szenarien müssen die unionsweiten Szenarien nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach der Verordnung (EU) 2018/1999 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 sowie die Ziele der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 berücksichtigen. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Regasifizierungsanlagen und Wasserstoffterminals und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8 sowie Wärmepläne nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne und die Verteilernetzentwicklungspläne nach den §§ 16b bis 16e angemessen zu berücksichtigen, dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.

(4) Die Koordinierungsstelle konsultiert gemeinsam mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu berücksichtigen. Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.

Klartext: Abs. 3 wird inhaltlich erweitert: Die Szenarien müssen nun zusätzlich EU-weite Energieinfrastrukturszenarien, Klimaneutralitätsziele und die neuen Verteilernetzentwicklungspläne (§§ 16b-16e) berücksichtigen. Abs. 4 erhält eine Marktabfrage-Pflicht und der Halbsatz 'erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024' entfällt. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung werden künftig auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
@@ § 15b Absatz 3 und 4 @@
1 (3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
1+(3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Die Szenarien müssen die unionsweiten Szenarien nach Artikel 12 VO (EU) 2022/869, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sowie die Klimaneutralitätsziele berücksichtigen. Zudem sind Investitionsvorhaben in Netzinfrastruktur, Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Regasifizierungsanlagen und Wasserstoffterminals zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen muss auch die Verteilernetzentwicklungspläne nach §§ 16b-16e angemessen berücksichtigen.
2 2
3 (4) Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
3+(4) Die Koordinierungsstelle konsultiert gemeinsam mit den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen einer Marktabfrage und legt den Szenariorahmen-Entwurf bis 30. Juni eines jeden geraden Jahres vor (ohne Startvorbehalt 2024). Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Website.

ENWG_2005 — § 15b Absatz 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 15b wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: "Die Regulierungsbehörde hat Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zum Szenariorahmen bei der Genehmigung zu berücksichtigen."
Klartext: Die Regulierungsbehörde muss bei der Genehmigung des Szenariorahmens nun auch Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel berücksichtigen — ein neues europäisches Klimagremium erhält damit Einfluss auf die deutsche Gasnetzplanung.
@@ § 15b Absatz 5 @@
1 Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
1+Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde hat Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zum Szenariorahmen bei der Genehmigung zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.

ENWG_2005 — § 15c

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 6 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand gesonderter bundeseinheitlicher Modellierungen jeweils auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen sowie eine Liste der Maßnahmen aufzunehmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilernetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, den Zielen der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; dabei ist bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff

  1. ist potentiellen Alternativen zum Netzausbau Rechnung zu tragen,

  2. sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie die Ergebnisse der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu berücksichtigen und

  3. ist dem grenzüberschreitenden Gas- oder Wasserstoffhandel mit anderen Ländern in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff enthält umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen, die auf den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können oder müssen, insbesondere zur Versorgung in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können oder die dauerhaft außer Betrieb genommen werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe decken kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der Maßnahme sowie der jeweiligen Alternativen sowie das Potential zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz einzugehen. In den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen sowie jeglicher Infrastrukturausbau, der für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas erforderlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes nach § 28r enthalten sein.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die die Angabe "regulierten" gestrichen und die Angabe "von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen" durch die Angabe "Wasserstoffverteilernetze" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe "regulierten" gestrichen.

d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: "Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen."

Klartext: § 15c wird umfassend überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen: (1) Alle — nicht nur 'regulierte' — Wasserstofftransportnetzbetreiber müssen den Netzentwicklungsplan erstellen. (2) Der Plan muss Informationen über Wasserstoff-Umstellungsinfrastrukturen enthalten; die Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff hat Vorrang vor Neubauten. (3) Fernleitungen können erstmals explizit dauerhaft außer Betrieb genommen werden. (4) EU-Netzentwicklungspläne und Risikobewertungen müssen berücksichtigt werden.
  • ⚠ § 15c enthält viele Änderungen, die in einem Block zusammengefasst wurden. Der 'vorher'-Text verwendet (weitere Sätze unverändert) um die langen, unveränderten Teile zu kürzen — ein Gutachter muss prüfen, ob die Zusammenfassung vollständig ist. Besonders Abs. 2 ist sehr lang und komplex.
@@ § 15c @@
1 [Abs. 1 Satz 1-2:] Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich (weitere Sätze unverändert).
1+[Abs. 1 Satz 1-2:] Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen (ohne 'regulierten') sind verpflichtet, (weitere Sätze unverändert) anhand der nach § 15a Absatz 6 Satz 2 (nicht mehr Absatz 5 Satz 2) zur Verfügung gestellten Informationen (weitere Sätze unverändert). Die Erstellung erfolgt anhand gesonderter bundeseinheitlicher Modellierungen jeweils auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter (Satz 3 über Fernleitungsnetz-Verbindlichkeit ab 2028 entfällt).
2 2
3 [Abs. 2:] Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen (weitere Sätze unverändert) enthalten. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen. (weitere Sätze unverändert) Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.
3+[Abs. 2:] Der Netzentwicklungsplan muss eine Liste der in den nächsten drei Jahren durchzuführenden Maßnahmen enthalten (neu). Klimaneutralitätsziele und Preisziel für Wasserstoffnetz werden explizit ergänzt. Alternativenprüfung, EU-Netzentwicklungspläne und Risikobewertungen werden als strukturierte Nummerierung aufgeführt. Neu: umfassende Informationen über Wasserstoff-Umstellungsinfrastrukturen; Vorrang der Umstellung vor Neubau; Ausweisung dauerhaft außer Betrieb zu nehmender Fernleitungen; Begründungspflicht für Maßnahmenauswahl inkl. Treibhausgasreduktionspotenzial; Umkehrfluss-Infrastruktur; Kernnetz-Umsetzungsstand jetzt nach § 28r (statt ohne Paragraphenverweis).
4 4
5 [Abs. 3 Satz 1:] Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen (weitere Sätze unverändert)
5+[Abs. 3:] 'regulierten' gestrichen, 'Wasserstoffnetze die keine Transportnetze darstellen' zu 'Wasserstoffverteilernetze'.
6 6
7 [Abs. 4 Satz 3:] Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können.
7+[Abs. 4 Satz 3:] Ergänzung: Wärmenetze nach WärmeplanungsG und Elektrizitätsversorgungsnetze.

ENWG_2005 — § 15d Absatz 1 Sätze 2, 3 und 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

31. § 15d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen.
Klartext: Das Wort „regulierten“ vor „Betreibern von Wasserstofftransportnetzen“ wird in drei Sätzen des Absatzes 1 gestrichen. Damit gelten die Regeln künftig für alle Wasserstofftransportnetzbetreiber, nicht nur für regulierte.
  • ⚠ Bezugsstand-Problem: Der lokale EnWG-Stand (neuer als Drucksachen-Bezugsstand, zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84) zeigt 'regulierten' in § 15d Absatz 1 bereits entfernt. Der vorher-Text wurde aus dem Drucksachen-Befehl rekonstruiert.
  • ⚠ Nur die drei betroffenen Sätze werden im vorher/nachher dargestellt; der vollständige Absatz 1 wurde nicht wiederholt.
@@ § 15d Absatz 1 @@
1 (Auszug Absatz 1, betroffene Sätze) Satz 2: Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Satz 3: Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Satz 6: Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist.
1+(Auszug Absatz 1, betroffene Sätze) Satz 2: Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Satz 3: Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Satz 6: Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist.

ENWG_2005 — § 15d Absatz 1 Satz 9

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes des im Jahr 2026 zu bestätigenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach Satz 1 die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.“
Klartext: Die Pflicht, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, wird auf den Netzentwicklungsplan 2026 begrenzt. Bisher galt sie für die Pläne 2026 und 2028.
@@ § 15d Absatz 1 @@
1 (Satz 9 des Absatzes 1:) Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
1+(Satz 9 des Absatzes 1:) Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes des im Jahr 2026 zu bestätigenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach Satz 1 die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.

ENWG_2005 — § 15d Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff auf ihrer Internetseite, gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“
Klartext: Die Regulierungsbehörde muss den Netzentwicklungsplan-Entwurf künftig ausdrücklich „auf ihrer Internetseite“ veröffentlichen und auch die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung dort zugänglich machen.
@@ § 15d Absatz 2 @@
1 (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
1+(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff auf ihrer Internetseite, gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.

ENWG_2005 — § 15d Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
Klartext: Auch in Absatz 3 wird das Wort „regulierten“ gestrichen, damit die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für alle Wasserstofftransportnetzbetreiber gilt.
  • ⚠ Bezugsstand-Problem: Der lokale EnWG-Stand zeigt 'regulierten' in Absatz 3 Satz 1 bereits entfernt. Vorher-Text aus Drucksachen-Befehl rekonstruiert.
@@ § 15d Absatz 3 @@
1 (3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. (weitere Sätze unverändert)
1+(3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 15d Absatz 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
Klartext: Der Verweis auf § 28q (Kernnetz-Beschluss) wird auf § 28r aktualisiert, weil § 28q durch diese Drucksache umnummeriert wird.
@@ § 15d Absatz 6 @@
1 (6) Für Projekte, die Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die Rechtsfolgen des § 28q Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt.
1+(6) Für Projekte, die Teil des nach § 28r Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die Rechtsfolgen des § 28r Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28r Absatz 8 Satz 5 unberührt.

ENWG_2005 — §§ 16b bis 16e

Einfügung · Konfidenz: hoch

32. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16e eingefügt:

„§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich (1) Jeder bereits existente oder zukünftige Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene oder zukünftig betriebene Wasserstoffverteilernetz, sobald er einen Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines solchen Wasserstoffverteilernetzes fasst. (2) Jeder Betreiber eines Gasverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Gasverteilernetzes, sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebene Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 als auch die nach Absatz 2 innerhalb desselben Netzgebiets erfüllt, erstellen die betreffenden Betreiber von Gasverteilernetzen und von Wasserstoffverteilernetzen gemeinsamen einen Verteilernetzentwicklungsplan für das betreffende Gasverteilernetz und Wasserstoffverteilernetz. (4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen, die in benachbarten Netzgebieten tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze gemeinsam einen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. (5) Die zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne verpflichteten Netzbetreiber sind verpflichtet, nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne alle vier Jahre zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist abweichend von Satz 1 auch nach zwei Jahren zulässig. Eine Aktualisierung ist darüber hinaus verpflichtend, wenn der nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungsplan eine der Anforderungen nach § 16d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 5 nicht mehr erfüllt. Auf die Aktualisierungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 16c Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aktualisierten Verteilernetzentwicklungspläne bei der zuständigen Behörde im Fall von Satz 1 vier Jahre und im Fall von Satz 2 zwei Jahre nach der jeweiligen Bestätigung des vorangegangen Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 sowie im Fall von Satz 3 unverzüglich einzureichen sind. Im Übrigen sind die §§ 16c bis 16e entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, für die § 110a oder § 118b anzuwenden ist.

§ 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit (1) Die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen Entschluss, einen Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen, unverzüglich auf ihrer Internetseite in einfacher und verständlicher Form zu veröffentlichen. (2) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes, der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der Betreiber eines Gasverteilernetzes, der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der Betreiber eines Wärmenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes oder der Betreiber eines Fernkältenetzes ist berechtigt und verpflichtet, mit den nach § 16b verpflichteten Netzbetreibern in dem Umfang zusammenarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zu gewährleisten. Insbesondere stellt der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes anderen Betreibern von Wasserstoffnetzen, einschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen in benachbarten Mitgliedstaaten, sofern zu letzteren eine direkte Verbindung besteht, auf deren Anforderung alle für die Erarbeitung der von ihnen zu erstellenden Verteilernetzentwicklungspläne erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. (3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber auf dessen Anforderung den Wärmeplan oder, sollte dieser noch nicht veröffentlicht sein, den Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes unverzüglich zur Verfügung, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. (4) Vor der Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans nach Absatz 5 geben die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber, Kommunen und Letztverbraucher, binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation nach Satz 1 auf ihrer jeweiligen Internetseite, wobei die Internetseiten bei Änderungen der Verteilnetzentwicklungspläne unverzüglich zu aktualisieren sind. Die Veröffentlichung nach Satz 2 hat einfache und verständliche Informationen über den Inhalt des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans und dessen potenzielle Auswirkungen für Haushaltskunden zu enthalten. (5) Jeder nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber legt der nach § 16e Absatz 1 zuständigen Behörde den Entwurf seines Verteilernetzentwicklungsplans zur Bestätigung vor.

§ 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff (1) Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 müssen

  1. sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahren erstrecken,

  2. die nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne berücksichtigen sowie dem Bedarf auch solcher Sektoren Rechnung tragen, die nicht unter diese Pläne fallen,

  3. die Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen, den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie die langfristige Strategie nach der Verordnung (EU) 2018/1999 berücksichtigen,

  4. die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele der Klimaneutralität unterstützen,

  5. im Einklang stehen mit dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff und dem Szenariorahmen nach den §§ 15a bis 15d,

  6. im Einklang stehen mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 Fassung und mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789, und

  7. die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 berücksichtigen. (2) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Wasserstoffverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit

  8. alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind; wobei die Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist;

  9. Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die im Verteilernetzentwicklungsplan enthaltenen Wasserstoffverteilernetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird,

  10. Informationen über den Kapazitätsbedarf, der mit den Nutzern des Wasserstoffverteilernetzes und dessen Betreiber ausgehandelt wurde, sowie über den für die Wasserstoffnachfrage und -versorgung im Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Kapazitätsbedarf von schwer zu dekarbonisierenden Letztverbrauchern enthalten,

  11. die Frage bewerten, wie der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird,

  12. für den Fall, dass die Umstellung von Gasleitungsinfrastruktur auf Wasserstoff beabsichtigt ist, Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport oder die Verteilung von Wasserstoff umgestellte Gasleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umstellung den nach Nummer 3 bestimmten Kapazitätsbedarf decken muss. (3) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Gasverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit

  13. sich auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung, der Erdgasnachfrage und -versorgung, einschließlich Biomethan, sowie auf den Verbrauch von Erdgas in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung im Betrachtungszeitraum nach § 16d Absatz 1 Nummer 1 stützen,

  14. die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche Ausbaumalßnahmen im Gasverteilernetz in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen,

  15. im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung darlegen, inwiefern die verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die Versorgungssicherheit im Gasbereich zu gewährleisten und

  16. angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer beabsichtigten Umstellung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten existieren. (4) Um die Transparenz von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b Absatz 3 sicherzustellen, ist im Rahmen der Erstellung für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchzuführen. Die Verteilernetzentwicklungspläne müssen jeweils gesonderte Kapitel mit Karten des Gasverteilernetzes und des Wasserstoffverteilernetzes enthalten.

§ 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz (1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist

  1. die Bundesnetzagentur, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten, auf das oder die sich der jeweilige Verteilernetzentwicklungsplan bezieht, im Zeitpunkt der Vorlage nach § 16c Absatz 5 kumuliert insgesamt mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind,

  2. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Falle des Satzes 1 Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dessen Gebiet kumuliert die meisten der vom jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplan betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Die nach Satz 2 zuständige Behörde trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder zuständigen Behörde. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c und 16d entspricht. (3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen des Verteilernetzentwicklungsplans verlangen. Die nach § 16b für die Planerstellung zuständigen Netzbetreiber sind verpflichtet, den Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der Öffentlichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten Pläne der Behörde erneut zur Prüfung vorzulegen. § 16c Absatz 4 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. (4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Behörde kann von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Behörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. Zuständig für eine Festlegung nach Satz 1 sind die Landesregulierungsbehörden innerhalb eines Landes, im Übrigen die Bundesnetzagentur. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist. (6) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber veröffentlicht einen bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich auf seiner Internetseite. § 16c Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Netzbetreiber nach Satz 1 informiert die im Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform unverzüglich über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk.“

Klartext: Vier neue Paragraphen (§§ 16b bis 16e) verpflichten Betreiber von Gas- und Wasserstoffverteilernetzen erstmals zur Erstellung von Entwicklungsplänen für ihre Netze. Die Pläne müssen zeigen, welche Leitungen weiterbetrieben, auf Wasserstoff umgestellt oder dauerhaft stillgelegt werden sollen. Bürgerinnen und Bürger können an der Planung mitwirken. Die Bundesnetzagentur (bei mehr als 200 000 angeschlossenen Kunden) oder die zuständige Landesbehörde bestätigt die Pläne.
  • ⚠ Die §§ 16b–16e sind vollständig neues Recht ohne Vorgängertext. 'vorher' ist korrekt leer.
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§ 16b — Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich

(1) Jeder bereits existente oder zukünftige Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene oder zukünftig betriebene Wasserstoffverteilernetz, sobald er einen Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines solchen Wasserstoffverteilernetzes fasst. (2) Jeder Betreiber eines Gasverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Gasverteilernetzes, sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebene Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 als auch die nach Absatz 2 innerhalb desselben Netzgebiets erfüllt, erstellen die betreffenden Betreiber von Gasverteilernetzen und von Wasserstoffverteilernetzen gemeinsamen einen Verteilernetzentwicklungsplan für das betreffende Gasverteilernetz und Wasserstoffverteilernetz. (4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen, die in benachbarten Netzgebieten tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze gemeinsam einen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. (5) Die zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne verpflichteten Netzbetreiber sind verpflichtet, nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne alle vier Jahre zu aktualisieren. (weitere Sätze unverändert)

§ 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit (1) Die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen Entschluss, einen Verteiler- netzentwicklungsplan zu erstellen, unverzüglich auf ihrer Internetseite in einfacher und verständlicher Form zu veröffentlichen. (2) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes, der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der Betreiber eines Gasverteilernetzes, der Betreiber eines Elektrizi- tätsverteilernetzes, der Betreiber eines Wärmenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsge- setzes oder der Betreiber eines Fernkältenetzes ist berechtigt und verpflichtet, mit den nach § 16b verpflich- teten Netzbetreibern in dem Umfang zusammenarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstel- lung der Verteilernetzentwicklungspläne zu gewährleisten. Insbesondere stellt der Betreiber eines Wasser- stoffverteilernetzes anderen Betreibern von Wasserstoffnetzen, einschließlich den Betreibern von Wasser- stoffnetzen in benachbarten Mitgliedstaaten, sofern zu letzteren eine direkte Verbindung besteht, auf deren Anforderung alle für die Erarbeitung der von ihnen zu erstellenden Verteilernetzentwicklungspläne erfor- derlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. (3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber auf dessen Anforderung den Wärmeplan oder, sollte dieser noch nicht veröffentlicht sein, den Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes unverzüglich zur Verfügung, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. (4) Vor der Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans nach Absatz 5 geben die nach § 16b ver- pflichteten Netzbetreiber der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber, Kommunen und Letztverbraucher, binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne zusam- men mit den Ergebnissen der Konsultation nach Satz 1 auf ihrer jeweiligen Internetseite, wobei die Internet- seiten bei Änderungen der Verteilnetzentwicklungspläne unverzüglich zu aktualisieren sind. Die Veröffent- lichung nach Satz 2 hat einfache und verständliche Informationen über den Inhalt des jeweiligen Verteiler- netzentwicklungsplans und dessen potenzielle Auswirkungen für Haushaltskunden zu enthalten. (5) Jeder nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber legt der nach § 16e Absatz 1 zuständigen Behörde den Entwurf seines Verteilernetzentwicklungsplans zur Bestätigung vor.

§ 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff (1) Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 müssen

  1. sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahren erstrecken,

  2. die nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne berücksichtigen sowie dem Bedarf auch solcher Sektoren Rechnung tragen, die nicht unter diese Pläne fallen,

Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 31 – Drucksache 21/5440

3.   die Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8, den integrierten nationalen Energie-

                                                                                                               Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
     und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen, den integrierten nationalen energie- und klimabe-
     zogenen Fortschrittsbericht sowie die langfristige Strategie nach der Verordnung (EU) 2018/1999 be-
     rücksichtigen,
4.   die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     2021/1119 festgelegten Ziele der Klimaneutralität unterstützen,
5.   im Einklang stehen mit dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff und dem Szenariorahmen nach
     den §§ 15a bis 15d,
6.   im Einklang stehen mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Ver-
     ordnung (EU) 2024/1789 Fassung und mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff
     nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789, und
7.   die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 berücksichtigen.
     (2) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Wasserstoff-
verteilernetz beziehen, müssen sie insoweit
1.   alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und
     zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen Netz-
     betrieb erforderlich sind; wobei die Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf
     Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies technisch
     und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist;
2.   Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die im Verteilernetzentwicklungsplan enthaltenen Was-
     serstoffverteilernetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten
     die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird,
3.   Informationen über den Kapazitätsbedarf, der mit den Nutzern des Wasserstoffverteilernetzes und des-
     sen Betreiber ausgehandelt wurde, sowie über den für die Wasserstoffnachfrage und -versorgung im
     Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Kapazitätsbedarf von schwer zu dekar-
     bonisierenden Letztverbrauchern enthalten,
4.   die Frage bewerten, wie der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle nach Artikel 2 Nummer 18 der
     Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung
     vom 13. Juni 2024 eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in
     denen energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird,
5.   für den Fall, dass die Umstellung von Gasleitungsinfrastruktur auf Wasserstoff beabsichtigt ist, Infor-
     mationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport oder die Verteilung von Wasserstoff umge-
     stellte Gasleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umstellung den nach Nummer 3 bestimm-
     ten Kapazitätsbedarf decken muss.
     (3) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Gasverteiler-
netz beziehen, müssen sie insoweit
1.   sich auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung,
     der Erdgasnachfrage und -versorgung, einschließlich Biomethan, sowie auf den Verbrauch von Erdgas
     in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung im Betrachtungszeitraum nach § 16d Absatz 1 Nummer
     1 stützen,
2.   die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen
     werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche
     Ausbaumaßnahmen im Gasverteilernetz in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von Gas-
     leitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen,
3.   im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung darlegen, inwiefern die
     verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die Versorgungssicherheit im Gasbereich zu ge-
     währleisten und

Drucksache 21/5440 – 32 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode

4.   angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer beabsichtigten Umstel-

                                                                                                                Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
     lung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der Um-
     stellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative Ver-
     sorgungsmöglichkeiten existieren.
     (4) Um die Transparenz von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b Absatz 3 sicherzustellen, ist
im Rahmen der Erstellung für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchzuführen.
Die Verteilernetzentwicklungspläne müssen jeweils gesonderte Kapitel mit Karten des Gasverteilernetzes
und des Wasserstoffverteilernetzes enthalten.

§ 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Festlegungskom- petenz (1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist 1. die Bundesnetzagentur, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten, auf das oder die sich der je- weilige Verteilernetzentwicklungsplan bezieht, im Zeitpunkt der Vorlage nach § 16c Absatz 5 kumu- liert insgesamt mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind, 2. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Falle des Satzes 1 Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dessen Gebiet kumuliert die meisten der vom jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplan betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlos- sen sind. Die nach Satz 2 zuständige Behörde trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 im Ein- vernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder zuständigen Behörde. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c und 16d entspricht. (3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen des Verteilernetzentwicklungsplans ver- langen. Die nach § 16b für die Planerstellung zuständigen Netzbetreiber sind verpflichtet, den Verteilernetz- entwicklungsplan unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der Öffent- lichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten Pläne der Behörde erneut zur Prüfung vorzulegen. § 16c Absatz 4 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. (4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ver- langen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Behörde kann von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Behörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Aus- gestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. Zuständig für eine Festlegung nach Satz 1 sind die Landesregulierungsbehörden innerhalb eines Landes, im Übrigen die Bundesnetzagentur. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die Festlegung der Landesregulierungs- behörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist. (6) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber veröffentlicht einen bestätigten Verteilernetzentwick- lungsplan unverzüglich auf seiner Internetseite. § 16c Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Netzbetreiber nach Satz 1 informiert die im Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger nach § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform unverzüglich über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk.“

ENWG_2005 — § 17

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

33. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 17 Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Überschrift von § 17 wird präzisiert: Statt des allgemeinen „Netzanschluss“ steht jetzt ausdrücklich „Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze“.
@@ § 17 @@
1 § 17 — Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
1+§ 17 — Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 17 Absatz 1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
Klartext: Der Begriff „Energieversorgungsnetze“ wird auf „Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze“ aufgeteilt. Damit wird klargestellt, dass Wasserstoffnetze nicht unter diese Anschlusspflicht fallen.
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. (weitere Sätze unverändert)
1+(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 17 Absätze 1a und 1b (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Netzbetreiber haben Biomethanerzeugungsanlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. (1b) Die vom Netzbetreiber nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie für dessen Wartung und Betrieb werden nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin auch nach dem Außerkrafttreten der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist.“
Klartext: Zwei neue Absätze in § 17: Abs. 1a verpflichtet Netzbetreiber, Biomethanerzeugungsanlagen vorrangig ans Gasnetz anzuschließen. Abs. 1b sichert, dass Anschlusskosten für Biogasaufbereitungsanlagen auch nach dem Ablauf der alten Gasnetzzugangsverordnung noch bundesweit umgelegt werden, wenn die Vorschusszahlung bis 31.12.2026 eingegangen ist.
@@ Neu @@
(1a) Netzbetreiber haben Biomethanerzeugungsanlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen.
(1b) Die vom Netzbetreiber nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie für dessen Wartung und Betrieb werden nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin auch nach dem Außerkrafttreten der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist.

ENWG_2005 — § 17 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: „Energieversorgungsnetzen“ wird auch in § 17 Absatz 2 auf „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ präzisiert.
@@ § 17 Absatz 2 @@
1 (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (weitere Sätze unverändert)
1+(2) Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 17 Absatz 2c (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

e) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil 1. in dem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist, oder 2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann die Entscheidung über die Gewährung eines Netzanschlusses, der nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt wird, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzanschlusses erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Anschlusses nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“
Klartext: Neuer Absatz 2c: Ein Gasnetzbetreiber darf einen Netzanschluss verweigern, wenn im genehmigten Netz- oder Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Stilllegung der betroffenen Leitung vorgesehen ist.
@@ Neu @@
(2c) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil
1. in dem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist, oder
2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann die Entscheidung über die Gewährung eines Netzanschlusses, der nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt wird, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzanschlusses erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Anschlusses nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.

ENWG_2005 — § 17 Absatz 3 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
Klartext: „Energieversorgungsnetze“ wird in § 17 Absatz 3 Satz 2 an zwei Stellen auf „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ präzisiert.
@@ § 17 Absatz 3 @@
1 (3) (weitere Sätze unverändert) Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer (weitere Sätze unverändert)
2 3. (weitere Sätze unverändert) dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
1+(3) (weitere Sätze unverändert) Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer (weitere Sätze unverändert)
2+3. (weitere Sätze unverändert) dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze berücksichtigt werden.

ENWG_2005 — § 17 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

g) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anschlussentgelte und -kosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas werden von den Netzbetreibern veröffentlicht.“
Klartext: Netzbetreiber müssen die Anschlusskosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas (z. B. Biomethan, Wasserstoff) künftig öffentlich zugänglich machen.
@@ § 17 Absatz 4 @@
1 (4) (weitere Sätze unverändert) Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen. [Ende Satz 2]
1+(4) (weitere Sätze unverändert) Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen. Die Anschlussentgelte und -kosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas werden von den Netzbetreibern veröffentlicht.

ENWG_2005 — § 17 Absatz 5 (neu)

Anfügung · Konfidenz: hoch

h) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzanschlusses nach Absatz 2c bestimmen.“
Klartext: Neuer Absatz 5 ermächtigt die Bundesnetzagentur, einheitliche Kriterien festzulegen, nach denen ein Gasnetzbetreiber einen Netzanschluss wegen geplanter Netzstilllegung verweigern darf.
@@ Neu @@
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzanschlusses nach Absatz 2c bestimmen.

ENWG_2005 — § 17l

Einfügung · Konfidenz: hoch

34. Nach § 17k wird der folgende § 17l eingefügt: „§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darf einen Netzanschluss trennen, wenn in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und 1. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat, 2. zwischen der Information nach Nummer 1 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, 3. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplan § 16e Absatz 2 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat, 4. zwischen der Information nach Nummer 3 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt, 5. mit der Information nach den Nummern 1 und 3 informiert hat über a) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses, b) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung, c) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende, alternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer oder den Letztverbraucher und in diesem Zusammenhang auch über Möglichkeiten der Förderung, d) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen Heizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche Heizungslösungen informieren können und e) die Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 Satz 2 sowie auf die Veröffentlichung des nach § 16c Absatz 5 vorgelegten oder nach § 16e Absatz 6 Satz 1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers sowie 6. jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei Wochen vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses den betroffenen Anschlussnehmer an die bevorstehende Anschlusstrennung in Textform erinnert hat. (2) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 über den Termin, das Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die beabsichtigte Netzanschlusstrennung zu informieren durch 1. Einlage in die Briefkästen sämtlicher von der Netzanschlusstrennung nach Absatz 1 betroffenen Grundstücke und Gebäude sowie 2. Veröffentlichung auf seiner Internetseite. (3) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat den Anschlussnehmer unverzüglich über Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans der Trennung des Netzanschlusses zu informieren. (4) Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes genehmigt die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine von Absatz 1 Nummer 4 abweichende Frist, wenn sich der von der Trennung betroffene Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung des Netzanschlusses an ein Wärmenetz anschließen lassen kann. Dies ist anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 1. ein für den Netzanschluss geeignetes Wärmenetz betrieben wird oder eine für den Netzanschluss geeignete Wärmeleitung nach § 8 Absatz 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes oder anderweitig zugelassen wurde, 2. für das betroffene Grundstück eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz besteht, 3. das betroffene Grundstück sich in einem nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ausgewiesenen Wärmenetzgebiet befindet oder 4. eine Vereinbarung zwischen Wärmenetzbetreiber und Anschlussnehmer über einen Anschluss an ein geplantes Wärmenetz vorliegt. Die zuständige Behörde hat die Frist nach Satz 1 so festzulegen, dass der rechtzeitige Anschluss des Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des Netzanschlusses erfolgen kann. Die Frist nach Satz 1 darf fünf Jahre nicht unterschreiten. Der Antrag ist zusammen mit der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 zu stellen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 1 über den Antrag nach Satz 1 zu informieren. Die zuständige Behörde entscheidet über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 und die Genehmigung des Antrags nach Satz 1 zusammen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 3 über die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Satz 1 zu informieren. Sofern die zuständige Behörde eine Frist nach Satz 1 genehmigt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden ist und anstelle der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 die Frist nach Satz 1 anzuwenden ist. (5) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 darf der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] als solche in Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen Betreibers der Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme trennen. (6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, aller Wahrscheinlichkeit nach für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind. (7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses bestimmen.“
Klartext: Neuer § 17l regelt erstmals das Verfahren zur Trennung von Gasanschlüssen, wenn die zugehörige Gasleitung gemäß Netz- oder Verteilernetzentwicklungsplan stillgelegt werden soll. Betroffene müssen mindestens 10 Jahre (nach erster Ankündigung) und mindestens 5 Jahre (nach Plan-Bestätigung) Vorlaufzeit erhalten, mit mehrfachen schriftlichen Erinnerungen. Biomethanerzeugungsanlagen genießen einen Sonderschutz von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme.
  • ⚠ Absatz 5 enthält einen Datums-Platzhalter ('… [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11]') — im unverkündeten Entwurf noch nicht ausgefüllt.
@@ Neu @@
§ 17l — Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darf einen Netzanschluss trennen, wenn in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und

  1. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat,

  2. zwischen der Information nach Nummer 1 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,

  3. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplan § 16e Absatz 2 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat,

  4. zwischen der Information nach Nummer 3 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt,

  5. mit der Information nach den Nummern 1 und 3 informiert hat über a) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses, b) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung, c) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende, alternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer oder den Letztverbraucher und in diesem Zusammenhang auch über Möglichkeiten der Förderung, d) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen Heizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche Heizungslösungen informieren können und e) die Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 Satz 2 sowie auf die Veröffentlichung des nach § 16c Absatz 5 vorgelegten oder nach § 16e Absatz 6 Satz 1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers sowie

  6. jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei Wochen vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses den betroffenen Anschlussnehmer an die bevorstehende Anschlusstrennung in Textform erinnert hat. (2) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 über den Termin, das Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die beabsichtigte Netzanschlusstrennung zu informieren durch

  7. Einlage in die Briefkästen sämtlicher von der Netzanschlusstrennung nach Absatz 1 betroffenen Grundstücke und Gebäude sowie

  8. Veröffentlichung auf seiner Internetseite. (3) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat den Anschlussnehmer unverzüglich über Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans der Trennung des Netzanschlusses zu informieren. (4) Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes genehmigt die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine von Absatz 1 Nummer 4 abweichende Frist, wenn sich der von der Trennung betroffene Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung des Netzanschlusses an ein Wärmenetz anschließen lassen kann. Dies ist anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1

  9. ein für den Netzanschluss geeignetes Wärmenetz betrieben wird oder eine für den Netzanschluss geeignete Wärmeleitung nach § 8 Absatz 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes oder anderweitig zugelassen wurde,

  10. für das betroffene Grundstück eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz besteht,

  11. das betroffene Grundstück sich in einem nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ausgewiesenen Wärmenetzgebiet befindet oder

  12. eine Vereinbarung zwischen Wärmenetzbetreiber und Anschlussnehmer über einen Anschluss an ein geplantes Wärmenetz vorliegt. Die zuständige Behörde hat die Frist nach Satz 1 so festzulegen, dass der rechtzeitige Anschluss des Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des Netzanschlusses erfolgen kann. Die Frist nach Satz 1 darf fünf Jahre nicht unterschreiten. Der Antrag ist zusammen mit der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 zu stellen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 1 über den Antrag nach Satz 1 zu informieren. Die zuständige Behörde entscheidet über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 und die Genehmigung des Antrags nach Satz 1 zusammen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 3 über die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Satz 1 zu informieren. Sofern die zuständige Behörde eine Frist nach Satz 1 genehmigt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden ist und anstelle der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 die Frist nach Satz 1 anzuwenden ist. (5) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 darf der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] als solche in Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen Betreibers der Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme trennen. (6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, aller Wahrscheinlichkeit nach für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind. (7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses bestimmen.

ENWG_2005 — § 18 Absatz 1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

35. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
Klartext: „Energieversorgungsnetze/netz“ wird in § 18 Absatz 1 Satz 1 zweimal präzisiert.
@@ § 18 Absatz 1 @@
1 (1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. (weitere Sätze unverändert)
1+(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 18 Absatz 1 Satz 2 (Nr. 1, 2, neue Nr. 3) und neuer Satz nach Satz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes“ und die Angabe „ist oder“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „zumutbar ist“ durch die Angabe „zumutbar ist oder“ ersetzt. ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. bei einem Gasversorgungsnetz einer der Verweigerungsgründe nach § 17 Absatz 2c Satz 1 vorliegt.“ cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen.“
Klartext: In § 18 Absatz 1 wird als neuer dritter Ausnahmefall die Möglichkeit zur Anschlussverweigerung bei geplanter Netzstilllegung (Verweis auf § 17 Abs. 2c) eingefügt. Außerdem darf kein Gasnetzbetreiber vom Niederdruckkunden Kostenerstattung für Außerbetriebnahme-Maßnahmen verlangen.
@@ § 18 Absatz 1 @@
1 1 (1) (weitere Sätze unverändert) Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
2 1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
3 2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
4 [Kein Satz nach Satz 4]
2+1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist,
3+2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist oder
4+3. bei einem Gasversorgungsnetz einer der Verweigerungsgründe nach § 17 Absatz 2c Satz 1 vorliegt.
5+(weitere Sätze unverändert) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen.

ENWG_2005 — § 18 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: „Energieversorgungsnetzen“ wird auch in § 18 Absatz 3 präzisiert.
@@ § 18 Absatz 3 @@
1 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer (weitere Sätze unverändert)
1+(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer (weitere Sätze unverändert)

ENWG_2005 — § 19 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 28n festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Dritten technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.“
Klartext: Netzbetreiber von Wasserstoffnetzen werden verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss Dritter festzulegen, im Internet zu veröffentlichen und vorab öffentlich zu konsultieren.
@@ Neu @@
(2a) Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 28n festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Dritten technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.

ENWG_2005 — § 19 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität im Gasbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Die Interoperabilität im Wasserstoffbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für die Wasserstoffqualität. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist § 49 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“
Klartext: Die Interoperabilitätspflichten aus § 19 Abs. 3 werden getrennt für Gas und Wasserstoff formuliert und auf den neuen Abs. 2a ausgeweitet. Zudem wird die Formulierung von ‘gilt’ auf ‘ist … anzuwenden’ geändert.
@@ § 19 3 @@
1 (3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
1+(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität im Gasbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Die Interoperabilität im Wasserstoffbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für die Wasserstoffqualität. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist § 49 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.

ENWG_2005 — § 20

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 20 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Überschrift von § 20 wird präzisiert: ‘Energieversorgungsnetze’ wird durch ‘Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze’ ersetzt.
@@ § 20 @@
1 # § 20 — Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
1+# § 20 — Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 20 1 1, 2; Abs. 2 S. 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In drei Sätzen von § 20 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen’ ersetzt, um den Geltungsbereich zu präzisieren.
  • ⚠ vorher/nachher zeigen nur die geänderten Sätze mit (weitere Sätze unverändert)-Kürzungen; die unänderten Absätze wurden nicht mitabgedruckt, da der Befehl ausschließlich Wort-Ersetzungen betrifft.
@@ § 20 1 @@
1 (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. […]
1+(1) Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. […]
2 2
3 (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern […]
3+(2) Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern […]

ENWG_2005 — § 20 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann den Zugang nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil 1. in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigtem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder 2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Gasverteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann Netzzugänge, die nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt werden, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzzugangs erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Zugangs nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“
Klartext: Gasnetzbetreiber dürfen den Netzzugang auch verweigern, wenn ein behördlich bestätigter Netzentwicklungsplan die Stilllegung oder Umstellung der betroffenen Leitung vorsieht. Zudem können sie neue Netzzugangsersuchen vorläufig zurückstellen, bis der Plan bestätigt ist.
@@ Neu @@
(2a) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann den Zugang nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil
1.	in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigtem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder
2.	in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Gasverteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann Netzzugänge, die nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt werden, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzzugangs erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Zugangs nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.

ENWG_2005 — § 20 4 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von erneuerbarem Gas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für erneuerbares Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,“.
Klartext: ‘Biogas’ wird durch ‘erneuerbares Gas’ ersetzt, um den Geltungsbereich auf alle Arten erneuerbarer Gase (nicht nur Biogas) auszuweiten.
@@ § 20 4 @@
1 7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,
1+7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von erneuerbarem Gas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für erneuerbares Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,

ENWG_2005 — § 20 4 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 10 wird die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können.“ durch die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können,“ ersetzt.
Klartext: In Nr. 10 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, damit die neue Nr. 11 folgen kann.
@@ § 20 4 @@
1 10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.
1+10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können,

ENWG_2005 — § 20 4 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2a.“
Klartext: Als neue Nr. 11 wird eine Festlegungskompetenz der BNetzA eingefügt: Sie kann objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien für die neue Verweigerungsmöglichkeit nach Abs. 2a bestimmen.
@@ Neu @@
11.	objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2a.

ENWG_2005 — § 20a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift des § 20a wird durch folgende Überschrift ersetzt: „§ 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“.
Klartext: Die Überschrift von § 20a (Lieferantenwechsel) wird um ‘bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff’ erweitert, um die sachliche Reichweite klarzustellen.
@@ § 20a @@
1 # § 20a — Lieferantenwechsel
1+# § 20a — Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff

ENWG_2005 — § 21

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Überschrift von § 21 wird um ‘im Elektrizitäts- und Gasbereich’ ergänzt, um den Geltungsbereich explizit klarzustellen.
@@ § 21 @@
1 # § 21 — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
1+# § 21 — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 21 1 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 wird die Angabe „für den Netzzugang“ durch die Angabe „für den Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
Klartext: Abs. 1 wird präzisiert: ‘für den Netzzugang’ → ‘für den Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’; ‘Energieversorgungsnetze’ → ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze’.
@@ § 21 1 @@
1 (1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
1+(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

ENWG_2005 — § 21 2 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
Klartext: In Abs. 2 S. 6 wird ‘Energieversorgungsnetze’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze’ ersetzt.
@@ § 21 2 @@
1 Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.
1+Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.

ENWG_2005 — § 21 3 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In Abs. 3 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ (2x) durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
@@ § 21 3 @@
1 Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen.
1+Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen.

ENWG_2005 — § 21 3 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Satz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von erneuerbarem Gas in das Erdgasnetz,“.
Klartext: ‘Biogas’ wird durch ‘erneuerbares Gas’ ersetzt: Entgeltermäßigungen gelten künftig für alle Arten erneuerbarer Gase.
@@ § 21 3 @@
1 d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,
1+d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von erneuerbarem Gas in das Erdgasnetz,

ENWG_2005 — § 21 4 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In Abs. 4 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
@@ § 21 4 @@
1 (4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen.
1+(4) Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen.

ENWG_2005 — § 21a 1 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 21a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In § 21a Abs. 1 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
@@ § 21a 1 @@
1 (1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
1+(1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

ENWG_2005 — § 21b

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Überschrift von § 21b wird präzisiert: ‘Transportnetzbetreiber’ (ein übergreifender Begriff) wird durch die konkreten Betreibertypen ‘Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber’ ersetzt.
@@ § 21b @@
1 # § 21b — Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
1+# § 21b — Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 21b 1 1, 2, 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Betreibern von Transportnetzen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die nicht“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils nicht“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die einen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils einen“ ersetzt.
Klartext: In Abs. 1 S. 1–3 wird der Oberbegriff ‘Transportnetzbetreiber’ durch die konkreten Begriffe ‘Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber’ ersetzt. Zudem ergänzt ‘jeweils’ die Präzisierung in S. 2 und 3.
  • ⚠ vorher/nachher zeigen (weitere Sätze unverändert)-Kürzungen für unänderten Satzteil um Lesbarkeit zu wahren; die Ersetzungen sind punktgenau.
@@ § 21b 1 @@
1 (1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch […] Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen […] Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften […] aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
1+(1) Bei Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch […] Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen […] Bei Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils einen Konzernabschluss nach den Vorschriften […] aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.

ENWG_2005 — § 21b 2 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Transportnetzen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In Abs. 2 S. 1 wird ‘Transportnetzen’ durch ‘Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen’ ersetzt.
  • ⚠ (weitere Sätze unverändert)-Kürzung für unänderten Satzteil; Ersetzung selbst eindeutig.
@@ § 21b 2 @@
1 (2) Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems […] über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen.
1+(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems […] über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen.

ENWG_2005 — § 22 1 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16, 16a und 28k gefährdet werden.“
Klartext: In § 22 Abs. 1 S. 2 wird ‘§§ 13, 16 und 16a’ durch ‘§§ 13, 16, 16a und 28k’ ersetzt: Die Systemverantwortung für Wasserstoffnetze (§ 28k) wird als zusätzliche Schranke aufgenommen.
@@ § 22 1 @@
1 Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
1+Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16, 16a und 28k gefährdet werden.

ENWG_2005 — § 23 1 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 23 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 und § 28o Absatz 1 Satz 1 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.“
Klartext: Der Verweis in § 23 Abs. 1 S. 2 wird um ‘und § 28o Absatz 1 Satz 1’ ergänzt: Auch bei Ausgleichsleistungen im Gasbereich gelten die Kostengrundsätze für Wasserstoffnetze.
  • ⚠ Lokale Norm hat ‘Abs. 2’ (abgekürzt); Drucksache schreibt ‘Absatz 2’ (ausgeschrieben). Sehr wahrscheinlich dasselbe; keine inhaltliche Abweichung.
@@ § 23 1 @@
1 Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
1+Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 und § 28o Absatz 1 Satz 1 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.

ENWG_2005 — § 23a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift von § 23a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
Klartext: Die Überschrift von § 23a wird um ‘im Elektrizitäts- und Gasbereich’ ergänzt (Abgrenzung zur künftigen Entgeltgenehmigung für Wasserstoffnetze nach § 28o).
@@ § 23a @@
1 # § 23a — Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
1+# § 23a — Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich

ENWG_2005 — § 23c 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“
Klartext: ‘Biogas-Anlagen’ wird durch ‘Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas’ ersetzt. Die Transparenzpflichten bei Netzanschlussersuchen gelten nun für alle erneuerbaren Gase.
@@ § 23c 4 @@
1 8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
1+8. für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

ENWG_2005 — § 23c 7, 8

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt: „(7) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale seines Netzes und netzrelevanten Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen: 1. die Länge des Wasserstoffnetzes, 2. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Normkubikmetern, 3. die Anzahl der Ausspeisepunkte, 4. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Normkubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, 5. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulationen sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und deren Kosten, sofern welche getätigt wurden, 6. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang und 7. die nach § 19 Absatz 2a festgelegten Regelungen. (8) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 7 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5, 6 und 7 Nummer 6 sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffnetzen können die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen.“
Klartext: Der bisherige Abs. 7 (allgemeine Formatvorgaben) wird zu neuem Abs. 8 umgestaltet und ergänzt. Neu eingefügt wird Abs. 7: Betreiber von Wasserstoffnetzen müssen jährlich zum 1. April sieben Kategorien von Netzdaten veröffentlichen (Länge, Jahresarbeit, Ausspeisepunkte, Höchstlast, Lastflusssimulationen, AGB-Mindestanforderungen, Regelungen nach § 19 Abs. 2a).
@@ § 23c 7, 8 @@
1 (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
1+(7) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale seines Netzes und netzrelevanten Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen:
2+1. die Länge des Wasserstoffnetzes,
3+2. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Normkubikmetern,
4+3. die Anzahl der Ausspeisepunkte,
5+4. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Normkubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
6+5. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulationen sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und deren Kosten, sofern welche getätigt wurden,
7+6. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang und
8+7. die nach § 19 Absatz 2a festgelegten Regelungen.
9+(8) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 7 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5, 6 und 7 Nummer 6 sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffnetzen können die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen.

ENWG_2005 — § 23d

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

46. Die Überschrift zu § 23d wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen“.

Klartext: Die Überschrift von § 23d wird angepasst: Statt "Energieversorgungsnetzen" heißt es künftig "Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen". Der Inhalt bleibt unverändert — die Überschrift wird präziser gefasst, weil Wasserstoffnetze eigene Vorschriften erhalten.
@@ § 23d @@
1 § 23d — Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
1+§ 23d — Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen
2 2
3 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.

ENWG_2005 — § 25

Aufhebung · Konfidenz: hoch

47. § 25 wird gestrichen.
Klartext: § 25 wird vollständig gestrichen. Er regelte Ausnahmen vom Gasnetzzugang für Unternehmen, die durch langfristige Take-or-pay-Verträge (unbedingte Zahlungsverpflichtungen) in wirtschaftliche Not geraten könnten. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2009/73/EG ist durch neueres EU-Energierecht abgelöst worden.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 28a

Aufhebung · Konfidenz: hoch

48. § 28a wird gestrichen.
Klartext: § 28a wird vollständig gestrichen. Er ermöglichte befristete Ausnahmen von der Regulierung für neue Gasinfrastrukturen (LNG-Anlagen, Gasspeicher, Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten), wenn bestimmte Investitionsanreiz-Kriterien nach EU-Richtlinie 2009/73/EG erfüllt waren. Diese Ausnahmeregelung entfällt im Zuge der Neuordnung des Energierechts.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 28c

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

49. § 28c wird durch den folgenden § 28c ersetzt:

„§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen und von Wasserstofftransportnetzen mit Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofftransportnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem und europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

Klartext: § 28c wird auf Wasserstoff ausgeweitet. Bisher durften nur Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) technische Betriebsvereinbarungen mit Drittstaaten schließen. Künftig gilt das auch für Wasserstofftransportnetzbetreiber. Zudem wird das Wort "oder" zwischen "deutschem" und "europäischem Recht" zu "und" geändert — beide Rechtsordnungen müssen kumulativ eingehalten werden.
@@ § 28c @@
1 § 28c — Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
1+§ 28c — Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
2 2
3 Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
3+Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen und von Wasserstofftransportnetzen mit Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofftransportnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem und europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

ENWG_2005 — Abschnitt 3b (Überschrift)

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

50. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“.

Klartext: Die Überschrift des Abschnitts 3b wird von "Regulierung von Wasserstoffnetzen" in "Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen" geändert. Terminologische Präzisierung: Wasserstoffnetze werden wie Gas- und Elektrizitätsnetze ausdrücklich als Versorgungsnetze bezeichnet.
@@ Abschnitt 3b (Überschrift) @@
1 1 Abschnitt 3b
2 Regulierung von Wasserstoffnetzen
2+Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen

ENWG_2005 — § 28j

Aufhebung · Konfidenz: hoch

51. § 28j wird gestrichen.
Klartext: § 28j wird gestrichen. Er regelte bisher, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Wasserstoffnetzen der Regulierung nach Teil 3 des EnWG unterfallen (Opt-in-Erklärung, Kernnetz-Beteiligung, Bestätigungsverfahren nach § 15d). Diese Anwendungsbereichsregelung entfällt, da der Anwendungsbereich der Wasserstoffnetz-Regulierung im Zuge der Reform neu geordnet wird.
  • ⚠ Die Drucksache nennt keinen expliziten Grund für die Streichung. Es ist plausibel, dass der Anwendungsbereich anderweitig neu geregelt wird.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 28k

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt:

„§ 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung [vollständiger Wortlaut Absätze 1–6 gemäß Drucksache]“

Klartext: § 28k bekommt vollständig neuen Inhalt: Statt Rechnungslegungspflichten enthält er nun die Systemverantwortung und Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals. Kern: Netzbetreiber müssen bei Gefährdung der Versorgungssicherheit eingreifen, eng zusammenarbeiten, Informationen austauschen und Wasserstoffemissionen aktiv minimieren.
  • ⚠ Die lokalen Daten zeigen den nach WasserstoffBG geltenden Stand (Rechnungslegung) als Bezugsstand für 5440. Der vollständige neue Wortlaut wurde wortgetreu aus der Drucksache übernommen.
@@ § 28k @@
1 § 28k — Rechnungslegung und Buchführung
1+§ 28k — Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
2 2
3 (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
3+(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, ist der Betreiber des Wasserstofftransportnetzes berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
4+1. netzbezogene Maßnahmen und
5+2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
6+Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstofftransportnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 3 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstofftransportnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde, ein Anschlussnehmer oder ein Netznutzer durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung oder durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
4 7
5 (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
8+(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
9+
10+(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben in enger Zusammenarbeit mit national und international verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern sowie auf der Basis des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15d dazu beizutragen, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu optimieren sowie eine sichere, zuverlässige, bedarfsgerechte und betreiberübergreifende Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen; einschließlich der Umstellung von Gas- auf Wasserstoffinfrastruktur.
11+
12+(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben Betreibern anderer Netze oder anderer Anlagen, mit denen die eigenen Netze oder die eigenen Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen für die Sicherstellung des sicheren und effizienten Betriebs, den koordinierten Ausbaus und der Interoperabilität des Verbundnetzes bereitzustellen, einschließlich Informationen zur Wasserstoffqualität. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Wasserstoffnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Wasserstoffnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
13+
14+(5) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in ihrer Verantwortung auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Sie haben den zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen und jährlich statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen Reparaturen zu veröffentlichen.
15+
16+(6) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.

ENWG_2005 — § 28l

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt: [Zu § 28l:] „§ 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals hat einem Dritten den Zugang zu seinem Wasserstoffterminal zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.

(2) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals kann den Zugang verweigern, soweit er nachweist, dass ihm der Zugang aus betriebsbedingten, technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

(3) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals ist verpflichtet, seine aktuellen wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere aktuelle Informationen über verfügbare Kapazitäten und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen.

(4) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von Wasserstoffterminals oder deren Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu Wasserstoffterminals treffen.“

Klartext: § 28l erhält vollständig neuen Inhalt: Statt Ordnungsgeldvorschriften regelt er nun den Zugang zu Wasserstoffterminals. Betreiber müssen Dritten diskriminierungsfreien Zugang gewähren (verhandelter Zugang), dürfen ihn nur aus sachlichen Gründen verweigern und müssen ihre Geschäftsbedingungen online veröffentlichen.
  • ⚠ Lokale Daten zeigen § 28l im Stand nach WasserstoffBG (Ordnungsgeldvorschriften). Dieser Stand ist korrekte Basis für vorher.
@@ § 28l @@
1 § 28l — Ordnungsgeldvorschriften
1+§ 28l — Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
2 2
3 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3+(1) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals hat einem Dritten den Zugang zu seinem Wasserstoffterminal zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
4 4
5 (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
5+(2) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals kann den Zugang verweigern, soweit er nachweist, dass ihm der Zugang aus betriebsbedingten, technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
6 6
7 1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
8 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
7+(3) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals ist verpflichtet, seine aktuellen wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere aktuelle Informationen über verfügbare Kapazitäten und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen.
8+
9+(4) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von Wasserstoffterminals oder deren Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu Wasserstoffterminals treffen.

ENWG_2005 — § 28m

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt: [Zu § 28m:] „§ 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.

(2) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1 festlegen. Die Bundesnetzagentur legt die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Entgelte nach § 29 Absatz 1 fest.“

Klartext: § 28m erhält vollständig neuen Inhalt: Statt Entflechtungsvorschriften regelt er nun den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen. Betreiber müssen Dritten diskriminierungsfreien Zugang gewähren, können diesen nur aus sachlichen Gründen verweigern und müssen Ablehnungen der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Behörde kann Zugangs- und Entgeltbedingungen festlegen.
  • ⚠ Lokale Daten zeigen § 28m im Stand nach WasserstoffBG (Entflechtung). Dieser Stand ist korrekte Basis für vorher.
@@ § 28m @@
1 § 28m — Entflechtung
1+§ 28m — Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz
2 2
3 (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
3+(1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
4 4
5 (2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
5+(2) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
6+
7+(3) Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1 festlegen. Die Bundesnetzagentur legt die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Entgelte nach § 29 Absatz 1 fest.

ENWG_2005 — § 28n Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

53. § 28n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.“
Klartext: In § 28n Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz "sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind" gestrichen. Der Zugangsanspruch gilt damit uneingeschränkt, ohne dass Dritte eine besondere Erforderlichkeit nachweisen müssen.
@@ § 28n Absatz 1 @@
1 1 § 28n Absatz 1 Satz 1:
2 Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind.
2+Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.

ENWG_2005 — § 28n Absatz 1a

Streichung · Konfidenz: hoch

53. § 28n wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird gestrichen.
Klartext: § 28n Absatz 1a wird gestrichen. Die Systemverantwortungsregelung (Eingriffspflicht bei Störungen, Haftungsermächtigung) ist in den neuen § 28k überführt worden, der diese Inhalte für alle Betreiber von Wasserstoffnetzen, Speicheranlagen und Terminals enthält.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 28n Absatz 2 Satz 2 (ersetzt durch drei Sätze)

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

53. § 28n wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und im Falle der Verweigerung des Zugangs der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen oder den Netzanschluss durchzuführen; dabei kann die Begründung nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 2 kann ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.“
Klartext: Wenn Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, müssen sie dies künftig der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Bei Kapazitätsmangel können Antragsteller verlangen, dass die Begründung konkrete Ausbaukosten benennt. Für diese detaillierte Begründung darf maximal 50 % der entstandenen Kosten verlangt werden.
@@ § 28n Absatz 2 @@
1 1 § 28n Absatz 2:
2 Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
2+Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und im Falle der Verweigerung des Zugangs der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen oder den Netzanschluss durchzuführen; dabei kann die Begründung nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 2 kann ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

ENWG_2005 — § 28n Absatz 5 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

53. § 28n wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie“ gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird die Angabe „zu tragen.“ durch die Angabe „zu tragen, sowie“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Regelungen über den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen treffen.“
Klartext: In § 28n Absatz 5 (Verordnungsermächtigung) wird eine neue Nummer 4 eingefügt: Die Bundesregierung kann künftig auch Regelungen über Handel mit Transportrechten und Engpassmanagement für Wasserstoffnetze treffen. Die redaktionellen Anpassungen passen die Aufzählungssyntax an.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut von Absatz 5 Satz 1 Nummern 1-3 entstammt den lokalen Daten (p28n.md). vorher/nachher zeigen nur die geänderten Nummern.
@@ § 28n Absatz 5 @@
1 § 28n Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 und 3 (Auszug):
2 2. Vorschriften über den Zugang zu Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen sowie
3 3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann, zu tragen.
1+§ 28n Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 bis 4 (Auszug):
2+2. Vorschriften über den Zugang zu Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen
3+3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann, zu tragen, sowie
4+4. Regelungen über den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen treffen.

ENWG_2005 — § 28n Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

53. § 28n wird wie folgt geändert: e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen, dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 4 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.“
Klartext: § 28n Absatz 6 wird vollständig neu gefasst. Der bisherige Inhalt (Speicherzugang) ist in den neuen § 28m überführt worden. Künftig enthält Absatz 6 die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur für Netzanschlussbedingungen und Baukostenzuschüsse.
@@ § 28n Absatz 6 @@
1 1 § 28n Absatz 6:
2 Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
2+Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen, dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 4 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.

ENWG_2005 — § 28o

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

54. § 28o wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz“.
Klartext: Die Überschrift von § 28o wird präzisiert: "Netzzugang" zu "Netzzugang zu Wasserstoffnetzen" und "Verordnungsermächtigung" zu "Festlegungskompetenz".
@@ § 28o @@
1 § 28o — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
1+§ 28o — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz

ENWG_2005 — § 28o Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

54. § 28o wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sofern die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 über die Anwendung der Anreizregulierung nach § 21a und die Anwendung der Genehmigung von Entgelten nach § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen trifft, sind die §§ 21a oder 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen entsprechend anzuwenden, in diesem Fall sind die Sätze 3 und 5 nicht anzuwenden. Die Kosten der Betreiber von Wasserstoffnetzen werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst.“ bb) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
Klartext: § 28o Absatz 1 wird geändert: Das starre Verbot der Anreizregulierung und Entgeltgenehmigung für Wasserstoffnetze entfällt. Stattdessen kann die Bundesnetzagentur künftig durch Festlegung entscheiden, ob §§ 21a oder 23a angewendet werden. Querverweise § 28q werden auf § 28r aktualisiert.
@@ § 28o Absatz 1 @@
1 1 § 28o Absatz 1:
2 Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
2+Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Sofern die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 über die Anwendung der Anreizregulierung nach § 21a und die Anwendung der Genehmigung von Entgelten nach § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen trifft, sind die §§ 21a oder 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen entsprechend anzuwenden, in diesem Fall sind die Sätze 3 und 5 nicht anzuwenden. Die Kosten der Betreiber von Wasserstoffnetzen werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.

ENWG_2005 — § 28o Absätze 2 und 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

54. § 28o wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte treffen und dabei insbesondere 1. eine Entscheidung über die Einführung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und die Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells in entsprechender Anwendung des § 21a sowie eine Entscheidung über und die Ausgestaltung der Anwendung des § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen treffen, 2. Regelungen darüber treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen, 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird, 4. Regelungen treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen treffen sowie 6. Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten und Informationen durch die Betreiber von Wasserstoffnetzen an die Bundesnetzagentur, die für Festlegungen oder Genehmigungen nach diesem Absatz benötigt werden. Dabei kann die Bundesnetzagentur auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 28o dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
Klartext: Die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 28o werden zu einem einzigen Absatz 2 zusammengefasst. Kernänderung: Die Bundesregierung verliert die Verordnungsermächtigung; stattdessen hat direkt die Bundesnetzagentur die Regelungskompetenz. Neue Nummer 6 ermöglicht Verpflichtung der Netzbetreiber zur Datenmeldung an die Behörde.
@@ § 28o Absätze 2 und 3 @@
1 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1+(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte treffen und dabei insbesondere
2 2
3 1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,
4 2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
5 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
6 4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
7 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.
3+1. eine Entscheidung über die Einführung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und die Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells in entsprechender Anwendung des § 21a sowie eine Entscheidung über und die Ausgestaltung der Anwendung des § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen treffen,
4+2. Regelungen darüber treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
5+3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
6+4. Regelungen treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten,
7+5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen treffen sowie
8+6. Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten und Informationen durch die Betreiber von Wasserstoffnetzen an die Bundesnetzagentur, die für Festlegungen oder Genehmigungen nach diesem Absatz benötigt werden.
8 9
9 (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
10+Dabei kann die Bundesnetzagentur auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 28o dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

ENWG_2005 — § 28p

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

55. In § 28p Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
Klartext: Reine Folgeänderung: Da der bisherige § 28q (Wasserstoff-Kernnetz) zu § 28r umnummeriert wird, werden alle Querverweise auf § 28q in § 28p auf § 28r aktualisiert.
@@ § 28p @@
1 § 28p Absatz 1 Satz 1 (Auszug): Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden […]
1+§ 28p Absatz 1 Satz 1 (Auszug): Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28r sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden […]
2 2
3 § 28p Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 (Auszug): die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
3+§ 28p Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 (Auszug): die nicht Teil des nach § 28r Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
4 4 § 28p Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 (Auszug): deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.

ENWG_2005 — § 28q

Einfügung · Konfidenz: hoch

56. Nach § 28p wird der folgende § 28q eingefügt:

„§ 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat

(1) Handelt es sich bei einer Verbindungsleitung mit einem Mitgliedsstaat nach § 3 Nummer 103 Buchstabe c nicht um ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, so hat der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber die Errichtungs- und Betriebskosten für diese Verbindungsleitung anteilig zu tragen und kann die von ihm zu tragenden Kosten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde über die Netzentgelte geltend machen. Stellt der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke fest, so kann er gemeinsam mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und diesen der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen.

(2) Legen die Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen:

  1. eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und

  2. ein Geschäftsplan, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofftransportnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.

(3) Die Bundesnetzagentur konsultiert in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur genehmigt nach Prüfung des Projektplans und der projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten den Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung.

(4) Unabhängig von einem etwaigen Verfahren zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung nach den Absätzen 1 bis 3 handeln die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2033 mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ein System des finanziellen Ausgleichs aus, wenn an den grenzüberschreitenden Kopplungspunkten keine Entgelte nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 für den Zugang zu Wasserstofftransportnetzen erhoben werden. Im Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofftransportnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.

(5) Einigen sich die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 auf ein System des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4, legen sie es gemeinsam der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Angemessenheit des Systems des finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten. Wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 kein System des finanziellen Ausgleichs zur Genehmigung vorgelegt, trifft die Bundesnetzagentur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 eine Entscheidung über den finanziellen Ausgleich. Gelangen die Bundesnetzagentur sowie die nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gemeinsam zu einem Einvernehmen über die Genehmigung eines Systems des finanziellen Ausgleichs, so ist dies der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zur Entscheidung vorzulegen.“

Klartext: Nach § 28p wird ein vollständig neuer § 28q eingefügt: Regeln für Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz zu EU-Mitgliedstaaten. Kosten trägt der Netzbetreiber, bei erheblicher Kosten-Nutzen-Lücke kann grenzüberschreitende Kostenteilung beantragt werden. Ab 2033 muss ein finanzieller Ausgleichmechanismus ausgehandelt werden; bei Scheitern entscheidet die EU-Behörde ACER.
@@ Neu @@
§ 28q — Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat

(1) Handelt es sich bei einer Verbindungsleitung mit einem Mitgliedsstaat nach § 3 Nummer 103 Buchstabe c nicht um ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, so hat der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber die Errichtungs- und Betriebskosten für diese Verbindungsleitung anteilig zu tragen und kann die von ihm zu tragenden Kosten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde über die Netzentgelte geltend machen. Stellt der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke fest, so kann er gemeinsam mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und diesen der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen.

(2) Legen die Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen:

  1. eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und

  2. ein Geschäftsplan, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofftransportnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.

(3) Die Bundesnetzagentur konsultiert in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur genehmigt nach Prüfung des Projektplans und der projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten den Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung.

(4) Unabhängig von einem etwaigen Verfahren zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung nach den Absätzen 1 bis 3 handeln die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2033 mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ein System des finanziellen Ausgleichs aus, wenn an den grenzüberschreitenden Kopplungspunkten keine Entgelte nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 für den Zugang zu Wasserstofftransportnetzen erhoben werden. Im Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofftransportnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.

(5) Einigen sich die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 auf ein System des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4, legen sie es gemeinsam der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Angemessenheit des Systems des finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten. Wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 kein System des finanziellen Ausgleichs zur Genehmigung vorgelegt, trifft die Bundesnetzagentur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 eine Entscheidung über den finanziellen Ausgleich. Gelangen die Bundesnetzagentur sowie die nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gemeinsam zu einem Einvernehmen über die Genehmigung eines Systems des finanziellen Ausgleichs, so ist dies der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zur Entscheidung vorzulegen.

ENWG_2005 — § 28r (bisher § 28q) Absatz 2 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

57. Der bisherige § 28q wird zu § 28r und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ und die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
Klartext: Folgeänderung der Umnummerierung: Der bisherige § 28q (Wasserstoff-Kernnetz) wird zu § 28r; Querverweise auf §§ 28r und 28s (Finanzierung/Amortisationskonto) werden auf §§ 28s und 28t aktualisiert.
@@ § 28r (bisher § 28q) Absatz 2 @@
1 (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
1+(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28s Absatz 10 und § 28t Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.

ENWG_2005 — § 28r (bisher § 28q) Absatz 8 Satz 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: mittel

57. Der bisherige § 28q wird zu § 28r und wie folgt geändert: b) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 113b in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden.“
Klartext: In Absatz 8 Satz 4 des Wasserstoff-Kernnetz-Paragraphen (jetzt § 28r) wird klargestellt, dass § 113b (Planfeststellung) nur in seiner Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt. Das Datum wird bei Verkündung eingesetzt.
  • ⚠ Das einzufügende Datum ist in der Drucksache als Platzhalter belassen und wird erst bei Verkündung der lektorierten Fassung eingesetzt.
@@ § 28r (bisher § 28q) Absatz 8 @@
1 (8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
1+(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.

ENWG_2005 — § 28s 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 28r wird zu § 28s und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
Klartext: § 28r wird zu § 28s umnummeriert. In Absatz 1 Satz 1 wird der Querverweis von § 28q auf § 28r geändert (weil neuer § 28q eingeschoben wurde) und in Satz 3 der Verweis von § 28s auf § 28t (weil § 28s ebenfalls verschoben wird).
@@ § 28s 1 @@
1 (1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
1+(1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28r wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28t Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.

ENWG_2005 — § 28s 2 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 2 Satz 1 wird der Querverweis von § 28q auf § 28r angepasst, da § 28q umnummeriert wurde.
@@ § 28s 2 @@
1 (2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
1+(2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28r Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.

ENWG_2005 — § 28s 3 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28s“ durch jeweils die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 3 Satz 7 wird der Querverweis von § 28s auf § 28t angepasst, da § 28s (Ausgleich des Amortisationskontos) umnummeriert wird.
@@ § 28s 3 @@
1 (3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten ’sonstige Vermögensgegenstände’ auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
1+(3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28t Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten ’sonstige Vermögensgegenstände’ auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.

ENWG_2005 — § 28s 4 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28s“ durch jeweils die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 4 Satz 1 werden beide Verweise auf § 28s durch § 28t ersetzt, da § 28s umnummeriert wird.
@@ § 28s 4 @@
1 (4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.
1+(4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28t Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28t durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.

ENWG_2005 — § 28s 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 der Wasserstoffnetzentgeltverordnung solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt. § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 ist nicht auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden.“
Klartext: Absatz 6 wird neu gefasst: Der Verweis auf § 28o Absatz 3 wird durch § 28o Absatz 2 ersetzt, der Wortlaut der WasserstoffNEV-Ausnahme wird um den expliziten Zusatz 'der Wasserstoffnetzentgeltverordnung' präzisiert, und ein neuer Satz 3 schließt die Anwendung von § 54 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus.
@@ § 28s 6 @@
1 (6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
1+(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 der Wasserstoffnetzentgeltverordnung solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt. § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 ist nicht auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden.

ENWG_2005 — § 28s 8

Aufhebung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 8 wird gestrichen.
Klartext: Absatz 8 (Pflicht zur getrennten Buchführung für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die auch andere Wasserstoffnetze betreiben) wird gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 28s 9

Neuregelung · Konfidenz: hoch

f) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 8 und 9.
Klartext: Die bisherigen Absätze 9 und 10 des § 28r (jetzt § 28s) werden zu den Absätzen 8 und 9 umnummeriert. Inhaltlich unverändert, aber Absatz 10 (neu: 9) verweist nun auf 'Absätze 1 bis 8' statt '1 bis 9'.
@@ § 28s 9 @@
1 (9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
1+(8) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
2 2
3 (10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
3+(9) Die Absätze 1 bis 8 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.

ENWG_2005 — § 28t

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Der bisherige § 28s wird zu § 28t und in dessen Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ ersetzt.
Klartext: § 28s (Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland) wird zu § 28t umnummeriert. In sieben Stellen (Abs.1 S.1 u. S.3, Abs.2 S.1 u. S.5, Abs.3 S.5, Abs.4 S.1, Abs.5 S.1) werden Querverweise von § 28r auf § 28s aktualisiert, da § 28r (Grundsätze der Finanzierung) umnummeriert wurde.
@@ § 28t @@
1 (1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
1+(1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28s Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28s Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28s Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
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3 (2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
3+(2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28s Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28s Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
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5 (3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
5+(3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28s Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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7 (4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
7+(4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28s Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
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9 (5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
9+(5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28s Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
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11 11 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.

ENWG_2005 — § 30 1 2 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3 und 3b“ ersetzt.
Klartext: Das Verbot missbräuchlichen Verhaltens wird auf den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt: Verstöße gegen Abschnitt-3b-Vorschriften sind nun ebenfalls als Missbrauch einzustufen.
@@ § 30 1 @@
1 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
1+1. Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 3b oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,

ENWG_2005 — § 31 1 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt.
Klartext: Das besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde erfasst nun auch den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz), sodass auch dort Prüfanträge gestellt werden können.
@@ § 31 1 @@
1 Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.
1+Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 3b oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.

ENWG_2005 — § 32 1 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt wie folgt geändert:
Klartext: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 32 werden auf Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt.
  • ⚠ Die Drucksache-Formulierung 'Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils … wie folgt geändert:' enthält einen redaktionellen Fehler (fehlende Konjunktion/Satzstruktur). Absatz 1 Satz 2 enthält die Formulierung 'Abschnitte 2 und 3' nicht explizit in der geltenden Fassung; der Befehl bezieht sich inhaltlich auf Satz 1 und Absatz 4 Satz 1.
@@ § 32 1 @@
1 Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
1+Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2, 3 und 3b, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

ENWG_2005 — § 32 4 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt wie folgt geändert:
Klartext: Die gerichtliche Bindungswirkung von Regulierungsbehörden-Entscheidungen im Schadensersatzprozess erfasst nun auch Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz).
@@ § 32 4 @@
1 Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde.
1+Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2, 3 und 3b Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde.

ENWG_2005 — § 33 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 33 Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt.
Klartext: Die Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde wird auf Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt.
@@ § 33 1 @@
1 (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
1+(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2, 3 und 3b, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

ENWG_2005 — § 35 1 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 2 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
Klartext: Das Monitoring-Thema Kapazitätsengpässe wird auf Wasserstoffversorgungsnetze ausgedehnt.
@@ § 35 1 @@
1 2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
1+2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;

ENWG_2005 — § 35 1 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen jeweils für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird; 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;“
Klartext: Monitoring-Nummern 3 und 4 werden auf Wasserstofftransportnetze ausgedehnt: Anschluss-/Reparaturzeiten und Informationsveröffentlichungen müssen nun auch für Wasserstofftransportnetzbetreiber überwacht werden.
@@ § 35 1 @@
1 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
2 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
1+3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen jeweils für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
2+4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;

ENWG_2005 — § 35 1 6

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Die Nummern 6 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: „6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger und neuer Gasproduktionsanlagen unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung und Gasproduktion aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und die Zahl der erneuerbares Gas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Menge an erneuerbarem Gas in Kilowattstunden und die für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und die Einspeisung von erneuerbarem Gas auf die Netznutzer umgelegten Kosten; 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a und nach § 28k nachkommen;“
Klartext: Monitoring-Nummern 6–8 werden erweitert: Nr. 6 erfasst nun auch Gasproduktionsanlagen; Nr. 7 stellt auf 'erneuerbares Gas' statt 'Biogas' ab und ändert die Kostenumlage-Berichterstattung; Nr. 8 bezieht Wasserstofftransportnetze ein und ergänzt die Pflichten nach § 28k.
@@ § 35 1 @@
1 6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
2 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
3 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
1+6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger und neuer Gasproduktionsanlagen unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung und Gasproduktion aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
2+7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und die Zahl der erneuerbares Gas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Menge an erneuerbarem Gas in Kilowattstunden und die für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und die Einspeisung von erneuerbarem Gas auf die Netznutzer umgelegten Kosten;
3+8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a und nach § 28k nachkommen;

ENWG_2005 — § 35 1 10

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatility bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, die Transparenz von Angeboten, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf Großhandels- und Verbraucherpreise, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität, Gas und Wasserstoff, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“
Klartext: Monitoring-Nummer 10 wird erweitert: Hinzugefügt werden die Transparenz von Angeboten, Preisspitzen und deren Auswirkungen; der Verbraucherschutz umfasst nun auch Wasserstoff.
@@ § 35 1 @@
1 10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
1+10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, die Transparenz von Angeboten, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf Großhandels- und Verbraucherpreise, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität, Gas und Wasserstoff, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;

ENWG_2005 — § 35 1 12

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) In Nummer 12 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Erdgasbörsen“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffbörsen“ ersetzt.
Klartext: Das Monitoring des Wettbewerbs an Energiebörsen wird auf Wasserstoffbörsen ausgedehnt.
@@ § 35 1 @@
1 12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;
1+12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;

ENWG_2005 — § 35j 6 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Klartext: Die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' geändert (Folge der Regierungsneubildung 2025).
@@ § 35j 6 @@
1 1 (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:
2 2
3 3 1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,
4 4 2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und
5 5 3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
6 6
7 Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.
7+Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.

ENWG_2005 — § 35j 7 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Klartext: Die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' geändert (Folge der Regierungsneubildung 2025).
@@ § 35j 7 @@
1 (7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
1+(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.

ENWG_2005 — § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Klartext: Der Ministeriumsname wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' umgestellt — betrifft Gasspeicher-Entschädigungsverfahren (§ 35j Abs. 6 Satz 3) und Gasqualitäts-Umstellungsgenehmigungen (§ 35j Abs. 7 Satz 1).
@@ § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 @@
1 Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. [§ 35j Abs. 6 Satz 3]
1+Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach billigem Ermessen. [§ 35j Abs. 6 Satz 3]
2 2
3 Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. [§ 35j Abs. 7 Satz 1]
3+Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. [§ 35j Abs. 7 Satz 1]

ENWG_2005 — § 36 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt.
Klartext: In § 36 Absatz 1 (drei Stellen) wird der Oberbegriff 'Energieversorgungsunternehmen' durch 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen' präzisiert — Wasserstoff-Lieferanten fallen damit nicht automatisch unter die Grundversorgungspflicht.
@@ § 36 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 @@
1 (1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
1+(1) Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

ENWG_2005 — § 36 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 36 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
Klartext: In § 36 Absatz 2 werden die Oberbegriffe präzisiert: Grundversorger ist das 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen' (Satz 1), die Feststellungspflicht obliegt Betreibern von 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen' (Satz 2).
@@ § 36 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 @@
1 (2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
1+(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

ENWG_2005 — § 38

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 38 Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
Klartext: § 38 zur Ersatzversorgung erhält den präzisen Titel 'Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas' und Absatz 1 verweist auf das 'Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz' — stellt klar, dass die automatische Ersatzversorgung nicht für Wasserstoff gilt.
@@ § 38 @@
1 # § 38 — Ersatzversorgung mit Energie
1+# § 38 — Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas
2 2
3 (1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
3+(1) Sofern Letztverbraucher über das Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.

ENWG_2005 — § 40 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c“ durch die Angabe „Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nach § 41c“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummern 9, 12 und 13 sind für Rechnungen für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Wasserstoff die folgenden Maßgaben anzuwenden: [...]“
Klartext: Energierechnungen müssen künftig auf 'Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen' hinweisen. Für Wasserstoff-Rechnungen gelten Ausnahmen von drei Pflichtangaben, da für Wasserstoff noch keine Schlichtungsstelle, kein Vergleichsinstrument und keine Grundversorgung existieren.
@@ § 40 Absatz 2 @@
1 1 (2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
2 2
3 3 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
4 4 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
5 5 3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
6 6 4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
7 7 5. den zuständigen Messstellenbetreiber, dessen Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,
8 8 6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
9 9 7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
10 10 8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,
11 11 9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
12 12 10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
13 13 11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
14 12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
14+12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nach § 41c sowie
15 15 13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
16+
17+Abweichend von Satz 1 Nummern 9, 12 und 13 sind für Rechnungen für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Wasserstoff die folgenden Maßgaben anzuwenden:
18+1. Satz 1 Nummer 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesonderte Ausweisen der Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren ohne Verweis auf die nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle zu erfolgen hat,
19+2. Satz 1 Nummer 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nicht anzugeben sind und
20+3. Satz 1 Nummer 13 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, nicht aufzunehmen ist.
16 21
17 22 Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.

ENWG_2005 — § 41c

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 41c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: [Letztverbraucher statt Haushaltskunden; Strom- und Gaslieferanten; Verweis nur auf Absatz 3] c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 [+ Gasproduktionsanlagen], bb) Nummer 6 [Strom- und Gaslieferanten], cc) Nummer 8 [Strom- und Gaslieferanten; Letztverbraucher nach Absatz 1] d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und jeweils die Angabe „Stromlieferanten“ durch „Strom- und Gaslieferanten“ ersetzt.
Klartext: Das Vergleichsinstrument nach § 41c wird auf Gas ausgeweitet: Der Titel lautet jetzt 'Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen'. Statt nur Haushaltskunden und Kleinstunternehmen haben jetzt alle Letztverbraucher bis 100 000 kWh/Jahr Anspruch auf Zugang. Gaslieferanten unterliegen denselben Unabhängigkeits- und Offenlegungspflichten wie Stromlieferanten. Der bisherige Absatz 4 (optionale Gas-Analogieanwendung) entfällt, da Gas nun direkt geregelt ist.
  • ⚠ Lokaler Stand des § 41c weicht leicht vom Bezugsstand ab (Satz in Nr. 8: 'Kunden' statt 'Letztverbraucher nach Absatz 1'). Da lokaler Stand neuer als 5440-Bezugsstand, wird der Drucksachen-Wortlaut für 'nachher' verwendet.
@@ § 41c @@
1 # § 41c — Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen
1+# § 41c — Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen
2 2
3 (1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
3+(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach Absatz 3 sicher, dass Letztverbraucher, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Strom- und Gaslieferanten und deren Angebote, bei Stromlieferverträgen einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, vergleichen und beurteilen können.
4 4
5 5 (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
6 6
7 1. unabhängig von den Stromlieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Stromlieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
7+1. unabhängig von Strom- und Gaslieferanten und Betreibern von Erzeugungsanlagen sowie Betreibern von Gasproduktionsanlagen betrieben werden und sicherstellen, dass die Strom- und Gaslieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
8 8 2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
9 9 3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
10 10 4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
11 11 5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
12 6. allen Stromlieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
12+6. allen Strom- und Gaslieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
13 13 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
14 8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
14+8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Strom- und Gaslieferanten vergleichen, die Letztverbraucher nach Absatz 1 zur Verfügung stehen;
15 15 9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
16 16
17 17 (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
18
19 (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
20 18
21 (5) Dritte dürfen Informationen, die von Stromlieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Stromlieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
19+(4) Dritte dürfen Informationen, die von Strom- und Gaslieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Strom- und Gaslieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.

ENWG_2005 — § 42c Absatz 1 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 42c Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Der abschließende Satz in § 42c Absatz 1 — wonach Energiespeicheranlagen die Voraussetzungen aus § 19 Absatz 3b EEG erfüllen müssen — wird gestrichen. Die EEG-Anforderungen für die gemeinsame Stromnutzung werden damit gelockert.
@@ § 42c Absatz 1 @@
1 1 (1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 2
3 3 1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
4 4 2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,
5 5 3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
6 6 4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
7 7 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
8 8 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
9 9 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.
10
11 Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.

ENWG_2005 — § 42d

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 42c wird der folgende § 42d eingefügt: „§ 42d Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen; Verordnungsermächtigung (1) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet... [9 Absätze]“
Klartext: Neuer § 42d verpflichtet jeden Gas- und Wasserstoff-Lieferanten, auf Rechnungen den Anteil erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger auszuweisen (Energieträgermix — aufgeteilt in 6 Kategorien). Die Richtigkeit muss gegenüber dem Umweltbundesamt durch Herkunftsnachweise belegt werden. Bis ein offizielles Herkunftsnachweisregister für Gas besteht, gilt eine Übergangslösung.
  • ⚠ Vorher-Feld ist leer: § 42d existiert im geltenden lokalen EnWG nicht (5440 ist unverkündeter Entwurf). Der vollständige Wortlaut von 9 Absätzen wurde 1:1 aus der Drucksache (Zeilen 2447–2549) übernommen.
@@ Neu @@
§ 42d
Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen; Verordnungsermächtigung

(1) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet, in oder als Anlage zu seiner Rechnung an einen Letztverbraucher die Anteile erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger an der gesamten von diesem Lieferanten im abgerechneten Lieferzeitraum an diesen Letztverbraucher gelieferten Menge Gas oder Wasserstoff (produktspezifischer Energieträgermix) anzugeben. Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist darüber hinaus verpflichtet, die Anteile erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger an seinem gesamten im vergangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher gelieferten Menge Gas oder Wasserstoff (lieferantenbezogener Energieträgermix) anzugeben, aufgeschlüsselt nach

  1. dem lieferantenbezogenen Energieträgermix in Deutschland, und

  2. soweit der Lieferant auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, dem lieferantenbezogenen Energieträgermix übergreifend über alle Mitgliedstaaten, in denen der Lieferant tätig ist. Für Gas und Wasserstoff, die über eine Gasbörse bezogen oder von einem Gas- oder Wasserstofflieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 die von der Gasbörse oder von dem Gas- oder Wasserstofflieferanten für das vergangene Kalenderjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.

(2) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff hat den produktspezifischen und den lieferantenbezogenen Energieträgermix jeweils unter Aufteilung in die folgenden Kategorien anzugeben:

  1. Gas aus erneuerbaren Quellen,

  2. kohlenstoffarmes Gas,

  3. Gas aus nicht-erneuerbaren und aus nicht-kohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix,

  4. Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen,

  5. kohlenstoffarmer Wasserstoff,

  6. Wasserstoff aus nicht-erneuerbaren und aus nicht-kohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix. Gas aus erneuerbaren Quellen nach Satz 1 Nummer 1 umfasst Deponiegas, Klärgas, Biomethan und synthetisches Methan auf Basis von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen. Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nach Satz 1 Nummer 4 umfasst im Wege der Elektrolyse aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugten Wasserstoff und aus Biomasse erzeugten Wasserstoff. Für Gas, dem Wasserstoff beigemischt ist, gibt der Gaslieferant den Anteil des beigemischten Wasserstoffs und die Anteile von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und von kohlenstoffarmem Wasserstoff getrennt an.

(3) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet, in oder als Anlage zu seiner Rechnung an einen Letztverbraucher zusätzlich Informationen über Kohlendioxidemissionen anzugeben, die auf den produktspezifischen Energieträgermix zurückzuführen sind. Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist darüber hinaus verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 bezogen auf den lieferantenbezogenen Energieträgermix anzugeben.

(4) Die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 kann anstelle in einer Anlage zur Rechnung an einen Letztverbraucher auf der Internetseite des jeweils verpflichteten Lieferanten erfolgen. Für den Fall, dass der Gas- oder Wasserstofflieferant die Informationen auf seiner Internetseite angibt, weist er in der Rechnung an den Letztverbraucher unter Angabe der Internetseite darauf hin.

(5) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff muss die Richtigkeit seiner Kennzeichnung der Anteile von Gas aus erneuerbaren Quellen oder Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und von kohlenstoffarmem Gas oder kohlenstoffarmen Wasserstoff am lieferantenbezogenen Energieträgermix in Deutschland gegenüber dem Umweltbundesamt auf Verlangen durch Herkunftsnachweise belegen, die durch die zuständige Behörde nach § 21 Absatz 1 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung entwertet wurden. Im Rahmen der Kennzeichnung von Gas ist die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wasserstoff in dem Umfang zulässig, wie nach den für das jeweilige Verteilernetz geltenden technischen Bestimmungen Wasserstoff prozentual beigemischt werden darf. Bei der Lieferung von Wasserstoff aus reinen Wasserstoffnetzen ist die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 sind erst anzuwenden, nachdem das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 Nummer 1 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung errichtet und dessen Betrieb aufgenommen hat.

(6) Solange Absatz 5 Satz 4 nicht anzuwenden ist, kann das Umweltbundesamt durch Allgemeinverfügung regeln, dass anstelle von Herkunftsnachweisen nach Absatz 5 Nachweise eines anderen geeigneten Zertifizierungssystems für die Herkunft von Gas aus erneuerbaren Quellen oder Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und von kohlenstoffarmem Gas oder kohlenstoffarmem Wasserstoff entsprechender Menge zum Nachweis verwendet werden können. Dabei trifft das Umweltbundesamt geeignete Maßnahmen, um Doppelzählungen oder Doppelverwertungen von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Eigenschaften auszuschließen. Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist in diesem Fall entsprechend auf das andere geeignete Zertifizierungssystem anzuwenden.

(7) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet, für die Anteile in seinem lieferantenbezogenen Energieträgermix in Deutschland, für die ein nach Absatz 5 erforderlicher Herkunftsnachweis oder ein nach Absatz 6 geeigneter und zulässiger anderweitiger Nachweis nicht ausstellbar ist, den Restenergieträgermix des Vorjahres zu verwenden. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 kann jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff abweichend von Satz 1 statt des Restenergieträgermixes des Vorjahres pauschal die Bezeichnung „Gas aus nichterneuerbaren und aus nichtkohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix“ oder „Wasserstoff aus nicht-erneuerbaren und aus nicht-kohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix“ angeben.

(8) Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Gas- und Wasserstoffkennzeichnung nach Absatz 1 und der Umweltinformationen nach Absatz 3 durch das Umweltbundesamt die Daten, die er gegenüber Letztverbrauchern zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 angegeben hat, und die zugrunde liegenden Liefermengen dem Umweltbundesamt elektronisch zu übermitteln. Das Umweltbundesamt kann Vorgaben zum Format und Meldezeitpunkt machen. Stellt das Umweltbundesamt hierfür Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Unrichtigkeit der Kennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Lieferanten anordnen, die Richtigkeit der Kennzeichnung sicherzustellen.

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, zur Bestimmung des Restenergieträgermix und zu den Methoden zur Erhebung und Weitergabe der Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 zu machen. Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist das Umweltbundesamt berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung zu bestimmen.

ENWG_2005 — § 43 Absatz 2 Satz 1 (Nr. 10/11 + neue Nr. 12) und neuer Absatz 4a

Einfügung · Konfidenz: mittel

§ 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird die Angabe „gilt und“ durch die Angabe „gilt,“ ersetzt. bb) In Nummer 11 wird die Angabe „liegen.“ durch die Angabe „liegen und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: „12. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Für Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes sind die beteiligten Behörden bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse von anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“
Klartext: Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger können künftig auf Antrag durch Planfeststellung zugelassen werden (neue Nr. 12 in § 43 Abs. 2). Zudem sollen beteiligte Behörden bei Leitungsvorhaben des Energieausbaus Planfeststellungsverfahren priorisieren (neuer Abs. 4a) — mit der Einschränkung, dass das Beschleunigungsinteresse anderer überragend öffentlicher Vorhaben beachtet werden muss.
  • ⚠ Die der uns vorliegende geltende § 43 gibt § 43 Abs. 2 vollständig wieder; die Nummern 10 und 11 sind lang. Für 'vorher'/'nachher' wurden nur die betroffenen Nummern 10, 11 und die Einfügung von Nr. 12 sowie Abs. 4a dargestellt, da der vollständige Absatz 2 sehr umfangreich ist und nur diese Stellen betroffen sind. Standalone-Semantik eingehalten: Änderungen aus anderen Nummern (z.B. Nr. 5 die § 43 Abs. 1 betrifft) nicht einbezogen.
@@ § 43 Absatz 2 Satz 1 (Nr. 10/11 + neue Nr. 12) und neuer Absatz 4a @@
1 1 Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
2 2
3 3 (weitere Sätze unverändert)
4 10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt und
5 11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen.
4+10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
5+11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen und
6+12. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger.
6 7
7 8 Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.
9+
10+(4a) Für Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes sind die beteiligten Behörden bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse von anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.

ENWG_2005 — § 43b Absatz 4 Satz 1 und neuer Absatz 7

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 43b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ und die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 10 und 11“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 12“ ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 innerhalb von 24 Monaten. [...]“
Klartext: Die Datenvermutungsregel in § 43b Abs. 4 wird auf alle neuen Vorhaben nach § 43 Abs. 1 Nr. 1–6 und Abs. 2 Nr. 1–6 und 10–12 ausgedehnt (vorher: Nr. 1–4 und Nr. 1–6, 10 und 11). Neu: Für Gas- und Anbindungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 und 6) muss die Behörde den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von 24 Monaten fassen (Abs. 7 neu).
@@ § 43b Absatz 4 Satz 1 und neuer Absatz 7 @@
1 (4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
1+(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 12 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
2 2
3 3 1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
4 4 2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
5 5
6 6 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
7 7
8 8 1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
9 9 2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken kann.
10 10
11 11 Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
12+
13+(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 innerhalb von 24 Monaten. Sie kann die Frist um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3.

ENWG_2005 — § 43e

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 43e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 5 Satz 2 und 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(3)Der“ durch die Angabe „(3) Der“ ersetzt.
Klartext: Zwei Korrekturen in § 43e: (1) Querverweiskorrektur: Statt '§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3' heißt es jetzt '§ 43b Absatz 5 Satz 2 und 3' (Fristbeginn für Anfechtungsanträge). (2) Tippfehler-Korrektur: '(3)Der' wird zu '(3) Der' (fehlende Leerstelle).
@@ § 43e @@
1 (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
1+(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 5 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
2 2
3 3 (weitere Sätze unverändert)
4 4
5 (3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
5+(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

ENWG_2005 — § 43l Absatz 8 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 43l Absatz 8 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 9 in Verbindung mit § 15d Absatz 3 Satz 1, im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28r Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 8 oder im bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan nach § 16d Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 16e Absatz 2 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz oder im Gasverteilernetz ausgewiesen worden sind.“
Klartext: § 43l Absatz 8 Satz 2 wird aktualisiert: Die Querverweise auf den Netzentwicklungsplan und das Kernnetz werden präzisiert (§ 15c Abs. 2 Satz 9 i.V.m. § 15d; § 28r statt § 28q wegen Umnummerierung). Neu eingefügt: Gasversorgungsleitungen im bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan (§ 16d/§ 16e) fallen ebenfalls unter § 43l.
  • ⚠ Lokaler Stand von § 43l Abs. 8 S. 2 verweist noch auf § 28q (alt); nach dem Umnummerierungsblock (Gruppe D) heißt die Norm § 28r. Die Drucksache verwendet korrekt § 28r.
@@ § 43l Absatz 8 Satz 2 @@
1 (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.
1+(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 9 in Verbindung mit § 15d Absatz 3 Satz 1, im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28r Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 8 oder im bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan nach § 16d Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 16e Absatz 2 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz oder im Gasverteilernetz ausgewiesen worden sind.

ENWG_2005 — § 48b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt: „§ 48b Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation (1) Der Eigentümer sowie der sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks muss den Verbleib von Fernleitungen sowie von Leitungen, die der Verteilung von Gas dienen, auf diesem Grundstück auch nach einer dauerhaften Außerbetriebnahme [...] (8 Absätze)“
Klartext: Neuer § 48b verpflichtet Grundstückseigentümer, dauerhaft stillgelegte Gasleitungen (Fernleitungen und Verteilerleitungen) auf ihrem Grundstück zu dulden, wenn die Stilllegung aus einem bestätigten Netzentwicklungsplan oder Verteilernetzentwicklungsplan folgt. Der Leitungseigentümer bleibt für Sicherheit und Haftungsfreistellung verantwortlich. Das Bundesministerium muss die Regelung bis Ende 2036 evaluieren.
  • ⚠ Vorher-Feld ist leer: § 48b existiert im geltenden lokalen EnWG nicht. Der vollständige Wortlaut von 8 Absätzen wurde 1:1 aus der Drucksache (Zeilen 2592–2656) übernommen. Inkrafttreten-Datum in Abs. 1 ist Platzhalter in der Drucksache.
@@ Neu @@
§ 48b
Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation

(1) Der Eigentümer sowie der sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks muss den Verbleib von Fernleitungen sowie von Leitungen, die der Verteilung von Gas dienen, auf diesem Grundstück auch nach einer dauerhaften Außerbetriebnahme dieser Leitungen für die Zwecke des Transports oder der Verteilung von Gas unentgeltlich dulden, wenn diese Außerbetriebnahme infolge der Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15e oder eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach den §§ 16b bis 16e nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] erfolgt. Eine entgegenstehende vertragliche Regelung ist insoweit unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. soweit anderweitige öffentliche Interessen oder private Interessen in Bezug auf das betroffene Grundstück überwiegen, oder

  2. wenn eine künftige Nutzung der Leitungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und an der betroffenen Stelle ohnehin umfangreiche Erdarbeiten stattfinden, bei denen die Leitung ohne erheblichen Aufwand entfernt werden kann.

(2) Ist nach einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für ein Grundstück die Errichtung und der Betrieb einer Fernleitung oder einer Leitung, die der Verteilung von Gas dient, gestattet, ist diese im Zweifel so auszulegen, dass sie auch den Verbleib der Gasleitung nach einer dauerhaften Außerbetriebnahme umfasst. Der Grundstückseigentümer kann vom Berechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn ein bei Einräumung der Dienstbarkeit geleisteter Ausgleich in Geld auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war und dieser Zeitraum abgelaufen ist.

(3) Der betroffene Eigentümer ist durch den Eigentümer der Leitung in geeigneter Weise über die dauerhafte Außerbetriebnahme und die Pflichten nach Absatz 1 unverzüglich zu informieren. Der sonstige Nutzungsberechtigte ist durch den betroffenen Eigentümer des Grundstücks entsprechend zu informieren.

(4) Der Eigentümer einer von Absatz 1 erfassten Leitung stellt den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks von jeglicher Haftung für durch die Leitung verursachte Sach-, Personen- und Vermögensschäden frei. Dies ist nicht bei Schäden anzuwenden, die durch vorsätzliches Handeln des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks entstehen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für die auf einem Grundstück befindlichen Einrichtungen anzuwenden, die zum Zweck des Anschlusses dieses Grundstücks an das Gasversorgungsnetz errichtet worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Kosten des Rückbaus trägt.

(6) Der Betreiber einer dauerhaft außer Betrieb genommenen Leitung sowie dazugehöriger Einrichtungen, auf die sich die Duldungspflicht nach Absatz 1, 2 oder 5 erstreckt, muss die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, um den sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb und die Instandhaltung für diese außer Betrieb genommene Leitung sowie dazugehöriger Einrichtungen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Der Eigentümer der Leitung trägt weiterhin die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand der Leitung, durch die Regelung wird er nicht von seinen Pflichten befreit. Ein Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach Satz 1 ist vom Betreiber auf Verlangen der Straßenbauverwaltung, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung oder des Betreibers der Schienenwege vorzulegen, soweit öffentliche Verkehrswege des Bundes betroffen sind. Solange im Falle der Rechtsnachfolge die Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach Satz 1 nicht nachgewiesen sind, haftet weiterhin der bisherige Eigentümer der Leitung.

(7) Die Auswirkungen der Duldungspflicht und die Anwendung der Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 6 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf wissenschaftlicher Grundlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes von Wissenschaft und Technik evaluiert. Dabei sind insbesondere die Angemessenheit und Zumutbarkeit hinsichtlich möglicher Auswirkungen und wesentlicher Behinderungen dauerhaft außer Betrieb genommener Leitungen sowie hinsichtlich möglicher künftiger Nutzungen der noch vorhandenen dauerhaft außer Betrieb genommenen Leitungen zu untersuchen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch für öffentliche Verkehrswege anzuwenden.

ENWG_2005 — § 51 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 51 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere 1. [...] 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Fernleitungen, [...] Das Monitoring nach Satz 1 soll auch Ausführungen zur Versorgung mit Wasserstoff umfassen, insbesondere zu den relevanten Wechselwirkungen in den Bereichen der Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff.“
Klartext: Das Monitoring der Gasversorgungssicherheit (§ 51 Abs. 2) wird in Nummer 2 von 'Transportleitungen' auf 'Fernleitungen' präzisiert und um einen neuen abschließenden Satz ergänzt: Das Monitoring soll künftig auch Ausführungen zur Wasserstoffversorgung umfassen, insbesondere zu Wechselwirkungen zwischen Erdgas- und Wasserstoffversorgung.
@@ § 51 Absatz 2 @@
1 1 (2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
2 2
3 3 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
4 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
4+2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Fernleitungen,
5 5 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
6 6 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
7 7 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
8 8 6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
9 9 7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
10+
11+Das Monitoring nach Satz 1 soll auch Ausführungen zur Versorgung mit Wasserstoff umfassen, insbesondere zu den relevanten Wechselwirkungen in den Bereichen der Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff.

ENWG_2005 — § 54 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetrieb“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffverteilernetzbetrieb“ ersetzt. bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 6 ersetzt: [...] cc) Die Angabe nach Nummer 12 wird gestrichen. b) In Satz 2 wird „Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetrieb“ durch „Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffverteilernetzbetrieb“ ersetzt. c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas im Zusammenhang steht.“
Klartext: Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und Landesregulierungsbehörden (§ 54 Abs. 2) wird auf Wasserstoffverteilernetze ausgeweitet. Nr. 5 wird auf Systemverantwortung nach §§ 14a, 14b, 16a und § 28k Abs. 2 präzisiert. Nr. 6 wird auf Netzanschluss und Anschlusstrennung (§ 17l) erweitert. Die Ausnahme für Biogas-Anschlüsse wird auf alle Anlagen für erneuerbares Gas ausgeweitet. Die abschließende Wiederholung der 100.000-Kunden-Grenze am Satzende entfällt.
  • ⚠ Lokaler Stand von § 54 Abs. 2 weicht strukturell ab: Satz 1 enthält abschließend 'soweit Energieversorgungsunternehmen...' — dieser Abschlusshalbsatz wird durch Nr. 78 cc) gestrichen. Im lokalen Markdown ist der Aufbau identisch mit der Drucksache-Beschreibung, die Änderung passt. Bezugsstand-Warnung: lokal könnte WasserstoffBG-Änderungen in § 54 eingearbeitet haben — Spot-Check: lokal sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 noch 'Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz' (ohne Wasserstoff), passt zum Drucksachen-Bezugsstand.
@@ § 54 Absatz 2 @@
1 (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden
1+(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden
2 2
3 3 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
4 4 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
5 5 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
6 6 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
7 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
8 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
7+5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach §§ 14a, 14b, 16a sowie § 28k Absatz 2,
8+6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17, 18 und 28n mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind sowie die Überwachung der Vorschriften zur Anschlusstrennung nach § 17l,
9 9 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
10 10 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
11 11 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
12 12 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
13 13 11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
14 14 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
15 15
16 soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
16+Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.

ENWG_2005 — § 57 Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 57 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Fragen der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 80 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zusammenarbeiten.“
Klartext: Die Kooperationsmöglichkeit mit Drittstaatsbehörden bei grenzüberschreitender Infrastruktur wird auf Wasserstoff ausgeweitet ('Gas- und Wasserstoffinfrastruktur') und der Rechtsrahmen aktualisiert: Statt der alten Gasrichtlinie 2009/73/EG gilt jetzt Artikel 80 Abs. 6 der neuen Richtlinie (EU) 2024/1788.
@@ § 57 Absatz 1 Satz 2 @@
1 (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
1+(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei Fragen der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 80 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zusammenarbeiten.

ENWG_2005 — § 58 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 58 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10g, des § 25 Satz 2, des Artikels 78 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 [...] Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3 und nach § 118b Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Land der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.“
Klartext: § 58 Abs. 1 über die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt wird umfassend aktualisiert: Die Norm verweist jetzt auf §§ 9 bis 10g (statt 10e, wegen neuer Wasserstoffnetz-Paragrafen), ersetzt den Verweis auf § 28a durch den auf die neue EU-Verordnung (EU) 2024/1789 (Gas/Wasserstoff-Binnenmarktpaket) und erweitert die Einvernehmensregelung um Dekarbonisierungs- und Versorgungssicherheits-Aspekte.
  • ⚠ § 58 Abs. 1 alt verweist auf '§ 28a Absatz 3 Satz 1' — diese Norm wird durch Art. 1 Nr. 48 gestrichen. Die Drucksache ersetzt den Verweis durch Artikel 78 EU-VO 2024/1789. Das ist konsistent mit der Streichung in Gruppe D.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 (1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
1+(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10g, des § 25 Satz 2, des Artikels 78 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, des § 56 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dabei ist das Einvernehmen hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10g das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach Artikel 78 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und f der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu erteilen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 erstreckt sich das Einvernehmen gleichwohl auf die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des ordnungsgemäßen Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Dekarbonisierung oder der Versorgungssicherheit der Europäischen Union. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3 und nach § 118b Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Land der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.

ENWG_2005 — § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Nummer 8 wird die Angabe „und den §§ 14c bis 14e" durch die Angabe „§§ 14c bis 14e und den §§ 16b bis 16e und § 17l Absatz 4" ersetzt.
Klartext: Bestimmte Aufgaben der Bundesnetzagentur, die nicht von den Beschlusskammern entschieden werden müssen, werden um Aufgaben zu den neuen Verteilernetzentwicklungsplänen (§§ 16b–16e) und zur Anschlusstrennung (§ 17l Absatz 4) erweitert.
@@ § 59 Absatz 1 @@
1 8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
1+8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 §§ 14c bis 14e und den §§ 16b bis 16e und § 17l Absatz 4,

ENWG_2005 — § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

bb) In Nummer 11a wird die Angabe „§§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b" durch die Angaben „§§ 20a, 35g Absatz 7 sowie der §§ 36 bis 38, 39 bis 41c, 41f, 41g, 42, 42a, 111a und 111b" ersetzt.
Klartext: Die Beschlusskammer-Ausnahme für Grundversorgungs-Überwachung wird um neue Paragraphen (§ 35g Abs. 7, §§ 41f, 41g) erweitert, die durch das neue Energierecht neu eingeführt werden.
@@ § 59 Absatz 1 @@
1 11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
1+11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 35g Absatz 7 sowie der §§ 36 bis 38, 39 bis 41c, 41f, 41g, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,

ENWG_2005 — § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

cc) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: „21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 5 Absatz 8, Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,".
Klartext: Die Beschlusskammer-Ausnahme in Nr. 21 wird auf den korrekten EU-Verordnungsartikel angepasst: statt Artikel 6 und 7 der VO 2017/2196 wird jetzt auf Artikel 5 Abs. 8, 6 und 7 der VO 2017/1485 (Systembetriebs-VO) verwiesen.
  • ⚠ Der lokale Text verweist auf VO (EU) 2017/2196, die Drucksache ersetzt durch VO (EU) 2017/1485 Artikel 5 Abs. 8, 6 und 7 — dies ist eine inhaltliche Richtigstellung des Verordnungs-Querverweises. Bezugsstand-Warnung aktiv.
@@ § 59 Absatz 1 @@
1 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
1+21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 5 Absatz 8, Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,

ENWG_2005 — § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

dd) Nummer 28 wird durch die folgende Nummer 28 ersetzt: „28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6, des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2195."
Klartext: Die Beschlusskammer-Ausnahme für Balancing-Entscheidungen (Nr. 28) wird auf weitere Artikel der EU-Balancing-Verordnung 2017/2195 ausgeweitet: neben Art. 4 Abs. 6 kommen jetzt Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 hinzu.
@@ § 59 Absatz 1 @@
1 28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
1+28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6, des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2195.

ENWG_2005 — § 59 Absatz 3 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3" durch die Angabe „§§ 20 bis 23a, 24 bis 24b, 28m Absatz 3 Satz 2 sowie 28o Absatz 2" ersetzt.
Klartext: Der Zuständigkeitsbereich der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur für bundeseinheitliche Netzzugangsfestlegungen wird angepasst: § 28m Abs. 3 Satz 2 kommt neu hinzu, § 28o wird auf Absatz 2 (statt Absatz 3) präzisiert.
@@ § 59 Absatz 3 @@
1 Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3.
1+Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b, 28m Absatz 3 Satz 2 sowie 28o Absatz 2.

ENWG_2005 — § 63 Absatz 3 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 63 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffmarkt)."
Klartext: Der jährliche Monitoringbericht heißt jetzt "Monitoringbericht Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffmarkt" — der Wasserstoffmarkt wird ausdrücklich aufgenommen.
@@ § 63 Absatz 3 @@
1 In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt).
1+In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffmarkt).

ENWG_2005 — § 76 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „10d" durch die Angabe „10g" ersetzt.
Klartext: Bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur gilt die aufschiebende Wirkung jetzt auch für Durchsetzungsentscheidungen zu den neuen §§ 10e bis 10g (Zertifizierung von Wasserstofftransportnetzen) nicht mehr automatisch — Unternehmen müssen aufschiebende Wirkung gesondert beantragen.
@@ § 76 Absatz 1 @@
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
1+Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10g getroffen wird.

ENWG_2005 — § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 16 e, 17d, 17l Absatz 4, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 28r, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4, Amtshandlungen auf Grund des Artikels 78 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;".
Klartext: Die Liste der gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Bundesnetzagentur (§ 91) wird erweitert: Neu hinzu kommen Amtshandlungen zu den neuen §§ 16e und 17l Abs. 4 sowie zu § 28r und zur EU-Wasserstoff-Binnenmarkt-Verordnung (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 VO 2024/1789). Gleichzeitig entfällt der bisherige Verweis auf § 28a Abs. 3.
  • ⚠ In der Drucksache steht "16 e" (mit Leerzeichen) — offensichtlicher Tippfehler für § 16e. Im nachher-Feld wurde § 16e korrekt (ohne Leerzeichen) wiedergegeben.
  • ⚠ Lokaler Stand ist neuer als Bezugsstand der Drucksache; vorher aus lokalem Stand entnommen. Bezugsstand-Warnung aktiv.
@@ § 91 Absatz 1 @@
1 4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
1+4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 16e, 17d, 17l Absatz 4, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 28r, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4, Amtshandlungen auf Grund des Artikels 78 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;

ENWG_2005 — § 95 Absatz 1f (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt: „(1f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig [Nr. 1 bis 15] ..."
Klartext: Neu: Wer gegen die EU-Wasserstoff-Binnenmarkt-Verordnung (EU) 2024/1789 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Betroffen sind z.B. Verstöße gegen Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten durch Netzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (15 konkrete Tatbestände).
  • ⚠ Datum-Platzhalter in Nr. 2 ("[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11]") — da 5440 unverkündet ist, bleibt das Datum offen.
@@ Neu @@
(1f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Vertragsbedingungen, Netzentgelte oder Verfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht bis zum erstmaligen Angebot der jeweiligen Dienstleistung oder nicht unverzüglich bei jeder Änderung veröffentlicht,
2. entgegen Artikel 9 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens alle zwei Jahre ab … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] vornimmt,
3. entgegen Artikel 9 Satz 4 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens nach der finalen Investitionsentscheidung veröffentlicht,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz einen Kapazitätszuweisungsmechanismus oder ein Verfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht vor erstmaliger Zuweisung von Kapazitäten oder nicht unverzüglich bei Änderung des bestehenden Zuweisungsmechanismus veröffentlicht,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 erster Halbsatz einen Kapazitätszuweisungsmechanismus nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht vor erstmaliger Zuweisung von Kapazitäten oder nicht unverzüglich bei Änderung des bestehenden Kapazitätsmechanismus veröffentlicht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht vor erstmaliger Zuweisung von Kapazitäten oder nicht unverzüglich bei Änderung des bestehenden Kapazitätsmechanismus umsetzt,
6. entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Inbetriebnahme einer Erdgasspeicheranlage macht,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Vornahme einer Transaktion macht,
8. als Fernleitungsnetzbetreiber entgegen Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer dort genannten Beschränkung informiert,
9. entgegen Artikel 33 Absatz 1 bis 3, 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5, eine Information oder eine Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht bis zum erstmaligen Angebot der Kapazität oder nicht unverzüglich nach einer Änderung veröffentlicht,
10. entgegen Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 3 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unmittelbar nach Aufforderung durch den Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stellt,
11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 4, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem erstmaligen Angebot von Dienstleistungen veröffentlicht,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
13. entgegen Artikel 35 eine Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab der Veröffentlichung aufbewahrt,
14. entgegen Artikel 38 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer Änderung veröffentlicht oder
15. entgegen Artikel 66 Absatz 1 bis 3 oder 6 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht bis zum erstmaligen Angebot einer Dienstleistung oder nicht unverzüglich nach einer Änderung veröffentlicht.

ENWG_2005 — § 95 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt: [neue Nr. 2-4] bb) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. cc) Die bisherige Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: [neue Nr. 6] dd) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7. ee) Die bisherige Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: [neue Nr. 8]
Klartext: Die Bußgeld-Rahmenbeträge in § 95 werden für Verstöße gegen die neue EU-Wasserstoff-Verordnung (EU) 2024/1789 ergänzt und die Abstufungen neu geordnet: Es gibt jetzt acht statt sieben Bußgeldstufen. Neu: Verstöße gegen bestimmte REMIT-Meldepflichten (Abs. 1c Nr. 1, 6) können bis zu fünf Millionen Euro kosten, weitere REMIT-Verstöße bis zu einer Million Euro. Der neue Abs. 1f (Wasserstoff-Verordnung) ist mit bis zu hunderttausend Euro bußgeldbewehrt.
  • ⚠ Komplexe Teiländerung (aa–ee). Das vorher/nachher-Feld zeigt die Gesamtfassung von Abs. 2 vor und nach allen Teiländerungen. Bezugsstand-Warnung aktiv.
  • ⚠ Die bisherige Nr. 5 (Buchstabe f, dreihunderttausend Euro) wird durch Umstrukturierung zur neuen Nr. 5 — Inhalt unverändert, nur Platzierung im nachher-Feld angepasst.
@@ § 95 Absatz 2 @@
1 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
2 2
3 3 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
4 4 a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
5 5 b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
6 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
7 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
8 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
9 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
10 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
11 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
6+2. in den Fällen
7+ a) des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j und
8+ b) des Absatzes 1c Nummer 1 und 6
9+ mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
10+3. in den Fällen
11+ a) des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b und
12+ b) des Absatzes 1c Nummer 2 bis 5 und 9
13+ mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
14+4. in den Fällen des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 und des Absatzes 1d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
15+5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
16+6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und d, des Absatzes 1a Nummer 1 und der Absätze 1e und 1f mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
17+7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
18+8. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a und des Absatzes 1a Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

ENWG_2005 — § 95 Absatz 5 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 33,34 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1c Nummer 1 und 6 mit einer Geldbuße von bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden."
Klartext: Neu: Für große Unternehmen (Umsatz über 33,34 Mio. Euro) können bestimmte REMIT-Verstöße (Insiderhandel, Marktmissbrauch) mit bis zu 15% des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden — statt des normalen Höchstbetrags von fünf Millionen Euro.
@@ Neu @@
(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 33,34 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1c Nummer 1 und 6 mit einer Geldbuße von bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

ENWG_2005 — § 95 Absätze 5–14 (Umnummerierung und neue Absätze 7–10)

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach der Angabe „Absatz 2 Nummer 3" wird die Angabe „Buchstabe a" eingefügt. e) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen. f) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt: [neue Abs. 7–10] g) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden zu den Absätzen 11 bis 14.
Klartext: Die Bußgeld-Struktur in § 95 wird umgebaut: Aus dem alten Abs. 7 (Gesamtumsatz-Definition) werden jetzt vier neue Absätze 7–10 mit differenzierten Umsatz-Schwellen für verschiedene Verstöße. Große Energieunternehmen (über 50 Mio. Euro Umsatz) können bei REMIT-Verstößen mit bis zu 2% des Umsatzes bestraft werden. Transportnetzbetreiber haften bei bestimmten Verstößen bis zu 10% des Umsatzes. Die bisherigen Absätze 8–11 rücken auf 11–14.
  • ⚠ Dieser Block fasst vier Drucksachen-Unterpunkte (d, e, f, g) zusammen, da alle den Absatz-Zähler und die Gesamtumsatz-Regelung betreffen.
  • ⚠ Abs. 6 alt (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 = Abs. 1e) wird gestrichen — stattdessen ist die Regelung in Abs. 8 neu verortet.
  • ⚠ Bezugsstand-Warnung: lokaler Stand (der schon diese Änderungen enthält) wurde für vorher verwendet.
@@ § 95 Absätze 5–14 (Umnummerierung und neue Absätze 7–10) @@
1 (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
1+(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
2 2
3 (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
3+[bisheriger Absatz 6 wird gestrichen]
4 4
5 (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
5+(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann
6+1. abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1c Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden und
7+2. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 und des Absatzes 1d mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
8+(8) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als einer Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
9+(9) In den Fällen der Absätze 1c und 1d darf die festgesetzte Geldbuße nicht übersteigen:
10+1. bei einer natürlichen Person 20 Prozent des Jahreseinkommens und
11+2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung 20 Prozent des Gesamtumsatzes.
12+§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bleibt unberührt.
13+(10) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 8 und 9 Satz 1 Nummer 2 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, die juristische Person oder Personenvereinigung, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Jahreseinkommen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 1 ist das Einkommen, das die natürliche Person in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Kalenderjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz und das Jahreseinkommen können geschätzt werden.
14+
15+(11)–(14) [bisherige Absätze 8–11 unverändert, umnummeriert]

ENWG_2005 — § 110 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 110 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetz" durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz" ersetzt.
Klartext: Die Einstufung als "geschlossenes Verteilernetz" (für Industrie- und Gewerbegebiete) gilt ab jetzt nur noch für Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze — nicht mehr für Energieversorgungsnetze im Allgemeinen. Wasserstoffnetze werden durch den neuen § 110b gesondert geregelt.
@@ § 110 Absatz 2 @@
1 Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
1+Die Regulierungsbehörde stuft ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

ENWG_2005 — § 110b (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 110a wird der folgende § 110b eingefügt: „§ 110b Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz (1) Auf Antrag des Betreibers eines Wasserstoffnetzes [...] (5) Der Betreiber eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes hat ..."
Klartext: Neu: § 110b schafft ein Ausnahme-Regime für kleine Wasserstoffnetze in Industrie- und Gewerbegebieten. Wer ein solches Netz betreibt, kann auf Antrag von den strengen Entflechtungs- und Regulierungsvorschriften (z.B. §§ 4a, 4c, 4d, 8–10f) befreit werden — ähnlich wie es für geschlossene Verteilernetze bei Strom und Gas gilt. Die Ausnahme wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder der Wettbewerb behindert wird. Alle sieben Jahre prüft die Bundesnetzagentur, ob die Ausnahme noch vertretbar ist.
@@ Neu @@
§ 110b
Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz

(1) Auf Antrag des Betreibers eines Wasserstoffnetzes, in dem Wasserstoff innerhalb eines geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiets transportiert wird, nimmt die Regulierungsbehörde dieses Wasserstoffnetz von den Regelungen der §§ 4a, 4c, 4d und 8 bis 10f bei Wasserstofftransportnetzen oder der §§ 7 und 7a bei Wasserstoffverteilernetzen aus, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. § 4b ist bei Wasserstofftransportnetzen mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle einer Drittstaatskontrolle über den antragstellenden Netzbetreiber nach Satz 1 eine Versorgungssicherheitsbewertung nach § 4b Absatz 2 durchzuführen ist. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die Versorgungssicherheit infolge der Drittstaatskontrolle gefährdet ist, ist die Ausnahme nach Satz 1 zu verweigern oder im Falle nachträglich geänderter Umstände entsprechend § 4d zu widerrufen.

(2) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Antrag des Betreibers eines Wasserstoffnetzes nach Absatz 1, wenn das Wasserstoffnetz

  1. keine Verbindungsleitungen oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten umfasst,

  2. nicht direkt mit einer Wasserstoffspeicheranlage oder einem Wasserstoffterminal verbunden ist, es sei denn, diese Speicheranlage oder dieses Terminal sind ebenfalls an ein Wasserstoffnetz angeschlossen, für das keine nach dieser Vorschrift oder nach § 118b gewährte Ausnahme anzuwenden ist,

  3. in erster Linie der Lieferung von Wasserstoff an Kunden dient, die direkt an dieses Netz angeschlossen sind, und

  4. nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von Netzen, für die eine nach dieser Vorschrift bestehende Ausnahme vorliegt und die von demselben Wasserstoffnetzbetreiber betrieben werden.

(3) Die Regulierungsbehörde widerruft eine Ausnahme nach Absatz 1, wenn eine der Voraussetzungen von Absatz 2 nicht mehr vorliegt. Die Regulierungsbehörde widerruft die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 auch, wenn mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden ist oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes in der Europäischen Union oder in der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Zur Prüfung der Anforderungen nach Satz 2 führt die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre, beginnend mit der Erteilung der ersten Ausnahmegenehmigung, eine Bewertung dieser Vorgaben durch. Die Bewertung ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag des Betreibers eines Wasserstoffnetzes nach Absatz 1 sind alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen, dabei hat der Antragsteller auf Verlangen der Regulierungsbehörde Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Ab Eingang des vollständigen Antrags gilt das Wasserstoffnetz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geografisch begrenztes Wasserstoffnetz im Sinne von Absatz 1. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags, den Eingang gegebenenfalls nachgeforderter Angaben oder Unterlagen sowie den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen näher ausgestalten.

(5) Der Betreiber eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes hat Anträge auf Anschluss und Zugang zu seinen Netzen unverzüglich ab Eingang der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den zugeleiteten Antrag unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

ENWG_2005 — § 112b

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 112b wird gestrichen.
Klartext: § 112b wird ersatzlos gestrichen. Er verpflichtete das Bundesministerium und die Bundesnetzagentur zu Evaluierungsberichten zur Wasserstoffnetzregulierung. Die darin gesetzten Fristen (2023, 2025) sind inzwischen abgelaufen — die Berichte sind erstattet, die Vorschrift wird nicht mehr benötigt.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 113b

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 113b wird gestrichen.
Klartext: § 113b wird gestrichen. Er regelte bisher, wie Fernleitungsnetzbetreiber im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff Leitungen für eine künftige Wasserstoff-Umstellung kennzeichnen können. Diese Regelung geht im neuen Recht auf.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 113c Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 113c Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Umstellung einer Leitung, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt ist, in einem Fernleitungs- oder Verteilernetz für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt."
Klartext: Das Verfahren zur Anzeige einer Erdgas-zu-Wasserstoff-Leitungsumstellung wird vereinfacht: Die neue Fassung gilt nur noch für Hochdruckleitungen (über 16 Bar) und die Pflicht, umfangreiche Sicherheitsunterlagen und ein Sachverständigengutachten einzureichen, entfällt. Stattdessen genügt eine einfache Anzeige — die Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung bleiben aber unverändert.
@@ § 113c Absatz 3 @@
1 (3) Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
1+(3) Die Umstellung einer Leitung, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt ist, in einem Fernleitungs- oder Verteilernetz für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

ENWG_2005 — § 114

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 114 wird durch den folgenden § 114 ersetzt: „§ 114 Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas (1) Marktteilnehmer dürfen über die Lieferung von fossilem Gas an Abnehmer in Deutschland keine Verträge abschließen, deren Laufzeit den 31. Dezember 2049 überschreitet, sofern die Abscheidung und dauerhafte Speicherung des Kohlendioxids oder dessen rohstoffliche Nutzung nicht sichergestellt sind. Dies gilt nicht für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verträge über die Lieferung von fossilem Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern in Deutschland, deren Laufzeit den 31. Dezember 2044 überschreitet, nicht abgeschlossen oder verlängert werden, sofern die Abscheidung und dauerhafte Speicherung des Kohlendioxids oder dessen rohstoffliche Nutzung nicht sichergestellt sind."
Klartext: § 114 lebt wieder auf: Er begrenzt künftig die Laufzeit von Verträgen über fossiles Gas. Lieferverträge über fossiles Gas dürfen nicht über den 31. Dezember 2049 hinausgehen — es sei denn, das entstehende CO₂ wird abgeschieden und dauerhaft gespeichert. Für die Belieferung von Endverbrauchern gilt sogar schon ab 2044 ein Verbot. Kurzfristverträge (bis ein Jahr) sind ausgenommen.
@@ § 114 @@
1 § 114 — (weggefallen)
1+§ 114 — Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas
2 2
3 *Diese Vorschrift ist weggefallen.*
3+(1) Marktteilnehmer dürfen über die Lieferung von fossilem Gas an Abnehmer in Deutschland keine Verträge abschließen, deren Laufzeit den 31. Dezember 2049 überschreitet, sofern die Abscheidung und dauerhafte Speicherung des Kohlendioxids oder dessen rohstoffliche Nutzung nicht sichergestellt sind. Dies gilt nicht für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr.
4+
5+(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verträge über die Lieferung von fossilem Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern in Deutschland, deren Laufzeit den 31. Dezember 2044 überschreitet, nicht abgeschlossen oder verlängert werden, sofern die Abscheidung und dauerhafte Speicherung des Kohlendioxids oder dessen rohstoffliche Nutzung nicht sichergestellt sind.

ENWG_2005 — § 118 Absatz 6 Satz 7

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 6 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder erneuerbares Gas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist."
Klartext: In § 118 Abs. 6 (Netzzugangs-Freistellung für Stromspeicher) wird das Wort "Biogas" durch "erneuerbares Gas" ersetzt. Damit werden Anlagen, die über Elektrolyse und Methanisierung erneuerbares Gas (nicht nur Biogas) erzeugen, weiterhin von der Freistellung erfasst.
@@ § 118 Absatz 6 @@
1 Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.
1+Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder erneuerbares Gas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.

ENWG_2005 — § 118 Absatz 27

Aufhebung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 27 wird gestrichen
Klartext: Abs. 27 (Übergangsregel für § 28a-Anträge vor Dezember 2019) wird gestrichen, da § 28a selbst durch Art. 1 Nr. 48 gestrichen wird und die Übergangsregel damit gegenstandslos ist.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

ENWG_2005 — § 118 Absatz 32

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

c) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt: „(32) § 6b Absatz 3 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Klartext: Die Übergangsregelung in § 118 Abs. 32 für die Buchführungspflichten wird verschlankt: Der Verweis auf §§ 28k und 28l entfällt, weil diese Paragraphen durch das neue Wasserstoffnetz-Recht eine andere Nummerierung erhalten haben. Nur § 6b Abs. 3 bleibt als Übergangsregelung bestehen.
  • ⚠ Die Streichung von "§§ 28k und 28l" aus Abs. 32 hängt wahrscheinlich mit der Umnummerierung dieser Paragraphen zusammen (Art. 1 Nr. 57–59). Der Sachzusammenhang ist klar, die genaue Umnummerungs-Kette wurde nicht vollständig in diesem Lauf überprüft.
@@ § 118 Absatz 32 @@
1 (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
1+(32) § 6b Absatz 3 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

ENWG_2005 — § 118 Absatz 55 (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

d) Nach Absatz 54 wird der folgende Absatz 55 eingefügt: „(55) Wasserstoffversorgungsnetze, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] betrieben wurden und für die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, können auch ohne Genehmigung weiter betrieben werden, sofern der vollständige Antrag auf Genehmigung bis zum Ablauf des … [einsetzen: Letzter Tag des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] gestellt wurde."
Klartext: Neu: Wer bisher ein Wasserstoffversorgungsnetz ohne Genehmigung betrieben hat (weil noch keine gesetzliche Pflicht bestand), darf dieses noch sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterbetreiben, wenn er in dieser Zeit den vollständigen Genehmigungsantrag stellt. Es handelt sich um eine Bestandsschutzregelung für bestehende Netz-Betreiber.
  • ⚠ Alle drei Datums-Angaben in diesem Absatz sind Platzhalter ("[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11]") — da 5440 unverkündet ist, sind die konkreten Daten nicht ausfüllbar. Das nachher-Feld enthält die Platzhalter unverändert.
@@ Neu @@
(55) Wasserstoffversorgungsnetze, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] betrieben wurden und für die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, können auch ohne Genehmigung weiter betrieben werden, sofern der vollständige Antrag auf Genehmigung bis zum Ablauf des … [einsetzen: Letzter Tag des sechsten Monats nach dem Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] gestellt wurde.

ENWG_2005 — § 118b

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 118b wird durch den folgenden § 118b ersetzt: „§ 118b Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz (1) Die Regulierungsbehörde nimmt auf Antrag eines vertikal integrierten Unternehmens Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, von der Anwendung der §§ 4a, 4c, 4d, 6, 6b, 7, 7a und 8 bis 10g, 15a bis 15d sowie der §§ 28n und 28o aus [...5 Absätze...]"
Klartext: § 118b wird vollständig neu gefasst: Er regelt jetzt Ausnahmen von der Regulierung für Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Energieunternehmen gehörten. Diese Netze können auf Antrag von zahlreichen Regulierungspflichten befreit werden — wenn dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Die Ausnahme wird widerrufen, wenn das Netz erweitert oder mit einem nicht-befreiten Netz verbunden wird oder wenn der Wettbewerb leidet. Alle sieben Jahre prüft die Bundesnetzagentur die Lage.
  • ⚠ § 118b ist lokal als "(weggefallen)" geführt — es gibt keine lokale amtlichen Gesetzestext. Das vorher-Feld ist deshalb leer.
  • ⚠ Der Stichtag 4. August 2024 in Abs. 1 verweist auf das Datum des Inkrafttretens der EU-Richtlinie 2024/1788 — dies ist konsistent mit dem EU-Recht-Kontext.
@@ Neu @@
§ 118b
Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz

(1) Die Regulierungsbehörde nimmt auf Antrag eines vertikal integrierten Unternehmens Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, von der Anwendung der §§ 4a, 4c, 4d, 6, 6b, 7, 7a und 8 bis 10g, 15a bis 15d sowie der §§ 28n und 28o aus, wenn hierdurch keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur und die Entwicklung und das Funktionieren des deutschen oder europäischen Wasserstoffmarktes verbunden sind. § 4b ist bei Wasserstofftransportnetzen mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle einer Drittstaatskontrolle über den antragstellenden Netzbetreiber nach Satz 1 eine Versorgungssicherheitsbewertung nach § 4b Absatz 2 durchzuführen ist. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die Versorgungssicherheit infolge der Drittstaatskontrolle gefährdet ist, ist die Ausnahme nach Satz 1 zu verweigern oder im Falle nachträglich geänderter Umstände entsprechend § 4d zu widerrufen.

(2) Die Regulierungsbehörde widerruft eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme

  1. auf entsprechenden Antrag des vertikal integrierten Unternehmens,

  2. wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gewährt wurde, mit einem anderen Wasserstoffnetz verbunden wird, für das keine Ausnahme nach Absatz 1 gewährt wurde, oder

  3. wenn die Länge oder die Kapazität des Wasserstoffnetzes, für das die Ausnahme gewährt wurde, um über 5 Prozent im Vergleich zu seiner Länge oder Kapazität erweitert wird, die es am 4. August 2024 aufwies.

(3) Die Regulierungsbehörde widerruft die Ausnahme, wenn mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden ist oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des deutschen oder europäischen Wasserstoffmarktes auswirkt. Zur Prüfung der Anforderungen nach Satz 1 führt die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre, beginnend mit der ersten Ausnahmegenehmigung, eine Bewertung dieser Vorgaben durch. Die Bewertung ist zu veröffentlichen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen nach Absatz 1 auffordern, ihr alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme sind die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen, dabei hat der Antragsteller auf Verlangen der Regulierungsbehörde Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Ab Eingang des vollständigen Antrags gilt das Wasserstoffnetz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als bestehendes Wasserstoffnetz im Sinne von Absatz 1. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags, den Eingang gegebenenfalls nachgeforderter Angaben oder Unterlagen sowie den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 4 näher ausgestalten.

GWB — § 47a Abs. 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 47a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Elektrizität und Erdgas“ durch die Angabe „Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff“ ersetzt.
Klartext: Die Markttransparenzstelle beobachtet künftig auch den Handel mit Wasserstoff auf der Großhandelsstufe – bisher war nur Elektrizität und Erdgas erfasst.
  • ⚠ Lokaler GWB-Stand ist neuer als Drucksachen-Bezugsstand (Art. 4 G v. 27.4.2026 Nr. 119). Es wurde geprüft, ob § 47a Abs. 1 Satz 2 durch Nr. 119 bereits verändert wurde; der lokale Text stimmt mit dem Drucksachen-Vorher-Text überein, daher Änderung anwendbar. Konfidenz 'mittel' wegen grundsätzlichem Bezugsstand-Delta.
@@ § 47a Abs. 1 Satz 2 @@
1 (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
1+(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff auf der Großhandelsstufe.

GWB — § 47b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 8

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 47b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 wird jeweils die Angabe „Elektrizität und Erdgas“ durch die Angabe „Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff“ ersetzt
Klartext: In § 47b werden alle Stellen, wo nur 'Elektrizität und Erdgas' stand, um Wasserstoff erweitert. Dadurch muss die Markttransparenzstelle künftig auch den Wasserstoff-Großhandel beobachten.
  • ⚠ Abs. 1 Satz 2 enthält im Originaltext zwei Fundorte der Wendung 'Elektrizität und Erdgas' (Vermarktung + Regelenergie) – beide werden durch den Befehl ersetzt.
  • ⚠ Abs. 1 Satz 3 ist vom Befehl nicht erfasst (Befehl nennt nur Satz 1 und 2 von Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8) und wurde daher nicht geändert.
@@ § 47b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 @@
1 (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet laufend den gesamten Großhandel mit Elektrizität und Erdgas, unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder auf Marktmanipulation beruhen können. Die Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem Zweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas durch die Erzeugungsunternehmen sowie die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandelssystem berücksichtigen.
1+(1) Die Markttransparenzstelle beobachtet laufend den gesamten Großhandel mit Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff, unabhängig davon, ob er auf physikalische oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffälligkeiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf Missbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinformationen oder auf Marktmanipulation beruhen können. Die Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem Zweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz und die Vermarktung von Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff durch die Erzeugungsunternehmen sowie die Vermarktung von Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff als Regelenergie. Die Markttransparenzstelle kann Wechselwirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandelssystem berücksichtigen.
2 2
3 (2) Die Markttransparenzstelle überwacht als nationale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 […] zusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität und Erdgas. […]
3+(2) Die Markttransparenzstelle überwacht als nationale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 […] zusammen mit der Bundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff. […]
4 4
5 5 […]
6 6
7 (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität und Erdgas im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.
7+(8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Ausland und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.

GWB — § 47h Abs. 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 47h Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Elektrizität und Erdgas“ durch die Angabe „Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff“ ersetzt.
Klartext: Der zweijährige Tätigkeitsbericht der Markttransparenzstelle muss künftig auch den Wasserstoff-Großhandel umfassen, wenn dieser betroffen ist.
  • ⚠ Bezugsstand-Delta GWB. Lokaler Text von § 47h Abs. 2 Satz 2 stimmt mit erwarteter Vorher-Fassung überein.
@@ § 47h Abs. 2 Satz 2 @@
1 (2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden.
1+(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhandel mit Elektrizität, Erdgas und Wasserstoff betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden.

GWB — § 47i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 47i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Elektrizität und Gas“ durch die Angabe „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
Klartext: Die Behörden-Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen der Markttransparenzstelle werden auf Wasserstoff-Börsen ausgedehnt.
  • ⚠ Bezugsstand-Delta GWB. Lokaler Text stimmt überein. Beachte: der Befehl spricht von 'Elektrizität und Gas' (nicht 'Elektrizität und Erdgas') – das stimmt mit dem lokalen § 47i-Text überein.
@@ § 47i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 @@
1 1 (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:
2 2 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
3 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
3+2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität, Gas und Wasserstoff sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
4 4 3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
5 5 4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
6 6 […]
7 7
8 (2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.
8+(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität, Gas und Wasserstoff sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.

GWB — § 48 Abs. 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 48 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und Gasmärkten“ durch die Angabe „, Gas- und Wasserstoffmärkten“ und die Angabe „und Gasbörsen“ durch die Angabe „, Gas- und Wasserstoffbörsen“ ersetzt.
Klartext: Das Wettbewerbs-Monitoring des Bundeskartellamts wird auf Wasserstoffmärkte und Wasserstoffbörsen ausgedehnt.
  • ⚠ Bezugsstand-Delta GWB. Lokaler Text stimmt überein. Zwei Ersetzungen in einem Satz durch diesen Befehl.
@@ § 48 Abs. 3 Satz 1 @@
1 (3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
1+(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom-, Gas- und Wasserstoffmärkten sowie an Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.

BBERGG — § 54 Abs. 1a (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ein Betriebsplan für die Untergrundspeicherung von Erdgas gilt auch für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff, wenn der Betreiber des Untergrundspeichers der zuständigen Behörde die geplante Umwidmung des Untergrundspeichers anzeigt und die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Anzeige die Vorlage eines oder mehrerer neuer Betriebspläne verlangt.“
Klartext: Wer einen Untertage-Erdgasspeicher auf Wasserstoff umwidmen will, muss keinen neuen Betriebsplan beantragen. Es genügt eine Anzeige an die Behörde; nur wenn diese innerhalb von drei Monaten widerspricht, ist ein neuer Betriebsplan erforderlich.
  • ⚠ Lokaler BBergG-Stand ist neuer als Drucksachen-Bezugsstand (Art. 4 G v. 29.3.2026 Nr. 84 = WasserstoffBG). Es wurde geprüft ob § 54 durch das WasserstoffBG verändert wurde – kein Hinweis darauf im lokalen Text. Abs. 1a existiert im lokalen Stand nicht, daher ist 'vorher' der aktuelle lokale Zustand. Konfidenz 'mittel' wegen Bezugsstand-Delta.
@@ § 54 Abs. 1a (neu) @@
1 1 (1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
2+
3+(1a) Ein Betriebsplan für die Untergrundspeicherung von Erdgas gilt auch für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff, wenn der Betreiber des Untergrundspeichers der zuständigen Behörde die geplante Umwidmung des Untergrundspeichers anzeigt und die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Anzeige die Vorlage eines oder mehrerer neuer Betriebspläne verlangt.
2 4
3 5 (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. […]

BBERGG — § 126 Abs. 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 126 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung von Betriebsplänen zur Untergrundspeicherung von Erdgas innerhalb von zwei Jahren. In außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.“
Klartext: Für die Genehmigung von Betriebsplänen für Erdgas-Untertagespeicher gilt künftig eine gesetzliche Frist von zwei Jahren (verlängerbar um ein Jahr in Ausnahmefällen). Die Frist läuft ab Eingang aller vollständigen Unterlagen.
  • ⚠ Lokaler BBergG-Stand neuer als Drucksachen-Bezugsstand. Abs. 4 existiert im lokalen Stand nicht, daher ist 'vorher' der aktuelle lokale Zustand (ohne Abs. 4). Bezugsstand-Delta bleibt.
@@ § 126 Abs. 4 (neu) @@
1 1 (1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. […]
2 2
3 3 (2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.
4 4
5 5 (3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes […] sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.
6+
7+(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung von Betriebsplänen zur Untergrundspeicherung von Erdgas innerhalb von zwei Jahren. In außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

NDAV — § 12 Abs. 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen noch zehn Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. § 48b des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“
Klartext: Wenn ein Gasanschluss stillgelegt wird, muss der Grundstückseigentümer die Leitungen und Anlagen jetzt zehn Jahre lang dulden statt bisher drei Jahre. Außerdem wird klargestellt, dass die neue Regelung zur Duldungspflicht (§ 48b EnWG) zusätzlich gilt.
@@ § 12 Abs. 4 @@
1 (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
1+(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen noch zehn Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. § 48b des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

NDAV — § 25 Abs. 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 25 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. Eine Kündigung des Netzanschlussverhältnisses nach Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist frühestens zu dem Termin möglich, zu dem die Trennung des Netzanschlusses nach § 17l des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt.“
Klartext: Der Netzbetreiber darf einen Gasanschlussvertrag jetzt auch bei Fehlen einer Anschlusspflicht nach Nummer 3 kündigen (bisher nur Nummer 1). Aber: die Kündigung darf frühestens dann wirksam werden, wenn der neue § 17l EnWG die Trennung des Netzanschlusses erlaubt.
  • ⚠ Der neue § 17l EnWG (Anschlusstrennung) ist durch Art. 1 Nr. 34 der Drucksache 5440 erst noch einzufügen – er existiert im lokalen EnWG noch nicht. Die inhaltliche Verknüpfung ist klar, ein Verweis auf einen noch nicht existierenden § ist Normalfall bei Folgeänderungen in Omnibus-Gesetzen.
@@ § 25 Abs. 1 Satz 2 @@
1 (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
1+(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. Eine Kündigung des Netzanschlussverhältnisses nach Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist frühestens zu dem Termin möglich, zu dem die Trennung des Netzanschlusses nach § 17l des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt.

GASGVV — § 19 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 19 Satz 1 wird die Angabe „elektrische Arbeit“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
Klartext: In der Gasgrundversorgungsverordnung stand bisher irrtümlich 'elektrische Arbeit' statt 'Gas'. Dieser redaktionelle Fehler wird korrigiert: es heißt jetzt 'Gas', was dem Zweck der Verordnung entspricht.
@@ § 19 Satz 1 @@
1 Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.
1+Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.

KAPRESV — § 3 Abs. 5 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 5 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 87 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: Der Verweis auf die Regelenergiemärkte wird von der Stromnetzzugangsverordnung in das Energiewirtschaftsgesetz verlegt (neuer § 3 Nr. 87 EnWG). Inhaltlich ändert sich nichts an der Regelung selbst.
  • ⚠ Der neue § 3 Nr. 87 EnWG entsteht durch Art. 1 der Drucksache 5440. Im lokalen EnWG-Text existiert er noch nicht.
@@ § 3 Abs. 5 Satz 1 @@
1 (5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,
1+(5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 3 Nummer 87 des Energiewirtschaftsgesetzes kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,
2 2 1. ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für Regelenergie veräußern darf oder
3 3 2. ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbringungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an den Märkten für Regelenergie veräußern darf.

KAPRESV — § 3 Abs. 6 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 44 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: Durch die Neunummerierung der EnWG-Definitionen in Art. 1 dieser Drucksache wird der Begriff 'europäische Strommärkte' von § 3 Nr. 43 auf § 3 Nr. 44 verschoben. Hier wird der Verweis nachgezogen.
  • ⚠ Der neue § 3 Nr. 44 EnWG entsteht durch Art. 1 Nr. 5 der Drucksache 5440 (Begriffsbestimmungs-Umstrukturierung). Im lokalen EnWG-Text existiert die Neunummerierung noch nicht.
@@ § 3 Abs. 6 Satz 1 @@
1 (6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden.
1+(6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 44 des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden.

WASSERSTOFFNEV — § 1

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

„§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).“

Klartext: Der Anwendungsbereich der Wasserstoffnetzentgeltverordnung wird vereinfacht und erweitert: Bisher galt die Verordnung nur für Betreiber, die nach dem alten § 28j Abs. 3 EnWG der Regulierung unterliegen. Dieser einschränkende Verweis fällt weg – künftig gilt die Verordnung für alle Wasserstoffnetze.
@@ § 1 @@
1 Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).
1+§ 1
2+Anwendungsbereich
3+
4+Diese Verordnung regelt die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).

WASSERSTOFFNEV — § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; § 7 Abs. 1; § 12 Abs. 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6b“ ersetzt.
Klartext: Der bisherige Verweis auf § 28k EnWG (Buchführungspflichten für Wasserstoffnetze) wird in vier Stellen der Wasserstoffnetzentgeltverordnung durch § 6b EnWG ersetzt. Art. 1 Nr. 14 der Drucksache verschiebt diesen Regelungsinhalt in § 6b.
  • ⚠ Der neue § 6b EnWG entsteht durch Art. 1 Nr. 14 der Drucksache 5440. Im lokalen EnWG-Text existiert er noch nicht.
@@ § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; § 7 Abs. 1; § 12 Abs. 1 Satz 1 @@
1 § 6 Abs. 2 Satz 1: „…ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
2 § 6 Abs. 3: „…Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vor,…“
3 § 7 Abs. 1: „…Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen…“
4 § 12 Abs. 1 Satz 1: „…soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind,…“
1+§ 6 Abs. 2 Satz 1: „…ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes.“
2+§ 6 Abs. 3: „…Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes vor,…“
3+§ 7 Abs. 1: „…Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen…“
4+§ 12 Abs. 1 Satz 1: „…soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind,…“

EWSG — § 10 Abs. 6 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 10 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Soweit der Lieferant seine Pflicht zur Rückzahlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Lieferanten noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest.“
Klartext: Wenn ein Gaslieferant Rückzahlungspflichten aus der Erdgas-Soforthilfe nicht rechtzeitig erfüllt, kann das BAFA jetzt durch offiziellen Bescheid die Rückzahlung erzwingen. Bisher fehlte diese direkte behördliche Vollstreckungsmöglichkeit.
@@ § 10 Abs. 6 (neu) @@
1 1 (5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungshandlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten erhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigender Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten sowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen.
2 2
3 [Kein Absatz 6 vorhanden]
3+(6) Soweit der Lieferant seine Pflicht zur Rückzahlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Lieferanten noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest.

EWPBG — Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 die folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Festsetzung von Rückforderungen durch Verwaltungsakt“.
Klartext: Das neue § 35a EWPBG wird in der Inhaltsübersicht eingetragen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 […]
2 2 § 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen
3+§ 35a Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Festsetzung von Rückforderungen durch Verwaltungsakt
3 4 § 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
4 5 […]

EWPBG — § 35a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:

„§ 35a Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Festsetzung von Rückforderungen durch Verwaltungsakt (1) Soweit der Lieferant seine Pflicht zur Rückzahlung nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 5 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Lieferanten noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest. (2) Soweit der Letztverbraucher seine Pflicht zur Rückzahlung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 oder in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 5 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Letztverbraucher noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest.“

Klartext: Das BAFA erhält im Erdgas-Preisbremsengesetz eine eigene Rechtsgrundlage, um ausstehende Rückzahlungen durch Leistungsbescheid durchzusetzen – sowohl gegenüber Lieferanten (Abs. 1) als auch gegenüber Letztverbrauchern (Abs. 2), die ihrer Rückzahlungspflicht nicht nachkommen.
  • ⚠ Vorher-Feld ist leer, da § 35a vollständig neu eingefügt wird und im lokalen Stand noch nicht existiert.
@@ Neu @@
§ 35a
Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Festsetzung von Rückforderungen durch Verwaltungsakt

(1) Soweit der Lieferant seine Pflicht zur Rückzahlung nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 5 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Lieferanten noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest.

(2) Soweit der Letztverbraucher seine Pflicht zur Rückzahlung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 oder in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 5 nicht fristgerecht erfüllt, setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den vom Letztverbraucher noch zurückzuzahlenden Geldbetrag durch Leistungsbescheid fest.

WASSERSTOFFBG — § 2 Abs. 1 Nr. 18

Nummer-Neufassung · Konfidenz: niedrig

§ 2 Absatz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: „18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 9 in Verbindung mit § 15d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 11] geändert worden ist, im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28r Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder in einem bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan nach § 16d Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 16e Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz oder Gasverteilernetz ausgewiesen worden ist.“
Klartext: Die Definition der beschleunigt zu genehmigenden Gasleitungen (Nr. 18 WasserstoffBG) wird erweitert: Neben dem Netzentwicklungsplan und dem Wasserstoff-Kernnetz werden jetzt auch bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne erfasst. Außerdem werden die EnWG-Paragraphenverweise auf die neuen Nummern angepasst (§ 15c Abs. 2 Satz 9 statt Satz 7; § 28r statt § 28q wegen Umnummerierung).
  • ⚠ DOPPELTER PLATZHALTER in Drucksache: (1) Der Einleitungssatz von Art. 10 lautet 'Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle]' – das WasserstoffBG war zum Drucksachen-Datum 20.04.2026 noch nicht in die Formel eingesetzt. Lokaler Stand: ausfertigung_datum 2026-03-29, BGBl. I 2026, Nr. 84. (2) Im neuen Nr.-18-Text steht 'das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 11] geändert worden ist' – das ist der Verweis auf BT-21/5440 selbst nach Verkündung. Dieser Platzhalter kann erst nach Verkündung aufgefüllt werden. Konfidenz 'niedrig' wegen beider Platzhalter und weil lokaler WasserstoffBG-Stand (letzter_stand_builddate 20260518215526) den Hinweis 'Änderung durch Art. 8 Abs. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 137' trägt – mögliche Interferenz mit § 2 Abs. 1 Nr. 18 nicht ausgeschlossen, aber kein konkreter Hinweis darauf.
@@ § 2 Abs. 1 Nr. 18 @@
1 18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
1+18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 9 in Verbindung mit § 15d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 11] geändert worden ist, im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28r Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder in einem bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan nach § 16d Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 16e Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz oder Gasverteilernetz ausgewiesen worden ist.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version bearbeiter-synopse+split-by-article+bezugsstand-aware-v1

  2. Synopsen-Gutachter unsicher

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Sieben Gutachter-Durchgänge (je Bearbeiter-Gruppe G_A bis G_F2) gegen die Drucksache 21/5440 und eine intensive Korrekturrunde: G_D wurde nach Schema-Verstoßen komplett neu gebaut (jetzt 41 Blöcke statt 20, alle Schema-konform). Mehrere P0-Befunde in G_B (§ 10f, 10g, 10h), G_C (§ 17 Absatz 1b und 2c) und G_F2 (§ 47b GWB) wurden vor Freigabe in den nachher-Spalten ausgebessert (Drucksachen-Wortlaut vollständig statt Paraphrase). Inline behoben: 16 nicht-schemakonforme art-Werte, 21 Tippfehler, 30 ß-statt-§-Korruptionen in G_A, drei nachher_falsch in G_F1. Verbleibende Unsicherheiten betreffen die vier Gesetze (EnWG, GWB, BBergG, Wasserstoffbeschleunigungsgesetz), bei denen unser Textstand neuer als der Drucksachen-Bezugsstand ist und die vorher-Spalten entsprechend aus der Drucksache rekonstruiert wurden — je Block transparent dokumentiert.

    26. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Alle 10 betroffenen Gesetze/Verordnungen wurden geprüft. Bei 6 Gesetzen (NDAV, GasGVV, KapResV, WasserstoffNEV, EWSG, EWPBG) stimmt der lokale Stand exakt mit dem Drucksachen-Bezugsstand überein. Bei 4 Gesetzen (EnWG 2005, GWB, BBergG, WasserstoffBG) ist der lokale Stand neuer als der Drucksachen-Bezugsstand, was bei einem noch nicht verkündeten Gesetzentwurf (Vorabfassung vom 20.04.2026) normal ist. Spot-Checks bestätigen: Die durch 5440 zu ändernden Stellen sind im lokalen Stand noch nicht eingearbeitet (§ 1b EnWG fehlt, § 1 Abs. 2 S. 1 EnWG zeigt noch 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze', § 54 BBergG hat keinen Abs. 1a, § 126 BBergG hat keinen Abs. 4, GWB §§ 47a/47b/47h/47i/48 zeigen noch 'Erdgas' statt 'Erdgas und Wasserstoff', WasserstoffBG § 2 Abs. 1 Nr. 18 zeigt noch Drucksachen-Vorher-Text). Die Synopse hat die Standalone-Strategie korrekt angewendet: Vorher-Spalten für die 4 neueren Gesetze wurden aus dem Drucksachen-Text selbst rekonstruiert, nicht aus den lokalen Dateien direkt übernommen. Gesamtbefund: Stand passt — Synopse-Strategie ist korrekt, Bezugsstand-Handling ist sachgerecht.

    26. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Klartext-Gesamttext + vier Bürger-Bullets + Stichproben aus den 230 Block-Klartexten geprüft. Sachlich konsistent (kein P0). Strukturell behoben: ursprünglich fehlten 20 Block-Klartexte in der Gruppe G_D (lag an einem Schema-Verstoß), nach dem Neuaufbau dieser Gruppe sind die Klartexte vorhanden. Tippfehler korrigiert.

    26. Mai 2026

  5. Freigegeben 26. Mai 2026

    betreiber

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