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Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Änderungs-Historie · WASSERSTOFFNEV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/5440Paragraph-Neufassung20. April 2026

    Der Anwendungsbereich der Wasserstoffnetzentgeltverordnung wird vereinfacht und erweitert: Bisher galt die Verordnung nur für Betreiber, die nach dem alten § 28j Abs. 3 EnWG der Regulierung unterliegen. Dieser einschränkende Verweis fällt weg – künftig gilt die Verordnung für alle Wasserstoffnetze.

§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; § 7 Abs. 1; § 12 Abs. 1 Satz 1

  • BT-Drs. 21/5440Wort-Ersetzung20. April 2026

    Der bisherige Verweis auf § 28k EnWG (Buchführungspflichten für Wasserstoffnetze) wird in vier Stellen der Wasserstoffnetzentgeltverordnung durch § 6b EnWG ersetzt. Art. 1 Nr. 14 der Drucksache verschiebt diesen Regelungsinhalt in § 6b.