Änderungs-Historie · NDAV
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 12 Abs. 4
Wenn ein Gasanschluss stillgelegt wird, muss der Grundstückseigentümer die Leitungen und Anlagen jetzt zehn Jahre lang dulden statt bisher drei Jahre. Außerdem wird klargestellt, dass die neue Regelung zur Duldungspflicht (§ 48b EnWG) zusätzlich gilt.
§ 25 Abs. 1 Satz 2
Der Netzbetreiber darf einen Gasanschlussvertrag jetzt auch bei Fehlen einer Anschlusspflicht nach Nummer 3 kündigen (bisher nur Nummer 1). Aber: die Kündigung darf frühestens dann wirksam werden, wenn der neue § 17l EnWG die Trennung des Netzanschlusses erlaubt.