Änderungs-Historie · BBERGG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 54 Abs. 1a (neu)
Wer einen Untertage-Erdgasspeicher auf Wasserstoff umwidmen will, muss keinen neuen Betriebsplan beantragen. Es genügt eine Anzeige an die Behörde; nur wenn diese innerhalb von drei Monaten widerspricht, ist ein neuer Betriebsplan erforderlich.
§ 126 Abs. 4 (neu)
Für die Genehmigung von Betriebsplänen für Erdgas-Untertagespeicher gilt künftig eine gesetzliche Frist von zwei Jahren (verlängerbar um ein Jahr in Ausnahmefällen). Die Frist läuft ab Eingang aller vollständigen Unterlagen.