Änderungs-Historie · STPO
3 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/5869GEPRÜFT11. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
4 Änderungen am Gesetz
- BT-Drs. 21/5777GEPRÜFT6. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Der Bundesrat schlägt vor, die Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft zu erleichtern.
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/5480MIT VORBEHALT21. April 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
Die Drucksache 21/5480 enthält den Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts.
6 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 53
§ 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO (Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) wird redaktionell an die neue Struktur des § 177 angepasst: Statt der alten Referenz auf § 177 Absatz 2 Nummer 1 wird nun § 177 Absatz 1 referenziert, da der neue Grundtatbestand in Absatz 1 liegt.
§ 100a
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f StPO (Telekommunikationsüberwachung bei schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt, da die Qualifikation zur besonders schweren Vergewaltigung nach der Umstrukturierung in Absatz 4 steht.
§ 100b
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO (Online-Durchsuchung bei besonders schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt.
§ 100g
§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO (Erhebung von Verkehrsdaten bei besonders schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt.
§ 111p
Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111p Absatz 1 StPO werden präzisiert: Vorher war die Formulierung auf beschlagnahmte oder gepfändete Gegenstände beschränkt; künftig gilt die Regelung ausdrücklich für Gegenstände, bei denen die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist.
Die Notveräußerung kann nun auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden, nicht mehr ausschließlich von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Neu geregelt ist außerdem, dass die Notveräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet wird.
Die Anhörungspflicht vor einer Notveräußerung nach § 111p Absatz 3 Satz 1 StPO entfällt, wenn der Betroffene die Notveräußerung selbst beantragt hat; in diesem Fall erübrigt sich die Anhörung. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur vorherigen Anhörung bestehen.
Die Durchführungsregelungen für die Notveräußerung werden ausgebaut: Die Staatsanwaltschaft muss bei gerichtlich angeordneten Notveräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Vollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragen; die gerichtliche Anordnung ersetzt dabei den vollstreckbaren Titel. Gegen staatsanwaltschaftliche Notveräußerungsentscheidungen kann der Betroffene das nach § 162 zuständige Gericht anrufen; gegen gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft.
§ 397a
§ 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO (Beistandsbestellung für Nebenkläger) wird erweitert: Bisher war die Beistandsbestellung auf Opfer eines Verbrechens nach § 177 oder eines besonders schweren Falls eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 begrenzt. Neu gilt sie für alle Opfer einer Straftat nach § 177 – das umfasst auch das neue Vergehen nach § 177 Absatz 1 (einfacher sexueller Übergriff), sodass auch in leichteren Fällen das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht.
§ 397a Absatz 1 Nummer 1a StPO (Beistandsbestellung für Opfer nach § 184j, wenn § 177 Grundlage war) wird vereinfacht: Die alte Formulierung verlangte ein Verbrechen nach § 177 oder einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 als Grundlage der Straftat nach § 184j. Neu genügt jede Straftat nach § 177 als Grundlage – also auch ein einfaches Vergehen nach § 177 Absatz 1 neu.
§ 437
§ 437 StPO wird vollständig neu gefasst: Absatz 1 behält die bisherige freie Beweiswürdigung im Grundsatz bei, Absatz 2 führt neu eine gesetzliche Vermutung ein — wenn der Wert eines Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den legalen Einkünften des Betroffenen steht, wird vermutet, dass er aus einer rechtswidrigen Tat stammt (Beweislastumkehr).