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BT-Drs. 21/5777 — Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs…

BT-DRS. 21/5777BUNDESRAT

2 Änderungen · Gesetze: STPO, STPOEG · Drucksache vom 2026-05-06

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Bundesrat schlägt vor, die Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft zu erleichtern.

Bisher mussten Gerichte bei der sogenannten selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB selbst nachweisen, dass ein Gegenstand aus einer Straftat stammt.

Neu: Steht der Wert eines Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den legalen Einkünften der betroffenen Person, wird dies künftig gesetzlich vermutet — die Beweislast kehrt sich um.

Flankierend wird eine Übergangsregelung ins Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung eingefügt, die sicherstellt, dass das neue Recht nicht für Verfahren gilt, in denen die Eröffnung bereits beschlossen wurde.

Wen betrifft es?Personen, gegen die ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB läuft, sowie Strafgerichte.
Was ändert sich?Steht der Wert eines Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften, wird seine kriminelle Herkunft gesetzlich vermutet (Beweislastumkehr).
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung; nicht rückwirkend für Verfahren, in denen das Gericht die Eröffnung bereits beschlossen hat.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

STPO — § 437

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 437 wird durch den folgenden § 437 ersetzt:
Klartext: § 437 StPO wird vollständig neu gefasst: Absatz 1 behält die bisherige freie Beweiswürdigung im Grundsatz bei, Absatz 2 führt neu eine gesetzliche Vermutung ein — wenn der Wert eines Gegenstands in einem groben Missverhältnis zu den legalen Einkünften des Betroffenen steht, wird vermutet, dass er aus einer rechtswidrigen Tat stammt (Beweislastumkehr).
@@ § 437 @@
1 1 § 437 — Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
2 2
3 Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
4 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
5 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
6 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
3+(1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
4+
5+(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.

STPOEG — § 14

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
Klartext: § 14 EGStPO wird neu gefasst: Der bisherige Inhalt (Übergangsregel zur Reform 2017) bleibt unverändert als Absatz 1 bestehen; neu hinzu kommt Absatz 2 mit einer Übergangsregel für das neue Beweislastumkehr-Gesetz — es gilt nicht rückwirkend für Verfahren, in denen das Gericht die Eröffnung nach § 76a Abs. 4 StGB bereits beschlossen hat.
@@ § 14 @@
1 § 14 — Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
1+§ 14 — Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
2 2
3 Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
3+(1) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
4+
5+(2) Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gericht die Eröffnung des Verfahrens nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches bereits beschlossen hat.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

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    Beide Blöcke vollständig geprüft. block-1 (stpo § 437 Paragraph-Neufassung): Der Änderungsbefehl steht wortgleich in Drucksache Artikel 1 (Zeile 242); vorher stimmt zeichengenau mit dem geltenden § 437 überein (minimale Trailing-Space-Differenz nach 'berücksichtigen' ist inhaltlich irrelevant); nachher stimmt zeichengenau mit dem in der Drucksache abgedruckten neuen § 437 (Absätze 1 und 2) überein. block-2 (stpoeg § 14 Paragraph-Neufassung): Der Änderungsbefehl steht wortgleich in Drucksache Artikel 2 (Zeile 268);

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

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    Beide betroffenen Gesetze: StPO und StPOEG. StPO: Drucksache bezieht sich auf Stand nach Art. 4 G v. 23.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) — die Metadaten zum Gesetzesstand bestätigen, dass genau diese Änderung berücksichtigt ist (builddate 20260506174818). Stichprobe § 437: vorher-Text der Synopse stimmt wortgenau mit dem vorliegenden Gesetzestext überein. StPOEG: Drucksache bezieht sich auf Stand nach Art. 4 G v. 8.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) — die Metadaten zum Gesetzesstand bestätigen identischen Stand (builddate 20260506174513).

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

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    Beide Klartext-Blöcke und die Gesamtzusammenfassung geben den Synopse-Inhalt sachlich korrekt wieder. Keine Wertungen, keine Übertreibungen, keine sachlichen Fehler. Die Gesamtzusammenfassung enthält eine minimale Vereinfachung ("Gerichte mussten selbst nachweisen"), die den Sachverhalt aber nicht verfälscht — gemeint ist die Beweislast des Staates nach § 261 StPO, was korrekt ist.

  5. Freigegeben 21. Mai 2026

    automatisch (alle drei KI-Gutachten konsistent + stand passt)

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