Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Gesetz baut das deutsche Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung grundlegend um und setzt zugleich die EU-Richtlinie 2024/1712 um.
Im Strafgesetzbuch werden die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 179 bis 181b) und die Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 bis 233a) neu gefasst und teils umbenannt: Die Zwangsprostitution wird mit den Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im Abschnitt zur sexuellen Selbstbestimmung zusammengeführt, der Menschenhandelstatbestand wird um weitere Ausbeutungsformen (etwa Zwangsheirat, Leihmutterschaft, Adoption, Organentnahme) erweitert und es wird eine Nachfragestrafbarkeit (Inanspruchnahme von Diensten von Opfern) eingeführt.
In der Strafprozessordnung wird die bisher in § 154c geregelte Einstellungsmöglichkeit für Betroffene des Menschenhandels in einen neuen § 154g überführt und erweitert.
Artikel 3 passt 21 weitere Gesetze und Verordnungen redaktionell an die neuen Paragraphen-Nummern an.
Mehr Kontext
Das Gesetz soll zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Wen betrifft es?Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, Täterinnen und Täter von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sowie deren Opfer; mittelbar auch Stellen, die Führungszeugnisse prüfen (Jugendhilfe, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Pass- und Aufenthaltsbehörden).
Was ändert sich?Die Straftatbestände zu Zwangsprostitution, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel im Strafgesetzbuch werden neu geordnet und teils verschärft, eine Nachfragestrafbarkeit wird eingeführt, und zahlreiche Verweis-Vorschriften in StPO und 21 weiteren Gesetzen werden an die neuen Paragraphen angepasst.
Ab wann?Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft (Artikel 5); ein konkretes Datum steht noch nicht fest. Die EU-Richtlinie ist bis zum 15. Juli 2026 umzusetzen.
Was ist noch unsicher?Mehrere Folge-Vorschriften enthalten Platzhalter für das Inkrafttretens-Datum. Drei tabellarische Anlage-Änderungen (Justizakten-, AZRG- und VWDG-Durchführungsverordnung) konnten nur sinngemäß abgebildet werden; einzelne Verweis-Stellen in BZRG und AufenthG wurden nicht Zelle für Zelle gegengeprüft.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 179 bis 181a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung / § 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung / § 180 Ausbeutung bei der Prostitution / § 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren / § 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung / § 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung“. b) Die Angabe zu § 184f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 184f (weggefallen)“. c) Die Angabe zu den §§ 232a bis 233a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung / § 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung / § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung / § 233a Führungsaufsicht“. d) Die Angabe zu § 233b wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 236 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 236 Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −(bestehende Inhaltsübersicht-Angaben zu §§ 179 ff., 184f, 232a ff., 233b und 236)
1+§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung
2+§ 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
3+§ 180 Ausbeutung bei der Prostitution
4+§ 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren
5+§ 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung
6+§ 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
7+§ 184f (weggefallen)
8+§ 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung
9+§ 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung
10+§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung
11+§ 233a Führungsaufsicht
12+(Angabe zu § 233b gestrichen)
13+§ 236 Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren
STGB – § 5 Nummer 8
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178, des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, der §§ 179a, 180a, 181a und 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.
@@ § 5 @@
1 −8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
1+8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178, des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, der§§ 179a, 180a, 181a und 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
STGB – § 66 Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 66 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: (siehe nachher)
@@ § 66 Absatz 3 @@
1 −Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
1+Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, den §§ 179a, 180a, 181a, 182, 224, 225 Absatz 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
STGB – § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „Ausbeutung bei der Prostitution nach § 180 sowie sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren nach § 180a,“. b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung, des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und des Veranlassens anderweitiger Ausbeutung nach den §§ 179, 232 und 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft oder anderweitige Ausbeutung nach § 233,“.
@@ § 76a Absatz 4 @@
1 −c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
1+c) Ausbeutung bei der Prostitution nach § 180 sowie sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren nach § 180a,
2 2[...]
3 −e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und derZwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unterAusnutzungeinerFreiheitsberaubung nach den§§ 233 und 233a,
3+e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung, des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und desVeranlassens anderweitiger Ausbeutung nach den §§ 179, 232 und 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft oderanderweitigeAusbeutung nach § 233,
STGB – § 78b Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: (siehe nachher)
@@ § 78b Absatz 1 @@
1 −1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
1+1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 176d, 177, 178, 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, den §§ 180a, 181a, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 184c Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, den §§ 225, 226a, 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1, und § 237,
STGB – § 126 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8, des § 178 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, des § 179 Absatz 4 bis 6,“.
@@ § 126 Absatz 1 @@
1 −2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
1+2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8, des § 178 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, des § 179 Absatz 4 bis 6,
STGB – § 126 Absatz 1 Nummer 5
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,“.
@@ § 126 Absatz 1 @@
1 −5. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3,4 oder 5, des § 232b Absatz 3oder4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
1+5. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4bis6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
STGB – § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: (siehe nachher)
@@ § 127 Absatz 1 @@
1 −a) den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit §232aAbsatz5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
1+a) den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 179 Absatz 1, 3, 6 und 7, § 179a Absatz 1 und 2, den§§ 181, 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 Absatz 1 und 4, den§§ 232a, 232b Absatz 1, 3bis6, den §§ 233, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
STGB – § 138 Absatz 1 Nummer 4a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179 Absatz 4 bis 6, soweit es sich um Verbrechen handelt,“.
@@ § 138 Absatz 1 @@
1 −(zwischen Nummer 4 und Nummer 5 des § 138 Absatz 1 besteht keine Nummer 4a)
1+4a. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179 Absatz 4 bis 6, soweit es sich um Verbrechen handelt,
STGB – § 138 Absatz 1 Nummer 6
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,“.
@@ § 138 Absatz 1 @@
1 −6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3,4 oder 5, des § 232b Absatz 3oder4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
1+6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4bis6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
STGB – § 179
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung [...]“.
⚠ § 179 war in der lokalen geltenden Fassung weggefallen; die Drucksache fasst die §§ 179 bis 181b im Block neu und besetzt § 179 erstmals wieder neu.
@@ § 179 @@
1 −Diese Vorschrift ist weggefallen.
1+§ 179
2+Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung
3+(1) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
4+1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
5+2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
6+(2) Unzulässige Mittel sind:
7+1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
8+2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person,
9+3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung,
10+4. List und
11+5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
12+(3) Der Versuch ist strafbar.
13+(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
14+1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist,
15+2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat, oder
16+3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird.
17+(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
18+1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
19+2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
20+(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
21+(7) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer auf eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer auf eine andere Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um diese Person zu veranlassen,
22+1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
23+2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen,
24+wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
STGB – § 179a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung [...]“.
@@ § 179a @@
1 −(eine Vorschrift § 179a bestand in der geltenden Fassung nicht)
1+§ 179a
2+Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren dazu veranlasst, sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung für, an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
4+(2) Der Versuch ist strafbar.
5+(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn sich die Tat nach Absatz 1 gegen ein Kind richtet.
STGB – § 180
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 180 Ausbeutung bei der Prostitution [...]“.
⚠ § 180 trug in der geltenden Fassung den Titel „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ und wird inhaltlich vollständig durch die neue Vorschrift „Ausbeutung bei der Prostitution“ ersetzt.
@@ § 180 @@
1 −(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
2 −1. durch seine Vermittlung oder
3 −2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
4 −Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
5 −(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6 −(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
1+§ 180
2+Ausbeutung bei der Prostitution
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
4+1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem er sie dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen einbehält, oder
5+2. sich von einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, für eine Leistung, die im Zusammenhang mit der Prostitution steht, Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.
6+(2) Ebenso wird bestraft, wer einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, die Erbringung sexueller Dienste oder die Art oder das Ausmaß der Erbringung vorschreibt.
7+(3) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
8+1. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat, oder
9+2. der Täter dem Opfer im Fall des Absatzes 2 besonders herabwürdigende oder gesundheitsgefährdende Praktiken vorschreibt.
10+(4) Der Versuch ist strafbar.
STGB – § 180a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren [...]“.
⚠ § 180a trug in der geltenden Fassung den Titel „Ausbeutung von Prostituierten“ und wird inhaltlich vollständig durch die neue Vorschrift „Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren“ ersetzt.
@@ § 180a @@
1 −(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2 −(2) Ebenso wird bestraft, wer
3 −1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
4 −2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
1+§ 180a
2+Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
4+1. sich oder einem Dritten einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt, der im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung steht, die eine Person unter achtzehn Jahren für, an oder vor einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich vornehmen lässt, oder
5+2. solchen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung einer Person unter achtzehn Jahren Vorschub leistet.
6+(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
7+1. die Tat sich gegen ein Kind richtet oder
8+2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat.
9+(3) Der Versuch ist strafbar.
STGB – § 181
Einfügung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung [...]“.
@@ § 181 @@
1 −(eine in Kraft befindliche Vorschrift § 181 bestand in der geltenden Fassung nicht; in der lokalen Sammlung war keine Norm-Datei zu § 181 vorhanden)
1+§ 181
2+Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer einer Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung nach § 179 Absatz 1 geworden ist, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, wenn der Täter dabei die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit oder sonstige schutzbedürftige Lage dieser Person ausnutzt, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann.
4+(2) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person Opfer einer Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung geworden ist, oder deren Hilflosigkeit oder sonstige schutzbedürftige Lage, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
STGB – § 181a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung [...]“.
⚠ § 181a trug in der geltenden Fassung den Titel „Zuhälterei“ und wird inhaltlich vollständig durch die neue Vorschrift ersetzt.
@@ § 181a @@
1 −(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
2 −1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
3 −2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
4 −und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
5 −(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
6 −(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
1+§ 181a
2+Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
4+(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung
5+1. sexuelle Handlungen vor einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder vor einer Person unter achtzehn Jahren von einer dritten Person an sich vornehmen lässt oder
6+2. eine Person unter achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen lässt,
7+wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
8+(3) Der Versuch ist strafbar.
9+(4) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person unter achtzehn Jahre alt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
STGB – § 181b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 181b Führungsaufsicht – In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).“
@@ § 181b @@
1 −In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
1+§ 181b
2+Führungsaufsicht
3+In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).
STGB – § 182
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 182 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt (siehe nachher).
⚠ Der bisherige Absatz 2 (entgeltlicher Missbrauch durch eine Person über achtzehn Jahren) wird gestrichen; die nachfolgenden Absätze rücken nach. Der Block zeigt den Paragraphen gesamthaft vorher/nachher.
@@ § 182 @@
1 1(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
2 21. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
3 32. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
4 4wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5 −(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
6 −(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
5+(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
7 61. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
8 72. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
9 8und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
10 −(4) Der Versuch ist strafbar.
11 −(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
12 −(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
9+(3) Der Versuch ist strafbar.
10+(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
11+(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
STGB – § 184f
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 184f wird gestrichen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STGB – § 226a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 226a wird durch den folgenden § 226a ersetzt: „§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien [...]“.
@@ § 226a @@
1 −(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 −(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
1+§ 226a
2+Verstümmelung weiblicher Genitalien
3+(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
4+(2) Wer eine weibliche Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu veranlasst, dass sie eine Verstümmelung ihrer äußeren Genitalien vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
STGB – § 227 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 227 Absatz 1 wird nach der Angabe „226a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
@@ § 227 Absatz 1 @@
1 −(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
1+(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a Absatz 1) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
STGB – § 232
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 232 Menschenhandel [...]“.
⚠ Der Vorher-Text gibt die geltende Fassung des § 232 (Menschenhandel) wieder; aus Längengründen sind die Absätze 2 bis 4 hier zusammengefasst statt vollständig zitiert. Die Drucksache fasst § 232 vollständig neu.
@@ § 232 @@
1 −(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
2 −1. diese Person ausgebeutet werden soll
3 −a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
4 −b) durch eine Beschäftigung,
5 −c) bei der Ausübung der Bettelei oder
6 −d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
7 −2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
8 −3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
9 −[... vollständiger geltender § 232 mit den Absätzen 1 bis 4 in der bisherigen Fassung ...]
1+§ 232
2+Menschenhandel
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer zum Zwecke der Ausbeutung eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 3 oder eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt. Ausbeutung im Sinne des Satzes 1 umfasst
4+1. die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
5+2. die Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen,
6+3. das Halten in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln,
7+4. die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei,
8+5. die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen,
9+6. die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft,
10+7. die Ausbeutung bei der Adoption,
11+8. die Zwangsheirat und
12+9. die rechtswidrige Organentnahme.
13+(2) Eine Ausbeutung liegt vor, wenn der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt. [... weitere Konkretisierungen in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ...]
14+(3) Unzulässige Mittel sind: 1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, 2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person, 3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung, 4. List und 5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
15+(4) Der Versuch ist strafbar.
16+(5) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird.
17+(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
STGB – § 232a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung [...]“.
⚠ § 232a trug in der geltenden Fassung den Titel „Zwangsprostitution“ und wird inhaltlich vollständig durch die neue Vorschrift „Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung“ ersetzt. Der Vorher-Text gibt die geltende Fassung verkürzt wieder.
@@ § 232a @@
1 −§ 232a – Zwangsprostitution
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. [... Absätze 2 bis 6 der geltenden Fassung ...]
1+§ 232a
2+Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung
3+Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer den Dienst einer Person in Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b geworden ist und bei der Erbringung dieses Dienstes ausgebeutet wird, obwohl er weiß, dass die Person Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b geworden ist, wenn die Tat nicht in § 181 mit Strafe bedroht ist.
STGB – § 232b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung [...]“.
⚠ § 232b („Zwangsarbeit“) wird vollständig neu gefasst und um weitere Ausbeutungsformen (Nummern 4 bis 6) erweitert. Der Vorher-Text gibt die geltende Fassung verkürzt wieder.
@@ § 232b @@
1 −§ 232b – Zwangsarbeit
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
3 −(2) Der Versuch ist strafbar.
4 −(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst, [...]
5 −(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
1+§ 232b
2+Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
4+1. eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen aufzunehmen oder fortzusetzen,
5+2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder in diesen zu verbleiben,
6+3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen,
7+4. mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen, bei denen sie ausgebeutet wird,
8+5. als Leihmutter ein Kind für einen anderen auszutragen und dabei ausgebeutet wird, oder
9+6. einer Adoption zuzustimmen, durch die sie ausgebeutet wird.
10+(2) Unzulässige Mittel sind: 1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, 2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person, 3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung, 4. List und 5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
11+(3) Der Versuch ist strafbar.
12+(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird.
13+(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
14+(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
STGB – § 233
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung [...]“.
⚠ § 233 („Ausbeutung der Arbeitskraft“) wird neu gefasst (Titel ergänzt um „und anderweitige Ausbeutung“, geänderter Strafrahmen). Der Vorher-Text gibt die geltende Fassung verkürzt wieder.
@@ § 233 @@
1 −§ 233 – Ausbeutung der Arbeitskraft
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet 1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, 2. bei der Ausübung der Bettelei oder 3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. [... Absätze 2 bis 5 der geltenden Fassung ...]
1+§ 233
2+Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung
3+(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt oder bei der Ausübung der Bettelei, bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen, bei der Ausübung der Leihmutterschaft oder bei der Adoption ausbeutet.
4+(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
5+(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
6+(4) Der Versuch ist strafbar.
7+(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
STGB – § 233a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 233a Führungsaufsicht – In den Fällen der §§ 232, 232b und 233 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).“
⚠ § 233a trug in der geltenden Fassung den Titel „Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung“ und wird vollständig durch eine neue Führungsaufsichts-Vorschrift ersetzt. Der eigenständige Tatbestand der Ausbeutung unter Freiheitsberaubung entfällt als solcher.
@@ § 233a @@
1 −§ 233a – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet 1. bei der Ausübung der Prostitution, 2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, 3. bei der Ausübung der Bettelei oder 4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. [... Absätze 2 bis 4 der geltenden Fassung ...]
1+§ 233a
2+Führungsaufsicht
3+In den Fällen der §§ 232, 232b und 233 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).
STGB – § 233b
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt (die bisherige Vorschrift § 233b entfällt; die Inhaltsübersicht-Angabe zu § 233b wird gestrichen).
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STGB – § 236
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 236 wird durch den folgenden § 236 ersetzt: „§ 236 Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren [...]“.
⚠ § 236 trägt künftig den Titel „Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren“ (bisher „Kinderhandel“); der Vorher-Text gibt die geltende Fassung verkürzt wieder.
@@ § 236 @@
1 −§ 236 – Kinderhandel
2 −(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [... Absätze 2 bis 5 der geltenden Fassung „Kinderhandel“ ...]
1+§ 236
2+Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren
3+(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
4+(2) Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist.
5+(3) Der Versuch ist strafbar.
6+(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
7+(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht für Beteiligte und in den Fällen der Absätze 2 und 3 für Teilnehmer, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
STGB – § 237 Absatz 1 und 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 237 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt (siehe nachher).
@@ § 237 Absatz 1 und 2 @@
1 −(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
2 −(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
1+(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
2+(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist.
STPO – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 154f die folgende Angabe eingefügt: „§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −(nach der Angabe zu § 154f folgte bisher unmittelbar die Angabe zu § 155)
1+§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie der §§ 179 bis 180a,“.
@@ § 100a Absatz 2 @@
1 −f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
1+f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie der §§ 179 bis 180a,
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: b) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: i) „Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232b, 233, 234 bis 234b, 239a und 239b,“.
@@ § 100a Absatz 2 @@
1 −i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b,
1+i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232b, 233, 234 bis 234b, 239a und 239b,
STPO – § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „[...] des § 177 sowie des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,“.
@@ § 100b Absatz 2 @@
1 −e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
1+e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,
STPO – § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: b) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 1, 5 und 6, des § 232b Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,“.
@@ § 100b Absatz 2 @@
1 −h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiterHalbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
1+h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 1, 5 und6, des § 232b Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
STPO – § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Einfügung · Konfidenz: mittel
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 224 bis“ die Angabe „226a Absatz 1, nach §“ eingefügt.
⚠ Die Einfügung ändert die Angabe „§§ 224 bis 227“ zu „§§ 224 bis 226a Absatz 1, nach § 227“. Der vorher/nachher-Text ist auf die betroffene Aufzählungs-Stelle gekürzt, da § 112a Absatz 1 Nummer 2 sehr lang ist.
@@ § 112a Absatz 1 @@
1 −2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 7, § 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches [...]
1+2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 7, § 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 226a Absatz 1, nach § 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches [...]
STPO – § 154c Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 154c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt (siehe nachher).
⚠ Die bisher in § 154c Absatz 2 enthaltene Einstellungsmöglichkeit für Opfer eines Menschenhandels (§ 232 StGB) entfällt hier; sie wird in den neuen § 154g StPO überführt (siehe block-37).
@@ § 154c Absatz 2 @@
1 −(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
1+(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
STPO – § 154g
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 154f wird der folgende § 154g eingefügt: „§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung [...]“.
@@ § 154g @@
1 −(eine Vorschrift § 154g bestand in der geltenden Fassung nicht)
1+§ 154g
2+Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung
3+(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn
4+1. der Beschuldigte des Vergehens Opfer von Menschenhandel (§ 232 des Strafgesetzbuches) oder Ausbeutung (§§ 179 bis 181a, 232a bis 233 des Strafgesetzbuches und § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) ist,
5+2. das Vergehen mit einer Tat nach Nummer 1 im Zusammenhang steht und
6+3. nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
7+(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Im Übrigen gilt § 153 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
STPO – § 255a Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 255a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 255a Absatz 2 @@
1 −In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat.
1+In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat.
STPO – § 397a Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 397a Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 und 232b des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,“.
@@ § 397a Absatz 1 @@
1 −1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232bis232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1+1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179,232 und 232b des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
PASSG 1986 – § 7 Absatz 1 Nummer 12
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 7 Absatz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 181a oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.“
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
1+12. im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 181a oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
KCANG – § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt (siehe nachher).
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 −a) ein Vergehen nach den§§ 181a,232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz6, § 232b Absatz 1 oder Absatz2, § 233a Absatz 1 oder Absatz2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,
1+a) ein Vergehen nach § 179 Absatz 1, 3 oder 7, § 179a Absatz 1 oder 2, den§§ 180 bis 181a, 232 Absatz 1 oder 4, den§§ 232a, 232b Absatz 1 oder 3, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder 2, § 246 Absatz 2 oder 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,
JAKTAV – Anlage
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
In Nummer 1143.0 Spalte 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 1143.2 Spalte 3 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 1153.0 Spalte 3 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb der Anlage wird jeweils die Angabe „180“ durch die Angabe „181a“ ersetzt.
⚠ Die Änderung betrifft tabellarische Anlage-Stellen (Nummern, Spalten, Doppelbuchstaben). Die lokale Anlage-Datei der JAktAV wurde nicht im Detail gegen die einzelnen Tabellen-Zellen geprüft; vorher/nachher sind daher nur sinngemäß beschrieben.
@@ Anlage @@
1 −(Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung, jeweils Angabe „180“ an den genannten Stellen)
1+(Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung, Angabe jeweils „181a“ statt „180“ an den genannten Stellen)
ASYLVFG 1992 – § 44 Absatz 3 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 44 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.“
@@ § 44 Absatz 3 @@
1 −Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
1+Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
AZRG-DV – Anlage
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe cc der Anlage wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) „§ 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am / befristet bis“.
⚠ Tabellarische Anlage-Änderung; der exakte Vorher-Wortlaut der Tabellenzelle wurde nicht gegengeprüft.
@@ Anlage @@
1 −(Anlage Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in geltender Fassung – Verweis auf die bisherigen §§ 232 bis 233a StGB)
1+cc) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am / befristet bis
AUFENTHG 2004 – § 25 Absatz 4a Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 25 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 25 Absatz 4a @@
1 −Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
1+Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
AUFENTHG 2004 – § 54 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe c
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e des Strafgesetzbuches,“.
@@ § 54 Absatz 1 @@
1 −c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e des Strafgesetzbuches,
1+c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e des Strafgesetzbuches,
AUFENTHG 2004 – § 54 Absatz 1 Nummer 1d Buchstabe c
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1: bb) Nummer 1d Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,“.
@@ § 54 Absatz 1 @@
1 −c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,
1+c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,
AUFENTHG 2004 – § 54 Absatz 2 Nummer 2b Buchstabe c
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 54 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Nummer 2b Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,“.
@@ § 54 Absatz 2 @@
1 −c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder 182 des Strafgesetzbuches,
1+c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,
VWDG – § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „den §§ 179, 181, 232, 232b, 233 oder 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder“.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −c) den §§ 232 bis 233 oder § 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder
1+c) den §§ 179, 181, 232,232b, 233 oder 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder
VWDG-DV – Anlage
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig
Nummer 5 Spalte A und B Buchstabe c der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt (Aufzählung der Verurteilungen nach § 179, § 181, § 232, § 232b, § 233, § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB).
⚠ Umfangreiche tabellarische Anlage-Änderung; der exakte Vorher-Wortlaut der Tabellenzellen wurde nicht gegengeprüft.
@@ Anlage @@
1 −(Anlage Nummer 5 Spalte A und B Buchstabe c in geltender Fassung)
§ 171b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 171b Absatz 2 @@
1 −Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.
1+Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.
BZRG – § 24 Absatz 3 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 24 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.“
@@ § 24 Absatz 3 @@
1 −Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder§ 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
1+Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 179, 180,181oder 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
BZRG – § 32 Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches.“
@@ § 32 Absatz 1 @@
1 −Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
1+Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches.
BZRG – § 32 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 32 wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt (siehe nachher).
⚠ Die Drucksache enthält an dieser Stelle einen Platzhalter für das Datum des Tages vor dem Inkrafttreten (Artikel 5); das konkrete Datum steht noch nicht fest.
@@ § 32 Absatz 5 @@
1 −Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
1+Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 179a, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
BZRG – § 34 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
@@ § 34 Absatz 1 @@
1 −2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
1+2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
BZRG – § 34 Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 34 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
⚠ Platzhalter für das Inkrafttretens-Datum (Artikel 5) noch offen.
@@ § 34 Absatz 2 @@
1 −Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1+Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
BZRG – § 41 Absatz 2 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
⚠ Platzhalter für das Inkrafttretens-Datum (Artikel 5) noch offen.
@@ § 41 Absatz 2 @@
1 −Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.
1+Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches.
BZRG – § 46 Absatz 1 Nummer 1a
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
⚠ Das Datum in der Wendung „in der bis einschließlich … geltenden Fassung" ist im Gesetzentwurf noch offen (Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5) und im Nachher als Platzhalter dargestellt.
@@ § 46 Absatz 1 @@
1 −1a. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
1+1a. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, wenn
BZRG – § 46 Absatz 1 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
@@ § 46 Absatz 1 @@
1 −3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
1+3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
BZRG – § 69 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 69 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt (siehe nachher).
⚠ Das Datum in der Wendung „in der bis einschließlich … geltenden Fassung" ist im Gesetzentwurf noch offen (Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5) und im Nachher als Platzhalter dargestellt.
@@ § 69 Absatz 4 @@
1 −Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt.
1+Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt.
FAMFG – § 158a Absatz 2 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 158a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 158a Absatz 2 @@
1 −Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
1+Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
JGG – § 97 Absatz 1 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 97 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.“
@@ § 97 Absatz 1 @@
1 −Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
1+Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
JGG – § 100 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 100 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.“
@@ § 100 @@
1 −Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
1+Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
SCHWARZARBG 2004 – § 10a
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 10a wird die Angabe „§ 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs“ durch die Angabe „den §§ 179 oder 232b des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
@@ § 10a @@
1 −Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz1bis5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
1+Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach den§§179 oder 232b des Strafgesetzbuches befindet.
ZFDG 2021 – § 76 Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 76 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt (siehe nachher).
@@ § 76 Absatz 1 @@
1 −1. Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212, 232a Absatz 1 bis5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,
1+1. Straftaten nach § 81 Absatz 1, den§§ 89a, 89c, 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 179, 211, 212, 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,
GWB – § 123 Absatz 1 Nummer 10
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 123 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „den §§ 179, 232, 232b bis 233 des Strafgesetzbuches (Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Veranlassen sonstiger Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung).“
@@ § 123 Absatz 1 @@
1 −10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
1+10. den §§ 179, 232, 232b bis 233 des Strafgesetzbuches (Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Veranlassen sonstiger Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung).
JARBSCHG – § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233 des Strafgesetzbuches,“.
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 −3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
1+3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233 des Strafgesetzbuches,
SGB 8 – § 72a Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 72a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 72a Absatz 1 @@
1 −Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j,184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
1+Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
SGB 9 2018 – § 124 Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 124 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 124 Absatz 2 @@
1 −Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
1+Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
SGB 12 – § 75 Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 75 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt (siehe nachher).
@@ § 75 Absatz 2 @@
1 −Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
1+Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
SGB 14 – § 13 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „233a“ durch die Angabe „233“ ersetzt.
@@ § 13 Absatz 2 @@
1 −[...] des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), [...]
1+[...] des Menschenhandels (§§ 232 bis 233 des Strafgesetzbuchs), [...]
KKG – § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt (siehe nachher).
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 −(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.
1+(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174 bis 179a, 180a bis 181a, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches begangen zu haben.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
TEIL-REWORK-Re-Verifikation der sechs zuvor mit Platzhalter-vorher (falsche „Norm-fehlt"-Diagnose) geführten Blöcke der Synopse 327/26: block-4 (§ 76a StGB), block-43 (§ 44 AsylG), block-48 (§ 54 AufenthG), block-58 und block-59 (§ 46 BZRG) sowie block-60 (§ 69 BZRG). Unabhängig geprüft: Das vorher ist jetzt bei allen sechs Blöcken der wortgenaue betroffene Norm-Abschnitt aus den lokalen Normdateien (Daten/stgb/p76a.md, Daten/asylvfg 1992/p44.md, Daten/aufenthg 2004/p54.md, Daten/bzrg/p46.md, Daten/bzrg/p69.md) – byte-genau, kein Platzhalter mehr. Der befehl_original wurde je gegen den Drucksachen-Volltext .runs/_inbox/327-26.txt bestätigt (§ 76a Z. 194, § 44 Z. 671, § 54 Z. 700/703, § 46/§ 69 Z. 780/791 ff.), und das unveränderte nachher ist die korrekt angewandte Änderung des jeweiligen vorher. Einzige (rein orthografische) Normalisierung: das offensichtliche OCR-Artefakt „zehn Jahrebei" in Daten/bzrg/p46.md ist im vorher von block-58 zu „zehn Jahre bei" aufgelöst; die substantielle §§-Liste ist byte-genau. In block-58 und block-60 enthält das nachher den offenen Datums-Platzhalter „in der bis einschließlich … geltenden Fassung" – dieser steht so im Gesetzentwurf (Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5) und ist transparent in den unsicherheiten vermerkt, keine Halluzination. Keine Auslassung, keine Zusammenfassung, kein falsches nachher. Ergebnis für die sechs Blöcke: konsistent. Die übrigen Blöcke waren bereits zuvor ok und wurden hier nicht erneut geprüft.
18. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
claude-opus-4-8[1m]
Details anzeigen
TEIL-REWORK-Re-Verifikation des Bezugsstands für die sechs nachgezogenen Blöcke (betroffene Gesetze: StGB, AsylG, AufenthG, BZRG); im 25er-Batch bereits als „stand passt" geführt, hier knapp bestätigt. Die Drucksache 327/26 (29.5.2026) nennt als Bezugsstand u. a.: „Strafgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46); … jeweils mit den in Artikel 3 genannten weiteren Stammgesetzen in ihrer dort bezeichneten Fassung." Lokale Stände (Daten/*/00-meta.md, builddate 20260506): StGB „zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95"; AsylG „… Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 364" (Hinweis: Art. 1 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend); AufenthG „… Art. 11 Abs. 4 G v. 16.4.2026 I Nr. 107"; BZRG „… Art. 10 G v. 23.4.2026 I Nr. 111". Entscheidend: Das vorher aller sechs Blöcke stimmt byte-genau mit der jeweiligen lokalen Norm überein und zeigt durchgehend die Vor-Reform-Fassung (§ 181a noch „Zuhälterei", §§ 232 bis 233a, 176 bis 180a usw.), die der Entwurf voraussetzt; die betroffenen Stellen sind also zwischen Bezugsstand und lokalem Stand unverändert. Der lokale StGB-Stand (20.3.2026 Nr. 95) ist sogar geringfügig neuer als der in der Drucksache zitierte Bezugsstand (23.2.2026 Nr. 46), ohne die betroffenen § 76a-Buchstaben zu berühren. Damit passt der lokale Stand als vorausgesetzte Vorher-Fassung für alle sechs Blöcke. Befund: stand passt.