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BT-Drs. 21/6328 – Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz…

BT-DRS. 21/6328BUNDESTAG

5 Änderungen · Gesetze: STGB, STPO, RUSTAG · Drucksache vom 2026-06-09

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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STGB – § 188

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 188 (weggefallen)".
@@ § 188 @@
1 § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
1+§ 188 (weggefallen)

STGB – § 188

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 188 wird ersatzlos gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

STGB – § 194 Absatz 1 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 188 und 192a" durch die Wörter „des § 192a" ersetzt.
@@ § 194 Absatz 1 @@
1 (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
1+(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen des § 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

STPO – § 154e Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 154e Absatz 1 werden die Wörter „185 bis 188" durch die Wörter „185 bis 187" ersetzt.
  • ⚠ Strukturelle Eigenheit der Drucksache: Dieser Änderungsbefehl (Nummer 4) steht unter der Artikelüberschrift „Artikel 1 – Änderung des Strafgesetzbuches", ändert aber tatsächlich § 154e der Strafprozeßordnung (StPO), nicht das Strafgesetzbuch. Der Befehl nennt nur „In § 154e Absatz 1" ohne Gesetzesbezeichnung; dass die StPO gemeint ist, ergibt sich aus der Begründung („Zu Nummer 4 (§ 154e Absatz 1 StPO – Folgeänderung)") und daraus, dass § 154e ausschließlich in der StPO existiert. Verbatim übernommen, nicht geglättet.
  • ⚠ Die Drucksache nennt für die Strafprozeßordnung keinen eigenen Einleitungssatz/Bezugsstand (nur für das StGB). Der zu ändernde Wortlaut „185 bis 188" liegt im lokalen Gesetzes-Stand des § 154e Absatz 1 StPO jedoch unverändert vor, sodass der Änderungsbefehl eindeutig und ohne Divergenz anwendbar ist.
@@ § 154e Absatz 1 @@
1 (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
1+(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

RUSTAG – § 32b

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 32b des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden die Wörter „185 bis 189" durch die Wörter „185 bis 187 und 189" ersetzt.
  • ⚠ Strukturelle Eigenheit der Drucksache: Dieser Änderungsbefehl (Nummer 5) steht unter der Artikelüberschrift „Artikel 1 – Änderung des Strafgesetzbuches", ändert aber tatsächlich § 32b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG, Slug rustag), nicht das Strafgesetzbuch. Der Befehl nennt das Staatsangehörigkeitsgesetz ausdrücklich; die Zuordnung wird durch die Begründung („Zu Nummer 5 (§ 32b StAG – Folgeänderung)") bestätigt. Verbatim übernommen, nicht geglättet.
  • ⚠ Die Drucksache nennt für das Staatsangehörigkeitsgesetz keinen eigenen Einleitungssatz/Bezugsstand (nur für das StGB). Der zu ändernde Wortlaut „185 bis 189" liegt im lokalen Gesetzes-Stand des § 32b StAG jedoch unverändert vor (Deliktskatalog „… 166, 185 bis 189, 192a …"), sodass der Änderungsbefehl eindeutig und ohne Divergenz anwendbar ist.
@@ § 32b @@
1 In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt worden sind oder nicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dies der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich mit.
1+In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 187 und 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt worden sind oder nicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dies der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich mit.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Alle fünf Blöcke über drei Gesetze (StGB, StPO, StAG/rustag) wurden unabhängig gegen die Drucksache 21/6328 und die lokalen Norm-Markdowns geprüft; keine Beanstandung. Die fünf nummerierten Änderungsbefehle der Drucksache (Artikel 1 Nummern 1 bis 5) sind vollständig und ohne Auslassung als Blöcke abgebildet; Artikel 2 (Inkrafttreten) ändert keinen Gesetzestext und erzeugt erwartungsgemäß keinen Block. Jeder befehl_original steht wortgenau in der Drucksache, jeder vorher steht wortgenau im jeweiligen Norm-Markdown, jeder nachher ist korrekt und standalone (ohne Kontamination aus anderen Blöcken) angewandt. KERNPRÜFUNG bestanden: Die Befehle 4 und 5 stehen in der Drucksache zwar unter der Überschrift „Artikel 1 – Änderung des Strafgesetzbuches", ändern aber tatsächlich § 154e StPO (Block 4, gesetz=stpo) bzw. § 32b Staatsangehörigkeitsgesetz (Block 5, gesetz=rustag) – beide sind korrekt zugeordnet und NICHT fälschlich StGB. Die Begründung („Zu Nummer 4 (§ 154e Absatz 1 StPO – Folgeänderung)" bzw. „Zu Nummer 5 (§ 32b StAG – Folgeänderung)") bestätigt die Zuordnung; § 154e existiert ausschließlich in der StPO, § 32b ausschließlich im StAG. Diese strukturelle Eigenheit ist in den unsicherheiten[] beider Blöcke ausdrücklich vermerkt. betroffene_gesetze ["stgb","stpo","rustag"] deckt sich mit den Block-Zuordnungen. Schema-konform (schema_version 1, alle art-Werte aus der erlaubten Liste).

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    StGB: Der in der Drucksache genannte Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist" deckt sich exakt mit Daten/stgb/00-meta.md („Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95"); lokaler builddate 20260506174454 (2026-05-06) liegt nach dem Bezugsdatum 2026-03-20. Stichprobe bestätigt, dass die Drucksache noch NICHT eingearbeitet ist: § 188 liegt in Daten/stgb/p188.md unverändert und mit status in_kraft vor, § 194 Absatz 1 Satz 3 nennt noch „der §§ 188 und 192a". Es wird also gegen den korrekten Vor-Zustand diffed. StPO und StAG: Die Drucksache nennt für diese beiden mitgeänderten Gesetze keinen eigenen Einleitungssatz/Bezugsstand (Befehle 4 und 5 stehen unter der StGB-Artikelüberschrift). Geprüft wurde daher direkt, ob die zu ändernden Wortlaute lokal in der zu ändernden Form vorliegen: § 154e Absatz 1 StPO enthält in Daten/stpo/p154e.md unverändert „185 bis 188" (builddate 20260506174818); § 32b StAG enthält in Daten/rustag/p32b.md unverändert „185 bis 189" (builddate 20260506174521). Beide Folgeänderungen sind also noch nicht eingearbeitet und eindeutig anwendbar. Kein Hinweis auf einen bereits gemergten Stand bei einem der drei Gesetze.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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