Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 325a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 325a Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden Strahlen“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
1+§ 325a Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden Strahlen
STGB – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe zu § 327 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 327a Unerlaubte Ausführung von Vorhaben“.
@@ Neu @@
§ 327a Unerlaubte Ausführung von Vorhaben
STGB – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) Die Angabe zu § 330 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
1+§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation
STGB – § 309 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 309 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
@@ § 309 Absatz 6 @@
1 1(6) Wer in der Absicht,
2 21. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
3 −2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
4 −3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
5 −die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
3+2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern,
4+3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
5+4. ein Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) erheblich zu schädigen,
6+die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere, die Pflanzen oder das Ökosystem einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
STGB – § 311
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 311 wird durch den folgenden § 311 ersetzt:
@@ § 311 @@
1 1§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
2 −(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
2+(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 6, 7 und Absatz 2)
3 31. ionisierende Strahlen freisetzt oder
4 42. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
5 −die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5+die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6 6(2) Der Versuch ist strafbar.
7 −(3) Wer fahrlässig
8 −1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
9 −2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
10 −wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
7+(3) Wer durch eine Tat nach Absatz 1
8+1. ein Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets (§ 330d Absatz 1 Nummer 3) zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
9+2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
10+wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
11+(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
12+(5) Wer fahrlässig
13+1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen, oder
14+2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
15+wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
STGB – § 312 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 312 Absatz 1 wird die Angabe „kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2)“ durch die Angabe „kerntechnische Anlage (§ 330d Absatz 1 Nummer 4)“ ersetzt.
@@ § 312 Absatz 1 @@
1 −(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr.2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
1+(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Absatz1 Nummer 4) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
STGB – § 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „§ 311 Absatz 5,“.
⚠ Geänderte Stelle ist ein Buchstabe innerhalb von § 314a Absatz 3 Nummer 1; die Schema-Art „Nummer-Neufassung“ ist die nächstliegende für die vollständige Ersetzung eines Aufzählungselements. Die Verweisung wird an die Neufassung von § 311 angepasst (neuer Absatz 5 statt bisheriger Absatz 3).
@@ § 314a Absatz 3 @@
1 −c) § 311 Abs.3,
1+c) § 311 Absatz5,
STGB – § 324 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 324 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 324 Absatz 1 @@
1 −(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1+(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften erheblich nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Wasser aus einem Gewässer entnimmt und dadurch dessen Eigenschaften erheblich nachteilig verändert.
STGB – § 324a Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 324a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 324a Absatz 1 @@
1 −(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
2 −1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
1+(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe, Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
2+1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft oder einem Ökosystem herbeizuführen, oder
3 32. in bedeutendem Umfang
4 4verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
STGB – § 325
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 325 und 325a werden durch die folgenden §§ 325 und 325a ersetzt: (§ 325)
@@ § 325 @@
1 1§ 325 Luftverunreinigung
2 −(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
3 −(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4 −(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
5 −(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6 −(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
7 −(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
8 −1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
9 −2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
10 −(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
2+(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten durch Freisetzen oder Einbringen von Stoffen, thermischer Energie oder nichtionisierenden Strahlen Veränderungen der Luft in bedeutendem Umfang verursacht, die geeignet sind,
3+1. die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen,
4+2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
5+3. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
6+wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, gilt für Veränderungen der Luft durch das Freisetzen oder Einbringen von Stoffen beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges nur, wenn beim Betrieb dieses Fahrzeugs eine erhebliche Menge von Stoffen freigesetzt oder eingebracht wird, die eine Luftveränderung im Sinne von Satz 1 verursacht.
7+(2) Ebenso wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Luftveränderung in bedeutendem Umfang, die geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Schädigung nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 herbeizuführen, dadurch verursacht, dass er Erzeugnisse auf den Markt bringt und diese in größeren Umfang genutzt werden.
8+(3) Der Versuch ist strafbar.
9+(4) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
STGB – § 325a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 325 und 325a werden durch die folgenden §§ 325 und 325a ersetzt: (§ 325a)
@@ § 325a @@
1 −§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
2 −(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3 −(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4 −(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
5 −1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
1+§ 325a Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden Strahlen
2+(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Geräusche verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3+(2) Wer eine Anlage, insbesondere eine Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie oder nichtionisierenden Strahlen dienen, in einer Weise betreibt, die geeignet ist,
4+1. die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
5+2. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
6+wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
7+(3) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
8+1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und
6 92. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
7 −(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
10+(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Verursachen von Geräuschen beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, es sei denn, der Betrieb verletzt verwaltungsrechtliche Pflichten, die dem Schutz vor Geräuschen dienen, und die durch das Fahrzeug verursachten Geräusche sind geeignet, eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Schädigung nach Absatz 2 Nummer 2 herbeizuführen.
STGB – § 326
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 326 wird durch den folgenden § 326 ersetzt:
@@ § 326 @@
1 1§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
2 −(1) Wer unbefugt Abfälle, die
3 −1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
4 −2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
5 −3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
6 −4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
7 −a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
8 −b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
9 −außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
10 −(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
11 −(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
12 −(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
13 −(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
14 −1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
15 −2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
16 −(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
2+(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine erhebliche Menge von Abfällen, die eine oder mehrere der im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3+(2) Ebenso wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
4+1. eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod eines anderen herbeizuführen,
5+2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
6+3. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
7+außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet.
8+(3) Ebenso wird bestraft, wer eine erhebliche Menge von radioaktiven Abfällen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert.
9+(4) Ebenso wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 einer erheblichen Menge von Abfällen durchführt.
10+(5) Der Versuch ist strafbar.
11+(6) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
12+(7) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 4 eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 fahrlässig durchführt. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 4 eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe d, e oder Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 leichtfertig durchführt.
STGB – § 327 Absatz 2 und 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
⚠ Befehl ersetzt die bisherigen Absätze 2 und 3 durch vier neue Absätze 2 bis 5; die bisherige Nummer 2 des Absatzes 2 (Rohrleitungsanlage) entfällt, die übrigen Nummern rücken auf.
@@ § 327 Absatz 2 und 3 @@
1 −(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1+(2) Ebenso wird bestraft, wer
2 21. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
3 −2. eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
4 −3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
5 −4. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
6 −ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
7 −(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
8 −1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
9 −2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3+2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4+3. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
5+ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.
6+(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder einen Verwaltungsakt, der den vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2013/30/EU in der Fassung vom 11. Dezember 2018 in einer Weise errichtet, betreibt oder abbaut, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.
7+(4) Der Versuch ist strafbar.
8+(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
STGB – § 327a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 327 wird der folgende § 327a eingefügt:
@@ Neu @@
§ 327a Unerlaubte Ausführung von Vorhaben
Wer ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben, für das nach
1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
3. den landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder zu einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder einen Verwaltungsakt, der den vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung in einer Weise ausführt, die geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
STGB – § 328 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 328 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
@@ § 328 Absatz 1 @@
1 −2. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
1+2. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen,
STGB – § 328 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 328 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 328 Absatz 3 @@
1 1(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
2 −1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
3 −2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
4 −und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
2+1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 in einer Weise herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
3+2. gefährliche Güter in einer Weise befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt,
4+welche geeignet ist, die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder Tiere, Pflanzen, ein Gewässer, die Luft, den Boden oder ein Ökosystem erheblich zu gefährden.
STGB – § 329 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 329 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 329 Absatz 4 @@
1 −(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
2 −1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
3 −2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
4 −erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1+(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
2+1. in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebiets maßgeblichen
3+a) Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, erheblich schädigt,
4+b) natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, erheblich schädigt oder
5+2. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eine für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebiets maßgebliche Tierart, die in Anhang II Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, erheblich stört,
6+wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
STGB – § 330
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 330 wird durch den folgenden § 330 ersetzt:
@@ § 330 @@
1 −§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
1+§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation
2 2(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
3 −1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
3+1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Absatz 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlich hohem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
4 42. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
5 −3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
6 −4. aus Gewinnsucht handelt.
5+3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt,
6+4. aus Gewinnsucht handelt oder
7+5. eine Straftat nach § 326 oder § 328 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
7 8(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
8 −1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
9 −2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
10 −wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
11 −(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
9+1. ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
10+2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
11+3. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt,
12+wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
13+(3) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 den Tod eines anderen Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
14+(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
STGB – § 330b Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 330b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 330b Absatz 1 @@
1 −(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
1+(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 326 Absatz 1 bis 4, des § 328 Absatz 1 bis 3 und des § 330a Absatz 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 326 Absatz 5, § 328 Absatz 5 und § 330a Absatz 5 bestraft.
STGB – § 330c
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 330c wird durch den folgenden § 330c ersetzt:
@@ § 330c @@
1 1§ 330c Einziehung
2 −Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
2+Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Absatz 1 oder 2, §§ 327a, 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
3 31. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
4 42. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
5 5eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
STGB – § 330d Absatz 1 Nummern 2 und 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 330d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
@@ Neu @@
2. ein Ökosystem:
ein komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe bilden, und das Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst;
3. ein Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets:
a) jeder Lebensraum einer Art, für den
aa) ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 erklärt wurde,
bb) ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird oder
cc) ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 erklärt wurde, und
b) jeder natürliche Lebensraumtyp, für den
aa) ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird oder
bb) ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 erklärt wurde;
STGB – § 330d Absatz 1 Nummern 2 bis 5
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 330d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 7.
⚠ Reine Umnummerierung der bisherigen Nummern 2 bis 5 zu 4 bis 7 (Folge der unter aa eingefügten neuen Nummern 2 und 3); der Definitionstext bleibt unverändert.
@@ § 330d Absatz 1 @@
1 −2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
2 −3. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
3 −4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, b) einer gerichtlichen Entscheidung, c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, d) einer vollziehbaren Auflage oder e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
4 −5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
1+4. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
2+5. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
3+6. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, b) einer gerichtlichen Entscheidung, c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, d) einer vollziehbaren Auflage oder e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
4+7. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
STGB – § 330d Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 330d wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 330d Absatz 2 @@
1 −(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
1+(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 325a, 326, 327,327a, 328 und 329 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
2 21. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
3 32. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
4 43. einer Untersagung,
5 54. einem Verbot,
6 65. einer zugelassenen Anlage,
7 76. einer Genehmigung und
8 87. einer Planfeststellung
9 −entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
9+entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, sofern damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere, Pflanzen, ein Gewässer, die Luft, den Boden oder ein Ökosystem, dient.
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe u wird der folgende Buchstabe v eingefügt:
⚠ Die Drucksache nennt als StPO-Bezugsstand Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) vor. Die hier betroffene Stelle stimmt jedoch wortgleich mit dem lokalen Normtext überein, der Diff ist belastbar.
@@ Neu @@
v) besonders schwere Fälle einer Umweltstraftat unter den in § 330 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen und Umweltstraftaten nach § 330 Absatz 2,
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Buchstabe v wird zu Buchstabe w.
⚠ Reine Umbenennung des Buchstabens (v wird zu w), weil davor ein neuer Buchstabe v eingefügt wird; Inhalt unverändert. Die Drucksache nennt als StPO-Bezugsstand Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) vor. Die hier betroffene Stelle stimmt jedoch wortgleich mit dem lokalen Normtext überein, der Diff ist belastbar.
@@ § 100a Absatz 2 @@
1 −v) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
1+w) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 12
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 9.“ durch die Angabe „§ 9,“ ersetzt.
⚠ Der Schlusspunkt wird zu einem Komma geändert, weil im Anschluss eine neue Nummer 13 angefügt wird. Die Nummerierung des §-100a-Absatz-2-Katalogs ist im lokalen Markdown teils umsortiert (Konvertierungs-Artefakt), die Zielstelle (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 9) ist jedoch eindeutig. Die Drucksache nennt als StPO-Bezugsstand Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) vor. Die hier betroffene Stelle stimmt jedoch wortgleich mit dem lokalen Normtext überein, der Diff ist belastbar.
@@ § 100a Absatz 2 @@
1 −12. aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Straftaten nach § 9.
1+12. aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Straftaten nach § 9,
STPO – § 100a Absatz 2 Nummer 13
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
⚠ Die Drucksache nennt als StPO-Bezugsstand Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) vor. Die hier betroffene Stelle stimmt jedoch wortgleich mit dem lokalen Normtext überein, der Diff ist belastbar.
@@ Neu @@
13. aus dem Chemikaliengesetz:
Straftaten nach § 27f Absatz 1.
STPO – § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
⚠ Die Neufassung ergänzt die Verweisung um § 330 Absatz 3 (Erfolgsqualifikation Tod) und passt die Zitierweise an. Die Drucksache nennt als StPO-Bezugsstand Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) vor. Die hier betroffene Stelle stimmt jedoch wortgleich mit dem lokalen Normtext überein, der Diff ist belastbar.
@@ § 443 Absatz 1 @@
1 −2. einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches,
1+2. einer in § 330 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Absatz 2, 3, § 330a Absatz 1, 2 des Strafgesetzbuches,
OWIG 1968 – § 30 Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
⚠ Die Höchstbeträge werden von zehn auf vierzig Millionen Euro (Vorsatz) bzw. von fünf auf zwanzig Millionen Euro (Fahrlässigkeit) angehoben; zugleich „Die Geldbuße beträgt“ zu „Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt“ umformuliert.
@@ § 30 Absatz 2 @@
1 −Die Geldbuße beträgt
2 −1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
3 −2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
1+Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt
2+1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat vierzig Millionen Euro und
3+2. im Falle einer fahrlässigen Straftat zwanzig Millionen Euro.
OWIG 1968 – § 30 Absatz 2a
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 30 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
⚠ Der bisherige Inhalt des Absatzes 2a (Gesamtrechtsnachfolge) wird inhaltlich in den neu eingefügten Absatz 3a verschoben; Absatz 2a regelt nun die Bemessungsgrundlagen der Geldbuße.
@@ § 30 Absatz 2a @@
1 −(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
1+(2a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind
2+1. die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
3+2. der Vorwurf, der die juristische Person oder Personenvereinigung trifft, und
4+3. die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung.
5+Bei der Bemessung der Geldbuße nach den grundlegenden Vorgaben des Satzes 1 sind die Umstände, die für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
6+1. das Gewicht, das Ausmaß, die Dauer, die Art der Ausführung sowie die verschuldeten Auswirkungen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
7+2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
8+3. vorausgegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach Absatz 1 verantwortlich ist,
9+4. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen,
10+5. vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen der juristischen Person oder Personenvereinigung zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Absatz 1 verantwortlich wäre,
11+6. die Folgen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben, sowie
12+7. die Größe und die Ertragslage der juristischen Person oder Personenvereinigung.
OWIG 1968 – § 30 Absatz 3a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 30 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
@@ Neu @@
(3a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
OWIG 1968 – § 107 Absatz 1 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
⚠ Der Mindestbetrag steigt von 25 auf 30 Euro, der Höchstbetrag von 7 500 auf 9 000 Euro; „fünf vom Hundert“ wird redaktionell zu „5 Prozent“.
@@ § 107 Absatz 1 @@
1 −Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünfvomHundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7500 Euro.
1+Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße 5Prozent des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 30 Euro und höchstens 9000 Euro.
OWIG 1968 – § 107 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 107 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „24 Euro“ ersetzt.
@@ § 107 Absatz 2 @@
1 −(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
1+(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 24 Euro.
OWIG 1968 – § 107 Absatz 3 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 107 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“ ersetzt.
@@ § 107 Absatz 3 @@
1 −2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;
1+2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 5,50 Euro;
BBERGG – § 146 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 146 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
⚠ Die Neufassung beschränkt den Tatbestand auf vorsätzliche Handlungen und ergänzt eine Subsidiaritätsklausel gegenüber § 327 Absatz 3 StGB.
@@ § 146 Absatz 1 @@
1 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
1+(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 6, 8, 9, 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, oder in § 145 Absatz 3 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wenn die Tat nicht in § 327 Absatz 3 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
BBERGG – § 146 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 146 wird wie folgt geändert: 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
⚠ Der bisherige reine Fahrlässigkeitsfall (Nummer 2: fahrlässiges Handeln mit fahrlässiger Gefahrverursachung) entfällt; strafbar bleibt nur die fahrlässige Gefahrverursachung bei vorsätzlicher Grundhandlung.
@@ § 146 Absatz 3 @@
1 −(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
2 −1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
3 −2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
4 −wirdmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1+(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht.
BNATSCHG 2009 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zur Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Kapitel 10 Straf- und Bußgeldvorschriften“.
⚠ Die lokale Inhaltsübersicht-Datei ist unvollständig (ohne §§ 69 bis 72); der Vorher-Stand wurde aus den geltenden Paragraph-Überschriften (norm_titel) rekonstruiert.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1Kapitel 10
2 −Bußgeld- und Strafvorschriften
2+Straf- und Bußgeldvorschriften
BNATSCHG 2009 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu den §§ 69 bis 71a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
⚠ Die lokale Inhaltsübersicht-Datei ist unvollständig (ohne §§ 69 bis 72); der Vorher-Stand wurde aus den geltenden Paragraph-Überschriften (norm_titel) rekonstruiert.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 69 Bußgeldvorschriften
2 −§ 70 Verwaltungsbehörde
3 −§ 71 Strafvorschriften
4 −§ 71a Strafvorschriften
1+§ 69 Strafvorschriften
2+§ 69a Strafvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3254/91
3+§ 69b Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
4+§ 69c Strafvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
5+§ 70 Bußgeldvorschriften
6+§ 71 Verwaltungsbehörde
BNATSCHG 2009 – § 51 Absatz 2a Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 51 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.
⚠ Folgeanpassung der Behördenverweisung, weil die Verwaltungsbehörden-Regelung von § 70 nach § 71 wandert.
@@ § 51 Absatz 2a @@
1 −(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen.
1+(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 71 zuständigen Behörden mitteilen.
BNATSCHG 2009 – Kapitel 10
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Kapitel 10 Straf- und Bußgeldvorschriften“.
⚠ Geänderte Stelle ist die Kapitel-Überschrift (kein Paragraph); die Reihenfolge wird von „Bußgeld- und Strafvorschriften“ zu „Straf- und Bußgeldvorschriften“ getauscht. Vorher-Wortlaut aus der gliederung-Angabe der Kapitel-10-Normen.
@@ Kapitel 10 @@
1 1Kapitel 10
2 −Bußgeld- und Strafvorschriften
2+Straf- und Bußgeldvorschriften
BNATSCHG 2009 – § 69
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Kapitels 10 werden die folgenden §§ 69 bis 69c eingefügt: (§ 69)
@@ Neu @@
§ 69 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a) einem wildlebenden Tier einer streng geschützten Art nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b) ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art erheblich stört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden Tiers einer streng geschützten Art aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform zerstört,
5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b oder c
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart fängt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder
b) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b oder c oder ein Tier einer europäischen Vogelart in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet oder
3. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Tier einer europäischen Vogelart
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier
a) einer europäischen Vogelart,
b) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
c) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
nachstellt, es verletzt oder seine Entwicklungsform beschädigt,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier
a) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
b) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
tötet, es fängt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder zerstört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart erheblich stört,
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden Tiers
a) einer europäischen Vogelart,
b) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
c) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
5. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze
a) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
b) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
oder ihre Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört oder
6. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier oder eine Pflanze einer besonders geschützten Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder eine Ware
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet.
(4) In den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 5 und
2. des Absatzes 2 Nummer 3
ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(6) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(8) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(9) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(10) Die Tat ist nicht nach Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 8 oder 9 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Tiere oder Pflanzen betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge der Tiere oder Pflanzen unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Tiere oder Pflanzen und die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
BNATSCHG 2009 – § 69a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Kapitels 10 werden die folgenden §§ 69 bis 69c eingefügt: (§ 69a)
@@ Neu @@
§ 69a Strafvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3254/91
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom 4. November 1991 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen zum Festhalten oder Fangen eines Tiers einer streng geschützten Art verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer streng geschützten Tierart oder eine Ware, die einen solchen Pelz enthält, in die Europäische Union verbringt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom 4. November 1991 verstößt, indem er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen zum Festhalten oder Fangen eines anderen als in Absatz 1 Nummer 1 genannten Tiers verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer anderen als in Absatz 1 Nummer 2 genannten Tierart oder eine Ware, die einen solchen Pelz enthält, in die Europäische Union verbringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier einer streng geschützten Art, auf einen Pelz einer streng geschützten Tierart oder auf eine dort genannte Ware bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BNATSCHG 2009 – § 69b
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Kapitels 10 werden die folgenden §§ 69 bis 69c eingefügt: (§ 69b)
@@ Neu @@
§ 69b Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom 15. Mai 2023 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs A nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen Artikel 8 Absatz 1
a) ein Exemplar einer Art des Anhangs A verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu Verkaufs-, Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs A wirbt, eine solche Werbung veranlasst oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
c) ein Exemplar einer Art des Anhangs A kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom 15. Mai 2023 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs B nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 erster Halbsatz eine Einfuhrmeldung für ein Exemplar einer Art des Anhangs C nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs C nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1
a) ein Exemplar einer Art des Anhangs B verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu Verkaufs-, Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs B wirbt, eine solche Werbung veranlasst oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
c) ein Exemplar einer Art des Anhangs B kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(3) In den Fällen
1. des Absatzes 1 und
2. des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4
ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(6) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Exemplar einer Art des Anhangs A bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 4 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(8) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 3 gilt § 330d Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(9) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 7 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge der Exemplare unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Exemplare und die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
BNATSCHG 2009 – § 69c
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Kapitels 10 werden die folgenden §§ 69 bis 69c eingefügt: (§ 69c)
@@ Neu @@
§ 69c Strafvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in der Fassung vom 26. Oktober 2016 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt oder
2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, zuwiderhandelt
und die Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu verursachen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
BNATSCHG 2009 – § 69 (wird § 70)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 und wird wie folgt geändert:
⚠ Umnummerierung des bisherigen § 69 (Bußgeldvorschriften) zu § 70; der Inhalt wird durch die nachfolgenden Buchstaben a bis e geändert (eigene Blöcke).
@@ § 69 (wird § 70) @@
1 −§ 69 Bußgeldvorschriften
1+§ 70 Bußgeldvorschriften
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 und wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
@@ Neu @@
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine
1. in § 69b Absatz 1 Nummer 1 oder
2. in § 69b Absatz 1 Nummer 2
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Der bisherige § 69 wird zu § 70 und wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a.
⚠ Reine Umnummerierung des bisherigen Absatzes 1 zu Absatz 1a, weil davor ein neuer Absatz 1 eingefügt wird; Inhalt unverändert.
@@ § 70 Absatz 1 (bisher) wird Absatz 1a @@
1 −(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
1+(1a) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 2 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
@@ § 70 Absatz 2 @@
1 −1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
2 −a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
3 −b) ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
1+1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 2 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... c) Absatz 2 ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2 ein wild lebendes Tier“ durch die Angabe „Nummer 2 erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart“ ersetzt.
1+2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ersterHalbsatzein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart erheblich stört,
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 2 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... c) Absatz 2 ... cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
@@ § 70 Absatz 2 @@
1 −4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
2 −a) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
3 −b) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
1+4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze oder ihre Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... c) Absatz 2 ... dd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 71a Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
@@ § 70 Absatz 2 @@
1 −a) ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
1+a) ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 69 Absatz 2 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
BNATSCHG 2009 – § 70 Absatz 3 Nummer 21
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... d) Absatz 3 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
@@ § 70 Absatz 3 @@
1 −21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
1+21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware
2+a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
3+b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
BNATSCHG 2009 – § 70 Absätze 4 bis 7 (werden 4 bis 8)
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
Der bisherige § 69 wird zu § 70 ... e) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
⚠ Der bisherige § 69 enthält zusätzlich einen Absatz 8 (Länderöffnungsklausel: „Die Länder können gesetzlich bestimmen ...“), den dieser Änderungsbefehl nicht ausdrücklich erwähnt. Nach Ersetzung der bisherigen Absätze 4 bis 7 durch die neuen Absätze 4 bis 8 ist aus dem Drucksachentext nicht eindeutig, ob die bisherige Länderöffnungsklausel als (weiterer) Absatz fortbesteht oder umnummeriert wird.
@@ § 70 Absätze 4 bis 7 (werden 4 bis 8) @@
1 −(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2 −1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3 −2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4 −3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
5 −4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
6 −(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom 4. November 1991 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
7 21. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
8 −2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
9 −(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.
10 −(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
3+2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz oder eine Ware in die Europäische Union verbringt.
4+(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom 15. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
5+1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs B oder C nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6+2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung für ein Exemplar einer Art des Anhangs C oder D nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7+3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1
8+a) ein Exemplar einer Art des Anhangs B verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu Verkaufs-, Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
9+b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs B wirbt, eine solche Werbung veranlasst oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
10+c) ein Exemplar einer Art des Anhangs B kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder
11+4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
12+(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein eingeführtes Exemplar einer Art des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu einem anderen als dem Zweck verwendet, für den eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erteilt oder der nachträglich zugelassen wurde.
13+(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in der Fassung vom 26. Oktober 2016 verstößt, indem er
14+1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt,
15+2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, zuwiderhandelt oder
16+3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
17+(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 und 3 und der Absätze 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
BNATSCHG 2009 – § 71
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die bisherigen §§ 70 bis 71a werden durch den folgenden § 71 ersetzt:
⚠ Drei bisherige Paragraphen (§ 70 Verwaltungsbehörde, § 71 und § 71a Strafvorschriften) werden zu einem neuen § 71 (Verwaltungsbehörde) zusammengefasst; die bisherigen Strafvorschriften der §§ 71 und 71a gehen inhaltlich in den neuen §§ 69 bis 69c auf.
@@ § 71 @@
1 −§ 70 Verwaltungsbehörde
1+§ 71 Verwaltungsbehörde
2 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
3 31. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
4 −a) des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
5 −b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
6 −c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
7 −d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
8 −e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
9 −2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
10 −3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
11 −
12 −§ 71 Strafvorschriften
13 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
14 −1. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
15 −2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
16 −3. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
17 −bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
18 −(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
19 −1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
20 −2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
21 −(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
22 −(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
23 −(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
24 −(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
25 −
26 −§ 71a Strafvorschriften
27 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
28 −1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
29 −1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt,
30 −2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die
31 −a) einer streng geschützten Art angehört, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist oder
32 −b) einer besonders geschützten Art angehört, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
33 −3. eine in § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
34 −(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art
35 −1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
36 −2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
37 −(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
38 −(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
39 −(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
4+a) des § 70 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6,
5+b) des § 70 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 7 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Union oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
6+c) des § 70 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
7+d) des § 70 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 5 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes und
8+e) sonstiger Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Absatz 1 bis 7, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
9+2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 70 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 5 Nummer 2,
10+3. in den übrigen Fällen des § 70 die nach Landesrecht zuständige Behörde.
BNATSCHG 2009 – § 72 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
In § 72 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können“ durch die Angabe „Ist eine Straftat nach den §§ 69 bis 69b oder 69c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 70 Absatz 1 bis 7 begangen worden, so können“ ersetzt.
⚠ Geändert wird nur die Einleitung des § 72 Satz 1 (Angabe vor Nummer 1); die Aufzählung und der Schlusssatz bleiben unverändert.
@@ § 72 @@
1 −Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz1bis6 oder eine Straftat nach § 71oder§71a begangen worden, so können
1+Ist eine Straftat nach den§§ 69 bis69boder69c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 70Absatz1bis 7 begangen worden, so können
BJAGDG – § 2 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
@@ Neu @@
(5) Zum Wild einer unionsrechtlich geschützten Art gehört Wild einer Art, die
1. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
2. in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, wenn die Art in diesem Anhang denselben Maßnahmen unterliegt wie die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, oder
3. in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannt ist.
BJAGDG – § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 2a
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 2a werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
@@ § 36 Absatz 1 @@
1 12. den Besitz von
2 −a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
2+a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
3 3b) sonstigem Wild,
4 −2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von
5 −a) Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder
4+2a. den Verkauf von
5+a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
6+b) sonstigem Wild,
7+2b. das Anbieten zum Verkauf von
8+a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
9+b) sonstigem Wild,
10+2c. den gewerbsmäßigen Ankauf oder Tausch von
11+a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
6 12b) sonstigem Wild,
BJAGDG – § 36 Absatz 1 Nummer 2b (wird 2d)
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 36 ... a) Absatz 1 ... bb) Die bisherige Nummer 2b wird zu Nummer 2d und die Angabe „das Anbieten zum Verkauf oder“ wird gestrichen.
⚠ Umnummerierung 2b zu 2d (Folge der Neufassung der Nummern 2 bis 2c) und Streichung der Angabe „das Anbieten zum Verkauf oder“, da das Anbieten zum Verkauf nun eigenständig in Nummer 2b geregelt ist.
@@ § 36 Absatz 1 @@
1 −2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,
1+2d. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,
BJAGDG – § 36 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 36 ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 2a, 2b und 3“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 2d und 3“ ersetzt.
@@ § 36 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2,2a,2b und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.
1+(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 bis2d und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.
BJAGDG – § 38
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
@@ § 38 @@
1 1§ 38 Strafvorschriften
2 2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3 −1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
4 −2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
6 −(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3+1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 über den Abschuss
4+a) von Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
5+b) von sonstigem Wild
6+zuwiderhandelt,
7+2. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild einer unionsrechtlich geschützten Art nicht mit der Jagd verschont,
8+3. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1
9+a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
10+b) sonstiges Wild
11+nicht mit der Jagd verschont,
12+4. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 ein Elterntier
13+a) von Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
14+b) von sonstigem Wild
15+bejagt oder
16+5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2c Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
17+(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach
18+1. § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
19+2. § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, oder
20+3. § 36 Absatz 1 Nummer 2b Buchstabe a,
21+jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
22+(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 gewerbsmäßig handelt.
23+(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 oder des Absatzes 2
24+1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
25+2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
26+(5) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer unionsrechtlich geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
27+(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen
28+1. des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder
29+2. des Absatzes 1 Nummer 2
30+fahrlässig handelt.
31+(7) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 2 oder 5, Absatz 2, 3, 5 oder 6 Nummer 2 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge des dort genannten Wilds, seiner Teile oder aus ihm gewonnener Erzeugnisse betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge des dort genannten Wilds, seiner Teile oder aus ihm gewonnener Erzeugnisse unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Gegenstände und die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
BJAGDG – § 38a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 38a wird gestrichen.
⚠ Die bisherigen Strafvorschriften des § 38a werden aufgehoben; ihr Regelungsgehalt geht im neu gefassten § 38 auf.
@@ § 38a @@
1 −§ 38a Strafvorschriften
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
3 −(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
4 −(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
5 −(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
6 −(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
1+(weggefallen)
BJAGDG – § 39 Absatz 2 Nummer 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3,“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b Buchstabe b, Nummer 2c Buchstabe b, Nummer 2d oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3, nach § 36 Absatz 1“ ersetzt.
⚠ Anpassung der Verweisung auf § 36 Absatz 1 an die neue Nummerierung (Nummern 2 bis 2d).
@@ § 39 Absatz 2 @@
1 −5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch inVerbindungmitAbsatz3, Nummer 2a Buchstabe b, auch inVerbindungmitAbsatz3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz3,Nummer 3, auchinVerbindungmit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
1+5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer2aBuchstabeb, Nummer 2b Buchstabe b, Nummer2cBuchstabeb, Nummer 2d oder 3, jeweils auch in Verbindung mit §36Absatz 3, nach§36 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
BJAGDG – § 41 Absatz 1 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 41 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 38“ die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 oder Absatz 7“ eingefügt.
@@ § 41 Absatz 1 @@
1 −1. nach § 38 dieses Gesetzes,
1+1. nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 oder Absatz 7 dieses Gesetzes,
BWILDSCHV – § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
1+2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere
2+a) zu verkaufen,
3+b) zum Verkauf anzubieten oder
4+c) gewerbsmäßig anzukaufen oder gewerbsmäßig zu tauschen,
BWILDSCHV – § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
Streichung · Konfidenz: mittel
§ 2 Absatz 1 Satz 1 ... b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „abzugeben, zum Verkauf anbieten, zu veräußern“ durch die Angabe „abzugeben“ ersetzt.
⚠ Der Befehl zitiert die zu ersetzende Angabe als „abzugeben, zum Verkauf anbieten, zu veräußern“; im lokalen Normtext steht „abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern“ (Wortlaut „anzubieten“). Die Stelle ist eindeutig, der Schluss-Wortlaut „abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen“ ergibt sich aus der Streichung.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
1+b) abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen,
BWILDSCHV – § 5a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
⚠ Die Überschrift wechselt von „Strafvorschriften“ zu „Straftaten“ und die Verweisungen werden auf den neu gefassten § 38 des Bundesjagdgesetzes (statt § 38a) angepasst.
@@ § 5a @@
1 −§ 5a Strafvorschriften
2 −(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
3 −(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
1+§ 5a Straftaten
2+(1) Nach § 38 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft oder gewerbsmäßig tauscht.
3+(2) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
4+(3) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft.
5+(4) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres zum Verkauf anbietet.
ABFVERBRG 2007 – § 18 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
⚠ Die Verweisung wird von der alten Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf die neue Verordnung (EU) 2024/1157 umgestellt; die bisherige Unterscheidung nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen entfällt.
@@ § 18 Absatz 2 @@
1 −(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
2 −1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder
3 −2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,
4 −durchführt.
1+(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 von Abfällen durchführt.
ABFVERBRG 2007 – § 18 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 18 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
⚠ Anpassung der Geldbuß-Zumessung an den neu gefassten Absatz 2 (der keine Nummern mehr enthält).
@@ § 18 Absatz 4 @@
1 −(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1+(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
ABFVERBRG 2007 – §§ 18a bis 18c
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Die §§ 18a bis 18c werden gestrichen.
⚠ HYBRID: Die §§ 18a und 18b enthalten je zehn Absätze; hier sind die Tatbestandskerne (Absätze 1 und 2) wörtlich, die weiteren Absätze zusammengefasst wiedergegeben. Die Strafbarkeit illegaler Abfallverbringungen wird künftig zentral in § 326 des Strafgesetzbuches geregelt; die abfallrechtlichen Straf- und Verweisungsvorschriften entfallen daher.
@@ §§ 18a bis 18c @@
1 −§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
3 −1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder
4 −2. Buchstabe f in Verbindung mit
5 −a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder
6 −b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
7 −von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
8 −(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
9 −(3) bis (10) [weitere Absätze zur Qualifikation, Fahrlässigkeit, tätigen Reue und Unerheblichkeit].
10 −
11 −§ 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle
12 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 [Buchstaben wie § 18a] von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
13 −(2) bis (10) [weitere Absätze zur Qualifikation, Fahrlässigkeit, tätigen Reue und Unerheblichkeit].
14 −
15 −§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
16 −(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.
17 −(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.
1+(weggefallen)
ABFVERBRG 2007 – § 19
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
⚠ Die Einziehung knüpft nur noch an Ordnungswidrigkeiten nach § 18 an, weil die abfallrechtlichen Straftatbestände (§§ 18a, 18b) entfallen.
@@ § 19 @@
1 1§ 19 Einziehung
2 −Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
3 −1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
4 −2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
5 −eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
2+Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können
3+1. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
4+2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
5+eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
ABFVERBRG 2007 – Anhang
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Der Anhang wird gestrichen.
⚠ HYBRID: Fundstellenverzeichnis (Daten-Anhang zu § 18c) zusammengefasst. Der Anhang entfällt mit den §§ 18a bis 18c.
@@ Anhang @@
1 −Anhang (zu § 18c)
2 −1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ...), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 geändert worden ist,
3 −2. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ...), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geändert worden ist.
1+(weggefallen)
PFLSCHG 2012 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 68 und 69 durch die folgende Angabe ersetzt:
⚠ Vorher-Angabe aus den geltenden Paragraph-Überschriften rekonstruiert (lokale Inhaltsübersicht ohne §§ 68/69).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 68 Bußgeldvorschriften
2 −§ 69 Strafvorschriften
1+§ 68 Strafvorschriften
2+§ 68a Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3+§ 69 Bußgeldvorschriften
4+§ 69a Einziehung
PFLSCHG 2012 – § 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „sowie des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12 bis 14 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
@@ § 2 @@
1 −Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und91/414/EWG des Rates(ABl.L309vom24.11.2009, S.1)inderjeweilsgeltendenFassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
1+Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie des §7Absatz2Nummer1, 2,12bis14desBundesnaturschutzgesetzes gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
PFLSCHG 2012 – § 13 Absatz 2 nach Satz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 13 Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.“
@@ Neu @@
§ 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
PFLSCHG 2012 – § 58 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 58 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 11, 40, 46 und 68“ durch die Angabe „§§ 40 und 46“ ersetzt.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 −(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11, 40, 46 und 68 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
1+(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 40 und 46 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
PFLSCHG 2012 – § 68
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Abschnitts 13 werden die folgenden §§ 68 und 68a eingefügt: (§ 68)
@@ Neu @@
§ 68 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet,
2. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) einem wildlebenden Tier einer streng geschützten Art nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b) ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art erheblich stört,
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden Tiers einer streng geschützten Art aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
5. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
a) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform zerstört,
6. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
7. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart fängt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder
b) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart tötet oder seine Entwicklungsform zerstört oder
2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6 und 7 ist der Versuch strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 oder 5 oder des Absatzes 2 Nummer 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(6) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 oder 5 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier einer europäischen Vogelart bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(8) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(9) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 6, 7 oder 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Tiere oder Pflanzen betrifft. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5, wenn der Täter absichtlich oder wissentlich gehandelt hat. Bei der Beurteilung, ob die Menge der Tiere oder Pflanzen unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Tiere oder Pflanzen und die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
PFLSCHG 2012 – § 68a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach der Überschrift des Abschnitts 13 werden die folgenden §§ 68 und 68a eingefügt: (§ 68a)
@@ Neu @@
§ 68a Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung vom 31. August 2022 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt oder verwendet und die Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu verursachen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
PFLSCHG 2012 – § 68 (wird § 69)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 und wird wie folgt geändert:
⚠ Umnummerierung des bisherigen § 68 (Bußgeldvorschriften) zu § 69; der Inhalt wird durch die Buchstaben a bis e geändert (eigene Blöcke).
@@ § 68 (wird § 69) @@
1 −§ 68 Bußgeldvorschriften
1+§ 69 Bußgeldvorschriften
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
@@ Neu @@
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
2. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart erheblich stört,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze oder ihrer Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
⚠ Umnummerierung des bisherigen Absatzes 1 zu Absatz 2; inhaltliche Folgeänderungen siehe nachfolgende Blöcke (Streichung Nummern 9 bis 12, Umnummerierung 13 bis 39 zu 9 bis 35).
@@ § 69 Absatz 1 (bisher) wird Absatz 2 @@
1 −(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 2 Nummern 9 bis 12
Streichung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... b) ... aa) Die Nummern 9 bis 12 werden gestrichen.
⚠ Die bisherigen Bußgeld-Tatbestände zum Artenschutz (Nummern 9 bis 12) entfallen; sie werden im neuen § 69 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeiten) und in den neuen Strafvorschriften §§ 68/68a neu geregelt.
@@ § 69 Absatz 2 @@
1 −9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
2 −10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3 −11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4 −12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,
1+(weggefallen)
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 2 Nummern 13 bis 39 (werden 9 bis 35)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... b) ... bb) Die Nummern 13 bis 39 werden zu den Nummern 9 bis 35.
⚠ Reine Umnummerierung der bisherigen Nummern 13 bis 39 zu den Nummern 9 bis 35 (Folge der Streichung der Nummern 9 bis 12); der Tatbestandstext bleibt unverändert.
@@ § 69 Absatz 2 @@
1 −13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt,
2 −14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8 −20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält,
9 −21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,
10 −22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,
11 −23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,
12 −24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt,
13 −25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,
14 −26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt,
15 −27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,
16 −28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17 −29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
18 −30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
20 −32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,
21 −33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
22 −34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
23 −35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
24 −36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
25 −37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
26 −38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder
27 −39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
1+9. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt,
2+10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8+16. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält,
9+17. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,
10+18. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,
11+19. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,
12+20. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt,
13+21. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,
14+22. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt,
15+23. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,
16+24. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17+25. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
18+26. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
20+28. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,
21+29. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
22+30. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
23+31. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
24+32. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
25+33. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
26+34. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder
27+35. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 2 (bisher) wird Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 ... (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung vom 31. August 2022“ ersetzt.
⚠ Umnummerierung des bisherigen Absatzes 2 zu Absatz 3 und Verkürzung der Verordnungs-Fundstelle auf die Fassungsangabe.
@@ § 69 Absatz 2 (bisher) wird Absatz 3 @@
1 −(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zurAufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L309 vom 24.11.2009,S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung vom 31. August2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 3 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... c) ... bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „in den Verkehr bringt“ die Angabe „oder verwendet“ eingefügt.
⚠ Der Befehl zitiert „in den Verkehr bringt“; der lokale Normtext lautet „in Verkehr bringt“. Die Ergänzung „oder verwendet“ ist eindeutig.
@@ § 69 Absatz 3 @@
1 −1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
1+1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt oder verwendet,
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
⚠ Der bisherige Absatz 4 (Einziehung) entfällt an dieser Stelle; die Einziehung wird im neuen § 69a geregelt. Der neue Absatz 4 passt die Geldbuß-Zumessung an die geänderte Absatz- und Nummern-Struktur an.
@@ § 69 Absätze 3 und 4 (werden Absatz 4) @@
1 −(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.
2 −(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 7, 13, 21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.
1+(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 13, 19 bis 21 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
PFLSCHG 2012 – § 69 Absatz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 68 wird zu § 69 ... e) In Absatz 5 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und des Absatzes 2 Nummer 2“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Nummer 27 bis 31 und 35 und des Absatzes 3 Nummer 2“ ersetzt.
⚠ Anpassung der Verweisung an die neue Absatz- und Nummern-Struktur (bisheriger Absatz 1 Nummer 31 bis 35/39 wird Absatz 2 Nummer 27 bis 31/35).
@@ § 69 Absatz 5 @@
1 −(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
1+(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 27 bis 31 und 35 und des Absatzes 3 Nummer 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
PFLSCHG 2012 – § 69 (wird § 69a)
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 69 wird durch den folgenden § 69a ersetzt:
⚠ Der bisherige § 69 (Strafvorschriften) wird vollständig durch einen neuen § 69a (Einziehung) ersetzt; die bisherigen Straftatbestände gehen in den neuen §§ 68 und 68a auf.
@@ § 69 (wird § 69a) @@
1 −§ 69 Strafvorschriften
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3 −1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet,
4 −2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
5 −3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt oder
6 −4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
7 −(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
8 −1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört oder
9 −2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
10 −(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
11 −(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
12 −(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
13 −(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 3 strafbar.
14 −(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden.
1+§ 69a Einziehung
2+Ist eine Straftat nach §§ 68 oder 68a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können
3+1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
4+2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
5+eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
CHEMG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 27b bis 27d durch die folgende Angabe ersetzt:
⚠ Vorher-Angabe aus den geltenden Paragraph-Überschriften rekonstruiert (lokale Inhaltsübersicht ohne §§ 27b bis 27d).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
2 −§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
3 −§ 27d Einziehung
1+§ 27b Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
2+§ 27c Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
3+§ 27d Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/573
4+§ 27e Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/590
5+§ 27f Schwere Chemikalienstraftaten
6+§ 27g Einziehung
CHEMG – § 12f Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 12f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 12f Absatz 1 @@
1 −h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
1+h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3,
CHEMG – § 12f Absatz 3 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 12f wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 12f Absatz 3 @@
1 −1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können,
1+1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und 2 von Bedeutung sein können,
CHEMG – § 12f Absatz 3 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 12f wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
@@ § 12f Absatz 3 @@
1 −2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 Satz 3,
1+2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 Satz 4,
CHEMG – § 12g Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 12g Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
@@ § 12g Absatz 1 @@
1 −Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefährdete Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen,insbesondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
1+Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefährdete Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen.Insbesondere kann sie die Bereitstellung des Biozid-Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
CHEMG – § 26 Absatz 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 −4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
1+4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
CHEMG – § 26 Absatz 1 Nummer 7
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 17. einer Rechtsverordnung nach
2 −a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,
3 −b) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder
4 −c) § 17 Absatz 5
5 −zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2+a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 1,
3+b) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 1,
4+c) § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 1, oder
5+d) § 17 Absatz 5
6+oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
CHEMG – § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e und f
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 26 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e und f wird durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 −e) Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 8 Buchstabe a oder Nummer 10a oder
2 −f) Nummer 8 Buchstabe b
1+e) Nummer 7 Buchstabe c,
2+f) Nummer 7 Buchstabe d, Nummer 8 Buchstabe a oder Nummer 10a oder
3+g) Nummer 8 Buchstabe b
CHEMG – § 26 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 26 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 26 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 4g, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c und f und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1+(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e, 4g und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 5, 6, 7 Buchstabe a und c, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c, e und g und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
CHEMG – § 27 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
⚠ Die bisher in Absatz 1 Satz 2 enthaltene Verordnungsermächtigung wird in den neu gefassten Absatz 6 verschoben.
@@ § 27 Absatz 1 @@
1 1(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2 −1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3 −2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
4 −3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind.
2+1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder nach § 17 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 oder 3 Satz 1, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3+2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4+3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
CHEMG – § 27 Absatz 1a
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satzteil vor Satz 2“ gestrichen.
⚠ Streichung der Angabe „Satzteil vor Satz 2“ als Folge der Umgestaltung des Absatzes 1 (kein Satz 2 mehr).
@@ § 27 Absatz 1a @@
1 −(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 bezeichnete Handlung dadurch begeht, dass er einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches herstellt oder in Verkehr bringt.
1+(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Handlung dadurch begeht, dass er einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches herstellt oder in Verkehr bringt.
CHEMG – § 27 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
⚠ Der Gefährdungstatbestand wird von der konkreten Gefährdung („gefährdet“) auf eine Eignungsklausel („in einer Weise begeht, die geeignet ist“) umgestellt und um Umwelt- und Ökosystem-Schäden erweitert; die Verweisungskette wird angepasst.
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 −(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder Absatz 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe aoderNummer2Buchstabea,doderf bezeichnete vorsätzliche Handlung dasLebenoder die Gesundheit eines anderen oder fremdeSachenvonbedeutendemWertgefährdet.
1+(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 oder 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a oder b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 10 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c,dodergoderNummer3Buchstabeh bezeichnete vorsätzliche Handlung ineinerWeise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erheblicheSchädenanTieren,Pflanzen,einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu verursachen.
CHEMG – § 27 Absatz 4 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1 oder Absatzes 1a“ durch die Angabe „der Absätze 1 oder 1a“ ersetzt.
@@ § 27 Absatz 4 @@
1 −1. in den Fällen desAbsatzes 1 oder Absatzes 1a Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
1+1. in den Fällen derAbsätze 1 oder 1a Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
CHEMG – § 27 Absatz 4 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zwei Jahren“ durch die Angabe „drei Jahren“ ersetzt.
@@ § 27 Absatz 4 @@
1 −2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
1+2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CHEMG – § 27 Absatz 5 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 ... aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 27 Absatz 5 @@
1 −Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig dieGefahrabwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
1+Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig denvonihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
CHEMG – § 27 Absatz 5 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 ... bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 27 Absatz 5 @@
1 −Wird ohne Zutun des Täters dieGefahrabgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
1+Wird ohne Zutun des Täters derrechtswidrigverursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
CHEMG – § 27 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 27 wird wie folgt geändert: f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
⚠ Die bisherige Subsidiaritätsklausel (Vorrang der §§ 328, 330, 330a StGB) wird durch die aus Absatz 1 verschobene Verordnungsermächtigung ersetzt.
@@ § 27 Absatz 6 @@
1 −(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
1+(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nummer 3 zu ahnden sind.
CHEMG – § 27b
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 27a wird der folgende § 27b eingefügt:
@@ Neu @@
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch, das Erzeugnis oder die Einrichtung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch, das Erzeugnis oder die Einrichtung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
CHEMG – § 27b (wird § 27c)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27b wird zu § 27c und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27c Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.
⚠ Umnummerierung des bisherigen § 27b zu § 27c samt neuer Überschrift; inhaltliche Folgeänderungen siehe nachfolgende Blöcke.
@@ § 27b (wird § 27c) @@
1 −§ 27bZuwiderhandlungengegendie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
1+§ 27cStrafvorschriftenzur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
CHEMG – § 27c Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27b wird zu § 27c ... b) In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 ... (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ ersetzt.
@@ § 27c Absatz 1 @@
1 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er
1+(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt, indem er
2 21. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,
3 32. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4 43. entgegen Artikel 37 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
5 54. entgegen Artikel 56 Absatz 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet.
CHEMG – § 27c Absätze 2 bis 4 (werden 2 bis 5)
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27b wird zu § 27c ... c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
@@ § 27c Absätze 2 bis 4 (werden 2 bis 5) @@
1 −(2) Der Versuch ist strafbar.
2 −(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
3 −(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
1+(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu verursachen.
2+(3) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
3+(4) Der Versuch ist strafbar.
4+(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
5+1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und
6+2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CHEMG – § 27c Absatz 5 (wird Absatz 6)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27b wird zu § 27c ... d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
⚠ Reine Umnummerierung des bisherigen Absatzes 5 zu Absatz 6 (Folge der Neufassung der Absätze 2 bis 5).
@@ § 27c Absatz 5 (wird Absatz 6) @@
1 −(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
1+(6) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
CHEMG – § 27c (bisher)
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27c wird gestrichen.
⚠ Der bisherige § 27c (Abgabevorschriften) wird gestrichen; sein Regelungsgehalt wird im neu eingefügten § 27b fortgeführt und um „Einrichtung“ ergänzt.
@@ § 27c (bisher) @@
1 −§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
2 −(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
3 −(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
1+(weggefallen)
CHEMG – § 27d
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 27c werden die folgenden §§ 27d bis 27f eingefügt: (§ 27d)
⚠ Enthält echte Datums-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes]“ (verbatim aus der Drucksache).
@@ Neu @@
§ 27d Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/573
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
5. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder 7 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid (SF6) verwendet,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
7. entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
8. entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 19 eine dort genannte Einrichtung in Betrieb nimmt oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
10. entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
11. entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,
12. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,
13. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
14. entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 14 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CHEMG – § 27e
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 27c werden die folgenden §§ 27d bis 27f eingefügt: (§ 27e)
@@ Neu @@
§ 27e Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/590
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,
5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt oder
8. entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen ozonabbauenden Stoff in die Atmosphäre freisetzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
CHEMG – § 27f
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 27c werden die folgenden §§ 27d bis 27f eingefügt: (§ 27f)
@@ Neu @@
§ 27f Schwere Chemikalienstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des § 27 Absatz 2, § 27c Absatz 2, § 27d Absatz 1 oder § 27e Absatz 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des § 27 Absatz 2 oder des § 27c Absatz 2 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
CHEMG – § 27d (wird § 27g)
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige § 27d wird durch den folgenden § 27g ersetzt:
⚠ Umnummerierung des bisherigen § 27d (Einziehung) zu § 27g samt Anpassung der Verweisungen an die neue Paragraphenstruktur (§§ 27b bis 27f).
@@ § 27d (wird § 27g) @@
1 −§ 27d Einziehung
2 −Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 27, 27b Absatz 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe a oder b oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, c oder d oder § 27b Absatz 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
1+§ 27g Einziehung
2+Gegenstände, auf die sich
3+1. eine Straftat nach § 27 Absatz 1 bis 4, § 27b, § 27c Absatz 1 bis 5 oder §§ 27d bis 27f bezieht oder
4+2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 4b, 5, 7 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, c, d oder e oder § 27c Absatz 6 Satz 1 bezieht,
5+können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
CHEMSANKTIONSV – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573“.
⚠ Vorher-Angabe aus den geltenden Paragraph-Überschriften rekonstruiert; die bisherigen Straftaten (§ 12) werden zentral im Chemikaliengesetz (§ 27d) geregelt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
2 −§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
1+§ 12 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
CHEMSANKTIONSV – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu den §§ 14 und 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590“.
⚠ Vorher-Angabe aus den geltenden Paragraph-Überschriften rekonstruiert; die bisherigen Straftaten (§ 14) werden zentral im Chemikaliengesetz (§ 27e) geregelt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
2 −§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
1+§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
CHEMSANKTIONSV – § 1 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 … (ABl. L 396 vom 30.12.2006 …), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2462 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt, indem er“ ersetzt.
⚠ Die lange Fundstellen-Zitierung wird durch eine Fassungsangabe ersetzt; zugleich entfallen „Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4“ und „vorsätzlich oder fahrlässig“ (Anpassung an den neu gefassten § 27 ChemG). Vollständige Fundstelle im vorher gekürzt dargestellt.
@@ § 1 @@
1 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) …(ABl.L396 vom 30.12.2006, S. 1 …), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2462 (ABl. L, 2024/2462,20.9.2024) geändertwordenist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inderFassung vom 2. Oktober2025 verstößt, indem er
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.
1+(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 3 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 4 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt“ ersetzt.
⚠ Buchstabe-Verweis e wird zu f angepasst (Folge der Änderung von § 26 Absatz 2 Nummer 2 ChemG) und Fassungsangabe ergänzt.
@@ § 2 Absatz 4 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 5 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 5 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 6 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: f) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 6 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 7 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: g) In Absatz 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 7 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 8 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: h) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 8 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 2 Absatz 9 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 9 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 2 Absatz 9 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 3 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: mittel
§ 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen.
⚠ Der vollständige bisherige Absatz 1 (Einstufungs-Ordnungswidrigkeiten nach der CLP-Verordnung) ist hier gekürzt dargestellt; er wird gestrichen, die folgenden Absätze rücken auf.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 −(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 … verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 … einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig … einstuft, [u. a. m.].
1+(weggefallen)
CHEMSANKTIONSV – § 3 Absatz 2 (wird Absatz 1) Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
⚠ Umnummerierung Absatz 2 zu Absatz 1 plus Fassungs-Einfügung. Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 3 Absatz 2 (wird Absatz 1) @@
1 −(2) … wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+(1) … wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 3 Absatz 3 (wird Absatz 2) Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
⚠ Umnummerierung Absatz 3 zu Absatz 2 plus Fassungs-Einfügung. Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 3 Absatz 3 (wird Absatz 2) @@
1 −(3) … wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+(2) … wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 3 Absatz 4 (wird Absatz 3)
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
@@ § 3 Absatz 4 (wird Absatz 3) @@
1 −(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2 −1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
3 −2. entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
4 −a) Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
5 −b) Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
6 −ein Gemisch in Verkehr bringt.
1+(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 10 oder 11, jeweils in Verbindung mit
2+1. Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 1 oder 3 oder Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,
3+2. Artikel 4 Absatz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 48a,
4+3. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
5+4. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2,
6+der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
CHEMSANKTIONSV – § 3 Absatz 5 (wird Absatz 4) Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 3 wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 3 Absatz 5 (wird Absatz 4) @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 4 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt, indem er“ ersetzt.
⚠ Lange Fundstelle gekürzt dargestellt; Anpassung an den neu gefassten § 27 ChemG.
@@ § 4 @@
1 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 …(ABl.L167 vom 27.6.2012,S. 1 …), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung(EU) 2024/1398 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 inderFassung vom 14. März 2024 verstößt, indem er
CHEMSANKTIONSV – § 5 Absätze 1 und 2 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ die Angabe „in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 5 Absätze 1 und 2 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 5 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt“ ersetzt.
⚠ Buchstabe-Verweis e zu f (Folge der Änderung von § 26 ChemG) plus Fassungsangabe.
@@ § 5 Absatz 3 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt
CHEMSANKTIONSV – § 5 Absatz 4 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ die Angabe „in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 5 Absatz 4 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 5 Absätze 5 und 6 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: d) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ die Angabe „in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 5 Absätze 5 und 6 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 6 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt, indem er“ ersetzt.
⚠ Lange Fundstelle gekürzt dargestellt; Anpassung an den neu gefassten § 27 ChemG.
@@ § 6 @@
1 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 …(ABl.L201 vom 27.7.2012,S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 … geändertwordenist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 inderFassung vom 15. Oktober2024 verstößt, indem er
CHEMSANKTIONSV – § 7 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 649/2012“ die Angabe „in der Fassung vom 15. Oktober 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 7 Absatz 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 7 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt“ ersetzt.
⚠ Buchstabe-Verweis e zu f (Folge der Änderung von § 26 ChemG) plus Fassungsangabe.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt
CHEMSANKTIONSV – § 8 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verstößt, indem er“ ersetzt.
⚠ Lange Fundstelle gekürzt dargestellt; Anpassung an den neu gefassten § 27 ChemG.
@@ § 8 @@
1 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 … (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 … geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verstößt, indem er
CHEMSANKTIONSV – § 9 Absätze 1 bis 3 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 9 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/852“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Dezember 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 9 Absätze 1 bis 3 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 9 Absatz 4 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 9 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/852“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Dezember 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 10
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
⚠ Lange Fundstelle gekürzt dargestellt; Anpassung an den neu gefassten § 27 ChemG (Wegfall „Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4“ und „vorsätzlich oder fahrlässig“).
@@ § 10 @@
1 1§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
2 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 …(ABl.L169 vom 25.6.2019,S. 45 …), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 … geändertwordenist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
2+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 inderFassung vom 26. November2025 einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
CHEMSANKTIONSV – § 11 Absätze 1 und 2 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2019/1021“ die Angabe „in der Fassung vom 26. November 2025“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 11 Absätze 1 und 2 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1021 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1021 in der Fassung vom 26. November 2025 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 12
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 12 wird gestrichen.
⚠ Die bisherigen Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573 entfallen hier; sie werden zentral im Chemikaliengesetz (§ 27d) geregelt. Vollständiger bisheriger § 12 gekürzt dargestellt.
@@ § 12 @@
1 −§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573
2 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 … verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig [Nummern 1 ff. zu fluorierten Treibhausgasen].
1+(weggefallen)
CHEMSANKTIONSV – § 13 (wird § 12) Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird zu § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Umnummerierung § 13 zu § 12 plus Fassungs-Einfügung in Absatz 1. Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 13 (wird § 12) Absatz 1 @@
1 −§ 13 … (1) … wer … entgegen Artikel 8 Absatz 11 … der Verordnung (EU) 2024/573 … zerstört.
1+§ 12 … (1) … wer … entgegen Artikel 8 Absatz 11 … der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 … zerstört.
CHEMSANKTIONSV – § 12 Absatz 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird zu § 12 ... b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt“ ersetzt.
⚠ Buchstabe-Verweis e zu f (Folge der Änderung von § 26 ChemG) plus Fassungsangabe.
@@ § 12 Absatz 2 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt
CHEMSANKTIONSV – § 12 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird zu § 12 ... c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ wird die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 12 Absatz 4 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird zu § 12 ... d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 12 Absatz 4 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 12 Absätze 5 und 6 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird zu § 12 ... e) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 12 Absätze 5 und 6 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMSANKTIONSV – § 14
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 14 wird gestrichen.
⚠ Die bisherigen Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590 entfallen hier; sie werden zentral im Chemikaliengesetz (§ 27e) geregelt. Vollständiger bisheriger § 14 gekürzt dargestellt.
@@ § 14 @@
1 −§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
2 −Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 … verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig [Nummern 1 ff. zu ozonabbauenden Stoffen].
1+(weggefallen)
CHEMSANKTIONSV – § 15 (wird § 13) Absätze 1 und 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 15 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/590“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Umnummerierung § 15 zu § 13 plus Fassungs-Einfügung in den Absätzen 1 und 2. Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
1+§ 13 … (1)/(2) … der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 …
CHEMSANKTIONSV – § 13 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 15 wird zu § 13 ... b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt“ ersetzt.
⚠ Buchstabe-Verweis e zu f (Folge der Änderung von § 26 ChemG) plus Fassungsangabe.
@@ § 13 Absatz 3 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt
CHEMSANKTIONSV – § 13 Absätze 4 bis 6 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 15 wird zu § 13 ... c) In den Absätzen 4 bis 6 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/590“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
⚠ Fassungs-Einfügung: vorher/nachher zeigen fokussiert die geänderte Verordnungs-Angabe vor Nummer 1; die nachfolgende Nummern-Aufzählung des Absatzes bleibt unverändert.
@@ § 13 Absätze 4 bis 6 @@
1 −… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
1+… wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt … (Angabe vor Nummer 1)
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 1 Nummer 1
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen.
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
1+(weggefallen)
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 1 Nummer 2 (wird Nummer 1)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 5 ... 1. Absatz 1 ... b) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „verhindert“ wird durch die Angabe „verhindert oder“ ersetzt.
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
1+1. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert oder
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 1 Nummer 3 (wird Nummer 2)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 5 ... 1. Absatz 1 ... c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und die Angabe „reduziert oder“ wird durch die Angabe „reduziert.“ ersetzt.
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
1+2. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert.
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 1 Nummer 4
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 5 ... 1. Absatz 1 ... d) Nummer 4 wird gestrichen.
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt. Die bisherige Nummer 4 (Anzeige bzw. Tätigkeit) wird inhaltlich in den neuen Absatz 2 verschoben.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −4. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
1+(weggefallen)
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: 2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ Neu @@
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
CHEMOZONSCHICHTV – § 5 Absatz 2 (wird Absatz 3)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 5 wird wie folgt geändert: 3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
⚠ Die Drucksache nennt für die Chemikalien-Ozonschichtverordnung kein Datum („vom …“); der Vorher-Stand stammt aus der lokal vorliegenden Fassung. bezugsstand_warnung gesetzt. Reine Umnummerierung.
@@ § 5 Absatz 2 (wird Absatz 3) @@
1 −(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
1+(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
CHEMKLIMASCHUTZV 2026 – § 16 Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 16 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
@@ Neu @@
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet, oder
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt.
CHEMKLIMASCHUTZV 2026 – § 16 Absatz 2 (wird Absatz 4) Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 16 wird wie folgt geändert: 2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
⚠ Umnummerierung des bisherigen Absatzes 2 zu Absatz 4 plus Anpassung des Verweises (Buchstabe a zu c).
@@ § 16 Absatz 2 (wird Absatz 4) @@
1 −(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 ... 2. ... b) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
⚠ Die bisherigen Nummern 1 und 2 (Kältemittelverlust, Zugang) werden gestrichen; sie werden inhaltlich in den neu eingefügten Absatz 2 verschoben.
@@ § 16 Absatz 4 @@
1 −1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2 −2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
1+(weggefallen)
CHEMKLIMASCHUTZV 2026 – § 16 Absatz 4 Nummern 3 bis 7 (werden 1 bis 5)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 16 ... 2. ... c) Die Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 1 bis 5.
⚠ Reine Umnummerierung der Nummern 3 bis 7 zu 1 bis 5 (Folge der Streichung der Nummern 1 und 2); Tatbestandstext unverändert.
@@ § 16 Absatz 4 @@
1 −3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
2 −4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
3 −5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
4 −6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
5 −7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
1+1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
2+2. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
3+3. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
4+4. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
5+5. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
CHEMKLIMASCHUTZV 2026 – § 16 Absätze 4 und 5 (werden 5 und 6)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 16 wird wie folgt geändert: 3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
⚠ Reine Umnummerierung der bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 5 und 6; der bisherige Absatz 3 bleibt unverändert Absatz 3.
@@ § 16 Absätze 4 und 5 (werden 5 und 6) @@
1 −(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
2 −(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
2+(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3 31. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
4 42. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
5 53. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
CHEMVERBOTSV 2017 – § 12 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen.
⚠ Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen; sein Inhalt wird in den neu eingefügten Absatz 2 verschoben. Die Drucksache nennt als Bezugsstand Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86); lokal liegt der Stand Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) vor (neuer). Die betroffenen §§ 12 und 13 stimmen jedoch mit dem lokalen Normtext überein. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 12 Absatz 1 @@
1 −(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
1+(weggefallen)
CHEMVERBOTSV 2017 – § 12 Absatz 2 (wird Absatz 1)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 12 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird zu Absatz 1.
⚠ Reine Umnummerierung. Die Drucksache nennt als Bezugsstand Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86); lokal liegt der Stand Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) vor (neuer). Die betroffenen §§ 12 und 13 stimmen jedoch mit dem lokalen Normtext überein. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 12 Absatz 2 (wird Absatz 1) @@
1 −(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2 21. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
3 32. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.
CHEMVERBOTSV 2017 – § 12 Absatz 2 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 12 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
⚠ Die Drucksache nennt als Bezugsstand Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86); lokal liegt der Stand Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) vor (neuer). Die betroffenen §§ 12 und 13 stimmen jedoch mit dem lokalen Normtext überein. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ Neu @@
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
CHEMVERBOTSV 2017 – § 12 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 12 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 7 Buchstabe c“ durch die Angabe „Nummer 7 Buchstabe d“ ersetzt.
⚠ Anpassung des Verweises an die Änderung von § 26 ChemG (Buchstabe c zu d). Die Drucksache nennt als Bezugsstand Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86); lokal liegt der Stand Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) vor (neuer). Die betroffenen §§ 12 und 13 stimmen jedoch mit dem lokalen Normtext überein. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 −(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
CHEMVERBOTSV 2017 – § 13
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
⚠ Die bisherigen Absätze 2 bis 4 (Gefährdungs- und Abgabe-Straftaten) entfallen; sie werden zentral im Chemikaliengesetz geregelt. Die Drucksache nennt als Bezugsstand Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86); lokal liegt der Stand Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) vor (neuer). Die betroffenen §§ 12 und 13 stimmen jedoch mit dem lokalen Normtext überein. bezugsstand_warnung gesetzt.
@@ § 13 @@
1 1§ 13 Straftaten
2 −(1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2+Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
3 31. entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
4 42. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.
5 −(2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
6 −(3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
7 −(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
CHEMBIOZIDDV – § 17
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 17 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 17 Ordnungswidrigkeiten“.
⚠ Geänderte Stelle ist die Paragraph-Überschrift; die Straftaten-Komponente entfällt (siehe Streichung des Absatzes 3).
@@ § 17 @@
1 −§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1+§ 17 Ordnungswidrigkeiten
CHEMBIOZIDDV – § 17 Absatz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 17 wird wie folgt geändert: 2. Absatz 3 wird gestrichen.
⚠ Der bisherige Absatz 3 (Straftat-Verweis auf § 27 Absatz 2 ChemG) wird gestrichen; die Gefährdungsstrafbarkeit folgt nun unmittelbar aus dem neu gefassten § 27 des Chemikaliengesetzes.
@@ § 17 Absatz 3 @@
1 −(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
1+(weggefallen)
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
⚠ HYBRID: Kostenverzeichnis-Eintrag (Daten-Tabelle) zusammengefasst. Die Drucksache nennt als GKG-Bezugsstand Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349); lokal liegt der Stand 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) vor. Der betroffene Eintrag Nummer 9002 (Zustellungspauschale 3,50 €) stimmt mit dem lokalen Kostenverzeichnis überein.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Nummer 9002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 3,50 €
1+Nummer 9002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 5,50 €
FAMGKG – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
⚠ HYBRID: Kostenverzeichnis-Eintrag (Daten-Tabelle) zusammengefasst. FamGKG-Bezugsstand stimmt überein (8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318).
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Nummer 2002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 3,50 €
1+Nummer 2002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 5,50 €
GNOTKG – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
⚠ HYBRID: Kostenverzeichnis-Eintrag (Daten-Tabelle) zusammengefasst. GNotKG-Bezugsstand stimmt überein (10. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 320).
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Nummer 31002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 3,50 €
1+Nummer 31002 – Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung – Höhe: 5,50 €
AUFENTHG 2004 – § 98 Absatz 7
Streichung · Konfidenz: hoch
(1) Das Aufenthaltsgesetz … wird wie folgt geändert: § 98 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 wird gestrichen.
⚠ Folge der Anhebung des allgemeinen Höchstmaßes in § 30 Absatz 2 OWiG auf vierzig Millionen Euro (Artikel 3); die spezielle Anhebung wird entbehrlich.
@@ § 98 Absatz 7 @@
1 −(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
1+(weggefallen)
AUFENTHG 2004 – § 98 Absatz 8 (wird Absatz 7)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(1) Das Aufenthaltsgesetz … § 98 … 2. Absatz 8 wird zu Absatz 7.
⚠ Reine Umnummerierung nach Streichung des bisherigen Absatzes 7.
@@ § 98 Absatz 8 (wird Absatz 7) @@
1 −(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
1+(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
GVG – § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
(2) Das Gerichtsverfassungsgesetz … wird wie folgt geändert: § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
⚠ Verweisanpassung an die Neufassung des § 330 StGB (Todesfolge wandert von Absatz 2 Nummer 2 in Absatz 3).
@@ § 74 Absatz 2 @@
1 −25. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2Nr.2 des Strafgesetzbuches),
1+25. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Absatz3 des Strafgesetzbuches),
FIDEVERZV – § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
(3) Die FIDE-Verzeichnis-Verordnung … wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
⚠ Verweisanpassung an die Umstrukturierung der Straf- und Bußgeldvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 5).
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 −c) § 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Nummer 21 des Bundesnaturschutzgesetzes,
1+c) § 69 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
GWB – § 81a Absatz 2 Satz 3 und 4
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(4) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen … wird wie folgt geändert: In § 81a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 30 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 3a“ ersetzt.
⚠ Verweisanpassung, weil die Gesamtrechtsnachfolge-Regelung in § 30 OWiG von Absatz 2a nach Absatz 3a verschoben wurde (Artikel 3).
@@ § 81a Absatz 2 @@
1 −§ 30 Absatz 2a Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.
1+§ 30 Absatz 3a Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Absatz 3a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.
AWG 2013 – § 19 Absatz 7
Streichung · Konfidenz: hoch
(5) Das Außenwirtschaftsgesetz … wird wie folgt geändert: § 19 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 wird gestrichen.
⚠ Folge der Anhebung des allgemeinen Höchstmaßes in § 30 Absatz 2 OWiG auf vierzig Millionen Euro (Artikel 3).
@@ § 19 Absatz 7 @@
1 −(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
1+(weggefallen)
AWG 2013 – § 19 Absatz 8 (wird Absatz 7)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(5) Das Außenwirtschaftsgesetz … § 19 … 2. Absatz 8 wird zu Absatz 7.
⚠ Reine Umnummerierung nach Streichung des bisherigen Absatzes 7.
@@ § 19 Absatz 8 (wird Absatz 7) @@
1 −(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
1+(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
ANBAUMATV – § 21 Absatz 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(6) Die Anbaumaterialverordnung … wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 21 Absatz 2 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
BLAUSCHIMMELV 1978 – § 5 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(7) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks … wird wie folgt geändert: In § 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 5 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
REBLAUSV – § 7 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(8) Die Reblausverordnung … wird wie folgt geändert: In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 7 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
BIENENSCHUTZV – § 4 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(9) Die Bienenschutzverordnung … wird wie folgt geändert: In § 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 4 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
PFLSCHANWV – § 8 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(10) Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung … § 8 … 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 6 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9): Verweis auf den neuen Straftatbestand § 68 Absatz 1 Nummer 6.
@@ § 8 Absatz 1 @@
1 −… § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes …
1+… § 68 Absatz 1 Nummer 6 des Pflanzenschutzgesetzes …
PFLSCHANWV – § 8 Absatz 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(10) Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung … § 8 … 2. In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
RINGFAEULEV – § 14 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(11) Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit … wird wie folgt geändert: In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 14 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
MAISSAATGUTV – § 6 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(12) Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut … wird wie folgt geändert: In § 6 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 6 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
KARTOFFELKREBSV – § 16 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(13) Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden … wird wie folgt geändert: In § 16 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 16 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
PFLBESCHAUV – § 22 Absatz 3 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(14) Die Pflanzenbeschauverordnung … wird wie folgt geändert: In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 22 Absatz 3 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
PFLSCHGERV – § 7 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(15) Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung … wird wie folgt geändert: In § 7 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 7 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
PFLSCHSAATV – § 4 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(16) Die Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung … wird wie folgt geändert: In § 4 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 4 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
PFLBESTSCHV – § 7 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(17) Die Pflanzenbeständeschutzverordnung … wird wie folgt geändert: In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung der §§ 68/69 des Pflanzenschutzgesetzes (Artikel 9).
@@ § 7 @@
1 −… Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
1+… Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer …
BARTSCHV – § 16 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(18) Die Bundesartenschutzverordnung … § 16 … 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 5): bisheriger § 69 Bußgeldvorschriften wird § 70.
@@ § 16 Absatz 1 @@
1 −… § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes …
1+… § 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes …
BARTSCHV – § 16 Absatz 2 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(18) Die Bundesartenschutzverordnung … § 16 … 2. In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folgeanpassung an die Umstrukturierung des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 5).
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 −… § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes …
1+… § 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes …
SEERÜBKAG – Artikel 12 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
(19) Das Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 … wird wie folgt geändert: In Artikel 12 Satz 1 wird die Angabe „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 6, 7 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
⚠ Verweisanpassung an die Neufassung des § 330d StGB (Begriffsbestimmungen wurden umnummeriert; bisherige Nummern 4, 5 werden Nummern 6, 7).
@@ Artikel 12 @@
1 −Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr.4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, welche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Meeres dienen.
1+Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz1 Nummer 6, 7 des Strafgesetzbuches) begangen werden, welche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Meeres dienen.
INSEKTENSCHUTZG – Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
Streichung · Konfidenz: mittel
(20) Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften … wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Gestrichen wird ein noch nicht in Kraft getretener Änderungsbefehl des Artikelgesetzes; der genaue Wortlaut des Doppelbuchstabens dd ist ohne lokale Fassung nicht aus dem Drucksachen-Zitat ableitbar (die Drucksache nennt nur die Streichung, nicht den Inhalt).
@@ Artikel 1 @@
1 −Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (noch nicht in Kraft getretener Änderungsbefehl des Insektenschutz-Artikelgesetzes)
1+(weggefallen)
INSEKTENSCHUTZG – Artikel 4 Absatz 3
Streichung · Konfidenz: mittel
(20) Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt … 2. In Artikel 4 Absatz 3 wird die Angabe „und 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd“ gestrichen.
⚠ Gesetz/Verordnung nicht lokal in Daten/ vorhanden; vorher/nachher aus dem Drucksachen-Zitat (die Drucksache nennt alte UND neue Angabe). Folge der Streichung unter Nummer 1; der vollständige Wortlaut des Artikel 4 Absatz 3 ist ohne lokale Fassung nicht verfügbar (Drucksache nennt nur die zu streichende Angabe).
@@ Artikel 4 Absatz 3 @@
1 −… (Inkrafttretens-/Verweisregelung) … und 15BuchstabebDoppelbuchstabedd …
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Claude Opus 4.8 (1M context)
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VOLL-REWORK-Prüfung von 200 Blöcken zu BT-Drs. 21/6133 (Umweltstrafrecht-Omnibus, 38 Gesetze, 19 Änderungs-Artikel). VOLLSTÄNDIGKEIT: Jeder Änderungsbefehl aus Artikel 1-18 (jede Nummer/jeder Buchstabe inkl. aa/bb/cc-Unterebenen) UND alle 20 Absätze (1)-(20) von Artikel 19 sind als eigene Blöcke vorhanden - KEINE Prosa-Sammelblöcke. Block-Verteilung deckt sich mit der Drucksachen-Struktur: StGB 1-23, StPO 24-28, OWiG 29-34, BBergG 35-36, BNatSchG 37-55, BJagdG 56-63, BWildSchV 64-66, AbfVerbrG 67-71, PflSchG 72-87, ChemG 88-114, ChemSanktV 115-154, ChemOzonschichtV 155-160, ChemKlimaschutzV 161-165, ChemVerbotsV 166-170, ChemBiozidDV 171-172, GKG/FamGKG/GNotKG 173-175, Artikel 19 (20 Absätze) 176-200. Artikel 20 (Inkrafttreten) korrekt OHNE Block. fehlende_befehle ist leer. KORREKTHEIT: Breite Stichprobe (>20 Blöcke) über alle Hauptartikel gegen lokale Daten/<slug>/-Markdowns und gegen die Drucksachen-Befehle geprüft - alle vorher-Wortlaute wortgenau im lokalen Normtext (bzw. Drucksachen-Zitat bei nicht-lokalen Art-19-Gesetzen), alle nachher korrekt aus dem Befehl abgeleitet, Adressierung (Paragraph/Absatz/Satz/Nummer/Buchstabe) korrekt, Aufhebungen/Streichungen mit "(weggefallen)" korrekt. Der zunächst offene Punkt block-83 (PflSchG § 69 6.c.aa) ist aufgelöst: die Wort-Ersetzung der langen Verordnungs-Angabe ist korrekt in block-83 eingefaltet, nicht fehlend. HALLUZINATION: keine gefunden; nachher-Texte stimmen verbatim mit der Drucksache, ein OCR-Artefakt der Drucksache (MaissaatgutV "Nummer ´3") wurde korrekt normalisiert. WASSERZEICHEN-LEAK: keiner. Programmatischer Scan aller 200 Blöcke auf "orabfassung"/"lektorierte Fassung"/"Vorabfassung" ist sauber; die im Drucksachen-Quelltext mitten in lange Neufassungen (z.B. § 325a, § 330) eingestreute split-form-Marke wurde sauber entfernt. PRÜF-FRAGE 1: fokussierte "..."-Auszüge akzeptabel (siehe pruef_frage_1). PRÜF-FRAGE 2: block-2 leeres vorher korrekt (siehe pruef_frage_2). NEBENBEFUNDE (nicht blockierend): (1) Das Synopse-Feld "bezugsstand" verwendet transliterierte Umlaute (z.B. "geaendert", "Maerz", "ueber", "Aenderungsartikeln") entgegen der Projektregel echte Umlaute - betrifft nur diesen Freitext-String, NICHT die normativen vorher/nachher (dort korrekte Umlaute). Kosmetische Nachbesserung empfohlen, kein Korrektheits-P0. (2) block-65 Klassifikations-Grenzfall (art="Streichung" bei Wort-Ersetzungs-Befehl) - ohne inhaltliche Auswirkung. GESAMT: Die Synopse ist inhaltlich konsistent und ausgabereif; Stand-Divergenzen siehe separates Stand-Gutachten.
19. Juni 2026
Stand-Gutachterstand unklar
Claude Opus 4.8 (1M context)
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Bezugsstand-Abgleich je Gesetz: Drucksachen-Stand ("zuletzt geändert durch ...") gegen Daten/<slug>/00-meta.md. 16 lokale Gesetze stimmen EXAKT überein (stgb, owig, bbergg, bnatschg, bjagdg, bwildschv, abfverbrg, pflschg, chemg, chemsanktionsv, famgkg, gnotkg, fideverzv, awg, blauschimmelv, seerübkag), dazu chemklimaschutzv/chembioziddv/pflbestschv (frische Stammgesetze ohne zitierte Folgeänderung). DIVERGENZEN bestehen bei 6 Gesetzen: lokal ÄLTER als Bezugsstand bei stpo (Nr. 319 vs Nr. 95), gvg (Nr. 318 vs Nr. 95), gkg (Nr. 318 vs Nr. 349); lokal NEUER als Bezugsstand bei aufenthg (Nr. 107 vs Nr. 95), gwb (Nr. 119 vs Nr. 95), chemverbotsv (Nr. 108 vs Nr. 86). Ursache ist u.a. das Mehr-Artikel-Gesetz v. 20.3.2026 (Nr. 95), das StGB (lokal eingearbeitet) sowie StPO/GVG/GWB/AufenthG (lokal unterschiedlich aktuell) berührt. ENTSCHEIDEND: Für JEDE dieser 6 divergierenden Normen wurden die konkret geänderten Paragraphen gegen den lokalen Normtext geprüft (StPO §§ 100a/443, GVG § 74, GKG Anlage 9002, AufenthG § 98, GWB § 81a, ChemVerbotsV §§ 12/13) - in ALLEN Fällen stimmt der lokale Wortlaut mit der Drucksachen-Baseline überein, d.h. die Drucksachen-Änderungen sind im lokalen Stand NICHT bereits eingearbeitet (kein "Diff gegen gemergten Stand"). Die Divergenzen sind somit für die Synopse-Korrektheit immateriell, aber real auf Stand-Ebene und (besonders die drei "lokal neuer"-Fälle) nicht vollständig auflösbar gegen eine Vorabfassung. Der Bearbeiter hat alle Divergenzen transparent im bezugsstand-Feld und in den block-unsicherheiten markiert. Die nicht-lokalen Artikel-19-Gesetze (anbaumatv, reblausv, bienenschutzv, pflschanwv, ringfaeulev, maissaatgutv, kartoffelkrebsv, pflbeschauv, pflschgerv, pflschsaatv, bartschv, insektenschutzg) sind "nicht lokal, kein Abgleich" (kein Mismatch). Befund "stand unklar" ist die ehrliche Einordnung: kein sauberes "stand passt" wegen der 6 Stand-Divergenzen, aber auch kein "stand mismatch", da keine bereits eingearbeitete Drucksachen-Änderung gefunden wurde. bezugsstand_warnung ist gesetzt (Vorabfassung).