Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
Das Bundeskriminalamt wird als Vermögensabschöpfungsstelle auf die neue Richtlinie umgestellt und erhält eine Weiterleitungspflicht für vorübergehend zu sichernde Vermögenswerte; die Landesstaatsanwaltschaften werden ausdrücklich zu Vermögensabschöpfungsund Vermögensverwaltungsstellen bestimmt, wofür das Gerichtsverfassungsgesetz um den neuen § 142c ergänzt wird.
In der Strafprozessordnung wird die Notveräußerung sichergestellter Gegenstände neu geregelt: Betroffene können sie künftig selbst beantragen, und für Grundstücke entscheidet das Gericht.
Im IRG schafft ein neuer Abschnitt 3 (§§ 91k-91u) den Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Vermögensabschöpfungsstellen innerhalb der EU, inklusive Fristen von 8 Stunden bei dringenden Ersuchen bis 7 Kalendertagen bei normalen Ersuchen.
Mehr Kontext
Abgabenordnung, Straßenverkehrsgesetz und Binnenschifffahrtsaufgabengesetz werden um neue Datenübermittlungsbefugnisse ergänzt, damit Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu Steuer-, Fahrzeugregisterund Schiffsregisterdaten erhalten.
Wen betrifft es?Strafverfolgungsbehörden (BKA, Staatsanwaltschaften), Gerichte und Personen, deren Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen werden könnten.
Was ändert sich?Die Zuständigkeiten für Vermögensabschöpfung werden neu geordnet: Das BKA wird auf EU-Richtlinie 2024/1260 umgestellt, Landesstaatsanwaltschaften übernehmen Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsaufgaben, und neue Paragraphen regeln grenzüberschreitende Informationsübermittlung sowie Notveräußerungsverfahren.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Was ist noch unsicher?An vier Stellen bestehen Unsicherheiten: unter anderem bei der Neufassung von § 143 Absatz 4 GVG, die auf einem unvollständigen Textstand beruht, sowie bei der Umnummerierung der IRG-Abschnitte, deren Wortlaut nicht gesondert überprüft werden konnte.
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe d wird gestrichen.
2. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
Klartext: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verliert seine Funktion als Vermögensabschöpfungsstelle: Der bisherige Buchstabe d in § 2 Absatz 2 Nummer 3, der diese Aufgabe dem BfJ zugewiesen hatte, wird gestrichen; der verbleibende Buchstabe e (Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs) rückt auf den Platz des Buchstaben d vor.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 1(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
2 21. Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,
3 32. Durchführung der automatisierten Normendokumentation,
4 43. europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere
5 5a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
6 6b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,
7 7c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,
8 −d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,
9 −e) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,
8+d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,
10 94. Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention,
11 105. Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung
BKAG 2018 — § 3 Absatz 2a
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 3 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
"(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu."
Klartext: Das Bundeskriminalamt (BKA) wird als Vermögensabschöpfungsstelle nun auf Grundlage der neuen EU-Richtlinie 2024/1260 (statt des bisherigen Ratsbeschlusses 2007/845/JI) tätig. Neu hinzugekommen ist eine ausdrückliche Weiterleitungspflicht: Stellt das BKA fest, dass Vermögenswerte nach § 91r IRG vorübergehend zu sichern sind, muss es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle übermitteln.
@@ § 3 Absatz 2a @@
1 −(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanzund sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122) wahr.
1+(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu.
BKAG 2018 — § 81 Absatz 4 Satz 1 (Angabe vor Nummer 1)
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 81 Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Richtlinie (EU) 2019/1153" die Angabe "in der Fassung vom 31. Mai 2024" eingefügt.
Klartext: In § 81 Absatz 4 BKA-Gesetz wird klargestellt, welcher Fassung der EU-Richtlinie 2019/1153 die Protokollierungspflicht bei eingehenden Ersuchen um Finanzund Bankdaten folgt: Es ist die Fassung vom 31. Mai 2024.
@@ § 81 Absatz 4 @@
1 −(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Nummer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden protokolliert:
1+(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinformationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Nummer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 werden protokolliert:
2 21. Der Name und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche,
3 32. die Bezugnahme auf den nationalen Fall der ersuchenden zentralen Meldestelle, hinsichtlich dessen die Informationen angefordert werden,
4 43. der Gegenstand der Ersuchen und
5 54. alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesen Ersuchen nachzukommen.
GVG — § 142c
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 142b wird der folgende § 142c eingefügt:
"§ 142c
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:
der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
Klartext: Das Gerichtsverfassungsgesetz erhält einen neuen § 142c, der die Landesstaatsanwaltschaften ausdrücklich zu Vermögensabschöpfungsstellen (nach Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2024/1260) und zu Vermögensverwaltungsstellen (nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie) bestimmt.
@@ Neu @@
§ 142c
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:
der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.
GVG — § 143 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 143 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
"(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu."
Klartext: § 143 Absatz 4 GVG wird erweitert: Staatsanwaltschaftliche Beamte können künftig auch übergreifend für die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach dem neuen § 142c Nummer 1 zuständig gemacht werden. Zusätzlich werden die Länder verpflichtet, die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.
⚠ Die Drucksache fasst § 143 Absatz 4 komplett neu. Der uns vorliegende geltende Absatz 4 endet nach dem Semikolon-Satz ohne den neuen Satz 2. Der neue Absatz 4 ist um den Satz zur Vermögensverwaltung erweitert und ergänzt die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 — der uns vorliegende Stand verzeichnet jedoch noch unbearbeitete Änderungen. Die Gegenüberstellung beruht auf dem verfügbaren Textstand.
@@ § 143 Absatz 4 @@
1 −(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.
1+(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu.
STPO — § 111p Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung)."
Klartext: Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111p Absatz 1 StPO werden präzisiert: Vorher war die Formulierung auf beschlagnahmte oder gepfändete Gegenstände beschränkt; künftig gilt die Regelung ausdrücklich für Gegenstände, bei denen die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist.
@@ § 111p Absatz 1 @@
1 −(1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
1+(1) Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
STPO — § 111p Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet."
Klartext: Die Notveräußerung kann nun auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden, nicht mehr ausschließlich von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Neu geregelt ist außerdem, dass die Notveräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet wird.
@@ § 111p Absatz 2 @@
1 −(2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
1+(2) Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet.
STPO — § 111p Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt."
Klartext: Die Anhörungspflicht vor einer Notveräußerung nach § 111p Absatz 3 Satz 1 StPO entfällt, wenn der Betroffene die Notveräußerung selbst beantragt hat; in diesem Fall erübrigt sich die Anhörung. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur vorherigen Anhörung bestehen.
⚠ Der neue Satz 1 ersetzt den alten Satz 1 vollständig. Der Satz 2 des alten Absatzes 3 (Mitteilung über Anordnung sowie Zeit und Ort) ist im neuen Absatz 2 nicht mehr enthalten laut Drucksache — die Drucksache ersetzt nur Absatz 3 Satz 1, daher bleibt Satz 2 bestehen. Die Darstellung zeigt vorher/nachher für den gesamten Absatz.
@@ § 111p Absatz 3 @@
1 −(3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
1+(3) Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
STPO — § 111p Absätze 4 und 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
"(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft."
Klartext: Die Durchführungsregelungen für die Notveräußerung werden ausgebaut: Die Staatsanwaltschaft muss bei gerichtlich angeordneten Notveräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Vollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragen; die gerichtliche Anordnung ersetzt dabei den vollstreckbaren Titel. Gegen staatsanwaltschaftliche Notveräußerungsentscheidungen kann der Betroffene das nach § 162 zuständige Gericht anrufen; gegen gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft.
@@ § 111p Absätze 4 und 5 @@
1 −(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
1+(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
2 2
3 −(5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
3+(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft.
IRG — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91l Inhalt des Ersuchens
§ 91m Zwingende Ablehnungsgründe
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
§ 91o Fristen
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen".
b) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 3 wird zu der Angabe des Abschnitts 4.
c) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 4 wird zu der Angabe des Abschnitts 5.
Klartext: Diese Änderung der Inhaltsübersicht des IRG konnte nicht zuverlässig nachgebildet werden, weil die uns vorliegende Inhaltsübersicht leer war. Für den genauen Wortlaut vor der Änderung siehe den Originaltext der Drucksache 21/5869.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1§ 91j · Ausgehende Ersuchen
2 2
3 −### Abschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
3+### Abschnitt 3
4+Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
5+
6+Unterabschnitt 1
7+Eingehende Ersuchen
8+
9+§ 91k · Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
10+§ 91l · Inhalt des Ersuchens
11+§ 91m · Zwingende Ablehnungsgründe
12+§ 91n · Fakultative Ablehnungsgründe
13+§ 91o · Fristen
14+§ 91p · Informationsübermittlung ohne Ersuchen
15+§ 91q · Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
16+§ 91r · Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
17+
18+Unterabschnitt 2
19+Ausgehende Ersuchen
20+
21+§ 91s · Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
22+§ 91t · Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
23+
24+Unterabschnitt 3
25+Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
26+
27+§ 91u · Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
28+
29+### Abschnitt 4 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
4 30
5 31Unterabschnitt 1
6 32
7 33## Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
8 34
9 35§ 92 · Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
10 36§ 92a · Inhalt des Ersuchens
11 37§ 92b · Ablehnungsgründe
12 38§ 92c · Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
13 39§ 92d · Informationsübermittlung ohne Ersuchen
14 40§ 92e · Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
15 41
16 42Unterabschnitt 2
17 43
18 44## Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
19 45
20 46§ 92f · Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
21 47§ 92g · Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanzund Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
22 48§ 92h · Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
23 49
24 −Abschnitt 4
50+Abschnitt 5
25 51
26 52## Besondere Formen der Rechtshilfe
27 53
28 54§ 92i · Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
29 55§ 93 · Gemeinsame Ermittlungsgruppen
30 56§ 94 · Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
31 57§ 95 · Sicherungsunterlagen
32 58§ 96 · Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
IRG — §§ 91k bis 91u
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: [§§ 91k bis 91u mit vollständigem Wortlaut laut Drucksache Seiten 9–13]
Klartext: In das IRG wird ein neuer Abschnitt 3 (§§ 91k bis 91u) eingefügt, der die Zusammenarbeit zwischen deutschen und europäischen Vermögensabschöpfungsstellen auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 regelt. Dazu gehören Informationsübermittlung auf Ersuchen und ohne Ersuchen, zwingende und fakultative Ablehnungsgründe, konkrete Antwortfristen (z. B. 7 Kalendertage bei normalen, 8 Stunden bei dringenden Ersuchen), die vorübergehende Sicherstellung aufgespürter Vermögenswerte sowie die Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen.
@@ Neu @@
Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gestellt worden ist, kann eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten, zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln.
(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundesund Landesrecht
zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder
die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann.
(3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten.
§ 91l
Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
zum Gegenstand des Ersuchens;
zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
zur Art des Verfahrens;
zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.
§ 91m
Zwingende Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn
es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind,
es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt,
die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder
dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
(2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren.
(3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit.
§ 91n
Fakultative Ablehnungsgründe
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.
(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 91o
Fristen
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:
sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;
acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 1;
drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen unverhältnismäßigen Aufwand für die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt oder
die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle.
§ 91p
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind.
(2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet.
§ 91q
Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist.
(2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt.
(3) Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses Bundesministerium seine Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen.
§ 91r
Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
(1) Zur Sicherung von Vermögenswerten, die im Rahmen der Erledigung eines eingehenden Informationsersuchens gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt wurden und deren Sicherstellung nach der Verordnung Sicherstellung und Einziehung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Betracht kommt, können auch schon vor Eingang eines nach dieser Verordnung zu stellenden Ersuchens um Sicherstellung vorübergehend Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.
(2) Die nach § 96b Absatz 3 örtlich zuständige staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
(3) Die nach Absatz 1 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die gemäß Absatz 2 zuständigen staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen befugt, die Sicherstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizei-, Finanzund Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten.
(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle.
(3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
§ 91t
Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
(1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
(2) Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den, für den sie übermittelt wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen.
IRG — Zehnter Teil Abschnitte 3 und 4
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Zehnte Teil Abschnitt 3 und 4 wird zu den Abschnitten 4 und 5.
Klartext: Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 des Zehnten Teils des IRG werden durch die Einfügung des neuen Abschnitts 3 (§§ 91k-91u) zu den Abschnitten 4 und 5 umnummeriert; am Norminhalt dieser Abschnitte ändert sich nichts.
⚠ Der uns vorliegende Gesetzestext enthält die Abschnittsüberschriften nicht gesondert; die Gliederung ist nur über die Inhaltsübersicht belegbar. Die Umnummerierung der Abschnitte 3→4 und 4→5 lässt sich daraus eindeutig ableiten; der genaue Wortlaut der Abschnittsüberschriften im laufenden Gesetzestext konnte nicht gesondert überprüft werden.
@@ Zehnter Teil Abschnitte 3 und 4 @@
1 −### Abschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
1+### Abschnitt 4 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
2 2
3 3Unterabschnitt 1
4 4
5 5## Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
6 6
7 7§ 92 · Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
8 8§ 92a · Inhalt des Ersuchens
9 9§ 92b · Ablehnungsgründe
10 10§ 92c · Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
11 11§ 92d · Informationsübermittlung ohne Ersuchen
12 12§ 92e · Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
13 13
14 14Unterabschnitt 2
15 15
16 16## Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
17 17
18 18§ 92f · Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
19 19§ 92g · Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanzund Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
20 20§ 92h · Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen
21 21
22 −Abschnitt 4
22+Abschnitt 5
23 23
24 24## Besondere Formen der Rechtshilfe
25 25
26 26§ 92i · Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
27 27§ 93 · Gemeinsame Ermittlungsgruppen
28 28§ 94 · Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
29 29§ 95 · Sicherungsunterlagen
30 30§ 96 · Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
IRG — § 96b Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 96b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht."
Klartext: In § 96b Absatz 1 Satz 1 IRG wird die Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen neu geregelt: Zuständig ist künftig das nach § 162 StPO zuständige Gericht (statt bisher das nach § 67 Absatz 3 IRG zuständige Amtsgericht).
@@ § 96b Absatz 1 @@
1 −(1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 67Absatz3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 giltentsprechend. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.
1+(1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162derStrafprozessordnung zuständige Gericht. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.
AO 1977 — § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe "zu erschüttern, oder" durch die Angabe "zu erschüttern," ersetzt.
Klartext: In § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b der Abgabenordnung wird das abschließende 'oder' am Ende des Buchstabens b gestrichen und durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Anpassung der Interpunktion, um Buchstabe c anzufügen und eine neue Nummer 6 anzuhängen.
@@ § 30 Absatz 4 @@
1 1(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
2 2
3 31. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstaben a und b dient,
4 41a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
5 51b. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
6 62. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
7 72a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
8 82b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
9 92c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
10 102d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landesoder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
11 113. die betroffene Person zustimmt,
12 1210. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
13 13 a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
14 14 b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
15 1511. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
16 16 a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
17 − b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
17+ b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern,
18 18 c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
AO 1977 — § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 30 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) In Buchstabe c wird die Angabe "gehört werden." durch die Angabe "gehört werden, oder" ersetzt.
Klartext: Am Ende des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c der Abgabenordnung wird der schließende Punkt durch ', oder' ersetzt; damit wird die Aufzählung der zwingenden öffentlichen Interessen für die Offenbarung von Steuerdaten um eine neue Nummer 6 erweiterbar.
@@ § 30 Absatz 4 @@
1 −c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
1+c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden, oder
AO 1977 — § 30 Absatz 4 Nummer 6 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 30 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient."
Klartext: Die Abgabenordnung erhält in § 30 Absatz 4 eine neue Nummer 6: Steuerdaten dürfen künftig auch offenbart oder verwertet werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 dient.
@@ § 30 Absatz 4 @@
1 1(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
2 2
3 31. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstaben a und b dient,
4 41a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
5 51b. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
6 62. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
7 72a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
8 82b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
9 92c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
10 102d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landesoder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
11 113. die betroffene Person zustimmt,
12 1210. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
13 13 a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
14 14 b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
15 1511. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
16 16 a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
17 17 b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
18 18 c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
19+12. sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient.
STVG — § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe "Aufgaben und" durch die Angabe "Aufgaben," ersetzt.
Klartext: In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird das abschließende 'und' durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Interpunktionsanpassung, um die Erweiterung der Empfänger um eine neue Nummer 5 vorzubereiten.
@@ § 36 Absatz 2 @@
1 −3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben und
1+3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
STVG — § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Nummer 4 wird die Angabe "Geldwäschegesetz." durch die Angabe "Geldwäschegesetz und" ersetzt.
Klartext: In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird der abschließende Punkt durch 'und' ersetzt; dies bereitet die Einfügung einer neuen Nummer 5 in der Empfängerliste für Fahrzeugregisterdaten vor.
@@ § 36 Absatz 2 @@
1 −4. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.
1+4. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz und
STVG — § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
Klartext: Das Straßenverkehrsgesetz wird erweitert: Die Staatsanwaltschaften erhalten als neue Nummer 5 das Recht, Fahrzeugregisterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im automatisierten Abrufverfahren zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 erforderlich ist.
⚠ Diese Gegenüberstellung zeigt die Nummern 1–4 im ursprünglichen Wortlaut zuzüglich der hier allein maßgeblichen Einfügung von Nummer 5. Die Anpassung der Zeichensetzung bei Nummer 3 (und → Komma) und Nummer 4 (Punkt → „und“) erfolgt durch zwei andere Änderungen dieser Drucksache; in der Gesamtschau lautet Nummer 3 schließlich „Aufgaben,“ und Nummer 4 „Geldwäschegesetz und“. Diese einzelne Gegenüberstellung zeigt das noch nicht, um die jeweilige Änderung für sich erkennbar zu halten.
@@ § 36 Absatz 2 @@
1 1(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
2 2
3 31. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
4 4 a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind,
5 5 b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c,
6 6 c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
7 7 d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
8 81a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c,
9 92. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerund Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten,
10 102a. an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und
11 113. an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben und
12 124. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.
13+5. an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.
BINSCHG — § 9 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,".
Klartext: In § 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes wird eine neue Nummer 4 eingefügt: Die im Schiffsregister gespeicherten Daten dürfen künftig auch an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 erforderlich ist.
@@ § 9 Absatz 5 @@
1 1(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
2 2
3 31. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
4 4 a) nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
5 5 b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
6 6 c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen oder
7 7 d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),an die Dienststellen der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasserund Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,
8 82. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu bestimmende Stelle,
9 93. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder,
10 −4. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
11 −5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität
10+4. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
11+5. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
12+6. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität
12 13
13 14übermittelt werden.
BINSCHG — § 9 Absatz 5 Bisherige Nummern 4 und 5 werden zu 5 und 6
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
Klartext: Die bisherigen Nummern 4 und 5 in § 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes werden infolge der Einfügung der neuen Nummer 4 zu den Nummern 5 und 6 umnummeriert; am Inhalt ändert sich nichts.
@@ § 9 Absatz 5 @@
1 −4. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
2 −5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität
1+5. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
2+6. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität
BINSCHG — § 12 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
"(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften."
Klartext: § 12 Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes über die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeugsicherungsund Kennzeichnungsregister wird neu gefasst. Neben den bestehenden Übermittlungszwecken (Verwaltungsaufgaben, Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeiten) kommt als neue Nummer 3 die Übermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 hinzu.
@@ § 12 Absatz 4 @@
1 −(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
1+(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der
2 21. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
3 −2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder
4 −3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden.
3+2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
4+3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
5+4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Audit-Trail
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KI-Bearbeiter
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Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
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Re-Review nach Korrekturrunde: Alle 22 Blöcke geprüft. block-17 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 3): vorher = Originalwortlaut aus § 36 Zeile 28 ('Aufgaben und'), nachher = nur Komma statt 'und' — standalone-korrekt, keine Kontamination durch andere Blöcke. block-18 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 4): vorher = Originalwortlaut ('Geldwäschegesetz.'), nachher = 'Geldwäschegesetz und' — standalone-korrekt. block-19 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 5 neu): vorher zeigt Nr. 3 und Nr. 4 im unveränderten Originalwortlaut ('Aufgaben und' / 'Geldwäschegesetz.') — die Änderungen aus block-17 und block-18 wurden hier bewusst nicht übernommen, Standalone-Semantik gewahrt. nachher fügt ausschließlich die neue Nr. 5 hinzu. Die unsicherheiten erklären das korrekt und transparent. block-10 (IRG-Inhaltsübersicht): konfidenz='unbestimmt', zwei unsicherheiten-Einträge benennen präzise das Datenloch (amtlicher Gesetzestext leer, DOKNR BJNR020710982BJNE001025126). Das ist kein Bearbeiter-Fehler, sondern ein strukturelles Datenloch in unserer Textgrundlage — ehrlich und vollständig deklariert. Die Synopse selbst ist fehlerfrei; die einzige offene Stelle (block-10) ist transparent als unbestimmt markiert. Keine der Korrekturen hat andere Blöcke beschädigt.
22. Mai 2026
Stand-Gutachterstand passt
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Bezugsstand-Prüfung für alle 8 Artikel:
Art. 1 (BfJG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233. Builddate: 20260211215526. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233. DECKUNGSGLEICH. Stichprobe BfJG §2 Abs.2 Nr.3d: Enthält noch ‘als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend’ (Buchstabe d) — Drucksache will Buchstabe d streichen. Änderung noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 2 (BKAG 2018): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 1 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 (builddate: 20260506174607). WICHTIG: Vorliegender Stand ist JÜNGER als Bezugsstand (Nr. 111 > Nr. 39). Stichprobe BKAG §3 Abs.2a: Enthält noch alten Wortlaut mit ‘Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI’ (Bezugsstand-Stand). Die Drucksachen-Änderung (Ersetzung durch RL 2024/1260) ist NOCH NICHT eingearbeitet — trotz jüngerem builddate. Erklärt durch: Zwischen Nr. 39 und Nr. 111 gab es Änderung durch Nr. 111, die andere Paragraphen betraf, nicht §3 Abs.2a. Befund für BKAG: Stand passt für die betroffenen Normen.
Art. 3 (GVG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 (builddate: 20260506174515). Hinweis in Metadaten zum Gesetzesstand: ‘Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.’ Dies bedeutet: GVG ist im vorliegenden Stand bei Nr. 3 v. 9.1.2026 angekommen (textlich nachgewiesen), aber noch nicht vollständig dokumentarisch abgeschlossen. Stichprobe GVG §143 Abs.4: Enthält noch ALTEN Wortlaut ohne Vermögensabschöpfungsstellen-Satz (‘sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen’ ohne neue Zusätze). Stichprobe GVG §142b: Vorhanden, §142c noch NICHT als eigene Datei. Drucksachen-Bezugsstand ist Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3. Vorliegender vorher-Wortlaut §143 Abs.4 entspricht genau dem vorher-Feld der Synopse. KLARTEXT: Die Drucksache (21/5869) selbst ist die Nr. 3 v. 9.1.2026-Nachfolge-Änderung. Die Nr. 3 v. 9.1.2026 betraf GVG durch Art. 4; der Hinweis in den Metadaten zeigt, dass dieser Stand textlich abgebildet ist. Der vorher-Wortlaut von §143 Abs.4 in der Synopse stimmt mit dem vorliegenden Gesetzestext überein — Änderung durch die vorliegende Drucksache ist noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 4 (StPO): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 11.1.2026 I Nr. 9. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 319; weitere Hinweise auf Nr. 3, Nr. 6, Nr. 9 v. 2026 textlich nachgewiesen (builddate: 20260506174818). Stichprobe StPO §111p: Abs.1 Satz 1 lautet ‘nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet’ — Drucksache will auf ‘Beschlagnahme nach §111c oder der Vermögensarrest nach §111f vollzogen worden ist’ ändern. Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 5 (IRG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 (builddate: 20260506175016). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe IRG §96b Abs.1 Satz 1: Enthält noch alten Wortlaut ‘nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht’ — Drucksache will auf ‘§ 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht’ ändern. Noch NICHT eingearbeitet. Stichprobe IRG: §91k existiert noch NICHT als eigene Datei (nur §91j vorhanden). Einfügung noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 6 (AO 1977): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 (builddate: 20260506174523). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe AO §30 Abs.4 Nr.5b: Enthält noch ‘zu erschüttern, oder’ — Drucksache will Komma statt ‘oder’ (nach Nr.5c statt Nr.5b). Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 7 (StVG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 30. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 (builddate: 20260507215501). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe StVG §36 Abs.2 Satz 1 Nr.3: Enthält noch ‘Aufgaben und’ — Drucksache will durch ‘Aufgaben,’ ersetzen. Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 8 (BinSchG): Bezugsstand = geänd. durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409. Vorliegender Stand: geänd. durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409 (builddate: 20260506175641). DECKUNGSGLEICH.
SONDERPUNKT GVG §143 Abs.4: Der Bearbeiter-Hinweis auf ‘unbearbeitete Änderungen durch Art. 4 G v. 9.1.2026’ bezieht sich auf die textlich nachgewiesene, aber dokumentarisch unvollständige Einarbeitung von Nr. 3 v. 9.1.2026 ins GVG. Diese Nr. 3 v. 9.1.2026 ist aber NICHT die vorliegende Drucksache 21/5869 selbst; sie ist der Bezugsstand-Gesetzesstand, auf dem die Drucksache aufbaut. Der vorliegende Wortlaut von GVG §143 Abs.4 entspricht exakt dem vorher-Feld der Synopse (kein Vermögensabschöpfungsstellen-Satz). Die Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 betrifft ANDERE Stellen des GVG, nicht §143 Abs.4. Dieser Absatz entspricht dem Drucksachen-Bezugsstand. KEINE Abweichung.
GESAMTBEFUND: Der vorliegende Stand der 8 Gesetze entspricht dem Bezugsstand der Drucksache. Die Drucksachen-Änderungen sind in keinem der geprüften Paragraphen vorab eingearbeitet.
22. Mai 2026
Klartext-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-6
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Nach Prüfung aller 22 Blöcke (inkl. des Gesamt-Klartextes) gemäß präzisierter Prüfanweisung ergibt sich: konsistent. Die drei vormals beanstandeten Blöcke (block-14, block-15, block-17) beziehen sich auf Geschwister-Blöcke derselben Synopse (block-15/16 bzw. block-19), was nach der präzisierten Prüfanweisung ausdrücklich zulässig ist und keine Beanstandung darstellt. block-10 nutzt korrekt einen Hinweis-Text anstelle eines Klartextes, da die vorliegenden Daten (Inhaltsübersicht IRG) leer waren und keine Sachdarstellung möglich war. Ein typografischer Befund ('schliessend' statt 'schließend' in block-15) ist ein Rechtschreibfehler, aber kein Sachfehler im Sinne dieses Gutachtens — er wird informationshalber notiert. Kein Block enthält externes Hintergrundwissen, unzulässige Wertungen, Übertreibungen oder sachlich falsche Aussagen.