BT-DRS. 21/5480BUNDESTAG
Worum geht's
Die Drucksache 21/5480 enthält den Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts.
Kern des Entwurfs ist die Umstellung von § 177 StGB vom bisherigen Modell des erkennbaren entgegenstehenden Willens („Nein heißt Nein“) auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“): Eine sexuelle Handlung ist danach strafbar, wenn die andere Person nicht zugestimmt hat – unabhängig davon, ob sie aktiv Widerstand geleistet oder ihren entgegenstehenden Willen nach außen sichtbar gemacht hat.
Gleichzeitig wird der bisher weggefallene § 179 StGB neu belegt mit einem Fahrlässigkeitstatbestand: Wer wenigstens leichtfertig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt, kann damit erstmals auch bei grob fahrlässigem Handeln strafrechtlich verfolgt werden.
Ferner wird in § 177 Absatz 6 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 das Wort „oder Mittel“ ergänzt, um auch chemische Substanzen wie K.-o.-Tropfen ausdrücklich als qualifizierendes Tatmittel zu erfassen.
Mehr Kontext
Die Änderungen in der Strafprozessordnung sind überwiegend redaktionelle Folgeänderungen, die Querverweise auf § 177 an die neue Absatz-Struktur anpassen; § 397a StPO wird dabei inhaltlich erweitert, sodass Opfern künftig auch bei einfachen Vergehen nach § 177 ein Pflichtbeistand zu bestellen ist.
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STGB — Inhaltsübersicht Angabe zu § 179
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
STGB — § 126 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
STGB — § 177
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. (4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder
das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
- ⚠ Die Begründung der Drucksache (S. 11) verweist an einer Stelle auf § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB-E – dies scheint ein Redaktionsfehler in der Begründung zu sein, der die alte Nummerierung verwendet; der normative Teil der Drucksache ist eindeutig und referenziert Absatz 6 Nummer 1.
- ⚠ Der alte § 177 Abs. 4 (Qualifikation bei Krankheit/Behinderung des Opfers) hat keine direkte Entsprechung im neuen § 177. Dies ist eine inhaltliche Entscheidung des Gesetzgebers, weil das neue Zustimmungsmodell diese Fallgruppe konzeptionell im Grundtatbestand auffängt.
STGB — § 179
Einfügung · Konfidenz: hoch
„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
- ⚠ Drucksachen-interne Widersprüchlichkeit: Die Inhaltsübersicht (Artikel 1 Nr. 1) führt § 179 als „Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“, der eigentliche Gesetzestext (Artikel 1 Nr. 4) überschreibt § 179 jedoch nur mit „Fahrlässiger sexueller Übergriff“. Beide Stellen sind wortgetreu wiedergegeben; die Abweichung stammt aus der Drucksache selbst.
STGB — § 250 Absatz 2 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
STPO — § 53 Absatz 2 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
STPO — § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Drucksache referenziert § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2. Der neue § 177 Abs. 4 in der Drucksache enthält keinen explizit nummerierten Satz 2, sondern eine Aufzählung: Satz 1 ist die Einleitung (besonders schwerer Fall liegt vor, wenn) und Satz 2 könnte die Aufzählung mit Nummern 1 und 2 meinen. Die Referenz auf Satz 2 Nummer 2 wird 1:1 aus der Drucksache übernommen.
STPO — § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Wie schon bei der vorhergehenden Änderung: Der neue § 177 Absatz 4 enthält in der Drucksache keine ausdrückliche Satz-Nummerierung; der Verweis auf „Satz 2 Nummer 2“ ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
STPO — § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Wie schon bei den beiden vorhergehenden Änderungen: Der neue § 177 Absatz 4 enthält keine ausdrückliche Satz-Nummerierung; der Verweis auf „Satz 2 Nummer 2“ ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
STPO — § 397a Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die alte Nummer 1 referenzierte Verbrechen nach §§ 177 und besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6. Die neue Nummer 1 lautet schlicht Straftat nach § 177 ohne die Unterscheidung Verbrechen/Vergehen. Dies ist eine inhaltliche Erweiterung, keine bloße Umbenennung.
- ⚠ Diese und die folgende Änderung gehören zum selben Änderungsbefehl (§ 397a Absatz 1, Buchstaben a und b). Diese Gegenüberstellung zeigt nur die hier maßgebliche Änderung; die andere Nummer erscheint noch im alten Wortlaut.
STPO — § 397a Absatz 1 Nummer 1a
Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Änderung in Nummer 1a ist eine inhaltliche Erweiterung (von Verbrechen nach § 177 oder besonders schwerer Fall auf Straftat nach § 177), die mit der neuen Vergehen-Qualität des § 177 Abs. 1 konsistent ist.
- ⚠ Diese und die vorhergehende Änderung gehören zum selben Änderungsbefehl. Diese Gegenüberstellung wendet nur die hier maßgebliche Änderung an; die andere Nummer erscheint noch im alten Wortlaut.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-6
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Alle 11 Blöcke gegen Drucksache 21/5480 + amtliche Gesetzestexte (stgb, stpo) geprüft. Erstprüfung: 1 Beanstandung (block-6 §53 StPO — 'Aufenthaltsorts' statt geltend 'Aufenthaltsortes'). KORRIGIERT in vorher + nachher. block-3 (§177 Paragraph-Neufassung) enthält den vollständigen geltenden §177 (alle Absätze inkl. altem Abs. 4); Wegfall folgt korrekt aus der Drucksache. Drucksachen-interne Titel-Inkonsistenz bei §179 (Inhaltsübersicht vs. Normtext) ist nun in block-4 als Unsicherheit vermerkt. Standalone-Semantik bei §397a (block-10/11) korrekt. Nach Korrektur konsistent.
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Stand-Gutachter stand passt
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Bezugsstand mit Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf). 'vorher'-Wortlaute stimmen wortgenau mit den amtlichen Gesetzestexten zu StGB/StPO überein. Der vorliegende Stand ist als Vergleichsbasis konsistent.
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Freigegeben 25. Mai 2026