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BT-Drs. 21/5480 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutze…

BT-DRS. 21/5480BUNDESTAG

11 Änderungen · Gesetze: STGB, STPO · Drucksache vom 2026-04-21

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Die Drucksache 21/5480 enthält den Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts.

Kern des Entwurfs ist die Umstellung von § 177 StGB vom bisherigen Modell des erkennbaren entgegenstehenden Willens („Nein heißt Nein“) auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“): Eine sexuelle Handlung ist danach strafbar, wenn die andere Person nicht zugestimmt hat – unabhängig davon, ob sie aktiv Widerstand geleistet oder ihren entgegenstehenden Willen nach außen sichtbar gemacht hat.

Gleichzeitig wird der bisher weggefallene § 179 StGB neu belegt mit einem Fahrlässigkeitstatbestand: Wer wenigstens leichtfertig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt, kann damit erstmals auch bei grob fahrlässigem Handeln strafrechtlich verfolgt werden.

Ferner wird in § 177 Absatz 6 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 das Wort „oder Mittel“ ergänzt, um auch chemische Substanzen wie K.-o.-Tropfen ausdrücklich als qualifizierendes Tatmittel zu erfassen.

Mehr Kontext

Die Änderungen in der Strafprozessordnung sind überwiegend redaktionelle Folgeänderungen, die Querverweise auf § 177 an die neue Absatz-Struktur anpassen; § 397a StPO wird dabei inhaltlich erweitert, sodass Opfern künftig auch bei einfachen Vergehen nach § 177 ein Pflichtbeistand zu bestellen ist.

Wen betrifft es?Personen, die Opfer sexueller Übergriffe werden, sowie potenzielle Täterinnen und Täter. Das Gesetz betrifft auch Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Anwältinnen und Anwälte in Verfahren nach § 177 StGB.
Was ändert sich?Statt des bisher erforderlichen erkennbar entgegenstehenden Willens genügt für die Strafbarkeit künftig das Fehlen einer Zustimmung. Zusätzlich wird grob fahrlässiges Verkennen der fehlenden Zustimmung strafbar (§ 179 StGB neu). Gefährliche Mittel wie K.-o.-Tropfen werden ausdrücklich als Qualifikationsmerkmal ergänzt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Quartals nach Verkündung in Kraft (genaues Datum noch nicht eingesetzt; Artikel 3 bestimmt: Datum des ersten Tages und Monats des auf die Verkündung folgenden Quartals).
Was ist noch unsicher?Die StPO-Folgeänderungen referenzieren § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 neu, wobei der neue § 177 Absatz 4 in der Drucksache keine explizite Satz-Nummerierung enthält – hier könnte eine gesetzestechnische Ungenauigkeit vorliegen.

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STGB — Inhaltsübersicht Angabe zu § 179

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“.
Klartext: In der Inhaltsübersicht des StGB wird die bisherige leere Angabe zu § 179 – „(weggefallen)“ – durch den neuen Titel „Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“ ersetzt, weil § 179 durch dieses Gesetz neu mit Inhalt befüllt wird.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 179 (weggefallen)
1+§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung

STGB — § 126 Absatz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 126 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 3 bis 7 oder des § 178,“.
Klartext: § 126 Absatz 1 Nummer 2 StGB wird an die neue Absatz-Nummerierung des § 177 angepasst: Statt der alten Absätze 4 bis 8 (qualifizierte Fälle) werden nun die Absätze 3 bis 7 des neuen § 177 referenziert. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung aus der Umstrukturierung des § 177.
@@ § 126 Absatz 1 @@
1 1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
2 2 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
3 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3+2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 3 bis 7 oder des § 178,
4 4 3. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
5 5 4. eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
6 6 5. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7 7 6. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
8 8 7. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
9 9 8. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
10 10 androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
11 11
12 12 (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

STGB — § 177

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 177 wird durch den folgenden § 177 ersetzt:

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,

  2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,

  3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

  4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

  5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. (4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  6. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

  7. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  8. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

  9. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

  10. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  11. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder

  12. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

Klartext: § 177 StGB wird vollständig neu gefasst. Das bisherige Grundtatbestandsmerkmal „gegen den erkennbaren Willen“ (Absatz 1 alt) wird durch „ohne dass diese Person dem zugestimmt hat“ ersetzt – damit gilt künftig das sogenannte Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Der bisherige Absatz 2 (Fallgruppen ohne ausdrücklichen Gegenwillen) entfällt, weil er im neuen Grundtatbestand aufgeht. Die Qualifikationstatbestände werden neu nummeriert (alt Abs. 3–9 werden zu neu Abs. 2–7) und inhaltlich gestrafft; in Absatz 6 Nummer 1 (neu) wird neben Waffe und gefährlichem Werkzeug das Wort „oder Mittel“ ergänzt.
  • ⚠ Die Begründung der Drucksache (S. 11) verweist an einer Stelle auf § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB-E – dies scheint ein Redaktionsfehler in der Begründung zu sein, der die alte Nummerierung verwendet; der normative Teil der Drucksache ist eindeutig und referenziert Absatz 6 Nummer 1.
  • ⚠ Der alte § 177 Abs. 4 (Qualifikation bei Krankheit/Behinderung des Opfers) hat keine direkte Entsprechung im neuen § 177. Dies ist eine inhaltliche Entscheidung des Gesetzgebers, weil das neue Zustimmungsmodell diese Fallgruppe konzeptionell im Grundtatbestand auffängt.
@@ § 177 @@
1 1 # § 177 — Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
2
3 (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
4
5 (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
6 1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
7 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
8 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
9 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
10 5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
11 2
12 (3) Der Versuch ist strafbar.
3+(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
13 4
14 (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
5+(2) Der Versuch ist strafbar.
15 6
16 (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
17 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
18 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
19 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
7+(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
8+1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
9+2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,
10+3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
11+4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
12+5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
20 13
21 (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
14+(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
22 15 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
23 16 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
24 17
25 (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
18+(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
26 19 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
27 20 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
28 21 3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
29 22
30 (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
31 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
32 2. das Opfer
23+(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
24+1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder
25+2. das Opfer
33 26 a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
34 27 b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
35 28
36 (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
29+(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

STGB — § 179

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 178 wird der folgende § 179 eingefügt:

„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Klartext: § 179 StGB wird neu mit Inhalt belegt – er war bisher weggefallen. Der neue Tatbestand erfässt den fahrlässigen sexuellen Übergriff: Wer eine sexuelle Handlung nach § 177 Absatz 1 vornimmt und dabei wenigstens leichtfertig (= grob fahrlässig) verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der abgesenkte Strafrahmen gegenüber dem Vorsatzdelikt trägt dem geringeren Schuldgehalt Rechnung.
  • ⚠ Drucksachen-interne Widersprüchlichkeit: Die Inhaltsübersicht (Artikel 1 Nr. 1) führt § 179 als „Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“, der eigentliche Gesetzestext (Artikel 1 Nr. 4) überschreibt § 179 jedoch nur mit „Fahrlässiger sexueller Übergriff“. Beide Stellen sind wortgetreu wiedergegeben; die Abweichung stammt aus der Drucksache selbst.
@@ § 179 @@
1 # § 179 — (weggefallen)
1+# § 179 — Fahrlässiger sexueller Übergriff
2 2
3 *Diese Vorschrift ist weggefallen.*
3+Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

STGB — § 250 Absatz 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 250 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet,“.
Klartext: In § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (schwerer Raub) wird die Angabe um das Wort „oder Mittel“ erweitert. Damit sind künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche Mittel (wie K.-o.-Tropfen) als qualifizierendes Tatmittel beim schweren Raub erfasst – parallel zur gleichlautenden Erweiterung in § 177 Absatz 6 Nummer 1.
@@ § 250 Absatz 2 @@
1 1 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
2 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2+1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet,
3 3 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
4 4 3. eine andere Person
5 5 a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
6 6 b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

STPO — § 53 Absatz 2 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 53 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder“.
Klartext: § 53 Absatz 2 Nummer 2 StPO (Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) wird redaktionell an die neue Struktur des § 177 angepasst: Statt der alten Referenz auf § 177 Absatz 2 Nummer 1 wird nun § 177 Absatz 1 referenziert, da der neue Grundtatbestand in Absatz 1 liegt.
@@ § 53 Absatz 2 @@
1 1 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
2 2
3 3 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
4 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
4+2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder
5 5 3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
6 6
7 7 ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

STPO — § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: „f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
Klartext: § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f StPO (Telekommunikationsüberwachung bei schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt, da die Qualifikation zur besonders schweren Vergewaltigung nach der Umstrukturierung in Absatz 4 steht.
  • ⚠ Die Drucksache referenziert § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2. Der neue § 177 Abs. 4 in der Drucksache enthält keinen explizit nummerierten Satz 2, sondern eine Aufzählung: Satz 1 ist die Einleitung (besonders schwerer Fall liegt vor, wenn) und Satz 2 könnte die Aufzählung mit Nummern 1 und 2 meinen. Die Referenz auf Satz 2 Nummer 2 wird 1:1 aus der Drucksache übernommen.
@@ § 100a Absatz 2 @@
1 1 (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
2 2
3 3 1. aus dem Strafgesetzbuch:
4 4 (weitere Sätze unverändert)
5 f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
5+ f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
6 6 (weitere Sätze unverändert)

STPO — § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: „e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
Klartext: § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO (Online-Durchsuchung bei besonders schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt.
  • ⚠ Wie schon bei der vorhergehenden Änderung: Der neue § 177 Absatz 4 enthält in der Drucksache keine ausdrückliche Satz-Nummerierung; der Verweis auf „Satz 2 Nummer 2“ ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
@@ § 100b Absatz 2 @@
1 1 (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
2 2
3 3 1. aus dem Strafgesetzbuch:
4 4 (weitere Sätze unverändert)
5 e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
5+ e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
6 6 (weitere Sätze unverändert)

STPO — § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,“.
Klartext: § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO (Erhebung von Verkehrsdaten bei besonders schweren Sexualstraftaten) wird redaktionell angepasst: Die Referenz auf § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 (alt) wird durch § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (neu) ersetzt.
  • ⚠ Wie schon bei den beiden vorhergehenden Änderungen: Der neue § 177 Absatz 4 enthält keine ausdrückliche Satz-Nummerierung; der Verweis auf „Satz 2 Nummer 2“ ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
@@ § 100g Absatz 2 @@
1 1 (2) (weitere Sätze unverändert) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
2 2
3 3 1. aus dem Strafgesetzbuch:
4 4 (weitere Sätze unverändert)
5 d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
5+ d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
6 6 (weitere Sätze unverändert)

STPO — § 397a Absatz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. durch eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches oder durch ein Verbrechen nach den §§ 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,“.
Klartext: § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO (Beistandsbestellung für Nebenkläger) wird erweitert: Bisher war die Beistandsbestellung auf Opfer eines Verbrechens nach § 177 oder eines besonders schweren Falls eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 begrenzt. Neu gilt sie für alle Opfer einer Straftat nach § 177 – das umfasst auch das neue Vergehen nach § 177 Absatz 1 (einfacher sexueller Übergriff), sodass auch in leichteren Fällen das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht.
  • ⚠ Die alte Nummer 1 referenzierte Verbrechen nach §§ 177 und besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6. Die neue Nummer 1 lautet schlicht Straftat nach § 177 ohne die Unterscheidung Verbrechen/Vergehen. Dies ist eine inhaltliche Erweiterung, keine bloße Umbenennung.
  • ⚠ Diese und die folgende Änderung gehören zum selben Änderungsbefehl (§ 397a Absatz 1, Buchstaben a und b). Diese Gegenüberstellung zeigt nur die hier maßgebliche Änderung; die andere Nummer erscheint noch im alten Wortlaut.
@@ § 397a Absatz 1 @@
1 1 (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
2 2
3 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
3+1. durch eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches oder durch ein Verbrechen nach den §§ 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,
4 4 1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
5 5 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,
6 6 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
7 7 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
8 8 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
9 9 6. durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.

STPO — § 397a Absatz 1 Nummer 1a

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,“.
Klartext: § 397a Absatz 1 Nummer 1a StPO (Beistandsbestellung für Opfer nach § 184j, wenn § 177 Grundlage war) wird vereinfacht: Die alte Formulierung verlangte ein Verbrechen nach § 177 oder einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 als Grundlage der Straftat nach § 184j. Neu genügt jede Straftat nach § 177 als Grundlage – also auch ein einfaches Vergehen nach § 177 Absatz 1 neu.
  • ⚠ Die Änderung in Nummer 1a ist eine inhaltliche Erweiterung (von Verbrechen nach § 177 oder besonders schwerer Fall auf Straftat nach § 177), die mit der neuen Vergehen-Qualität des § 177 Abs. 1 konsistent ist.
  • ⚠ Diese und die vorhergehende Änderung gehören zum selben Änderungsbefehl. Diese Gegenüberstellung wendet nur die hier maßgebliche Änderung an; die andere Nummer erscheint noch im alten Wortlaut.
@@ § 397a Absatz 1 @@
1 1 (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
2 2
3 3 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
4 1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
4+1a. durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
5 5 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,
6 6 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
7 7 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
8 8 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
9 9 6. durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

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    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

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    Alle 11 Blöcke gegen Drucksache 21/5480 + amtliche Gesetzestexte (stgb, stpo) geprüft. Erstprüfung: 1 Beanstandung (block-6 §53 StPO — 'Aufenthaltsorts' statt geltend 'Aufenthaltsortes'). KORRIGIERT in vorher + nachher. block-3 (§177 Paragraph-Neufassung) enthält den vollständigen geltenden §177 (alle Absätze inkl. altem Abs. 4); Wegfall folgt korrekt aus der Drucksache. Drucksachen-interne Titel-Inkonsistenz bei §179 (Inhaltsübersicht vs. Normtext) ist nun in block-4 als Unsicherheit vermerkt. Standalone-Semantik bei §397a (block-10/11) korrekt. Nach Korrektur konsistent.

  3. Stand-Gutachter stand passt

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    Bezugsstand mit Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf). 'vorher'-Wortlaute stimmen wortgenau mit den amtlichen Gesetzestexten zu StGB/StPO überein. Der vorliegende Stand ist als Vergleichsbasis konsistent.

  4. Freigegeben 25. Mai 2026

    automatisch

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