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BT-Drs. 21/6214 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psy…

BT-DRS. 21/6214BUNDESTAG

15 Änderungen · Gesetze: STPO, PSYCHPBG, GVG · Drucksache vom 2026-06-03

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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STPO – Inhaltsübersicht Angabe zu § 48a

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot".
@@ Inhaltsübersicht Angabe zu § 48a @@
1 § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
1+§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot

STPO – § 48a Überschrift

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 48a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot"
@@ § 48a Überschrift @@
1 § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
1+§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot

STPO – § 48a Absatz 1 nach Satz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 48a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Liegen bei Vornahme der den Verletzten betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 vor, so ist der Zeuge auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines solchen zu beantragen, hinzuweisen."
@@ § 48a Absatz 1 @@
1 1 (1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,
2 2 1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
3 3 2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
4 4 3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
5 Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.
5+Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. Liegen bei Vornahme der den Verletzten betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 vor, so ist der Zeuge auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines solchen zu beantragen, hinzuweisen.

STPO – § 48a Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 48a wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist. Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 Satz 2 ist frühzeitig zu prüfen."
@@ § 48a Absatz 2 @@
1 (2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.
1+(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist. Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 Satz 2 ist frühzeitig zu prüfen.

STPO – § 395 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 395 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 130 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 185 bis 189, 192a, 229, 241, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, den §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint."
@@ § 395 Absatz 3 @@
1 (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
1+(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 130 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 185 bis 189, 192a, 229, 241, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, den §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

STPO – § 397a Absatz 1 Nummer 3a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 397a Absatz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet,".
  • ⚠ Anker-Kontext: Die neue Nummer 3a wird zwischen die bestehenden Nummern 3 und 4 des § 397a Absatz 1 eingefügt; vorher/nachher zeigen daher Nummer 3 und Nummer 4 als Umgebung, damit die Einfügestelle eindeutig ist.
@@ § 397a Absatz 1 @@
1 1 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
2+3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet,
2 3 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,

STPO – § 406g Absatz 1 nach Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 406g wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der psychosoziale Prozessbegleiter ist vom Termin der Hauptverhandlung, vom Termin einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 und über den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er dem Verletzten nach Absatz 3 beigeordnet wurde."
@@ § 406g Absatz 1 @@
1 (1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
1+(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Der psychosoziale Prozessbegleiter ist vom Termin der Hauptverhandlung, vom Termin einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 und über den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er dem Verletzten nach Absatz 3 beigeordnet wurde.

STPO – § 406g Absatz 3 (neu: Absätze 3 und 4)

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 406g wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Einem Verletzten, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat und minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, kann auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Eine solche Beiordnung kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen. (4) Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Über die Beiordnung entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts; im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 Absatz 1 zuständige Gericht."
@@ § 406g Absatz 3 (neu: Absätze 3 und 4) @@
1 (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.
1+(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Einem Verletzten, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat und minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, kann auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Eine solche Beiordnung kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen.
2+(4) Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Über die Beiordnung entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts; im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 Absatz 1 zuständige Gericht.

STPO – § 406g Absatz 4 (wird Absatz 5)

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 406g wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
  • ⚠ Reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderung: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5, weil der neue Absatz 4 (siehe block-8) eingeschoben wird. Der Wortlaut bleibt identisch, nur die Absatzbezeichnung ändert sich von (4) zu (5).
@@ § 406g Absatz 4 (wird Absatz 5) @@
1 (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
1+(5) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

PSYCHPBG – § 5 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10."
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 (1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.
1+(1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.

PSYCHPBG – § 6

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Höhe der Vergütung (1) Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung 1. im Vorverfahren in Höhe von 623 Euro, 2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 444 Euro, 3. im Berufungsverfahren in Höhe von 252 Euro, 4. nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 150 Euro. Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erhöht sich auf das Doppelte, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat. Mit der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 sind auch die Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten. (2) Sind für die psychosoziale Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr als 50 Kilometer erforderlich, so können Ansprüche auf die Erstattung der Fahrtkosten für den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, in entsprechender Anwendung der Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht werden."
  • ⚠ Strukturelle Neufassung: Der bisherige § 6 war ein durchgehender Text mit drei Vergütungsstufen ohne Absatznummerierung; der neue § 6 gliedert sich in Absatz 1 (vier Vergütungsstufen plus Verdopplungsregel) und Absatz 2 (Fahrtkostenerstattung). Die Überschrift „Höhe der Vergütung" bleibt unverändert.
@@ § 6 @@
1 Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung
2 1. im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
3 2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,
4 3. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.
5 Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
1+§ 6 Höhe der Vergütung
2+(1) Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung
3+1. im Vorverfahren in Höhe von 623 Euro,
4+2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 444 Euro,
5+3. im Berufungsverfahren in Höhe von 252 Euro,
6+4. nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 150 Euro.
7+Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erhöht sich auf das Doppelte, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat. Mit der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 sind auch die Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
8+(2) Sind für die psychosoziale Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr als 50 Kilometer erforderlich, so können Ansprüche auf die Erstattung der Fahrtkosten für den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, in entsprechender Anwendung der Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht werden.

PSYCHPBG – § 7 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gesondert."
  • ⚠ Folgeänderung zur Neugliederung des § 6: Der Verweis „§ 6 Satz 1" wird zu „§ 6 Absatz 1 Satz 1". Satz 2 des § 7 bleibt unverändert und ist im vorher/nachher zur Vollständigkeit mit abgebildet.
@@ § 7 @@
1 Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.
1+Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.

PSYCHPBG – § 8

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 8 wird nach der Angabe „§ 48 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.
@@ § 8 @@
1 Auf den Umfang und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sowie auf die Festsetzung der Vergütungen und Vorschüsse einschließlich der Rechtsbehelfe sind § 8 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1, die §§ 54, 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
1+Auf den Umfang und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sowie auf die Festsetzung der Vergütungen und Vorschüsse einschließlich der Rechtsbehelfe sind § 8 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1 und 6, die §§ 54, 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

PSYCHPBG – § 11

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Angabe von Beiordnungen Der psychosoziale Prozessbegleiter hat gegenüber der Landesjustizverwaltung auf Anforderung folgende Angaben zu machen: 1. die Anzahl der von ihm im Wege der Beiordnung ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitungen pro Kalenderjahr, 2. soweit ihm dies bekannt ist, die Zahl der abgelehnten Anträge auf psychosoziale Prozessbegleitung pro Kalenderjahr, die er auf Wunsch eines Verletzten hätte ausüben sollen."
  • ⚠ Vollständige inhaltliche Neubelegung: Der bisherige § 11 war eine bis zum 31. Juli 2017 befristete Übergangsregelung; der neue § 11 trägt die Überschrift „Angabe von Beiordnungen" und begründet eine Berichtspflicht des Prozessbegleiters gegenüber der Landesjustizverwaltung. Überschrift und Inhalt werden vollständig ersetzt.
@@ § 11 @@
1 § 11 Übergangsregelung
2 Die Länder können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen können.
1+§ 11 Angabe von Beiordnungen
2+Der psychosoziale Prozessbegleiter hat gegenüber der Landesjustizverwaltung auf Anforderung folgende Angaben zu machen:
3+1. die Anzahl der von ihm im Wege der Beiordnung ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitungen pro Kalenderjahr,
4+2. soweit ihm dies bekannt ist, die Zahl der abgelehnten Anträge auf psychosoziale Prozessbegleitung pro Kalenderjahr, die er auf Wunsch eines Verletzten hätte ausüben sollen.

GVG – § 187 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 187 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Für eine Person, der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht einen Dolmetscher heranzieht, sofern sich die Person und der psychosoziale Prozessbegleiter nicht in einer beiden verständlichen Sprache verständigen können. Satz 2 gilt auch für die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person."
  • ⚠ Bezugsstand-Divergenz GVG: Die Drucksache nennt als letzten Stand „Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3)". Das lokale gvg/00-meta.md führt diese Änderung nur als „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet"; die Stand-Headline ist älter (Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318). Der vorhandene Wortlaut des § 187 Absatz 4 stimmt jedoch verbatim mit dem in der Drucksache implizierten vorher-Text überein, daher ist die Zuordnung inhaltlich sicher; die nominale Stand-Divergenz ist über audit.bezugsstand_warnung markiert.
@@ § 187 Absatz 4 @@
1 (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
1+(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Für eine Person, der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht einen Dolmetscher heranzieht, sofern sich die Person und der psychosoziale Prozessbegleiter nicht in einer beiden verständlichen Sprache verständigen können. Satz 2 gilt auch für die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Alle 15 Blöcke unabhängig gegen Drucksachen-Plaintext (2106214.txt) und das geltende Norm-Markdown geprüft. Vollständigkeit: Die 15 Blöcke decken exakt die 15 normativen Änderungsbefehle aus Artikel 1 (StPO, 9 Blöcke: Inhaltsübersicht, § 48a a/b/c, § 395 Abs 3, § 397a Nr 3a, § 406g a/b/c), Artikel 2 (PsychPbG, 5 Blöcke: §§ 5, 6, 7, 8, 11) und Artikel 3 (GVG, 1 Block: § 187 Abs 4) ab – kein Befehl fehlt, keiner ist erfunden. Artikel 4 (Evaluierung, reine Evaluierungsklausel ohne Gesetzestext-Änderung) und Artikel 5 (Inkrafttreten, Datum-Platzhalter) erzeugen korrekt KEINEN Block. Der in Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates, Zeile 1414 ff.) enthaltene konkurrierende Vorschlag zu § 397a Abs 1 Nr 3a ist korrekt NICHT synoptisiert – er ist ein Änderungsvorschlag zum Entwurf, kein verabschiedeter Normtext. Jeder vorher-Text stimmt verbatim mit dem lokalen Norm-Markdown überein; jeder nachher-Text wendet den befehl_original korrekt und vollständig an (geprüft: Mehrfach-Ergänzungen in § 395 Abs 3 = § 130, 192a, 241 alle vorhanden; § 406g Abs 3→3/4 inkl. der zwei neuen Absätze; PsychPbG § 6 alle vier Beträge 623/444/252/150 plus Verdopplungs- und Fahrtkostenregel). Keine stillen Auslassungen, keine Halluzinationen. Drei rein darstellerische/klassifikatorische Randnotizen (siehe block_befunde block-2, block-9, block-11) ohne inhaltliche Auswirkung. Hinweis: Der Bezugsstand wird im separaten Stand-Gutachten beurteilt; die für block-15 (GVG) gesetzte konfidenz "mittel" ist nachvollziehbar.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Drei Bezugsstände geprüft; substanziell passt jeder, die gesetzte audit.bezugsstand_warnung ist berechtigt, aber gutartig (dokumentarischer Headline-Verzug beim GVG, KEINE echte inhaltliche Stand-Divergenz). Im Einzelnen: (1) StPO – Drucksache nennt als Bezugsstand "Artikel 4 G v. 23.2.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46)". stpo/00-meta.md führt genau diese Änderung explizit als "ist berücksichtigt"; die §§ 48a, 395, 397a, 406g liegen alle verbatim in der vom Bezug vorausgesetzten Fassung vor (= jeweils der vorher-Text der Synopse). Stand passt eindeutig. (2) PsychPbG – Drucksache nennt nur die Stammfassung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) ohne spätere Änderung. psychpbg/00-meta.md weist keine späteren Stand-Angaben aus; §§ 5, 6, 7, 8, 11 liegen verbatim in der 2015er-Fassung vor (alte Beträge 520/370/210, alter § 11 Übergangsregelung, alter § 6-Verweis "§ 6 Satz 1" usw.). Stand passt. (3) GVG – Drucksache nennt "Artikel 4 G v. 9.1.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3)". gvg/00-meta.md führt diese Änderung nur als "textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet"; die Stand-Headline ist nominal älter ("Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318"). Das ist der Grund für die Warnung. Entscheidend: "textlich nachgewiesen" heißt, der Text der Änderung Nr. 3 ist im Normbestand bereits eingearbeitet – der lokale GVG-Stand liegt also faktisch auf Höhe des Bezugsstands. Der betroffene § 187 Absatz 4 liegt verbatim als der eine Alt-Satz vor, exakt der vom Änderungsbefehl vorausgesetzte vorher-Text. Es liegt somit KEINE inhaltliche Divergenz vor; die Synopse ist gegen den richtigen Stand erzeugt. Die Warnung ist als Transparenz-Flag berechtigt (Bezugsänderung im Meta nur "textlich nachgewiesen" statt "ist berücksichtigt"), zeigt aber kein Stand-Mismatch. Keine der Drucksachen-Änderungen trifft auf einen bereits "weggemergten" Stand: alle vorher-Texte existieren noch unverändert, also ist kein "Diff gegen einen schon eingearbeiteten PR" gegeben.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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