Änderungs-Historie · STGB
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 126
§ 126 Absatz 1 Nummer 2 StGB wird an die neue Absatz-Nummerierung des § 177 angepasst: Statt der alten Absätze 4 bis 8 (qualifizierte Fälle) werden nun die Absätze 3 bis 7 des neuen § 177 referenziert. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung aus der Umstrukturierung des § 177.
§ 177
§ 177 StGB wird vollständig neu gefasst. Das bisherige Grundtatbestandsmerkmal „gegen den erkennbaren Willen“ (Absatz 1 alt) wird durch „ohne dass diese Person dem zugestimmt hat“ ersetzt – damit gilt künftig das sogenannte Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Der bisherige Absatz 2 (Fallgruppen ohne ausdrücklichen Gegenwillen) entfällt, weil er im neuen Grundtatbestand aufgeht. Die Qualifikationstatbestände werden neu nummeriert (alt Abs. 3–9 werden zu neu Abs. 2–7) und inhaltlich gestrafft; in Absatz 6 Nummer 1 (neu) wird neben Waffe und gefährlichem Werkzeug das Wort „oder Mittel“ ergänzt.
§ 179
§ 179 StGB wird neu mit Inhalt belegt – er war bisher weggefallen. Der neue Tatbestand erfässt den fahrlässigen sexuellen Übergriff: Wer eine sexuelle Handlung nach § 177 Absatz 1 vornimmt und dabei wenigstens leichtfertig (= grob fahrlässig) verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der abgesenkte Strafrahmen gegenüber dem Vorsatzdelikt trägt dem geringeren Schuldgehalt Rechnung.
§ 250
In § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (schwerer Raub) wird die Angabe um das Wort „oder Mittel“ erweitert. Damit sind künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche Mittel (wie K.-o.-Tropfen) als qualifizierendes Tatmittel beim schweren Raub erfasst – parallel zur gleichlautenden Erweiterung in § 177 Absatz 6 Nummer 1.
Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht des StGB wird die bisherige leere Angabe zu § 179 – „(weggefallen)“ – durch den neuen Titel „Fahrlässiger sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung“ ersetzt, weil § 179 durch dieses Gesetz neu mit Inhalt befüllt wird.