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BT-Drs. 326/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

BT-DRS. 326/26BUNDESRAT

47 Änderungen · Gesetze: IRG, BGSG 1994, DECHPOLVTRUG, BKAG 2018, KGSG, AUFENTHG 2004, GVG, POLZUSUAVTRCHEG, RBGELDERAV, ÜAG, YUGSTRGHG, VOLLSTRASTRVEGÜBKG, RUASTRGHG, EUSTAG, GKG 2004, JVKOSTG, RVG, STGB, SCHWARZARBG 2004, ZFDG 2021, AO 1977, ZOLLVG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Die Drucksache regelt das deutsche Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vollständig neu.

Kern ist Artikel 1: ein neues, von Grund auf neu strukturiertes Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) mit rund 338 Paragraphen, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgung – vor allem mit EU-Mitgliedstaaten – modernisiert, die Verfahrensrechte betroffener Personen stärkt (etwa durch gebündelte Regelungen zur Rechtsbeistandschaft und erstmals ein Anhörungsrecht vor dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren) und EU-Vorgaben sowie Rechtsprechung von EuGH und Bundesverfassungsgericht umsetzt.

Weil sich durch die Neunummerierung die Paragraphen des IRG verschieben, passen die Artikel 2 bis 22 in 21 weiteren Gesetzen die Verweise auf das IRG an (z.

B.

Mehr Kontext

Bundespolizeigesetz, Bundeskriminalamtgesetz, Strafgesetzbuch, Abgabenordnung, Gerichtskostengesetz).

Artikel 23 ordnet an, dass das alte IRG außer Kraft tritt, sobald das neue gilt.

Inhaltlich neue Pflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Wirtschaft entstehen laut Entwurf nicht; die meisten Folgeänderungen sind reine Verweis-Anpassungen.

Wen betrifft es?Vor allem Justiz, Strafverfolgungsbehörden und Personen, die von einem grenzüberschreitenden Strafverfahren betroffen sind (z. B. bei Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstiger Rechtshilfe); zusätzlicher Aufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft entsteht laut Entwurf nicht.
Was ändert sich?Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) wird komplett neu gefasst und neu strukturiert; Verfahrensrechte (u. a. Rechtsbeistand, Anhörung vor dem Oberlandesgericht) werden gestärkt, und 21 weitere Gesetze passen ihre Verweise auf das IRG an.
Ab wann?Das neue IRG tritt grundsätzlich am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; Artikel 23 (Außerkrafttreten des alten IRG) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, die §§ 321 bis 326 des neuen IRG am 1. Februar 2027.
Was ist noch unsicher?Mehrere Inkrafttretens- und Außerkrafttretens-Daten stehen in der Drucksache noch als Platzhalter.

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IRG – Artikel 1 (gesamtes Stammgesetz)

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
  • ⚠ Artikel 1 ist ein komplett neues Stammgesetz mit rund 338 Paragraphen (Neuregelung). Eine Paragraph-für-Paragraph-Synopse Vorher/Nachher ist nicht möglich, weil es keinen bestehenden Vortext gibt, der ersetzt würde – das alte IRG wird durch Artikel 23 erst später (Außerkrafttreten) abgelöst. Der Block fasst die Neuregelung zusammen; der verbindliche Wortlaut ist Artikel 1 der Drucksache.
@@ Neu @@
Artikel 1 setzt das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vollständig neu als geschlossenes Stammgesetz (neues IRG). Das Gesetz ist nach Teilen, Kapiteln, Abschnitten und Unterabschnitten neu strukturiert und umfasst die §§ 1 bis 338. Wesentliche Inhalte: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit, Rechte im Verfahren – insbesondere gebündelte Regelungen zur Rechtsbeistandschaft, zu Dolmetschern und Übersetzern, zur Akteneinsicht sowie zur elektronischen Aktenführung), die Teile zu Auslieferung, Vollstreckungshilfe, sonstiger Rechtshilfe, polizeilicher Rechthilfe und zur Übertragung der Strafverfolgung, die systematisierten Ablehnungsgründe sowie in Teil 2 erstmals ein Anhörungsrecht vor dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren. § 338 schränkt die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und des Schutzes vor Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) nach Maßgabe dieses Gesetzes ein. Der vollständige Wortlaut der einzelnen Paragraphen wird in dieser Synopse nicht Paragraph für Paragraph wiedergegeben, weil es sich um ein neues, eigenständiges Stammgesetz von rund 338 Paragraphen handelt; maßgeblich ist der Gesetzestext des Artikels 1 der Drucksache selbst.

BGSG 1994 – § 32a Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 32a Absatz 6 wird die Angabe „§ 91 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.
@@ § 32a Absatz 6 @@
1 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

DECHPOLVTRUG – § 7 Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.“
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 (1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
1+(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

DECHPOLVTRUG – § 11 Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 6 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§ 92“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 6 @@
1 (6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
1+(6) Für das weitere Verfahren gilt § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

DECHPOLVTRUG – § 15 Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 9 oder § 10 eine Entscheidung trifft.“
@@ § 15 Absatz 1 @@
1 (1) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.
1+(1) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 9 oder § 10 eine Entscheidung trifft. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgesetzes.

DECHPOLVTRUG – § 15 Absatz 4 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Trifft das Gericht eine Entscheidung nach § 9 oder § 10, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.“
@@ § 15 Absatz 4 @@
1 (4) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft nach einem Einspruch (§ 9) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.
1+(4) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft das Gericht eine Entscheidung nach § 9 oder § 10, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.

BKAG 2018 – § 26a Absatz 1 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 26a wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 92 bis 92h“ durch die Angabe „§§ 296 bis 304“ ersetzt.
@@ § 26a Absatz 1 @@
1 Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 296 bis 304 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

BKAG 2018 – § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 92 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 296 Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 26a Absatz 3 @@
1 1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder
1+1. die nach § 296 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder

KGSG – § 2 Absatz 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 2 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 126 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,“.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
1+1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 126 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

AUFENTHG 2004 – § 60 Absatz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 60 Absatz 4 wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
@@ § 60 Absatz 4 @@
1 (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
1+(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 43 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

GVG – § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. nach den §§ 102, 113 Absatz 2, § 192 Absatz 1, den §§ 195, 215 Absatz 1, § 217 Absatz 1 und 2 und § 219 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“
@@ § 78a Absatz 1 @@
1 3. nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+3. nach den §§ 102, 113 Absatz 2, § 192 Absatz 1, den §§ 195, 215 Absatz 1, § 217 Absatz 1 und 2 und § 219 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

POLZUSUAVTRCHEG – Artikel 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Artikel 5 wird die Angabe „des Vierten Teils“ durch die Angabe „des Teils 2 Kapitel 4“ ersetzt.
@@ Artikel 5 @@
1 Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
1+Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 4 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

RBGELDERAV – § 1 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

1. In § 1 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 86 bis 87p“ durch die Angabe „Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 (1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
1+(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
2 2 1. für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
3 3 2. Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.

RBGELDERAV – § 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In § 3 wird die Angabe „§ 87a Nummer 2“ durch die Angabe „§ 226 Nummer 2“ ersetzt.
@@ § 3 @@
1 Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in § 87a Nummer 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt entspricht.
1+Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in § 226 Nummer 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt entspricht.

RBGELDERAV – § 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

3. In § 4 wird die Angabe „den §§ 86 bis 87p“ durch die Angabe „Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3“ ersetzt.
@@ § 4 @@
1 Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
1+Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.

RBGELDERAV – § 5 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 77a Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 (2) Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins in die elektronische Form gemäß § 77a Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird.
1+(2) Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins in die elektronische Form gemäß § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird.

ÜAG – § 2 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 114 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 (1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
1+(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 114 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

ÜAG – § 2 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 71 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 114 Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 (2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
1+(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 114 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

YUGSTRGHG – § 3 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für das Verfahren gelten die §§ 5 bis 11, § 55 Absatz 1 und 3, die §§ 57 bis 59, § 60 Absatz 1 und 3, die §§ 61, 62, §§ 65 bis 73, §§ 75 bis 81, § 82 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 83 bis 86 und §§ 90 bis 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.“
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 (2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
1+(2) Für das Verfahren gelten die §§ 5 bis 11, § 55 Absatz 1 und 3, die §§ 57 bis 59, § 60 Absatz 1 und 3, die §§ 61, 62, §§ 65 bis 73, §§ 75 bis 81, § 82 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 83 bis 86 und §§ 90 bis 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

YUGSTRGHG – § 3 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Für das Verfahren gelten § 95 Absatz 3 sowie die §§ 96, 97 Absatz 2 bis 7, § 99 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.“
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 (4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
1+(4) Für das Verfahren gelten § 95 Absatz 3 sowie die §§ 96, 97 Absatz 2 bis 7, § 99 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

YUGSTRGHG – § 4 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „dem Fünften Teil“ durch die Angabe „Teil 2 Kapitel 5“ ersetzt.
@@ § 4 Absatz 1 @@
1 (1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen sonstige Rechtshilfe gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
1+(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen sonstige Rechtshilfe gemäß Teil 2 Kapitel 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

YUGSTRGHG – § 4 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 4 Absatz 2 @@
1 (2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich die Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden.
1+(2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich die Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden.

VOLLSTRASTRVEGÜBKG – Artikel 2

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „Artikel 2 Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 114 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] keine Anwendung.“
  • ⚠ Im neuen Wortlaut steht im Datum/Fundstelle des neuen IRG der Platzhalter „… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]“ – die Angabe wird erst bei Verkündung ergänzt.
@@ Artikel 2 @@
1 Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) keine Anwendung.
1+Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 114 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] keine Anwendung.

RUASTRGHG – § 3 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für das Verfahren gelten die §§ 5 bis 11, § 55 Absatz 1 und 3, die §§ 57 bis 59, § 60 Absatz 1 und 3, die §§ 61, 62, §§ 65 bis 73, §§ 75 bis 81, § 82 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 83 bis 86 und §§ 90 bis 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.“
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 (2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
1+(2) Für das Verfahren gelten die §§ 5 bis 11, § 55 Absatz 1 und 3, die §§ 57 bis 59, § 60 Absatz 1 und 3, die §§ 61, 62, §§ 65 bis 73, §§ 75 bis 81, § 82 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 83 bis 86 und §§ 90 bis 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

RUASTRGHG – § 3 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Für das Verfahren gelten § 95 Absatz 3, die §§ 96, 97 Absatz 2 bis 7, § 99 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.“
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 (4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
1+(4) Für das Verfahren gelten § 95 Absatz 3, die §§ 96, 97 Absatz 2 bis 7, § 99 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

RUASTRGHG – § 4 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „dem Fünften Teil“ durch die Angabe „Teil 2 Kapitel 5“ ersetzt.
@@ § 4 Absatz 1 @@
1 (1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die §§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
1+(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe gemäß Teil 2 Kapitel 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die §§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

RUASTRGHG – § 4 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 4 Absatz 2 @@
1 (2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich die Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden.
1+(2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich die Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden.

EUSTAG – § 6 Absatz 1 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 (1) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 nur bei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Verordnung anzuwenden. Auf die Stellung von Rechtshilfeersuchen durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Europäische Staatsanwaltschaft für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist.
1+(1) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 nur bei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Verordnung anzuwenden. Auf die Stellung von Rechtshilfeersuchen durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist § 43 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Europäische Staatsanwaltschaft für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist.

EUSTAG – § 6 Absatz 2 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 1 und 2 und § 83i“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1, 2 und § 175“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 (2) Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 sind § 74 Absatz 1 und 2 und § 83i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Über den Erlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt. Sofern der betroffene andere Mitgliedstaat die Überstellung der verfolgten Person an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind.
1+(2) Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 sind § 43 Absatz 1, 2 und § 175 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Über den Erlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt. Sofern der betroffene andere Mitgliedstaat die Überstellung der verfolgten Person an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind.

EUSTAG – § 6 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

3. Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 43 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.“
  • ⚠ Der Befehl ersetzt nur Absatz 3 Satz 1. Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 3 bleiben unverändert bestehen; im Standalone-Block ist nur der neue Satz 1 dargestellt, der bisherige Folgetext entfällt nicht.
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 (3) Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind. Für eingehende Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Stelle, über die ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 104 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entscheiden hat, gilt Satz 1 entsprechend.
1+(3) Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 43 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

GKG 2004 – § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils“ durch die Angabe „Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2“ ersetzt.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 18. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz;
1+18. nach Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz;

GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 3.9.1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung 3.9.1 wird die Angabe „Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils“ durch die Angabe „Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2“ ersetzt.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 3.9.1 @@
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
1+Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.

GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 3910

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

b) Nummer 3910 wird wie folgt geändert: aa) Im Gebührentatbestand wird vor der Angabe „Bewilligungsbehörde“ die Angabe „Anerkennungs- oder“ eingefügt. bb) Die Anmerkung wird durch die folgende Anmerkung ersetzt: …
  • ⚠ Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) liegt im lokalen Stand als HTML-Tabelle vor; der Wortlaut wurde aus den Tabellenzellen extrahiert. Die Einfügung „Anerkennungs- oder“ im Gebührentatbestand betrifft laut Befehl die Stelle vor „Bewilligungsbehörde“; im Vorher-Text der Tabellenzelle steht „Entscheidung der Bewilligungsbehörde“, was hier als betroffene Stelle angenommen wurde.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 3910 @@
1 Gebührentatbestand: „Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:“
2 Anmerkung: „Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.“
1+Gebührentatbestand: „Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde:“
2+Anmerkung: „Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Anerkennungs- oder Bewilligungsentscheidung zugunsten der betroffenen Person abgewichen wird.“

GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 3911

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

c) In Nummer 3911 wird im Gebührentatbestand die Angabe „Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde nach § 231 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
  • ⚠ Wortlaut aus der HTML-Tabellenzelle der Anlage 1 extrahiert. Die Ersetzung betrifft „Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2“ → „Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde nach § 231 Abs. 2 Satz 2“.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 3911 @@
1 Gebührentatbestand: „Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG:“
1+Gebührentatbestand: „Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde nach § 231 Abs. 2 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG:“

JVKOSTG – § 12 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

1. In § 12 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
@@ § 12 @@
1 1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
1+1. nach § 48 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

JVKOSTG – § 14 Absatz 2 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 57a und 87n Absatz 6“ durch die Angabe „§§ 112 und 241 Absatz 6“ ersetzt.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.
1+(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 112 und 241 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.

RVG – § 59a Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

1. § 59a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für den nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend.“
@@ § 59a Absatz 3 @@
1 (3) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
1+(3) Für den nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

RVG – Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Vorbemerkung 6.1.1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

2. Vorbemerkung 6.1.1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird durch die folgende Vorbemerkung 6.1.1 ersetzt: „Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 oder Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.“
@@ Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Vorbemerkung 6.1.1 @@
1 1 Vorbemerkung 6.1.1:
2 Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
2+Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Anerkennungs- oder Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 oder Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.

STGB – § 78b Absatz 5 Satz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 78b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 83c“ durch die Angabe „§ 163“ ersetzt.
@@ § 78b Absatz 5 @@
1 Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
1+Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 163 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.

SCHWARZARBG 2004 – § 6a Absatz 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 6a Absatz 7 wird die Angabe „§ 91 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.
@@ § 6a Absatz 7 @@
1 (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

ZFDG 2021 – § 3 Absatz 8 Satz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

1. In § 3 Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§§ 92f und 92g“ durch die Angabe „§§ 302 und 303“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 8 @@
1 Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 302 und 303 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

ZFDG 2021 – § 22 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

2. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 91 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.
@@ § 22 Absatz 2 @@
1 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
1+(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 3 Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

ZFDG 2021 – § 66 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

3. In § 66 Absatz 2 wird die Angabe „§ 91 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.
@@ § 66 Absatz 2 @@
1 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1+(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

AO 1977 – § 117c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 117c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 92 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 296 Absatz 4“ ersetzt.
@@ § 117c Absatz 4 @@
1 1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder
1+1. die nach § 296 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder

ZOLLVG – § 11 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92h“ durch die Angabe „§§ 296 bis 304“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 3 @@
1 (3) Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend.
1+(3) Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 296 bis 304 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend.

IRG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 106 die folgende Angabe eingefügt: „§ 107 Außerkrafttreten“.
  • ⚠ Dies betrifft das bisherige (alte) IRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994. Artikel 23 ergänzt die Inhaltsübersicht um den neuen § 107 (Außerkrafttreten).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 § 105 Ausgleich von Schäden
2 2 § 106 Einschränkung von Grundrechten
3+§ 107 Außerkrafttreten

IRG – § 107

Einfügung · Konfidenz: hoch

2. Nach § 106 wird der folgende § 107 eingefügt: „§ 107 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Datum nach Artikel 24 Satz 1 dieses Gesetzes] außer Kraft.“
  • ⚠ Betrifft das alte IRG (Fassung vom 27. Juni 1994). Der neue § 107 ordnet das Außerkrafttreten des alten IRG zum Inkrafttreten des neuen IRG an; das genaue Datum ist in der Drucksache noch als Platzhalter „…“ angegeben.
@@ Neu @@
§ 107 – Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Datum nach Artikel 24 Satz 1 dieses Gesetzes] außer Kraft.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation BR-Drs. 326/26 (Neuregelung des IRG). Unabhängig geprüft wurden die sieben zuvor als unsicher geführten, jetzt nachgezogenen Blöcke 12 bis 18 gegen die lokalen Normen und die Drucksache. (1) vorher: Bei allen sieben Blöcken ist vorher jetzt der wortgenaue betroffene Norm-Abschnitt aus der jeweiligen lokalen Datei – polzusuavtrcheg/art5.md (block-12), rbgelderav/p1.md|p3.md|p4.md|p5.md (block-13 bis 16), üag/p2.md (block-17/18) – kein leeres/Platzhalter-vorher mehr; nur in block-13 ein einzelnes triviales Leerzeichen normalisiert, Inhalt identisch. (2) nachher: Bei allen sieben Blöcken ist genau die im befehl_original angeordnete Wort-/Angabe-Ersetzung angewendet, der restliche Wortlaut bleibt unverändert; alle sieben befehl_original stimmen verbatim mit der Drucksache überein (Artikel 8 Z. 7195 f., Artikel 9 Z. 7204 bis 7210, Artikel 10 Z. 7216 bis 7219). (3) block-12 trägt jetzt korrekt gesetz="polzusuavtrcheg" statt des im Erstlauf erfundenen Slugs; der lokale Art.-5-Wortlaut und die Drucksachen-Einleitung zu Artikel 8 (Gesetz zu den Verträgen v. 27.4./8.7.1999, BGBl. 2001 II S. 946) belegen dasselbe Gesetz eindeutig. Jeder der drei betroffenen Slugs (polzusuavtrcheg, rbgelderav, üag) steht in betroffene_gesetze. (4) klartext_bullets: Die Rubrik „Was ist noch unsicher?" enthält KEINE überholte Falschaussage mehr (keine „Gesetz liegt lokal nicht vor"-Behauptung); die verbliebene Aussage (mehrere Inkrafttretens-/Außerkrafttretens-Daten als Platzhalter) ist tatsächlich noch offen und betrifft block-23 und block-47 sowie die Inkrafttretens-Daten, nicht die Blöcke 12 bis 18 – also stimmig. Die historischen audit.eskalationen des Erstlaufs bleiben als Audit-Spur erhalten, sind aber durch das TEIL-REWORK gegenstandslos (das angeblich fehlende Gesetz wurde unter polzusuavtrcheg lokalisiert). Die übrigen 40 Blöcke wurden in diesem TEIL-REWORK nicht erneut geprüft.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

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    TEIL-REWORK-Re-Verifikation des Bezugsstands für die sieben nachgezogenen Blöcke 12 bis 18. Betroffene Quell-Gesetze (deren vorher gefüllt wurde): PolZusuaVtrCHEG (block-12), RBGeldERAV (block-13 bis 16), ÜAG (block-17/18); Verweisziel ist durchweg das neue IRG (Artikel 1). Abgleich der Drucksachen-Einleitungsformeln je Artikel gegen die lokalen 00-meta.md: PolZusuaVtrCHEG – Drucksache Artikel 8 „vom 25. September 2001 (BGBl. 2001 II S. 946), zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" = lokal „Art. 179 V v. 19.6.2020 I 1328" (builddate 20200706) – exakte Übereinstimmung; der lokale Art.-5-Wortlaut ist damit die korrekt vorausgesetzte Vorher-Fassung von block-12. RBGeldERAV – Drucksache Artikel 9 „vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)" = lokal „Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 349" (builddate 20260506) – exakte Übereinstimmung. ÜAG – Drucksache Artikel 10 „vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; ...), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)" = lokal „Art. 5 G v. 29.7.2009 I 2274" (builddate 20260506) – exakte Übereinstimmung. IRG (altes/geltendes) – Drucksachen-Bezugsstand „i.d.F.d.B. vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39)" = lokal „Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39" (builddate 20260506) – exakte Übereinstimmung; dies ist die für die Folgeänderungen (Artikel 23 / block-46/47) vorausgesetzte Fassung. Für alle vier betroffenen Quell-Gesetze passt der lokale Stand also exakt zum Drucksachen-Bezugsstand. Transparenz-Hinweis (kein Downgrade): Verweisziel der Blöcke 12 bis 18 ist die NEUE IRG-Gliederung (z. B. „Teil 2 Kapitel 4", „Teil 3 Kapitel 4 Abschnitt 3", „§ 114", „§ 226", „§ 22 Absatz 1"), die als unverkündetes neues Stammgesetz (Artikel 1) noch nicht lokal vorliegt; die nachher-Ziffern sind ausschließlich gegen Artikel 1 der Drucksache selbst belegbar, und mehrere Inkrafttretens-/Fundstellen-Angaben der Drucksache sind Platzhalter. Das ist dem unverkündeten Entwurf inhärent und kein Stand-Mismatch der geprüften Quell-Normen. Befund: stand passt.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

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