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BT-Drs. 21/6377 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbet…

BT-DRS. 21/6377BUNDESRAT

2 Änderungen · Gesetze: STGB, STGBEG · Drucksache vom 2026-06-10

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

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STGB – § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“.
@@ § 73b Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
2 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2+1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

STGBEG – Artikel 316h

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:
  • ⚠ Der neue Artikel 316h (Absatz 2) enthält mehrfach unausgefüllte Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften]“. Da die Drucksache eine Vorabfassung ist, sind die Daten noch nicht eingesetzt; der Wortlaut wurde zeichengenau/verbatim übernommen, es wurde kein Datum ergänzt.
  • ⚠ Die neue Überschrift lautet in der Vorabfassung „… und zum Gesetz zu Stärkung der Vermögensabschöpfung …“ (offenkundig „zur Stärkung“ gemeint); der Wortlaut wurde verbatim aus der Drucksache übernommen, nicht korrigiert.
@@ Artikel 316h @@
1 1 Artikel 316h
2 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
2+Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zum Gesetz zu Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
3 3
4 Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
4+(1) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
5+
6+(2) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von Absatz 1 und von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] bereits eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung ergangen ist.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-opus-4-8[1m]

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Beide Blöcke unabhängig gegen Drucksache 21/6377 (Plaintext) und die lokalen Norm-Markdowns (stgb/p73b.md, stgbeg/art316h.md) geprüft – keine Beanstandung. Block-1 (StGB § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1): befehl_original steht wortgenau in der Drucksache („§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“.“). vorher (Chapeau „(1) Die Anordnung … wenn“ + alte Nr. 1 „er durch die Tat etwas erlangt hat …“) steht wortgenau in p73b.md. nachher fügt ausschließlich „oder für“ ein → „er durch oder für die Tat …“; die Einfügung ist im Diff sichtbar, nichts ergänzt/weggelassen, vorher/nachher sind symmetrisch (keine stille Auslassung – nur Nr. 1 ist betroffen, Chapeau dient als Kontext). art „Nummer-Neufassung“ und Adressierung passen. Block-2 (EGStGB Artikel 316h, Paragraph-Neufassung): befehl_original „Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:“ steht wortgenau in der Drucksache. vorher gibt den vollständigen aktuellen Artikel 316h (Überschrift + einziger Absatz) aus art316h.md wortgenau wieder, keine Auslassung. nachher ist der neue Artikel verbatim aus der Drucksache: bisheriger Inhalt geht in Absatz (1) auf, neuer Absatz (2) hinzugefügt. Die vier Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften]“ sind verbatim übernommen (kein Datum eingesetzt) und in unsicherheiten markiert; der Titel-Tippfehler „zu Stärkung“ (statt „zur Stärkung“) ist ebenfalls verbatim übernommen und in unsicherheiten markiert. Diese Behandlung (verbatim + transparent, keine eigenmächtige Korrektur) ist korrekt. bezugsstand-Feld gibt die Einleitungssätze beider Artikel korrekt wieder.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    Beide Bezugsstände stimmen exakt mit dem lokalen Stand überein und die zu ändernden vorher-Wortlaute liegen lokal noch in alter (ungemergter) Form vor. StGB: Drucksachen-Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95)“ = stgb/00-meta.md „Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95“; builddate 20260506174454 liegt nach dem Bezugsdatum 2026-03-20. Der zu ändernde Wortlaut „1. er durch die Tat etwas erlangt hat …“ steht in p73b.md noch in der ALTEN Form (ohne „oder für“) → die Änderung dieser Drucksache ist lokal noch nicht eingearbeitet. EGStGB: Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 109)“ = stgbeg/00-meta.md „Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109“; builddate 20240402214009 liegt nach dem Bezugsdatum 2024-03-27. Der aktuelle Artikel 316h in art316h.md hat noch die einabsätzige Altfassung (ohne Absatz-(1)/(2)-Gliederung) → die Neufassung dieser Drucksache ist lokal noch nicht eingearbeitet. Kein Hinweis auf einen bereits gemergten Stand; gegen beide lokalen Fassungen ist eine sinnvolle Synopse möglich.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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