BT-DRS. 21/6377BUNDESRAT
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STGB – § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
STGBEG – Artikel 316h
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Der neue Artikel 316h (Absatz 2) enthält mehrfach unausgefüllte Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften]“. Da die Drucksache eine Vorabfassung ist, sind die Daten noch nicht eingesetzt; der Wortlaut wurde zeichengenau/verbatim übernommen, es wurde kein Datum ergänzt.
- ⚠ Die neue Überschrift lautet in der Vorabfassung „… und zum Gesetz zu Stärkung der Vermögensabschöpfung …“ (offenkundig „zur Stärkung“ gemeint); der Wortlaut wurde verbatim aus der Drucksache übernommen, nicht korrigiert.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
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Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
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Beide Blöcke unabhängig gegen Drucksache 21/6377 (Plaintext) und die lokalen Norm-Markdowns (stgb/p73b.md, stgbeg/art316h.md) geprüft – keine Beanstandung. Block-1 (StGB § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1): befehl_original steht wortgenau in der Drucksache („§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“.“). vorher (Chapeau „(1) Die Anordnung … wenn“ + alte Nr. 1 „er durch die Tat etwas erlangt hat …“) steht wortgenau in p73b.md. nachher fügt ausschließlich „oder für“ ein → „er durch oder für die Tat …“; die Einfügung ist im Diff sichtbar, nichts ergänzt/weggelassen, vorher/nachher sind symmetrisch (keine stille Auslassung – nur Nr. 1 ist betroffen, Chapeau dient als Kontext). art „Nummer-Neufassung“ und Adressierung passen. Block-2 (EGStGB Artikel 316h, Paragraph-Neufassung): befehl_original „Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:“ steht wortgenau in der Drucksache. vorher gibt den vollständigen aktuellen Artikel 316h (Überschrift + einziger Absatz) aus art316h.md wortgenau wieder, keine Auslassung. nachher ist der neue Artikel verbatim aus der Drucksache: bisheriger Inhalt geht in Absatz (1) auf, neuer Absatz (2) hinzugefügt. Die vier Vorabfassungs-Platzhalter „… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften]“ sind verbatim übernommen (kein Datum eingesetzt) und in unsicherheiten markiert; der Titel-Tippfehler „zu Stärkung“ (statt „zur Stärkung“) ist ebenfalls verbatim übernommen und in unsicherheiten markiert. Diese Behandlung (verbatim + transparent, keine eigenmächtige Korrektur) ist korrekt. bezugsstand-Feld gibt die Einleitungssätze beider Artikel korrekt wieder.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
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Beide Bezugsstände stimmen exakt mit dem lokalen Stand überein und die zu ändernden vorher-Wortlaute liegen lokal noch in alter (ungemergter) Form vor. StGB: Drucksachen-Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95)“ = stgb/00-meta.md „Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95“; builddate 20260506174454 liegt nach dem Bezugsdatum 2026-03-20. Der zu ändernde Wortlaut „1. er durch die Tat etwas erlangt hat …“ steht in p73b.md noch in der ALTEN Form (ohne „oder für“) → die Änderung dieser Drucksache ist lokal noch nicht eingearbeitet. EGStGB: Bezugsstand „zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 109)“ = stgbeg/00-meta.md „Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109“; builddate 20240402214009 liegt nach dem Bezugsdatum 2024-03-27. Der aktuelle Artikel 316h in art316h.md hat noch die einabsätzige Altfassung (ohne Absatz-(1)/(2)-Gliederung) → die Neufassung dieser Drucksache ist lokal noch nicht eingearbeitet. Kein Hinweis auf einen bereits gemergten Stand; gegen beide lokalen Fassungen ist eine sinnvolle Synopse möglich.
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Freigegeben 19. Juni 2026