Zum Inhalt springen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Änderungs-Historie · SGB 9 2018

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 121

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    In § 121 Abs. 2 SGB IX wird eine Ausnahme von der Zwei-Jahres-Frist für die Überprüfung des Gesamtplans eingeführt: Bei vorheriger regelmäßiger Überprüfung und wenn keine Bedarfsveränderung erwartet wird und die leistungsberechtigte Person zustimmt, kann die nächste Überprüfung auf bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden.

§ 125

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    § 125 SGB IX erhält einen neuen Absatz 5, der es allen Vereinbarungsparteien erlaubt, Vereinbarungen nach Abs. 1 auch in Textform (statt Schriftform) abzuschließen, wenn alle Parteien zustimmen. Eine solche Textform-Vereinbarung gilt dann als schriftliche Vereinbarung im Sinne von Teil 2 SGB IX.

§ 126

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    In § 126 Abs. 2 SGB IX wird nach Satz 1 klargestellt, dass eine Vereinbarung in Textform nach § 125 Abs. 5 nicht allein wegen dieser Form (also der Textform statt Schriftform) vor der Schiedsstelle angefochten werden kann.