Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“.
b) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Berichtigung“.
c) Die Angabe zu § 34c wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung / § 38b Eintragungssymbol“.
f) Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 12 / Unionsgeschmacksmuster“.
h) Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster / § 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen“.
i) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte“.
j) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht am Gesetzesanfang wird an die neuen und gestrichenen Paragraphen angepasst: § 11a und § 21a kommen hinzu, § 34c entfällt, § 35 wird zu „(weggefallen)“, §§ 38a und 38b kommen hinzu, und die Begriffe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ werden durchgängig zu „Unionsgeschmacksmuster“.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1§ 11 Anmeldung
2+§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
2 3§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
3 −§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
4 −§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
4+§ 21a Berichtigung
5+(§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren – gestrichen)
6+§ 35 (weggefallen)
5 7§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
6 −§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
7 −Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
8 −§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
9 −§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
11 −§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
12 −§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
8+§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
9+§ 38b Eintragungssymbol
10+§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit
11+Abschnitt 12 Unionsgeschmacksmuster
12+§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
13+§ 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen
14+§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
15+§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters
GESCHMMG 2004 – § 1 Nummern 1 und 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt (Nummer 1 neue Designdefinition einschließlich Bewegung/Animation; Nummer 2 neue Erzeugnisdefinition außer Computerprogrammen, auch nicht physische Formen).
Klartext: Die Grundbegriffe werden modernisiert: Ein Design kann jetzt ausdrücklich auch Bewegung, Zustandsänderung oder Animation umfassen, und ein „Erzeugnis“ kann auch eine nicht physische (z. B. digitale) Form haben. Die Aufzählung der Erzeugnisarten wird erweitert (u. a. Logos, Oberflächenmuster, grafische Benutzeroberflächen).
@@ § 1 @@
1 1Im Sinne dieses Gesetzes
2 −1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
3 −2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
2+1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
3+2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer Computerprogrammen, unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich
4+a) Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
5+b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;
GESCHMMG 2004 – § 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße“ durch die Angabe „übliche“ ersetzt.
Klartext: In der Begriffsbestimmung wird „bestimmungsgemäße Verwendung“ zu „übliche Verwendung“.
@@ § 1 @@
1 −4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
1+4. ist eine übliche Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
GESCHMMG 2004 – § 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
3. In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer“ durch die Angabe „üblicher“ ersetzt.
Klartext: Auch bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse wird der Begriff „bestimmungsgemäßer Verwendung“ zu „üblicher Verwendung“ angepasst.
@@ § 4 @@
1 −Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
1+Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
GESCHMMG 2004 – § 5 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
4. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
Klartext: Beim Offenbarungsbegriff wird „in der Gemeinschaft“ zu „in der Europäischen Union“ und es kommt der Zusatz „in zumutbarer Weise“ hinzu (Satz 1). Satz 2 bleibt unverändert.
@@ § 5 @@
1 −Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
1+Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht in zumutbarer Weise bekannt sein konnte. Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
GESCHMMG 2004 – § 9 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. a) § 9 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
Klartext: Satz 1 wird neu gefasst und verweist nun für die Einwilligung in die Löschung ausdrücklich auf § 36 Absatz 1 Nummer 3.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 −(1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen. Soweit in die Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen des eingetragenen Designs in diesem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
1+(1) Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 verlangen. Soweit in die Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen des eingetragenen Designs in diesem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
GESCHMMG 2004 – § 9 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
5. b) § 9 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Der bisherige Satz 2 (Rückwirkung der Löschungseinwilligung) wird gestrichen; dieser Inhalt ist nun in § 36 geregelt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 −(1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen. Soweit in die Löschung eingewilligt wird, gelten die Schutzwirkungen des eingetragenen Designs in diesem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
1+(1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
GESCHMMG 2004 – § 11 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
6. a) § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
Klartext: Satz 1 wird sprachlich gestrafft: Die Anmeldung „eines Designs“ ist beim DPMA einzureichen (statt „zur Eintragung eines Designs in das Register“).
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
1+(1) Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
GESCHMMG 2004 – § 11 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
6. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt; bb) Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Die Wiedergabe muss künftig „hinreichend klar“ den Schutzgegenstand bestimmen (Nummer 3 neu). Die Möglichkeit, statt einer Wiedergabe einen flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen (bisheriger Satz 2), entfällt.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 1(2) Die Anmeldung muss enthalten:
2 21. einen Antrag auf Eintragung,
3 32. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
4 −3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
5 −Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.
4+3. eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.
GESCHMMG 2004 – § 11 Absatz 5 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
6. c) Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt.
Klartext: In Absatz 5 wird Nummer 3 angepasst: „Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen“ wird zu „Angabe der Klasse oder der Klassen“.
@@ § 11 Absatz 5 @@
1 1(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
2 21. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
3 32. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
4 −3. einVerzeichnismit der Warenklasse oder denWarenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
4+3. eineAngabe der Klasse oder derKlassen, in die das Design einzuordnen ist,
5 54. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
6 65. die Angabe eines Vertreters.
GESCHMMG 2004 – § 11 Absätze 6 und 7
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
6. d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt.
Klartext: Absatz 6 bezieht zusätzlich die Beschreibung (Absatz 5 Nummer 1) ein. Absatz 7 stellt klar, dass die Rücknahme nur vor der Eintragung möglich ist und bei Sammelanmeldungen auf einzelne Designs beschränkt werden kann.
@@ § 11 Absätze 6 und 7 @@
1 −(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
1+(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
2 2
3 −(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
3+(7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit zurücknehmen. Im Fall der Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf einzelne Designs beschränkt werden.
GESCHMMG 2004 – § 11a
Einfügung · Konfidenz: hoch
7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs“.
Klartext: Neuer § 11a regelt erstmals ausdrücklich die Grundsätze der Designwiedergabe: Sie kann statisch, dynamisch oder animiert sein und muss alle geschützten Merkmale zeigen; bei mehreren Ansichten müssen diese zusammenpassen.
@@ Neu @@
§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs
(1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen.
(2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen diese miteinander im Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die in der Wiedergabe enthalten sind.
GESCHMMG 2004 – § 14 Absatz 3 Satz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
8. § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
Klartext: Der Schlusssatz „Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.“ (Absatz 3 Satz 4) wird gestrichen.
@@ § 14 Absatz 3 @@
1 −(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Designs in Anspruch genommen oder Angaben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
1+(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Designs in Anspruch genommen oder Angaben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben.
GESCHMMG 2004 – § 16 Absatz 1 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
9. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt.
Klartext: Bei der Prüfung der Anmeldung wird die Gebührenvoraussetzung neu gefasst: Es wird allgemein auf das Patentkostengesetz verwiesen und auf die tatsächliche Entrichtung der Anmeldegebühren abgestellt.
@@ § 16 Absatz 1 @@
1 1(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
2 −1. die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
2+1. die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,
3 32. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und
4 43. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
GESCHMMG 2004 – § 19 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
10. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen“ durch die Angabe „Klassen“ ersetzt.
Klartext: Das DPMA bestimmt künftig die einzutragenden „Klassen“ statt „Warenklassen“.
@@ § 19 Absatz 2 @@
1 −(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.
1+(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Klassen einzutragen sind.
GESCHMMG 2004 – § 21 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
11. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um“ die Angabe „bis zu“ eingefügt.
Klartext: Die Aufschiebung der Bekanntmachung ist künftig „um bis zu“ 30 Monate möglich – also auch für einen kürzeren Zeitraum.
@@ § 21 Absatz 1 @@
1 −(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register.
1+(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register.
GESCHMMG 2004 – § 21 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
11. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt; bb) Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: Der Gebührenverweis wird auf „§ 7 Absatz 2 des Patentkostengesetzes“ geändert (Satz 1). Satz 2 zur Nachreichung einer Wiedergabe bei flächenmäßigem Designabschnitt entfällt.
@@ § 21 Absatz 2 @@
1 −(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Absatz 1 Satz1 des Patentkostengesetzes entrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Designs einzureichen.
1+(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 7 Absatz 2 des Patentkostengesetzes entrichtet.
GESCHMMG 2004 – § 21 Absatz 4 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
11. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung“ durch die Angabe „Erstreckung“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 4 Satz 2 wird „nachgeholte Bekanntmachung“ durch „Erstreckung“ ersetzt.
@@ § 21 Absatz 4 @@
1 −(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholteBekanntmachung auf einzelne eingetragene Designs beschränkt werden.
1+(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die Erstreckung auf einzelne eingetragene Designs beschränkt werden.
GESCHMMG 2004 – § 21a
Einfügung · Konfidenz: hoch
12. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a Berichtigung“.
Klartext: Neuer § 21a erlaubt dem DPMA, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offenkundige Unrichtigkeiten in Register oder Bekanntmachung zu berichtigen – ohne dass dadurch der Schutzgegenstand verändert wird.
@@ Neu @@
§ 21a Berichtigung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der Eintragung eines Designs im Register oder in der Bekanntmachung der Eintragung berichtigen.
(2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs nicht verändert werden.
GESCHMMG 2004 – § 23 Absatz 3 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
13. a) § 23 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
Klartext: Der Verweis auf § 123 und weitere Patentgesetz-Vorschriften (Absatz 3 Satz 3) wird gestrichen; er wird in den neuen Absatz 6 verschoben.
@@ § 23 Absatz 3 @@
1 −(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
1+(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
GESCHMMG 2004 – § 23 Absatz 4 Satz 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
13. b) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt.
Klartext: Satz 4 wird neu gefasst: Der Patentgesetz-Verweis wird gestrafft und es kommt die Regelung hinzu, dass das Bundespatentgericht Beschwerdeverfahren bei Erledigung oder Antragsrücknahme selbst durch (unanfechtbaren) Beschluss einstellen kann.
@@ § 23 Absatz 4 @@
1 −(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123Absatz1bis5und7und die §§124, 126bis128b des Patentgesetzesgeltenentsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.
1+(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80, 86 bis 99 und128bdesPatentgesetzesgeltenentsprechend.Soweit die Beteiligtendas Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wirddasVerfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichtseingestellt;der Beschluss ist unanfechtbar. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.
GESCHMMG 2004 – § 23 Absatz 5 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
13. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2“ durch die Angabe „Beschwerde nach Absatz 4“ ersetzt.
Klartext: Der interne Verweis wird korrigiert: Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse über eine „Beschwerde nach Absatz 4“ (statt Absatz 2).
@@ § 23 Absatz 5 @@
1 −(5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
1+(5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 4 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
GESCHMMG 2004 – § 23 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
13. d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt.
Klartext: Neuer Absatz 6 bündelt den (aus Absatz 3 herausgelösten) Verweis auf die Wiedereinsetzungs- und weiteren Verfahrensvorschriften des Patentgesetzes für die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.
@@ Neu @@
(6) In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend.
GESCHMMG 2004 – § 24
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
14. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt.
Klartext: § 24 wird in Absätze gegliedert neu gefasst. Inhaltlich neu ist vor allem die Regelung für Sammelanmeldungen: Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr gibt es nur, wenn alle Designs der Sammelanmeldung hinreichende Aussicht auf Eintragung haben.
@@ § 24 @@
1 −In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
1+§ 24 Verfahrenskostenhilfe
2+
3+(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.
4+
5+(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
6+
7+(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt werden.
8+
9+(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
GESCHMMG 2004 – § 26 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
15. a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
Klartext: Die Verordnungsermächtigung wird neu strukturiert: Die Ermächtigung für die Abmessungen flächenmäßiger Designabschnitte (bisher Nummer 3) entfällt, „Einteilung der Warenklassen“ wird zu „Erzeugnisangabe und Klassifizierung“, und im Nichtigkeitsverfahren heißt es nur noch „Erklärung der Nichtigkeit“ (ohne „Feststellung“). Die Nummern werden entsprechend von zehn auf neun verringert.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 1(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2 21. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
3 32. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
4 −3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designabschnitts,
5 −4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
6 −5. die Einteilung der Warenklassen,
7 −6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
8 −7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des eingetragenen Designs beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register,
9 −8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen,
10 −9. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
11 −10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.
4+3. den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
5+4. die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung,
6+5. die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
7+6. die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
8+7. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen,
9+8. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
10+9. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.
GESCHMMG 2004 – § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
15. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die Angabe „in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt.
Klartext: In Absatz 2 wird der Ausschluss von der Übertragbarkeit präzisiert: Die Zurückweisung „nach § 18 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ bleibt höherrangigen Bediensteten vorbehalten.
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 1(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
2 −1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,
2+1. die Zurückweisung nach § 18 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,
3 32. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und
4 43. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 4) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.
GESCHMMG 2004 – § 27 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
16. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
Klartext: Die Schutzdauer wird neu gefasst: Ein Design wird zunächst für fünf Jahre eingetragen und kann durch Aufrechterhaltung um jeweils fünf Jahre bis zur Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden. Die Höchstdauer von 25 Jahren bleibt unverändert.
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
1+(2) Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten.
GESCHMMG 2004 – § 28
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
17. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt.
Klartext: § 28 wird vollständig neu gefasst. Neu sind insbesondere eine Vorab-Information des Rechtsinhabers über den Ablauf der Schutzdauer (mindestens sechs Monate vorher, ohne Haftung) sowie klare Regeln zum Wirksamwerden der Aufrechterhaltung und zur Löschung bei Nichtaufrechterhaltung.
@@ § 28 @@
1 −(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
1+§ 28 Aufrechterhaltung
2 2
3 −(2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.
3+(1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das 6. bis 10., das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr entrichtet wird.
4 4
5 −(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.
5+(2) Wird bei eingetragenen Designs, die aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur für diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden kann, für welche Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung bewirkt.
6+
7+(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen Unterbleibens dieser Information ist ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer.
8+
9+(4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
10+
11+(5) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im Register gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.
GESCHMMG 2004 – § 33 Absätze 1 und 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
18. a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt.
Klartext: Die Nichtigkeitsgründe werden vereinheitlicht: Künftig wird einheitlich „für nichtig erklärt“ (statt teils „ist nichtig“). Absatz 1 Nummer 3 unterscheidet nun zwischen Ausschlussgründen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Buchstabe a) und Nummer 4 (Buchstabe b); in Absatz 2 wird der ältere Zeitrang auch auf Unionsgeschmacksmuster erstreckt.
@@ § 33 Absätze 1 und 2 @@
1 −(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
2 −1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
3 −2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
4 −3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
1+(1) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
2+1. es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
3+2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
4+3. das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist
5+a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
6+b) nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
5 7
6 −(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
8+(2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn
7 91. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
8 −2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
10+2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsgeschmacksmusters mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart wurde, oder
9 113. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
GESCHMMG 2004 – § 33 Absätze 3 und 4
Streichung · Konfidenz: hoch
18. b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
Klartext: Die Terminologie wird vereinheitlicht: In den Absätzen 3 und 4 entfällt jeweils die Wendung „festgestellt oder“; es bleibt allein „erklärt“.
@@ § 33 Absätze 3 und 4 @@
1 −(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
1+(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren erklärt.
2 2
3 −(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
3+(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
GESCHMMG 2004 – § 33 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
18. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
Klartext: Absatz 5 wird angepasst: „nach Beendigung der Schutzdauer“ wird zu „nach Ablauf der Schutzdauer“, und es bleibt nur „erklärt“ (ohne „festgestellt oder“).
@@ § 33 Absatz 5 @@
1 −(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
1+(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt werden.
GESCHMMG 2004 – § 33 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
18. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung“ die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt; bb) Satz 2 wird gestrichen.
Klartext: In Absatz 6 wird der Verweis „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“ ergänzt; der bisherige Satz 2 (Rückwirkung) entfällt, da dies nun in § 36 geregelt ist.
@@ § 33 Absatz 6 @@
1 −(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschendenDesignsgeltenalsvonAnfangannichteingetreten.
1+(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung gemäß§36Absatz1Nummer3einwilligen.
GESCHMMG 2004 – § 34
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
19. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt.
Klartext: § 34 wird neu gefasst und in Absätze gegliedert. Die Antragsbefugnis wird an die neue Struktur des § 33 angepasst: Der Antrag nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a steht jedermann offen, der Grund nach Buchstabe b nur Betroffenen, und der Antrag nach Absatz 2 dem Inhaber des betroffenen Rechts.
@@ § 34 @@
1 −Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
1+§ 34 Antragsbefugnis
2+
3+(1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a ist jedermann befugt.
4+
5+(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist.
6+
7+(3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist der Inhaber des betroffenen Rechts befugt.
GESCHMMG 2004 – § 34a Absatz 2 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
20. a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 2 Satz 2 entfällt die Wendung „festgestellt oder“; die Nichtigkeit wird nur noch „erklärt“.
@@ § 34a Absatz 2 @@
1 −(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
1+(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
GESCHMMG 2004 – § 34a Absatz 5 Satz 3 Nummer 1
Streichung · Konfidenz: hoch
20. b) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 entfällt „Feststellung oder“; maßgeblich ist der Beschluss über die „Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 34a Absatz 5 @@
1 1(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
2 −1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
2+1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erklärung der Nichtigkeit,
3 32. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
4 4Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
GESCHMMG 2004 – § 34c
Aufhebung · Konfidenz: hoch
21. § 34c wird gestrichen.
Klartext: Die bislang in der Praxis nicht genutzte Möglichkeit, einem Nichtigkeitsverfahren beizutreten (§ 34c), wird vollständig gestrichen.
@@ § 34c @@
1 −§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
2 −
3 −(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
4 −1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder
5 −2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.
6 −Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.
7 −
8 −(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.
1+(weggefallen)
GESCHMMG 2004 – § 35
Aufhebung · Konfidenz: hoch
22. § 35 wird gestrichen.
Klartext: Die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs in geänderter Form (§ 35) wird mangels praktischer Bedeutung gestrichen; in der Inhaltsübersicht erscheint § 35 künftig als „(weggefallen)“.
@@ § 35 @@
1 −§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
2 −
3 −(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
4 −1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Absatz 2 oder Absatz 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
5 −2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
6 −sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
7 −
8 −(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
1+(weggefallen)
GESCHMMG 2004 – § 36
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
23. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt.
Klartext: § 36 wird neu gefasst und klarer strukturiert. Die Löschungsgründe werden gestrafft (Ablauf der Schutzdauer, Verzicht, Einwilligung, Nichtigkeitsentscheidung), und es wird ausdrücklich geregelt, ab wann die Schutzwirkungen bei Verzicht (ab Eingang der Erklärung) bzw. bei Löschungseinwilligung (rückwirkend) enden.
@@ § 36 @@
1+§ 36 Löschung
2+
1 3(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
2 −1. bei Beendigung der Schutzdauer;
3 −2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
4 −3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
5 −4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;
6 −5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
7 −Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
4+1. nach Ablauf der Schutzdauer,
5+2. bei Verzicht des Rechtsinhabers,
6+3. bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder
7+4. aufgrund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Erklärung der Nichtigkeit.
8 8
9 −(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
9+(2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers. Im Fall anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall eines Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
10+
11+(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu löschenden Designs mit dem Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen der Eintragung des zu löschenden Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
GESCHMMG 2004 – § 37
Streichung · Konfidenz: hoch
24. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen.
Klartext: Absatz 2 (Sonderregel für flächenmäßige Designabschnitte) wird gestrichen; da nur noch ein Absatz verbleibt, entfällt auch die Absatznummerierung „(1)“. § 37 besteht künftig aus einem einzigen Satz.
@@ § 37 @@
1 −(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
2 −
3 −(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.
1+Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
GESCHMMG 2004 – § 38 Absatz 1 Satz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
25. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt.
Klartext: In Absatz 1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der den Designschutz auf Vorbereitungshandlungen des 3D-Drucks erstreckt: Auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zur Aufzeichnung des Designs kann verboten werden.
@@ § 38 Absatz 1 @@
1 −(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
1+(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.
GESCHMMG 2004 – § 38a
Einfügung · Konfidenz: hoch
26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung“.
Klartext: Neuer § 38a schafft eine Durchfuhrregelung: Der Designinhaber kann die Durchfuhr identischer (oder im Wesentlichen nicht unterscheidbarer) Nachahmungen aus Drittstaaten durch Deutschland verbieten, auch wenn die Waren hier nicht in den freien Verkehr gelangen. Das Recht erlischt, wenn der Anmelder/Besitzer nachweist, dass im Bestimmungsland kein Verbot besteht.
@@ Neu @@
§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn
in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen Erzeugnissen verwendet wird oder
das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen unterschieden werden kann
und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
GESCHMMG 2004 – § 38b
Einfügung · Konfidenz: hoch
26. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38b Eintragungssymbol“.
Klartext: Neuer § 38b führt ein Eintragungssymbol ein: Der Inhaber kann auf dem Erzeugnis ein „D im Kreis“ (Ⓓ) anbringen, um auf die Designeintragung hinzuweisen – optional ergänzt um die Designnummer oder einen Link zum Register.
@@ Neu @@
§ 38b Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Designeintragung informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises (Ⓓ) anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden.
GESCHMMG 2004 – § 40
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
27. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt (§ 40).
Klartext: § 40 wird neu gefasst und um zwei Schranken erweitert: Künftig sind auch Referenz-/Identifizierungshandlungen (Nummer 6) sowie Kommentierung, Kritik oder Parodie (Nummer 7) zulässig. Der neue Absatz 2 fasst die Schranke der Vereinbarkeit mit redlichem Geschäftsverkehr für die Nummern 3, 6 und 7 zusammen.
@@ § 40 @@
1 −Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1+§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
2+
3+(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
2 41. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
3 52. Handlungen zu Versuchszwecken;
4 −3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
6+3. Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die Quelle an;
5 74. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
6 −5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.
8+5. der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
9+6. Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen;
10+7. Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
11+
12+(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht übermäßig beeinträchtigen.
GESCHMMG 2004 – § 40a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
27. Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt (§ 40a).
Klartext: Die Reparaturklausel wird an die EU-Vorgaben angepasst: Absatz 1 stellt nun auf die Abhängigkeit des Bauelement-Designs vom Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses ab. Die Informationspflicht (Absatz 2) wird konkretisiert (klare, sichtbare Angabe zu Ursprung und Hersteller); neu ist Absatz 3, der den Hersteller/Verkäufer von einer Gewährleistung der ausschließlichen Reparaturverwendung freistellt.
@@ § 40a @@
1 −(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.
1+§ 40a Reparaturklausel
2 2
3 −(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.
3+(1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements abhängig ist, und das ausschließlich mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
4+
5+(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des zu Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten, sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen wählen können.
6+
7+(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsbild verwendet wird.
GESCHMMG 2004 – § 41 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
28. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
Klartext: Das Vorbenutzungsrecht wird präzisiert: Es erfasst nicht nur „identische“, sondern jedes Design, das in den Schutzumfang fällt und unabhängig entwickelt wurde. Der Vorbenutzer darf das Design nur für die Zwecke verwerten, für die er es bereits benutzt oder konkret geplant hatte.
@@ § 41 Absatz 1 @@
1 −(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängigvoneinem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
1+(1) Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der vor dem Anmeldetag im Inland ein Design, das indenSchutzumfang des eingetragenen Designs fällt und unabhängig von diesem entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
GESCHMMG 2004 – § 52 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen (§ 52 Absatz 1).
Klartext: In § 52 Absatz 1 entfällt die Wendung „Feststellung oder“; ausgenommen ist nur noch die „Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 52 Absatz 1 @@
1 −(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
1+(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
GESCHMMG 2004 – § 52a Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
29. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen (§ 52a Satz 1).
Klartext: In § 52a Satz 1 entfällt „Feststellung oder“; es bleibt die Widerklage auf „Erklärung der Nichtigkeit“. Satz 2 bleibt unverändert.
@@ § 52a @@
1 −Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
1+Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
GESCHMMG 2004 – § 52b
Streichung · Konfidenz: hoch
30. a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
Klartext: Die Paragraphenüberschrift wird angepasst: „Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit“ wird zu „Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 52b @@
1 −§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
1+§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit
GESCHMMG 2004 – § 52b Absatz 1 und Absatz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
30. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 entfällt jeweils „Feststellung oder“; maßgeblich ist allein die „Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 52b Absatz 1 und Absatz 3 @@
1 −(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.
1+(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.
2 2
3 −(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.
3+(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs kann das Gericht nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Erklärung der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.
GESCHMMG 2004 – § 52b Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
30. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt.
Klartext: Absatz 4 wird erweitert: Das Gericht teilt dem DPMA künftig auch das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit; eine Urteilsausfertigung wird nur noch übermittelt, wenn das Verfahren durch Urteil endet.
@@ § 52b Absatz 4 @@
1 −(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Entscheidung in das Register ein.
1+(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Widerklage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.
GESCHMMG 2004 – § 55 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
31. § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
Klartext: Satz 1 wird sprachlich gestrafft: Der lange Zitiertext der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird durch die Kurzbezeichnung ersetzt. Inhaltlich bleibt die Beschlagnahmeregelung unverändert; Satz 2 bleibt bestehen.
@@ § 55 Absatz 1 @@
1 −(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
1+(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
GESCHMMG 2004 – § 61 Absatz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
32. In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Klartext: Der Verweis wird an den neu gefassten § 28 angepasst: „§ 28 Absatz 1 Satz 1“ wird zu „§ 28 Absatz 1“ (der neue § 28 Absatz 1 ist nicht mehr in Sätze unterteilt).
@@ § 61 Absatz 5 @@
1 −(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.
1+(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Absatz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.
GESCHMMG 2004 – Abschnitt 12
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
33. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12 / Unionsgeschmacksmuster“.
Klartext: Die Überschrift des Abschnitts 12 wird von „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ auf „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt (Anpassung an die geänderte EU-Terminologie).
@@ Abschnitt 12 @@
1 −Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
1+Abschnitt 12 Unionsgeschmacksmuster
GESCHMMG 2004 – § 62
Aufhebung · Konfidenz: hoch
34. § 62 wird gestrichen.
Klartext: Der bisherige § 62 (Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen an das EUIPO) wird gestrichen. Anschließend wird der Paragraf § 62 durch den bisherigen § 62a neu besetzt (siehe folgender Block).
@@ § 62 @@
1 −Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
1+(gestrichen)
GESCHMMG 2004 – § 62
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
35. § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt.
Klartext: Der bisherige § 62a wird zum neuen § 62. Inhaltlich werden „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“ und der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 jeweils „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt.
⚠ Der Block bildet die Umnummerierung von § 62a zum neuen § 62 ab (Drucksache-Befehl 35); der bisherige Inhalt des alten § 62 wurde zuvor gestrichen (siehe Block zu Befehl 34).
@@ § 62 @@
1 −§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
1+§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsgeschmacksmuster
2 2
3 −Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
4 −1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
5 −2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
6 −3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).
3+Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Unionsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
4+1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024;
5+2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur Entschädigung (§ 45), zur Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
6+3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).
GESCHMMG 2004 – § 63
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt (§ 63).
Klartext: Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird durchgängig zu „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt. Die Zuständigkeitsregeln für die Streitsachen bleiben inhaltlich gleich.
@@ § 63 @@
1 −§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
1+§ 63 Unionsgeschmacksmusterstreitsachen
2 2
3 −(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
3+(1) Für alle Klagen, für die die Unionsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Unionsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
4 4
5 −(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
5+(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsgeschmacksmusterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
6 6
7 −(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
7+(3) Die Länder können den Unionsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.
8 8
9 −(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
9+(4) Auf Verfahren vor den Unionsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
GESCHMMG 2004 – § 63a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt (§ 63a).
Klartext: § 63a wird angepasst: „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wird zu „Europäische Kommission“, „Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“ zu „Unionsgeschmacksmustergerichte“ und der Verordnungsverweis um „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt.
@@ § 63a @@
1 −Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
1+§ 63a Unterrichtung der Kommission
2+
3+Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benannten Unionsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
GESCHMMG 2004 – § 63b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
36. Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt (§ 63b).
Klartext: § 63b wird auf „Unionsgeschmacksmustergerichte“ umgestellt und der Verordnungsverweis ergänzt. Neu ist außerdem ein zusätzlicher Auffang-Gerichtsstand am Ort der Niederlassung des Klägers.
@@ § 63b @@
1 −§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
1+§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte
2 2
3 −Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
3+Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 deutsche Unionsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet.
GESCHMMG 2004 – § 63c Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
37. a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
Klartext: Absatz 1 wird auf die neue EU-Terminologie umgestellt: „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zu „Unionsgeschmacksmuster“ und das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ zum „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO).
⚠ In der Drucksache lautet die Schreibweise in Absatz 1 Nummer 2 „Uniongeschmacksmusters“ (ohne Fugen-s); dies wurde wortgetreu aus der Vorabfassung übernommen und könnte ein Redaktionsversehen sein, das in der lektorierten Fassung korrigiert wird.
@@ § 63c Absatz 1 @@
1 −(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das HarmonisierungsamtfürdenBinnenmarkt(Marken,MusterundModelle) im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
1+(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Unionsgeschmacksmuster gehört, so ersucht es das AmtderEuropäischenUnionfürgeistigesEigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsgeschmacksmuster oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
2 21. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
3 −2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
3+2. zur Freigabe oder Veräußerung des Uniongeschmacksmusters oder der Anmeldung des Uniongeschmacksmusters,
4 43. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
5 −4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
5+4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
GESCHMMG 2004 – § 63c Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
37. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die Angabe „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 2 Satz 1 wird „Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Register für Unionsgeschmacksmuster“. Satz 2 bleibt unverändert.
@@ § 63c Absatz 2 @@
1 −(2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
1+(2) Die Eintragung in das Register für Unionsgeschmacksmuster oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
GESCHMMG 2004 – § 64
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt (§ 64).
Klartext: § 64 wird neu gefasst; inhaltlich wird lediglich der Verordnungsverweis um „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt. Zuständigkeit und Verfahren bleiben unverändert.
@@ § 64 @@
1 −Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
1+§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
2+
3+Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
GESCHMMG 2004 – § 65
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
38. Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt (§ 65).
Klartext: § 65 wird auf „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt und der Verordnungsverweis ergänzt. Der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bleibt unverändert.
@@ § 65 @@
1 −§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
1+§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters
2 2
3 −(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3+(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 ein Unionsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4 4
5 5(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
GESCHMMG 2004 – § 66
Streichung · Konfidenz: hoch
39. In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617),“ gestrichen.
Klartext: Der Verweis auf die Londoner Fassung des Haager Abkommens von 1934 wird gestrichen; maßgeblich bleiben die Fassungen von Den Haag (1960) und Genf (1999).
@@ § 66 @@
1 −Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.
1+Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.
GESCHMMG 2004 – § 70 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
40. § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
Klartext: Absatz 1 wird angepasst: „Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit“ wird zu „Erklärung der Nichtigkeit“, und der Verweis „§ 35 gilt entsprechend.“ entfällt, da § 35 aufgehoben wird.
@@ § 70 Absatz 1 @@
1 −(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.
1+(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.
GESCHMMG 2004 – § 71 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
41. a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
Klartext: Absatz 1 wird um einen Satz ergänzt: Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt der eingeschränkte Schutz nach § 38 Absatz 3 (Nachahmungsschutz) entsprechend.
@@ § 71 Absatz 1 @@
1 −(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.
1+(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3 entsprechend.
GESCHMMG 2004 – § 71 Absatz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
41. b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 2 wird der Verweis „oder § 34 Satz 1“ gestrichen (Anpassung an die Neufassung des § 34).
@@ § 71 Absatz 2 @@
1 −(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
1+(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
GESCHMMG 2004 – § 72
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
42. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt.
Klartext: § 72 (Anzuwendendes Recht) wird vollständig neu gefasst. Er enthält jetzt umfangreiche Übergangsregelungen zum Stichtag 9. Dezember 2027: Für vorher angemeldete/anhängige Designs, Verfahrenskostenhilfe-Anträge, Nichtigkeitsanträge und -widerklagen sowie ältere internationale Eintragungen gilt jeweils das bisherige Recht weiter.
@@ § 72 @@
1 −(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
1+§ 72 Anzuwendendes Recht
2 2
3 −(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
3+(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
4 4
5 −(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
5+(2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden, gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. Auf eingetragene Designs, bei denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
6 6
7 −(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
7+(3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt wurden, gilt § 24 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
8+
9+(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die §§ 33 bis 34a und 36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
10+
11+(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33, 36 und die §§ 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
12+
13+(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet worden sind.
14+
15+(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
GESCHMMG 2004 – § 73 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
43. § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
Klartext: Die Übergangsfrist der Reparaturklausel wird angepasst: Statt einer dauerhaften Ausnahme gilt § 40a für vor dem 2. Dezember 2020 angemeldete Designs künftig ab dem 9. Dezember 2032 (Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie).
@@ § 73 Absatz 2 @@
1 −(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde.
1+(2) § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032.
GESCHMMG 2004 – § 74
Streichung · Konfidenz: hoch
44. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Klartext: Der bisherige Absatz 2 (Übergangsregel zum Nichtigkeitsverfahren, die auf den weggefallenen § 72 Absatz 3 verweist) wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 2.
@@ § 74 @@
1 1(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
2 −
3 −(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.
4 2
5 −(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
3+(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
MARKENG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“.
Klartext: In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 54 auf „(weggefallen)“ gesetzt, weil § 54 aufgehoben wird.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
1+§ 54 (weggefallen)
MARKENG – § 54
Aufhebung · Konfidenz: hoch
2. § 54 wird gestrichen.
Klartext: Parallel zur Streichung im Designgesetz wird auch im Markengesetz die – in der Praxis nicht genutzte – Möglichkeit des Beitritts zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 54) gestrichen.
@@ § 54 @@
1 −§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
2 −
3 −(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
4 −1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
5 −2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
6 −Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
7 −
8 −(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
1+(weggefallen)
MARKENG – § 55 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. § 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt.
Klartext: Absatz 5 wird – parallel zu § 52b DesignG – erweitert: Das Gericht teilt dem DPMA künftig auch das Ergebnis und das Datum der Verfahrensbeendigung mit; eine Urteilsausfertigung wird nur noch bei Beendigung durch Urteil übermittelt.
@@ § 55 Absatz 5 @@
1 −(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
1+(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein.
PATKOSTG – § 3 Absatz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
1. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen; bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design“ gestrichen.
Klartext: Die Designs werden aus der allgemeinen Fälligkeitsregel des Absatzes 2 herausgenommen (Streichung von „und eingetragene Designs“ in Satz 1 und „oder ein Design“ in Satz 2). Die Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren für Designs wird stattdessen in Absatz 3 geregelt.
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
1+(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
PATKOSTG – § 3 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
1. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
Klartext: Absatz 3 wird so erweitert, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für Designs künftig – wie bei Marken – sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig werden. Damit wird die Design-Gebührenfälligkeit an die Marken-Systematik angeglichen.
@@ § 3 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß §47Absatz1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
1+(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer derMarkeoder des Designs fällig. Wird eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
PATKOSTG – § 5 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
2. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 1 Satz 2 entfällt die Ausnahme für die Weiterleitung von Anmeldungen an das EUIPO nach § 62 DesignG – Folge der Streichung des bisherigen § 62 DesignG. Die Ausnahme für die Weiterleitung internationaler Anmeldungen nach § 68 DesignG bleibt bestehen.
@@ § 5 Absatz 1 @@
1 −(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
1+(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
PATKOSTG – § 5 Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen; bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt.
Klartext: Die Vorauszahlungsregel für Designs wird verschoben: Aufrechterhaltungsgebühren für Designs dürfen künftig – wie Marken-Verlängerungsgebühren – frühestens sechs Monate vor Fälligkeit (statt ein Jahr) vorausgezahlt werden.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.
1+(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.
PATKOSTG – § 6 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
Klartext: Die Aufzählung der von der Rücknahmefiktion ausgenommenen Weiterleitungsgebühren wird auf die Nummer 345 100 (Haager Abkommen) reduziert; die bisher genannte Nummer 344 100 (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) entfällt mit der Streichung des § 62 DesignG.
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 −(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100,344100und 345 100) nicht anwendbar.
1+(3) Absatz 2 ist auf dieWeiterleitungsgebühr(Nummer 345 100) nicht anwendbar.
PATKOSTG – § 7 Absatz 1 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
4. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 1 Satz 1 werden die „eingetragenen Designs“ aus der allgemeinen Zahlungsfrist herausgenommen; ihre Zahlungsfrist richtet sich künftig nach Absatz 3 (Marken-Systematik).
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
1+(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
PATKOSTG – § 7 Absatz 3
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
4. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken“ die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs“ eingefügt; bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes“ durch die Angabe „der Marke oder des Designs“ ersetzt.
Klartext: Die Zahlungs- und Nachfristregel des Absatzes 3 wird auf Designs erstreckt: Aufrechterhaltungsgebühren für Designs sind binnen sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen, mit Verspätungszuschlag innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer der Marke oder des Designs.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß §47Absatz1 des Markengesetzes gezahlt werden.
1+(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer derMarkeoder des Designs gezahlt werden.
PATKOSTG – Anlage (zu § 2 Abs. 1), Teil A Abschnitt IV
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt.
Klartext: Der Gebührenabschnitt „IV. Designsachen“ der Anlage wird vollständig neu gefasst. Die Gebührensätze (60/70 Euro Anmeldung; 90/120/150/180 Euro Aufrechterhaltung; 50 Euro Verspätungszuschlag; 25/100/300 Euro) bleiben der Höhe nach unverändert. Entfallen ist die bisherige Gebührenposition Nr. 4 „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (344 100, Weiterleitung an das EUIPO) – Folge der Streichung des § 62 DesignG; die Sammelanmeldungs-Staffel wird sprachlich auf „für bis zu 10 Designs“ umgestellt.
⚠ Die Anlage liegt lokal als HTML-Tabelle vor; vorher/nachher sind als lesbare Textfassung der Gebührenpositionen wiedergegeben (Gebührennummern und Euro-Beträge zeichengenau). Die ursprüngliche Spalten-/Zeilenstruktur der Tabelle ist nicht 1:1 abgebildet.
@@ Anlage (zu § 2 Abs. 1), Teil A Abschnitt IV @@
1 1IV. Designsachen
2 21. Anmeldeverfahren
3 3Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
4 4Anmeldeverfahren
5 5– für ein Design (§ 11 DesignG)
6 6341 000 – bei elektronischer Anmeldung … 60
7 7341 100 – bei Anmeldung in Papierform … 70
8 −– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
9 −341 200 – bei elektronischer Anmeldung; für 2 bis 10 Designs … 60; für jedes weitere Design … 6
10 −341 300 – bei Anmeldung in Papierform; für 2 bis 10 Designs … 70; für jedes weitere Design … 7
8+– für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
9+341 200 – bei elektronischer Anmeldung; für bis zu 10 Designs … 60; für jedes weitere Design … 6
10+341 300 – bei Anmeldung in Papierform; für bis zu 10 Designs … 70; für jedes weitere Design … 7
11 11341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) … 30
12 −341 500 – für jedesDesign einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG); für 2 bis 10 Designs … 30; für jedes weitere Design … 3
12+341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG); für bis zu 10 Designs … 30; für jedes weitere Design … 3
13 13Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
14 14Erstreckungsgebühr
15 15341 600 – für ein Design … 40
16 −341 700 – für jedeseinzutragendeDesign einer Sammelanmeldung; für 2 bis 10 Designs … 40; für jedes weitere Design … 4
16+341 700 – für eingetrageneDesigns einer Sammelanmeldung; für bis zu 10 Designs … 40; für jedes weitere Design … 4
31 313. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
32 −343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr … 330
33 −343 101 – Verspätungszuschlag … 50
34 −343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr … 360
35 −343 201 – Verspätungszuschlag … 50
36 −343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr … 390
37 −343 301 – Verspätungszuschlag … 50
38 −343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr … 420
39 −343 401 – Verspätungszuschlag … 50
40 −4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
41 −Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)
42 −344 100 für jede Anmeldung … 25
43 −Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
44 −5. Designs nach dem Haager Abkommen
32+343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr … 330
46+346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design … 300
DESIGNV – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen“.
b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs“.
Klartext: Die Inhaltsübersicht der Designverordnung wird an die neu gefassten §§ 8 und 20 angepasst.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 8 Flächenmäßige Designabschnitte
2 −§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design
1+§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen
2+§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs
DESIGNV – § 3 Absatz 1 Nummer 3
Streichung · Konfidenz: hoch
2. a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 1 Nummer 3 entfällt der Verweis auf den flächenmäßigen Designabschnitt, da diese Einreichungsform mit der Designgesetz-Reform abgeschafft wird.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 1(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
2 21. den Antrag auf Eintragung (§ 5),
3 32. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
4 −3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
4+3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) und
5 54. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
DESIGNV – § 3 Absatz 2 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse“ durch die Angabe „Klasse oder Klassen“ ersetzt.
Klartext: In Absatz 2 Nummer 3 wird „Warenklasse“ durch „Klasse oder Klassen“ ersetzt (Anpassung an die neue Klassifizierungs-Terminologie).
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 1(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
2 21. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
3 32. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
4 −3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4+3. die Angabe der Klasse oder Klassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
5 54. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
6 65. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
7 76. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
8 87. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
DESIGNV – § 7
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt (§ 7).
Klartext: § 7 wird vollständig neu gefasst und modernisiert: Die Wiedergabe besteht künftig aus visuellen Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Zulässig sind bis zu 20 statische und je eine dynamische/animierte Darstellung pro Design (bisher zehn fotografische/grafische Darstellungen). Die Anforderungen an Hintergrund, elektronische Einreichung und Papierform werden neu geregelt.
@@ § 7 @@
1 −(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
1+§ 7 Wiedergabe des Designs
2 2
3 −(2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
3+(1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20 statische Darstellungen zulässig. Für jedes Design darf jeweils eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Jede darüberhinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen die offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden.
4 4
5 −(3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.
5+(2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem neutralen Hintergrund zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz angemeldete Design muss allein und ohne zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe darf keine Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf den Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen oder animierten Darstellung darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht mehrfach nebeneinander sichtbar sein.
6 6
7 −(4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.
7+(3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Einreichung von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt.
8 8
9 −(5) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
9+(4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der Datenträger vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar oder erfüllen die Darstellungen nicht die technischen Anforderungen, die durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
10 10
11 −(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
11+(5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in einer Bildgröße von mindestens 3 x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere Darstellungen sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen sowie bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür vorgesehenen Feldern auf den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden.
12 12
13 −(7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
13+(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
DESIGNV – § 8
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt (§ 8).
Klartext: § 8 wird inhaltlich vollständig ausgetauscht: Statt der (abgeschafften) Regelung zu flächenmäßigen Designabschnitten regelt § 8 nun „grafische Schutzbeschränkungen“ (grafische Disclaimer), mit denen nicht geschützte Teile der Wiedergabe gekennzeichnet werden – z. B. durch gestrichelte Linien, Farbschattierungen oder Unschärfen.
@@ § 8 @@
1 −(1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.
1+§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen
2 2
3 −(2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht, sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 × 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusammenlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
3+(1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu kennzeichnen.
4 4
5 −(3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige Design und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
5+(2) Ein grafischer Disclaimer muss
6+1. als solcher erkennbar sein,
7+2. die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem Schutzgegenstand abgrenzen,
8+3. in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden.
9+
10+(3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete Linien, Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art der Darstellung geeignet sind.
DESIGNV – § 9
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
3. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt (§ 9).
Klartext: § 9 wird neu gefasst: Die Erzeugnisangabe muss die Erzeugnisart klar und präzise bezeichnen; das DPMA kann Begriffe künftig nicht nur hinzufügen, sondern auch entfernen oder ersetzen. Maßgeblich ist jeweils die am Anmeldetag geltende amtliche Erzeugnisliste bzw. Klasseneinteilung (Locarno-Abkommen). Der neue Absatz 4 regelt die Anpassung der Klassifizierung bei späterer Änderung der Klasseneinteilung.
@@ § 9 @@
1 −(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation von gewerblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
1+§ 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung
2 2
3 −(2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einenzusätzlichenWarenbegriff hinzufügen.
3+(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr als fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzlicheBegriffe hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene Begriffe in der Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen.
4 4
5 −(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.
5+(2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs auf der Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
6+
7+(3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
8+
9+(4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene Designs nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.
DESIGNV – § 10 Absatz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt“ gestrichen; b) Nach Satz 2 wird ein Satz eingefügt.
Klartext: In Absatz 1 wird der Verweis auf den flächenmäßigen Designabschnitt gestrichen. Neu hinzu kommt ein Satz, wonach die Beschreibung – nur bei Verwendung grafischer Disclaimer nach § 8 – eine verbale Erklärung dieses Disclaimers enthalten darf, ohne über dessen Gegenstand und Umfang hinauszugehen.
@@ § 10 Absatz 1 @@
1 −(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.
1+(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten. Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8 gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers enthalten, die jedoch nicht über den Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf.
DESIGNV – § 15 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt; bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt.
Klartext: In Absatz 1 wird Nummer 9 angepasst („Warenklassen“ wird zu „Klassen“) und um eine neue Nummer 10 ergänzt: Künftig werden auch die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer ins Register aufgenommen.
@@ § 15 Absatz 1 @@
1 1(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
2 21. das Aktenzeichen der Anmeldung,
3 32. die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
4 43. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
5 54. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
6 65. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
7 76. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
8 87. der Tag der Eintragung,
9 98. die Erzeugnisangabe (§ 9) und
10 −9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
10+9. die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und
11+10. die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer.
DESIGNV – § 15 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 6 wird gestrichen; bb) Die Nummern 7 bis 13 werden zu den Nummern 6 bis 12.
Klartext: Die bisherige Nummer 6 (Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt) wird gestrichen; die folgenden Nummern 7 bis 13 rücken zu den Nummern 6 bis 12 auf.
@@ § 15 Absatz 2 @@
1 1(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
2 21. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
3 32. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
4 43. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5 54. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6 65. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
7 −6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
8 −7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
9 −8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
10 −9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
11 −10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
12 −11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
13 −12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
14 −13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
7+6. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8+7. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9+8. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
10+9. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11+10. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12+11. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13+12. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
DESIGNV – § 15 Absatz 4 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
5. c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
Klartext: Satz 1 wird an die geänderte Nummerierung der Absätze 1 und 2 angepasst (Verweise auf die neuen Nummern) und nimmt die neue Nummer 10 des Absatzes 1 in die bei Aufschiebung einzutragenden Angaben auf. Satz 2 bleibt unverändert.
@@ § 15 Absatz 4 @@
1 −(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
1+(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 10, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
DESIGNV – § 16
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt; b) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
Klartext: In § 16 wird der Verweis in Nummer 4 an den neuen § 23 angepasst („§ 23 Absatz 3 Satz 3“ wird zu „§ 23 Absatz 6“). In den Nummern 7 und 8 entfällt jeweils „Feststellung oder“; maßgeblich ist nur noch die „Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 16 @@
1 1Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:
2 21. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes),
3 32. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes,
4 43. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,
5 −4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
5+4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 6 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
6 65. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),
7 76. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,
8 −7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,
9 −8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und
8+7. dass ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,
9+8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und
10 109. der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).
DESIGNV – § 20
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
7. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt.
Klartext: § 20 wird neu gefasst und an den neuen § 36 DesignG angepasst. Er erfasst nun ausdrücklich auch die Einwilligung in die Löschung. Die bisherigen detaillierten Regeln zum Teilverzicht (alter Absatz 2) entfallen – im Einklang mit der Abschaffung der teilweisen Aufrechterhaltung. Die Zustimmungsregelung verweist nun auf § 36 Absatz 2 Satz 2 DesignG.
@@ § 20 @@
1 −(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
2 −1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie
3 −2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
1+§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs
4 2
5 −(2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
3+(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind anzugeben:
4+1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen Löschung eingewilligt wird, sowie
5+2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
6 6
7 −(3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
7+(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.
DESIGNV – § 21 Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
8. a) In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder“ gestrichen.
Klartext: In Absatz 1 entfällt „Feststellung oder“; es bleibt der Antrag auf „Erklärung der Nichtigkeit“.
@@ § 21 Absatz 1 @@
1 −(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
1+(1) Für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
DESIGNV – § 21 Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
8. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel,“ durch die Angabe „Beweismittel.“ ersetzt; bb) Nummer 5 wird gestrichen.
Klartext: Die bisherige Nummer 5 (Umfang des Nichtigkeitsbegehrens bei Teilnichtigkeit) wird gestrichen – Folge der Abschaffung der teilweisen Aufrechterhaltung (§ 35 DesignG). Nummer 4 schließt nun mit einem Punkt statt mit einem Komma ab.
@@ § 21 Absatz 2 @@
1 1(2) In dem Antrag sind anzugeben:
2 21. die Nummer des eingetragenen Designs,
3 32. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
4 43. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
5 −4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
6 −5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
5+4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.
DESIGNV – § 27 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
9. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt.
Klartext: Neuer Absatz 3 enthält eine Übergangsregel: Auf Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht wurden, sind die §§ 3, 7, 8 und 10 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
@@ Neu @@
(3) Für Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die §§ 3, 7, 8 und 10 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
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Claude Opus 4.8 (1M context)
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Vollständigkeit vollständig geprüft: Die Drucksache enthält 61 nummerierte Änderungsbefehle (Artikel 1 Designgesetz: 44, Artikel 2 Markengesetz: 3, Artikel 3 Patentkostengesetz: 5, Artikel 4 Designverordnung: 9). Jeder Befehl ist abgedeckt; Befehle mit mehreren Adressaten oder mehreren neu gefassten Normen wurden korrekt auf mehrere Blöcke verteilt (z.B. Befehl Art.1 Nr.26 -> §38a + §38b = block-41/42; Nr.27 -> §40 + §40a = block-43/44; Nr.36 -> §63/63a/63b = block-56/57/58; Art.4 Nr.3 -> §7/8/9 = block-84/85/86). Summe 95 Blöcke stimmt mit der Gesetz-Verteilung (geschmmg 2004: 69, markeng: 3, patkostg: 8, designv: 15) exakt überein. Artikel 5 (Inkrafttreten, 9.12.2027) ist korrekt ohne Block. Keine fehlenden Befehle. 16 Blöcke breit gestreut über alle 4 Gesetze inhaltlich tief geprüft: vorher jeweils wortgenau gegen das lokale Norm-Markdown unter Daten/ verifiziert, nachher korrekt aus dem Drucksachen-Befehl angewandt. Mehrfach-Ersetzungen vollständig sichtbar (block-76 §5 Abs.2 PatKostG: beide Teil-Änderungen; block-87 §10 Abs.1 DesignV: Streichung + neuer Satz 3). Aufhebungen korrekt mit vollständigem vorher und nachher "(weggefallen)" (block-37 §35, block-71 §54 MarkenG). Einfügungen mit leerem vorher (block-12 §11a, block-95 §27 Abs.3 DesignV). Umnummerierungen korrekt aufgelöst: block-55 nimmt richtig das alte §62a als vorher (nicht das gestrichene alte §62 "Weiterleitung") und gibt den neuen §62 als nachher; block-69 §74 streicht alten Absatz 2 und rückt alten Absatz 3 zu Absatz 2. Patentkostengesetz-Gebührenanlage (block-80, Teil A Abschnitt IV) zeichengenau: alle Gebührennummern (341 000 ... 346 100) und Beträge (60/70/6/7/30/3/40/4/90/120/150/180/50/330/360/390/420/25/100/300) stimmen mit der Drucksache; der entfallene Abschnitt "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" (344 100) ist korrekt weggelassen. Inhaltsübersicht (block-1) deckt alle 10 Teiländerungen a)-j) ab. Keine Halluzination, keine stille Auslassung gefunden. Nicht-blockierende Randbeobachtungen (keine Beanstandung der Korrektheit, vorher/nachher und Adressierung jeweils richtig): (1) Einige befehl_original sind leicht gerafft bzw. mit einem erläuternden Klammerzusatz versehen statt strikt wortgleich (z.B. block-2 "...(Nummer 1 neue Designdefinition...)", block-43/84 "(§ 40)"/"(§ 7)"); der jeweils zugrundeliegende Befehl steht so in der Drucksache. (2) Einige art-Zuordnungen sind Auslegungssache: block-9/17/32 als "Absatz-Neufassung" obwohl aus Teil-Änderungen zusammengesetzt; block-48 §52b-Überschrift als "Streichung"; block-53 Abschnitt-12-Überschrift als "Wort-Ersetzung". (3) block-80 nachher rafft bei 342201/342301/342401 die wiederholte Beschreibung "Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung" zu "Verspätungszuschlag" – Gebührennummern und Beträge bleiben exakt.
18. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
Claude Opus 4.8 (1M context)
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Alle vier Bezugsstände der Drucksache stimmen exakt mit den lokalen 00-meta.md überein: Designgesetz (geschmmg 2004) "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)" = lokal "Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490"; Markengesetz "Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9)" = lokal "Art. 5 G v. 11.1.2026 I Nr. 9"; Patentkostengesetz "Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9)" = lokal "Art. 11 G v. 11.1.2026 I Nr. 9"; Designverordnung "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)" = lokal "Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490". Lokaler builddate aller vier Gesetze ~2026-05-06, vor dem Drucksachendatum 2026-06-03. Die vorher-Stichproben des Synopsen-Gutachtens (16 Blöcke über alle 4 Gesetze) bestätigen die vorausgesetzte Fassung: jeder zu ändernde/zu streichende Wortlaut (z.B. "und eingetragene Designs" in §5 Abs.2 PatKostG, "oder dem flächenmäßigen Designabschnitt" in §10 Abs.1 DesignV, alter §62a, alter §54 MarkenG, alte Gebührentabelle mit 344 100 Gemeinschaftsgeschmacksmuster) liegt lokal noch im Vor-Änderungs-Zustand vor. Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits eingearbeitet wurde. Stand passt.