Änderungs-Historie · PATKOSTG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
Anlage (zu § 2 Abs. 1), Teil A Abschnitt IV
Der Gebührenabschnitt „IV. Designsachen“ der Anlage wird vollständig neu gefasst. Die Gebührensätze (60/70 Euro Anmeldung; 90/120/150/180 Euro Aufrechterhaltung; 50 Euro Verspätungszuschlag; 25/100/300 Euro) bleiben der Höhe nach unverändert. Entfallen ist die bisherige Gebührenposition Nr. 4 „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (344 100, Weiterleitung an das EUIPO) – Folge der Streichung des § 62 DesignG; die Sammelanmeldungs-Staffel wird sprachlich auf „für bis zu 10 Designs“ umgestellt.
§ 3
Die Designs werden aus der allgemeinen Fälligkeitsregel des Absatzes 2 herausgenommen (Streichung von „und eingetragene Designs“ in Satz 1 und „oder ein Design“ in Satz 2). Die Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren für Designs wird stattdessen in Absatz 3 geregelt.
Absatz 3 wird so erweitert, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für Designs künftig – wie bei Marken – sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig werden. Damit wird die Design-Gebührenfälligkeit an die Marken-Systematik angeglichen.
§ 5
In Absatz 1 Satz 2 entfällt die Ausnahme für die Weiterleitung von Anmeldungen an das EUIPO nach § 62 DesignG – Folge der Streichung des bisherigen § 62 DesignG. Die Ausnahme für die Weiterleitung internationaler Anmeldungen nach § 68 DesignG bleibt bestehen.
Die Vorauszahlungsregel für Designs wird verschoben: Aufrechterhaltungsgebühren für Designs dürfen künftig – wie Marken-Verlängerungsgebühren – frühestens sechs Monate vor Fälligkeit (statt ein Jahr) vorausgezahlt werden.
§ 6
Die Aufzählung der von der Rücknahmefiktion ausgenommenen Weiterleitungsgebühren wird auf die Nummer 345 100 (Haager Abkommen) reduziert; die bisher genannte Nummer 344 100 (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) entfällt mit der Streichung des § 62 DesignG.
§ 7
In Absatz 1 Satz 1 werden die „eingetragenen Designs“ aus der allgemeinen Zahlungsfrist herausgenommen; ihre Zahlungsfrist richtet sich künftig nach Absatz 3 (Marken-Systematik).
Die Zahlungs- und Nachfristregel des Absatzes 3 wird auf Designs erstreckt: Aufrechterhaltungsgebühren für Designs sind binnen sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen, mit Verspätungszuschlag innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer der Marke oder des Designs.