Änderungs-Historie · DESIGNV
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 3
In Absatz 1 Nummer 3 entfällt der Verweis auf den flächenmäßigen Designabschnitt, da diese Einreichungsform mit der Designgesetz-Reform abgeschafft wird.
In Absatz 2 Nummer 3 wird „Warenklasse“ durch „Klasse oder Klassen“ ersetzt (Anpassung an die neue Klassifizierungs-Terminologie).
§ 7
§ 7 wird vollständig neu gefasst und modernisiert: Die Wiedergabe besteht künftig aus visuellen Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Zulässig sind bis zu 20 statische und je eine dynamische/animierte Darstellung pro Design (bisher zehn fotografische/grafische Darstellungen). Die Anforderungen an Hintergrund, elektronische Einreichung und Papierform werden neu geregelt.
§ 8
§ 8 wird inhaltlich vollständig ausgetauscht: Statt der (abgeschafften) Regelung zu flächenmäßigen Designabschnitten regelt § 8 nun „grafische Schutzbeschränkungen“ (grafische Disclaimer), mit denen nicht geschützte Teile der Wiedergabe gekennzeichnet werden – z. B. durch gestrichelte Linien, Farbschattierungen oder Unschärfen.
§ 9
§ 9 wird neu gefasst: Die Erzeugnisangabe muss die Erzeugnisart klar und präzise bezeichnen; das DPMA kann Begriffe künftig nicht nur hinzufügen, sondern auch entfernen oder ersetzen. Maßgeblich ist jeweils die am Anmeldetag geltende amtliche Erzeugnisliste bzw. Klasseneinteilung (Locarno-Abkommen). Der neue Absatz 4 regelt die Anpassung der Klassifizierung bei späterer Änderung der Klasseneinteilung.
§ 10
In Absatz 1 wird der Verweis auf den flächenmäßigen Designabschnitt gestrichen. Neu hinzu kommt ein Satz, wonach die Beschreibung – nur bei Verwendung grafischer Disclaimer nach § 8 – eine verbale Erklärung dieses Disclaimers enthalten darf, ohne über dessen Gegenstand und Umfang hinauszugehen.
§ 15
In Absatz 1 wird Nummer 9 angepasst („Warenklassen“ wird zu „Klassen“) und um eine neue Nummer 10 ergänzt: Künftig werden auch die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer ins Register aufgenommen.
Die bisherige Nummer 6 (Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt) wird gestrichen; die folgenden Nummern 7 bis 13 rücken zu den Nummern 6 bis 12 auf.
Satz 1 wird an die geänderte Nummerierung der Absätze 1 und 2 angepasst (Verweise auf die neuen Nummern) und nimmt die neue Nummer 10 des Absatzes 1 in die bei Aufschiebung einzutragenden Angaben auf. Satz 2 bleibt unverändert.
§ 16
In § 16 wird der Verweis in Nummer 4 an den neuen § 23 angepasst („§ 23 Absatz 3 Satz 3“ wird zu „§ 23 Absatz 6“). In den Nummern 7 und 8 entfällt jeweils „Feststellung oder“; maßgeblich ist nur noch die „Erklärung der Nichtigkeit“.
§ 20
§ 20 wird neu gefasst und an den neuen § 36 DesignG angepasst. Er erfasst nun ausdrücklich auch die Einwilligung in die Löschung. Die bisherigen detaillierten Regeln zum Teilverzicht (alter Absatz 2) entfallen – im Einklang mit der Abschaffung der teilweisen Aufrechterhaltung. Die Zustimmungsregelung verweist nun auf § 36 Absatz 2 Satz 2 DesignG.
§ 21
In Absatz 1 entfällt „Feststellung oder“; es bleibt der Antrag auf „Erklärung der Nichtigkeit“.
Die bisherige Nummer 5 (Umfang des Nichtigkeitsbegehrens bei Teilnichtigkeit) wird gestrichen – Folge der Abschaffung der teilweisen Aufrechterhaltung (§ 35 DesignG). Nummer 4 schließt nun mit einem Punkt statt mit einem Komma ab.
§ 27
Neuer Absatz 3 enthält eine Übergangsregel: Auf Anmeldungen, die vor dem 9. Dezember 2027 eingereicht wurden, sind die §§ 3, 7, 8 und 10 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht der Designverordnung wird an die neu gefassten §§ 8 und 20 angepasst.