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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Änderungs-Historie · GESCHMMG 2004

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/6215Nummer-Neufassung3. Juni 2026

    Die Grundbegriffe werden modernisiert: Ein Design kann jetzt ausdrücklich auch Bewegung, Zustandsänderung oder Animation umfassen, und ein „Erzeugnis“ kann auch eine nicht physische (z. B. digitale) Form haben. Die Aufzählung der Erzeugnisarten wird erweitert (u. a. Logos, Oberflächenmuster, grafische Benutzeroberflächen).

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    In der Begriffsbestimmung wird „bestimmungsgemäße Verwendung“ zu „übliche Verwendung“.

§ 4

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    Auch bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse wird der Begriff „bestimmungsgemäßer Verwendung“ zu „üblicher Verwendung“ angepasst.

§ 5

  • BT-Drs. 21/6215Satz-Neufassung3. Juni 2026

    Beim Offenbarungsbegriff wird „in der Gemeinschaft“ zu „in der Europäischen Union“ und es kommt der Zusatz „in zumutbarer Weise“ hinzu (Satz 1). Satz 2 bleibt unverändert.

§ 9

  • BT-Drs. 21/6215Satz-Neufassung3. Juni 2026

    Satz 1 wird neu gefasst und verweist nun für die Einwilligung in die Löschung ausdrücklich auf § 36 Absatz 1 Nummer 3.

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der bisherige Satz 2 (Rückwirkung der Löschungseinwilligung) wird gestrichen; dieser Inhalt ist nun in § 36 geregelt.

§ 11

  • BT-Drs. 21/6215Satz-Neufassung3. Juni 2026

    Satz 1 wird sprachlich gestrafft: Die Anmeldung „eines Designs“ ist beim DPMA einzureichen (statt „zur Eintragung eines Designs in das Register“).

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Die Wiedergabe muss künftig „hinreichend klar“ den Schutzgegenstand bestimmen (Nummer 3 neu). Die Möglichkeit, statt einer Wiedergabe einen flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen (bisheriger Satz 2), entfällt.

  • BT-Drs. 21/6215Nummer-Neufassung3. Juni 2026

    In Absatz 5 wird Nummer 3 angepasst: „Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen“ wird zu „Angabe der Klasse oder der Klassen“.

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 6 bezieht zusätzlich die Beschreibung (Absatz 5 Nummer 1) ein. Absatz 7 stellt klar, dass die Rücknahme nur vor der Eintragung möglich ist und bei Sammelanmeldungen auf einzelne Designs beschränkt werden kann.

§ 11a

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Neuer § 11a regelt erstmals ausdrücklich die Grundsätze der Designwiedergabe: Sie kann statisch, dynamisch oder animiert sein und muss alle geschützten Merkmale zeigen; bei mehreren Ansichten müssen diese zusammenpassen.

Abschnitt 12

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    Die Überschrift des Abschnitts 12 wird von „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ auf „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt (Anpassung an die geänderte EU-Terminologie).

§ 14

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der Schlusssatz „Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.“ (Absatz 3 Satz 4) wird gestrichen.

§ 16

  • BT-Drs. 21/6215Nummer-Neufassung3. Juni 2026

    Bei der Prüfung der Anmeldung wird die Gebührenvoraussetzung neu gefasst: Es wird allgemein auf das Patentkostengesetz verwiesen und auf die tatsächliche Entrichtung der Anmeldegebühren abgestellt.

§ 19

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    Das DPMA bestimmt künftig die einzutragenden „Klassen“ statt „Warenklassen“.

§ 21

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Die Aufschiebung der Bekanntmachung ist künftig „um bis zu“ 30 Monate möglich – also auch für einen kürzeren Zeitraum.

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Der Gebührenverweis wird auf „§ 7 Absatz 2 des Patentkostengesetzes“ geändert (Satz 1). Satz 2 zur Nachreichung einer Wiedergabe bei flächenmäßigem Designabschnitt entfällt.

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    In Absatz 4 Satz 2 wird „nachgeholte Bekanntmachung“ durch „Erstreckung“ ersetzt.

§ 21a

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Neuer § 21a erlaubt dem DPMA, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offenkundige Unrichtigkeiten in Register oder Bekanntmachung zu berichtigen – ohne dass dadurch der Schutzgegenstand verändert wird.

§ 23

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der Verweis auf § 123 und weitere Patentgesetz-Vorschriften (Absatz 3 Satz 3) wird gestrichen; er wird in den neuen Absatz 6 verschoben.

  • BT-Drs. 21/6215Satz-Neufassung3. Juni 2026

    Satz 4 wird neu gefasst: Der Patentgesetz-Verweis wird gestrafft und es kommt die Regelung hinzu, dass das Bundespatentgericht Beschwerdeverfahren bei Erledigung oder Antragsrücknahme selbst durch (unanfechtbaren) Beschluss einstellen kann.

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    Der interne Verweis wird korrigiert: Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse über eine „Beschwerde nach Absatz 4“ (statt Absatz 2).

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Neuer Absatz 6 bündelt den (aus Absatz 3 herausgelösten) Verweis auf die Wiedereinsetzungs- und weiteren Verfahrensvorschriften des Patentgesetzes für die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.

§ 24

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 24 wird in Absätze gegliedert neu gefasst. Inhaltlich neu ist vor allem die Regelung für Sammelanmeldungen: Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr gibt es nur, wenn alle Designs der Sammelanmeldung hinreichende Aussicht auf Eintragung haben.

§ 26

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Die Verordnungsermächtigung wird neu strukturiert: Die Ermächtigung für die Abmessungen flächenmäßiger Designabschnitte (bisher Nummer 3) entfällt, „Einteilung der Warenklassen“ wird zu „Erzeugnisangabe und Klassifizierung“, und im Nichtigkeitsverfahren heißt es nur noch „Erklärung der Nichtigkeit“ (ohne „Feststellung“). Die Nummern werden entsprechend von zehn auf neun verringert.

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    In Absatz 2 wird der Ausschluss von der Übertragbarkeit präzisiert: Die Zurückweisung „nach § 18 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ bleibt höherrangigen Bediensteten vorbehalten.

§ 27

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Die Schutzdauer wird neu gefasst: Ein Design wird zunächst für fünf Jahre eingetragen und kann durch Aufrechterhaltung um jeweils fünf Jahre bis zur Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden. Die Höchstdauer von 25 Jahren bleibt unverändert.

§ 28

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 28 wird vollständig neu gefasst. Neu sind insbesondere eine Vorab-Information des Rechtsinhabers über den Ablauf der Schutzdauer (mindestens sechs Monate vorher, ohne Haftung) sowie klare Regeln zum Wirksamwerden der Aufrechterhaltung und zur Löschung bei Nichtaufrechterhaltung.

§ 33

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Die Nichtigkeitsgründe werden vereinheitlicht: Künftig wird einheitlich „für nichtig erklärt“ (statt teils „ist nichtig“). Absatz 1 Nummer 3 unterscheidet nun zwischen Ausschlussgründen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Buchstabe a) und Nummer 4 (Buchstabe b); in Absatz 2 wird der ältere Zeitrang auch auf Unionsgeschmacksmuster erstreckt.

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Die Terminologie wird vereinheitlicht: In den Absätzen 3 und 4 entfällt jeweils die Wendung „festgestellt oder“; es bleibt allein „erklärt“.

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 5 wird angepasst: „nach Beendigung der Schutzdauer“ wird zu „nach Ablauf der Schutzdauer“, und es bleibt nur „erklärt“ (ohne „festgestellt oder“).

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    In Absatz 6 wird der Verweis „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3“ ergänzt; der bisherige Satz 2 (Rückwirkung) entfällt, da dies nun in § 36 geregelt ist.

§ 34

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 34 wird neu gefasst und in Absätze gegliedert. Die Antragsbefugnis wird an die neue Struktur des § 33 angepasst: Der Antrag nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a steht jedermann offen, der Grund nach Buchstabe b nur Betroffenen, und der Antrag nach Absatz 2 dem Inhaber des betroffenen Rechts.

§ 34a

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In Absatz 2 Satz 2 entfällt die Wendung „festgestellt oder“; die Nichtigkeit wird nur noch „erklärt“.

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 entfällt „Feststellung oder“; maßgeblich ist der Beschluss über die „Erklärung der Nichtigkeit“.

§ 34c

  • BT-Drs. 21/6215Aufhebung3. Juni 2026

    Die bislang in der Praxis nicht genutzte Möglichkeit, einem Nichtigkeitsverfahren beizutreten (§ 34c), wird vollständig gestrichen.

§ 35

  • BT-Drs. 21/6215Aufhebung3. Juni 2026

    Die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs in geänderter Form (§ 35) wird mangels praktischer Bedeutung gestrichen; in der Inhaltsübersicht erscheint § 35 künftig als „(weggefallen)“.

§ 36

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 36 wird neu gefasst und klarer strukturiert. Die Löschungsgründe werden gestrafft (Ablauf der Schutzdauer, Verzicht, Einwilligung, Nichtigkeitsentscheidung), und es wird ausdrücklich geregelt, ab wann die Schutzwirkungen bei Verzicht (ab Eingang der Erklärung) bzw. bei Löschungseinwilligung (rückwirkend) enden.

§ 37

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Absatz 2 (Sonderregel für flächenmäßige Designabschnitte) wird gestrichen; da nur noch ein Absatz verbleibt, entfällt auch die Absatznummerierung „(1)“. § 37 besteht künftig aus einem einzigen Satz.

§ 38

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    In Absatz 1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der den Designschutz auf Vorbereitungshandlungen des 3D-Drucks erstreckt: Auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zur Aufzeichnung des Designs kann verboten werden.

§ 38a

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Neuer § 38a schafft eine Durchfuhrregelung: Der Designinhaber kann die Durchfuhr identischer (oder im Wesentlichen nicht unterscheidbarer) Nachahmungen aus Drittstaaten durch Deutschland verbieten, auch wenn die Waren hier nicht in den freien Verkehr gelangen. Das Recht erlischt, wenn der Anmelder/Besitzer nachweist, dass im Bestimmungsland kein Verbot besteht.

§ 38b

  • BT-Drs. 21/6215Einfügung3. Juni 2026

    Neuer § 38b führt ein Eintragungssymbol ein: Der Inhaber kann auf dem Erzeugnis ein „D im Kreis“ (Ⓓ) anbringen, um auf die Designeintragung hinzuweisen – optional ergänzt um die Designnummer oder einen Link zum Register.

§ 40

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 40 wird neu gefasst und um zwei Schranken erweitert: Künftig sind auch Referenz-/Identifizierungshandlungen (Nummer 6) sowie Kommentierung, Kritik oder Parodie (Nummer 7) zulässig. Der neue Absatz 2 fasst die Schranke der Vereinbarkeit mit redlichem Geschäftsverkehr für die Nummern 3, 6 und 7 zusammen.

§ 40a

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    Die Reparaturklausel wird an die EU-Vorgaben angepasst: Absatz 1 stellt nun auf die Abhängigkeit des Bauelement-Designs vom Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses ab. Die Informationspflicht (Absatz 2) wird konkretisiert (klare, sichtbare Angabe zu Ursprung und Hersteller); neu ist Absatz 3, der den Hersteller/Verkäufer von einer Gewährleistung der ausschließlichen Reparaturverwendung freistellt.

§ 41

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Das Vorbenutzungsrecht wird präzisiert: Es erfasst nicht nur „identische“, sondern jedes Design, das in den Schutzumfang fällt und unabhängig entwickelt wurde. Der Vorbenutzer darf das Design nur für die Zwecke verwerten, für die er es bereits benutzt oder konkret geplant hatte.

§ 52

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In § 52 Absatz 1 entfällt die Wendung „Feststellung oder“; ausgenommen ist nur noch die „Erklärung der Nichtigkeit“.

§ 52a

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In § 52a Satz 1 entfällt „Feststellung oder“; es bleibt die Widerklage auf „Erklärung der Nichtigkeit“. Satz 2 bleibt unverändert.

§ 52b

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Die Paragraphenüberschrift wird angepasst: „Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit“ wird zu „Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit“.

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 entfällt jeweils „Feststellung oder“; maßgeblich ist allein die „Erklärung der Nichtigkeit“.

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 4 wird erweitert: Das Gericht teilt dem DPMA künftig auch das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit; eine Urteilsausfertigung wird nur noch übermittelt, wenn das Verfahren durch Urteil endet.

§ 55

  • BT-Drs. 21/6215Satz-Neufassung3. Juni 2026

    Satz 1 wird sprachlich gestrafft: Der lange Zitiertext der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird durch die Kurzbezeichnung ersetzt. Inhaltlich bleibt die Beschlagnahmeregelung unverändert; Satz 2 bleibt bestehen.

§ 61

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der Verweis wird an den neu gefassten § 28 angepasst: „§ 28 Absatz 1 Satz 1“ wird zu „§ 28 Absatz 1“ (der neue § 28 Absatz 1 ist nicht mehr in Sätze unterteilt).

§ 62

  • BT-Drs. 21/6215Aufhebung3. Juni 2026

    Der bisherige § 62 (Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen an das EUIPO) wird gestrichen. Anschließend wird der Paragraf § 62 durch den bisherigen § 62a neu besetzt (siehe folgender Block).

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    Der bisherige § 62a wird zum neuen § 62. Inhaltlich werden „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Unionsgeschmacksmuster“ und der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 jeweils „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt.

§ 63

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird durchgängig zu „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt. Die Zuständigkeitsregeln für die Streitsachen bleiben inhaltlich gleich.

§ 63a

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 63a wird angepasst: „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wird zu „Europäische Kommission“, „Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“ zu „Unionsgeschmacksmustergerichte“ und der Verordnungsverweis um „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt.

§ 63b

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 63b wird auf „Unionsgeschmacksmustergerichte“ umgestellt und der Verordnungsverweis ergänzt. Neu ist außerdem ein zusätzlicher Auffang-Gerichtsstand am Ort der Niederlassung des Klägers.

§ 63c

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 1 wird auf die neue EU-Terminologie umgestellt: „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zu „Unionsgeschmacksmuster“ und das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ zum „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO).

  • BT-Drs. 21/6215Wort-Ersetzung3. Juni 2026

    In Absatz 2 Satz 1 wird „Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zu „Register für Unionsgeschmacksmuster“. Satz 2 bleibt unverändert.

§ 64

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 64 wird neu gefasst; inhaltlich wird lediglich der Verordnungsverweis um „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ergänzt. Zuständigkeit und Verfahren bleiben unverändert.

§ 65

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 65 wird auf „Unionsgeschmacksmuster“ umgestellt und der Verordnungsverweis ergänzt. Der Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bleibt unverändert.

§ 66

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der Verweis auf die Londoner Fassung des Haager Abkommens von 1934 wird gestrichen; maßgeblich bleiben die Fassungen von Den Haag (1960) und Genf (1999).

§ 70

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 1 wird angepasst: „Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit“ wird zu „Erklärung der Nichtigkeit“, und der Verweis „§ 35 gilt entsprechend.“ entfällt, da § 35 aufgehoben wird.

§ 71

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Absatz 1 wird um einen Satz ergänzt: Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt der eingeschränkte Schutz nach § 38 Absatz 3 (Nachahmungsschutz) entsprechend.

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    In Absatz 2 wird der Verweis „oder § 34 Satz 1“ gestrichen (Anpassung an die Neufassung des § 34).

§ 72

  • BT-Drs. 21/6215Paragraph-Neufassung3. Juni 2026

    § 72 (Anzuwendendes Recht) wird vollständig neu gefasst. Er enthält jetzt umfangreiche Übergangsregelungen zum Stichtag 9. Dezember 2027: Für vorher angemeldete/anhängige Designs, Verfahrenskostenhilfe-Anträge, Nichtigkeitsanträge und -widerklagen sowie ältere internationale Eintragungen gilt jeweils das bisherige Recht weiter.

§ 73

  • BT-Drs. 21/6215Absatz-Neufassung3. Juni 2026

    Die Übergangsfrist der Reparaturklausel wird angepasst: Statt einer dauerhaften Ausnahme gilt § 40a für vor dem 2. Dezember 2020 angemeldete Designs künftig ab dem 9. Dezember 2032 (Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie).

§ 74

  • BT-Drs. 21/6215Streichung3. Juni 2026

    Der bisherige Absatz 2 (Übergangsregel zum Nichtigkeitsverfahren, die auf den weggefallenen § 72 Absatz 3 verweist) wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 2.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/6215Inhaltsübersicht-Änderung3. Juni 2026

    Die Inhaltsübersicht am Gesetzesanfang wird an die neuen und gestrichenen Paragraphen angepasst: § 11a und § 21a kommen hinzu, § 34c entfällt, § 35 wird zu „(weggefallen)“, §§ 38a und 38b kommen hinzu, und die Begriffe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ werden durchgängig zu „Unionsgeschmacksmuster“.