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Abgabenordnung

Änderungs-Historie · AO 1977

2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 30

  • BT-Drs. 21/5869Wort-Ersetzung11. Mai 2026

    In § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b der Abgabenordnung wird das abschließende 'oder' am Ende des Buchstabens b gestrichen und durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Anpassung der Interpunktion, um Buchstabe c anzufügen und eine neue Nummer 6 anzuhängen.

  • BT-Drs. 21/5869Wort-Ersetzung11. Mai 2026

    Am Ende des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c der Abgabenordnung wird der schließende Punkt durch ', oder' ersetzt; damit wird die Aufzählung der zwingenden öffentlichen Interessen für die Offenbarung von Steuerdaten um eine neue Nummer 6 erweiterbar.

  • BT-Drs. 21/5869Einfügung11. Mai 2026

    Die Abgabenordnung erhält in § 30 Absatz 4 eine neue Nummer 6: Steuerdaten dürfen künftig auch offenbart oder verwertet werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 dient.

§ 80

  • BT-Drs. 21/6002Wort-Ersetzung19. Mai 2026

    In § 80 Absatz 2 Satz 1 AO wird der Verweis auf das StBerG aktualisiert, um die neue Paragrafenstruktur widerzuspiegeln. Neu aufgenommen wird § 4c Absatz 2 StBerG (öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen sowie Notare und Patentanwälte). Für diese Personengruppen gilt künftig ebenfalls die gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Vollmacht gegenüber dem Finanzamt, ohne dass diese jedes Mal nachgewiesen werden muss.

  • BT-Drs. 21/6002Wort-Ersetzung19. Mai 2026

    In § 80 Absatz 8 Satz 2 AO werden die Verweise auf das StBerG an die neue Paragrafenstruktur angepasst. Betroffen ist die Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung für bestimmte natürliche Personen (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein-Leiter). Die inhaltliche Reichweite der Ausnahme bleibt dem Grunde nach erhalten, wird aber auf die neuen Paragrafenbezeichnungen umgestellt.

§ 142

  • BT-Drs. 21/6002Paragraph-Neufassung19. Mai 2026

    § 142 AO über ergänzende Buchführungsvorschriften für Land- und Forstwirte wird neu gefasst. Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 AO zur Buchführung verpflichtet sind, müssen künftig ein Anbauverzeichnis führen, in dem nachgewiesen wird, welche Fruchtarten auf selbstbewirtschafteten Flächen angebaut wurden. Forstwirtschaftliche Betriebe können auf das Anbauverzeichnis verzichten, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorliegt. Landwirtschaftliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Finanzbehörde befreit werden, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis vorliegt.