Änderungs-Historie · AO 1977
2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/6002PRÜFUNG NÖTIG19. Mai 2026
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht und im Steuerrecht ändert vierzehn Gesetze.
3 Änderungen am Gesetz
- BT-Drs. 21/5869GEPRÜFT11. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
3 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 30
In § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b der Abgabenordnung wird das abschließende 'oder' am Ende des Buchstabens b gestrichen und durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Anpassung der Interpunktion, um Buchstabe c anzufügen und eine neue Nummer 6 anzuhängen.
Am Ende des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c der Abgabenordnung wird der schließende Punkt durch ', oder' ersetzt; damit wird die Aufzählung der zwingenden öffentlichen Interessen für die Offenbarung von Steuerdaten um eine neue Nummer 6 erweiterbar.
Die Abgabenordnung erhält in § 30 Absatz 4 eine neue Nummer 6: Steuerdaten dürfen künftig auch offenbart oder verwertet werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 dient.
§ 80
In § 80 Absatz 2 Satz 1 AO wird der Verweis auf das StBerG aktualisiert, um die neue Paragrafenstruktur widerzuspiegeln. Neu aufgenommen wird § 4c Absatz 2 StBerG (öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen sowie Notare und Patentanwälte). Für diese Personengruppen gilt künftig ebenfalls die gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Vollmacht gegenüber dem Finanzamt, ohne dass diese jedes Mal nachgewiesen werden muss.
In § 80 Absatz 8 Satz 2 AO werden die Verweise auf das StBerG an die neue Paragrafenstruktur angepasst. Betroffen ist die Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung für bestimmte natürliche Personen (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein-Leiter). Die inhaltliche Reichweite der Ausnahme bleibt dem Grunde nach erhalten, wird aber auf die neuen Paragrafenbezeichnungen umgestellt.
§ 142
§ 142 AO über ergänzende Buchführungsvorschriften für Land- und Forstwirte wird neu gefasst. Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 AO zur Buchführung verpflichtet sind, müssen künftig ein Anbauverzeichnis führen, in dem nachgewiesen wird, welche Fruchtarten auf selbstbewirtschafteten Flächen angebaut wurden. Forstwirtschaftliche Betriebe können auf das Anbauverzeichnis verzichten, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorliegt. Landwirtschaftliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Finanzbehörde befreit werden, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis vorliegt.