Änderungs-Historie · STVG
2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/5869GEPRÜFT11. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
3 Änderungen am Gesetz
- BT-Drs. 21/5871GEPRÜFT11. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
Der Gesetzentwurf 21/5871 ändert das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in zwei Punkten, um Elektrokleinstfahrzeuge (z.
2 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 8
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) fallen künftig nicht mehr unter die Ausnahme von der Gefährdungshaftung: Der Halter eines solchen Fahrzeugs haftet verschuldensunabhängig nach § 7 StVG, auch wenn das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann.
§ 36
In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird das abschließende 'und' durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Interpunktionsanpassung, um die Erweiterung der Empfänger um eine neue Nummer 5 vorzubereiten.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird der abschließende Punkt durch 'und' ersetzt; dies bereitet die Einfügung einer neuen Nummer 5 in der Empfängerliste für Fahrzeugregisterdaten vor.
Das Straßenverkehrsgesetz wird erweitert: Die Staatsanwaltschaften erhalten als neue Nummer 5 das Recht, Fahrzeugregisterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im automatisierten Abrufverfahren zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 erforderlich ist.
§ 65
Für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, gilt § 8 Nummer 1 in der bisherigen Fassung weiter — Elektrokleinstfahrzeuge profitieren also für ältere Unfälle noch von der alten Regelung. Das genaue Stichtagsdatum wird erst durch die Verkündung des Gesetzes bestimmt; im vorliegenden Entwurf sind die Datumsstellen als Platzhalter ausgewiesen.