Zum Inhalt springen

Straßenverkehrsgesetz

Änderungs-Historie · STVG

2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 8

  • BT-Drs. 21/5871Einfügung11. Mai 2026

    Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) fallen künftig nicht mehr unter die Ausnahme von der Gefährdungshaftung: Der Halter eines solchen Fahrzeugs haftet verschuldensunabhängig nach § 7 StVG, auch wenn das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann.

§ 36

  • BT-Drs. 21/5869Wort-Ersetzung11. Mai 2026

    In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird das abschließende 'und' durch ein Komma ersetzt; dies ist eine Interpunktionsanpassung, um die Erweiterung der Empfänger um eine neue Nummer 5 vorzubereiten.

  • BT-Drs. 21/5869Wort-Ersetzung11. Mai 2026

    In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird der abschließende Punkt durch 'und' ersetzt; dies bereitet die Einfügung einer neuen Nummer 5 in der Empfängerliste für Fahrzeugregisterdaten vor.

  • BT-Drs. 21/5869Einfügung11. Mai 2026

    Das Straßenverkehrsgesetz wird erweitert: Die Staatsanwaltschaften erhalten als neue Nummer 5 das Recht, Fahrzeugregisterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im automatisierten Abrufverfahren zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 erforderlich ist.

§ 65

  • BT-Drs. 21/5871Absatz-Neufassung11. Mai 2026

    Für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, gilt § 8 Nummer 1 in der bisherigen Fassung weiter — Elektrokleinstfahrzeuge profitieren also für ältere Unfälle noch von der alten Regelung. Das genaue Stichtagsdatum wird erst durch die Verkündung des Gesetzes bestimmt; im vorliegenden Entwurf sind die Datumsstellen als Platzhalter ausgewiesen.