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BT-Drs. 330/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

BT-DRS. 330/26BUNDESRAT

147 Änderungen · Gesetze: STVG, KFSACHVG, FAHRLG 2018 · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Gesetzentwurf modernisiert die Fahrschulausbildung und das Fahrlehrerrecht und ändert dafür drei Gesetze.

Im Straßenverkehrsgesetz wird unter anderem eine Erprobung des „Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung" eingeführt (begleitetes Üben der Klasse B ohne eigene Fahrerlaubnis im Rahmen einer behördlichen Genehmigung) und die ehrenamtliche Einsatzfahrberechtigung für Feuerwehr, Rettungsdienste, THW und Katastrophenschutz auf Fahrzeuge bis 7,5 t erweitert.

Im Kraftfahrsachverständigengesetz wird mit dem „Fahrerlaubnisprüfer" eine neue, eigenständige Anerkennung neben Sachverständigen und Prüfern geschaffen, mit eigenen Zugangsvoraussetzungen.

Das Fahrlehrergesetz wird am umfangreichsten überarbeitet: Fahrschulen müssen künftig keine eigenen Unterrichtsräume und Lehrmittel mehr vorhalten, Unterrichtsentgelte werden nicht mehr ausgehängt, sondern an ein neues öffentliches Transparenzregister gemeldet (das auch Bestehensquoten enthält), der Fortbildungs-Turnus für die Verkehrspsychologie wird von zwei auf vier Jahre verlängert, und die Regeln für Fahrlehrer aus anderen EU-Staaten werden zur Umsetzung der EU-Berufsqualifikations-Richtlinie 2005/36/EG neu gefasst (neuer § 3a und § 4a, überarbeitete §§ 5, 21, 23 bis 25).

Mehr Kontext

Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1.

Juli 2027 in Kraft; die Ausweis-Nummern-Erfassung im StVG (Artikel 1 Nummer 1) erst am 26.

November 2029.

Wen betrifft es?Fahrschulen und ihre Inhaber, Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter, Fahrlehrer aus anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, künftige Fahrerlaubnisprüfer an Technischen Prüfstellen, Inhaber von Seminarerlaubnissen sowie mittelbar Fahrschüler und ehrenamtliche Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutz.
Was ändert sich?Entbürokratisierung der Fahrschulausbildung (Wegfall der Pflicht zu eigenen Unterrichtsräumen und Lehrmitteln), ein neues Transparenzregister für Entgelte und Bestehensquoten statt Preisaushang, ein neuer Beruf „Fahrerlaubnisprüfer" im Kraftfahrsachverständigengesetz, eine Erprobung des begleiteten Fahrpraxiserwerbs der Klasse B sowie EU-rechtskonforme Neuregelung der Anerkennung ausländischer Fahrlehrer.
Ab wann?Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. Juli 2027 in Kraft; die Erfassung der Ausweisnummer im Straßenverkehrsgesetz (Artikel 1 Nummer 1) erst am 26. November 2029. Übergangsfristen gelten unter anderem für die erstmalige Datenübermittlung an das Transparenzregister (bis 1. Oktober 2027).
Was ist noch unsicher?Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat, der im Gesetzgebungsverfahren noch geändert werden kann. Der umfangreiche Bußgeldkatalog in § 56 des Fahrlehrergesetzes wird stark umnummeriert; dessen wortgenaue Endfassung ist erst nach der amtlichen Schlussredaktion sicher. Einzelne Verweise und ein offensichtlicher Tippfehler im Entwurf („Engeltänderung", „gelten Fassung") sind so übernommen und im jeweiligen Block vermerkt.

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STVG – § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Art des Ausweisdokumentes und“ durch die Angabe „Art und Nummer des Ausweisdokumentes und, soweit vorhanden, E-Mail-Adresse und“ ersetzt.
  • ⚠ Diese Änderung (Artikel 1 Nummer 1) tritt nach Artikel 4 Absatz 2 erst am 26. November 2029 in Kraft, nicht zum 1. Juli 2027 wie der übrige Gesetzentwurf.
@@ § 2 Absatz 6 @@
1 1 Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
2 2
3 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
3+1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweisdokumentes und, soweit vorhanden, E-Mail-Adresse und
4 4 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
5 5
6 6 sowie ein Lichtbild abzugeben.

STVG – § 2 Absatz 10a

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 10a wird durch den folgenden Absatz 10a ersetzt: …
@@ § 2 Absatz 10a @@
1 (10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
1+(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5 t bis zu 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 5 t übersteigt und 7,5 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung nach Satz 1 muss
2 2
3 3 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
4 2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
4+2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t eingewiesen worden sein und
5 5 3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
6 6
7 Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
7+Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.

STVG – § 2e

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 2d wird der folgende § 2e eingefügt: …
@@ Neu @@
§ 2e
Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B auf öffentlichen Straßen ohne Fahrerlaubnis zugelassen werden, wenn dies im Rahmen eines nach den Absätzen 2 bis 5 behördlich genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung erfolgt. Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung gilt für die Zwecke des § 21 Absatz 1 als Fahrerlaubnis.

(2) Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wird auf Antrag des Bewerbers um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Teilnehmer) erteilt, wenn der Teilnehmer

  1. die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 erfüllt,

  2. Vorgaben für das Mindestalter einhält,

  3. als Fahrer vom Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung umfasst ist und

  4. zuvor kein Widerruf nach Absatz 6 erhalten hat. Die Befähigung des Teilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung muss spätestens bei Beginn der ersten Fahrt unter Anleitung vorliegen. Der Teilnehmer muss seine Befähigung nachweisen können.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 bis 9 Gebrauch gemacht werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B der Polizei. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(4) Bundeswehr und Bundespolizei können den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 bis 9 durch ihre Dienststellen im Einzelfall genehmigen.

(5) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 können die erforderlichen Vorschriften für den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung und dessen Genehmigung festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über

  1. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Nebenbestimmungen, einschließlich der Vorgabe, dass der Teilnehmer während des Führens eines Kraftfahrzeugs von einem namentlich benannten Fahrpraxisanleiter begleitet und angeleitet werden muss,

  2. die Anforderungen an den Teilnehmer, einschließlich Mindestalter, Eignung und Befähigung,

  3. die Art, die Dauer und den Umfang des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung sowie der zusätzlichen fahrpraktischen Ausbildung, die durch den Teilnehmer und den Fahrpraxisanleiter in einer Fahrschule zu absolvieren ist,

  4. die Anforderungen an den Fahrpraxisanleiter, insbesondere a) sein Näheverhältnis zum Teilnehmer, b) sein Lebensalter, c) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie das Mitführen des entsprechenden Führerscheins und dessen Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen, d) seine höchstens zulässige Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie e) Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke, der Substanz Tetrahydrocannabinol oder anderer berauschender Mittel, f) die Unentgeltlichkeit seiner anleitenden Tätigkeit,

  5. die Aufgaben und Pflichten des Fahrpraxisanleiters, einschließlich der Funktion, dem Teilnehmer als Ansprechperson beratend zur Verfügung zu stehen,

  6. die Anforderungen an die beim Fahrpraxiserwerb unter Anleitung einzusetzenden Fahrzeuge, deren Versicherungsschutz, Ausrüstung und Einsatzbedingungen einschließlich Vorgaben zur Kenntlichmachung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, örtlicher Einsatzbeschränkungen und zulässiger Höchstgeschwindigkeiten für Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung,

  7. die Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten der Beteiligten und

  8. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Absatz 2 bis 4. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet neben den Fällen des Absatzes 4 nur Anwendung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt ist. Eine auf diesen Grundlagen erteilte Genehmigung berechtigt zu Fahrten auf öffentlichen Straßen im gesamten Bundesgebiet.

(6) Eine auf der Grundlage der Absätze 2 bis 5 erteilte Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ist zu widerrufen, wenn

  1. der Verkehrssicherheit dienende Auflagen nicht erfüllt oder solche Beschränkungen missachtet werden,

  2. einem Fahrpraxisanleiter die Fahrerlaubnis entzogen wird oder gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet wird und kein weiterer Fahrpraxisanleiter festgelegt ist und der Teilnehmer keine weitere geeignete Person benennt,

  3. wenn gegen den Teilnehmer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist,

  4. die Fortsetzung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder Leben von Personen führen kann und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt oder

  5. die grundlegenden Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 oder 5 nicht mehr anwendbar sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) § 2c Satz 1 und 2 gilt für Entscheidungen über den Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung, die zu einem Widerruf der Genehmigung nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 führen können, entsprechend. § 28 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zur Anleitung eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer aufgrund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung.

(8) Der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung ist keine Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 15 Satz 1 und des § 1 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes. § 2 Absatz 15 Satz 2 findet keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des Straßenverkehrsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, unberührt.

(9) Die Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ist wissenschaftlich durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen zu begleiten und auf Akzeptanz, Auswirkungen auf die Ausbildung sowie Verkehrssicherheits- und wirtschaftliche Auswirkungen zu evaluieren. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten der Teilnehmer und Fahrpraxisanleiter, die im Antrag nach Absatz 2 in diese Verarbeitung sowie in die Verarbeitung ihrer Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen eingewilligt haben. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen so schnell wie der Zweck der Evaluierung es erlaubt zu pseudonymisieren und zu anonymisieren. Nicht anonymisierte Daten sind spätestens nach 7 Jahren zu löschen. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung nebst Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten einer nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

STVG – § 4a

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 4a Fahreignungsseminar; Verordnungsermächtigung“.
@@ § 4a @@
1 § 4a – Fahreignungsseminar
1+§ 4a – Fahreignungsseminar; Verordnungsermächtigung

STVG – § 4a Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: …
@@ § 4a Absatz 6 @@
1 (6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
1+(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
2 2
3 1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars verwendet werden,
4 2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 4b verwendet werden,
5 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung verwendet werden,
6 4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung
7 a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 verwendet werden,
8 b) an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems verwendet werden.
3+1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungseminars verwendet werden,
4+2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 erhoben und verwendet werden.
9 5
10 Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
6+Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

STVG – § 4a Absatz 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 7 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
@@ § 4a Absatz 7 @@
1 (7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat alle zwei Jahre an einer insbesondere die Fahreignung betreffenden verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teilzunehmen.
1+(7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat alle vier Jahre an einer insbesondere die Fahreignung betreffenden verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teilzunehmen.

STVG – § 4a Absatz 8

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: …
@@ § 4a Absatz 8 @@
1 (8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der wiederkehrenden Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderung an Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.
1+(8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach eigenem Ermessen gestalten und dazu auch Vorortprüfungen durchführen. Sie soll im Falle konkreter Anhaltspunkte für Verstöße prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu ermöglichen.

STVG – § 50 Absatz 2 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 50 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Art" durch die Angabe "Art und Nummer" ersetzt.
@@ § 50 Absatz 2 @@
1 1. die Anschrift und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben, der betroffenen Person, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments sowie
1+1. die Anschrift und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben, der betroffenen Person, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweisdokuments sowie

KFSACHVG – § 1

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder als Fahrerlaubnisprüfer“.
@@ § 1 @@
1 § 1 – Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
1+§ 1 – Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder als Fahrerlaubnisprüfer

KFSACHVG – § 1 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 (1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
1+(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger), eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers (Fahrerlaubnisprüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.

KFSACHVG – § 1 Absatz 2 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ eingefügt.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden.
1+Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden.

KFSACHVG – § 2 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ eingefügt.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 (1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber …
1+(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer wird erteilt, wenn der Bewerber …

KFSACHVG – § 2 Absatz 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: …
@@ Neu @@
(1a) Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer wird erteilt, wenn der Bewerber
1. mindestens 23 Jahre ist,
2. geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrerlaubnisprüfers als unzuverlässig erscheinen lassen,
3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse, sofern die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser anderen Klasse als Fahrerlaubnisprüfer geprüft werden soll, besitzt,
4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine Ausbildung zum Fahrerlaubnisprüfer von mindestens fünf Monaten Dauer abgeleistet hat,
5. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört und
6. seine fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.

KFSACHVG – § 2 Absatz 2 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Fachschule“ durch die Angabe „Fachschule,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: …
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 (2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als
1+(2) Außerdem muss ein Bewerber um die Anerkennung als
2 2 1. Sachverständiger ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule,
3 3 2. Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
4 4 3. Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
5 4. Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule
5+4. Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule,
6+5. Fahrerlaubnisprüfer eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine Schulausbildung, die zum Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule berechtigt, oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung oder Qualifikation, die mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe II entspricht,
6 7 erfolgreich abgeschlossen haben.

KFSACHVG – § 3 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 (1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufügen sind
2 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;
3 2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
4 3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);
5 4. Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
6 5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
7 6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
8 7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses oder über die Meisterprüfung (§ 2 Abs. 2).
1+(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer, als Prüfer mit Teilbefugnissen oder als Fahrerlaubnisprüfer anerkannt werden will. Beizufügen sind
2+1. ein Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild des Bewerbers,
3+2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 1a Nummer 2),
4+3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 1a Nummer 3),
5+4. soweit einschlägig, Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Absatz 1 Nummer 4),
6+5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 1a Nummer 4),
7+6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 1a Nummer 5),
8+7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul-, Ingenieurschul- oder Berufsabschlusses oder über die Meisterprüfung oder die Qualifikation der Sekundarstufe II (§ 2 Absatz 2).

KFSACHVG – § 4 Absatz 1 und 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: …
@@ § 4 Absatz 1 und 2 @@
1 (1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt.
1+(1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 und
2+1. des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt oder
3+2. des § 2 Absatz 1a Nummer 1 bis 5 erfüllt.
2 4
3 (2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, daß er
4 1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt;
5+(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, dass er
6+1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der für seine Tätigkeit maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt;
5 7 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
6 8 3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den Sachverständigen oder Prüfern nach dem Straßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwenden kann.

KFSACHVG – § 4 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: …
@@ § 4 Absatz 3 @@
1 (3) … Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforderlichen Wissensstoffs.
1+(3) … Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforderlichen Wissensstoffs. Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genügen neben den umfassenden Kenntnissen der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 Nummer 1 fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.

KFSACHVG – § 4 Absatz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
@@ § 4 Absatz 4 @@
1 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1+(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
2 2 1. über die Einzelheiten der Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle, insbesondere über den Ausbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den Ausbildungsleiter;
3 2. über die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und die Wiederholungsprüfungen.
3+2. über die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluss von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und die Wiederholungsprüfungen.

KFSACHVG – § 5

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Der Ausweis ist“ die Angabe „vom Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
@@ § 5 @@
1 Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.
1+Die Anerkennung als Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist vom Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

KFSACHVG – § 6

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“.
@@ § 6 @@
1 § 6 – Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
1+§ 6 – Tätigkeit der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer

KFSACHVG – § 6 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 (1) Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.
1+(1) Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer dürfen ihre Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.

KFSACHVG – § 6 Absatz 1a

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen.
@@ § 6 Absatz 1a @@
1 (1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
1+(1a) Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer dürfen ihre Tätigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören.

KFSACHVG – § 6 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 (2) Der Sachverständige und der Prüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden.
1+(2) Der Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden.

KFSACHVG – § 6 Absatz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „der Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
  • ⚠ Der Änderungsbefehl benennt für Satz 2 nur den Austausch von „der Sachverständige oder Prüfer“; im geltenden Satz 2 steht der Ausdruck im Satzanfang („Nimmt der Sachverständige oder Prüfer …“) – diese Stelle wurde als die gemeinte angesetzt.
@@ § 6 Absatz 3 @@
1 (3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.
1+(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, oder ein Fahrerlaubnisprüfer darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.

KFSACHVG – § 7 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Sachverständigen oder den Prüfer“ durch die Angabe „den Sachverständigen, den Prüfer oder den Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Anerkennung ruht,
2 1. solange für den Sachverständigen oder den Prüfer ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht,
3 2. solange der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
4 3. solange die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist oder
5 4. wenn der Sachverständige oder der Prüfer vorübergehend - jedoch höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten - einer Technischen Prüfstelle nicht angehört; die Nummern 1 bis 3 bleiben unberührt.
2+1. solange für den Sachverständigen, den Prüfer oder den Fahrerlaubnisprüfer ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht,
3+2. solange der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
4+3. solange die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist oder
5+4. wenn der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer vorübergehend - jedoch höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten - einer Technischen Prüfstelle nicht angehört; die Nummern 1 bis 3 bleiben unberührt.

KFSACHVG – § 7 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: …
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 (2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.
1+(2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen, dem Prüfer oder dem Fahrerlaubnisprüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen worden ist. Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer erlischt auch, wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nach § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder im Fall des Satzes 2 die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nach § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen. Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer erlischt auch, wenn die Anerkennung neben der Klasse B eine weitere Klasse umfasst und diese Fahrerlaubnis nicht verlängert wird. Im Fall des Satzes 6 kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter entsprechender Beschränkung der Klassen erteilen.

KFSACHVG – § 7 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 (3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerkennung verzichtet.
1+(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer auf die Anerkennung verzichtet.

KFSACHVG – § 8 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 wird die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ durch die Angabe „als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 8 Absatz 1 @@
1 (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.
1+(1) Die Anerkennung als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.

KFSACHVG – § 8 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: …
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 (2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.
1+(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
2+1. eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 2, 6 oder 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer nicht mehr vorliegt oder
3+2. eine der in § 2 Absatz 1a Nummer 2, 5 oder 6 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer nicht mehr vorliegt.
4+§ 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 bleibt unberührt.

KFSACHVG – § 9

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: …
@@ § 9 @@
1 1 § 9 – Erteilung einer neuen Anerkennung
2 2
3 Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.
3+Wird nach Erlöschen (§ 7 Absatz 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 1a Nummer 6 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Absatz 1) zu berücksichtigen.

KFSACHVG – § 10

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „daß die Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „dass die Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Hilfskräfte“ ersetzt.
  • ⚠ Für § 10 Absatz 2 wird in vorher/nachher nur der jeweils betroffene Satz (Satz 3 und Satz 5) wiedergegeben; die nicht geänderten Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes sind aus Lesbarkeitsgründen mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 10 @@
1 (2) … Die aus der Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer anfallenden Gebühren dürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle verwendet werden. … In der Technischen Prüfstelle dürfen jedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die den Sachverständigen und Prüfern gesetzlich oder durch die zuständige Landesbehörde übertragen sind.
1+(2) … Die aus der Tätigkeit der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer anfallenden Gebühren dürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle verwendet werden. … In der Technischen Prüfstelle dürfen jedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die den Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern gesetzlich oder durch die zuständige Landesbehörde übertragen sind.
2 2
3 (3) Die beauftragte Stelle hat für jede von ihr unterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen, daß die Sachverständigen und Prüfer die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.
3+(3) Die beauftragte Stelle hat für jede von ihr unterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen, dass die Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.
4 4
5 (4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat das Land … von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.
5+(4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat das Land … von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.

KFSACHVG – § 11 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 (1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen.
1+(1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen.

KFSACHVG – § 11 Absatz 1a

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. cc) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ und werden die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
  • ⚠ Für § 11 Absatz 1a wird in vorher/nachher der lange Mittelteil von Satz 1 (Aufzählung Nummer 1/2) aus Lesbarkeitsgründen mit Auslassungszeichen verkürzt; die geänderten Stellen sind vollständig abgebildet.
@@ § 11 Absatz 1a @@
1 (1a) Die Technische Prüfstelle hat … durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes) Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt …, für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.
1+(1a) Die Technische Prüfstelle hat … durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Straßenverkehrsgesetzes) Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt …, für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 ist die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.

KFSACHVG – § 11 Absatz 2 und 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 2 und 3 @@
1 (2) Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer sowie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. …
1+(2) Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer sowie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. …
2 2
3 (3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen und Prüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben.
3+(3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben.

KFSACHVG – § 13 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „einen Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 13 Absatz 3 @@
1 (3) Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über einen Sachverständigen oder Prüfer bekanntwerden, zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von Bedeutung sein können.
1+(3) Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über einen Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer bekanntwerden, zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von Bedeutung sein können.

KFSACHVG – § 15 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 15 @@
1 1. die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
1+1. die für die Anerkennung der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

KFSACHVG – § 16

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 16 Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer bei Behörden“.
@@ § 16 @@
1 § 16 – Sachverständige und Prüfer bei Behörden
1+§ 16 – Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer bei Behörden

KFSACHVG – § 16 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 16 Absatz 1 @@
1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, können für den Bereich ihrer Verwaltungen und die zuständigen obersten Landesbehörden für den Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen die Ausbildung und Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 durchführen und die Anerkennung nach § 1 erteilen. Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis zu einem … bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen.
1+(1) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Verkehr können jeweils für den Bereich ihrer Verwaltungen und die zuständigen obersten Landesbehörden für den Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen die Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 und § 2 Absatz 1a Nummer 4 und 6 durchführen und die Anerkennung nach § 1 erteilen.

KFSACHVG – § 16 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: …
@@ § 16 Absatz 3 @@
1 (3) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer nach Absatz 1 berechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde tätig zu werden, die sie erteilt hat.
1+(3) Der Inhaber einer Anerkennung als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer nach Absatz 1 darf eine Tätigkeit nur im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde ausüben, die die Anerkennung erteilt hat.

KFSACHVG – § 16 Absatz 5

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
@@ § 16 Absatz 5 @@
1 (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den §§ 6 und 11 können die Sachverständigen und Prüfer einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Leiter Sachverständiger nach diesem Gesetz sein muß.
1+(5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den §§ 6 und 11 können die Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Leiter Sachverständiger nach diesem Gesetz sein muss.

KFSACHVG – § 16 Absatz 6 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 16 Absatz 6 @@
1 (6) Beantragt ein Sachverständiger oder Prüfer nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die allgemeinen Vorschriften.
1+(6) Beantragt ein Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die allgemeinen Vorschriften.

KFSACHVG – § 17 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt und wird die Angabe „amtlich anerkannte“ gestrichen.
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 (1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen können Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) genehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung eines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen wird, die in Verbindung mit einer geeigneten praktischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann, die der amtlich anerkannte Sachverständige benötigt.
1+(1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16 Absatz 1 zuständigen Dienststellen können Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) genehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung eines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen wird, die in Verbindung mit einer geeigneten praktischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann, die der Sachverständige benötigt.

KFSACHVG – § 17 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: …
@@ § 17 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
1+(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Absatz 1 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1a Nummer 1 und 4, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
2+
3+(3) Die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 genehmigen. Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 richtet sich nach der Technischen Prüfstelle, der der Sachverständige, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer angehört. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der für die andere Technische Prüfstelle zuständigen Aufsichtsbehörde.

KFSACHVG – § 18 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe „übrigen“ durch die Angabe „Übrigen“ ersetzt. d) In den Sätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
@@ § 18 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
1+(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

KFSACHVG – § 20

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 20 Bußgeldvorschriften“.
@@ § 20 @@
1 § 20 – Ordnungswidrigkeiten
1+§ 20 – Bußgeldvorschriften

KFSACHVG – § 20 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 20 Absatz 1 @@
1 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2 1. entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, ohne die dafür erforderliche Anerkennung zu besitzen,
3 2. Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht,
4 3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde ausgestellten Ausweis nicht unverzüglich zurückgibt, wenn die Anerkennung ruht, oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist oder
5 3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er angehört, tätig wird,
6 4. entgegen § 16 Abs. 3 als Sachverständiger oder als Prüfer außerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde tätig wird, die die Anerkennung erteilt hat.
2+1. ohne Anerkennung nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Aufgabe wahrnimmt,
3+2. entgegen § 5 Satz 2 den Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
4+3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 16 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt.

KFSACHVG – § 20 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: …
@@ § 20 Absatz 3 @@
1 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde (§ 15 Nr. 1).
1+(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Anerkennungsbehörden.

KFSACHVG – § 22 Absatz 1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern“ und wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt.
  • ⚠ Der Änderungsbefehl benennt für „Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“ in Absatz 1 Satz 1; die im geltenden Text einzige Fundstelle dieses Wortlauts steht in Nummer 1 des einleitenden Satzes – diese wurde geändert. Nicht geänderte Teile des Absatzes sind verkürzt.
@@ § 22 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die nach Landesrecht für die
2 1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem Gesetz oder
3 2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen … zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt sind. …
2+1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern nach diesem Gesetz oder
3+2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen … zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfasst sind. …

KFSACHVG – § 22 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt.
  • ⚠ Nicht geänderte Teile der Nummern 2 und 3 des Absatzes 2 sind aus Lesbarkeitsgründen mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 22 Absatz 2 @@
1 1 (2) In dem Register werden
2 1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
2+1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehörenden Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
3 3 2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen … betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und
4 4 3. Personen, die … diese Prüfung nicht bestanden haben,
5 erfaßt.
5+erfasst.

KFSACHVG – § 22 Absatz 3 Nummer 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“, wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“, wird die Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ und wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
@@ § 22 Absatz 3 @@
1 2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,
1+2. zusätzlich bei den Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern nach Absatz 2 Nummer 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befasster Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer angehören,

KFSACHVG – § 23 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 23 Absatz 1 @@
1 (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.
1+(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) ist zu vermerken, ob die dort erfassten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich Sachverständige, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer (§ 22 Absatz 2 Nummer 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Absatz 2 Nummer 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.

KFSACHVG – § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern“ und wird die Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ ersetzt.
@@ § 23 Absatz 2 @@
1 2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde,
1+2. bei den Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befasster Behörde,

KFSACHVG – § 26 Absatz 2 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 (2) … Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.
1+(2) … Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.

KFSACHVG – § 26 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 wird die Angabe „amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieur“ ersetzt.
@@ § 26 Absatz 3 @@
1 (3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies mit und übermittelt die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der Betrauung zugestimmt haben.
1+(3) Ist ein Sachverständiger, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies mit und übermittelt die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der Betrauung zugestimmt haben.

KFSACHVG – § 28 Absatz 1 und 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 28 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure“ durch die Angabe „Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieure“ ersetzt.
@@ § 28 Absatz 1 und 2 @@
1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.
1+(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieure betreffen.
2 2
3 (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden. …
3+(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden. …

KFSACHVG – § 31 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 31 Absatz 1 @@
1 (1) Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.
1+(1) Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

FAHRLG 2018 – Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt … b) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt … c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt … d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt … e) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden durch die folgende Angabe ersetzt … f) Die Angaben zu den §§ 45 bis 49 werden durch die folgende Angabe ersetzt …
  • ⚠ Die Inhaltsübersicht im lokalen Gesetzes-Markdown liegt als XML-Tabelle vor; vorher/nachher geben hier nur die durch die Drucksache geänderten Inhaltsangaben (§§ 3, 4a, 6, 12, 23–25, 45–49) in Klartext wieder, nicht das vollständige Inhaltsverzeichnis.
@@ Inhaltsverzeichnis @@
1 § 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
2 § 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
3 § 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
4 § 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
5 § 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
6 § 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
7 § 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
8 § 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
9 § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
10 § 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
11 § 49 Evaluierung
1+§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fahrlehrer und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
2+§ 3a Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz
3+§ 4a Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a
4+§ 6 (weggefallen)
5+§ 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung
6+§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
7+§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, eines anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz
8+§ 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland
9+§ 45 Erfordernis und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
10+§ 45a Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung des Aufbauseminars
11+§ 45b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4
12+§ 45c Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4
13+§ 45d Voraussetzung für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 5
14+§ 46 Erfordernis und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
15+§ 46a Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
16+§ 46b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
17+§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
18+§ 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
19+§ 49 (weggefallen)

FAHRLG 2018 – § 1 Absatz 4 Satz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

§ 1 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
@@ § 1 Absatz 4 @@
1 (4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
1+(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.

FAHRLG 2018 – § 2 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: …
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 (2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
1+(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 ist der zweijährige Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D nicht erforderlich, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE
2+1. Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse sechs Monate lang hauptberuflich oder als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend geführt hat oder
3+2. nach Erwerb der Fahrerlaubnis eine Zusatzausbildung von 60 Unterrichtseinheiten im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung zu 45 Minuten (Fahrstunden) in einer Fahrschule auf Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse absolviert hat.

FAHRLG 2018 – § 3 Absatz 1 bis 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: …
  • ⚠ Die nicht von der Änderung betroffenen Detail-Halbsätze des geltenden § 3 Absatz 1 bis 3 (insb. der Richtlinien-Fundstellen-Zusatz in Absatz 1 und die Begründungs-Halbsätze in Absatz 2 und 3) sind im vorher-Text aus Lesbarkeitsgründen mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 3 Absatz 1 bis 3 @@
1 (1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG … erfüllt sind. In die Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein darauf bezogener Zusatz aufzunehmen.
1+(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder Inhaber eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschulausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird eine Fahrlehrerlaubnis erteilt, die seiner ausländischen Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entspricht. Die Fahrlehrerlaubnis wird nach Satz 1 abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 erteilt, wenn die im Herkunftsland bisher durch Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation im Wesentlichen mit den Anforderungen vergleichbar ist, die durch die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmt werden, oder wenn bei fehlender Vergleichbarkeit die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung oder sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikation erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen.
2 2
3 (2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
3+(2) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1 von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
4 4
5 (3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied … besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
5+(3) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 ist § 3a auf Personen anzuwenden, die Inhaber eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweises sind und nur vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler ausbilden wollen.

FAHRLG 2018 – § 3 Absatz 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
@@ § 3 Absatz 6 @@
1 (6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
1+(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 5 findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

FAHRLG 2018 – § 3a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: …
@@ Neu @@
§ 3a
Aufnahme einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz

(1) Personen, die Inhaber eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweises sind und zur Ausübung der Tätigkeit als Fahrlehrer in einem solchen Staat berechtigt und dort rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler in demselben Umfang ausbilden.

(2) Eine Person, die beabsichtigt, von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit als Fahrlehrer vor dem erstmaligen Tätigwerden unter Vorlage der Unterlagen nach § 4a Absatz 2 Satz 1 anzeigen. Sofern die Unterlagen nach § 4a Absatz 2 die Voraussetzungen nach Absatz 1 belegen, darf die Tätigkeit unmittelbar nach der Anzeige aufgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 einen Fahrlehrerschein nach § 10 Absatz 2 im Umfang der Berechtigung und mit dem Zusatz aus, dass die Person nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt ist.

(3) Die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich wesentliche Änderungen der in den nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Unterlagen belegten Umstände ergeben. Im Übrigen hat die Person die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf von 12 Monaten nach der vorangegangenen Meldung zu erneuern, wenn sie beabsichtigt, auch in dem folgenden Jahr weiterhin vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden.

(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde der Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, die weitere vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern zu untersagen. Die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat einen bereits ausgestellten Fahrlehrerschein der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 zurückzugeben.

(5) Sofern die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, ihrer Pflicht nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorschriftsgemäß nachkommt, ruht die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldung nachgeholt wird.

FAHRLG 2018 – § 4a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: …
@@ Neu @@
§ 4a
Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a

(1) In der Anzeige nach § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 hat die Person anzugeben, in welcher Fahrerlaubnisklasse sie im Inland beabsichtigt auszubilden.

(2) Der Anzeige sind beizufügen und darin muss enthalten sein:

  1. ein Identitätsnachweis,

  2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Zeitpunkt der Anzeige in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des Berufs des Fahrlehrers im ausstellenden Staat berechtigt,

  4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat der Niederlassung der Person nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit der Person mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat ihrer Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde und

  5. die Angaben von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der inländischen Fahrschule, oder ein gleichzeitiger Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis. Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Staates der Niederlassung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Zuverlässigkeit der Person anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

FAHRLG 2018 – § 5 Absatz 2 Satz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“ gestrichen. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: …
  • ⚠ Der vorher/nachher-Text gibt nur den geänderten Einleitungssatz und die geänderte Nummer 5 des § 5 Absatz 2 wieder; die nicht geänderten Nummern 1 bis 4 und 6 sind mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 (2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:
1+(2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 sind beizufügen:
2 2
3 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und
3+5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und

FAHRLG 2018 – § 5 Absatz 4 und 5

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
  • ⚠ Die gestrichenen Absätze 4 und 5 des § 5 sind im vorher-Text aus Lesbarkeitsgründen verkürzt wiedergegeben; nachher ist leer (Aufhebung der beiden Absätze).

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

FAHRLG 2018 – § 5 Absatz 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“ wird jeweils gestrichen.
  • ⚠ Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 4 umnummeriert; im vorher/nachher sind nur die beiden Sätze mit der gestrichenen Angabe wiedergegeben, die weiteren Sätze des Absatzes sind mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 5 Absatz 6 @@
1 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. …
1+(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. …

FAHRLG 2018 – § 5 Absatz 6a

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) Der bisherige Absatz 6a wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absatzes 6“ wird durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt.
@@ § 5 Absatz 6a @@
1 (6a) Für das Verfahren und die Fristen des Absatzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Anwendung.
1+(5) Für das Verfahren und die Fristen des Absatzes 4 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Anwendung.

FAHRLG 2018 – § 5 Absatz 7 bis 9

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) Die Absätze 7 bis 9 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: …
  • ⚠ Die ersetzten Absätze 7 und 8 des § 5 sind im vorher-Text aus Lesbarkeitsgründen verkürzt; nachher gibt den vollständigen neuen Absatz 6 wieder.
@@ § 5 Absatz 7 bis 9 @@
1 (7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des Antrags … entscheiden …
2
3 (8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7 Satz 2 die Frist … zu verlängern …
4
5 (9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
1+(6) Unterlagen nach Absatz 2, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 6

Aufhebung · Konfidenz: hoch

§ 6 wird gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

FAHRLG 2018 – § 10 Absatz 2 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „bestehen,“ durch die Angabe „bestehen sowie“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „Fahrschule sowie“ durch die Angabe „Fahrschule“ ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen.
@@ § 10 Absatz 2 @@
1 1 (2) Der Fahrlehrerschein muss
2 2 1. den Namen,
3 3 2. die Vornamen,
4 4 3. den Geburtstag und -ort,
5 5 4. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
6 5. die Angabe, welche Auflagen bestehen,
7 6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
8 7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
6+5. die Angabe, welche Auflagen bestehen sowie
7+6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule
9 8 enthalten.

FAHRLG 2018 – § 11 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 (1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
1+(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch folgende Unterlagen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfen:
2+1. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und
3+2. eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen.
4+Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu.

FAHRLG 2018 – § 11 Absatz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 wird die Angabe „und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen“ gestrichen.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
1+(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

FAHRLG 2018 – § 12

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: …
@@ § 12 @@
1 § 12 – Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
1+§ 12 – Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung
2 2
3 Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
3+(1) Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erfordern. Ferner haben sie sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu aufzuklären.
4+
5+(2) Inhaber einer Fahrschulerlaubnis, Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter dürfen abweichend von § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes eine tägliche Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes von acht Stunden und 15 Minuten nicht überschreiten. Sofern sie auch andere berufliche Tätigkeiten an einem Tag ausüben, dürfen sie die tägliche Gesamtarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten. Sie müssen die geleistete Arbeitszeit in geeigneter Form nachweisen. Die übrigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

FAHRLG 2018 – § 14 Absatz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
@@ § 14 Absatz 3 @@
1 (3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
2
3 (4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
1+(3) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
4 2
5 (5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
3+(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

FAHRLG 2018 – § 17 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 (1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
1+(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 darf von dieser nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch machen.

FAHRLG 2018 – § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und“ gestrichen.
@@ § 18 Absatz 1 @@
1 6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
1+6. der Bewerber die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

FAHRLG 2018 – § 20

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: …
@@ § 20 @@
1 § 20 – Kooperation
1+§ 20
2+Kooperation
2 3
3 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.
4+(1) Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Die auftraggebende und die auftragnehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den jeweils übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die auftraggebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der auftragnehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der auftragnehmenden Fahrschule ausgebildet werden.
4 5
5 § 21 – Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
6+(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für eine Ausbildungsfahrschule und den Einsatz eines Fahrlehreranwärters zur Durchführung von theoretischem Unterricht nach § 16 Absatz 3 an einer kooperierenden Ausbildungsfahrschule.
6 7
7 Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
8+§ 21
9+Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
10+
11+Ist ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschulausbildung berechtigt, oder ist er Inhaber eines in einem anderen Staat ausgestellten entsprechenden Befähigungsnachweises, so wird abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis für die beantragten Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 2, 4 und 6, § 3a Absatz 1 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5.

FAHRLG 2018 – § 22 Absatz 1 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,“. bb) Nummer 6 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 8.
@@ § 22 Absatz 1 @@
1 1 (1) … Dem Antrag sind beizufügen:
2 2 1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
3 3 2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
4 4 3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
5 5 4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
6 5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
7 6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
8 7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
9 8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
10 9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
6+5. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,
7+6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
8+7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
9+8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

FAHRLG 2018 – § 22 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 22 Absatz 3 @@
1 (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1+(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 an Ort und Stelle prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 23

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz“.
@@ § 23 @@
1 § 23 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
1+§ 23 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz

FAHRLG 2018 – § 23 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 23 Absatz 1 @@
1 (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
2 1. ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
3 2. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
4 3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und
5 4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
1+(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
2+1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers,
3+2. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,
4+3. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

FAHRLG 2018 – § 23 Absatz 3 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt … bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt …
  • ⚠ Die nicht geänderten Nummern 2 und 3 des § 23 Absatz 3 Satz 1 sind in vorher/nachher mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 23 Absatz 3 @@
1 1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
1+1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschulausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
2 2
3 4. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
3+4. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.

FAHRLG 2018 – § 23 Absatz 5 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 23 Absatz 5 @@
1 (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1+(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 an Ort und Stelle prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 23 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: …
@@ Neu @@
(6) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 24

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz“.
@@ § 24 @@
1 § 24 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
1+§ 24 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 24 Absatz 1 @@
1 (1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
2 1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3 2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4 3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
5 4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
6 5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
1+(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
2+1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers,
3+2. eine Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4+3. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,
5+4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 2 Satz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Mitgliedstaat“ durch die Angabe „Staat“ ersetzt.
  • ⚠ Die Sätze 1 bis 3 des § 24 Absatz 2 sind im vorher/nachher mit Auslassungszeichen verkürzt; nur der geänderte Satz 4 ist vollständig wiedergegeben.
@@ § 24 Absatz 2 @@
1 (2) … Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
1+(2) … Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Staat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber bereits ein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden“ ersetzt.
@@ § 24 Absatz 3 @@
1 (3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen: …
1+(3) Ist dem Bewerber bereits ein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen: …

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber noch kein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt …
@@ § 24 Absatz 4 @@
1 (4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1+(4) Ist dem Bewerber noch kein inländischer Fahrlehrerschein ausgestellt worden, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
2 2 1. ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
3 2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Fahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt wurde.
3+2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Fahrlehrertätigkeit insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat der Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde.

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 5 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
@@ § 24 Absatz 5 @@
1 (5) Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 beizufügen. …
1+(5) Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 3 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 beizufügen. …

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 6 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

g) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 24 Absatz 6 @@
1 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1+(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 24 Absatz 7

Aufhebung · Konfidenz: hoch

h) Absatz 7 wird gestrichen.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

FAHRLG 2018 – § 25

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: …
@@ § 25 @@
1 § 25 – Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
1+§ 25 – Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland
2 2
3 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
3+Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung dieser Fahrschulerlaubnis zu melden, wo er beabsichtigt, in dem jeweils folgenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. Der Meldung sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 5 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen der Umstände ergeben haben, die in solchen eingereichten Unterlagen bescheinigt wurden.

FAHRLG 2018 – § 26 Absatz 2 Nummer 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 26 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
1+6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.

FAHRLG 2018 – § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und“ gestrichen.
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und
1+1. die Zweigstelle hinsichtlich der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und

FAHRLG 2018 – § 27 Absatz 3 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: …
@@ § 27 Absatz 3 @@
1 2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
1+2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, sofern vorhanden, und Lehrfahrzeuge,

FAHRLG 2018 – § 29 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „entspricht“ durch die Angabe „sowie die Durchführung von Aufbauseminaren und verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes den gesetzlichen Vorschriften entspricht“. b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
  • ⚠ Der Änderungsbefehl a) ersetzt im Satz 1 nur das Wort „entspricht“ am Satzende durch eine längere Wendung; die übrigen Wörter des Satzes 1 bleiben unverändert. Die Sätze 2 und 3 (Anleitungs-/Überwachungspflicht und Pflicht zum ordnungsgemäßen Zustand der Räume) werden durch b) gestrichen.
@@ § 29 Absatz 1 @@
1 (1) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforderungen des § 12 entspricht. Der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat ferner dafür zu sorgen, dass sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
1+(1) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforderungen des § 12 sowie die Durchführung von Aufbauseminaren und verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

FAHRLG 2018 – § 30 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „Verlegung der Unterrichtsräume, sofern vorhanden.“ b) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „beglaubigte“ gestrichen. c) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach der Angabe „Fahrschule“ die Angabe „oder Ausbildungsfahrschule“ eingefügt.
  • ⚠ § 30 Satz 1 ist ein langer Aufzählungssatz; in vorher/nachher sind nur die geänderten Nummern 3, 8 Buchstabe a und 9 Buchstabe a wiedergegeben, die übrigen Nummern und Buchstaben sind mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 30 @@
1 3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
1+3. Verlegung der Unterrichtsräume, sofern vorhanden.
2 2
3 3 8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
4 a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
4+ a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
5 5
6 6 9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:
7 a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
7+ a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule oder Ausbildungsfahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
8 8

FAHRLG 2018 – § 31 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 31 Absatz 1 @@
1 (1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
1+(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat in geeigneter Form Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung, den Namen der unterrichtenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen.

FAHRLG 2018 – § 32

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt: …
  • ⚠ Der lange Aufzählungs-Absatz 2 des alten § 32 (Preisaushang) ist im vorher-Text aus Lesbarkeitsgründen verkürzt; nachher gibt den vollständigen neugefassten § 32 wieder. Das Wort „Engeltänderung“ in Absatz 1 Satz 2 ist 1:1 aus der Drucksache übernommen (offenkundiger Tippfehler im Entwurf für „Entgeltänderung“).
@@ § 32 @@
1 § 32 – Unterrichtsentgelte
1+§ 32
2+Unterrichtsentgelte
2 3
3 (1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
4+(1) Jeder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat seine Entgelte und jede Engeltänderung vor ihrer Anwendung in vertraglichen Vereinbarungen dem Bundesministerium für Verkehr elektronisch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 zur Veröffentlichung im Transparenzregister zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 2 müssen auch gemacht werden, wenn außerhalb der Geschäftsräume mit Entgelten geworben oder in den Geschäftsräumen Entgelte durch einen Aushang bekanntgegeben werden. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat in seiner Fahrschule auf Verlangen zu seinen üblichen Geschäftszeiten Auskunft über die geltenden Entgelte und die hierfür geltenden Geschäftsbedingungen zu geben.
4 5
5 (2) Das Entgelt ist 1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs … sowie 2. für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde) anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben: … Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
6+(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 hat für jede Fahrerlaubnisklasse insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
7+1. den pauschalierten Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs,
8+2. das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht, sofern dieser angeboten wird,
9+3. das pauschalierte Entgelt für die weitere Ausbildung bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung, sofern diese Ausbildung angeboten wird,
10+4. das Vorstellungsentgelt für die theoretische Prüfung, sofern ein solches erhoben wird,
11+5. das Entgelt für eine Fahrstunde,
12+6. das Entgelt für eine Fahrstunde am Simulator, sofern diese Ausbildungsform angeboten wird,
13+7. das Entgelt für die Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung,
14+8. das Entgelt für die Begleitung zur praktischen Prüfung, sofern ein solches erhoben wird,
15+9. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
16+ a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
17+ b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
18+ c) nur Verbinden und Trennen,
19+10. das pauschalierte Entgelt für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, sofern diese Ausbildung angeboten wird,
20+11. das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, sofern diese Leistung angeboten wird,
21+12. das Entgelt für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, sofern diese angeboten werden,
22+13. das Entgelt für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, sofern diese angeboten werden.
23+Das Entgelt im Sinne von Satz 1 Nummer 5 umfasst auch die Unterweisung am Fahrzeug.
24+
25+(3) Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die hierfür geltenden Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

FAHRLG 2018 – § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: …
@@ § 34 Absatz 3 @@
1 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,
1+2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 nicht mehr in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,

FAHRLG 2018 – § 34 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Satz 2 wird die Angabe „zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1“ ersetzt.
@@ § 34 Absatz 3 @@
1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt.
1+Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 handelt.

FAHRLG 2018 – § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge“ durch die Angabe „die erforderlichen Lehrfahrzeuge“ ersetzt.
@@ § 37 Absatz 1 @@
1 4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
1+4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,

FAHRLG 2018 – § 37 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
@@ § 37 Absatz 2 @@
1 (2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird.
1+(2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird.

FAHRLG 2018 – § 38 Absatz 1 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume,“. bb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Die Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 4 bis 7.
  • ⚠ Nummer 1 des § 38 Absatz 1 Satz 2 ist im vorher/nachher mit Auslassungszeichen verkürzt (lange unveränderte Eignungs-Unterlagen-Beschreibung).
@@ § 38 Absatz 1 @@
1 1 (1) … Dem Antrag sind beizufügen
2 2 1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person …,
3 3 2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
4 3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
5 4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
6 5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
7 6. der Ausbildungsplan,
8 7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,
9 8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
4+3. ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume,
5+4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
6+5. der Ausbildungsplan,
7+6. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,
8+7. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

FAHRLG 2018 – § 38 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 38 Absatz 3 @@
1 (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1+(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

FAHRLG 2018 – § 40 Absatz 1 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 40 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
  • ⚠ Die Sätze 1 und 2 des § 40 Absatz 1 sind unverändert und hier mit Auslassungszeichen verkürzt; nur der geänderte Satz 3 ist vollständig wiedergegeben.
@@ § 40 Absatz 1 @@
1 (1) … Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
1+(1) … Der Unterricht muss so gestaltet und die Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte muss so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.

FAHRLG 2018 – § 41 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 41 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 41 @@
1 Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
1+Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
2 2 1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
3 3 2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
4 3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
4+3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung beizufügen,
5 5 4. Verlegung der Unterrichtsräume,
6 5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.
6+5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind, sowie
7+6. den Beginn jedes Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Beginn.

FAHRLG 2018 – § 44 Absatz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 werden die Angabe „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
@@ § 44 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet und betrieben werden.
1+(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet und betrieben werden.

FAHRLG 2018 – § 44 Absatz 7 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 44 Absatz 7 @@
1 Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.
1+Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE sein.

FAHRLG 2018 – § 44 Absatz 9

Streichung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 9 werden die Angaben „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
@@ § 44 Absatz 9 @@
1 (9) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen abweichen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahrlehrerausbildung erforderlich machen und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.
1+(9) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und die nach Landesrecht für die Polizei zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr von den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen abweichen, soweit es die Besonderheiten ihrer Fahrlehrerausbildung erforderlich machen und eine gleichwertige Ausbildung sichergestellt ist.

FAHRLG 2018 – § 45

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ § 45 @@
1 § 45 – Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
2
3 (1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).
1+§ 45
2+Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
4 3
5 (2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der a) einen viertägigen Grundkursus und b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht, umfasst. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
4+(1) Wer Seminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (Aufbauseminar) durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar). § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
6 5
7 (3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. Die Träger der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.
6+(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang nach § 45b teilgenommen hat.
8 7
9 (4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.
8+(3) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
10 9
11 (5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars nutzen.
10+(4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.
12 11
13 (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
12+(5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
14 13
15 (7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
14+(6) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
16 15
17 (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 teilzunehmen.
16+(7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Aufbauseminar erneut eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Im Falle einer erneuten Beantragung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 teilgenommen hat.

FAHRLG 2018 – § 45a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
  • ⚠ § 45a wird neu eingefügt; in der Inhaltsübersicht-Angabe der Drucksache trägt § 45a den Titel „Datenerhebung für Zwecke der Durchführung, Überwachung und Qualitätssicherung des Aufbauseminars“, während die im Normtext vorangestellte Überschrift „Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung des Aufbauseminars“ lautet – diese Abweichung steht so in der Drucksache.
@@ Neu @@
§ 45a
Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung des Aufbauseminars

Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung des Aufbauseminars bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Seminarleiter Aufbauseminar 1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Aufbauseminars verwendet werden, 2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

FAHRLG 2018 – § 45b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
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§ 45b
Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4

(1) Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 umfassen: 1. einen viertägigen Grundkurs und 2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung des Aufbauseminars.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist.

(3) Die Kurse nach Absatz 1 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihr täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.

(4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt jeweils durch mindestens 1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3a erfüllt und 2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3b erfüllt.

FAHRLG 2018 – § 45c

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ Neu @@
§ 45c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4

(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um das Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung, 3. Nachweis der folgenden Qualifikation: a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 sowie Erfahrungen in der Durchführung eines dieser Seminare oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik oder b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung, 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.

FAHRLG 2018 – § 45d

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ Neu @@
§ 45d
Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

FAHRLG 2018 – § 46

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ § 46 @@
1 § 46 – Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
1+§ 46
2+Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
2 3
3 4 (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).
4
5 (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs, b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und d) eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars umfasst. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
6 5
7 (3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.
6+(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat, 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und 4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis erfolgreich an einem Einweisungslehrgang nach § 46b teilgenommen hat.
8 7
9 (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.
8+(3) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
10 9
11 (5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen 1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden, 2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt werden, 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von Dritten für die Evaluierung genutzt werden, 4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden, b) an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden. Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
10+(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.
12 11
13 (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.
12+(5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.
14 13
15 (7) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
14+(6) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
16 15
17 (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilzunehmen.
16+(7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik erneut eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Bei einer erneuten Beantragung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilgenommen hat.

FAHRLG 2018 – § 46a

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ Neu @@
§ 46a
Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik 1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars verwendet werden, 2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

FAHRLG 2018 – § 46b

Einfügung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ Neu @@
§ 46b
Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4

(1) Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 umfassen: 1. einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs, 2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, 3. die Hospitation bei einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und 4. eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.

(3) Die Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihr täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.

(4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt jeweils durch mindestens 1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a erfüllt und 2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3b erfüllt.

FAHRLG 2018 – § 47

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ § 47 @@
1 § 47 – Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
1+§ 47
2+Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
2 3
3 (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung, 3. Nachweis der folgenden Qualifikation a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung, 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann – auch nachträglich – mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
4+(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung, 3. Nachweis der folgenden Qualifikation a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 sowie mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung eines dieser Seminare oder b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung, 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
4 5
5 (2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.
6+(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.

FAHRLG 2018 – § 48

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ § 48 @@
1 § 48 – Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
1+§ 48
2+Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
2 3
3 Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 47 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
4+Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

FAHRLG 2018 – § 49

Aufhebung · Konfidenz: hoch

Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt: …
@@ § 49 @@
1 § 49 – Evaluierung
2
3 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
1+§ 49
2+(weggefallen)

FAHRLG 2018 – § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.
  • ⚠ Der nicht geänderte Schlussteil der Nummer 1 (Zuständigkeitsübergang) ist mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 50 Absatz 2 @@
1 1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; …
2 2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbstständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden,
1+1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 3a Absatz 1 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; …
2+2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbstständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden,

FAHRLG 2018 – § 51 Absatz 1 bis 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: …
  • ⚠ Die langen Aufzählungs-Absätze des alten § 51 Absatz 2 bis 4 sind im vorher-Text mit Auslassungszeichen verkürzt; nachher gibt die neuen Absätze 1 bis 4 vollständig wieder. Fünf alte Absätze werden zu vier neuen zusammengeführt.
@@ § 51 Absatz 1 bis 5 @@
1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.
2
3 (2) Die Überwachung umfasst 1. … die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften … und 2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität …
1+(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, die Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4, die Träger von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen bedienen.
4 2
5 (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll dazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere prüfen, ob 1. die Ausbildung … 2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge … 3. die sonstigen Pflichten … erfüllt werden.
3+(2) Die Überwachung umfasst 1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten, 2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und der Lehrgänge und 3. die Einhaltung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, die die Schulung und die Ausbildung von Bewerbern zum Inhalt haben.
6 4
7 (4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, 1. … Grundstücke und Geschäftsräume … zu betreten, 2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. dem Unterricht … beizuwohnen und 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen …, 5. … alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. …
5+(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 nach eigenem Ermessen gestalten. Sie soll im Falle konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen einschließlich fahrlehrerrechtlichen Vorschriften insbesondere prüfen, ob 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4, die Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden, 2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und 3. die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden.
8 6
9 (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
7+(4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, 1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten, 2. auf Grundstücken und in Geschäftsräumen des Erlaubnisinhabers Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 und den Grundlagenseminaren nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen, 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen und 5. von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Der Erlaubnisinhaber oder der anerkannte Träger hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die bei der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und ihnen auf Verlangen unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Auskünfte zu erteilen. Der Erlaubnisinhaber kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

FAHRLG 2018 – § 51 Absatz 6 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Angabe „eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz“ ersetzt.
  • ⚠ Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 umnummeriert; geändert wird nur die Staaten-Bezeichnung in Satz 1, die übrigen Sätze des Absatzes bleiben unverändert und sind mit einem Hinweis verkürzt.
@@ § 51 Absatz 6 @@
1 (6) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache … (Sätze 2 ff. unverändert)
1+(5) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache … (Sätze 2 ff. unverändert)

FAHRLG 2018 – § 51 Absatz 7

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Der bisherige Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: …
@@ § 51 Absatz 7 @@
1 (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unberührt.
1+(6) Die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4, von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4, von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 sowie die Inhaber beziehungsweise die verantwortlichen Leitungen von Fahrschulen, die Aufbauseminare oder verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis spätestens fünf Werktage vor der Durchführung eines Seminars oder Lehrgangs der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll, 2. das Beginn- und das Enddatum des Seminars oder Lehrgangs, 3. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der geplanten Unterrichtseinheiten, 4. den Gegenstand des Unterrichts und 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

FAHRLG 2018 – § 53 Absatz 1 bis 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt: …
  • ⚠ Nicht vollständig zitierte unveränderte Detail-Sätze des alten § 53 Absatz 2 und 4 sind im vorher-Text mit Auslassungszeichen verkürzt; nachher gibt die neuen Absätze 1 bis 5 vollständig wieder.
@@ § 53 Absatz 1 bis 5 @@
1 (1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
1+(1) Jeder Fahrlehrer hat innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren an mindestens drei Tagen an einer Fortbildung teilzunehmen.
2 2
3 (2) Inhaber 1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und 2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen
3+(2) Inhaber 1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder 2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
4 4
5 (3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
5+(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
6 6
7 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. …
7+(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert wurde. Der nach den Absätzen 1 bis 3 zur Fortbildung Verpflichtete hat die Nachweise spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist. Wird innerhalb der Frist eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erworben, beginnt die Frist nach Absatz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu.
8 8
9 (5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag.
9+(5) Der Umfang der Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer aufgrund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag.

FAHRLG 2018 – § 53 Absatz 9 und 10

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 9 und 10 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: …
@@ § 53 Absatz 9 und 10 @@
1 (9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt 1. im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist, 2. im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
1+(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrlehrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 zu absolvieren, bevor sie eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Satzes 1 zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, so haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 zu absolvieren, bevor sie eine entsprechende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist nach den Absätzen 2 oder 3 abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
2 2
3 (10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
3+(10) Jeder Träger der Fortbildungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und Überwachung sicherzustellen.

FAHRLG 2018 – § 54 Absatz 1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: „Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,“. bb) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt. cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. dd) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
  • ⚠ § 54 Absatz 1 Satz 1 ist ein langer Aufzählungssatz; nur die durch die Buchstaben aa) bis dd) geänderten Nummern (1, 9, 10, 11) sind in vorher/nachher abgebildet, dazwischen liegende unveränderte Nummern sind mit Auslassungszeichen verkürzt.
  • ⚠ Der eingefügte Buchstabe e zu Nummer 1 verweist – wie der bestehende Buchstabe d – auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8; diese Dopplung steht so in der Drucksache.
@@ § 54 Absatz 1 @@
1 1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
1+1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, e) Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2 2
3 9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b,
4 10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,
5 11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
3+9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
4+10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
5+11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,

FAHRLG 2018 – § 54 Absatz 2 Nummer 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „ganz oder überwiegend ermöglicht haben“ die Angabe „oder die Dreijahresfrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden“ eingefügt.
@@ § 54 Absatz 2 @@
1 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann,
1+3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann oder die Dreijahresfrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden,

FAHRLG 2018 – § 54 Absatz 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 4 wird die Angabe „für Bau und Heimat,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 12 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
@@ § 54 Absatz 4 @@
1 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
1+(4) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

FAHRLG 2018 – § 55 Absatz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
  • ⚠ § 55 Absatz 2 ist lang; in vorher/nachher sind die drei geänderten Sätze 1, 5 und 7 abgebildet, die dazwischen unveränderten Sätze sind mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 55 Absatz 2 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. … Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. … Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
1+(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. … Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr aus. … Das Bundesministerium für Verkehr kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

FAHRLG 2018 – § 55 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 55 Absatz 3 @@
1 (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte.
1+(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Amtshandlung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Amtshandlung ohne Verschulden der zuständigen Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Adressaten der Amtshandlung am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte.

FAHRLG 2018 – § 56 Absatz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 4b ersetzt … bb) In Nummer 6 wird die Angabe … ersetzt. cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt … dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4,“ ersetzt. ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt … ff) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11. gg) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen. hh) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1“ durch die Angabe „§ 30 Satz 1, § 41 Satz 1 oder § 51 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt. ii) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt. jj) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt … kk) In Nummer 17 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. ll) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt … mm) In Nummer 23 wird die Angabe „verweist, oder“ durch die Angabe „verweist.“ ersetzt. nn) Nummer 24 wird gestrichen.
  • ⚠ § 56 Absatz 1 ist ein sehr langer Bußgeld-Katalog mit zahlreichen einzelnen Buchstaben-Befehlen (aa bis nn); vorher/nachher bilden die geänderten Nummern (4/4a/4b, 6, 7, 9, 10/11, 12, 14, 15, 17, 22, 23, 24) ab, dazwischenliegende unveränderte Nummern sind mit Auslassungszeichen verkürzt. Die genaue Endredaktion der Nummern-Umstellung (Nr. 9-Erweiterung um § 28 Absatz 2, Streichung der alten Nr. 11 und 24) ist im nachher-Text vereinfacht-skizziert; für eine wortgenaue Endfassung wäre die amtliche Schlussredaktion abzuwarten.
  • ⚠ Der Buchstabe dd) fügt die Wendung „§ 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4,“ in Nummer 9 ein – im Drucksachentext steht diese Erweiterung syntaktisch etwas unklar; die hier gewählte Einordnung folgt dem Wortlaut des Befehls.
@@ § 56 Absatz 1 @@
1 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
2 … 4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,
3 … 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4 … 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
5 … 9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
6 10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
7 11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
8 12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9 … 14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt …,
10 15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
2+… 4. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 3a Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3+4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3a Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
4+4b. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3 oder § 69 Absatz 8 oder 11 einen Fahrlehrerschein oder eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
5+… 6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 3 Satz 2 oder § 53 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Schein oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6+7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die dort genannte tägliche Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts oder die dort genannte Gesamtarbeitszeit überschreitet,
7+… 9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht, § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4,
8+10. entgegen § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
9+11. (bisherige Nummer 10),
10+(bisherige Nummer 11 gestrichen)
11+12. entgegen § 30 Satz 1, § 41 Satz 1 oder § 51 Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12+… 14. entgegen § 31 Absatz 3 … die dort genannten Aufzeichnungen … aufbewahrt …,
13+15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11 14 … 17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
12 … 22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,
13 23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung … zuwiderhandelt, … verweist, oder
14 24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
15+… 22. entgegen § 53 Absatz 1, 2 oder 3 an einer dort genannten Fortbildung nicht oder nicht rechtzeitig teilnimmt oder
16+23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung … zuwiderhandelt, … verweist.
17+(bisherige Nummer 24 gestrichen)

FAHRLG 2018 – § 56 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: …
@@ § 56 Absatz 2 @@
1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.
1+(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4a, 8, 9, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

FAHRLG 2018 – § 57 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: …
@@ § 57 Absatz 1 @@
1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.
1+(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten (örtliches Fahrlehrerregister) führen. Das örtliche Fahrlehrerregister darf auch die Angaben zu Personen nach § 3a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 3, enthalten.

FAHRLG 2018 – § 57 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: …
@@ Neu @@
(3) Das Bundesministerium für Verkehr darf ein öffentlich zugängliches Register über die Unterrichtsentgelte der Fahrschulen und die Bestehensquoten der Fahrschüler dieser Fahrschulen in der praktischen Prüfung (Transparenzregister) führen.

FAHRLG 2018 – § 58

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt: …
@@ § 58 @@
1 1 § 58 – Zweck der Registrierung
2 2
3 Die Eintragungen erfolgen:
4 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
3+Die Eintragungen nach § 57 Absatz 1 und 2 erfolgen:
4+1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz und
5 5 2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
6+Die Eintragungen nach § 57 Absatz 3 erfolgen zur Herstellung einer verbrauchergerechten Transparenz über die Preise und die Ausbildungsqualität der Fahrschulen.

FAHRLG 2018 – § 59 Absatz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Geburt" durch die Angabe "Geburt, Anschrift und E-Mail-Adresse" ersetzt. bbb) In den Nummern 1a bis 1c wird jeweils die Angabe „und Anschrift“ durch die Angabe „, Anschrift und E-Mail-Adresse“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
  • ⚠ § 59 Absatz 3 enthält in Satz 1 die Nummern 1 bis 12; die nicht geänderten Nummern 2 bis 12 sind in vorher/nachher mit Auslassungszeichen verkürzt. Nur die durch aaa)/bbb) geänderten Nummern 1, 1a, 1b, 1c und der neu gefasste Satz 2 sind vollständig abgebildet.
@@ § 59 Absatz 3 @@
1 1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2 1a. bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
3 1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
4 1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
1+1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und E-Mail-Adresse,
2+1a. bei juristischen Personen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
3+1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
4+1c. bei Behörden: Name oder Bezeichnung, Anschrift und E-Mail-Adresse der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
5 5
6 Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.
6+Eine Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 3a Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3a Absatz 2 Satz 3, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.

FAHRLG 2018 – § 59 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: …
@@ Neu @@
(4) Im Transparenzregister dürfen gespeichert werden:
1. Bezeichnung der Fahrschule,
2. Name und Vorname des Inhabers der Fahrschulerlaubnis sowie Anschrift und E-Mail-Adresse der Fahrschule,
3. bei juristischen Personen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der juristischen Person,
4. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der rechtsfähigen Personengesellschaft,
5. die Unterrichtsentgelte einer Fahrschule nach § 32,
6. eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über die Anzahl der durchgeführten sowie der bestandenen und nicht bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt nach Fahrerlaubnisklassen sowie nach Erst- und Wiederholungsprüfungen, bezogen auf diejenigen Prüflinge, für die in seiner Fahrschule die Prüfungsreife festgestellt wurde, unter Ausschluss deren personenbezogener Daten.

FAHRLG 2018 – § 60 Absatz 3 bis 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 60 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: …
@@ Neu @@
(3) Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis teilt dem Bundesministerium für Verkehr die nach § 59 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Daten unverzüglich nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis sowie unverzüglich nach jeder Änderung dieser Daten zur Veröffentlichung im Transparenzregister mit.

(4) Die zuständigen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr teilen dem Bundesministerium für Verkehr vierteljährlich die nach § 59 Absatz 4 Nummer 6 zu speichernden Daten zur Veröffentlichung im Transparenzregister mit.

(5) Die Datenübermittlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach den Absätzen 3 und 4 hat nebst Metadaten in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr legt Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung fest und hat diese auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards zu veröffentlichen.

FAHRLG 2018 – § 61

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: …
@@ § 61 @@
1 1 § 61 – Übermittlung der Daten aus den Registern
2 2
3 Die in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die
3+(1) Die in den Registern nach § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die
4 4 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,
5 5 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
6 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
7 zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
6+3. für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
7+zuständig sind, zu den in § 58 genannten Zwecken übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist.
8+
9+(2) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
10+
11+(3) Erbringer von Informationsdiensten und Angebotsvergleichen für Kunden sind befugt, die Daten des Transparenzregisters zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber Kunden erforderlich ist.
12+
13+(4) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für die Evaluierung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig oder damit beauftragt sind, für diesen Zweck übermittelt werden.

FAHRLG 2018 – § 63 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 63 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Angabe „in der Fassung vom 30. Juli 2025“ eingefügt.
@@ § 63 Absatz 1 @@
1 (1) Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn die betroffene Person den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat.
1+(1) Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn die betroffene Person den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 30. Juli 2025 dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat.

FAHRLG 2018 – § 67

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: …
@@ § 67 @@
1 1 § 67 – Löschung der Daten
2 2
3 Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind
3+(1) Die aufgrund des § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten sind
4 4 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,
5 5 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
6 6 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
7 7 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen
8 8 zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
9+
10+(2) Die aufgrund des § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in § 58 Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sobald die datenverarbeitende Stelle Kenntnis erlangt hat
11+1. von einer Aktualisierungsmeldung der jeweiligen Daten,
12+2. vom Entzug der Fahrschulerlaubnis,
13+3. von der nicht nur vorübergehenden Einstellung des Fahrschulbetriebs.

FAHRLG 2018 – § 68 Absatz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
  • ⚠ Geändert wird nur der Einleitungssatz des § 68 Absatz 1 vor Nummer 1; die nachfolgende lange Nummern-Aufzählung 1 bis 19 bleibt unverändert und ist hier mit Auslassungszeichen verkürzt.
@@ § 68 Absatz 1 @@
1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates …
1+(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates …

FAHRLG 2018 – § 68 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 14“ durch die Angabe „14“ und die Angabe „Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
@@ § 68 Absatz 2 @@
1 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
1+(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

FAHRLG 2018 – § 69 Absatz 14 und 15

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 69 Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt: …
  • ⚠ Das Wort „gelten“ (statt „geltenden“) in Absatz 15 ist 1:1 aus dem Drucksachentext übernommen (offenkundiger grammatischer Fehler im Entwurf).
@@ Neu @@
(14) Inhaber einer vor dem 1. Juli 2027 erteilten Fahrschulerlaubnis haben die Datenübermittlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach § 60 Absatz 3 erstmals bis zum 1. Oktober 2027 vorzunehmen.

(15) Vor dem 1. Juli 2027 erteilte Fahrlehrerlaubnisse, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigen, gelten weiter in dem erteilten Umfang. Auf die Inhaber einer solchen Fahrlehrerlaubnis finden die auf § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung bezogenen Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung weiterhin Anwendung.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation BR-Drs. 330/26 (Fahrlehrergesetz, Artikel 3): Die vier zuvor mit Auslassungszeichen/Kürzungen im Normtext geführten FahrlG-Blöcke block-112 (§ 45), block-115 (§ 45c), block-117 (§ 46) und block-120 (§ 47) wurden vom Bearbeiter vollständig verbatim nachgezogen und hier unabhängig byte-genau geprüft. Quelle des nachher ist der Drucksachen-Befehl 32 „Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt:“ im Volltext .runs/_inbox/330-26.txt; Quelle des vorher sind die lokalen Normen Daten/fahrlg 2018/p45.md, p46.md und p47.md. Methode: Whitespace-Normalisierung (Mehrfach-Leerzeichen/Zeilenumbrüche kollabiert) und Entfernen der die Ersetzung umschließenden Anführungszeichen „“, dann Zeichen-für-Zeichen-Vergleich. Ergebnis nachher vs. Drucksache: § 45 2787=2787, § 45c 2231=2231, § 46 2754=2754, § 47 2207=2207 Zeichen, jeweils exakter Match ohne erste Abweichung. Keiner der vier nachher-Texte enthält noch „…“, „...“ oder eine sonstige Kürzung (alle ellipsenfrei). vorher: bei den drei Neufassungen (§ 45/46/47) ist das vorher der vollständige geltende Paragraph aus dem lokalen Norm-Markdown, byte-genau im Absatz-Körper (§ 45 3310=3310, § 46 5060=5060, § 47 2440=2440 Zeichen, Dash-normalisiert identisch; die Überschriftszeile trägt wie üblich den norm_titel). Bei § 45c (Einfügung eines im bisherigen Recht nicht existenten Paragraphen durch die §§-45-bis-49-Ersetzung) ist das vorher korrekt leer. Adressierung block-115: paragraph=„§ 45c“, art=„Einfügung“, kein absatz/satz/nummer – das passt zum Drucksachen-Befehl (§ 45c ist eine eigenständige neue Vorschrift innerhalb der ersetzten §§ 45 bis 49, keine Unter-Adressierung innerhalb § 45), der im Manifest vermutete Adressierungsfehler liegt nicht mehr vor. Keine Auslassung, keine Zusammenfassung, kein falsches nachher. Ergebnis für die vier Blöcke: konsistent. Die übrigen Blöcke waren bereits zuvor ok und wurden hier nicht erneut geprüft.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-opus-4-8[1m]

    Details anzeigen

    TEIL-REWORK-Re-Verifikation des Bezugsstands für die vier nachgezogenen Blöcke (betroffene Gesetze laut Synopse: StVG, KfSachvG, FahrlG 2018; die vier verifizierten §§ 45/45c/46/47 gehören sämtlich zum Fahrlehrergesetz, Artikel 3). Im 25er-Batch bereits als „stand passt“ geführt, hier knapp gegen die jeweiligen 00-meta.md bestätigt. Die Drucksache 330/26 nennt in der Eingangsformel je Artikel: Artikel 1 StVG „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46)“; Artikel 2 KfSachvG „vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)“; Artikel 3 FahrlG „vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“. Abgleich mit lokalem 00-meta.md: FahrlG 2018 (builddate 20260506) Ausfertigung 2017-06-30, Fundstelle BGBl I 2017, 2162 (3784), Stand „Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436“ – exakte Übereinstimmung mit dem Drucksachen-Bezugsstand und damit korrekte vorausgesetzte Vorher-Fassung der drei Neufassungen § 45/46/47 (deren vorher byte-genau aus diesen lokalen FahrlG-Normen stammt). KfSachvG (builddate 20250711) Ausfertigung 1971-12-22, Fundstelle BGBl I 1971, 2086, Stand „Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091“ – exakte Übereinstimmung. StVG (builddate 20260519) Neufassung 5.3.2003 I 310, 919 (Basis stimmt); formaler lokaler Stand „Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 30“, zusätzlich Hinweis „Änderung durch Art. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 46 textlich nachgewiesen“ – der in der Drucksache zitierte StVG-Bezugsstand (Art. 2 v. 23.2.2026 Nr. 46) ist im lokalen Text also bereits eingearbeitet (lokaler Stand >= Bezugsstand), und der StVG erscheint hier ohnehin nur als Verweisziel innerhalb der FahrlG-§§. Damit passt der lokale Stand für alle vier verifizierten Blöcke. Befund: stand passt.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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