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BT-Drs. 21/5871 — Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr

BT-DRS. 21/5871BUNDESTAG

2 Änderungen · Gesetze: STVG · Drucksache vom 2026-05-11

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Der Gesetzentwurf 21/5871 ändert das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in zwei Punkten, um Elektrokleinstfahrzeuge (z.

B.

E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) der strengen Gefährdungshaftung nach § 7 StVG zu unterwerfen.

Bisher waren Fahrzeuge, die konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, von dieser Haftung ausgenommen; die Neuregelung schließt Elektrokleinstfahrzeuge aus dieser Ausnahme aus.

Mehr Kontext

Zugleich wird eine Übergangsvorschrift in § 65 Absatz 4 eingeführt, die sicherstellt, dass für Unfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes das alte Recht gilt.

Wen betrifft es?Halter von Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Scooter) und Personen, die bei Unfällen mit solchen Fahrzeugen Schäden erleiden.
Was ändert sich?Elektrokleinstfahrzeuge werden aus der bisherigen Haftungsausnahme für langsame Fahrzeuge (bis 20 km/h) herausgenommen: Der Halter haftet nun verschuldensunabhängig nach § 7 StVG.
Ab wann?Am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals — das genaue Datum steht noch als Platzhalter im Entwurf.
Was ist noch unsicher?Die Datumsangaben in der Übergangsvorschrift (§ 65 Abs. 4) sind im Entwurf als Platzhalter formuliert; das konkrete Inkrafttretensdatum wird erst bei Verkündung eingesetzt.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

STVG — § 8 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 8 Nummer 1 wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet,“ die Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“ eingefügt.
Klartext: Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) fallen künftig nicht mehr unter die Ausnahme von der Gefährdungshaftung: Der Halter eines solchen Fahrzeugs haftet verschuldensunabhängig nach § 7 StVG, auch wenn das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann.
@@ § 8 @@
1 1 Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
2 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2+1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
3 3 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
4 4 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

STVG — § 65 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 65 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Auf Unfälle, die sich vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Klartext: Für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, gilt § 8 Nummer 1 in der bisherigen Fassung weiter — Elektrokleinstfahrzeuge profitieren also für ältere Unfälle noch von der alten Regelung. Das genaue Stichtagsdatum wird erst durch die Verkündung des Gesetzes bestimmt; im vorliegenden Entwurf sind die Datumsstellen als Platzhalter ausgewiesen.
  • ⚠ Die Datumsangaben in Absatz 4 sind im Gesetzentwurf als Platzhalter [einsetzen: ...] formuliert, da das Inkrafttreten nach Artikel 2 erst durch Verkündung bestimmt wird. Der Wortlaut wurde 1:1 aus dem Entwurf übernommen.
@@ § 65 Absatz 4 @@
1 (4) (weggefallen)
1+(4) Auf Unfälle, die sich vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Beide Blöcke wurden gegen Drucksache 21/5871 und die geltenden amtlichen Gesetzestexte (StVG § 8, § 65) wortgenau geprüft. Block-1: Der Änderungsbefehl stimmt mit Drucksache Artikel 1 Nummer 1 (Zeile 147-148) überein; vorher entspricht § 8 Nummern 1-3 exakt; nachher enthält ausschließlich die vorgesehene Einfügung 'oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,' nach 'befindet,', kein weiterer Text wurde hinzugefügt oder weggelassen; der Absatz ist vollständig (alle drei Nummern vorhanden). Block-2: Der Änderungsbefehl stimmt mit Drucksache Artikel 1 Nummer 2 (Zeilen 149-152) überein; vorher '(4) (weggefallen)' entspricht dem geltenden § 65 exakt; nachher gibt den neuen Absatz 4 mit den Platzhaltern unverändert aus dem Entwurf wieder; die Unsicherheitsmarkierung zu den Datums-Platzhaltern ist korrekt und transparent. Schema-Validierung: alle Pflichtfelder vorhanden, schema_version korrekt, art-Werte erlaubt, block_ids stabil, audit-Objekt vorhanden.

    20. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Sonnet 4.5

    Bezugsstand der Drucksache (Artikel 2 des Gesetzes vom 23.2.2026, BGBl. 2026 I Nr. 46) stimmt mit dem lokalen StVG-Stand überein.

    20. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Nach Korrektur der Halter-/Verursacher-Verwechslung in Block-1 sind alle Klartexte sachlich korrekt. Block-1 benennt nun korrekt den Halter als Haftungssubjekt des § 7 StVG. Die Fachbegriffe 'Gefährdungshaftung' und 'verschuldensunabhängig' werden durch den Kontext ('auch wenn das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann') ausreichend eingebettet. Block-2 und klartext_gesamt waren bereits korrekt und bleiben unverändert.

    20. Mai 2026

  5. Freigegeben 20. Mai 2026

    automatisch (alle Gutachten konsistent)

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