Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Die Bundesregierung will mit dem Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung die Verwaltungsgerichtsbarkeit modernisieren und Verfahren beschleunigen, ohne die gerichtliche Kontrolle zu schwächen.
Kernpunkte sind ein erweiterter Einsatz von Einzelrichtern und kleineren Spruchkörpern, ein systematischer geregelter einstweiliger Rechtsschutz samt ausdrücklicher Regelung der in der Praxis wichtigen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (sogenannte Hängebeschlüsse), eine neue Möglichkeit, bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen vor der Zustellung eine Gerichtskosten-Vorauszahlung anzuordnen (neuer § 85a VwGO, § 71a FGO), sowie eine umfassende Reform der Vollstreckung gegen Behörden mit einem auf 25 000 Euro erhöhten Zwangsgeld.
Der Widerspruch kann künftig auch in einfacher elektronischer Weise erhoben werden.
Ausgewählte Neuregelungen werden auf das Sozialgerichtsgesetz und die Finanzgerichtsordnung übertragen; zahlreiche Folge- und Verweisänderungen betreffen weitere Gesetze (unter anderem ZPO, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Vereinsgesetz, Gerichtskostengesetz und berufsrechtliche Ordnungen).
Mehr Kontext
Das Gesetz tritt überwiegend am 1.
Januar 2027 in Kraft, einzelne Teile später (1.
Januar 2028, 1.
Juli 2028 und 1.
Januar 2036).
Wen betrifft es?Menschen und Unternehmen, die gegen Behörden vor den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten klagen oder Widerspruch einlegen, sowie die Gerichte selbst.
Was ändert sich?Verfahren sollen schneller werden: mehr Entscheidungen durch Einzelrichter, ein neu geordneter Eilrechtsschutz mit ausdrücklichen Hängebeschlüssen, eine mögliche Gerichtskosten-Vorauszahlung bei offensichtlich aussichtslosen und missbräuchlichen Klagen, ein auf 25 000 Euro erhöhtes Zwangsgeld gegen säumige Behörden und der Widerspruch in einfacher elektronischer Form.
Ab wann?Überwiegend ab dem 1. Januar 2027; einzelne Änderungen treten am 1. Januar 2028, am 1. Juli 2028 oder am 1. Januar 2036 in Kraft.
Was ist noch unsicher?Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der das parlamentarische Verfahren noch durchläuft. Einige Anlagen-Änderungen (Justizaktenaufbewahrungsverordnung, Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes, berufsrechtliche Vorbemerkungen) konnten nicht in jedem Detail gegen den lokalen Gesetzestext abgeglichen werden; betroffene Blöcke sind als unsicher markiert. Bei drei Bezugsgesetzen nennt die Drucksache noch nicht verkündete Entwürfe als Stand.
Die Inhaltsübersicht wird durch die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht ersetzt. Die Untergliederungen der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
⚠ Der genaue Wortlaut der neuen Inhaltsübersicht steht in Anlage 1 der Drucksache und wurde nicht Zeile für Zeile gegen die lokale Inhaltsübersicht-Markdown abgeglichen; der Block fasst den Änderungsbefehl zusammen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Die bisherige Inhaltsübersicht der Verwaltungsgerichtsordnung mit den bisherigen Abschnitts-, Untergliederungs- und Paragrafenüberschriften.
1+Die Inhaltsübersicht wird vollständig durch die in Anlage 1 zum Gesetz abgedruckte neue Inhaltsübersicht ersetzt; Untergliederungen erhalten die dort genannten Bezeichnungen und Fassungen, Paragrafen die dort genannten Überschriften. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
VWGO – § 6 Absatz 1 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im ersten Jahr“ durch die Angabe „in den ersten sechs Monaten“ ersetzt.
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 1(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
2 21. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
3 32. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4 −Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
4+Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
VWGO – § 9 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren nach § 47 ist Satz 1 nicht anzuwenden.“
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 −(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3bis15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1+(4) DerSenat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
2 21. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
3 32. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4 −§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4+§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren nach § 47 ist Satz 1 nicht anzuwenden.
VWGO – § 10 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 3 wird nach der Angabe „drei Richtern“ die Angabe „und bei Beschlüssen nach Absatz 4 Satz 1 in der Besetzung mit fünf Richtern“ eingefügt.
@@ § 10 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
1+(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern und bei Beschlüssen nach Absatz 4 Satz 1 in der Besetzung mit fünf Richtern.
VWGO – § 10 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „In Verfahren nach § 50 Absatz 1 kann der Senat beschließen, über den Rechtsstreit in einer Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Bundesgesetz stehenden Rechtsvorschrift des Bundes entscheidet, und auf zugehörige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist Satz 1 nicht anzuwenden.“
@@ § 10 Absatz 4 @@
1 −(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
1+(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 kann der Senat beschließen, über den Rechtsstreit in einer Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn
2 21. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
3 32. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4 −§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4+§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Bundesgesetz stehenden Rechtsvorschrift des Bundes entscheidet, und auf zugehörige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist Satz 1 nicht anzuwenden.
VWGO – § 22 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 22 Nummer 3 wird die Angabe „Beamte und Angestellte“ durch die Angabe „Beschäftigte“ ersetzt.
@@ § 22 @@
1 1Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
2 2[...]
3 −3. Beamte undAngestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
3+3. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
VWGO – § 29 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 29 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 27 gilt entsprechend. Die ergänzend gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.“
@@ § 29 Absatz 3 @@
1 1(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
2 2
3 3(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
4+
5+(3) Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 27 gilt entsprechend. Die ergänzend gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.
VWGO – § 35 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. [...]
1+(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. [...]
VWGO – § 47 Absatz 2 nach Satz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 87b findet Anwendung.“
@@ § 47 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
1+(2) [...] Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden. § 87b findet Anwendung.
VWGO – § 47 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Veröffentlichungsverpflichtung nach Absatz 5 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.“
@@ § 47 Absatz 6 @@
1 −(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
1+(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Veröffentlichungsverpflichtung nach Absatz 5 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
VWGO – § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines und“ durch die Angabe „Warmwasserpipelines,“ ersetzt.
@@ § 48 Absatz 1 @@
1 −15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines und
1+15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines,
VWGO – § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 16 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz und“ ersetzt.
@@ § 48 Absatz 1 @@
1 −16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.
1+16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz und
VWGO – § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
17. „Planfeststellungsverfahren für sonstige Vorhaben, soweit nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.“
@@ § 48 Absatz 1 @@
1 −16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.
2 −(Es gibt bislang keine Nummer 17 in § 48 Absatz 1 Satz 1.)
1+16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz und
2+17. Planfeststellungsverfahren für sonstige Vorhaben, soweit nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
VWGO – § 48 Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen; Satz 1 gilt auch für Verfahren zur Genehmigung von Zuwegungen und Kabeltrassen, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen nach Satz 1 Nummer 3a erforderlich sind. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die nachträgliche Schutzauflagen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen oder zu an deren Stelle erteilten Genehmigungen betreffen.“
@@ § 48 Absatz 1 @@
1 −Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen.
1+Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen; Satz 1 gilt auch für Verfahren zur Genehmigung von Zuwegungen und Kabeltrassen, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen nach Satz 1 Nummer 3a erforderlich sind. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die nachträgliche Schutzauflagen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen oder zu an deren Stelle erteilten Genehmigungen betreffen.
VWGO – § 48 Absatz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 wird die Angabe „ferner“ gestrichen.
@@ § 48 Absatz 2 @@
1 −(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
1+(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
VWGO – § 48 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug als Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Absatz 1 Satz 1 und des § 140 des Flurbereinigungsgesetzes. § 138 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.“
@@ § 48 Absatz 3 @@
1 −(Bisheriger Absatz 3 betrifft die Bindung des Präsidiums an die Geschäftsverteilung. Ein Absatz 3 mit dem nachfolgenden Inhalt existiert noch nicht; der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 verschoben, siehe nachfolgender Block.)
1+(3) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug als Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Absatz 1 Satz 1 und des § 140 des Flurbereinigungsgesetzes. § 138 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
VWGO – § 48 Absatz 3 (neu Absatz 4)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „16“ wird durch die Angabe „17“ ersetzt.
@@ § 48 Absatz 3 (neu Absatz 4) @@
1 −(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 16 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
1+(4) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 17 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
VWGO – § 50 Absatz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „über Klagen gegen die vom Bundesministerium des Innern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,“.
@@ § 50 Absatz 1 @@
1 −2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
1+2. über Klagen gegen die vom Bundesministerium des Innern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
VWGO – § 50 Absatz 1 Nummer 6
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 43e Absatz 4“ durch die Angabe „§ 43e Absatz 4, auch in Verbindung mit § 43f Absatz 6, und § 44a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
@@ § 50 Absatz 1 @@
1 −6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, [...]
1+6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4, auch in Verbindung mit § 43f Absatz 6, und § 44a Absatz 4 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, [...]
VWGO – § 50 Absatz 1 Nummer 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 7 wird die Angabe „Verfahren.“ durch die Angabe „Verfahren,“ ersetzt.
@@ § 50 Absatz 1 @@
1 −7. über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
1+7. über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
VWGO – § 50 Absatz 1 Nummern 8 bis 12
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 12 eingefügt:
8. „in den ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 5 und § 19 Absatz 2 Satz 8 des Standortauswahlgesetzes zugewiesenen Verfahren,
9. in den ihm nach § 30 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 5 Absatz 1 und 6 des Rettungsübernahmegesetzes zugewiesenen Verfahren,
10. in den ihm nach § 13 Absatz 2 des Patentgesetzes zugewiesenen Verfahren,
11. in den ihm nach § 21 Absatz 3 und 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zugewiesenen Verfahren,
12. in den ihm nach § 5 Absatz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zugewiesenen Verfahren.“
@@ § 50 Absatz 1 @@
1 −7. über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
2 −(Es gibt bislang keine Nummern 8 bis 12 in § 50 Absatz 1.)
1+8. in den ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 5 und § 19 Absatz 2 Satz 8 des Standortauswahlgesetzes zugewiesenen Verfahren,
2+9. in den ihm nach § 30 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 5 Absatz 1 und 6 des Rettungsübernahmegesetzes zugewiesenen Verfahren,
3+10. in den ihm nach § 13 Absatz 2 des Patentgesetzes zugewiesenen Verfahren,
4+11. in den ihm nach § 21 Absatz 3 und 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zugewiesenen Verfahren,
5+12. in den ihm nach § 5 Absatz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zugewiesenen Verfahren.
VWGO – § 50 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
@@ § 50 Absatz 2 @@
1 −(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
1+(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
VWGO – § 52 Satz 3 Nummer 4
Streichung · Konfidenz: hoch
Nummer 4 Satz 3 wird gestrichen.
@@ § 52 @@
1 −4. [...] Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
1+4. [...] Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
VWGO – § 52 Nummer 5
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Hat jedoch die Behörde, die für eine beklagte Gebietskörperschaft gehandelt hat oder handeln soll, ihren Sitz im Bezirk eines anderen Verwaltungsgerichts, so ist dieses Verwaltungsgericht örtlich zuständig; dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde auch die Vertretung der Beklagten im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.“
@@ § 52 @@
1 −5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
1+5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Hat jedoch die Behörde, die für eine beklagte Gebietskörperschaft gehandelt hat oder handeln soll, ihren Sitz im Bezirk eines anderen Verwaltungsgerichts, so ist dieses Verwaltungsgericht örtlich zuständig; dies gilt unabhängig davon, ob der Behörde auch die Vertretung der Beklagten im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.
VWGO – § 55
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 55 wird die Angabe „198“ durch die Angabe „197“ ersetzt.
@@ § 55 @@
1 −§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
1+§§ 169, 171a bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
VWGO – § 56a Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 56a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünfzig“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
@@ § 56a Absatz 1 @@
1 −(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. [...]
1+(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als 20 Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. [...]
VWGO – § 65 Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 65 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfzig“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
@@ § 65 Absatz 3 @@
1 −(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [...]
1+(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [...]
VWGO – § 70 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. In einfacher elektronischer Weise ist die Übermittlung eines Widerspruchs nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist des Satzes 1 wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
@@ § 70 Absatz 1 @@
1 −(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
1+(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. In einfacher elektronischer Weise ist die Übermittlung eines Widerspruchs nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist des Satzes 1 wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
VWGO – § 73 Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 73 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Angabe „Rechtsbehelfsbelehrung“ ersetzt.
@@ § 73 Absatz 3 @@
1 −(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. [...]
1+(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. [...]
VWGO – § 80 Absatz 3 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
@@ § 80 Absatz 3 @@
1 −(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. [...]
1+(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich oder elektronisch zu begründen. [...]
VWGO – § 80 Absatz 5 Satz 4 und 5
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch befristet werden.“
@@ § 80 Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
1+(5) [...] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch befristet werden.
VWGO – § 80 Absätze 7 und 8
Streichung · Konfidenz: hoch
Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.
@@ § 80 Absätze 7 und 8 @@
1 −(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
2 −
3 −(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
1+(Die bisherigen Absätze 7 und 8 entfallen ersatzlos; § 80 endet nach Absatz 6.)
VWGO – § 80a Absatz 3 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 80a Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen findet § 80 Absatz 5 und 6 Anwendung.“
@@ § 80a Absatz 3 @@
1 −(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis8giltentsprechend.
1+(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Im Übrigen findet § 80 Absatz 5 und6Anwendung.
VWGO – § 80b Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 80b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „§ 80 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 80a, 80c und 123 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.“
@@ § 80b Absatz 3 @@
1 −(3) § 80 Abs. 5 bis8und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
1+(3) § 80 Absatz 5 und6sowie die §§ 80a, 80c und 123 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
VWGO – § 80c Absatz 2 Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 80c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 80 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 5“ ersetzt.
@@ § 80c Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt § 80 Absatz 7 entsprechend. [...]
1+(2) [...] Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt § 123 Absatz 5 entsprechend. [...]
VWGO – § 85 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 85 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Klage ist zuzustellen.“
@@ § 85 @@
1 −Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage andenBeklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
1+Die Klage istzuzustellen. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
VWGO – § 85a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:
„§ 85a
Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. § 92 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
@@ § 85a @@
1 −(Ein § 85a existiert in der Verwaltungsgerichtsordnung bislang nicht.)
1+§ 85a Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
2+Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. § 92 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
VWGO – § 86 Absatz 1 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“
@@ § 86 Absatz 1 @@
1 −(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
1+(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.
VWGO – § 87a Absatz 1 Nummern 5 bis 8
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 87a Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
5. „über Kosten einschließlich einer Vorauszahlung nach § 85a;
6. über die Beiladung;
7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.“
@@ § 87a Absatz 1 @@
1 −5. über Kosten;
2 −6. über die Beiladung.
1+5. über Kosten einschließlich einer Vorauszahlung nach § 85a;
2+6. über die Beiladung;
3+7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
4+8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.
VWGO – § 87b Absatz 3 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
@@ § 87b Absatz 3 @@
1 −(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2 −1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
3 −2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
4 −3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
1+(3) Das Gericht soll Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2+1. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3+2. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
VWGO – § 87b Absatz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 4 wird gestrichen.
@@ § 87b Absatz 4 @@
1 −(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
2 −1. die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3 −2. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
4 −Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1+(Der bisherige Absatz 4 entfällt ersatzlos.)
VWGO – § 92 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 92 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „Absatz 3 gilt entsprechend, soweit der Kläger und der Beklagte die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.“
@@ § 92 Absatz 4 @@
1 1(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
2 −(Ein Absatz 4 existiert bislang nicht.)
2+
3+(4) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit der Kläger und der Beklagte die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.
VWGO – § 99 Absatz 1 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 99 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Behördenakte zum Abruf.“
@@ § 99 Absatz 1 @@
1 −(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde [...]
1+(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist. Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Behördenakte zum Abruf. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde [...]
VWGO – § 122 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „Insbesondere die §§ 88, 92 und 108 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 118 bis 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.“
1+(1) Insbesondere die §§ 88, 92 und 108 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 118 bis 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
VWGO – § 122 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 123)“ durch die Angabe „(§ 47 Absatz 6, § 123 Absatz 1)“ ersetzt.
@@ § 122 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. [...]
1+(2) [...] Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 47 Absatz 6, § 123 Absatz 1) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. [...]
VWGO – § 123 Absatz 2 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
@@ § 123 Absatz 2 @@
1 −(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
1+(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
VWGO – § 123 Absätze 3 bis 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung tritt eine Frist von zwei Monaten.
(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3 und § 123 Absatz 1) durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.“
@@ § 123 Absätze 3 bis 5 @@
1 −(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
1+(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung tritt eine Frist von zwei Monaten.
2 2
3 −(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
3+(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3 und § 123 Absatz 1) durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
4+
5+(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
VWGO – § 123 Absatz 5 (neu Absatz 6)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
@@ § 123 Absatz 5 (neu Absatz 6) @@
1 −(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
1+(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
VWGO – § 124 Absatz 2 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 124 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert oder“.
@@ § 124 Absatz 2 @@
1 −4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1+4. wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert oder
VWGO – § 124a Absatz 5 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 ungeachtet des Darlegungserfordernisses des Absatzes 4 Satz 4 offensichtlich vorliegt.“
@@ § 124a Absatz 5 @@
1 −(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. [...]
1+(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn
2+1. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
3+2. einer der Gründe des § 124 Absatz 2 ungeachtet des Darlegungserfordernisses des Absatzes 4 Satz 4 offensichtlich vorliegt. [...]
VWGO – § 124a Absatz 5 Satz 4
Einfügung · Konfidenz: mittel
In Satz 4 wird nach der Angabe „Ablehnung“ die Angabe „oder Verwerfung“ eingefügt.
⚠ Die Drucksache bezeichnet den geänderten Satz als 'Satz 4'. Im geltenden § 124a Absatz 5 ist die Wendung 'Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig' der vierte Satz; durch die Neufassung von Satz 2 (Block vwgo-50) verschiebt sich die Satzzählung, der Bezug bleibt aber diese eine Wendung.
@@ § 124a Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [...]
1+(5) [...] Mit der Ablehnung oder Verwerfung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [...]
VWGO – § 124a Absatz 6 nach Satz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Begründungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Berufungen, die das Oberverwaltungsgericht nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen hat.“
@@ § 124a Absatz 6 @@
1 −(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
1+(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Begründungspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Berufungen, die das Oberverwaltungsgericht nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen hat.
VWGO – § 124a Absatz 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „Ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 5 dargelegt und liegt dieser vor oder wird die Berufung zugelassen, da ein solcher Verfahrensmangel offensichtlich vorliegt, und sind jeweils auch die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 bereits im Berufungszulassungsverfahren erfüllt, kann das Oberverwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil und das Verfahren aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. § 130 Absatz 3 gilt entsprechend.“
@@ § 124a Absatz 7 @@
1 −(Ein Absatz 7 existiert in § 124a bislang nicht; die Norm endet mit Absatz 6.)
1+(7) Ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 5 dargelegt und liegt dieser vor oder wird die Berufung zugelassen, da ein solcher Verfahrensmangel offensichtlich vorliegt, und sind jeweils auch die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 bereits im Berufungszulassungsverfahren erfüllt, kann das Oberverwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil und das Verfahren aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. § 130 Absatz 3 gilt entsprechend.
VWGO – § 126 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 126 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
@@ § 126 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [...]
1+(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. [...]
VWGO – § 127 Absatz 2 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 127 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, ist eine Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses zulässig.“
@@ § 127 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
1+(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, ist eine Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses zulässig.
VWGO – § 128a Absatz 1 Satz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder“ gestrichen.
@@ § 128a Absatz 1 @@
1 −(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. [...]
1+(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. [...]
VWGO – § 128a Absatz 1 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 3 wird die Angabe „§ 87b Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
@@ § 128a Absatz 1 @@
1 −(1) [...] Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr.3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
1+(1) [...] Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Absatz 3 Satz1 Nummer 2 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
VWGO – § 132 Absatz 2 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 132 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert oder“.
@@ § 132 Absatz 2 @@
1 −2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1+2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert oder
VWGO – § 133 Absatz 3 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 dargelegt werden.“
@@ § 133 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
1+(3) [...] In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 dargelegt werden.
VWGO – § 133 Absatz 5 nach Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Revision ist unter Aufhebung der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Nichtzulassungsentscheidung zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich vorliegt.“
@@ § 133 Absatz 5 @@
1 −(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
1+(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Die Revision ist unter Aufhebung der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Nichtzulassungsentscheidung zuzulassen, wenn
2+1. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
3+2. einer der Gründe des § 132 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich vorliegt. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
VWGO – § 133 Absatz 5 neuer Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Beschluß“ durch die Angabe „Beschluss nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den durch die Einfügung (Block vwgo-60) neu entstandenen Satz 3 ('Der Beschluss soll kurz begründet werden'); Standalone dargestellt am bisherigen Wortlaut dieses Satzes.
@@ § 133 Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden [...]
1+(5) [...] Der Beschluss nach den Sätzen 1 und 2 soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden [...]
VWGO – § 133 Absatz 5 neuer Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder Verwerfung“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den durch die Einfügung neu entstandenen Satz 4 ('Mit der Ablehnung der Beschwerde ...'); Standalone am bisherigen Wortlaut dieses Satzes dargestellt.
@@ § 133 Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
1+(5) [...] Mit der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
VWGO – § 146 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können:
1. prozessleitende Verfügungen,
2. Aufklärungsanordnungen,
3. Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen,
6. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, sowie
7. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.“
@@ § 146 Absatz 2 @@
1 −(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
1+(2) Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können:
2+1. prozessleitende Verfügungen,
3+2. Aufklärungsanordnungen,
4+3. Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
5+4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
6+5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen,
7+6. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, sowie
8+7. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.
VWGO – § 146 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 3 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
@@ § 146 Absatz 3 @@
1 −(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
1+(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro nicht übersteigt.
VWGO – § 146 Absatz 4 nach Satz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 85a gilt entsprechend.“
@@ § 146 Absatz 4 @@
1 −(4) [...] Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
1+(4) [...] Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. § 85a gilt entsprechend.
VWGO – § 150
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 150 wird durch den folgenden § 150 ersetzt:
„§ 150
Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor seiner Entscheidung über die Beschwerde kann das Oberverwaltungsgericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 123 Absatz 5 entsprechend.“
@@ § 150 @@
1 −§ 150
2 −Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
1+§ 150 Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
2+Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor seiner Entscheidung über die Beschwerde kann das Oberverwaltungsgericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 123 Absatz 5 entsprechend.
VWGO – § 154 Absatz 5 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 154 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Gerichtskosten“ durch die Angabe „Kosten“ ersetzt.
@@ § 154 Absatz 5 @@
1 −(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
1+(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Kosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
VWGO – § 167 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „das Achte Buch der Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „Buch 8 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
@@ § 167 Absatz 1 @@
1 −(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
1+(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung Buch 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
VWGO – § 167 Absatz 1 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner handeln, ist eine Anwendung der §§ 888 und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig.“
@@ § 167 Absatz 1 @@
1 −(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
1+(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner handeln, ist eine Anwendung der §§ 888 und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig.
VWGO – § 170 Absatz 2 vor Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt.“
@@ § 170 Absatz 2 @@
1 −(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
1+(2) Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt. Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
VWGO – § 170 Absatz 2 neuer Satz 3
Einfügung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Frist“ die Angabe „nach Satz 2“ eingefügt.
⚠ Bezieht sich auf den durch die Einfügung (Block vwgo-70) neu entstandenen Satz 3 ('Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen'); Standalone am bisherigen Wortlaut dieses Satzes dargestellt.
@@ § 170 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
1+(2) [...] Die Frist nach Satz 2 darf einen Monat nicht übersteigen.
VWGO – § 170 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Wartefrist“ die Angabe „nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
@@ § 170 Absatz 5 @@
1 −(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
1+(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Absatz 2 Satz 2 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
VWGO – § 172
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 172 wird durch den folgenden § 172 ersetzt:
„§ 172
Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
(1) Kommt die Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 170. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder noch nicht fällig geworden sind.
(3) § 170 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel verbunden werden.
(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.“
@@ § 172 @@
1 −§ 172
2 −Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
1+§ 172 Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
2+(1) Kommt die Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 170. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
3+(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder noch nicht fällig geworden sind.
4+(3) § 170 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel verbunden werden.
5+(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.
VWGO – § 174
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 174 wird durch den folgenden § 174 ersetzt:
„§ 174
Ergänzung zu § 37 Absatz 2
Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.“
@@ § 174 @@
1 −§ 174
2 −(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.
3 −
4 −(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.
1+§ 174 Ergänzung zu § 37 Absatz 2
2+Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.
VWGO – §§ 178 und 179
Aufhebung · Konfidenz: mittel
Die §§ 178 und 179 werden gestrichen.
⚠ Im lokalen Gesetzes-Stand sind die §§ 178 und 179 bereits als '(weggefallen)' geführt. Die Drucksache hebt sie förmlich auf; die Aufhebung wirkt damit auf bereits leere Platzhalter.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
VWGO – §§ 181 und 182
Aufhebung · Konfidenz: mittel
Die §§ 181 und 182 werden gestrichen.
⚠ Im lokalen Gesetzes-Stand sind die §§ 181 und 182 bereits als '(weggefallen)' geführt. Die Drucksache hebt sie förmlich auf; die Aufhebung wirkt damit auf bereits leere Platzhalter.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
VWGO – § 186
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 186 wird durch den folgenden § 186 ersetzt:
„§ 186
Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
(1) § 22 Nummer 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe Anwendung, dass auch in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
(2) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 29 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.“
@@ § 186 @@
1 −§ 186
2 −§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
1+§ 186 Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
2+(1) § 22 Nummer 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe Anwendung, dass auch in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
3+(2) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 29 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.
VWGO – § 190
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 190 wird gestrichen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
VWGO – § 191
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
„§ 191
Revision und Verwaltungsrechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.“
@@ § 191 @@
1 −§ 191
2 −(1) (Änderungsvorschrift)
3 −(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
1+§ 191 Revision und Verwaltungsrechtsweg bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
2+§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
VWGO – § 192
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 192 wird gestrichen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
VWGO – § 194 Absätze 7 bis 9
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 194 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:
(7) „Die §§ 124, 124a, 127, 132 und 133 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
(8) § 146 Absatz 2 Nummer 7 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
(9) § 146 Absatz 3 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beschlüsse, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, anzuwenden.“
@@ § 194 Absätze 7 bis 9 @@
1 −(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
2 −(Absätze 7 bis 9 existieren bislang nicht.)
1+(7) Die §§ 124, 124a, 127, 132 und 133 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
2+
3+(8) § 146 Absatz 2 Nummer 7 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
4+
5+(9) § 146 Absatz 3 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beschlüsse, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, anzuwenden.
VWGO – § 195
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 195 wird durch den folgenden § 195 ersetzt:
„§ 195
Übergangsvorschriften
(1) § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt für einstweilige Anordnungen, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
(2) § 123 Absatz 3, § 167 Absatz 1, § 170 Absatz 2 und 5 und § 172 in der jeweils ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.“
@@ § 195 @@
1 −§ 195
2 −(1) (Inkrafttreten)
3 −(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)
4 −(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
1+§ 195 Übergangsvorschriften
2+(1) § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt für einstweilige Anordnungen, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
3+(2) § 123 Absatz 3, § 167 Absatz 1, § 170 Absatz 2 und 5 und § 172 in der jeweils ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.
VWGO – § 58 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 58 Absatz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
⚠ Diese Änderung tritt nach Artikel 27 erst zum 1. Januar 2028 in Kraft (Artikel 2 des Gesetzes).
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
1+(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist sowie Form schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
VWGO – § 56a Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
⚠ Tritt nach Artikel 27 erst zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 3). Standalone gegen den geltenden § 56a-Wortlaut dargestellt, unabhängig von der zuvor zum 1.1.2027 wirkenden 'fünfzig'->'20'-Änderung (Block vwgo-26).
@@ § 56a Absatz 1 @@
1 −(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. [...]
1+(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. [...]
VWGO – § 56a Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder.“
⚠ Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 3).
@@ § 56a Absatz 2 @@
1 −(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung imBundesanzeigersowieindenimBeschlussnachAbsatz1Satz2bestimmtenTageszeitungen. Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. [...]
1+(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist,sowie durch Veröffentlichung aufderInternetseitedesGerichtsundübereinJustizportaldesBundesundderLänder. Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. [...]
VWGO – § 56a Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
⚠ Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 3).
@@ § 56a Absatz 3 @@
1 −(3) Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung imBundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. [...]
1+(3) Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung aufder Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. [...]
VWGO – § 56a Absatz 3 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
⚠ Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 3).
@@ § 56a Absatz 3 @@
1 −(3) [...] Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
1+(3) [...] Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.
VWGO – § 65 Absatz 3 Sätze 3 und 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu machen.“
⚠ Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 3).
@@ § 65 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem inTageszeitungenveröffentlichtwerden,dieindemBereichverbreitetsind,indemsichdieEntscheidungvoraussichtlichauswirkenwird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [...]
1+(3) [...] Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist aufderInternetseitedesGerichtsundübereinJustizportaldesBundesundderLänderbekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [...]
VWGO – § 65 Absatz 3 neuer Satz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Sätze-3-4-Neufassung (Block vwgo-88) neu gezählten Satz 5 ('Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen'). Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft.
@@ § 65 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung imBundesanzeiger betragen. [...]
1+(3) [...] Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung aufder Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder betragen. [...]
VWGO – § 65 Absatz 3 neuer Satz 6
Streichung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „in Tageszeitungen“ gestrichen.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Sätze-3-4-Neufassung neu gezählten Satz 6. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft.
@@ § 65 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [...]
1+(3) [...] In der Veröffentlichung ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [...]
VWGO – § 65 Absatz 3 nach neuem Satz 6
Einfügung · Konfidenz: mittel
Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
⚠ Die Drucksache fügt den Lösch-Satz 'nach dem neuen Satz 6' ein; die genaue Einfügeposition innerhalb des langen Absatzes 3 ist die nach der Tageszeitungs-Mitteilung. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft.
@@ § 65 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
1+(3) [...] Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
VWGO – Inhaltsübersicht Angabe zu § 177
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 177 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 177 (weggefallen)“
⚠ Tritt nach Artikel 27 zum 1. Januar 2036 in Kraft (Artikel 4). § 177 läuft als befristete Übergangsregelung Ende 2035 aus und wird ab 2036 als weggefallen geführt; die genaue bisherige Inhaltsübersicht-Überschrift zu § 177 wurde nicht wortgenau gegen die lokale Inhaltsübersicht abgeglichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Bisherige Inhaltsübersicht-Angabe zu § 177 (Übergangsregelung zur Papierform von Verschlusssachen, befristet bis 31. Dezember 2035).
1+§ 177 (weggefallen)
ZPO – § 47 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor oder während eines Termins abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung oder Vertagung des Termins erfordern, so kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters der Termin durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Termin oder Teil des Termins zu wiederholen.“
@@ § 47 Absatz 2 @@
1 −(2) Wird ein Richter während derVerhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung derVerhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil derVerhandlung zu wiederholen.
1+(2) Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor oder während einesTermins abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung oder Vertagung desTermins erfordern, so kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters der Termin durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Termin oder Teil desTermins zu wiederholen.
SGG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Vor dem Ersten Teil wird die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht eingefügt. Die Untergliederungen des Sozialgerichtsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen des Sozialgerichtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
⚠ Der genaue Wortlaut der neuen Inhaltsübersicht steht in Anlage 2 der Drucksache und wurde nicht Zeile für Zeile gegen die lokale SGG-Markdown abgeglichen; der Block fasst den Änderungsbefehl zusammen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Das Sozialgerichtsgesetz hat bislang keine vorangestellte Inhaltsübersicht; die Paragrafen tragen teils keine amtlichen Überschriften.
1+Vor dem Ersten Teil wird die in Anlage 2 zum Gesetz abgedruckte Inhaltsübersicht eingefügt; Untergliederungen und Paragrafen erhalten die dort genannten Bezeichnungen, Fassungen und Überschriften. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
SGG – § 66 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „den Sitz und die einzuhaltende Frist“ durch die Angabe „den Sitz, die einzuhaltende Form und Frist sowie das fristauslösende Ereignis“ ersetzt.
@@ § 66 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
1+(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz, die einzuhaltende Form und Frist sowie das fristauslösende Ereignis schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
SGG – § 73a Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 73a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „§ 109 Absatz 1 Satz 2 und § 192 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“
@@ § 73a Absatz 3 @@
1 −(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1+(3) § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 192 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
SGG – § 84
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
„§ 84
Frist und Form des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Übermittlung eines elektronischen Widerspruchs ist nur zulässig, soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem Versicherungsträger, bei einer deutschen Konsularbehörde oder, wenn es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Der Widerspruch ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der ihn der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im Übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.“
@@ § 84 @@
1 −§ 84
2 −(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
1+§ 84 Frist und Form des Widerspruchs
2+(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Übermittlung eines elektronischen Widerspruchs ist nur zulässig, soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
3 3
4 −(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn dieWiderspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. DieWiderspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
4+(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn derWiderspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem Versicherungsträger, bei einer deutschen Konsularbehörde oder, wenn es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. DerWiderspruch ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der ihn der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im Übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
SGG – § 85 Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „zu begründen“ durch die Angabe „zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“ ersetzt.
@@ § 85 Absatz 3 @@
1 −(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [...]
1+(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [...]
SGG – § 85 Absatz 3 Satz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
Satz 4 wird gestrichen.
@@ § 85 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
1+(3) [...] § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
SGG – § 85 Absatz 4 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung auf der Internetseite der Behörde und im elektronischen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers.“
@@ § 85 Absatz 4 @@
1 −(4) [...] Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung überdenInternetauftritt der Behörde, im BundesanzeigerundinmindestensdreiüberregionalerscheinendenTageszeitungen. [...]
1+(4) [...] Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung aufderInternetseite der Behörde und im elektronischenMitteilungs-oderVerkündungsblattderBehördeoderihres Verwaltungsträgers. [...]
SGG – § 86b Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 86b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann in dringenden Fällen durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.“
@@ § 86b Absatz 4 @@
1 −(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
1+(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann in dringenden Fällen durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
SGG – § 102 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 102 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
@@ § 102 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [...]
1+(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. [...]
SGG – § 106a Absatz 3 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird gestrichen.
c) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
@@ § 106a Absatz 3 @@
1 −(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2 −1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
3 −2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
4 −3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
1+(3) Das Gericht soll Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2+1. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3+2. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
SGG – § 144 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 144 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Landessozialgerichts erfordert oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, entweder geltend gemacht wird und vorliegt oder, wenn er nicht geltend gemacht wird, offensichtlich vorliegt.“
@@ § 144 Absatz 2 @@
1 1(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
2 21. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
3 −2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
4 −3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
3+2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Landessozialgerichts erfordert oder
4+3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, entweder geltend gemacht wird und vorliegt oder, wenn er nicht geltend gemacht wird, offensichtlich vorliegt.
SGG – § 145 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „Liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 3 vor und sind auch die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 erfüllt, kann das Landessozialgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. § 159 Absatz 2 gilt entsprechend.“
@@ § 145 Absatz 5 @@
1 −(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [...] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
2 −(Bisheriger Absatz 5 betrifft die Fortsetzung als Berufungsverfahren.)
1+(5) Liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 3 vor und sind auch die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 erfüllt, kann das Landessozialgericht durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. § 159 Absatz 2 gilt entsprechend.
SGG – § 145 Absatz 5 (neu Absatz 6)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
@@ § 145 Absatz 5 (neu Absatz 6) @@
1 −(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
1+(6) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
SGG – § 155 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 155 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „Antrag nach § 86b Absatz 1 oder 2 und über Maßnahmen nach § 86b Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
@@ § 155 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.
1+(2) [...] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Absatz 1 oder 2 und über Maßnahmen nach § 86b Absatz 4 Satz 2.
SGG – § 156 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 156 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
@@ § 156 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [...]
1+(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. [...]
SGG – § 160 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundessozialgerichts erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Absatz 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.“
@@ § 160 Absatz 2 @@
1 −(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
2 −1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3 −2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
4 −3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1+(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
2+1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
3+2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundessozialgerichts erfordert oder
4+3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Absatz 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
SGG – § 160a Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 dargelegt werden. Wurden die Voraussetzungen nicht dargelegt, ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn einer der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
@@ § 160a Absatz 2 @@
1 −(2) [...] In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
1+(2) [...] In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 dargelegt werden. Wurden die Voraussetzungen nicht dargelegt, ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn einer der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.
SGG – § 160a Absatz 4 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss. § 169 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch dann zu verwerfen ist, wenn keiner der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt.“
@@ § 160a Absatz 4 @@
1 −(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; [...]
1+(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss. § 169 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch dann zu verwerfen ist, wenn keiner der Gründe nach § 160 Absatz 2 offensichtlich vorliegt. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; [...]
SGG – § 160a Absatz 4 neuer Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder Verwerfung“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Satz-1-Neufassung (Block sgg-18) neu gezählten Satz 4 ('Mit der Ablehnung der Beschwerde ...'); Standalone am bisherigen Wortlaut dieses Satzes dargestellt.
@@ § 160a Absatz 4 @@
1 −(4) [...] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig.
1+(4) [...] Mit der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig.
SGG – § 172 Absatz 3 Nummern 4 bis 6
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 172 Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 2,
5. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt,
6. gegen Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 86b Absatz 4 Satz 2.“
@@ § 172 Absatz 3 @@
1 −4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
1+4. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 2,
2+5. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt,
3+6. gegen Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 86b Absatz 4 Satz 2.
SGG – § 192 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 192 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Das Gericht kann im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kläger vor Beendigung des Verfahrens durch Beschluss aufgeben, einen Vorschuss zu zahlen, und die weitere Tätigkeit von dem Eingang des Vorschusses abhängig machen, wenn der Kläger zuvor durch den Vorsitzenden auf die Vorschussregelung, die beabsichtigte Vorschusshöhe und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Der Vorschuss soll 30 Euro betragen. Das Verfahren gilt einschließlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als erledigt, wenn der Vorschuss bei Gericht nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses eingegangen ist. § 102 Absatz 3 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.“
@@ § 192 Absatz 2 @@
1 −(2) (weggefallen)
1+(2) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kläger vor Beendigung des Verfahrens durch Beschluss aufgeben, einen Vorschuss zu zahlen, und die weitere Tätigkeit von dem Eingang des Vorschusses abhängig machen, wenn der Kläger zuvor durch den Vorsitzenden auf die Vorschussregelung, die beabsichtigte Vorschusshöhe und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Der Vorschuss soll 30 Euro betragen. Das Verfahren gilt einschließlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als erledigt, wenn der Vorschuss bei Gericht nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses eingegangen ist. § 102 Absatz 3 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
SGG – § 201 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 201 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „Kommt die Behörde einer ihr auferlegten vollstreckbaren Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung einer Geldforderung. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.“
@@ § 201 Absatz 1 @@
1 −(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 derimUrteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zutausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
1+(1) Kommt die Behörde einerihr auferlegten vollstreckbaren Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung einer Geldforderung. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
SGG – § 206 Absätze 3 und 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 206 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „Die §§ 144, 145, 160 und 160a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
(4) § 201 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.“
@@ § 206 Absätze 3 und 4 @@
1 −(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. [...]
2 −(Absätze 3 und 4 existieren bislang nicht.)
1+(3) Die §§ 144, 145, 160 und 160a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die anzufechtende gerichtliche Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
2+
3+(4) § 201 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.
SGG – § 75 Absatz 2a Sätze 3 und 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu machen.“
⚠ Tritt nach Artikel 27 erst zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 7).
@@ § 75 Absatz 2a @@
1 −(2a) [...] Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist imBundesanzeigerbekanntzumachen.ErmussaußerdeminimgesamtenBundesgebietverbreitetenTageszeitungenveröffentlichtwerden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [...]
1+(2a) [...] Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist aufderInternetseitedesGerichtsundübereinJustizportaldesBundesundderLänderbekanntzu machen. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [...]
SGG – § 75 Absatz 2a nach neuem Satz 6
Einfügung · Konfidenz: mittel
Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
⚠ Die genaue Einfügeposition 'nach dem neuen Satz 6' im langen Absatz 2a wurde aus der Satzfolge abgeleitet. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 7).
@@ § 75 Absatz 2a @@
1 −(2a) [...] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
1+(2a) [...] Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
SGG – Inhaltsübersicht Angabe zu § 211
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 211 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 211 (weggefallen)“
⚠ Tritt nach Artikel 27 zum 1. Januar 2036 in Kraft (Artikel 8). Setzt die mit Artikel 6 neu eingefügte SGG-Inhaltsübersicht voraus; die bisherige Angabe zu § 211 wurde nicht wortgenau gegen lokale Daten abgeglichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Bisherige Inhaltsübersicht-Angabe zu § 211 (durch die mit Artikel 6 neu eingefügte Inhaltsübersicht).
1+§ 211 (weggefallen)
FGO – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
Vor dem Ersten Teil wird die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht eingefügt. Die Untergliederungen der Finanzgerichtsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 3 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragrafen der Finanzgerichtsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in Anlage 3 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
⚠ Der genaue Wortlaut der neuen Inhaltsübersicht steht in Anlage 3 der Drucksache und wurde nicht Zeile für Zeile gegen lokale FGO-Markdown abgeglichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Die Finanzgerichtsordnung hat bislang keine vorangestellte Inhaltsübersicht.
1+Vor dem Ersten Teil wird die in Anlage 3 zum Gesetz abgedruckte Inhaltsübersicht eingefügt; Untergliederungen und Paragrafen erhalten die dort genannten Bezeichnungen, Fassungen und Überschriften. Weggefallene Paragrafen erhalten keine Überschrift.
FGO – § 15
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags; Richter im Nebenamt
(1) Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(2) Bei den Finanzgerichten können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.“
@@ § 15 @@
1 −§ 15
2 −Bei den Finanzgerichtenkönnen Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendetwerden.
1+§15 Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags;Richterim Nebenamt
2+(1) Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
3+(2) Bei den Finanzgerichten können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
FGO – § 19 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 19 Nummer 3 wird die Angabe „Beamte und Angestellte“ durch die Angabe „Beschäftigte“ ersetzt.
@@ § 19 @@
1 1Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
2 2[...]
3 −3. Beamte undAngestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
3+3. Beschäftigte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
FGO – § 26 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 26 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des Finanzgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 24 gilt entsprechend. Die ergänzend gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.“
@@ § 26 Absatz 3 @@
1 1(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
2 2
3 3(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
4 −(Ein Absatz 3 existiert bislang nicht.)
4+
5+(3) Reicht die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Richter nach Feststellung des Präsidenten des Finanzgerichts nicht mehr aus, um eine ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit zu gewährleisten, so findet eine Ergänzungswahl anhand der Vorschlagslisten für die letzte Wahl statt. § 24 gilt entsprechend. Die ergänzend gewählten ehrenamtlichen Richter werden für den Rest der laufenden Amtsperiode gewählt.
FGO – § 47 Absatz 2 nach Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für nach § 52d Verpflichtete.“
@@ § 47 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
1+(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für nach § 52d Verpflichtete.
FGO – § 55 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 55 Absatz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
@@ § 55 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
1+(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist sowie Form schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
FGO – § 60a Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 60a Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
@@ § 60a @@
1 −Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [...]
1+Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [...]
FGO – § 69 Absatz 3 Satz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.
@@ § 69 Absatz 3 @@
1 −(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
1+(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
FGO – § 69 Absatz 5 Satz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
@@ § 69 Absatz 5 @@
1 −(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
1+(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
FGO – § 69 Absatz 6
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 6 wird gestrichen.
@@ § 69 Absatz 6 @@
1 −(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
1+(Der bisherige Absatz 6 entfällt; der nachfolgende Absatz 7 wird zu Absatz 6, siehe nächster Block.)
FGO – § 69 Absatz 7 (neu Absatz 6)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
@@ § 69 Absatz 7 (neu Absatz 6) @@
1 −(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
1+(6) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
FGO – § 71a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 71 wird der folgende § 71a eingefügt:
„§ 71a
Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. § 72 Absatz 1b Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
@@ § 71a @@
1 −(Ein § 71a existiert in der Finanzgerichtsordnung bislang nicht.)
1+§ 71a Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten
2+Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschluss ist zuzustellen. Die Klage oder der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gezahlt wird und in der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. § 72 Absatz 1b Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
FGO – § 72 Absatz 1b
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 136 Absatz 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.“
@@ § 72 Absatz 1b @@
1 −(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
2 −(Ein Absatz 1b existiert bislang nicht.)
1+(1b) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 136 Absatz 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
FGO – § 72 Absatz 2 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zurückgenommen“ die Angabe „oder gilt sie als zurückgenommen“ eingefügt.
@@ § 72 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. [...]
1+(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. [...]
FGO – § 79a Absatz 1 Nummern 5 bis 8
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 79a Absatz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. über Kosten einschließlich einer Vorauszahlungsanordnung nach § 71a;
6. über die Beiladung;
7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.“
@@ § 79a Absatz 1 @@
1 −5. über Kosten;
2 −6. über die Beiladung.
1+5. über Kosten einschließlich einer Vorauszahlungsanordnung nach § 71a;
2+6. über die Beiladung;
3+7. über eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts;
4+8. über die Trennung und Verbindung von Verfahren.
FGO – § 79b Absatz 3 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
§ 79b Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird gestrichen.
c) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
@@ § 79b Absatz 3 @@
1 −(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2 −1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
3 −2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
4 −3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
1+(3) Das Gericht soll Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2+1. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3+2. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
FGO – § 86 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 86 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Behördenakte zum Abruf.“
@@ § 86 Absatz 1 @@
1 −(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
1+(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Als Vorlage gilt auch eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Bereitstellung des Inhalts der elektronischen Behördenakte zum Abruf.
FGO – § 94a Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 94a Satz 1 wird die Angabe „fünfhundert“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
@@ § 94a @@
1 −Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. [...]
1+Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1 000 Euro nicht übersteigt. [...]
FGO – § 113 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 113 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „Für Beschlüsse gelten insbesondere die §§ 72, 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 105 Absatz 2 Nummer 6 sowie die §§ 107 bis 109 sinngemäß.“
@@ § 113 Absatz 1 @@
1 −(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
1+(1) Für Beschlüsse gelten insbesondere die§§ 72, 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 105 Absatz 2 Nummer 6 sowie die §§ 107 bis 109 sinngemäß.
FGO – § 114 Absatz 2 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
@@ § 114 Absatz 2 @@
1 −(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
1+(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
FGO – § 114 Absätze 3 bis 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung tritt eine Frist von zwei Monaten.
(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 sowie § 114 Absatz 1) durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.“
@@ § 114 Absätze 3 bis 5 @@
1 −(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
1+(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 930 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung vorbehaltlich des Satzes 2 entsprechend. An die Stelle der Frist nach § 929 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung tritt eine Frist von zwei Monaten.
2 2
3 −(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
3+(4) Das Gericht der Hauptsache entscheidet über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 sowie § 114 Absatz 1) durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Vor der Entscheidung über den Antrag kann das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
4+
5+(5) Das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann Beschlüsse nach Absatz 4 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
FGO – § 114 Absatz 5 (neu Absatz 6)
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
@@ § 114 Absatz 5 (neu Absatz 6) @@
1 −(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
1+(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
FGO – § 116 Absatz 5 nach Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
2. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich vorliegt.“
@@ § 116 Absatz 5 @@
1 −(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
1+(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Die Revision ist zuzulassen, wenn
2+1. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt oder
3+2. einer der Gründe des § 115 Absatz 2 ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 offensichtlich vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
FGO – § 116 Absatz 5 neuer Satz 3
Einfügung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach den Sätzen 1 und 2“ eingefügt.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Einfügung (Block fgo-23) neu gezählten Satz 3; Standalone am bisherigen Wortlaut dargestellt.
@@ § 116 Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden [...]
1+(5) [...] Der Beschluss nach den Sätzen 1 und 2 soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden [...]
FGO – § 116 Absatz 5 neuer Satz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Ablehnung“ durch die Angabe „Zurückweisung oder Verwerfung“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Einfügung neu gezählten Satz 4; Standalone am bisherigen Wortlaut dargestellt.
@@ § 116 Absatz 5 @@
1 −(5) [...] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
1+(5) [...] Mit der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
FGO – § 128 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 128 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können:
1. prozessleitende Verfügungen,
2. Aufklärungsanordnungen,
3. Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern,
6. Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme,
7. Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe,
8. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.“
@@ § 128 Absatz 2 @@
1 −(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
1+(2) Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können:
2+1. prozessleitende Verfügungen,
3+2. Aufklärungsanordnungen,
4+3. Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist,
5+4. Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen,
6+5. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern,
7+6. Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme,
8+7. Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe,
9+8. Beschlüsse über Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.
FGO – § 132
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 132 wird durch den folgenden § 132 ersetzt:
„§ 132
Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss. Vor seiner Entscheidung über die Beschwerde kann der Bundesfinanzhof, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 114 Absatz 5 entsprechend.“
@@ § 132 @@
1 −§ 132
2 −Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.
1+§ 132 Entscheidung über die Beschwerde; Hängebeschlüsse
2+Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss. Vor seiner Entscheidung über die Beschwerde kann der Bundesfinanzhof, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Für Beschlüsse nach Satz 2 gilt § 114 Absatz 5 entsprechend.
FGO – § 139 Absatz 3 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 139 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, es sei denn, das Gericht erklärt die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für nicht notwendig.“
@@ § 139 Absatz 3 @@
1 −(3) [...] Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendigerklärt. [...]
1+(3) [...] Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, es sei denn, das Gericht erklärt die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für nichtnotwendig. [...]
FGO – § 152 Absatz 2 vor Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt.“
@@ § 152 Absatz 2 @@
1 −(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
1+(2) Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt. Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
FGO – § 152 Absatz 2 neuer Satz 3
Einfügung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Frist“ die Angabe „nach Satz 2“ eingefügt.
⚠ Bezieht sich auf den durch die Einfügung (Block fgo-29) neu gezählten Satz 3; Standalone am bisherigen Wortlaut dargestellt.
@@ § 152 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
1+(2) [...] Die Frist nach Satz 2 darf einen Monat nicht übersteigen.
FGO – § 152 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Wartefrist“ die Angabe „nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
@@ § 152 Absatz 5 @@
1 −(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
1+(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Absatz 2 Satz 2 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
FGO – § 154
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 154 wird durch den folgenden § 154 ersetzt:
„§ 154
Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
(1) Kommt die Finanzbehörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 152. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder noch nicht fällig geworden sind.
(3) § 152 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel verbunden werden.
(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.“
@@ § 154 @@
1 −§ 154
2 −Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
1+§ 154 Vollstreckung wegen Individualforderung gegen die öffentliche Hand durch Zwangsgeld
2+(1) Kommt die Finanzbehörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Dies gilt nicht in den Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 152. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
3+(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder noch nicht fällig geworden sind.
4+(3) § 152 Absatz 2 Satz 1 gilt für Handlungspflichten entsprechend. Bei Unterlassungs- und Duldungspflichten kann die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem die Verpflichtung aussprechenden Titel verbunden werden.
5+(4) Erscheinen Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes zur Beugung des Vollstreckungsschuldners ungeeignet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung.
FGO – § 156
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 156 wird durch den folgenden § 156 ersetzt:
„§ 156
Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 26 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.“
@@ § 156 @@
1 −§ 156
2 −§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
1+§ 156 Sonderregelungen für ehrenamtliche Richter
2+§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 26 Absatz 3 bereits auf Amtsperioden Anwendung, in die der 1. Januar 2027 fällt.
FGO – § 184 / § 163
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 184 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:
„§ 163
Übergangsvorschriften
(1) § 114 Absatz 3 und die §§ 152 und 154 in der jeweils ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.
(2) § 116 Absatz 5 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen das anzufechtende Urteil bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
(3) § 128 Absatz 2 Nummer 8 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.“
⚠ Die Drucksache ersetzt den bisherigen § 184 durch einen neu nummerierten § 163. Der bisherige § 184 enthält im lokalen Stand nur Platzhalter ('(Inkrafttreten)', '(Überleitungsvorschriften)'); die Umnummerierung von 184 zu 163 setzt die mit Artikel 9 Nummer 1 / Anlage 3 erfolgte Neugliederung voraus.
@@ § 184 / § 163 @@
1 −§ 184
2 −(1) (Inkrafttreten)
3 −(2) (Überleitungsvorschriften)
1+§ 163 Übergangsvorschriften
2+(1) § 114 Absatz 3 und die §§ 152 und 154 in der jeweils ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung sind auf Vollstreckungstitel anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ergehen.
3+(2) § 116 Absatz 5 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen das anzufechtende Urteil bis einschließlich 31. Dezember 2026 vollständig zugestellt wird.
4+(3) § 128 Absatz 2 Nummer 8 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist auf Anordnungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 erlassen werden.
FGO – § 60a Sätze 3 und 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu machen.“
⚠ Tritt nach Artikel 27 erst zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 10).
@@ § 60a @@
1 −[...] Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. [...]
1+[...] Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder bekannt zu machen. [...]
FGO – § 60a neuer Satz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im Bundesanzeiger“ durch die Angabe „auf der Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder“ ersetzt.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Sätze-3-4-Neufassung neu gezählten Satz 5. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 10).
@@ § 60a @@
1 −[...] Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung imBundesanzeiger betragen. [...]
1+[...] Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung aufder Internetseite des Gerichts und über ein Justizportal des Bundes und der Länder betragen. [...]
FGO – § 60a neuer Satz 6
Streichung · Konfidenz: mittel
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „in Tageszeitungen“ gestrichen.
⚠ Bezieht sich auf den nach der Sätze-3-4-Neufassung neu gezählten Satz 6. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 10).
@@ § 60a @@
1 −[...] In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [...]
1+[...] In der Veröffentlichung ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [...]
FGO – § 60a nach neuem Satz 6
Einfügung · Konfidenz: mittel
Nach dem neuen Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen.“
⚠ Die genaue Einfügeposition 'nach dem neuen Satz 6' wurde aus der Satzfolge abgeleitet. Tritt zum 1. Juli 2028 in Kraft (Artikel 10).
@@ § 60a @@
1 −[...] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
1+[...] Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Bekanntmachung auf der Internetseite des Gerichts und im Justizportal des Bundes und der Länder zu löschen. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
FGO – Inhaltsübersicht Angabe zu § 162
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 162 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 162 (weggefallen)“
⚠ Tritt nach Artikel 27 zum 1. Januar 2036 in Kraft (Artikel 11). Setzt die mit Artikel 9 neu eingefügte FGO-Inhaltsübersicht voraus; die bisherige Angabe zu § 162 wurde nicht wortgenau gegen lokale Daten abgeglichen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −Bisherige Inhaltsübersicht-Angabe zu § 162 (durch die mit Artikel 9 neu eingefügte Inhaltsübersicht).
1+§ 162 (weggefallen)
VWVFG – § 37 Absatz 6 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „einzuhaltende Frist“ die Angabe „sowie Form“ eingefügt.
⚠ Tritt nach Artikel 27 erst zum 1. Januar 2028 in Kraft (Artikel 12).
@@ § 37 Absatz 6 @@
1 −(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). [...]
1+(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist sowie Form belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). [...]
BDG – § 63 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 5“ ersetzt.
@@ § 63 Absatz 3 @@
1 −(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80Abs.7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
1+(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 123Absatz5 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
BDSG 2018 – § 21 Absatz 6 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 21 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
@@ § 21 Absatz 6 @@
1 −(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. [...]
1+(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. [...]
VEREINSG – § 16 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht“ durch die Angabe „dem nach § 48 Absatz 2 oder § 50 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht“ ersetzt.
@@ § 16 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor. [...]
1+(2) Die Verbotsbehörde legt dem nach § 48 Absatz 2 oder § 50 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor. [...]
JAKTAV – Anlage Nummer 2200.0
Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
In Nummer 2200.0 der Anlage wird in Spalte 6 in der Bemerkung zu Buchstabe a die Angabe „§ 116 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 5 Satz 3“ ersetzt.
⚠ Die Nummer 2200.0 der JAktAV-Anlage (Teil fuer die Gerichte der Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit) ist im lokalen Gesetzes-Stand nicht enthalten; die lokale Anlage-Markdown fuehrt nur Teil 1 (Akten der Laender-Gerichte und Staatsanwaltschaften). Der zu ersetzende Wortlaut konnte nicht 1:1 gegen die lokale Quelle verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert. Die Aenderung folgt der Verschiebung in § 116 Abs. 5 FGO (Block fgo-23/fgo-24).
@@ Anlage @@
1 −In Nummer 2200.0 der Anlage (Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen) verweist die Bemerkung zu Buchstabe a in Spalte 6 auf „§ 116 Abs. 5 Satz 2“ der Finanzgerichtsordnung.
1+In Nummer 2200.0 der Anlage verweist die Bemerkung zu Buchstabe a in Spalte 6 künftig auf „§ 116 Abs. 5 Satz 3“ der Finanzgerichtsordnung.
BNOTO – Anlage 2 Vorbemerkung 3 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Der zu ersetzende Wortlaut steht in der als XML-Tabelle gespeicherten Anlage 2 der BNotO (Kostenverzeichnis, Vorbemerkung 3); der Snippet '§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3' wurde dort bestaetigt, der umgebende Gebuehrentabellen-Kontext aber nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
1+Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO.
BNOTO – Anlage 2 Vorbemerkung 3 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 2 der BNotO; der Snippet wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 3: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und7und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
1+Vorbemerkung 3: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5,§80aAbs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
BRAO – Anlage 2 Vorbemerkung 2.4 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 2 der BRAO; der Snippet '... i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO' wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 2.4: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
1+Vorbemerkung 2.4: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO.
BRAO – Anlage 2 Vorbemerkung 2.4 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 2 der BRAO; der Snippet wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 2.4: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und7und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
1+Vorbemerkung 2.4: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5,§80aAbs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
GKG 2004 – § 53 Absatz 2 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 53 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3, § 80b Absatz 2 und 3 sowie § 123 Absatz 5“ ersetzt.
@@ § 53 Absatz 2 @@
1 1(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
2 2[...]
3 −2. nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3+2. nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3, § 80b Absatz 2 und 3 sowie § 123 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des GKG; der Snippet 'nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO' wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Vorbemerkung 5.2: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten [...] für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
1+Vorbemerkung 5.2: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten [...] für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des GKG; der Snippet wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Vorbemerkung 5.2: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
1+Vorbemerkung 5.2: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 und 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 5211
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
Nummer 5211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO“ eingefügt.
⚠ Der genaue bisherige Gebuehrentatbestand der KV-Nummer 5211 ist in der XML-Tabellen-Anlage 1 des GKG gespeichert und konnte fuer Buchstabe b / die Angabe nach Nummer 3 nicht 1:1 verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Im Gebührentatbestand der Nummer 5211 verweist Nummer 1 Buchstabe b auf den Beschluss in der Hauptsache, und die Angabe nach Nummer 3 nennt den 'Beschluss' ohne nähere Fundstellen-Bezeichnung.
1+Im Gebührentatbestand der Nummer 5211 lautet Nummer 1 Buchstabe b: 'wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,'; in der Angabe nach Nummer 3 wird nach 'Beschluss' die Angabe 'nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO' eingefügt.
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 5221
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
Nummer 5221 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO“ eingefügt.
⚠ Der genaue bisherige Gebuehrentatbestand der KV-Nummer 5221 ist in der XML-Tabellen-Anlage 1 des GKG gespeichert und konnte fuer Buchstabe b / die Angabe nach Nummer 3 nicht 1:1 verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Im Gebührentatbestand der Nummer 5221 verweist Nummer 1 Buchstabe b auf den Beschluss in der Hauptsache, und die Angabe nach Nummer 3 nennt den 'Beschluss' ohne nähere Fundstellen-Bezeichnung.
1+Im Gebührentatbestand der Nummer 5221 lautet Nummer 1 Buchstabe b: 'wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,'; in der Angabe nach Nummer 3 wird nach 'Beschluss' die Angabe 'nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO' eingefügt.
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 5231
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
Nummer 5231 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „Beschluss“ die Angabe „nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO“ eingefügt.
⚠ Der genaue bisherige Gebuehrentatbestand der KV-Nummer 5231 ist in der XML-Tabellen-Anlage 1 des GKG gespeichert und konnte fuer Buchstabe b / die Angabe nach Nummer 3 nicht 1:1 verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Im Gebührentatbestand der Nummer 5231 verweist Nummer 1 Buchstabe b auf den Beschluss in der Hauptsache, und die Angabe nach Nummer 3 nennt den 'Beschluss' ohne nähere Fundstellen-Bezeichnung.
1+Im Gebührentatbestand der Nummer 5231 lautet Nummer 1 Buchstabe b: 'wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wird,'; in der Angabe nach Nummer 3 wird nach 'Beschluss' die Angabe 'nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO' eingefügt.
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 6211
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
Nummer 6211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 114 Abs. 4 Satz 1 FGO der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder“.
bb) In der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 4 FGO“ durch die Angabe „§ 114 Abs. 4 Satz 1 FGO“ ersetzt.
⚠ Der genaue bisherige Gebuehrentatbestand der KV-Nummer 6211 ist in der XML-Tabellen-Anlage 1 des GKG gespeichert und konnte nicht 1:1 verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Im Gebührentatbestand der Nummer 6211 verweist Nummer 1 Buchstabe b aufden Beschluss in der Hauptsache, und die Angabe nach Nummer 2 nennt '§ 114 Abs. 4 FGO'.
1+Im Gebührentatbestand der Nummer 6211 lautet Nummer 1 Buchstabe b:'wenneine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 114 Abs. 4 Satz 1 FGO der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder'; die Angabe nach Nummer 2 lautet künftig '§ 114 Abs. 4 Satz 1 FGO'.
GKG 2004 – Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 7211
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
Nummer 7211 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 86b Abs. 4 Satz 1 SGG der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird die Angabe „(§ 86b Abs. 4 SGG)“ durch die Angabe „nach § 86b Abs. 4 Satz 1 SGG“ ersetzt.
⚠ Der genaue bisherige Gebuehrentatbestand der KV-Nummer 7211 ist in der XML-Tabellen-Anlage 1 des GKG gespeichert und konnte nicht 1:1 verifiziert werden; vorher/nachher sind aus dem Aenderungsbefehl der Drucksache rekonstruiert.
@@ Anlage 1 (Kostenverzeichnis) @@
1 −Im Gebührentatbestand der Nummer 7211 verweist Nummer 1 Buchstabe b aufden Beschluss in der Hauptsache,und die Angabe nach Nummer 3 nennt '(§ 86b Abs. 4 SGG)'.
1+Im Gebührentatbestand der Nummer 7211 lautet Nummer 1 Buchstabe b:'wenneine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 86b Abs. 4 Satz 1 SGG der Geschäftsstelleübermittelt wird,'; die Angabe nach Nummer 3 lautet künftig 'nach § 86b Abs. 4 Satz 1 SGG'.
PATANWO – Anlage 2 Vorbemerkung 2.4 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 2 der PatAnwO; der Snippet '... i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO' wurde bestaetigt, der umgebende Kontext nicht Zeile fuer Zeile abgeglichen.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 2.4: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
1+Vorbemerkung 2.4: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 sowie § 123 Abs. 5“ ersetzt.
⚠ Wortlaut in der XML-Tabellen-Anlage 2 der PatAnwO; nur der Absatz-1-Snippet konnte direkt bestaetigt werden, der Absatz-2-Satz-2-Wortlaut wurde aus dem analogen BNotO/BRAO-Muster und dem Aenderungsbefehl rekonstruiert.
@@ Anlage 2 @@
1 −Vorbemerkung 2.4: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und7und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
1+Vorbemerkung 2.4: (2) [...] Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5,§80aAbs. 3 sowie § 123 Abs. 5 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
WBO – § 23 Absatz 6 Satz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 23 Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8“ durch die Angabe „gilt die Bestimmung des § 80 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 123 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5,“ ersetzt.
@@ § 23 Absatz 6 @@
1 −(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7und8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
1+(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 80 Absatz 5, auchinVerbindung mit § 123 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
STBERG – § 164a Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 164a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahme, des Widerrufs oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung sowie § 69 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 114 Absatz 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“
⚠ Der lokale § 164a Absatz 2 Satz 1 verweist auf '(§ 20)' und '(§ 28 Abs. 3)'; die Drucksache verweist im neuen Satz auf '(§ 16 Absatz 2 und 3)' und '(§ 28a Absatz 5)'. Das deutet auf zwischenzeitliche Umnummerierungen im StBerG hin; der Bezugsstand der Drucksache ist hier ein Platzhalter (BT-Drs. 21/4550, noch nicht in Kraft).
@@ § 164a Absatz 2 @@
1 −(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28Abs.3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. [...]
1+(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28aAbsatz5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahme, des Widerrufs oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung sowie § 69 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 114 Absatz 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. [...]
SGB 10 – § 36 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „Frist und die Form“ durch die Angabe „Form und Frist sowie das fristauslösende Ereignis“ ersetzt.
⚠ Der lokale § 36 Satz 1 enthaelt 'die einzuhaltende Frist und die Form'; die Drucksache zitiert als zu ersetzenden Wortlaut 'Frist und die Form'. Der Teilausdruck deckt sich; die Ersetzung wurde an der vollstaendigen Satzstelle dargestellt.
@@ § 36 @@
1 −Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und dieForm schriftlich zu belehren. [...]
1+Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Form und Fristsowie das fristauslösende Ereignis schriftlich zu belehren. [...]
TKG 2021 – § 218 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 218 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
⚠ Die Verschiebung des Verweisziels von § 99 Absatz 1 Satz 3 auf Satz 4 VwGO folgt aus der Einfuegung eines neuen Satzes in § 99 Absatz 1 VwGO (Block vwgo-43).
@@ § 218 Absatz 1 @@
1 −(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. [...]
1+(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. [...]
VERMG – § 37 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 5 und den §§ 80a und 123 Abs. 5“ ersetzt.
@@ § 37 Absatz 2 @@
1 −(2) [...] Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. [...]
1+(2) [...] Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und den§§ 80a und 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. [...]
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Unabhaengige Doppelpruefung der Synopse zu BR-Drs. 328/26 (Siebtes Gesetz zur Aenderung der VwGO und anderer Gesetze, 182 Bloecke ueber 18 Gesetze / 27 Artikel). Schema-konform. VOLLSTAENDIGKEIT (Prioritaet bei 182 Bloecken): Alle 25 operativen Aenderungs-Artikel (Art 1-25; Art 26 Bekanntmachungserlaubnis und Art 27 Inkrafttreten sind keine synopsierbaren Aenderungen) wurden gegen die Drucksache abgeglichen. Jeder Top-Level-Befehl und jeder Unter-Befehl (a/b/c, aa/bb, aaa/bbb/ccc) ist als eigener Block abgebildet. Stichproben-Verifikation der Artikel-Block-Zuordnung: Art 1 VwGO = 51 Top-Level-Befehle -> Bloecke vwgo-1..vwgo-82 (mehrteilige Befehle korrekt in mehrere Bloecke zerlegt, z.B. cmd 8 §47 -> vwgo-9/10, cmd 9 §48 -> vwgo-11..17 mit allen 7 Unterbefehlen aaa/bbb/ccc/bb/b/c/d, keine stille Auslassung); Art 2 §58 -> vwgo-83; Art 3 (§56a, §65 gestaffelt) -> vwgo-84..91; Art 4 Inhaltsuebersicht §177 -> vwgo-92. Art 6 SGG -> sgg-2..23, Art 7 (§75 gestaffelt) -> sgg-24/25, Art 8 -> sgg-26. Art 9 FGO -> fgo-2..34, Art 10 (§60a gestaffelt) -> fgo-35..38, Art 11 -> fgo-39. Art 12-25 (Einzelbefehl-Artikel VwVfG/BDG/BDSG/VereinsG/JAktAV/BNotO/BRAO/GKG/PatAnwO/WBO/StBerG/SGB10/TKG/VermG) je 1-8 Bloecke, alle vorhanden. Kein fehlender Befehl gefunden. WORTGENAUE STICHPROBE gegen lokales Daten/-Markdown (vorher exakt, nachher = Befehl korrekt angewendet): BDG §63 Abs3 ('§ 80 Abs. 7'), SGB10 §36, VermG §37 Abs2 S2 ('§ 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a'), BDSG §21 Abs6 S1, GKG §53 Abs2 Nr2 ('§ 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3'), VwGO §50 Nr2 ('Bundesminister des Innern, fuer Bau und Heimat'), VwGO §65 Abs3 (Satz-Umnummerierung 3/4->5/6 korrekt rekonstruiert), VwGO §124a Abs5 S4, VwGO §133 Abs5 S3/S4, SGG §160a Abs4, FGO §116 Abs5, FGO §184 (lokal nur Platzhalter, Umnummerierung zu §163 transparent markiert) - alle bestaetigt. BNotO/BRAO/PatAnwO Anlage-2-Snippet '§ 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3' im lokalen Daten/ real vorhanden (nicht erfunden). ALLE mittel/unbestimmt-Bloecke geprueft (32 mittel + 6 unbestimmt = 38): saemtlich legitim. Die unbestimmt-Bloecke (jaktav-1, gkg-kv5211/5221/5231/6211/7211) betreffen Kostenverzeichnis-/Anlagen-Wortlaut, der in XML-Tabellen liegt und nicht 1:1 lokal verifizierbar ist; vorher/nachher sind transparent als aus dem Aenderungsbefehl rekonstruiert markiert. Die mittel-Bloecke betreffen (a) Inhaltsuebersicht-Ersetzungen via Anlage 1/2/3 der Drucksache (Wortlaut in separater Anlage, transparent markiert), (b) gestaffelte Folge-Aenderungen mit Satz-Umnummerierung (vwgo-89/90/91, sgg-25, fgo-36/37/38), deren Bezug auf 'den neuen Satz N' in den Unsicherheiten korrekt erklaert ist, (c) Anlage-2-Kostenverzeichnis-Replacements (bnoto/brao/pao). DEGRADATIONS-PRUEFUNG: KEINE Degradation. Keine leeren vorher-Felder bei Ersetzungen, wo der Wortlaut lokal vorliegt; keine massive Unvollstaendigkeit; keine falsche 'Gesetz fehlt'-Behauptung (alle 18 Gesetze als Slug im Daten/-Verzeichnis vorhanden); keine Halluzination festgestellt; nachher-Felder bei verifizierbaren Bloecken sind echter Gesetzeswortlaut, nicht Pseudo-Prosa. Die Prosa-nachher-Felder kommen ausschliesslich bei den legitim-unbestimmten Anlagen-/Kostenverzeichnis-Bloecken vor und sind dort transparent markiert.
4. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
Claude Opus 4.8
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BR-Drs. 328/26 ist ein Gesetzentwurf (Datum 2026-05-29), noch nicht verkuendet. Je Artikel nennt die Drucksache den Bezugsstand des geaenderten Gesetzes. Pruefung fuer alle 18 Gesetze: der lokale Daten/-Stand ist aelter als (bzw. deckungsgleich mit) dem Bezugsstand der Drucksache - die beschriebenen Aenderungen sind NOCH NICHT eingearbeitet, eine Synopse ist also sinnvoll erzeugbar. Direktbeweis ueber 'noch-vorhanden / noch-nicht-vorhanden'-Stichproben: alte Wortlaute (vorher) sind im lokalen Markdown noch praesent - VwGO §6 'im ersten Jahr', VwGO §56a 'fuenfzig', BDG §63 '§ 80 Abs. 7', FGO §116 'Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof', VermG §37 '§ 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a'; neue Paragrafen fehlen lokal noch (VwGO §85a absent, FGO §163 absent); neue Wortlaute noch nicht eingearbeitet (VwGO §65 enthaelt noch nicht 'Internetseite des Gerichts'). Damit ist ausgeschlossen, dass die Drucksache gegen einen schon gemergten Stand laeuft. Lokale builddates liegen ganz ueberwiegend im Mai 2026 (z.B. vwgo 20260506, zpo 20260507, bdsg/tkg 20260518), bei vwvfg (20250820), bdg (20241010) und wbo (20250331) aelter - in allen Faellen weisen die Direktstichproben aber den unveraenderten Vorher-Wortlaut nach, der Stand passt also. HINWEIS (kein Mismatch): Drei Artikel nennen als Bezugsstand eine noch nicht in Kraft getretene Aenderung und werden in der Synopse korrekt als Platzhalter markiert - Art 18 BRAO ('[Artikel 1 des Entwurfs ... BT-Drs. 21/4298] - noch nicht in Kraft'), Art 20 PatAnwO (BT-Drs. 21/4298) und Art 22 StBerG (BT-Drs. 21/4550). Diese Artikel aendern jeweils nur Anlagen-/Kostenverzeichnis-Verweise bzw. einen Satz; der zu ersetzende Wortlaut ist im lokalen Daten/ vorhanden (BNotO/BRAO/PatAnwO Anlage-2-Snippet bestaetigt), daher bleibt der Stand-Bezug fuer die konkreten Aenderungen tragfaehig.