Änderungs-Historie · STBERG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 2
In § 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG wird das Wort „Rechtssuchenden“ durch die grammatikalisch korrekte Form „Rechtsuchenden“ ersetzt. Dies ist eine reine Rechtschreibkorrektur ohne inhaltliche Bedeutung.
Der bisherige § 2 Absatz 2 StBerG wird in zwei Absätze aufgeteilt: Absatz 2 definiert weiterhin die Hilfeleistung in Steuersachen (Tätigkeit in fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Einzelfallprüfung), streicht aber das Wort „geschäftsmäßig“. Neu hinzukommt Absatz 3, der zwei Ausnahmen vom Hilfeleistungsbegriff festlegt: wissenschaftliche Gutachten und rein mechanische Buchführungstätigkeiten fallen nicht darunter — wobei das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen ausdrücklich keine mechanischen Tätigkeiten sind und damit weiterhin nur von Befugten ausgeübt werden dürfen.
§ 3a
In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 StBerG wird eine grammatikalische Korrektur vorgenommen: „Befugnis zu vorübergehender“ wird zu „Befugnis zur vorübergehenden“. Inhaltlich ändert sich nichts an den Voraussetzungen für die Löschung aus dem Berufsregister bei EU-Steuerberatern.
In § 3a Absatz 6 Satz 3 StBerG werden zwei Anpassungen vorgenommen: Die Formulierung wird grammatikalisch begradigt (wie an einer weiteren Stelle dieser Drucksache) und der Verweis auf den Paragraphen, über den die Finanzbehörden zu informieren sind, wechselt von § 5 Absatz 4 auf § 5 Absatz 5. Dies ist eine Folgeänderung zur Neunummerierung der §§ 4 bis 7.
§§ 4 bis 7
Die §§ 4 bis 7 StBerG werden vollständig neu gefasst und die Befugnisse zur eingeschränkten Steuerberatung neu geordnet. Der bisherige § 4 mit 16 Fallgruppen wird in sechs eigenständige Paragraphen (§§ 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e) aufgeteilt. Wichtigste inhaltliche Änderung: Lohnsteuerhilfevereine (neuer § 4) verlieren die bisherigen Betragsgrenzen (18.000/36.000 Euro) und dürfen künftig alle Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beraten. § 6 lässt neu sogenannte Tax Law Clinics als unentgeltliche Hilfeleistung zu. § 7 erhält eine Verordnungsermächtigung.
§ 8
In § 8 Absatz 2 Satz 2 StBerG wird der Verweis „§ 6 Nr. 3 und 4“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“. Die Ausnahme vom Verbot der Einzelfall-Akquisitionswerbung bleibt inhaltlich unverändert.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 StBerG wird der Verweis „§ 6 Nr. 4“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“. Buchhalter dürfen weiterhin auf ihre Befugnisse hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
§ 8 Absatz 4 Satz 2 StBerG wird neu gefasst: Personen mit dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ dürfen künftig auch dann unter dieser Bezeichnung werben, wenn ihr Abschluss in der Form „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ vorliegt. Der Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ bleibt unverändert zulässig.
§§ 13–31 (Zweiter Abschnitt des Ersten Teils)
Der gesamte Zweite Abschnitt des Ersten Teils des StBerG (§§ 13–28 bisher, künftig §§ 13–31) über Lohnsteuerhilfevereine wird neu gefasst und in vier Unterabschnitte gegliedert. Wichtigste inhaltliche Neuerungen: Für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wird eine Gebühr von 500 Euro eingeführt (§ 15); die Kurzbezeichnung „LStHV“ wird ausdrücklich zugelassen (§ 15); eine Leitungsperson darf gleichzeitig höchstens drei Beratungsstellen leiten (§ 20); die Aufsichtsbehörde erhält neue Befugnisse wie ein Betretungsrecht und die Möglichkeit zur Schließungsanordnung (§ 28a); das Verzeichnis der Vereine wird als eigenständige Norm gefasst (§ 30); und das Bundesministerium der Finanzen erhält eine Verordnungsermächtigung (§ 31).
§ 34
§ 34 Absatz 2 StBerG über das Unterhalten weiterer Beratungsstellen wird stark vereinfacht. Die bisherige Pflicht, jede weitere Beratungsstelle von einem örtlich ansässigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten leiten zu lassen, entfällt vollständig — ebenso die Möglichkeit, Ausnahmen bei der Steuerberaterkammer zu beantragen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen künftig ohne diese Vorgaben unterhalten, solange ihre allgemeinen Berufspflichten nicht beeinträchtigt werden.
§ 43
§ 43 Absatz 4 StBerG über das Führen geschützter Berufsbezeichnungen wird neu gefasst. Neu aufgenommen werden die weiblichen Formen „Steuerberaterin“ und „Steuerbevollmächtigte“ als eigenständig geschützte Bezeichnungen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 — das Verbot sonstiger steuerberatender Bezeichnungen und die Ausnahme für Rechtsanwälte — entfallen in dieser Norm; ob sie inhaltlich andernorts fortgeführt werden, ist in der Synopse nicht belegt.
§ 44
§ 44 Absatz 2a StBerG wird ersatzlos gestrichen. Partnerschaftsgesellschaften verlieren damit die ausdrückliche gesetzliche Grundlage, den Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zum Namen zu führen, wenn mindestens ein Partner zur Nutzung dieses Zusatzes berechtigt ist.
In § 44 Absatz 4 StBerG wird der Verweis „§ 4 Nr. 8“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 4a“. Vereine von Land- und Forstwirten, die nach § 4a zur Steuerberatung befugt sind, dürfen weiterhin den Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle“ im Namen führen.
Die Absätze 5 bis 7 des § 44 StBerG über die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ werden neu gefasst und an die neue Paragrafenstruktur (§§ 4b, 4c) angepasst. Absatz 5 regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen Berufs- oder Interessenvereinigungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts diesen Zusatz für ihre Buchstellen verwenden dürfen. Absatz 6 präzisiert die Erlöschensgründe für die Berechtigung. Absatz 7 stellt klar, dass nur die in § 44 ausdrücklich genannten Personen und Organisationen den Zusatz führen dürfen; die bisherige Pflicht zur Eintragung im Berufsregister erscheint in der neuen Fassung nicht mehr.
§ 55g
§ 55g StBerG wird durch Einfügung des Wortes „Nur“ präzisiert. Damit wird klargestellt, dass ausschließlich Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Stimmrechtsmehrheit und die Mehrheit im Geschäftsführungsorgan halten, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen dürfen. Die inhaltlichen Voraussetzungen bleiben unverändert.