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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Änderungs-Historie · SGB 10

2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 67a

  • BT-Drs. 21/5509Absatz-Neufassung22. April 2026

    Der bisherige, detaillierte Absatz 2 über die Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person und unter welchen Bedingungen dies ohne ihre Mitwirkung zulässig ist, wird durch eine kurze Regelung ersetzt: Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen Sozialleistungsträgern zulässig.

§ 71

  • BT-Drs. 21/5874Satz-Neufassung11. Mai 2026

    Der Erlaubnistatbestand für Sozialdatenübermittlungen an Familienkassen wird von „Anspruch auf Kindergeld“ auf alle „im Zehnten Abschnitt des EStG geregelten Ansprüche“ erweitert — damit wird der geänderten Formulierung in § 68 Absatz 7 EStG entsprochen.

§ 79

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    Nach dem bisherigen letzten Absatz (Absatz 5) des § 79 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt: Sozialleistungsträger müssen Leistungsempfänger anlassunabhängig und regelmäßig automatisiert daraufhin überprüfen, ob sie gleichzeitig Leistungen anderer Träger beziehen, versicherungspflichtig beschäftigt sind, Kapitalerträge dem Finanzamt gemeldet haben oder gefördertes Altersvorsorgekapital nicht mehr dem Zweck dient. Die für den Abgleich übermittelten Daten sind nach Durchführung unverzüglich zu löschen.