Zum Inhalt springen

BT-Drs. 333/26 – Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes

BT-DRS. 333/26BUNDESRAT

38 Änderungen · Gesetze: PRODGEWSTATG, HDLDLSTATG, GWSTATG, VERDSTATG, VWDVG 2010, SYSDUVORBG, NACE-ANPASSUNGSGESETZ-2025, SGB 3 · Drucksache vom 2026-05-29

Als PDF speichern:
Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz hat zwei Stoßrichtungen: Es streicht in mehreren Wirtschaftsstatistikgesetzen Berichtspflichten, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, und es legt die rechtliche Grundlage für ein künftig neu geordnetes System der Unternehmensstatistiken.

In den Artikeln 1 bis 6 werden das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten angepasst, sodass Unternehmen weniger Daten melden müssen (z.

B.

Wegfall des Merkmals Umsatzsteuer, gestraffte Erhebungen im Baugewerbe, Anhebung der Auskunftspflicht-Umsatzgrenze von 800 000 auf 1 000 000 Euro).

Mehr Kontext

Artikel 7 verlängert im Verdienststatistikgesetz die Löschfrist für Pseudonyme von drei auf fünf Jahre, damit längere Verdienstverläufe analysiert werden können.

Artikel 8 erlaubt im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer an das Statistische Bundesamt.

Artikel 9 schafft mit dem Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz die Grundlage für Testerhebungen und die Nutzung zusätzlicher Datenquellen (Unternehmensregister, Bundesagentur für Arbeit, Transparenzregister).

Die Artikel 10 und 11 nehmen Folgeänderungen am NACE-Anpassungsgesetz und am Dritten Buch Sozialgesetzbuch vor.

Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Artikel 2 und 5 erst zum 1.

Januar 2027, Artikel 3 zum 1.

Januar 2031.

Wen betrifft es?Vor allem Unternehmen und Betriebe, die bisher zu Produzierendem Gewerbe, Handel und Dienstleistungen oder globalen Wertschöpfungsketten Daten an die amtliche Statistik melden mussten, sowie das Statistische Bundesamt und die statistischen Landesämter.
Was ändert sich?Mehrere statistische Berichtspflichten werden gestrichen oder vereinfacht, die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Auskunftspflicht steigt von 800 000 auf 1 000 000 Euro, und es entsteht ein neues Vorbereitungsgesetz für ein modernisiertes System der Unternehmensstatistiken inklusive freiwilliger Testerhebungen und neuer Datenquellen.
Ab wann?Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Artikel 2 und 5 zum 1. Januar 2027 und Artikel 3 zum 1. Januar 2031.
Was ist noch unsicher?Die in Artikel 10 vorgesehene Streichung im NACE-Anpassungsgesetz konnte nicht belegt werden, weil dieses Gesetz lokal nicht vorliegt; zudem bauen die ProdGewStatG-Änderungen der Artikel 2 und 3 gestaffelt aufeinander auf, was die genaue Endfassung einzelner Stellen vom Zusammenspiel der Artikel abhängig macht.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

PRODGEWSTATG – § 3 Buchstabe B

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002“ durch die Angabe „für das Berichtsjahr 2026, sowie beginnend ab dem Berichtsjahr 2030 alle fünf Jahre“ ersetzt.
@@ § 3 @@
1 B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbesden Material- und Wareneingang nach Arten.
1+B. für das Berichtsjahr 2026, sowie beginnend ab dem Berichtsjahr 2030 alle fünf Jahre,bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbesden Material- und Wareneingang nach Arten.

PRODGEWSTATG – § 6 Buchstabe B Ziffer III

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 6 Buchstabe B wird die römische Nummer III gestrichen.
@@ § 6 @@
1 1 B. jährlich
2 2 I. bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
3 3 1. die Investitionen,
4 4 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
5 5 der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
6 6 II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
7 7 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
8 8 a) die tätigen Personen,
9 9 b) die Arbeitsstunden,
10 10 c) die Lohn- und Gehaltsummen,
11 11 d) den Umsatz,
12 12 e) die selbst erstellten Anlagen,
13 13 f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
14 14 g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
15 15 h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
16 16 2. für die Unternehmen
17 17 a) den Material- und Wareneingang,
18 18 b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
19 19 c) die Umsatzsteuer,
20 20 d) die Subventionen,
21 21 e) die Abgabe von Wasser,
22 22 f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
23 23 3. für die fachlichen Unternehmensteile
24 24 a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
25 b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
26 III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
25+b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.

PRODGEWSTATG – § 2 Buchstabe A römische Nummer I

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Buchstabe A römische Nummer I wird durch die folgende römische Nummer I ersetzt: I. „ monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. die gesamte Produktion, 7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;“.
  • ⚠ Streicht in § 2 Buchstabe A Ziffer I die bisherige Nummer 6 (Auftragsbestand); die folgenden Sachverhalte rücken eine Nummer auf.
@@ § 2 @@
1 1 I. monatlich
2 2 1. die tätigen Personen,
3 3 2. die Arbeitsstunden,
4 4 3. die Lohn- und Gehaltssummen,
5 5 4. den Umsatz,
6 6 5. den Auftragseingang,
7 6. den Auftragsbestand,
8 7. die gesamte Produktion,
9 8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
10 die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
7+6. die gesamte Produktion,
8+7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
9+wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;

PRODGEWSTATG – § 2 Buchstabe B

Einfügung · Konfidenz: mittel

b) In Buchstabe B wird nach der Angabe „Betrieben“ die Angabe „mit zehn und mehr tätigen Personen“ eingefügt.
  • ⚠ Die Drucksache zitiert nur die einzufügende Angabe „mit zehn und mehr tätigen Personen“ nach dem Wort „Betrieben“; der genaue Einfügeort innerhalb von Buchstabe B (Einleitungssatz „bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden“) ist hier als wahrscheinlichste Stelle angenommen.
@@ § 2 @@
1 B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
1+B. bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
2 2 I. vierteljährlich
3 3 1. die gesamte Produktion,
4 4 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
5 5 II. jährlich
6 6 1. die tätigen Personen,
7 7 2. die Lohn- und Gehaltssummen,
8 8 3. den Umsatz,
9 9 4. die Investitionen.

PRODGEWSTATG – § 2 nach Satz 2

Einfügung · Konfidenz: mittel

c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
  • ⚠ Die beiden neuen Sätze werden nach Satz 2 des § 2 eingefügt; in der lokalen Norm-Fassung ist Satz 2 der Einleitungssatz „Die Erhebungen erfassen:“. Die textuelle Einsortierung der eingefügten Sätze unmittelbar danach ist die plausibelste Lesart; die Aufzählung A./B. folgt im Gesetzestext anschließend.
@@ § 2 @@
1 Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
1+Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.

PRODGEWSTATG – § 3 Buchstabe A römische Nummer III

Streichung · Konfidenz: hoch

2. § 3 Buchstabe A römische Nummer III wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
  • ⚠ Streicht das Merkmal „die Umsatzsteuer“ (bisher Nummer 7); die bisherige Nummer 8 („die Subventionen“) wird zur neuen Nummer 7.
@@ § 3 @@
1 1 III. bei höchstens 24 000 Unternehmen
2 2 1. die tätigen Personen,
3 3 2. den Umsatz,
4 4 3. die selbst erstellten Anlagen,
5 5 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
6 6 5. den Material- und Wareneingang,
7 7 6. die Kosten nach Kostenarten,
8 7. die Umsatzsteuer,
9 8. die Subventionen;
8+7. die Subventionen;

PRODGEWSTATG – § 4 Buchstabe C

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

3. § 4 Buchstabe C wird durch folgenden Buchstaben C ersetzt: „C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz.“
@@ § 4 @@
1 C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
2 I. bei höchstens 14 000 Betrieben
3 1. vierteljährlich
4 a) die tätigen Personen,
5 b) die Arbeitsstunden,
6 c) die Lohn- und Gehaltssummen,
7 d) den Umsatz;
8 2. jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
9 II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
10 1. für ein Berichtsvierteljahr
11 a) die tätigen Personen,
12 b) die Arbeitsstunden,
13 c) die Lohn- und Gehaltssummen,
14 d) den Umsatz;
15 2. für das vorhergehende Jahrden Umsatz.
1+C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich
2+1. die tätigen Personen,
3+2. die Arbeitsstunden,
4+3. die Lohn- und Gehaltssummen,
5+4. den Umsatz.

PRODGEWSTATG – § 5 römische Nummer II

Streichung · Konfidenz: hoch

4. § 5 römische Nummer II wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
  • ⚠ Streicht das Merkmal „die Umsatzsteuer“ (bisher Nummer 7); die bisherige Nummer 8 („die Subventionen“) wird zur neuen Nummer 7.
@@ § 5 @@
1 1 II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
2 2 1. die tätigen Personen,
3 3 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4 4 3. die selbst erstellten Anlagen,
5 5 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
6 6 5. den Material- und Wareneingang,
7 7 6. die Kosten nach Kostenarten,
8 7. die Umsatzsteuer,
9 8. die Subventionen;
8+7. die Subventionen;

PRODGEWSTATG – § 6 Buchstabe B

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ jährlich bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 3. die tätigen Personen, 4. die Lohn- und Gehaltsummen, 5. den Umsatz, 6. die selbst erstellten Anlagen, 7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz, 9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres, 10. den Material- und Wareneingang, 11. die Subventionen, 12. die Abgabe von Wasser, 13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser, 14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“
  • ⚠ Die Neufassung ersetzt den vorher dreigliedrigen Buchstaben B (Ziffern I–III) durch eine einzige durchnummerierte Aufzählung; in Artikel 1 wurde Ziffer III dieses Buchstaben bereits gestrichen – diese Neufassung wirkt auf den durch Artikel 1 vorgeänderten Stand.
@@ § 6 @@
1 B. jährlich
2 I. bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
1+B. jährlich bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung
3 2 1. die Investitionen,
4 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
5 der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
6 II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
7 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
8 a) die tätigen Personen,
9 b) die Arbeitsstunden,
10 c) die Lohn- und Gehaltsummen,
11 d) den Umsatz,
12 e) die selbst erstellten Anlagen,
13 f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
14 g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
15 h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
16 2. für die Unternehmen
17 a) den Material- und Wareneingang,
18 b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
19 c) die Umsatzsteuer,
20 d) die Subventionen,
21 e) die Abgabe von Wasser,
22 f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
23 3. für die fachlichen Unternehmensteile
24 a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
25 b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
26 III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
3+2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
4+3. die tätigen Personen,
5+4. die Lohn- und Gehaltsummen,
6+5. den Umsatz,
7+6. die selbst erstellten Anlagen,
8+7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
9+8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
10+9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres,
11+10. den Material- und Wareneingang,
12+11. die Subventionen,
13+12. die Abgabe von Wasser,
14+13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
15+14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.

PRODGEWSTATG – § 6 nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: niedrig

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst.“
  • ⚠ Der neue Satz wird nach „Satz 1“ des § 6 eingefügt. In der lokalen Norm-Fassung ist Satz 1 der Einleitungssatz „Die Erhebungen erfassen“; die Verweise „nach Satz 1“ und „nach Buchstabe B Nummer 1“ beziehen sich auf den durch Artikel 2 Nummer 5 a) neu nummerierten Buchstaben B. Die genaue Positionierung im Satzgefüge ist nicht eindeutig aus dem zitierten Befehl ableitbar.
@@ § 6 @@
1 Die Erhebungen erfassen
1+Die Erhebungen erfassen Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst.

PRODGEWSTATG – § 6a Buchstabe B

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

6. § 6a wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ jährlich bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 3. die tätigen Personen, 4. die Lohn- und Gehaltsummen, 5. den Umsatz, 6. die selbst erstellten Anlagen, 7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz, 9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres, 10. den Material- und Wareneingang, 11. die Subventionen, 12. die Abgabe von Wasser, 13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser, 14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“
  • ⚠ Die Neufassung ersetzt den vorher dreigliedrigen Buchstaben B (Ziffern I–III) durch eine einzige durchnummerierte Aufzählung und erweitert die Beschreibung der erfassten Unternehmensarten.
@@ § 6a @@
1 B. jährlich
2 I. bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
3 1. die Investitionen,
4 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
5 3. die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
6 der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
7 II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
8 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
9 a) die tätigen Personen,
10 b) die Arbeitsstunden,
11 c) die Lohn- und Gehaltsummen,
12 d) den Umsatz,
13 e) die selbst erstellten Anlagen,
14 f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
15 g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
16 h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
17 2. für die Unternehmen
18 a) den Material- und Wareneingang,
19 b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
20 c) die Umsatzsteuer,
21 d) die Subventionen,
22 e) die Abgabe von Wasser,
23 f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
24 3. für die fachlichen Unternehmensteile
25 a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
26 b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.
1+B. jährlich bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung
2+1. die Investitionen,
3+2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
4+3. die tätigen Personen,
5+4. die Lohn- und Gehaltsummen,
6+5. den Umsatz,
7+6. die selbst erstellten Anlagen,
8+7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
9+8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
10+9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres,
11+10. den Material- und Wareneingang,
12+11. die Subventionen,
13+12. die Abgabe von Wasser,
14+13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
15+14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.

PRODGEWSTATG – § 6a nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: niedrig

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst. Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 aus dem Bereich der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung wird auch der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 3 erfasst.“
  • ⚠ Der Befehl spricht von „der folgende Satz“, zitiert aber zwei Sätze; beide werden nach Satz 1 des § 6a eingefügt. In der lokalen Norm-Fassung ist Satz 1 der Einleitungssatz „Die Erhebungen erfassen“. Die Verweise „nach Buchstabe B Nummer 1/3“ beziehen sich auf den durch Artikel 2 Nummer 6 a) neu nummerierten Buchstaben B.
@@ § 6a @@
1 Die Erhebungen erfassen
1+Die Erhebungen erfassen Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst. Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 aus dem Bereich der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung wird auch der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 3 erfasst.

PRODGEWSTATG – § 7 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Bei den Erhebungen wird bei Betrieben und Unternehmen zusätzlich die wirtschaftliche Tätigkeit erfasst.“
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 (1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
2 1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,
3 2. bei Betrieben die Art des Betriebs,
4 3. bei Unternehmen die Rechtsform,
5 4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.
1+(1) Bei den Erhebungen wird bei Betrieben und Unternehmen zusätzlich die wirtschaftliche Tätigkeit erfasst.

PRODGEWSTATG – § 7 Absatz 3 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Bücher führt“ die Angabe „und bei der es sich um einen Marktproduzenten nach Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt“ eingefügt.
@@ § 7 Absatz 3 @@
1 1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
1+1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bei der es sich um einen Marktproduzenten nach Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
2 2 a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
3 3 b) kommunale Körperschaften,
4 4 c) Zweckverbände sowie
5 5 d) andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;

PRODGEWSTATG – § 9 Absatz 2 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
1+In den drei folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 1 000 000 Euro erwirtschaftet hat.

PRODGEWSTATG – § 11

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: (1) „ Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie nach § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3. (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.“
  • ⚠ Die internen Verweise des neuen § 11 (auf § 6/§ 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1–14) beziehen sich auf die durch Artikel 2 Nummern 5 und 6 neu gefassten Buchstaben B; diese Neufassung wirkt auf den durch Artikel 1 und die übrigen Nummern des Artikels 2 vorgeänderten Stand.
@@ § 11 @@
1 (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
2
3 (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.
4
1+(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
2+(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie nach § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3.
5 3 (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.

PRODGEWSTATG – § 2 Buchstabe A

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird durch den folgenden Buchstaben A ersetzt: A. „ bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. die gesamte Produktion, 7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;“.
  • ⚠ Wirkt zum 1. Januar 2031 auf den durch Artikel 2 Nummer 1 a) bereits vorgeänderten § 2 Buchstabe A; als Ausgangspunkt ist der aktuell geltende Wortlaut zitiert. Die Neufassung entfernt u. a. die jährliche Investitionserfassung (bisher Ziffer II) und das Merkmal Auftragsbestand. Im Befehlstext steht grammatikalisch unsauber „nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch ... erfasst werden“; 1:1 aus der Drucksache übernommen.
@@ § 2 @@
1 A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
2 I. monatlich
3 1. die tätigen Personen,
4 2. die Arbeitsstunden,
5 3. die Lohn- und Gehaltssummen,
6 4. den Umsatz,
7 5. den Auftragseingang,
8 6. den Auftragsbestand,
9 7. die gesamte Produktion,
10 8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
11 die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
12 II. jährlichdie Investitionen;
1+A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen monatlich
2+1. die tätigen Personen,
3+2. die Arbeitsstunden,
4+3. die Lohn- und Gehaltssummen,
5+4. den Umsatz,
6+5. den Auftragseingang,
7+6. die gesamte Produktion,
8+7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
9+wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;

PRODGEWSTATG – § 2 Buchstabe B

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

b) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten.“
  • ⚠ Wirkt zum 1. Januar 2031 auf den durch Artikel 2 Nummer 1 b) bereits geänderten § 2 Buchstabe B; als Ausgangspunkt ist der aktuell geltende Wortlaut zitiert. Die Neufassung entfernt die jährliche Erhebung (bisher Ziffer II).
@@ § 2 @@
1 B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
2 I. vierteljährlich
3 1. die gesamte Produktion,
4 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
5 II. jährlich
6 1. die tätigen Personen,
7 2. die Lohn- und Gehaltssummen,
8 3. den Umsatz,
9 4. die Investitionen.
1+B. bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, vierteljährlich
2+1. die gesamte Produktion,
3+2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten.

PRODGEWSTATG – § 2 nach Satz 2

Einfügung · Konfidenz: niedrig

c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
  • ⚠ Wortgleicher Einfügebefehl wie in Artikel 2 Nummer 1 c); zum 1. Januar 2031 wirkend. Da Artikel 2 dieselben Sätze bereits nach Satz 2 eingefügt hat, ist unklar, ob Artikel 3 sie erneut einfügt oder auf einen durch Artikel 2 anders strukturierten Satzbestand zielt. Aus dem reinen Befehlstext nicht eindeutig auflösbar; als Standalone-Einfügung gegen den aktuell geltenden Wortlaut dargestellt.
@@ § 2 @@
1 Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
1+Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.

PRODGEWSTATG – § 3 nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: niedrig

2. In § 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Die Angaben zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen und dem Umsatz werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer I auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst. Die Angaben zu den Investitionen werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer II auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst.“
  • ⚠ Die neuen Sätze werden nach Satz 1 des § 3 eingefügt; in der lokalen Norm-Fassung ist Satz 1 der Einleitungssatz „Die Erhebungen erfassen“. Die genaue Einsortierung im Satzgefüge ist aus dem zitierten Befehl nicht eindeutig ableitbar. Wirkt zum 1. Januar 2031.
@@ § 3 @@
1 Die Erhebungen erfassen
1+Die Erhebungen erfassen Die Angaben zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen und dem Umsatz werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer I auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst. Die Angaben zu den Investitionen werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer II auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst.

PRODGEWSTATG – § 4

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

3. § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Erhebungen bei Betrieben Die Erhebungen erfassen A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe – monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; B. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz.“
  • ⚠ Wirkt zum 1. Januar 2031 auf den durch Artikel 2 Nummer 3 (Neufassung Buchstabe C) bereits geänderten § 4; als Ausgangspunkt ist der aktuell geltende Wortlaut zitiert. Die Neufassung strafft § 4 erheblich (entfällt u. a. Buchstabe B alt und die jährlichen Umsatzerfassungen) und entfernt Bauträger aus dem Erhebungskreis.
@@ § 4 @@
1 Die Erhebungen erfassen
2 A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
3 I. monatlich
4 1. die tätigen Personen,
5 2. die Arbeitsstunden,
6 3. die Lohn- und Gehaltssummen,
7 4. den Umsatz,
8 5. den Auftragseingang;
9 II. vierteljährlich
10 1. den Auftragsbestand,
11 2. (weggefallen)
12 III. jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
13 B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
14 I. für einen Berichtsmonat
15 1. die tätigen Personen,
16 2. die Arbeitsstunden,
17 3. die Lohn- und Gehaltssummen,
18 4. den Umsatz;
19 II. für das vorhergehende Jahr
20 1. den Umsatz;
21 C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
22 I. bei höchstens 14 000 Betrieben
23 1. vierteljährlich
24 a) die tätigen Personen,
25 b) die Arbeitsstunden,
26 c) die Lohn- und Gehaltssummen,
27 d) den Umsatz;
28 2. jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
29 II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
30 1. für ein Berichtsvierteljahr
31 a) die tätigen Personen,
32 b) die Arbeitsstunden,
33 c) die Lohn- und Gehaltssummen,
34 d) den Umsatz;
35 2. für das vorhergehende Jahrden Umsatz.
1+Die Erhebungen erfassen
2+A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe – monatlich
3+1. die tätigen Personen,
4+2. die Arbeitsstunden
5+3. die Lohn- und Gehaltssummen,
6+4. den Umsatz,
7+5. den Auftragseingang;
8+B. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich
9+1. die tätigen Personen,
10+2. die Arbeitsstunden,
11+3. die Lohn- und Gehaltssummen,
12+4. den Umsatz.

HDLDLSTATG – § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ Summe der gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;“.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 1 2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:
2 2 a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,
3 3 b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
4 c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
4+c) Summe der gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

HDLDLSTATG – § 9 Absatz 2 Satz 1

Streichung · Konfidenz: hoch

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c,“ gestrichen.
@@ § 9 Absatz 2 @@
1 Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst.
1+Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst.

HDLDLSTATG – § 11 Absatz 3 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt.
@@ § 11 Absatz 3 @@
1 Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
1+Zudem besteht in den drei folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 1 000 000 Euro erwirtschaftet hat.

GWSTATG – § 6 Absatz 1 nach Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ausgenommen hiervon sind das Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 sowie alle Merkmale, die in dieser Verordnung als freiwillig gekennzeichnet sind.“
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 (1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.
1+(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen hiervon sind das Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 sowie alle Merkmale, die in dieser Verordnung als freiwillig gekennzeichnet sind.

VERDSTATG – § 6 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

1. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein kryptografisch erzeugtes Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale unverzüglich gelöscht.“
@@ § 6 Absatz 2 @@
1 (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.
1+(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein kryptografisch erzeugtes Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale unverzüglich gelöscht.

VERDSTATG – § 6 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

2. § 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Pseudonyme werden fünf Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.“
@@ § 6 Absatz 5 @@
1 (5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.
1+(5) Die Pseudonyme werden fünf Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

VWDVG 2010 – § 1 Absatz 2 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  • ⚠ Reine Satzzeichen-Anpassung (Punkt zu Komma) zur Vorbereitung der Anfügung von Nummer 6.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes.
1+5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes,

VWDVG 2010 – § 1 Absatz 2 Nummer 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 des Bundesstatistikgesetzes.“
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für
2 2 1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken,
3 3 2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder,
4 4 3. das Statistikregister,
5 5 4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes und
6 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes.
6+5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes,
7+6. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 des Bundesstatistikgesetzes.

VWDVG 2010 – § 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

2. § 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, 4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung, 5. Betriebsnummer, 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt, 7. Unternehmernummer einschließlich der im Anhang zur Unterscheidung der einzelnen Unternehmen eines Unternehmers nach § 136a Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Daten, 8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“
  • ⚠ Die Neufassung des § 3 Satz 1 entfernt in der bisherigen Nummer 3 den Zusatz „; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang“ und ergänzt zwei neue Nummern 7 und 8 (Unternehmernummer; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer).
@@ § 3 @@
1 Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1+Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
2 2 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
3 3 2. Wirtschaftszweig,
4 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,
4+3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
5 5 4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
6 6 5. Betriebsnummer,
7 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
7+6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt,
8+7. Unternehmernummer einschließlich der im Anhang zur Unterscheidung der einzelnen Unternehmen eines Unternehmers nach § 136a Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Daten,
9+8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.

VWDVG 2010 – § 3b Satz 1 Nummer 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  • ⚠ Reine Satzzeichen-Anpassung (Punkt zu Komma) zur Vorbereitung der Anfügung von Nummer 7.
@@ § 3b @@
1 6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
1+6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands,

VWDVG 2010 – § 3b Satz 1 Nummer 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. „ bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“
@@ § 3b @@
1 1 Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
2 2 1. Name, Anschrift,
3 3 2. Rechtsform,
4 4 3. Wirtschaftszweig,
5 5 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
6 6 5. Legal Entity Identifier,
7 6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
7+6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands,
8+7. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.

SYSDUVORBG – § 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ein neues System der Unternehmensstatistiken methodisch vor. (2) Das Statistische Bundesamt führt unter Beteiligung der statistischen Ämter der Länder zu dem Zweck nach Absatz 1 freiwillige Erhebungen durch. Diese sollen insbesondere der wissenschaftlich-methodischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken dienen. (3) Die Daten der in Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen mit den nach §§ 3 und 4 übermittelten Daten zusammengeführt werden.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – SysdUVorbG); es existiert noch kein lokaler Gesetzes-Stand, der Slug ist neu vergeben.
@@ Neu @@
§ 1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ein neues System der Unternehmensstatistiken methodisch vor.
(2) Das Statistische Bundesamt führt unter Beteiligung der statistischen Ämter der Länder zu dem Zweck nach Absatz 1 freiwillige Erhebungen durch. Diese sollen insbesondere der wissenschaftlich-methodischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken dienen.
(3) Die Daten der in Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen mit den nach §§ 3 und 4 übermittelten Daten zusammengeführt werden.

SYSDUVORBG – § 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 2 Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Unternehmensregister vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2023 und 2024. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. Eine Verarbeitung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. (4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
@@ Neu @@
§ 2 Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Unternehmensregister vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2023 und 2024.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. Eine Verarbeitung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

SYSDUVORBG – § 3

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 3 Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken einmalig zum Stichtag 31. Dezember 2024 für den Bezugszeitraum 2024 für jeden Betrieb die summierten Daten zu Entgelten sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, sowie die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. (4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
@@ Neu @@
§ 3 Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken einmalig zum Stichtag 31. Dezember 2024 für den Bezugszeitraum 2024 für jeden Betrieb die summierten Daten zu Entgelten sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, sowie die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

SYSDUVORBG – § 4

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 4 Übermittlung von Daten des Transparenzregisters (1) Das Statistische Bundesamt und die registerführende Stelle des Transparenzregisters nach § 18 des Geldwäschegesetzes stimmen sich für Zwecke der Überprüfung der Eignung der im Transparenzregister vorliegenden Daten zur Verwendung für das neue System der Unternehmensstatistiken ab. (2) Die registerführende Stelle des Transparenzregisters kann für Zwecke nach Absatz 1 in Einzelfällen anonymisierte und nicht anonymisierte Beispielsdatensätze der im Transparenzregister vorliegenden Daten an das Statistische Bundesamt einmalig übermitteln. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlung von Datensätzen, zu denen ein stattgegebener oder ein noch nicht bestandskräftig abgelehnter Beschränkungsantrag nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vorliegt, sowie von Angaben zu Immobilien nach § 19a des Geldwäschegesetzes ist ausgeschlossen. (3) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 1 benannten Zwecken mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zusammengeführt werden. Eine Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen. Jede Zweckänderung der Datenverarbeitung oder Verwendung der nach Absatz 2 übermittelten Daten für andere Zwecke durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen. (4) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung.
@@ Neu @@
§ 4 Übermittlung von Daten des Transparenzregisters
(1) Das Statistische Bundesamt und die registerführende Stelle des Transparenzregisters nach § 18 des Geldwäschegesetzes stimmen sich für Zwecke der Überprüfung der Eignung der im Transparenzregister vorliegenden Daten zur Verwendung für das neue System der Unternehmensstatistiken ab.
(2) Die registerführende Stelle des Transparenzregisters kann für Zwecke nach Absatz 1 in Einzelfällen anonymisierte und nicht anonymisierte Beispielsdatensätze der im Transparenzregister vorliegenden Daten an das Statistische Bundesamt einmalig übermitteln. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlung von Datensätzen, zu denen ein stattgegebener oder ein noch nicht bestandskräftig abgelehnter Beschränkungsantrag nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vorliegt, sowie von Angaben zu Immobilien nach § 19a des Geldwäschegesetzes ist ausgeschlossen.
(3) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 1 benannten Zwecken mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zusammengeführt werden. Eine Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen. Jede Zweckänderung der Datenverarbeitung oder Verwendung der nach Absatz 2 übermittelten Daten für andere Zwecke durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung.

NACE-ANPASSUNGSGESETZ-2025 – Artikel 4 Nummer 3

Streichung · Konfidenz: unbestimmt

Das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) wird wie folgt geändert: Artikel 4 Nummer 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Das zu ändernde Gesetz (Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 354) ist nicht lokal unter Daten/ verfügbar und konnte nicht importiert werden (Katalog-Suche nach „NACE“, „Revision 2.1“, „Systematik“, „Anpassung nationaler“, „Wirtschaftszweige“ lieferte keine Treffer; das Gesetz hat als Mantelgesetz vom Dezember 2025 keine eigene gesetze-im-internet-Abkürzung im Index). Der Wortlaut der zu streichenden „Artikel 4 Nummer 3“ ist daher nicht belegbar; vorher/nachher bleiben leer, statt zu raten. Eskalation an den Dirigenten erforderlich.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

SGB 3 – § 282a Absatz 2 nach Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 282a Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken genannten Daten für die dort genannten Zwecke einmalig zu übermitteln.“
@@ § 282a Absatz 2 @@
1 (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind.
1+(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind. Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken genannten Daten für die dort genannten Zwecke einmalig zu übermitteln.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Alle 38 Blöcke unabhängig gegen Drucksachen-Volltext (.runs/_inbox/333-26.txt) und geltende Gesetze (Daten/) geprüft. Alle befehl_original-Zitate stehen wortgenau in der Drucksache; alle vorher-Wortlaute der 6 lokal vorliegenden Gesetze (prodgewstatg, hdldlstatg, gwstatg, verdstatg, vwdvg 2010, sgb 3) wurden in den jeweiligen Norm-Markdowns wortgenau bestätigt; alle nachher-Fassungen entsprechen exakt der Anwendung des jeweiligen Befehls. Vollständige Artikelabdeckung: Art 1 (2 Befehle), Art 2 (15), Art 3 (5), Art 4 (2), Art 5 (1), Art 6 (1), Art 7 (2), Art 8 (5), Art 9 (4 neue Paragraphen), Art 10 (1), Art 11 (1) - alle abgedeckt. Art 12 (reines Inkrafttreten) ist korrekt nicht als Aenderungsblock geführt, sondern im Klartext (Tag nach Verkündung; Art 2+5 zum 1.1.2027; Art 3 zum 1.1.2031) korrekt beschrieben. Mehrfach-Ersetzungen (art2-nr8, art5) zeigen alle Einzeländerungen im nachher. Keine stillen Auslassungen, keine Halluzinationen, keine Degradationsmuster. art9 (SysdUVorbG) ist ein neues Stammgesetz - vorher leer ist LEGITIM, nachher deckt sich wortgenau mit dem Drucksachen-Volltext. art10 (NACE-Anpassungsgesetz) ist nicht_pruefbar, weil das Gesetz lokal fehlt; der Bearbeiter hat dies ehrlich mit konfidenz 'unbestimmt' und leerem vorher/nachher markiert und eskaliert - das ist gemäss Auftrag KORREKT und kein Ablehnungsgrund. Die Standalone-Darstellung der Satz-Einfuegungen (art2-nr1c/5b/6b, art3-nr1c/2) haengt eingefuegte Sätze unmittelbar an den Einleitungssatz; diese inhaltlich unscharfe Reihenfolge ist vom Bearbeiter offen in den unsicherheiten[] mit niedriger/mittlerer Konfidenz ausgewiesen (Transparenzgebot erfuellt) - keine versteckte Unvollständigkeit. Gesamturteil: konsistent, keine Beanstandung mit P0/P1-Charakter.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Bezugsstand der Drucksache ist durchgehend BGBl. 2025 I Nr. 354 (Gesetz vom 22. Dezember 2025) als jeweils letzte Aenderung der betroffenen Gesetze. Die lokalen gii-Build-Daten liegen alle bei 2026-05-06 (prodgewstatg 20260506175051, hdldlstatg 20260506174543, gwstatg 20260506174902, verdstatg 20260506175920, vwdvg 2010 20260506175451, sgb 3 20260506175152) und damit nach dem 22.12.2025 - der Bezugsstand ist also im lokalen Stand eingearbeitet. Entscheidender Gegen-Test gegen einen bereits 'gemergten' Stand: Saemtliche von der Drucksache geaenderten Wortlaute liegen lokal noch im VORHER-Zustand vor. Verifiziert u.a.: prodgewstatg § 9 Abs 2 Satz 2 'weniger als 800 000 Euro' (nicht 1 000 000), verdstatg § 6 Abs 5 'drei Jahre' (nicht fünf), verdstatg § 6 Abs 2 'eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym' (nicht 'kryptografisch erzeugtes'), hdldlstatg § 11 Abs 3 Satz 2 '800 000 Euro', vwdvg § 1 Abs 2 endet bei Nummer 5, vwdvg § 3b endet bei Nummer 6, sgb 3 § 282a Abs 2 ohne den neuen Schlusssatz. Das beweist, dass die Drucksache (Gesetzentwurf vom 29.05.2026, noch nicht verkündet) NICHT bereits in den lokalen Stand eingearbeitet ist - die Synopse arbeitet sauber gegen den Vorher-Stand. Ausnahmen: sysduvorbg ist ein neues Stammgesetz ohne lokalen Stand (Neuregelung, kein Standabgleich noetig). nace-anpassungsgesetz-2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) liegt lokal nicht vor und ist nicht abgleichbar - vom Bearbeiter ehrlich markiert und eskaliert; das ist gemäss Auftrag kein Mismatch-Grund. Fuer alle 6 lokal vorhandenen Gesetze: Stand passt.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

← Alle Synopsen