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BT-Drs. 21/5874 — Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes

BT-DRS. 21/5874BUNDESTAG

8 Änderungen · Gesetze: ESTG, SGB 10 · Drucksache vom 2026-05-11

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Gesetz führt ein antragsloses Kindergeld ein: Nach einer Geburt kann die Familienkasse ohne förmlichen Antrag Kindergeld festsetzen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bekannt sind.

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dafür bei Geburten mehr Datenkategorien an die Familienkasse und muss künftig auch bei Umzügen der kindergeldberechtigten Person informieren.

Die Familienkasse erhält zudem ein automatisiertes Abrufrecht bei der Landesfinanzverwaltung für Lohnsteuerbescheinigungs-Daten.

Bei mehreren gleichrangigen Berechtigten ohne Einigung trifft die Familienkasse selbst die Auswahl.

Mehr Kontext

Im SGB X wird der Erlaubnistatbestand für Sozialdatenübermittlungen an Familienkassen entsprechend erweitert.

Wen betrifft es?Eltern mit neugeborenen Kindern sowie alle kindergeldberechtigten Personen, deren Kinder oder sie selbst umziehen oder abgemeldet werden.
Was ändert sich?Nach einer Geburt kann die Familienkasse Kindergeld ohne förmlichen Antrag festsetzen; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt mehr Daten automatisch, und die Familienkasse darf Lohnsteuerbescheinigungs-Daten bei der Landesfinanzverwaltung abrufen.
Ab wann?Am 1. Januar 2027.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

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ESTG — § 39e Absatz 10

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: „(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen nach § 2 für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken verarbeitet werden.“
Klartext: Der Verwendungszweck der im Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Lohnsteuer-Daten wird erweitert: Neu hinzugefügt wird die Nutzung für statistische Zwecke nach dem Gesetz über Steuerstatistiken. Zudem wird die redaktionelle Stellung des § 2-Verweises geringfügig umgestellt.
@@ § 39e Absatz 10 @@
1 (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.
1+(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen nach § 2 für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken verarbeitet werden.

ESTG — § 64 Absatz 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 64 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht getroffen und kein Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus. Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Familienkasse eine Berechtigtenbestimmung zugeht.“
Klartext: Neu: Wenn mehrere gleichrangige Personen Kindergeld beziehen könnten und keine Einigung getroffen wird (und auch kein entsprechender Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt wird), wählt die Familienkasse beim antragslosen Kindergeld (§ 67 Absatz 2) selbst aus, wer das Kindergeld erhält. Diese Auswahl gilt automatisch weiter, bis die Familie der Familienkasse ihre eigene Entscheidung mitteilt.
@@ § 64 Absatz 4 (neu) @@
1 1 (3) <sup>1</sup>Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. <sup>2</sup>Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. <sup>3</sup>Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. <sup>4</sup>Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
2+
3+(4) <sup>1</sup>Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht getroffen und kein Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus. <sup>2</sup>Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Familienkasse eine Berechtigtenbestimmung zugeht.

ESTG — § 67

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: „§ 67 Antrag (1) Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit. (2) Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag verzichten. Das Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt dann an die Stelle des Eingangsdatums des Antrags.“
Klartext: § 67 wird grundlegend umstrukturiert: Der bisherige einzige Paragraph (ohne Absätze) wird zum neuen Absatz 1 — inhaltlich fast unverändert, lediglich der Querverweis auf § 62 Absatz 1 wird von „Satz 2 bis 3“ auf „Satz 2 und 3“ geändert. Neu hinzugefügt wird Absatz 2: Die Familienkasse darf in den Geburtsfällen nach § 69 Satz 3 auf einen förmlichen Antrag verzichten (antragsloses Kindergeld). Als Antragsdatum gilt dann das Datum des Eingangs der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern.
@@ § 67 @@
1 1 # § 67 — Antrag
2 2
3 <sup>1</sup>Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. <sup>2</sup>Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. <sup>3</sup>In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. <sup>4</sup>Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. <sup>5</sup>Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
3+(1) <sup>1</sup>Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. <sup>2</sup>Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. <sup>3</sup>In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. <sup>4</sup>Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. <sup>5</sup>Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
4+
5+(2) <sup>1</sup>Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag verzichten. <sup>2</sup>Das Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt dann an die Stelle des Eingangsdatums des Antrags.

ESTG — § 68 Absatz 7

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.“
Klartext: Zwei Erweiterungen der Datenübermittlungsbefugnisse: (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf nun Daten für die Kindergeld-Überprüfung allgemein übermitteln — bisher war dies auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 beschränkt. (2) Die Träger nach SGB II und SGB III dürfen Daten nicht mehr nur zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs nach § 62 übermitteln, sondern für alle im Zehnten Abschnitt des EStG geregelten Ansprüche.
@@ § 68 Absatz 7 @@
1 (7) <sup>1</sup>Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. <sup>2</sup>Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln. <sup>3</sup>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.
1+(7) <sup>1</sup>Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. <sup>2</sup>Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. <sup>3</sup>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

ESTG — § 69 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 69 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, oder eine kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“
Klartext: Zwei Erweiterungen: (1) Meldepflichtige Adressänderungen betreffen künftig nicht nur das Kind, sondern auch die kindergeldberechtigte Person — das BZSt muss also auch bei Umzug der bezugsberechtigten Person die Familienkasse informieren. (2) Die übermittelten Datenkategorien werden um die Nummern 10 und 12 des § 139b Absatz 3 AO erweitert.
@@ § 69 @@
1 <sup>1</sup>Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.
1+<sup>1</sup>Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, oder eine kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.

ESTG — § 69 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 69 wird wie folgt geändert: b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 15 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“
Klartext: Bei der Geburt eines Kindes (Erteilung einer neuen Identifikationsnummer) übermittelt das BZSt künftig deutlich mehr Datenkategorien an die Familienkasse: Für das Kind werden die AO-Nummern 9, 12 und 15 neu hinzugefügt (bisher nur 1, 3, 5, 8 und 10). Für die bezugsberechtigten Personen werden die Nummern 6, 9, 12 und 15 ergänzt, und der Personenkreis wird präziser auf jene beschränkt, die über § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gemeldet sind (statt allgemein „bei denen ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird“). Zusätzlich werden auch die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelt.
@@ § 69 @@
1 1 <sup>3</sup>Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
2 2
3 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
4 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
3+1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
4+2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 15 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

ESTG — § 69 Satz 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 69 wird wie folgt geändert: c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen.“
Klartext: Neu: Die Familienkasse erhält das Recht, bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert Lohnsteuerbescheinigungs-Daten abzurufen — konkret: Angaben zur Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG), Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie weitere Angaben nach § 93c AO. Damit kann die Familienkasse die inländische Erwerbstätigkeit eines Elternteils eigenständig prüfen, ohne dass die Familie dies nachweisen muss.
  • ⚠ Die Vorher-Spalte zeigt § 69 Satz 3 im ursprünglichen Stand (vor der vorhergehenden Änderung). Die Nachher-Spalte zeigt Satz 3 im ursprünglichen Stand plus den neuen Satz 4, da dieser nach Satz 3 eingefügt wird; die Endfassung ergibt sich aus dem Zusammenspiel beider Änderungen.
@@ § 69 @@
1 1 <sup>3</sup>Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
2 2
3 3 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
4 4 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
5+
6+<sup>4</sup>Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen.

SGB 10 — § 71 Absatz 1 Satz 5

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 71 Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.“
Klartext: Der Erlaubnistatbestand für Sozialdatenübermittlungen an Familienkassen wird von „Anspruch auf Kindergeld“ auf alle „im Zehnten Abschnitt des EStG geregelten Ansprüche“ erweitert — damit wird der geänderten Formulierung in § 68 Absatz 7 EStG entsprochen.
@@ § 71 Absatz 1 @@
1 Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.
1+Zur Überprüfung der im Zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Ansprüche ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Alle 8 Blöcke wurden gegen Drucksache 21/5874 (Originaltext) und die geltenden amtlichen Gesetzestexte (EStG §§ 39e, 64, 67, 68, 69; SGB X § 71) geprüft. Befehlstexte stimmen wortgenau mit der Drucksache überein. Vorher-Zustände stimmen wortgenau mit den amtlichen Gesetzestexten überein. Nachher-Zustände ergeben sich korrekt aus der Anwendung der jeweiligen Befehle. Keine stillen Auslassungen, keine Halluzinationen, keine fehlenden Teiländerungen bei Multi-Replace-Befehlen festgestellt. Block 7 nutzt bewusst Standalone-Semantik.

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    EStG: Bezugsstand laut Drucksache ist Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 — die Metadaten zum Gesetzesstand bestätigen exakt diesen Stand ('zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33', builddate 20260506174531). Alle 7 EStG-Blöcke stichprobenweise geprüft: vorher-Texte stimmen mit unserem vorliegenden Gesetzestext überein. § 39e Abs. 10 (Block 1): vorliegender Text hat noch 'Einkommensbesteuerung (§ 2)' ohne statistische Zwecke — passt zu vorher. § 64 (Block 2): endet vorliegend nach Abs. 3, kein Abs. 4 vorhanden — passt zu vorher.

  4. Klartext-Gutachter unsicher

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    7 von 8 Blöcken sind sachlich konsistent. Block 7 enthält einen sachlichen Fehler: der Klartext spricht von 'Lohnsteueranmeldungsdaten', obwohl die Norm und die Begründung (S. 17-18) ausdrücklich 'Lohnsteuerbescheinigungen' meinen. Lohnsteueranmeldung (§ 41a EStG, periodische Arbeitgeberdeklaration) und Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG, jährliche Arbeitnehmer-Bescheinigung) sind rechtlich verschiedene Instrumente. Derselbe Fehler wiederholt sich in klartext_gesamt. …

  5. Freigegeben 21. Mai 2026

    automatisch — Synopsen- + Stand-Gutachter konsistent, Klartext-Gutachter unsicher (Lohnsteueranmeldung→Lohnsteuerbescheinigung in Block 7 + Gesamt-Klartext manuell korrigiert nach Befund). Veröffentlichung mit Vorbehalt-Badge.

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