Änderungs-Historie · AGG
2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/6178MIT VORBEHALT1. Juni 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stärkt den Schutz vor Diskriminierung an mehreren Stellen.
27 Änderungen am Gesetz
- BT-Drs. 282/26GEPRÜFT7. Mai 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Die Drucksache 282/26 ändert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Soldatengleichstellungsgesetz (SoldGG) und das ZPOEG.
27 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
In der Zielbestimmung des AGG wird der Begriff Alters durch Lebensalters ersetzt — terminologische Anpassung ohne inhaltliche Änderung des Schutzgrundes.
§ 3
Die Einschränkung auf die Lebensbereiche des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 wird aus § 3 Absatz 1 Satz 2 gestrichen, sodass der Schutz vor unmittelbarer Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft künftig in allen vom AGG erfassten Bereichen gilt.
Die Einschränkung auf die Lebensbereiche des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 wird auch aus der Definition der sexuellen Belästigung (§ 3 Absatz 4) gestrichen; dieser Schutz gilt damit ebenfalls in allen vom AGG erfassten Bereichen.
§ 9
Die Ausnahme für Religionsgemeinschaften bei der Einstellung (§ 9 Absatz 1) wird präzisiert: Die Rechtfertigung einer religiösen Anforderung muss sich nun auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung stützen — nicht mehr alternativ auf das Selbstbestimmungsrecht allein.
§ 10
Die Überschrift von § 10 wird von Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auf Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters umgestellt — terminologische Anpassung.
In § 10 Satz 1 wird der Diskriminierungsgrund in der Grundregel von „Alter“ auf „Lebensalter“ umgestellt — terminologische Anpassung, keine inhaltliche Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
In Nummer 2 der Beispielliste wird „Mindestanforderungen an das Alter“ durch „Mindestanforderungen an das Lebensalter“ ersetzt — terminologische Anpassung.
In Nummer 5 wird „Rente wegen Alters“ durch „Rente wegen Lebensalters“ ersetzt; die Synopse vermerkt eine Unsicherheit, da „Rente wegen Alters“ ein feststehender Rechtsbegriff des SGB VI ist — die Umsetzung folgt dem Wortlaut der Drucksache.
In Nummer 6 werden beide Vorkommen von „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt (in „nach Alter oder Betriebszugehörigkeit“ und „wesentlich vom Alter abhängenden“) — terminologische Anpassung.
§ 15
Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Schadensersatzund Entschädigungsansprüchen wegen Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis (§ 15 AGG) wird von zwei auf vier Monate verlängert.
§ 19
Im zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot (§ 19 Absatz 1) wird der Diskriminierungsgrund von „Alters“ auf „Lebensalters“ umgestellt — terminologische Anpassung.
§ 19 Absatz 2 wird um einen zweiten Satz ergänzt: Benachteiligungen wegen des Geschlechts sind künftig auch bei sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 — also dem gesamten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen — unzulässig, sofern diese ohne Ansehen der Person geschlossen werden.
§ 20
In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird „Alters“ durch „Lebensalters“ ersetzt — terminologische Anpassung in der Rechtfertigungsklausel für sachlich begründete Ungleichbehandlungen.
In § 20 Absatz 2 Satz 2 wird „Alters“ durch „Lebensalters“ ersetzt — terminologische Anpassung in der Regelung zur versicherungsmathematischen Kalkulation.
§ 21
Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich (§ 21 AGG) wird von zwei auf vier Monate verlängert.
§ 25
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird künftig beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bisher: ohne „Bildung“) eingerichtet.
Der Einzelplan-Ausweis der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird vom Ministerium für Familie auf das Ministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend umgestellt.
Es wird ein neuer Absatz 4 in § 25 eingefügt: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes muss ihre Leistungen unentgeltlich anbieten und für einen gleichen und barrierefreien Zugang sorgen.
§ 27
Die Liste der möglichen Unterstützungsmaßnahmen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 27 Absatz 2) wird um zwei neue Punkte ergänzt: Sie kann künftig auch über psychologische Unterstützungsmöglichkeiten informieren (Nr. 4) und über Vertraulichkeitsvorschriften sowie Datenschutz aufklären (Nr. 5).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält zwei neue Befugnisse in Gerichtsverfahren: Sie darf als Beistand einer benachteiligten Person in der Verhandlung auftreten (Absatz 6) und kann auf Ersuchen des Gerichts zu grundsätzlichen Rechtsfragen Stellung nehmen (Absatz 7); Beistandschaft und Stellungnahme im selben Verfahren schließen sich gegenseitig aus.
§ 27a
Es wird ein neuer § 27a eingefügt, der bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung eine Schlichtungsstelle einrichtet: Personen, die eine Verletzung von Rechten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG geltend machen, können dort ein unentgeltliches außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen; die Schlichtungsstelle ist unparteiisch besetzt, arbeitet vertraulich und erarbeitet bei ausbleibender Einigung einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag mit Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Bewertung.
§ 28
Vor dem bisherigen Absatz 1 des § 28 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle festlegen.
Der bisherige § 28 Absatz 1 wird zu Absatz 2 und erhält drei neue Sätze: Die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen dazu verlangen; Stellungnahmen können veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung das Vorhaben bereits öffentlich gemacht hat, jedoch ohne Bezug auf unveröffentlichte Regierungsdokumente.
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 28 werden infolge der beiden vorhergehenden Einfügungen zu den Absätzen 3 bis 5 umnummeriert — keine inhaltlichen Änderungen.
§ 29
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Arbeit künftig auch Einrichtungen auf internationaler Ebene (bisher: ab europäischer Ebene) einbeziehen.
§ 30
Die Berufung von Beiratsmitgliedern (§ 30 Absatz 2) erfolgt künftig durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Geschäftsordnung des Beirats (§ 30 Absatz 3) bedarf künftig der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.