Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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Worum geht's
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stärkt den Schutz vor Diskriminierung an mehreren Stellen.
Der Begriff „Alter“ wird durchgängig durch „Lebensalter“ ersetzt, um klarzustellen, dass nicht nur Benachteiligungen wegen „hohen Alters“ gemeint sind.
Beim zivilrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 19) wird ein neues Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts bei bestimmten Geschäften eingeführt.
Die Fristen, innerhalb derer Betroffene ihre Ansprüche geltend machen müssen, werden von zwei auf vier Monate verlängert (§ 15, § 21).
Mehr Kontext
Die Sonderregel für Religionsgemeinschaften (§ 9) wird neu gefasst.
Außerdem wird die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ausgebaut: Es entsteht eine neue Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung (§ 27a), die ADS darf künftig in Gerichtsverfahren als Beistand auftreten und Stellungnahmen abgeben (§ 27), und sie muss einen barrierefreien, kostenlosen Zugang zu ihren Leistungen sicherstellen (§ 25).
Begleitend werden die Zuständigkeiten des für Bildung erweiterten Ministeriums im Gesetz nachgezogen.
Das Gesetz ändert daneben das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (§ 17 SoldGG), das die neue Schlichtungsstelle des § 27a AGG für seinen Anwendungsbereich ausnimmt, sowie das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (§ 15a EGZPO), in dem die Schlichtungsstelle der ADS in die Liste der Gütestellen aufgenommen wird.
Wen betrifft es?Von Diskriminierung betroffene Menschen, Arbeitgeber, Vermieterinnen und Vermieter, Versicherungen, Religionsgemeinschaften sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Was ändert sich?Längere Fristen (zwei auf vier Monate) zur Geltendmachung von Ansprüchen, ein neues Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts im Zivilrecht, sprachliche Klarstellung „Alter“ zu „Lebensalter“ und ein deutlicher Ausbau der Antidiskriminierungsstelle samt neuer Schlichtungsstelle.
Ab wann?Das Gesetz tritt grundsätzlich am 19. Juni 2026 in Kraft; die sprachlichen Anpassungen (Artikel 1 Nummer 1 bis 9 Buchstabe b und Nummer 14) gelten bereits am Tag nach der Verkündung.
Was ist noch unsicher?Inhaltlich sind die Änderungen eindeutig. Bei der Mehrfach-Ersetzung in § 10 Nummer 6 und bei der Satz-Einfügung in § 28 musste die genaue Position im Text rekonstruiert werden; diese Blöcke sind mit mittlerer Konfidenz markiert.
In § 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 1 @@
1 −Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
1+Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
AGG — § 3 Absatz 1 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 −Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
1+Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
AGG — § 3 Absatz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 −(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
1+(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
AGG — § 9 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 −(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
1+(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
AGG — § 10
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters“.
⚠ Betrifft nur die Paragraphen-Überschrift von § 10, nicht den Normtext.
@@ § 10 @@
1 −Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
1+Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters
AGG — § 10 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 10 @@
1 −Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1+Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
AGG — § 10 Satz 3 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 2 wird die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ ersetzt.
@@ § 10 @@
1 −die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
1+die Festlegung von Mindestanforderungen an das Lebensalter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
AGG — § 10 Satz 3 Nummer 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 5 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 10 @@
1 −eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
1+eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Lebensalters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
AGG — § 10 Satz 3 Nummer 6
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ ersetzt.
⚠ „jeweils“ im Befehl deutet auf mehrere Vorkommen von „Alter“. In Nummer 6 stehen die exakten Tokens „Alter“ in „nach Alter oder Betriebszugehörigkeit“ und in „vom Alter abhängenden“ – beide wurden ersetzt. Das bereits vorhandene „Lebensalters“ (‚Betonung des Lebensalters‘) bleibt unverändert.
@@ § 10 @@
1 −Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
1+Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Lebensalter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
AGG — § 15 Absatz 4 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
@@ § 15 Absatz 4 @@
1 −(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
1+(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von vier Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
AGG — § 19 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 19 Absatz 1 @@
1 −(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1+(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
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3 31. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
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5 52. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
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7 7ist unzulässig.
AGG — § 19 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, unzulässig.“
@@ § 19 Absatz 2 @@
1 −(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
1+(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, unzulässig.
AGG — § 20 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 20 Absatz 1 @@
1 −(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.
1+(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.
AGG — § 20 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
@@ § 20 Absatz 2 @@
1 −Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
1+Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
AGG — § 21 Absatz 5 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
@@ § 21 Absatz 5 @@
1 −(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
1+(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
AGG — § 25 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 1 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 −(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
1+(1) Beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
AGG — § 25 Absatz 2 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 −Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
1+Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
AGG — § 25 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen unentgeltlich an. Sie trifft wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewährleisten.“
@@ Neu @@
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen unentgeltlich an. Sie trifft wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewährleisten.
AGG — § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: „3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben, 4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren, 5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten informieren.“
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 −3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
1+3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben,
2+4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren,
3+5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten informieren.
AGG — § 27
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt: (6) „Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. […] (7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im überparteilichen Interesse auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. […]“
@@ Neu @@
(6) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands einzelnen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zugewiesenen Beschäftigten.
(7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im überparteilichen Interesse auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. Übernimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beistandschaft nach Absatz 6, darf sie in diesem Verfahren keine Stellungnahme nach Satz 1 abgeben.
AGG — § 27a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: „§ 27a Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung […]“
@@ Neu @@
§ 27a – Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet. Die Schlichtungsstelle wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt,
die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und
eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
(2) Die schlichtenden Personen haben die Befähigung zum Richteramt. Sie sollen über Erfahrungen im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer Mediation verfügen. Die schlichtenden Personen sind fachlich unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Sie ist verpflichtet, Umstände, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, unverzüglich offen zu legen.
(3) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. Wird die Übermittlung innerhalb der Frist des § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 veranlasst, ist die Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erfüllt. Die Veranlassung der Übermittlung des Antrags hemmt den Lauf der Frist nach § 61b Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, sofern die Übermittlung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Eingangs veranlasst wird. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, kann kein Schlichtungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Bei Zustimmung der Beteiligten kann dies den Einsatz von Mediation umfassen. Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person eine unverbindliche Stellungnahme zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag beinhaltet eine Sachverhaltsfeststellung sowie eine rechtliche Bewertung und enthält Vorschläge zur Abhilfe der Rechtsverletzung, sofern die Schlichtungsstelle einen Verstoß gegen die §§ 7, 12, 16 oder 19 feststellt. Sofern für den Schlichtungsvorschlag erforderlich, kann die schlichtende Person die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und Dokumente oder zur Stellungnahme auffordern. Sofern zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, kann die schlichtende Person sich an andere zuständige öffentliche Stellen wenden und Auskunft verlangen. Der Schlichtungsvorschlag ist am geltenden Recht auszurichten. § 22 findet Anwendung.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit
der Einigung der Beteiligten,
der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder
der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine Bestätigung an die Beteiligten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.
AGG — § 28 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: (1) „Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit fest.“
@@ Neu @@
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit fest.
AGG — § 28 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: mittel
Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen. Eine Stellungnahme kann veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung zu dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der Bundesregierung ist auszuschließen.“
⚠ Der Befehl fügt die neuen Sätze „nach Satz 2“ ein. Der bisherige Absatz 1 hat drei Sätze; die Einfügung steht damit vor dem bisherigen dritten Satz („Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.“). Die Satzreihenfolge im nachher: Satz 1, Satz 2, neue Sätze, alter Satz 3. Gleichzeitig Umnummerierung von Absatz 1 zu Absatz 2.
@@ § 28 Absatz 1 @@
1 −(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
1+(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen. Eine Stellungnahme kann veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung zu dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der Bundesregierung ist auszuschließen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
AGG — § 28
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
⚠ Reine Umnummerierung ohne inhaltliche Textänderung; die Absatztexte selbst bleiben wortgleich.
@@ § 28 @@
1 −(2) … (bisherige Absätze 2, 3 und 4 des § 28)
1+(3) … (4) … (5) … (inhaltlich unveränderte Umnummerierung der bisherigen Absätze 2 bis 4 zu 3 bis 5)
AGG — § 29
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 29 wird nach der Angabe „die auf“ die Angabe „internationaler,“ eingefügt.
@@ § 29 @@
1 −Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
1+Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf internationaler, europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
AGG — § 30 Absatz 2 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
@@ § 30 Absatz 2 @@
1 −Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung.
1+Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung.
AGG — § 30 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
@@ § 30 Absatz 3 @@
1 −(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
1+(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
SOLDGG — § 17
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 17 wird nach der Angabe „findet“ die Angabe „mit Ausnahme des § 27a“ eingefügt.
@@ § 17 @@
1 −Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
1+Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet mit Ausnahme des § 27a im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
ZPOEG — § 15a Absatz 3 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: mittel
In § 15a Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Innung“ die Angabe „oder die Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ eingefügt.
⚠ Die Drucksache benennt die Einfügestelle als „nach der Angabe „Innung““. In § 15a Absatz 3 Satz 2 kommt „Innung“ genau einmal vor („der Innung angerufen hat“); die neue Angabe wurde unmittelbar dahinter, vor „angerufen hat“, eingefügt. Eindeutige Zuordnung der Einfügestelle, aber Lesefluss des verlängerten Aufzählungs-Satzes erforderte einen Verständnisschritt.
@@ § 15a Absatz 3 @@
1 −Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
1+Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung oder die Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes angerufen hat.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
Claude Opus 4.8
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Unabhaengige Zweitpruefung der korrigierten Synopse fuer BT-Drs. 21/6178 (3 Gesetze: AGG, SoldGG, EGZPO). Alle drei Schwerpunkt-Bloecke sind jetzt korrekt. Block-23 (Sec 28 AGG): Der lokale Sec 28 Abs. 1 besteht aus genau drei Saetzen; der dritte lautet wortgleich 'Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschlaege machen und Stellungnahmen zuleiten.'. Der Befehl fuegt die neuen Saetze 'nach Satz 2' ein. Im nachher stehen die neuen Saetze nun korrekt VOR diesem alten Satz 3, der unveraendert am Ende verbleibt; gleichzeitig ist die Umnummerierung von Absatz 1 zu Absatz 2 korrekt abgebildet. …
3. Juni 2026
Stand-Gutachterstand passt
Claude Sonnet 4.6
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Drucksache 21/6178 nennt als Bezugsstand des AGG: "zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist". Der lokale Stand in Daten/agg/00-meta.md lautet identisch: "Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414" (builddate 20260506175555). Stichproben p1.md, p15.md, p19.md bestätigen: die von der Drucksache beschriebenen Vorher-Texte stimmen exakt mit dem lokalen Wortlaut überein (§ 1 noch "des Alters", § 15 Abs. 4 noch "zwei Monaten", § 19 Abs. 1 noch "des Alters" und Abs. 2 noch mit "Abs."/"Nr."-Kurzform). …