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BT-Drs. 282/26 — Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

BT-DRS. 282/26BUNDESRAT

29 Änderungen · Gesetze: AGG, SOLDGG, ZPOEG · Drucksache vom 2026-05-07

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Die Drucksache 282/26 ändert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Soldatengleichstellungsgesetz (SoldGG) und das ZPOEG.

Im AGG wird der Begriff „Alter“ in mehreren Vorschriften einheitlich durch „Lebensalter“ ersetzt sowie der Schutz vor Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft und wegen des Geschlechts auf alle einschlägigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisse ausgeweitet.

Die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung werden in § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 von zwei auf vier Monate verlängert.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird organisatorisch gestärkt: Sie erhält eine neue Schlichtungsstelle (§ 27a), ein Beistandsrecht in Gerichtsverfahren, eine Pflicht zu unentgeltlichen und barrierefreien Leistungen sowie erweiterte Befugnisse zur Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung und wird dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet.

Mehr Kontext

Im SoldGG wird die neue Schlichtungsstelle ausdrücklich ausgenommen, im ZPOEG wird sie als anerkannte Gütestelle aufgenommen.

Wen betrifft es?Personen, die Diskriminierung wegen Alter, Geschlecht, Schwangerschaft oder Religion erfahren, sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Was ändert sich?"Alter" wird zu "Lebensalter", Klagefristen werden von zwei auf vier Monate verlängert, eine neue Schlichtungsstelle beim Bund wird eingerichtet.
Ab wann?Überwiegend ab 19. Juni 2026; einzelne Bestimmungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

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AGG — § 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 1 wird die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: In der Zielbestimmung des AGG wird der Begriff Alters durch Lebensalters ersetzt — terminologische Anpassung ohne inhaltliche Änderung des Schutzgrundes.
@@ § 1 @@
1 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
1+Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

AGG — § 3 Absatz 1 Satz 2 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" gestrichen.
Klartext: Die Einschränkung auf die Lebensbereiche des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 wird aus § 3 Absatz 1 Satz 2 gestrichen, sodass der Schutz vor unmittelbarer Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft künftig in allen vom AGG erfassten Bereichen gilt.
@@ § 3 Absatz 1 Satz 2 @@
1 (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
1+(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

AGG — § 3 Absatz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" gestrichen.
Klartext: Die Einschränkung auf die Lebensbereiche des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 wird auch aus der Definition der sexuellen Belästigung (§ 3 Absatz 4) gestrichen; dieser Schutz gilt damit ebenfalls in allen vom AGG erfassten Bereichen.
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
1+(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

AGG — § 9 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt."
Klartext: Die Ausnahme für Religionsgemeinschaften bei der Einstellung (§ 9 Absatz 1) wird präzisiert: Die Rechtfertigung einer religiösen Anforderung muss sich nun auf die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung stützen — nicht mehr alternativ auf das Selbstbestimmungsrecht allein.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
1+(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

AGG — § 10 Überschrift

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters".
Klartext: Die Überschrift von § 10 wird von Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auf Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters umgestellt — terminologische Anpassung.
@@ § 10 Überschrift @@
1 § 10 — Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
1+§ 10 — Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters

AGG — § 10 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Satz 1 wird die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: In § 10 Satz 1 wird der Diskriminierungsgrund in der Grundregel von „Alter“ auf „Lebensalter“ umgestellt — terminologische Anpassung, keine inhaltliche Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
@@ § 10 @@
1 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1+Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
2 2 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
3 3 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
4 4 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
5 5 4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
6 6 5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7 7 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

AGG — § 10 Satz 3 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 2 wird die Angabe „Alter" durch die Angabe „Lebensalter" ersetzt.
Klartext: In Nummer 2 der Beispielliste wird „Mindestanforderungen an das Alter“ durch „Mindestanforderungen an das Lebensalter“ ersetzt — terminologische Anpassung.
@@ § 10 @@
1 1 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
2 2 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
3 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3+2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Lebensalter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
4 4 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
5 5 4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
6 6 5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7 7 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

AGG — § 10 Satz 3 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In Nummer 5 wird die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: In Nummer 5 wird „Rente wegen Alters“ durch „Rente wegen Lebensalters“ ersetzt; die Synopse vermerkt eine Unsicherheit, da „Rente wegen Alters“ ein feststehender Rechtsbegriff des SGB VI ist — die Umsetzung folgt dem Wortlaut der Drucksache.
  • ⚠ Nummer 5 enthält die Wendung 'Rente wegen Alters' als feststehenden Rechtsbegriff (§ 35 ff. SGB VI). Die Drucksache ordnet an, 'Alters' durch 'Lebensalters' zu ersetzen. Es ist zu prüfen, ob hier wirklich der Rechtsbegriff 'Rente wegen Alters' in 'Rente wegen Lebensalters' geändert werden soll oder ob es sich um eine andere Textstelle handelt. Da in Nr. 5 kein weiteres alleinstehend verwendetes 'Alters' vorkommt (das 'Alters' in 'Rente wegen Alters' ist der einzige Treffer), wird die Ersetzung dort vorgenommen.
@@ § 10 @@
1 1 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
2 2 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
3 3 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
4 4 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
5 5 4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
6 5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6+5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Lebensalters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7 7 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

AGG — § 10 Satz 3 Nummer 6

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „Alter" durch die Angabe „Lebensalter" ersetzt.
Klartext: In Nummer 6 werden beide Vorkommen von „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt (in „nach Alter oder Betriebszugehörigkeit“ und „wesentlich vom Alter abhängenden“) — terminologische Anpassung.
@@ § 10 @@
1 1 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
2 2 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
3 3 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
4 4 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
5 5 4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
6 6 5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
7+6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Lebensalter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

AGG — § 15 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „zwei" durch die Angabe „vier" ersetzt.
Klartext: Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Schadensersatzund Entschädigungsansprüchen wegen Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis (§ 15 AGG) wird von zwei auf vier Monate verlängert.
@@ § 15 Absatz 4 @@
1 (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
1+(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von vier Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

AGG — § 19 Absatz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: Im zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot (§ 19 Absatz 1) wird der Diskriminierungsgrund von „Alters“ auf „Lebensalters“ umgestellt — terminologische Anpassung.
@@ § 19 Absatz 1 @@
1 (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1+(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
2 2 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
3 3 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
4 4 ist unzulässig.

AGG — § 19 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, unzulässig."
Klartext: § 19 Absatz 2 wird um einen zweiten Satz ergänzt: Benachteiligungen wegen des Geschlechts sind künftig auch bei sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 — also dem gesamten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen — unzulässig, sofern diese ohne Ansehen der Person geschlossen werden.
@@ § 19 Absatz 2 @@
1 (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
1+(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, unzulässig.

AGG — § 20 Absatz 1 Satz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird „Alters“ durch „Lebensalters“ ersetzt — terminologische Anpassung in der Rechtfertigungsklausel für sachlich begründete Ungleichbehandlungen.
@@ § 20 Absatz 1 Satz 1 @@
1 (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1+(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
2 2 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
3 3 2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
4 4 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
5 5 4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

AGG — § 20 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters" durch die Angabe „Lebensalters" ersetzt.
Klartext: In § 20 Absatz 2 Satz 2 wird „Alters“ durch „Lebensalters“ ersetzt — terminologische Anpassung in der Regelung zur versicherungsmathematischen Kalkulation.
@@ § 20 Absatz 2 @@
1 (2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
1+(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

AGG — § 21 Absatz 5 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zwei" durch die Angabe „vier" ersetzt.
Klartext: Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich (§ 21 AGG) wird von zwei auf vier Monate verlängert.
@@ § 21 Absatz 5 @@
1 (5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
1+(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

AGG — § 25 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 1 wird nach der Angabe „für" die Angabe „Bildung," eingefügt.
Klartext: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird künftig beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bisher: ohne „Bildung“) eingerichtet.
@@ § 25 Absatz 1 @@
1 (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
1+(1) Beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.

AGG — § 25 Absatz 2 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „für" die Angabe „Bildung," eingefügt.
Klartext: Der Einzelplan-Ausweis der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird vom Ministerium für Familie auf das Ministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend umgestellt.
@@ § 25 Absatz 2 @@
1 (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
1+(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

AGG — § 25 Absatz 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen unentgeltlich an. Sie trifft wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewährleisten."
Klartext: Es wird ein neuer Absatz 4 in § 25 eingefügt: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes muss ihre Leistungen unentgeltlich anbieten und für einen gleichen und barrierefreien Zugang sorgen.
@@ § 25 Absatz 4 (neu) @@
1 1 (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.
2+
3+(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen unentgeltlich an. Sie trifft wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewährleisten.

AGG — § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: „3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben, 4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren, 5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten informieren."
Klartext: Die Liste der möglichen Unterstützungsmaßnahmen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 27 Absatz 2) wird um zwei neue Punkte ergänzt: Sie kann künftig auch über psychologische Unterstützungsmöglichkeiten informieren (Nr. 4) und über Vertraulichkeitsvorschriften sowie Datenschutz aufklären (Nr. 5).
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 1 (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
2 2 1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
3 3 2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
4 3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
4+3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben,
5+4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren,
6+5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten informieren.
5 7 Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.

AGG — § 27 Absätze 6 und 7 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt: „(6) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands einzelnen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zugewiesenen Beschäftigten. (7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im überparteilichen Interesse auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. Übernimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beistandschaft nach Absatz 6, darf sie in diesem Verfahren keine Stellungnahme nach Satz 1 abgeben."
Klartext: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält zwei neue Befugnisse in Gerichtsverfahren: Sie darf als Beistand einer benachteiligten Person in der Verhandlung auftreten (Absatz 6) und kann auf Ersuchen des Gerichts zu grundsätzlichen Rechtsfragen Stellung nehmen (Absatz 7); Beistandschaft und Stellungnahme im selben Verfahren schließen sich gegenseitig aus.
@@ § 27 Absätze 6 und 7 (neu) @@
1 1 (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
2+
3+(6) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands einzelnen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zugewiesenen Beschäftigten.
4+
5+(7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im überparteilichen Interesse auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. Übernimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beistandschaft nach Absatz 6, darf sie in diesem Verfahren keine Stellungnahme nach Satz 1 abgeben.

AGG — § 27a (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: „§ 27a Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung (1) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet. [...]"
Klartext: Es wird ein neuer § 27a eingefügt, der bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung eine Schlichtungsstelle einrichtet: Personen, die eine Verletzung von Rechten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG geltend machen, können dort ein unentgeltliches außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen; die Schlichtungsstelle ist unparteiisch besetzt, arbeitet vertraulich und erarbeitet bei ausbleibender Einigung einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag mit Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Bewertung.
@@ Neu @@
§ 27a — Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet. Die Schlichtungsstelle wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

  1. die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt,

  2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

  3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,

  4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und

  5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

(2) Die schlichtenden Personen haben die Befähigung zum Richteramt. Sie sollen über Erfahrungen im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer Mediation verfügen. Die schlichtenden Personen sind fachlich unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Sie ist verpflichtet, Umstände, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, unverzüglich offen zu legen.

(3) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden.

(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. Wird die Übermittlung innerhalb der Frist des § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 veranlasst, ist die Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erfüllt. Die Veranlassung der Übermittlung des Antrags hemmt den Lauf der Frist nach § 61b Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, sofern die Übermittlung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Eingangs veranlasst wird. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, kann kein Schlichtungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Bei Zustimmung der Beteiligten kann dies den Einsatz von Mediation umfassen. Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person eine unverbindliche Stellungnahme zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag beinhaltet eine Sachverhaltsfeststellung sowie eine rechtliche Bewertung und enthält Vorschläge zur Abhilfe der Rechtsverletzung, sofern die Schlichtungsstelle einen Verstoß gegen die §§ 7, 12, 16 oder 19 feststellt. Sofern für den Schlichtungsvorschlag erforderlich, kann die schlichtende Person die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und Dokumente oder zur Stellungnahme auffordern. Sofern zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, kann die schlichtende Person sich an andere zuständige öffentliche Stellen wenden und Auskunft verlangen. Der Schlichtungsvorschlag ist am geltenden Recht auszurichten. § 22 findet Anwendung.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit

  1. der Einigung der Beteiligten,

  2. der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder

  3. der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine Bestätigung an die Beteiligten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.

AGG — § 28 Absatz 1 (neu, vor bisherigem Absatz 1)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit fest."
Klartext: Vor dem bisherigen Absatz 1 des § 28 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle festlegen.
@@ § 28 Absatz 1 (neu, vor bisherigem Absatz 1) @@
1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
1+(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit fest.
2+
3+(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.

AGG — § 28 Absatz 2 (bisheriger Absatz 1) — neue Sätze

Einfügung · Konfidenz: mittel

Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen. Eine Stellungnahme kann veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung zu dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der Bundesregierung ist auszuschließen."
Klartext: Der bisherige § 28 Absatz 1 wird zu Absatz 2 und erhält drei neue Sätze: Die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen dazu verlangen; Stellungnahmen können veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung das Vorhaben bereits öffentlich gemacht hat, jedoch ohne Bezug auf unveröffentlichte Regierungsdokumente.
  • ⚠ Der bisherige Absatz 1 Satz 3 lautet 'Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.' Danach werden die drei neuen Sätze eingefügt. Die Drucksache leitet die neuen Sätze mit 'Sie oder er kann...' ein, was mit dem Beginn des bisherigen Satzes 3 übereinstimmt, aber der Wortlaut ist leicht verschieden ('Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten' vs. 'Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen'). Es handelt sich um drei neue Sätze nach Satz 2, nicht um eine Ersetzung von Satz 3.
@@ § 28 Absatz 2 (bisheriger Absatz 1) — neue Sätze @@
1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
1+(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen. Eine Stellungnahme kann veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung zu dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der Bundesregierung ist auszuschließen.

AGG — § 28 Absätze 3–5 (Umnummerierung)

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
Klartext: Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 28 werden infolge der beiden vorhergehenden Einfügungen zu den Absätzen 3 bis 5 umnummeriert — keine inhaltlichen Änderungen.
@@ § 28 Absätze 3–5 (Umnummerierung) @@
1 (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informiert die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.
1+(3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informiert die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.
2 2
3 (3) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
3+(4) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
4 4
5 (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbehörden und öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5+(5) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbehörden und öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

AGG — § 29

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 29 wird nach der Angabe „die auf" die Angabe „internationaler," eingefügt.
Klartext: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Arbeit künftig auch Einrichtungen auf internationaler Ebene (bisher: ab europäischer Ebene) einbeziehen.
@@ § 29 @@
1 Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landesoder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
1+Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf internationaler, europäischer, Bundes-, Landesoder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

AGG — § 30 Absatz 2 Satz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie" die Angabe „Bildung," eingefügt.
Klartext: Die Berufung von Beiratsmitgliedern (§ 30 Absatz 2) erfolgt künftig durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
@@ § 30 Absatz 2 Satz 1 @@
1 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
1+(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

AGG — § 30 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie" die Angabe „Bildung," eingefügt.
Klartext: Die Geschäftsordnung des Beirats (§ 30 Absatz 3) bedarf künftig der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
@@ § 30 Absatz 3 @@
1 (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
1+(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.

SOLDGG — § 17

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 17 wird nach der Angabe „findet" die Angabe „mit Ausnahme des § 27a" eingefügt.
Klartext: Im Soldatengleichstellungsgesetz wird klargestellt, dass die neue Schlichtungsstelle nach § 27a AGG im Rahmen des SoldGG keine Anwendung findet.
@@ § 17 @@
1 Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
1+Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet mit Ausnahme des § 27a im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.

ZPOEG — § 15a Absatz 3 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 15a Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Innung" die Angabe „oder die Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes" eingefügt.
Klartext: Im ZPOEG wird die Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in die Liste der Stellen aufgenommen, deren Anrufung das Erfordernis eines gesonderten Einigungsversuchs vor einer Landesgütestelle unwiderleglich ersetzt.
@@ § 15a Absatz 3 @@
1 (3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrieund Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1+(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrieund Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung oder die Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Re-Review nach 3 Korrekturen. Alle 29 Blöcke geprüft. Die drei zuvor beanstandeten Punkte sind vollständig behoben: block-5 art korrekt auf 'Satz-Neufassung', block-20 vorher/nachher jetzt mit 'Gründe' (Nominativ) übereinstimmend mit dem geltenden § 27 AGG, block-24 art korrekt auf 'Absatz-Neufassung'. Keine neuen Fehler gefunden. block-23 (§28 Abs.2 neue Sätze): Die doppelt wirkende Formulierung ('Sie oder er kann ... zuleiten.' bleibt als alter Satz 3 erhalten und die neuen Sätze folgen danach) ist gesetzgeberisch korrekt — der Drucksachebefehl lautet 'nach Satz 2 werden ... eingefügt', nicht 'Satz 3 wird ersetzt'; die Unsicherheitsnotiz ist zutreffend dokumentiert. Konfidenz 'mittel' für block-23 ist angemessen. Alle Änderungsbefehle aus Bundesrat 282/26 sind abgedeckt. Synopse freigegeben.

    20. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Sonnet 4.6

    Details anzeigen

    Bezugsstand laut Drucksache: AGG zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414. Vorliegender AGG-Stand in den Metadaten zum Gesetzesstand identisch: 'Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414', builddate 20260506175555. Stichprobe § 1: enthält noch 'des Alters' (nicht 'Lebensalters') — Drucksachen-Änderung noch nicht eingearbeitet. Stichprobe § 10: noch betitelt 'wegen des Alters', Satz 1 noch 'wegen des Alters' — passt. Stichprobe § 3: Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 enthalten noch 'in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4' — Streichung aus Drucksache noch nicht eingearbeitet. SoldGG-Stand (20260506175558) und ZPOEG-Stand (20260506174510) ebenfalls vor Drucksachen-Datum 2026-05-07 gebaut. Keine Indizien, dass die Drucksache bereits in den vorliegenden Bestand eingearbeitet wurde.

    20. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Alle 29 Blöcke und klartext_gesamt wurden erneut vollständig geprüft. Die beiden vorigen Beanstandungen sind behoben: Block-12 beschreibt § 2 Absatz 1 Nummer 8 nun korrekt als 'gesamten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen' statt der zu engen Formulierung 'Wohnraumvermittlung'. Die Blöcke 16, 17, 26 und 27 enthalten keine unbelegte 'Umressortierungs'-Begründung mehr, sondern nur noch Sachaussagen über die Ministeriumsumbenennung. Kein Block enthält Sachfehler, unbelegte Begründungen oder irreführende Auslassungen. Die Unsicherheiten in Block-8 (Rechtsbegriff 'Rente wegen Alters' aus SGB VI) und Block-23 (Einfügungs-Reihenfolge nach Satz 2) sind sachgerecht markiert. klartext_gesamt deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche vollständig und ohne Übertreibungen ab.

    20. Mai 2026

  5. Freigegeben 21. Mai 2026

    automatisch (alle drei Gutachten konsistent)

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