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BT-Drs. 324/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendi…

BT-DRS. 324/26BUNDESRAT

20 Änderungen · Gesetze: MEDIENINVESTVG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Gesetz verpflichtet Streaming- und Mediathek-Anbieter (Video-on-Demand), die sich an das deutsche Publikum richten, jährlich einen Teil ihres in Deutschland erzielten Umsatzes in europäische Filme und Serien zu investieren.

Kommerzielle Anbieter müssen mindestens 8 Prozent ihres Nettoumsatzes investieren, öffentlich-rechtliche Anbieter 8 Prozent ihrer Programmkosten.

Innerhalb dieser Quote gelten Unterquoten für neue Werke, deutschsprachige Werke und Werke unabhängiger Hersteller; für Letztere ist ein gestaffelter Rechterückfall vorgesehen, damit unabhängige Produzenten eigene Rechtekataloge aufbauen können.

Die Filmförderungsanstalt überwacht die Einhaltung und kann bei Nichterfüllung eine Ausgleichsabgabe von 75 Prozent der nicht erfüllten Verpflichtung erheben.

Mehr Kontext

Kleine Anbieter unter 10 Millionen Euro Nettoumsatz sind ausgenommen.

Das Gesetz soll frühestens zum 1.

Januar 2027 in Kraft treten.

Wen betrifft es?In- und ausländische Anbieter von Video-on-Demand-Diensten (Streaming-Mediatheken) einschließlich öffentlich-rechtlicher Fernsehveranstalter, die sich mit ihrem Abrufangebot an Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten; ausgenommen sind kleine Anbieter mit weniger als 10 Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr.
Was ändert sich?Diese Anbieter müssen künftig jährlich mindestens 8 Prozent ihres in Deutschland erzielten Nettoumsatzes (bzw. ihrer Programmkosten) in europäische audiovisuelle Werke investieren, mit Unterquoten für neue, deutschsprachige und von unabhängigen Herstellern produzierte Werke; die Filmförderungsanstalt kontrolliert dies und kann eine Ausgleichsabgabe von 75 Prozent erheben.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 2027; für das erste Jahr gelten Übergangsfristen für Auskunfts- und Nachweispflichten.
Was ist noch unsicher?Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat (Stand 29. Mai 2026); der Entwurf muss das Gesetzgebungsverfahren noch durchlaufen und kann sich dabei ändern. Da ein völlig neues Gesetz geschaffen wird, gibt es keinen vorherigen Gesetzestext zum Vergleich.

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MEDIENINVESTVG – § 1 Anwendungsbereich

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 1 (Anwendungsbereich) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (MedienInvestVG) ohne Vorgängernorm; es wird kein bestehender Gesetzestext geändert. Eine klassische Vorher/Nachher-Synopse auf Normebene ist daher nicht möglich – vorher ist durchgängig leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen wieder.
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§ 1 Anwendungsbereich
Die nach diesem Gesetz geltenden Verpflichtungen gelten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung für Mediendiensteanbieter, die mit ihrem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland abzielen. Dies ist der Fall, wenn Werbung oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen speziell auf Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland abzielen und die Hauptsprache des Dienstes Deutsch ist oder Inhalte und kommerzielle Kommunikation innerhalb des Dienstes sich speziell an die Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten.

MEDIENINVESTVG – § 2 Begriffsbestimmungen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 2 (Begriffsbestimmungen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Mediendiensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf trägt und bestimmt, wie diese aufbereitet, strukturiert und präsentiert werden. (2) Redaktionelle Verantwortung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn wirksame Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der audiovisuellen Inhalte und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs ausgeübt wird. (3) Audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne dieses Gesetzes ist ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit audiovisuelle Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzenden gewählten Zeitpunkt bereitzustellen. (4) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer für die Herstellung des audiovisuellen Werks bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder im Falle einer Koproduktion mitverantwortlich und in die Herstellung aktiv eingebunden ist. (5) Unabhängiger Filmhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hersteller, welcher in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht nicht von dem jeweiligen auftraggebenden oder an der Finanzierung beteiligten Mediendiensteanbieter kontrolliert wird und auf den kein vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent des Grundkapitals, der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen des Filmherstellers von dem Mediendiensteanbieter gehalten werden. Eine gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt auch vor, wenn ein Filmhersteller zum Mediendiensteanbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, steht. § 16 Absatz 2, 3 und 4 des Aktiengesetzes findet auf die Bestimmung der gesellschaftsrechtlichen Anteile oder Stimmrechte des Mediendiensteanbieters an dem Unternehmen des Filmherstellers entsprechende Anwendung. Bei der Zurechnung sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben. Ein vergleichbarer Einfluss liegt vor, wenn ein Mediendiensteanbieter allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Filmhersteller einen mit der gesellschaftlichen Kontrolle vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt insbesondere, wenn der Mediendiensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder satzungsrechtlicher Bestimmungen eine Stellung innehat, die wesentliche über einzelne Produktionen hinausgehende strukturelle Entscheidungen des Filmherstellers von seiner Zustimmung abhängig machen. (6) Nettoumsatz im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe aller mit den Angeboten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland erzielten Umsatzerlöse abzüglich von Rabatten, Skonti oder Boni sowie abzüglich der Umsatzsteuer. (7) Eigenproduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Produktion, die mit eigenem Personal und Produktionsmitteln der Mediendiensteanbieter ohne Beauftragung von Konzerngesellschaften der Mediendiensteanbieter oder anderen Produktionsunternehmen hergestellt wird. (8) Europäische audiovisuelle Werke im Sinne dieses Gesetzes sind solche Werke, die den Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU in jeweils geltenden Fassung entsprechen. (9) Neues audiovisuelles Werk im Sinne dieses Gesetzes ist ein audiovisuelles Werk, dessen Herstellung auf Grundlage der betreffenden Investition erst in Auftrag gegeben oder fertiggestellt wird. Nicht als neue audiovisuelle Werke gelten Werke, die zum Zeitpunkt der Investition bereits fertiggestellt sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden sind oder nicht. (10) Wesentliche Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, die für die Herstellung und Erstverwertung des audiovisuellen Werkes erforderlich sind. Keine wesentlichen Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche Rechte, die lediglich zur technischen Herstellung oder Bearbeitung des Werkes erforderlich sind, ohne seinen inhaltlichen oder formatbezogenen Kern zu prägen. (11) Einbringen wesentlicher Rechte durch den Hersteller liegt vor, wenn der Hersteller die wesentlichen Rechte als eigene oder im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko erworbene Rechte in die Produktion einbringt.

MEDIENINVESTVG – § 3 Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 3 (Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 3 Verpflichtung zur Investition in europäische audiovisuelle Werke
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke zu investieren. (2) Kommerziell tätige Mediendiensteanbieter, die einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf gegen ein pauschales Entgelt für einen wiederkehrenden Abrechnungszeitraum oder werbefinanziert anbieten, sind verpflichtet, jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent ihres mit diesem Mediendienst auf Abruf im vorletzten Kalenderjahr erzielten und nach § 11 zu berechnenden Nettoumsatzes entsprechend Absatz 1 zu investieren. (3) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die allein oder gemeinsam einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, müssen jährlich eine Summe in Höhe von mindestens 8 Prozent der im vorletzten Kalenderjahr angefallenen und nach § 12 zu berechnenden Programmkosten entsprechend Absatz 1 investieren. (4) Bei den zugrunde zu legenden Umsätzen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 werden diejenigen Umsätze und Kosten der Mediendiensteanbieter, die aktuelle Berichterstattung zu Tagesereignissen, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte betreffen, nicht berücksichtigt. (5) Die Investitionsverpflichtung gilt ab Beginn des 25. Kalendermonats nach Markteintritt eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Deutschland.

MEDIENINVESTVG – § 4 Subquoten der Investitionsverpflichtung

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 4 (Subquoten der Investitionsverpflichtung) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 4 Subquoten der Investitionsverpflichtung
(1) Von den 8 Prozent des Nettoumsatzes oder der Programmkosten nach § 3 Absatz 2 und 3 müssen 1. mindestens 60 Prozent für Investitionen in die Herstellung neuer europäischer audiovisueller Werke aufgewendet werden, 2. mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher Originalsprache hergestellt werden und 3. mindestens 70 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die von unabhängigen Filmherstellern hergestellt werden. (2) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die unter Einhaltung der Sperrfrist gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 451) in der jeweils geltenden Fassung im Kino ausgewertet werden, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. (3) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten, werden im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 mit einem Faktor von 1,5 anerkannt. (4) Erfüllt eine Investition in ein europäisches audiovisuelles Werk sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3, wird sie im Rahmen der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mit einem Faktor von 1,5 anerkannt.

MEDIENINVESTVG – § 5 Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 5 (Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 5 Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung nach § 3 gilt nicht für Mediendiensteanbieter, 1. die mit ihrem kommerziellen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf weniger als zehn Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr erzielen oder 2. die weniger als 2 Prozent ihres jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen. (2) Auf begründeten Antrag eines Mediendiensteanbieters kann die Filmförderungsanstalt in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen von den in § 4 Absatz 1 genannten Subquoten oder der Investitionsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 gewähren, wenn Art oder Thema des Dienstes nicht dazu geeignet sind, die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen und die Verpflichtung damit undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mediendiensteanbieter in Bezug auf ein Genre, eine Sprache oder eine kulturelle Gemeinschaft inhaltlich spezialisiert hat und aus diesem Grund ein besonders kuratiertes Programmangebot aufweist, welches sich an einen begrenzten Nutzerkreis richtet. Die Abweichung oder Befreiung nach Satz 1 bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

MEDIENINVESTVG – § 6 Anerkennungsfähige Investitionen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 6 (Anerkennungsfähige Investitionen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 6 Anerkennungsfähige Investitionen
(1) Als anerkennungsfähige Investitionen für die Investitionsverpflichtung nach § 3 gelten Aufwendungen für: 1. die Herstellung europäischer audiovisueller Werke, 2. den Erwerb von Nutzungsrechten zur Auswertung an bei Vertragsschluss bereits hergestellten europäischen audiovisuellen Werken, 3. die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten für europäische audiovisuelle Werke, 4. die Anpassung europäischer audiovisueller Werke an die Bedürfnisse gehörloser oder hörgeschädigter Menschen sowie blinder oder sehbehinderter Menschen, 5. die Synchronisation und Untertitelung von europäischen audiovisuellen Werken, 6. Werbung für europäische audiovisuelle Werke bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters, 7. Projekte im Bereich der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, die der Herstellung europäischer audiovisueller Werke dienen, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters und 8. die Beteiligung an Festivals und Preisen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattfinden, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des Gesamtbetrags der Verpflichtung des jeweiligen Anbieters. (2) Investitionen eines mit dem Mediendiensteanbieter im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmens können dem Mediendiensteanbieter zugerechnet werden, soweit die europäischen audiovisuellen Werke zumindest auch zur Auswertung auf dem jeweiligen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bestimmt sind.

MEDIENINVESTVG – § 7 Nicht anerkennungsfähige Investitionen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 7 (Nicht anerkennungsfähige Investitionen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 7 Nicht anerkennungsfähige Investitionen
(1) Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in europäische audiovisuelle Werke, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben, sowie solche Produktionen, die gemäß § 3 Absatz 4 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. (2) Investitionen sind nicht anerkennungsfähig, wenn sie bereits zur Erfüllung einer Investitionsverpflichtung nach dem Recht eines anderen Staates verwendet werden.

MEDIENINVESTVG – § 8 Verpflichtender Rechterückfall

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§ 8 (Verpflichtender Rechterückfall) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 8 Verpflichtender Rechterückfall
(1) Investitionen in europäische audiovisuelle Werke sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze als Investitionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anerkennungsfähig. (2) Die nach dem Urheberrechtsgesetz an dem audiovisuellen Werk bestehenden ausschließlichen Rechte werden entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers für eine erste Nutzungsphase lediglich wie folgt zeitlich begrenzt an den Mediendiensteanbieter übertragen: 1. bei einem Eigenanteil des Herstellers von unter neun Prozent der Gesamtherstellungskosten, sofern der Hersteller die wesentlichen Rechte auf eigene Kosten einbringt, die dem Werk zugrunde liegen, maximal für sieben Jahre, 2. bei einem Eigenanteil des Herstellers von neun Prozent bis zu 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für sieben Jahre, 3. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 30 Prozent bis zu 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für fünf Jahre und 4. bei einem Eigenanteil des Herstellers von über 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten maximal für drei Jahre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist für den Rückfall der Rechte nach Satz 1 ist der Tag der Erstveröffentlichung des jeweiligen audiovisuellen Werks. Handelt es sich bei dem audiovisuellen Werk um eine Serie, wird auf die jeweilige Erstveröffentlichung der ersten Folge einer Staffel abgestellt. (3) Eine auf Antrag des Herstellers aus steuerfinanzierten Bundesmitteln, aus Mitteln der Europäischen Union sowie aus Mitteln eines Fonds des Europarates gewährte Förderung für das betroffene audiovisuelle Werk wird als Eigenanteil des Herstellers gewertet. (4) Eine vertragliche Regelung, die ein Erstanbietungsrecht zugunsten des Mediendiensteanbieters zu angemessenen marktüblichen Bedingungen für den Erwerb von Nutzungsrechten für weitere Zeiträume nach Rückfall der Rechte nach Absatz 2 vorsieht, steht einer Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegen.

MEDIENINVESTVG – § 9 Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern

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§ 9 (Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 9 Abweichende Vereinbarungen zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern
(1) Sofern der Mediendiensteanbieter sich zu erhöhten Investitionen in die Herstellung und Verbreitung europäischer audiovisueller Werke von mindestens 12 Prozent seines mit dem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf erzielten Nettoumsatzes des vorletzten Jahres nach § 3 Absatz 2 oder seiner Programmkosten nach § 3 Absatz 3 verpflichtet, kann in einer Vereinbarung mit einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller von den investitionssteuernden Regelungen in §§ 4, 6, 8 und 16 Absatz 1 abgewichen werden, wenn zugleich eine beiden Interessen angemessen Rechnung tragende Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte getroffen wird. Satz 1 gilt entsprechend für eine einseitige Erklärung des Mediendiensteanbieters, sofern diese von einer oder mehreren repräsentativen Vereinigungen der Hersteller anerkannt wurde. (2) Vereinbarungen und Erklärungen nach Absatz 1 dürfen inhaltlich nur Regelungen zu den in Satz 1 genannten Vorschriften enthalten. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sind nicht anerkennungsfähig. Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (3) Die Filmförderungsanstalt überprüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 bedarf der anschließenden Feststellung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Wesentliche Änderungen bedürfen einer erneuten Prüfung und Feststellung nach Satz 1 und 2. (4) Eine Vereinbarung kann rückwirkend zum Beginn desjenigen Kalenderjahres wirksam im Sinne von Absatz 1 werden, in welchem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn eine Rückwirkung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfolgte.

MEDIENINVESTVG – § 10 Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt

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§ 10 (Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 10 Durchführung und Aufsicht durch die Filmförderungsanstalt
Die Filmförderungsanstalt wird mit der Durchführung und Aufsicht über die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes beauftragt.

MEDIENINVESTVG – § 11 Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

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§ 11 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 11 Berechnung der Bemessungsgrundlage der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung der kommerziellen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der mit pauschalen Entgelten und Werbeeinnahmen erzielte Nettoumsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Hiervon ausgenommen sind Umsätze, die über die in § 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte generiert werden. (2) Ist der kommerziell tätige audiovisuelle Mediendienst auf Abruf einer von mehreren Teilen eines Abonnementangebots, ist nur der Umsatzanteil maßgeblich, der bei Betrachtung des zusammengesetzten Angebots nach den gesetzlichen Rechnungslegungsstandards in diesem Bereich auf das eigene Mediendiensteangebot entfällt. Die ordnungsgemäße Allokation der Umsätze ist durch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.

MEDIENINVESTVG – § 12 Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 12 (Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 12 Berechnung der Bemessungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
(1) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der im Folgejahr bestehenden Investitionsverpflichtung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter sind die Programmkosten des Vorjahres nach Abzug der Programmkosten für die in § 3 Absatz 4 genannten audiovisuellen Inhalte in ihren jeweiligen audiovisuellen Mediendiensten auf Abrufmaßgeblich. Zu den Programmkosten zählen die für die in der jeweiligen Mediathek verbreiteten Inhalte entstandenen Herstellungs- und Lizenzkosten. (2) Falls sich die in Absatz 1 Satz 2 genannten Kostenarten sowohl auf das lineare als auch auf das nichtlineare Programm beziehen und nicht konkret dem nichtlinearen Angebot zugeordnet werden können, erfolgt eine pauschale Zuordnung der Kosten nach dem prozentualen Anteil des erzielten Sehvolumens in Minuten des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Verhältnis zu dem insgesamt erzielten Sehvolumen in Minuten des letzten Jahres. (3) Bemessungsgrundlage der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind die Kosten aller dieser Landesrundfunkanstalten für die auf dem gemeinsamen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf veröffentlichten Inhalte. Sie haben die Investitionsverpflichtung gemeinschaftlich zu erfüllen.

MEDIENINVESTVG – § 13 Abzug anderer Leistungen

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§ 13 (Abzug anderer Leistungen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 13 Abzug anderer Leistungen
Die nach dem Filmförderungsgesetz durch die Filmförderungsanstalt festgesetzte Filmabgabe und andere Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Bundes- und Landesfilmfördereinrichtungen sind von der Investitionsverpflichtung abzuziehen.

MEDIENINVESTVG – § 14 Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten

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§ 14 (Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 14 Auskunftspflichten; Zeitpunkt und Kontrolle der gemeldeten Daten
(1) Die in § 1 genannten Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies gilt auch für Mediendiensteanbieter, die nach § 5 Absatz 1 die Investitionsverpflichtung nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen haben oder einen Antrag nach § 5 Absatz 2 gestellt haben. (2) Die Auskunftspflicht der Mediendiensteanbieter nach Absatz 1 erstreckt sich auf 1. die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Sitz, 2. die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Sitzes, 3. den Nettoumsatz des Vorjahres nach § 3 Absatz 2 und 4 sowie § 11, wobei die verschiedenen Umsätze gesondert und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind, 4. die Anzahl der Gesamtabonnements und die Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres, 5. die auf den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf entfallenden Kosten sowie die entsprechenden Sehvolumina des Vorjahres nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 12, sofern es sich um einen öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter handelt und 6. die nach § 13 in Abzug zu bringenden Zahlungen der Mediendiensteanbieter an Landesfilmfördereinrichtungen. (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres in Textform zu erteilen. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt. (4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, mit der Überprüfung der nach Absatz 2 zu erteilenden Auskünfte Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, zu beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. (5) Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 müssen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergänzt werden. Mediendiensteanbieter, die mehr als einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbieten, können für diese Dienste eine einzige Bestätigung eines Prüfers vorlegen. In dieser Bestätigung müssen die Einnahmen der jeweiligen audiovisuellen Mediendienste auf Abruf klar unterscheidbar sein. (6) Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die nach den Absätzen 2 bis 5 erhobenen Daten zu übermitteln.

MEDIENINVESTVG – § 15 Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt

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§ 15 (Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 15 Feststellungsbescheid der Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt stellt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die im jeweiligen Vorjahr erzielten Nettoumsätze gemäß § 11 und die Kosten gemäß § 12 sowie die sich daraus ergebende Investitionsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 oder gemäß einer Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Leistungen gemäß § 13 für das nach der Feststellung beginnende Kalenderjahr durch Bescheid fest. Der Feststellungsbescheid ergeht als Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Für die Zustellung des Feststellungsbescheides an die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten haben diese der Filmförderungsanstalt einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (3) Werden die Angaben nach § 14 nicht fristgerecht gemeldet oder kann aus diesen die Bemessungsgrundlage nicht eindeutig ermittelt werden, kann die Filmförderungsanstalt den Investitionsbetrag im Wege der Schätzung festsetzen.

MEDIENINVESTVG – § 16 Nachweis von Investitionen

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§ 16 (Nachweis von Investitionen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 16 Nachweis von Investitionen
(1) Mediendiensteanbieter sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 1 bis 3 oder einer Vereinbarung nach § 9 zu erbringenden Investitionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Filmförderungsanstalt den Feststellungsbescheid bekanntgegeben hat, zu realisieren und der Filmförderungsanstalt bis zum 31. März des auf den Investitionszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. (2) Die Investitionen sind nach Subquoten gemäß § 4 Absatz 1, Investitionen nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie der Art der Investitionen nach § 6 Absatz 1 gesondert auszuweisen. Zum Nachweis der Einhaltung des § 8 sind die Auswertungsverträge mit den Herstellern vorzulegen.

MEDIENINVESTVG – § 17 Ausgleichsabgabe

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 17 (Ausgleichsabgabe) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 17 Ausgleichsabgabe
(1) Wird der Nachweis der Erfüllung der Investitionsverpflichtung nach § 16 nicht oder nur teilweise geführt, kann die Filmförderungsanstalt einen Abgabebescheid erlassen. Der Abgabebescheid ergeht als Verwaltungsakt und legt eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent der nicht erfüllten Investitionsverpflichtung fest. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die erhobene Ausgleichsabgabe fließt dem Haushalt der Filmförderungsanstalt zu. Die Filmförderungsanstalt hat die Einnahmen getrennt von ihren sonstigen Einnahmen zu führen.

MEDIENINVESTVG – § 18 Evaluierung

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§ 18 (Evaluierung) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 18 Evaluierung
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann alle drei Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung des Investitionsvolumens der Mediendiensteanbieter einschließlich der Subquoten nach § 4 und der Art der Investitionen nach § 6. Es soll dabei auch untersucht werden, ob und in welcher Höhe sich Investitionen im Inland realisiert haben. Grundlage ist ein Bericht der Filmförderungsanstalt auf Basis der Auskünfte nach § 14 und § 16 zur Entwicklung des Investitionsvolumens. Der Evaluierungsbericht wird in digitaler Form von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde veröffentlicht.

MEDIENINVESTVG – § 19 Übergangsregelungen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 19 (Übergangsregelungen) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 19 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 sind Mediendiensteanbieter im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, der Filmförderungsanstalt die nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte für das Jahr 2025 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Filmförderungsanstalt zu erteilen. (2) Abweichend von der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erlässt die Filmförderungsanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 15 einen Feststellungsbescheid für die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringenden Investitionen. Abweichend von § 16 Absatz 1 können hierauf auch bereits im vorherigen Kalenderjahr realisierte Investitionen angerechnet werden. Die Vorgaben des § 8 finden auf Produktionsverträge zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, keine Anwendung. (3) Die in § 14 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist verlängert sich in Bezug auf die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2026 nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 erforderlichen Auskünfte um zwei Monate.

MEDIENINVESTVG – § 20 Inkrafttreten

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 20 (Inkrafttreten) des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes (MedienInvestVG) wird neu geschaffen.
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§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Januar 2027, in Kraft.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

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    Claude Opus 4.8

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    Reines neues Stammgesetz (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz, MedienInvestVG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 324/26 vom 29.05.2026. Der Normtext umfasst genau 20 Paragraphen (§§ 1-20), die im Drucksachen-Volltext (Z. 189-554) als zusammenhängender Gesetzeswortlaut stehen; danach folgt nur die Begruendung. Die Synopse bildet alle 20 Paragraphen als je einen Block ab (block-1 bis block-20), durchgaengig art "Neuregelung". Jeder nachher-Text wurde Wort fuer Wort gegen den Drucksachen-Volltext geprueft und stimmt verbatim ueberein (inklusive der laengsten Norm § 2 mit allen 11 Absaetzen, der Subquoten in § 4, der Eigenanteils-Staffel in § 8 und der Uebergangsregelungen in § 19). Kein Paragraph fehlt, kein Absatz/Satz wurde still ausgelassen, nichts wurde hinzuerfunden. Es gibt keine Aenderungsbefehle an bestehenden Gesetzen (keine weiteren Artikel eines Mantelgesetzes); die einzigen Artikel-Verweise im Text betreffen das Grundgesetz und die AVMD-Richtlinie als Bezugsnormen, nicht als Aenderungsobjekte. Damit ist betroffene_gesetze=["medieninvestvg"] korrekt und vollstaendig. Bei einem Stammgesetz ist das durchgaengig leere vorher legitim und kein Degradations-Muster. befehl_original ist je Block sinngemaess ("§ N wird neu geschaffen") und korrekt; im Drucksachen-Volltext selbst steht kein wortgenauer Schaffungs-Befehl, da der Entwurf den Gesetzeswortlaut direkt setzt – das ist bei Neuregelungen normal.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter n/a-neuregelung

    Claude Opus 4.8

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    Reines neues Stammgesetz: das Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz (MedienInvestVG) wird durch diese Drucksache erstmals geschaffen. Es gibt keinen Bezugsstand einer bestehenden Gesetzes-Fassung, gegen den geprueft werden koennte – der Einleitungssatz nennt keine "Fassung der Bekanntmachung vom ..." und keine "zuletzt geaendert durch"-Angabe fuer das MedienInvestVG selbst. Im lokalen Daten-Verzeichnis existiert kein Slug medieninvestvg (geprueft: kein Verzeichnis, kein Alias in .law-aliases.json) – konsistent mit einem noch nicht existierenden Gesetz. Die im Text genannten Datumsangaben (AktG BGBl. 2024 I Nr. 323; FFG vom 23.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 451; AVMD-Richtlinie) sind reine Bezugsnormen anderer Gesetze und betreffen nicht den Stand des MedienInvestVG. Ein Stand-Vergleich ist daher nicht anwendbar (n/a-neuregelung).

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

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