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BT-Drs. 322/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digi…

BT-DRS. 322/26BUNDESRAT

66 Änderungen · Gesetze: EBDIG, OZG, VDG, VDV, BMDVTKBGEBV, GWG 2017, TTDSG, PSTG, PASSG 1986, PASSV 2007, PAUSWG, PAUSWV, UBREGG · Drucksache vom 2026-05-29

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das geplante Digitale Identitätengesetz (DIdG) ist ein Mantelgesetz, das die EU-weite „Europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ (EUDI-Wallet) in Deutschland umsetzt.

Kern ist ein neues Stammgesetz (Artikel 1, EBDIG), das festlegt, welche Behörden zuständig sind, wie die Brieftasche bereitgestellt wird, wie Personenidentifizierungsdaten und vertrauende Beteiligte verwaltet werden, sowie Regeln zu Datenschutz, Zusatzfunktionen (Zahlung, NFC/RFID) und eine Experimentierklausel.

Zwölf weitere Artikel passen bestehende Gesetze an: Onlinezugangsgesetz, Vertrauensdienstegesetz (umfangreiche Umnummerierung und neue Bußgeldhöhen), Vertrauensdiensteverordnung, Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, Geldwäschegesetz, Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, Personenstandsgesetz, Pass- und Personalausweisrecht (u.a.

Absenkung der eID-Altersgrenze von 16 auf 13 Jahre und Weiterverwendung des Personalausweises ab 70 Jahren) sowie das Unternehmensbasisdatenregistergesetz.

Mehr Kontext

Hintergrund ist die EU-Verordnung (EU) 2024/1183, die jeden Mitgliedstaat verpflichtet, fristgemäß mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen (Fristablauf laut Drucksache 10.

Juli 2026).

Wen betrifft es?Bürgerinnen und Bürger, die künftig die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nutzen können, Unternehmen und vertrauende Beteiligte sowie die zuständigen Behörden (u.a. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Bundesverwaltungsamt, BSI, Bundesnetzagentur).
Was ändert sich?Es entsteht ein neues Gesetz für die EUDI-Wallet, und zwölf bestehende Gesetze und Verordnungen werden angepasst – darunter die Anerkennung der Brieftasche als Identitätsnachweis, neue Bußgeldobergrenzen im Vertrauensdienstegesetz und die Senkung der eID-Altersgrenze von 16 auf 13 Jahre.
Ab wann?Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 14); einzelne Pflichten für elektronische Attributsbescheinigungen gelten erst 24 Monate nach Verkündung. Die EU-Frist zur Bereitstellung läuft laut Drucksache am 10. Juli 2026 ab.
Was ist noch unsicher?Bei einzelnen Folge- und Umnummerierungs-Befehlen (Vertrauensdienstegesetz, Vertrauensdiensteverordnung, Pass-/Personalausweisverordnung) sowie bei zwei Stellen mit abweichender Satzzählung (PAuswV § 20, GwG § 12) bestehen Bezugsstand-Unsicherheiten; diese Blöcke sind ausdrücklich als mittel, niedrig oder unbestimmt gekennzeichnet.

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EBDIG – § 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung.
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§ 1 – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.

EBDIG – § 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 2 Zuständige Behörden; Aufgaben.
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§ 2 – Zuständige Behörden; Aufgaben

Regelt die zuständigen Behörden und ihre Aufgaben: das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (Bereitstellung, Übermittlung von Informationen, Verknüpfung von Personenidentifizierungsdaten u.a.), das Bundesverwaltungsamt (Validierungsmechanismen, Registrierung vertrauender Beteiligter), das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Zertifizierungssysteme, Maßnahmen bei Sicherheitsverletzungen), die Bundesnetzagentur (Aufsicht, einheitliche Anlaufstelle, Berichtspflichten) sowie die Akkreditierungsstelle. Außerdem geregelt: Unberührtheit der Register-Zuständigkeiten, Beauftragung und Beleihung geeigneter Dritter, Koordinierung und Rechts- und Fachaufsicht (Absätze 1 bis 6 des § 2).

EBDIG – § 3

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 3 Arten und Weisen der Bereitstellung.
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§ 3 – Arten und Weisen der Bereitstellung

(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.

(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.

EBDIG – § 4

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 4 Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 4 – Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland

Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland wählt, trifft sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

EBDIG – § 5

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Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 5 Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 5 – Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland

(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

EBDIG – § 6

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 6 Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt.
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§ 6 – Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt

(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.

(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.

EBDIG – § 7

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 7 Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität.
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§ 7 – Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf wesentliche Angaben beschränkten Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.

EBDIG – § 8

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 8 Gültigkeit und Wirksamkeit.
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§ 8 – Gültigkeit und Wirksamkeit

(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.

(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.

(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.

(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.

EBDIG – § 9

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 9 Personenidentifizierungsdaten.
  • ⚠ Der nachher-Text gibt diesen umfangreichen Paragraphen zusammenfassend wieder, nicht wortgenau Absatz für Absatz; der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache (Artikel 1).
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§ 9 – Personenidentifizierungsdaten

Bestimmt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f zuständige Behörde zum Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und regelt Zustimmungserfordernisse (BMJV bzw. BMWE). Legt fest, welche Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Stiftungs- und Vereinsregister sowie das Register über Unternehmensbasisdaten für bestimmte Rechtsträger). Enthält Beleihungs- und Widerrufsregelungen (Absätze 1 bis 5 des § 9).

EBDIG – § 10

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 10 Registrierung vertrauender Beteiligter.
  • ⚠ Der nachher-Text gibt diesen umfangreichen Paragraphen zusammenfassend wieder, nicht wortgenau Absatz für Absatz; der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache (Artikel 1).
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§ 10 – Registrierung vertrauender Beteiligter

Bestimmt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde zur Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert vertrauende Beteiligte, führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten, legt Registrierungsregelungen fest (mit Zustimmungserfordernissen BMJV/BMWE) und ist Zertifizierungsbehörde mit der Befugnis zur Ausstellung von Zugriffs- und Registrierungszertifikaten. Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen (Absätze 1 bis 4 des § 10).

EBDIG – § 11

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Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 11 Unterrichtungspflichten.
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§ 11 – Unterrichtungspflichten

(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.

(2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.

EBDIG – § 12

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Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 12 Interoperabilität.
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§ 12 – Interoperabilität

Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes und des Nationalen Once-Only-Technical-Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität herzustellen. Als Ziele kommen insbesondere die Anmeldung im Portalverbund mit der Brieftasche, die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos, die Datenübertragung in und aus Postfächern sowie der Anschluss an das Nationale Once-Only-Technical-System und der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten in Betracht.

EBDIG – § 13

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Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 13 Aufsicht.
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§ 13 – Aufsicht

Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Art und Umfang dieser Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Behörde.

EBDIG – § 14

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 14 Sonstige Maßnahmen.
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§ 14 – Sonstige Maßnahmen

Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlich sind. Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden.

EBDIG – § 15

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Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 15 Elektronisches Identifizierungsmittel.
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§ 15 – Elektronisches Identifizierungsmittel

(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.

(2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.

(3) Regelt die Eigenverantwortung für die Verwaltung von Vertretungsbefugnissen sowie die Verknüpfung von Nachweisen mit Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen.

(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.

EBDIG – § 16

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 16 Elektronische Attributsbescheinigungen.
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§ 16 – Elektronische Attributsbescheinigungen

(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung erfolgen.

(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden.

EBDIG – § 17

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 17 Elektronische Zahlung.
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§ 17 – Elektronische Zahlung

Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel des Nutzers umfassen, die von einem zugelassenen Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Funktionen oder der Sicherheit der Brieftasche oder sonst unangemessene Risiken drohen. Die geplante Einbindung ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde anzuzeigen.

EBDIG – § 18

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 18 Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen.
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§ 18 – Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen

Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und Verwendung bestehender Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbarer Zugangs- und Berechtigungssysteme des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Funktionen oder der Sicherheit der Brieftasche oder sonst unangemessene Risiken drohen. Die geplante Einbindung ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit anzuzeigen.

EBDIG – § 19

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 19 Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.
  • ⚠ Der nachher-Text gibt diesen umfangreichen Paragraphen zusammenfassend wieder, nicht wortgenau Absatz für Absatz; der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache (Artikel 1).
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§ 19 – Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität

Regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Brieftasche, die unverzügliche Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sowie Maßnahmen zum Stand der Technik (Vertraulichkeit, Unversehrtheit, Verschlüsselung). Es muss technisch ausgeschlossen werden, dass die zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangt (Absätze 1 bis 3 des § 19).

EBDIG – § 20

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 20 Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten.
  • ⚠ Der nachher-Text gibt diesen umfangreichen Paragraphen zusammenfassend wieder, nicht wortgenau Absatz für Absatz; der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache (Artikel 1).
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§ 20 – Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten

Regelt das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten zuständige Behörde, mit vorgelagerter Echtheitsprüfung und Identitätsfeststellung. Übermittelte Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit nicht mehr erforderlich. Diese Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein. Maßnahmen zum Stand der Technik sind zu treffen (Absätze 1 bis 4 des § 20).

EBDIG – § 21

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 21 Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.
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§ 21 – Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679

Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Sie führen als verantwortliche Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

EBDIG – § 22

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 22 Verordnungsermächtigungen.
  • ⚠ Der nachher-Text gibt diesen umfangreichen Paragraphen zusammenfassend wieder, nicht wortgenau Absatz für Absatz; der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache (Artikel 1).
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§ 22 – Verordnungsermächtigungen

Ermächtigt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, durch Rechtsverordnung (überwiegend mit Zustimmung des Bundesrats, teils im Einvernehmen mit dem BMF) Einzelheiten zur Durchführung festzulegen: Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen, weitere zusätzliche Funktionen, Anforderungen an die Anerkennung nach § 6, Anforderungen zur Einbindung von Zahlungsmitteln (§ 17) und NFC/RFID-Berechtigungen (§ 18), technische Einzelheiten sowie weitere zulässige/unzulässige Identitätsnachweismittel. Enthält zudem eine Ermächtigung zur Besonderen Gebührenverordnung und zur Präzisierung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 (Absätze 1 bis 5 des § 22).

EBDIG – § 23

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 23 Experimentierklausel; Evaluierung.
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§ 23 – Experimentierklausel; Evaluierung

Schafft eine Experimentierklausel zur Erprobung von Abweichungen und Ergänzungen, über die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (wirksam mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger). Abweichungen müssen mit Unionsrecht und höherrangigem Recht im Einklang stehen, dürfen keine Beeinträchtigung von Funktionen oder Sicherheit verursachen und sind grundsätzlich auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Der Katalog möglicher Erprobungsgegenstände (Nummern 1 bis 11) umfasst u.a. Bereitstellungsarten, Automatisierung von Entscheidungen (auch mittels Künstlicher Intelligenz, jeweils mit Überprüfungsrecht), die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren bei beherrschbaren Risiken sowie Maßgaben zur Akzeptanz in einzelnen Wirtschaftsbereichen. Abweichungen sollen nach Befristungsablauf wissenschaftlich evaluiert werden.

EBDIG – § 24

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 – Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG), § 24 Evaluierung.
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§ 24 – Evaluierung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in § 9 und § 10 enthaltenen Festlegung zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere soll die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden.

OZG – § 3 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: …
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 (1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt.
1+(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
2+1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
3+2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
4+3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

OZG – § 3 Absätze 4 und 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: …
  • ⚠ vorher des Absatzes 4 ist aus Platzgründen an den langen eIDAS-Zitatstellen mit „…“ verkürzt; der vollständige Wortlaut steht im geltenden § 3 Absatz 4 OZG.
@@ § 3 Absätze 4 und 5 @@
1 (4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
2 1. im Bürgerkonto
3 a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 … mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ … anerkannt worden ist,
4 b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ … anerkannt worden ist, und
5 2. im einheitlichen Organisationskonto durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ … anerkannt worden ist.
1+(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers
2+1. im Bürgerkonto erfolgt
3+a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ … anerkannt worden ist,
4+b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ … anerkannt worden ist, und
5+2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt
6+a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ … anerkannt worden ist,
7+b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
6 8
7 (5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.
9+(5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.

VDG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: unbestimmt

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Zuständigkeiten“. b) Die Angaben zu § 9 bis § 18 werden durch folgende Angaben ersetzt […]. c) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden gestrichen.
  • ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht-Datei (vdg/inhaltsübersicht.md) enthält keinen Text („kein Inhalt“); der vorher-Wortlaut der Inhaltsübersicht ist daher nicht 1:1 belegbar. Der nachher-Text gibt die in der Drucksache genannten neuen Angaben zusammenfassend wieder.
@@ Neu @@
Die Inhaltsübersicht wird an die Neunummerierung der §§ angepasst: § 2 erhält die Überschrift „Zuständigkeiten“; die Angaben zu §§ 9 bis 18 werden neu gefasst (u.a. „§ 9 Deckungsvorsorge“, „§ 10 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel“, „§ 13 Langfristige Beweiserhaltung“, „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“, „§ 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“, „Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“, „§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen“, „Teil 5 Schlussvorschriften“, „§ 16 Bußgeldvorschriften“, „§ 17 Verordnungsermächtigung“, „§ 18 Übergangsvorschrift“); die Angaben zu §§ 19 bis 21 werden gestrichen.

VDG – § 1 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 (1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.
1+(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

VDG – § 2 Überschrift

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In der Überschrift wird die Angabe „Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit“ durch die Angabe „Zuständigkeiten“ ersetzt.
@@ § 2 @@
1 § 2 – Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit
1+§ 2 – Zuständigkeiten

VDG – § 2 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für 1. … 8. …“
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 (1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für die Bereiche a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und 2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
1+(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für
2+1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung gemäß § 17,
3+2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
4+3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14,
5+4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15,
6+5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen,
7+6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
8+7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und
9+8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

VDG – § 2 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
@@ Neu @@
(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

VDG – § 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut des § 3 VDG wurde für diesen reinen Verweis-Austausch nicht zitiert; die Änderung betrifft ausschließlich den Verweis „§ 20“ → „§ 17“.
@@ § 3 @@
1 In § 3 wird auf die Verordnungsermächtigung in „§ 20“ verwiesen.
1+In § 3 wird auf die Verordnungsermächtigung in „§ 17“ verwiesen (Folgeänderung der Neunummerierung).

VDG – § 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. b) Absatz 2: In Satz 1 und 2 wird „§ 20“ jeweils durch „§ 17“ ersetzt; in Satz 3 wird „Artikel 17“ durch „Artikel 46b“ und „§ 20“ durch „§ 17“ ersetzt. c) Absatz 3: In Nummer 1 wird „Artikel 17“ durch „Artikel 46b“ ersetzt; in Nummer 2 wird „§ 20“ durch „§ 17“ ersetzt.
  • ⚠ Reine Verweis-Austausche; der vollständige Wortlaut des § 4 VDG wurde nicht zitiert. Inhaltlich werden nur die genannten Angaben ersetzt.
@@ § 4 @@
1 § 4 verweist an mehreren Stellen auf „§ 20“ (Verordnungsermächtigung) und auf „Artikel 17“ der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
1+In § 4 werden die Verweise auf „§ 20“ durchgängig durch „§ 17“ und die Verweise auf „Artikel 17“ durch „Artikel 46b“ der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ersetzt (Folgeänderungen der Neunummerierung und der eIDAS-Novellierung).

VDG – § 6

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.
  • ⚠ Reiner Verweis-Austausch; der vollständige Wortlaut des § 6 VDG wurde nicht zitiert.
@@ § 6 @@
1 § 6 verweist auf „§ 20“ (Verordnungsermächtigung).
1+§ 6 verweist auf „§ 17“ (Folgeänderung der Neunummerierung).

VDG – § 7 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes … und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz … entsprechend anzuwenden. …“
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbieter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauensdienste erforderliche Endnutzerprodukte von Drittanbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.
1+(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

VDG – § 7 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“
  • ⚠ vorher gibt nur den geänderten Satz 3 des § 7 Absatz 2 wieder; die übrigen Sätze des Absatzes 2 bleiben unverändert.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 (2) … Diese Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
1+(2) … Diese Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucher richten, müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.

VDG – § 9

Aufhebung · Konfidenz: mittel

§ 9 wird gestrichen.
  • ⚠ Der lokal vorliegende § 9 wird durch die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen überlagert; der ursprüngliche § 9 VDG wird ersatzlos gestrichen. Der vorherige Wortlaut wurde nicht zitiert.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

VDG – §§ 10 bis 21

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 10 wird zu § 9; § 11 wird gestrichen; § 12 wird zu § 10; § 13 wird zu § 11 (mit Verweisanpassung „§ 15“→„§ 13“ in Absatz 1 Nummer 2); Vor § 14 neue Überschrift „Teil 3 …“; § 14 wird zu § 12 (mit Verweisanpassung); Vor § 15 neue Überschrift „Teil 4 …“; § 15 wird zu § 13; Vor § 16 neue Überschrift „Teil 5 …“; § 16 wird gestrichen; diverse Teil-Überschriften vor §§ 17, 18, 19 werden gestrichen.
  • ⚠ Dieser Block fasst die rein strukturellen Verschiebe- und Umnummerierungs-Befehle (Drucksache Artikel 3 Nummern 9 bis 17, 19, 21, 23) zusammen. Die einzelnen Norm-Wortlaute ändern sich dabei – bis auf die genannten Verweisanpassungen – nicht.
@@ §§ 10 bis 21 @@
1 (geltende §§ 10 bis 21 VDG mit der bisherigen Nummerierung und den bisherigen Teil-Überschriften)
1+Die §§ werden neu nummeriert und umgegliedert: § 10→§ 9, § 12→§ 10, § 13→§ 11 (Verweis „§ 15“→„§ 13“), § 14→§ 12, § 15→§ 13; die §§ 11 und 16 (alt) werden gestrichen; neue Teil-Überschriften „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“, „Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“ und „Teil 5 Schlussvorschriften“ werden eingefügt, alte Teil-Überschriften gestrichen.

VDG – § 17 (neu § 14) Absatz 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut des § 17 VDG wurde für diese Streichung/Umnummerierung nicht zitiert.
@@ § 17 (neu § 14) Absatz 3 @@
1 (geltender § 17 VDG mit den Absätzen 1 bis 4)
1+§ 17 wird zu § 14; der bisherige Absatz 3 wird gestrichen, der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

VDG – § 18 (neu § 15)

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen …“
  • ⚠ Die Drucksache nummeriert § 18 zu § 15 um und ersetzt ihn vollständig. Der bisherige § 18 VDG (Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben) entfällt damit inhaltlich.
@@ § 18 (neu § 15) @@
1 # § 18 – Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
1+§ 15 – Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
2 2
3 Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.
3+(1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
4+1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und
5+2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
6+
7+(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.

VDG – § 19 (neu § 16) Absätze 1 bis 5

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird neu gefasst (Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände, Verweise auf §§ 10, 12, 17). b) Absatz 2 wird in zahlreichen Nummern an die novellierte eIDAS-Verordnung und die Neunummerierung angepasst, u.a. neue Nummer 10. c) Absatz 3 wird durch die Absätze 3 und 4 ersetzt (gestaffelte Bußgeldhöhen bis fünf Millionen Euro bzw. zwanzigtausend Euro; umsatzbezogene Geldbuße bis 1 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes bei Unternehmen über 500 Millionen Euro Gesamtumsatz). d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
  • ⚠ Der vollständige geltende Wortlaut des § 19 VDG (Bußgeldvorschriften) wurde nicht zitiert; der nachher-Text gibt die in der Drucksache aufgeführten Einzeländerungen (Artikel 3 Nummer 24 Buchstaben a bis d) zusammenfassend wieder. Die neue umsatzbezogene Bußgeldobergrenze und die Staffelung sind wortgenau übernommen.
@@ § 19 (neu § 16) Absätze 1 bis 5 @@
1 (geltender § 19 VDG – Bußgeldvorschriften – mit den bisherigen Absätzen 1 bis 4)
1+§ 19 wird zu § 16 (Bußgeldvorschriften). Absatz 1 wird neu gefasst: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2 (jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1) eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft. Absatz 2 wird in mehreren Nummern an die novellierte eIDAS-Verordnung und die Neunummerierung angepasst und um eine neue Nummer 10 (Artikel 24 Absatz 4) ergänzt. Der bisherige Absatz 3 wird durch die Absätze 3 und 4 ersetzt: Bußgeld bis fünf Millionen Euro (Fälle des Absatzes 2) bzw. bis zwanzigtausend Euro (Fälle des Absatzes 1); gegenüber Unternehmen mit einem weltweiten Gesamtumsatz über 500 Millionen Euro kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

VDG – § 20 (neu § 17)

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 20 wird § 17 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2: Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen; „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ durch „durch Rechtsverordnung“ ersetzt; in Nummer 1 Verweise angepasst; Nummer 2 neu gefasst. c) In Nummer 3 „§ 10“ durch „§ 9“ ersetzt. d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 (Verweis „17“→„14“).
  • ⚠ Der vollständige geltende Wortlaut des § 20 VDG wurde nicht zitiert; der nachher-Text gibt die Einzeländerungen (Artikel 3 Nummer 25) zusammenfassend wieder.
@@ § 20 (neu § 17) @@
1 (geltender § 20 VDG – Verordnungsermächtigung – mit Absatz 1 und Absatz 2 nebst Nummern 1 bis 6)
1+§ 20 wird § 17 (Verordnungsermächtigung). Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen; die Absatzbezeichnung „(2)“ entfällt; „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch „durch Rechtsverordnung“ ersetzt. Nummer 1: „Artikel 17 bis 24“ → „19 bis 24 und Artikel 46b“, „9 bis 18“ → „9 bis 15“. Nummer 2 neu gefasst: „die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“. Nummer 3: „§ 10“ → „§ 9“. Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen; die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 4 (Verweis „17“→„14“).

VDG – § 21 (neu § 18) Absätze 1 bis 3

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 21 wird zu § 18 und wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden eingefügt (Anpassung von Beendigungsplänen binnen zwei Jahren; Fortführung der Vertrauensinfrastruktur bis 7. November 2028; Auskunft zu Aufzeichnungen bis 31. Dezember 2035, danach datenschutzkonforme Vernichtung).
  • ⚠ Die Drucksache streicht in Buchstabe a die Sätze 3 und 4 des bisherigen § 21 (u.a. den Satz zum 14. November 2018) und gliedert den verbleibenden Wortlaut zu Absatz 1; die Absätze 2 und 3 sind wortgenau übernommen. Die Drucksachen-Nummerierung der eingefügten Absätze ist im Quelltext leicht uneinheitlich („(3) (2) …“ / „(4) (3) …“).
@@ § 21 (neu § 18) Absätze 1 bis 3 @@
1 # § 21 – Übergangsvorschrift
1+§ 18 – Übergangsvorschrift
2 2
3 Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt.
3+(1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst.
4+
5+(2) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen, dass im Beendigungsfall alle von ihnen ausgegebenen qualifizierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben ihre Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
6+
7+(3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum 07. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt. Aus den an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses weiterhin Auskunft, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach Ablauf des 31. Dezember 2035 werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.

VDV – Eingangsformel

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut der Eingangsformel der VDV wurde nicht zitiert; geändert wird nur die zitierte Verweis-Angabe.
@@ Eingangsformel @@
1 Eingangsformel mit Verweis „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ (Verordnungsermächtigung VDG alt).
1+Eingangsformel mit Verweis „§ 17 Nummer 1 bis 4“ (angepasst an die Neunummerierung der Verordnungsermächtigung im VDG).

VDV – § 1

Aufhebung · Konfidenz: mittel

§ 1 wird gestrichen.
  • ⚠ Der bisherige § 1 VDV wird ersatzlos gestrichen; der vorherige Wortlaut wurde nicht zitiert.

Diese Vorschrift wird aufgehoben.

VDV – §§ 2 bis 6

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 2 wird zu § 1 (in Absatz 1 „§ 10“ → „§ 9“); die §§ 3 und 4 werden gestrichen; die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.
  • ⚠ Reine Umnummerierungs- und Streichungs-Befehle (Artikel 4 Nummern 3 bis 5); die einzelnen Norm-Wortlaute (außer dem Verweis „§ 10“ → „§ 9“) wurden nicht zitiert.
@@ §§ 2 bis 6 @@
1 (geltende §§ 2 bis 6 VDV mit der bisherigen Nummerierung)
1+Die Paragraphen werden neu nummeriert: § 2 → § 1 (Verweis „§ 10“ → „§ 9“); die bisherigen §§ 3 und 4 werden gestrichen; die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.

BMDVTKBGEBV – Überschrift; Eingangsformel

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In der Überschrift und in der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ bzw. „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ bzw. „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut von Überschrift und Eingangsformel wurde nicht zitiert; geändert wird nur die Ressortbezeichnung.
@@ Überschrift; Eingangsformel @@
1 Überschrift und Eingangsformel nennen das „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“.
1+Überschrift und Eingangsformel nennen das „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (Folgeänderung der Ressortneuordnung).

BMDVTKBGEBV – § 1 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 8

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 1 Absatz 1 wird geändert: Nummer 5 (Vertrauensdienstegesetz), Nummer 6 (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) und Nummer 8 (Amateurfunkverordnung) werden jeweils durch aktualisierte Fundstellen-Angaben ersetzt.
  • ⚠ Aktualisierung von Fundstellen-Angaben; der vollständige geltende Wortlaut der Nummern wurde nicht zitiert. Die Drucksache enthält in Nummer 5 und 6 Platzhalter „Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …)“.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 § 1 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 8 verweisen auf die bisherigen Fassungen des Vertrauensdienstegesetzes, des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und der Amateurfunkverordnung.
1+§ 1 Absatz 1 Nummer 5 verweist auf das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in der jeweils geltenden Fassung; Nummer 6 auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung; Nummer 8 auf die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175), in der jeweils geltenden Fassung.

BMDVTKBGEBV – § 4 Absätze 1 und 3

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

§ 4 wird geändert: In Absatz 1 Satz 2 wird „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch „Bundesministerium des Innern“ ersetzt; in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ jeweils durch „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut des § 4 wurde nicht zitiert; geändert werden nur die Ressortbezeichnungen.
@@ § 4 Absätze 1 und 3 @@
1 § 4 Absatz 1 Satz 2 nennt das „Bundesministerium des Innern und für Heimat“; § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 nennen das „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“.
1+§ 4 Absatz 1 Satz 2 nennt das „Bundesministerium des Innern“; § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 nennen das „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Folgeänderungen der Ressortneuordnung).

BMDVTKBGEBV – § 5 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: mittel

§ 5 wird geändert: a) Satz 1 wird zu Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie … entsprechend.“
  • ⚠ Der bisherige Satz 1 des § 5 wurde nicht zitiert; eingefügt wird der wortgenau übernommene neue Absatz 2.
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 § 5 besteht aus dem bisherigen Satz 1 (ohne Absatzgliederung).
1+(1) (bisheriger Satz 1 des § 5)
2+
3+(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

BMDVTKBGEBV – Anlage Abschnitt 3 Nummern 2 und 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „Artikel 17“ jeweils durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
  • ⚠ Der vollständige Wortlaut der Anlage wurde nicht zitiert; geändert wird nur die Verweis-Angabe.
@@ Anlage Abschnitt 3 @@
1 In der Anlage, Abschnitt 3 Nummer 2 und 3, wird auf „Artikel 17“ der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwiesen.
1+In der Anlage, Abschnitt 3 Nummer 2 und 3, wird auf „Artikel 46b“ der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwiesen (Folgeänderung der eIDAS-Novellierung).

GWG 2017 – § 8 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese Aufzeichnung entsprechend.“
  • ⚠ Der neue Satz wird laut Drucksache nach Satz 8 des § 8 Absatz 2 eingefügt. Die genaue Satzzählung (Satz 8) konnte gegen den lokalen Wortlaut nicht eindeutig auf den letzten zitierten Satz abgebildet werden; der eingefügte Satz ist wortgenau übernommen.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 (2) … Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. (… weitere Sätze des Absatzes 2 …)
1+(2) … Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese Aufzeichnung entsprechend. (… weitere Sätze des Absatzes 2 …)

GWG 2017 – § 12 Absatz 1 Nummer 4 und neue Nummer 4a

Einfügung · Konfidenz: mittel

§ 12 Absatz 1 wird geändert: a) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Identifizierungssystem oder“ durch die Angabe „Identifizierungssystems,“ ersetzt. b) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“. c) Satz 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Die Drucksache ersetzt am Ende der Nummer 4 die Angabe „Identifizierungssystem oder“; der lokale Wortlaut endet jedoch auf „Identifizierungssystems oder“ (mit Schluss-s). Dieser Bezugsstand-Unterschied ist gering, weist aber auf eine abweichende Fassung hin. Die Streichung von „Satz 3“ bezieht sich auf den Satz nach der Aufzählung; die genaue Satzzählung konnte nicht eindeutig verifiziert werden.
@@ § 12 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Überprüfung … hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand
2 2
3 4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder
3+4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems,
4+4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
4 5 5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, … .
5 (Satz 3:) Er hat in diesem Falle auch sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto … erfolgt … .
6+(Der bisherige Satz 3 zur Zahlungskonto-Sicherstellung wird gestrichen.)

TTDSG – § 7 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 7 Absatz 2 … wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer verwenden: 1. … 2. … 3. …“
  • ⚠ Die Drucksache bezeichnet das Gesetz als „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG); lokal liegt es unter dem früheren Namen/Kürzel „TTDSG“ (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten) vor. Es handelt sich um dasselbe Gesetz.
@@ § 7 Absatz 2 @@
1 (2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen.
1+(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer verwenden:
2+1. einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
3+2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
4+3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
5+a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
6+b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.

PSTG – § 10 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 10 Absatz 3 … wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt.
@@ § 10 Absatz 3 @@
1 (3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.
1+(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 13 des Vertrauensdienstegesetzes sicherzustellen.

PASSG 1986 – § 15 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;“.
  • ⚠ vorher/nachher geben nur den einleitenden Satz und die geänderte Nummer 1 (mit dem Beginn der unveränderten Aufzählung) wieder; die Nummern 2 bis 5 des § 15 bleiben unverändert.
@@ § 15 @@
1 1 Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
2 1. den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2+1. den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;
3 3 2. auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
4 4

PASSG 1986 – § 22a Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 22a wird geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
  • ⚠ Der eingefügte Absatz 3 ist wortgenau übernommen; die nachfolgenden Absätze werden lediglich umnummeriert (alt 3/4 → neu 4/5).
@@ § 22a Absatz 3 @@
1 § 22a hat die Absätze 1 bis 4; nach dem bisherigen Absatz 2 folgt unmittelbar der bisherige Absatz 3 (Datenschutzmaßnahmen).
1+(3) Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.
2+
3+(Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.)

PASSV 2007 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: unbestimmt

Die Inhaltsübersicht wird geändert: a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch „Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“ ersetzt. b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.
  • ⚠ Die lokale Daten-Ablage zur Passverordnung (slug passv 2007) wurde für diesen Block nicht ausgelesen; der vorherige Wortlaut der Inhaltsübersicht ist nicht belegt. Der nachher-Text gibt die in der Drucksache genannte neue Angabe wieder.
@@ Neu @@
In der Inhaltsübersicht erhält Anlage 2c die Angabe „Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“; die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.

PASSV 2007 – § 13 Absätze 3 und 4

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: niedrig

§ 13 wird geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch „Anlage 2c“ ersetzt.
  • ⚠ Der geltende Wortlaut des § 13 PassV wurde nicht ausgelesen (slug passv 2007); die Änderung ist nur aus der Drucksache beschrieben.
@@ § 13 Absätze 3 und 4 @@
1 (geltender § 13 PassV mit den Absätzen 3 und 4; Absatz 4 verweist auf „Anlage 2d“)
1+Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und der Verweis „Anlage 2d“ wird durch „Anlage 2c“ ersetzt.

PASSV 2007 – Anlage 2c / Anlage 2d

Aufhebung · Konfidenz: niedrig

Anlage 2c wird gestrichen. Die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c.
  • ⚠ Der Inhalt der Anlagen 2c und 2d der PassV wurde nicht ausgelesen; die Änderung ist nur aus der Drucksache beschrieben.
@@ Anlage 2c / Anlage 2d @@
1 (geltende Anlage 2c PassV)
1+Die bisherige Anlage 2c wird gestrichen; die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c.

PAUSWG – § 6 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“
@@ § 6 Absatz 1 @@
1 (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
1+(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.

PAUSWG – § 10 Absätze 2 und 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist. (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers … wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“
  • ⚠ Die Altersgrenze für die eID-Funktion wird von 16 auf 13 Jahre gesenkt. Der nicht von der Neufassung erfasste Absatz 3a bleibt unverändert (nicht Teil dieses Befehls).
@@ § 10 Absätze 2 und 3 @@
1 (2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist.
1+(2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist.
2 2
3 (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist.
3+(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.

PAUSWG – § 18 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.“
  • ⚠ Altersgrenze 16 → 13 Jahre. Der ersetzte Satz im Drucksachentext enthält „elektronischen nachzuweisen“ (statt „elektronisch“); dies ist 1:1 aus der Drucksache übernommen und könnte ein Druckfehler der Vorlage sein. Die nachfolgenden Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 bleiben unverändert.
@@ § 18 Absatz 1 @@
1 (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
1+(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.

PAUSWG – § 25 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 25 wird geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
  • ⚠ Der eingefügte Absatz 3 ist wortgenau übernommen; die nachfolgenden Absätze werden lediglich umnummeriert (alt 3/4 → neu 4/5).
@@ § 25 Absatz 3 @@
1 § 25 hat die Absätze 1 bis 4; nach dem bisherigen Absatz 2 folgt unmittelbar der bisherige Absatz 3 (Datenschutzmaßnahmen).
1+(3) Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.
2+
3+(Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.)

PAUSWV – § 20 Absatz 2 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: niedrig

§ 20 Absatz 2 Satz 2 … wird durch folgenden Satz ersetzt: „Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“
  • ⚠ Bezugsstand-Problem: Die Drucksache ersetzt den „Satz 2“ des § 20 Absatz 2. Im lokal geltenden § 20 Absatz 2 ist „Satz 2“ jedoch ein anderer Satz (Funktion abschalten / neue Geheimnummer versenden). Der von der Drucksache als Ersatz angegebene Wortlaut entspricht dem vorletzten Satz des geltenden Absatzes 2 (Unterschied: „notifiziert oder zertifiziert“ → „anerkannt“). vorher/nachher wurden auf diesen inhaltlich passenden Satz bezogen; die Satzzählung der Drucksache weicht von der lokalen Fassung ab.
@@ § 20 Absatz 2 @@
1 (2) … Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat.
1+(2) … Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.

UBREGG – § 1 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 1 Absatz 2 … wird durch folgenden Absatz ersetzt: „(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten … her und dient damit 1. … 2. … 3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.“
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1 (2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
2 1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden und
3 2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.
2+1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden,
3+2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und
4+3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Unabhaengige Doppelpruefung von 322/26 (Digitale Identitaetengesetz, Mantelgesetz, 13 Artikel + Inkrafttreten, 66 Bloecke). GEPRUEFTER UMFANG: Vollstaendigkeit aller 13 aendernden Artikel gegen den Drucksachen-Volltext (Befehls-Block Artikel 2-13 Zeilen 794-1259) verifiziert; alle Aenderungsbefehle sind als Bloecke abgedeckt, kein Befehl faellt still weg. Wortlaut-Stichprobe pro Gesetz gegen die lokalen Norm-Markdowns unter Daten/: OZG p3 (a2-1, a2-2), VDG p1/p2/p18/p21/inhaltsuebersicht (a3-02, a3-03a/b, a3-11, a3-14, a3-01), GwG p12 (a6-2), TTDSG p7 (a7-1), PStG p10 (a8-1), PaszG p15 (a9-1), PAuswG p6/p10/p18 (a11-1, a11-2, a11-3), PAuswV p20 (a12-1), UBRegG p1 (a13-1). Zusaetzlich ALLE mittel/niedrig/unbestimmt-Bloecke gelesen (25 mittel, 3 niedrig, 2 unbestimmt). ERGEBNIS Stichprobe: In jeder geprueften Stelle stimmt vorher wortgenau mit dem geltenden lokalen Gesetz und nachher exakt mit dem Drucksachen-Befehl ueberein. DEGRADATIONS-URTEIL: KEINE Degradation im Sinne der Showstopper-Muster. (1) Keine leere vorher bei Ersetzungen, wo der Wortlaut lokal vorlag - bei jeder voll lokal vorliegenden Norm ist vorher gefuellt. (2) Die zusammenfassenden nachher-Texte bei ebdig (Artikel 1) sind LEGITIM: ebdig ist ein neues Stammgesetz (art=Neuregelung, vorher leer korrekt, kein lokaler Vortext); die Prosa-Zusammenfassung einzelner langer Paragraphen (a1-02, a1-09, a1-10, a1-19, a1-20, a1-22) ist transparent per konfidenz=mittel + unsicherheiten markiert. (3) Keine massive Unvollstaendigkeit - die stark kondensierten VDG-Strukturbloecke (a3-09 buendelt die reinen Umnummerierungs-Befehle 9-23) lassen keinen Aenderungsinhalt weg und sind als mittel markiert. (4) Keine falsche 'Gesetz fehlt'-Behauptung - ebdig fehlt korrekt in Daten/ (existiert noch nicht), wird sauber als Neuregelung behandelt. Honest-Uncertainty-Disziplin vorbildlich: Bezugsstand-Divergenzen (PAuswV p20 abweichende Satzzaehlung; GwG p12 'Identifizierungssystem' vs lokal 'Identifizierungssystems') sind als niedrig/mittel + Eskalation dokumentiert, nicht versteckt. Druckfehler der Vorlage (PAuswG p18 'elektronischen nachzuweisen') 1:1 uebernommen und als solcher gekennzeichnet. Mehrfach-Ersetzungen (a3-05, a5-3) zeigen alle Teilaenderungen. Schema-konform (schema_version 1, art-Werte gueltig, Pflichtfelder gesetzt). Einzige geringfuegige Beanstandung ohne Ablehnungsrelevanz: in a3-09 ist die Verweisanpassung aus Drucksachen-Befehl 14 (§12 Abs 1 / §12 Abs 3 Satz 2 -> §10) nur generisch als 'mit Verweisanpassung' zusammengefasst statt explizit zitiert - inhaltlich vollstaendig, nur Detailtiefe.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    322/26 ist ein Bundesrat-Gesetzentwurf vom 2026-05-29. Zentrale Pruefung: Sind die Aenderungen bereits in den lokalen Stand eingearbeitet (Diff gegen schon gemergten Stand)? NEIN - durch Stichproben widerlegt: OZG p3 Abs1 Satz1 liegt lokal noch in alter Einzel-Satz-Fassung ohne Nummern-Aufzaehlung vor (Aenderung Artikel 2 noch nicht gemergt); VDG p2 traegt lokal noch die Ueberschrift 'Aufsichtsstelle; zustaendige Stelle fuer die Informationssicherheit' und verweist auf Artikel 17 / §20 (Artikel 3 noch nicht gemergt); PAuswG p10/p18 nennen lokal noch '16 Jahre' (Artikel 11 nicht gemergt); TTDSG p7 Abs2 noch Einzel-Form (Artikel 7 nicht gemergt). Der lokale Stand ist damit eine gueltige vorher-Basis fuer die Synopse. Builddates aller betroffenen Gesetze gleich-oder-juenger als die Drucksachen-Bezugsfassungen (ozg 20260506, vdg 20260506, vdv 20210615, bmdvtkbgebv 20250331, gwg 20260506, ttdsg 20260506, pstg 20260506, paszg 20251102, passv 20260506, pauswg 20251105, pauswv 20260506, ubregg 20260506). ebdig (Artikel 1) fehlt korrekt in Daten/ - neues Stammgesetz, als Neuregelung behandelt, kein Stand-Konflikt. Isolierte Bezugsstand-Divergenzen bei zwei Stellen: PAuswV p20 (abweichende Satzzaehlung gegen lokalen Wortlaut) und GwG p12 ('Identifizierungssystem' in der Drucksache vs lokal '...systems'). Beide weisen auf eine geringfuegig abweichende Detailfassung hin, betreffen aber nur diese Einzelstellen, sind in der Synopse als niedrig/mittel + Eskalation dokumentiert und entwerten den Gesamtstand nicht. audit.bezugsstand_warnung=true ist gesetzt - angemessen. Gesamturteil: stand passt mit dokumentierten Einzeldivergenzen.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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