Änderungs-Historie · GWG 2017
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 2
Die im Geldwäschegesetz als Verpflichtete aufgeführten Steuerberatungsvereine werden nicht mehr über einen Verweis auf § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes bezeichnet, sondern direkt mit ihrem geläufigen Namen 'Lohnsteuerhilfevereine'. Das ändert nichts an ihrer Pflicht zur Geldwäscheprävention, nur an der Bezeichnung.
§ 50
Die Aufsichtszuständigkeit für Lohnsteuerhilfevereine im Geldwäschegesetz wird sprachlich vereinfacht: Statt des technischen Verweises auf '§ 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes' steht nun direkt 'Lohnsteuerhilfevereine'. Die zuständige Aufsichtsbehörde (nach § 27 StBerG) bleibt dieselbe.