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BT-Drs. 21/6561 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sa…

BT-DRS. 21/6561BUNDESTAG

508 Änderungen · Gesetze: BAFINSATZUNGV, BETRAVG, FINDAG, FINDAGEBV, HINSCHG, SAG, STABMECHG, STANDORTFG, VAG 2016, VERSAUSGLKASSEG, VSAG · Drucksache vom 2026-06-18

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Gesetzentwurf – noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen – der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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VSAG – Inhaltsübersicht

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Artikel 1 dieses Gesetzes setzt das Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG) als neues Stammgesetz in Kraft; die amtliche Inhaltsübersicht wird neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt die neu geschaffene amtliche Inhaltsübersicht wieder.
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Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 8 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes Artikel 9 Folgeänderungen Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
§ 6 Rückgriffsbeschränkung
Teil 2 Vorbereitung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Vereinfachte Anforderungen
§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
Abschnitt 1 Präventive Sanierungsplanung
§ 12 Präventive Sanierungspläne
§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
§ 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne
§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
§ 24 Aufsichtsbefugnisse
Abschnitt 2 Abwicklungsplanung
§ 25 Abwicklungspläne
§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
§ 30 Gruppenabwicklungspläne
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
§ 35 Informationsübermittlung Dritter
§ 36 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Teil 3 Abwicklung
Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46 Abwicklungsziele
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
Kapitel 2 Bewertung
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Abschnitt 2 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 64 Einwilligung
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
§ 68 Eintragung der Übertragung
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 84 Haftungsbeschränkung
Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
§ 90 Anschlussübertragung
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
Abschnitt 4 Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 105 Derivate
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
§ 109 Allgemeine Befugnisse
§ 110 Informationsübermittlung
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
§ 113 Zusätzliche Befugnisse
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
§ 123 Kontrollbefugnis
§ 124 Sonderverwaltung
Kapitel 5 Schutzbestimmungen
§ 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
Kapitel 6 Verfahrenspflichten
§ 133 Mitteilungspflichten
§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
Teil 4 Umgang mit vertraulichen Informationen
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 139 Verschwiegenheitspflicht
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
Teil 5 Rechtsschutz und besondere Verfahrensvorschriften
Kapitel 1 Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe
§ 144 Widerspruch
§ 145 Anfechtungsklage
§ 146 Vollzugsfolgen
Kapitel 2 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 147 Anhörung
§ 148 Insolvenzverfahren
§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
§ 155 Informationsaustausch
Kapitel 2 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
Kapitel 3 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens
§ 161 Gemeinsame Entscheidungen
§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
Teil 7 Beziehungen zu Drittstaaten
§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
Teil 8 Finanzierungsmechanismus
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Kapitel 2 Abwicklungsfinanzierung
§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
§ 177 Rekapitalisierung
§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
§ 179 Erwerb von Vermögenswerten
§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten
§ 181 Darlehen
Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds
Abschnitt 1 Beiträge
Unterabschnitt 1 Mittelbedarf
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
Unterabschnitt 2 Beitragserhebung
§ 184 Beitragspflicht
§ 185 Informationspflichten
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 187 Erhebung von Beiträgen
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
§ 189 Stundung von Beiträgen
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen
§ 194 Anlage der Beiträge
§ 195 Überschüssige Beiträge
Abschnitt 2 Kreditaufnahme
§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
Kapitel 4 Rechnungslegung und Kontrolle
§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung
§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
Teil 9 Bußgeldvorschriften und besondere Befugnisse
§ 199 Bußgeldvorschriften
§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
§ 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot
§ 202 Zumessungskriterien
§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 204 Unterrichtung
§ 205 Mitteilungen in Strafsachen
Teil 10 Schlussbestimmungen
§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

VSAG – § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 1 (Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:
1. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
2. Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen;
3. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften;
5. Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen.
(2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende Versicherungsunternehmen abgewickelt wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.

VSAG – § 2 Begriffsbestimmungen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 2 (Begriffsbestimmungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse;
3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1;
4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes;
5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente;
6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium;
7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen;
9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung, und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist;
11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln;
12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;
14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte
a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
b) sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte;
15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der Bundesrepublik Deutschland betraut ist;
17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;
18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt;
21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist;
23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
24. Drittstaat-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat;
25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;
26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
29. Eigentumstitel:
a) Anteile,
b) andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten,
c) Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und
d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium;
31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;
33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;
34. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
37. gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind;
41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland;
42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
44. Gruppenabwicklung:
a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens oder
b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe;
45. Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gruppenaufsichtsbehörde befindet;
46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse;
50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;
51. Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
52. Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde;
54. Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen;
55. Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden;
56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;
58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
59. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen nach § 123;
60. Krisenpräventionsmaßnahmen:
a) die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44,
c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und
d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG;
61. kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte,
a) die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und
b) deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen;
62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
63. Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens;
64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten, sobald der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt;
65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG;
66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
67. oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan;
69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan;
70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28;
73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out- Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein im Sinne von § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beliehener Privater, der in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines Sicherungssystems für Versicherungen übernimmt;
76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen;
77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG;
78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden;
79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
82. Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens ist;
83. Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens;
84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt;
86. Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;
88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat:
a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Aufsichtsrat;
b) bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan;
89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den Funktionen vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen werden;
92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden;
93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie 2009/138/EG.

VSAG – § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

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§ 3 (Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

VSAG – § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt

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§ 4 (Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu vermeiden. Die Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der Bundesanstalt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass
1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der Bundesanstalt zusammenlaufen,
2. das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.
(4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3.
(5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.

VSAG – § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit

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§ 5 (Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.

VSAG – § 6 Rückgriffsbeschränkung

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§ 6 (Rückgriffsbeschränkung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 6 Rückgriffsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.

VSAG – § 7 Vereinfachte Anforderungen

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§ 7 (Vereinfachte Anforderungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 7 Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 gelten.

VSAG – § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen

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§ 8 (Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, sowie aufgrund des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, und
2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines Versicherungsunternehmens und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird.

VSAG – § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen

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§ 9 (Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
(1) Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden. Sofern die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstigen Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren und in dem von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln. Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren einzurichten und zu nutzen.
(3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.

VSAG – § 10 Verordnungsermächtigung

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§ 10 (Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 10 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind,
2. zum Datenformat der Übermittlung sowie
3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde übertragen. Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes übertragen.

VSAG – § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

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§ 11 (Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach Kapitel 2
Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.

VSAG – § 12 Präventive Sanierungspläne

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§ 12 (Präventive Sanierungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 12 Präventive Sanierungspläne
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien verlangen, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen in Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere deren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und des Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 erstellt und aktualisiert.
(4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie angehören, vorliegt.

VSAG – § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne

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§ 13 (Anforderungen an präventive Sanierungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
(1) Der präventive Sanierungsplan enthält die Maßnahmen, die das betreffende Versicherungsunternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen.
(3) Präventive Sanierungspläne haben das Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des präventiven Sanierungsplans, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit der Vorlage des letzten präventiven Sanierungsplans eingetreten sind;
2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die seit der Vorlage des letzten Plans eingetreten sind;
3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden, nach Absatz 4;
4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt wird;
5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen;
6. eine Kommunikationsstrategie;
7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren eine Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen Sanierungsplan nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, diesen Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherzustellen.
(4) Qualitative und quantitative Indikatoren nach Absatz 3 Nummer 3 können sich unter anderem auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind aufzunehmen, wobei der Indikator bezogen auf Kapital zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung umfassen muss.
(5) Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder Drittstaat-Rückversicherungsunternehmen oder, soweit anwendbar, von Drittstaat-Mutterunternehmen, deren Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden.

VSAG – § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen

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§ 14 (Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
Versicherungsunternehmen haben ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und
1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Unternehmens, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht;
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte.

VSAG – § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen

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§ 15 (Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und für die spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten.
(3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren sicherstellen.
(4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan.
(6) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind.

VSAG – § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 16 (Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten nach seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob
1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,
2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden können,
3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder nicht folgt und begründet diese Entscheidung. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht. Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.

VSAG – § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen

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§ 17 (Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der präventive Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens um einen Monat verlängern.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem überarbeiteten Plan vorzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben,
1. wenn
a) das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorlegt oder
b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und
2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder
2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden. Die Anweisung hat in Textform zu ergehen.
(5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.

VSAG – § 18 Präventive Gruppensanierungspläne

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§ 18 (Präventive Gruppensanierungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von einem obersten Mutterunternehmen verlangen, einen präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien.

VSAG – § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne

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§ 19 (Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
(1) Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das
Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.
(3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten.
(4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen.
(5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren.
(6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

VSAG – § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen

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§ 20 (Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

VSAG – § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde

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§ 21 (Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;
3. die Gruppenabwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;
5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde.

VSAG – § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan

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§ 22 (Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die Gruppenaufsichts- behörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung. Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor.

VSAG – § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan

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§ 23 (Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen.
(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.
(5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen über
1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und
2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens, entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung.
(6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde.
(8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.

VSAG – § 24 Aufsichtsbefugnisse

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§ 24 (Aufsichtsbefugnisse) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 24 Aufsichtsbefugnisse
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt unberührt.

VSAG – § 25 Abwicklungspläne

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§ 25 (Abwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 25 Abwicklungspläne
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan.
(2) Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen,
1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder
2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde mindestens die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens.
(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.

VSAG – § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne

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§ 26 (Anforderungen an Abwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
(1) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2) Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des Szenariums, in dem der Ausfall des Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
(3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen.
(4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das Versicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne haben, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, insbesondere alles Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen,
4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren,
7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter Maßnahmen zum Abbau beziehungsweise zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen wird,
9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten,
10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten,
11. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals und seiner Vertreter während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern,
12. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit,
13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens und
14. gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach Satz 2 Nummer 1 wird dem Versicherungsunternehmen offengelegt.

VSAG – § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten

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§ 27 (Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
(1) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. Die Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.

VSAG – § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

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§ 28 (Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre und
1. nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde,
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.

VSAG – § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden

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§ 29 (Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden.

VSAG – § 30 Gruppenabwicklungspläne

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§ 30 (Gruppenabwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 30 Gruppenabwicklungspläne
Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen.

VSAG – § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne

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§ 31 (Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
(1) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind,
2. wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben,
3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Europäischen Union aufgezeigt,
4. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern,
5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und, falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird,
6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt.
(2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von Unions- Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.

VSAG – § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

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§ 32 (Verfahren für Gruppenabwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
(1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten Informationen an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und
3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall
1. nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte, oder
2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen zuständig sind.
(7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

VSAG – § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne

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§ 33 (Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
(1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen.
(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.
(4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
(8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein.

VSAG – § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung

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§ 34 (Mitwirkung und Informationsübermittlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen verpflichten,
1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder
2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen oder den obersten Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der Aufsichtsbehörde ein, bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

VSAG – § 35 Informationsübermittlung Dritter

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§ 35 (Informationsübermittlung Dritter) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 35 Informationsübermittlung Dritter
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln:
1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,
3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerates im Sinne von § 12 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder
8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
(2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

VSAG – § 36 Verordnungsermächtigung

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§ 36 (Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 36 Verordnungsermächtigung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des Abwicklungsplans oder des Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art und Umfang der
a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie
b) Anzeige- und Meldepflichten,
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate,
3. die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und
4. die Einreichung von Sammelaufstellungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

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§ 37 (Bewertung der Abwicklungsfähigkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden.
(2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:
1. Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

VSAG – § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

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§ 38 (Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.
(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:
1. Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

VSAG – § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen

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§ 39 (Auskunfts- und Vorlageverlangen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen.

VSAG – § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort

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§ 40 (Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen:
1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder
2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.

VSAG – § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde

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§ 41 (Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.

VSAG – § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

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§ 42 (Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. Gegen die Feststellung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.

VSAG – § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

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§ 43 (Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen:
1. die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten;
2. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen;
3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten;
5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten;
6. die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie;
8. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
9. die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions- Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen;
10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.
(4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.

VSAG – § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 44 (Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem
1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und
2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten.
(4) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.

VSAG – § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

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§ 45 (Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.
(4) Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidungen der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.

VSAG – § 46 Abwicklungsziele

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§ 46 (Abwicklungsziele) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 46 Abwicklungsziele
(1) Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele sind:
1. der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
2. die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;
3. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
4. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren.
(4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.
(5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(6) Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. Die Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.

VSAG – § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung

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§ 47 (Voraussetzungen für eine Abwicklung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nur dann, wenn
1. die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
2. nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und
3. eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert.
(4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn
1. das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird,
2. das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde,
3. die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird,
4. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder
5. das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn
1. sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und
2. diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden. Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein.

VSAG – § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften

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§ 48 (Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind.
(2) Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln,
3. Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.

VSAG – § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

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§ 49 (Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 anderes Verfahren nach nationalem Recht zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.

VSAG – § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung

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§ 50 (Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass
1. Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden,
2. nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
3. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig,
4. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
5. natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften,
6. Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetztes, gleichbehandelt werden,
7. kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte,
8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen werden.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:
1. die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes,
2. die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten.
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
(5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.

VSAG – § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke

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§ 51 (Bewertung für Abwicklungszwecke) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens gewährleistet.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
1. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;
2. zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind;
3. eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen;
4. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;
5. bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;
6. bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist.
(4) Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.
(5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.

VSAG – § 52 Vorgaben für die Bewertung

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§ 52 (Vorgaben für die Bewertung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 52 Vorgaben für die Bewertung
(1) Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen.
(2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2. einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;
3. jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt nicht die in § 126 genannte Bewertung.
(6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht nicht.

VSAG – § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen

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§ 53 (Vorläufige und endgültige Bewertungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
(1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
(2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz 3
1. die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht und
2. fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 5 liefert.
(5) Wird der Nettovermögenswert des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
1. den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
2. ein Brückenunternehmen anweisen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber von Eigentumstiteln eine weitere Gegenleistung entrichtet.

VSAG – § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters

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§ 54 (Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
(1) Der Bewerter muss unabhängig sein von
1. jeder öffentlichen Behörde und
2. von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen. Die für die Durchführung einer endgültigen Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Bewerters wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Bewerter bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Bewerter wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und ihm werden seine notwendigen Auslagen ersetzt.

VSAG – § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

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§ 55 (Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a) das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements;
b) das Instrument der Unternehmensveräußerung;
c) das Instrument des Brückenunternehmens;
d) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
e) das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung;
2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung ergehen. § 137 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.
(4) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abwicklungsbefugnisse gelten für die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Gesetz keine der folgenden Anforderungen, die anderenfalls aufgrund deutschen Rechts, eines nach deutschem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:
1. vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen;
2. Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
(5) Die Anforderungen der §§ 133 und 134 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Absatz 4 Nummer 2 unberührt.

VSAG – § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente

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§ 56 (Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme
1. zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer führen oder
2. zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung der Forderungen von Gläubigern und insbesondere Versicherungsnehmern führen, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(2) Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments nach Teil 3 Kapitel 3 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden.
(3) Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden. Abweichend von Satz 1 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.

VSAG – § 57 Erstattung angemessener Ausgaben

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§ 57 (Erstattung angemessener Ausgaben) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im eigenen Namen, zu Gunsten des Abwicklungsfonds oder zu Gunsten eines Sicherungsfonds anordnen, dass angemessene Ausgaben der Abwicklungsbehörde, des Abwicklungsfonds oder eines Sicherungsfonds, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen beglichen werden:
1. als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2, die der übernehmende Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder der anderen Eigentumstitel zu entrichten hat;
2. von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen;
3. aus Erlösen, die im laufenden Geschäftsbetrieb oder infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungsunternehmens erzielt werden. Ansprüche der Abwicklungsbehörde und des Abwicklungsfonds haben Vorrang vor Ansprüchen anderer Gläubiger. Ansprüche der Abwicklungsbehörde sind vorrangig gegenüber Ansprüchen des Abwicklungsfonds.
(2) Angemessene Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Ausgaben, für die Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben werden können,
2. Ausgaben, für die Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangt werden können,
3. sämtliche Kosten, die dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und
4. sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer Maßnahme nach § 173 Absatz 2 entstehen.

VSAG – § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit

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§ 58 (Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen können weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.

VSAG – § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

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§ 59 (Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend zur Anwendung.

VSAG – § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements

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§ 60 (Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde für das sich in Abwicklung befindliche Unternehmen ein geordnetes Abwicklungsmanagement zur Beendigung der Tätigkeiten dieses Unternehmens anordnen und dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte untersagen.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen,
1. muss das Versicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, die in den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegte Mindestkapitalanforderung unmittelbar nach Anwendung dieses Abwicklungsinstruments erfüllen und
2. unterliegt das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagement weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Versicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im geordneten Abwicklungsmanagement bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten.
(4) Die Abwicklungsbehörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Cashflows sowie die Kosten und Ausgaben eines in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens, um dessen Wert und dessen Marktfähigkeit zu erhalten. Der Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen.
(5) Die Abwicklungsbehörde bewertet in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwacht aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangt mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Rückstellungen. Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei Anwendung des Instruments des geordnetes Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, beschränken oder verbieten und kann jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen beschränken oder verbieten.

VSAG – § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements

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§ 61 (Ende des geordneten Abwicklungsmanagements) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Unternehmen liquidiert wird, wenn
1. alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordnetes Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens an einen erwerbenden Dritten veräußert wurden oder
2. die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Wird das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens negativ geworden, so beurteilt die Abwicklungsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. Wird die Mindestkapitalanforderung nach den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht erfüllt, so beurteilt die Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vor, ist die Abwicklungsbehörde befugt, das andere Abwicklungsinstrument anzuwenden.
(3) Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt für die Zwecke dieser Vorschrift die Abwicklungsbehörde. § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt in diesem Fall entsprechend.

VSAG – § 62 Übertragung

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§ 62 (Übertragung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 62 Übertragung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der §§ 136 und 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
1. die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden auf
a) einen Erwerber im Fall des Instruments der Unternehmensveräußerung oder
b) ein Brückenunternehmen oder ein Sicherungssystem für Versicherungen im Fall des Instruments des Brückenunternehmens,
2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden im Fall des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
(2) Übertragungsgegenstände sind insbesondere die übertragenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. Übernehmender Rechtsträger sind der Erwerber, das Brückenunternehmen, ein Sicherungsfonds oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft, soweit auf sie Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten übertragen werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 5 haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.

VSAG – § 63 Mehrfache Anwendung

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§ 63 (Mehrfache Anwendung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 63 Mehrfache Anwendung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.

VSAG – § 64 Einwilligung

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§ 64 (Einwilligung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 64 Einwilligung
(1) Eine Übertragung nach § 62 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht.
(2) Im Fall des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. Der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen.
(3) Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.
(4) § 109 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.

VSAG – § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

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§ 65 (Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
(1) Bei einer Übertragung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach § 85.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder bei der Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach § 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung der Übertragungsgegenstände fest. Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts. Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts. Die Ausgleichsverbindlichkeit gilt in dieser Höhe als Teil des Gesamtwerts der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3.
(3) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 2 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung noch ein Ausgleich nach Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(4) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Bei Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann die Gegenleistung auch in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens
1. den Inhabern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind oder
2. dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind. Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Inhaber dieser Anteile oder Titel nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zu Gute kommen.
(7) § 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. Leistungen an die dort genannten Empfänger haben auch gegenüber den nach den Absätzen 5 und 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung.
(8) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.

VSAG – § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung

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§ 66 (Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
(1) Eine Übertragung nach § 62 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung.
(2) Die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich. Andere als die in § 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht einzuhalten. § 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.

VSAG – § 67 Wirksamwerden der Übertragung

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§ 67 (Wirksamwerden der Übertragung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

VSAG – § 68 Eintragung der Übertragung

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§ 68 (Eintragung der Übertragung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 68 Eintragung der Übertragung
(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers und eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 64 Absatz 2 Satz 1 beizufügen.
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
(3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.

VSAG – § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers

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§ 69 (Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens oder des Unternehmens nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nur teilweise zu übertragen, so stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen dieses Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden. § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt im Fall des Satzes 1 entsprechend.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann mit Bezug auf den verbleibenden Teil des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach § 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen. Sie kann ferner alle Anordnungen erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen. Derartige Anordnungen wirken während des in Absatz 1 genannten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann die Behörde entsprechende Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter treffen.
(3) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt innerhalb eines Zeitrahmens, der unter Berücksichtigung etwaiger sich aus Absatz 2 ergebender Erfordernisse angemessen ist.
(4) In allen Fällen des § 62 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

VSAG – § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

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§ 70 (Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1  sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat
1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb dieses Insolvenzverfahrens noch nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

VSAG – § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen

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§ 71 (Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 62 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, so bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen. § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. § 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt.
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(4) Der übernehmende Rechtsträger darf, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass der übernehmende Rechtsträger die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. Die Mitgliedschaft oder Teilnahme darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der in Satz 1 genannten Systeme nicht, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 1 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. Diese Frist soll vierundzwanzig Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

VSAG – § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

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§ 72 (Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.
(2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung. Der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.
(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.

VSAG – § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

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§ 73 (Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Erfordert die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 86 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

VSAG – § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde

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§ 74 (Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde
(1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.
(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, so gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.

VSAG – § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger

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§ 75 (Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
(1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, so hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, so hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.

VSAG – § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger

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§ 76 (Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
(1) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung von nach Satz 1 auf sie übergegangenen Stimmrechten.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel im Sinne von § 65 Absatz 5 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anteile an einem Brückenunternehmen erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

VSAG – § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger

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§ 77 (Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. Soweit es zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(2) In den Fällen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. § 311 des Aktiengesetzes findet auf die Ausübung der Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Brückenunternehmen oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Anwendung.
(3) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7, 7a, 7b, 7d, 7e, 8 bis  12, 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
(4) Ein Beschluss nach Absatz 3 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich unwirksam ist und die formellen Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 3 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(5) Übt die Abwicklungsbehörde nach § 76 Absatz 1 das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme nach Absatz 3 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 4 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 4 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 76 Absatz 3 und 4 genannten Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel und Gläubiger.

VSAG – § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall

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§ 78 (Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde,
1. das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder
2. ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, leitet sie einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder getrennt vermarkten. Die Abwicklungsbehörde kann von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und dem Brückenunternehmen verlangen, an der Durchführung des Vermarktungsprozesses mitzuwirken oder den Vermarktungsprozess ganz oder teilweise zu übernehmen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 leitet die Abwicklungsbehörde den Vermarktungsprozess rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ein.
(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, muss der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 so durchgeführt werden, dass
1. die Vermarktung so transparent wie möglich ist und die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch dargestellt werden;
2. die Vermarktung weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch zu einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führt;
3. bei der Vermarktung Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
4. bei der Vermarktung keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
5. bei der Vermarktung der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung getragen wird;
6. bei der Vermarktung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. Die in Satz 1 genannten Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
(3) Eine Offenlegung der Vermarktung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellt, dass die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.
(5) Weicht bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.

VSAG – § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft

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§ 79 (Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der
1. ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann,
2. von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
3. eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.

VSAG – § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft

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§ 80 (Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren.
(2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
1. bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde,
2. werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt,
3. darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und
4. bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde.
(3) Soweit die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 entsprechend.

VSAG – § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen

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§ 81 (Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (§ 62 Absatz 1 Nummer 2) nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur dann anwenden, wenn
1. die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
2. die Übertragung erforderlich ist, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten, oder
3. die Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.

VSAG – § 82 Erwerb von Brückenunternehmen

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§ 82 (Erwerb von Brückenunternehmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.

VSAG – § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

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§ 83 (Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in der Abwicklungsanordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
2. die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
(2) Die Rückübertragung nach Absatz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(3) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verblieben.
(4) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.

VSAG – § 84 Haftungsbeschränkung

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§ 84 (Haftungsbeschränkung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 84 Haftungsbeschränkung
(1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.

VSAG – § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen

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§ 85 (Übertragung zu kommerziellen Bedingungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
(1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.
(2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.
(3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt wurde.

VSAG – § 86 Inhaberkontrollverfahren

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§ 86 (Inhaberkontrollverfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 86 Inhaberkontrollverfahren
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 62 Absatz 1 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 67 abgeschlossen, so
1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht,
2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über und
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 18 und 332 Absatz 3 Nummer 1, 1a und 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 62 Absatz 1. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, übergegangene Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung nach § 62 Absatz 1 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 62 Absatz 1, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 62 Absatz 1 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(4) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.

VSAG – § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung

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§ 87 (Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat.
(2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

VSAG – § 88 Verfassung des Brückenunternehmens

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§ 88 (Verfassung des Brückenunternehmens) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
(1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der
1. ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann,
2. von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
3. eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde.
(2) Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.

VSAG – § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen

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§ 89 (Rückübertragung vom Brückenunternehmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
Die Abwicklungsbehörde kann, wenn es aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Abwicklungsanordnung vorgesehen ist;
2. die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Rückübertragung nach Satz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind. § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

VSAG – § 90 Anschlussübertragung

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§ 90 (Anschlussübertragung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 90 Anschlussübertragung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen. § 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend.
(2) § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.

VSAG – § 91 Betrieb des Brückenunternehmens

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 91 (Betrieb des Brückenunternehmens) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
(1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(2) § 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen.
(3) Ungeachtet des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt. Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung. Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an. Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.

VSAG – § 92 Ende des Brückenunternehmens

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 92 (Ende des Brückenunternehmens) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 92 Ende des Brückenunternehmens
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn:
1. das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,
2. das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,
3. alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder
4. die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.

VSAG – § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds

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§ 93 (Übertragung auf Sicherungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
(1) Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherer, der Sicherungsfonds für die Krankenversicherer und der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die nach § 221a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet wurden, übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens.
(2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen.
(3) Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(4) Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll,
1. muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen;
2. muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen;
3. darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
4. unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für einen Sicherungsfonds, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird.
(5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.

VSAG – § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken

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§ 94 (Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach § 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 174 Ansatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.

VSAG – § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds

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§ 95 (Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
Wenn die Abwicklungsbehörde nach § 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so
1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist;
2. gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen;
3. finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt;
4. finden § 222d Absatz 3, § 222g Absatz 2 und 3 sowie § 226 Absatz 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt;
5. gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte;
6. verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung;
7. wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt;
8. gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1;
9. erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90.

VSAG – § 96 Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 96 (Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts
1. den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ganz oder teilweise herabsetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, oder
2. relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens umwandeln in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1:
a) eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens,
b) eines relevanten Mutterunternehmens oder
c) eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden.
(2) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen kann die Abwicklungsbehörde auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen. Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei der in Satz 1 erfolgten Umstrukturierung der Bedingungen von Versicherungsverträgen, dass Versicherungsverträge nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.

VSAG – § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 97 (Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen:
1. Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufrechtzuerhalten;
2. Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die
a) auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder
b) im Rahmen des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden;
3. Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, um das Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen, die Tätigkeit auszuüben, für die es nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen ist, und das Vertrauen des Marktes in das Unternehmen aufrechtzuerhalten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen wird. Für eine Rekapitalisierung nach Satz 1 Nummer 3 gilt § 96 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend. Die Abwicklungsbehörde kann die Vorlage eines Restrukturierungsplans verlangen und die darin enthaltenen Maßnahmen bei der Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(2) Die Abwicklungsbehörde bestimmt den Betrag, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, auf Grundlage einer nach § 51 vorgenommen Bewertung.
(3) Falls die Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens mit dessen Rechtsform nicht vereinbar ist, kann die Abwicklungsbehörde nach § 108 Absatz 2 den Wechsel der Rechtsform anordnen. Ist ein Rechtsformwechsel unverhältnismäßig, kann bei der Festlegung der Beträge nach Absatz 2 zugrunde gelegt werden, dass eine Umwandlung nicht stattfindet und die Herabschreibung auch zur Rekapitalisierung erfolgen kann. Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 2 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 108 Absatz 2 ein Alternativmodell vorsieht.

VSAG – § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 98 (Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung kann auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen angewandt werden, die nicht nach Absatz 2 oder § 99 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
1. vorbehaltlich des Absatzes 3, besicherte Verbindlichkeiten;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
3. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
a) Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes oder den Teilnehmern an den Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
b) zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind;
4. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der §§ 3 und 4 der Versicherungs- Vergütungsverordnung vereinbart sind;
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Diensten, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, an ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen;
c) Sicherungssysteme für Versicherungen aus fälligen Beiträgen;
5. Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nach der Richtlinie 2009/103/EG;
6. vorbehaltlich des Absatzes 3, Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die nach den §§ 125, 126, 315 und 316 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Vermögenswerte gedeckt sind;
7. vorbehaltlich des Absatzes 3, Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt.
(3) Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran,
1. das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, soweit die Verbindlichkeit den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit übersteigt, durch die sie gesichert ist;
2. das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Nummer 6 anzuwenden, der den Wert der Vermögenswerte im Vermögensverzeichnis im Sinne des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übersteigt;
3. in Bezug auf die in Absatz 2 Nummer 7 genannten Verbindlichkeiten die Befugnisse nach § 96 Absatz 2 auszuüben, indem sie zur Erreichung der mit der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verfolgten Zwecke die Rechnungsgrundlagen berichtigt und die Prämie für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festsetzt sowie die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen ändert, soweit dies für die Versicherungsnehmer zumutbar ist.
(4) Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 133 Absatz 3 aufgestellt wird, sind von der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeit nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.

VSAG – § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall

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§ 99 (Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen, sofern
1. für die betreffenden Verbindlichkeiten trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
2. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
3. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen könnte;
4. die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden; oder
5. der Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass Dritte für ihre Personen- und Sachschäden entschädigt werden, die durch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung gedeckt sind, sofern diese Verträge nach dem anwendbaren Recht verpflichtend vorgeschrieben sind.
(2) Wird eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Auch dabei ist § 50 Absatz 1 Nummer 7 einzuhalten.
(3) Für die nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des
§ 175 ein Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfonds erbracht werden.

VSAG – § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 100 (Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde trifft bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner eine der folgenden Maßnahmen:
1. Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden;
2. sofern aus der Bewertung nach § 51 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung entsprechend der Umwandlungsquote der bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung.
(2) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
1. die nach § 51 durchgeführte Bewertung und
2. den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach § 102 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.
(3) Abweichend von den §§ 16 bis 22 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führt die Aufsichtsbehörde in dem Fall, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, von Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder von anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führen würde, die nach diesen Vorschriften erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.
(4) Hat die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, § 86 Absatz 2 bis 4 Anwendung.

VSAG – § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

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§ 101 (Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung umgewandelt wird, muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des § 50 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung der Umwandlungsquote den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.

VSAG – § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 102 (Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so an, dass:
1. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 als Erstes jedes für sich proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt werden, und die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 eine der in § 100 spezifizierten Maßnahmen ergreift;
2. der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
3. der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 3– je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides;
4. der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.
(3) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf ergänzende Eigenmittel im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG angewandt, so berührt dies nicht die Höhe des Betrags oder den Umfang der Positionen, der aus diesen Ergänzungsmitteln zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann. Diese Einbringungsverpflichtung wird spätestens mit Erlass der Abwicklungsanordnung fällig, soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung nicht etwas anderes bestimmt. Werden den Schuldnern von ergänzenden Eigenmitteln in Umsetzung der Umwandlung neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgegeben, so erfolgt dies aufschiebend bedingt durch die Leistung der Einbringungsverpflichtung. Soweit objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner von ergänzenden Eigenmitteln nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde ihrer Einbringungsverpflichtung nicht nachkommen wird, kann die Abwicklungsbehörde anstelle einer Umwandlung die Löschung oder Herabschreibung der Ergänzungsmittel anordnen.
(4) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt, dass
1. die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vorbehaltlich der Ausübung der Befugnisse in Absatz 5 und § 53 Absatz 5 Nummer 1 von Dauer ist;
2. bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr besteht, abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann;
3. kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung erhält.
(5) Neben der Befugnis der Abwicklungsbehörde nach § 53 Absatz 5 Nummer 1 hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer relevanter Kapitalinstrumente rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder der Inhaber anderer relevanter Kapitalinstrumente ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.

VSAG – § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1

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§ 103 (Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
(1) Die Abwicklungsbehörde kann in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.
(2) Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern
1. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vom Versicherungsunternehmen, von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde oder durch die Abwicklungsbehörde begeben werden,
2. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben werden, die das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
3. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen werden und
4. die Umwandlungsquote, anhand derer die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 bestimmt wird, im Einklang mit § 101 steht.

VSAG – § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 104 (Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in § 109 Nummer 5 bis 9 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse kann die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen Anordnungen treffen, damit die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.
(2) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren Liquidationsverfahren, das das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betrifft, nicht geltend gemacht werden.
(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis nur teilweise, so
1. gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
2. ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 109 Nummer 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.
(4) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die Inhaber von Schuldtiteln und Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewendet wurde.
(5) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt, kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die bisherigen Inhaber von Schuldtiteln und die bisherigen Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geltend machen.
(6) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, der Inhaber von Schuldtiteln und der Gläubiger von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für die Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nicht berührt. Das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie dessen Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

VSAG – § 105 Derivate

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§ 105 (Derivate) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 105 Derivate
(1) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Abwicklungsbehörde befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen. Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nach § 99 ausgeschlossen, ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
(2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 als Teil der Bewertung nach § 51 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen dieser Saldierungsvereinbarung.
(3) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 anhand von
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,
2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Herabschreibung oder Umwandlung der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einer Herabschreibung oder Umwandlung entstehen würden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.

VSAG – § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 106 (Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Damit die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach § 103 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 verfügen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vorhalten, sodass diese Unternehmen jederzeit genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgeben können, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.
(3) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28.
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung. Dies schließt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte zu dem Delisting beziehungsweise zu dem Entfernen aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln ein.

VSAG – § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

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§ 107 (Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung der nach Absatz 1 zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere (Einführung) mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.
(4) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu erfüllen.

VSAG – § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel

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§ 108 (Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die in § 55 genannten Maßnahmen treffen.
(2) Wenn es für die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer sonstigen spezifischen Rechtsform erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. § 149 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und die Schutzbestimmungen des Kapitels 5 gelten entsprechend. Bei Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.

VSAG – § 109 Allgemeine Befugnisse

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§ 109 (Allgemeine Befugnisse) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 109 Allgemeine Befugnisse
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die nachfolgenden Befugnisse einzeln oder in Kombination ausüben:
1. die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu untersagen sowie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden;
2. die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne dem Versicherungsaufsichtsgesetz für den in § 91 Absatz 3 genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abzuschließen oder bestehende Verträge zu erneuern;
3. die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger oder bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Gläubiger zu übertragen;
4. die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, soweit dieser nach § 64 einwilligt;
5. die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null;
6. die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln;
7. die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel für kraftlos zu erklären oder die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse in sonstiger Weise zu beenden, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 1;
8. die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen sowie den Nennbetrag von Anteilen oder den Nennwert von anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel einzuziehen oder zu löschen;
9. die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines relevanten Mutterunternehmens zu erhöhen sowie neue Anteile, andere Eigentumstitel oder andere Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und andere bedingt wandelbare Instrumente, auszugeben oder deren Ausgabe zu verlangen;
10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
11. die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen;
12. die Befugnis, den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen;
13. die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.

VSAG – § 110 Informationsübermittlung

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§ 110 (Informationsübermittlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 110 Informationsübermittlung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen, einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen,
1. sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen, einschließlich der Informationen zu Aktualisierungen und zu Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
2. welche Datenträger, Übertragungswege und Datenformate zur Informationsübermittlung genutzt oder von den jeweiligen Personen bereitgestellt werden müssen;
3. dass die Informationsübermittlung direkt gegenüber den in § 142 Absatz 1 genannten Behörden, Personen oder Stellen erfolgt, wenn die dort genannten Voraussetzungen für eine Weitergabe der Informationen vorliegen. Für die Informationsübermittlung gilt § 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genanntes Unternehmen vor, gilt Absatz 1 entsprechend.

VSAG – § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort

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§ 111 (Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen, einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder hinzuziehen oder das Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen. Für die Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort gelten § 40 Absatz 2 bis 5 und § 41 entsprechend.
(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, die §§ 104 und 105 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr in Verzug begründet haben.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genanntes Unternehmen vor, gilt Absatz 1 entsprechend.

VSAG – § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung

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§ 112 (Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in die Vorbereitung und Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme einbinden.
(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sicherungsfonds arbeiten eng zusammen und können sich über alle Sachverhalte und Bewertungen austauschen, die für die Abwicklung der im Sicherungsfonds angeschlossenen Unternehmen erheblich sind.

VSAG – § 113 Zusätzliche Befugnisse

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§ 113 (Zusätzliche Befugnisse) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 113 Zusätzliche Befugnisse
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 9 treffen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des § 130 übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung befreien. Für die Zwecke des Satzes 1 gelten nach diesem Gesetz gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen aufheben.
(4) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von solchen Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder nach der Richtlinie (EU) 2024/2811 amtlich notiert sind und die das von einer Abwicklungsmaßnahmen betroffene Unternehmen ausgegeben hat.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 71 Absatz 3 und 4 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder mit deren Nutzung.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist,
1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2. die weitere Erfüllung ablehnen;
3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen. Eine Maßnahme nach Satz 1 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens übertragen, wenn sie mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(10) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 9 unberührt:
1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2. vorbehaltlich der §§ 118 bis 120 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich ihres Rechts auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung
a) des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung vereinbart ist oder
b) des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.

VSAG – § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen

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§ 114 (Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass einem übernehmenden Rechtsträger die Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitgestellt werden, die der übernehmende Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Die Anordnung kann sich richten an
1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen, oder
2. einen Anbieter wesentlicher Dienstleistungen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das in Abwicklung befindliche Unternehmen.
(2) Wenn
1. die Vermögenswerte eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder
2. ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, kann die Abwicklungsbehörde zusätzlich zu einer Anordnung nach Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit dieser Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nach dem Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen die Waren und Dienstleistungen weiterhin bereitstellt, die er bislang direkt oder indirekt bereitgestellt hat. Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck insbesondere in entsprechender Anwendung von § 124 einen Sonderverwalter einsetzen oder die Verwendung der Gegenleistung nach Absatz 5 zur Aufrechterhaltung der Warenlieferungen und Dienstleistungen vorschreiben.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen hat bei wesentlichen Ausgliederungen in Ausgliederungsverträgen, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen des Absatzes 1 dieser Vorschrift Rechnung tragen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die wesentliche Ausgliederung aufgrund eines Vertrages eines anderen Unternehmens der Gruppe ergibt. Die Anforderungen nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.
(6) Wird über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Absatz 5 gilt entsprechend.

VSAG – § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

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§ 115 (Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, so wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst im Inland.
(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(3) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.
(4) Die Abwicklungsbehörde im Inland unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.

VSAG – § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

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§ 116 (Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
1. die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
2. die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass die Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte gehalten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers beglichen werden, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 57 ersetzt werden.
(2) Um mögliche Maßnahmen nach Absatz 1 zu erleichtern, sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen, die dem Recht des Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Anteilseigner, der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
1. anerkennt, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und
2. sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.
(3) Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Absatzes 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden. Auf Verlangen hat das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen bestätigt wird.
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, im Einklang mit Absatz 1 Nummer 1 alle nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile oder anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten rückwirkend auf.

VSAG – § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen

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§ 117 (Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt in Bezug auf das betreffende Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag
1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder
2. von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
(3) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 anerkannt oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn die Abwicklungsbehörde es entscheidet, so gilt diese Maßnahme für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
(4) Wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen einer Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, oder
b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
2. in den Besitz von Eigentum eines des betreffenden, in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen;
3. etwaige vertraglichen Rechte des betreffenden, in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen. Die in Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entstanden sind.
(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach den §§ 118 und 119 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne des § 117 Absatz 1, 2 und 4 sowie des § 120 Absatz 1 dar.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.
(7) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 bis 5 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.

VSAG – § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten

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§ 118 (Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Ausübung der Befugnis. Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
1. Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie
3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.

VSAG – § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten

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§ 119 (Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Beschränkung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages.
(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen an seinen Vermögenswerten bestellt hat gegenüber
1. Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie
3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
(3) Findet § 132 Anwendung, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass alle Untersagungen, die im Rahmen der in Absatz 1 dieser Vorschrift festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen einer Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

VSAG – § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

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§ 120 (Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Aussetzung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn
1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird,
2. das Beendigungsrecht ausschließlich an das Vorliegen von Insolvenzgründen oder das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen anknüpft oder
3. für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden und von ihm übernommen oder auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden können oder
b) die Abwicklungsbehörde einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken kann.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber
1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, und
3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
(4) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung sind. Auf eine Mitteilung nach Satz 1 besteht kein Anspruch.
(5) Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 4 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn
1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht für den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zweck auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrages bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für sämtliche vergleichbaren Beendigungstatbestände, die sich in Bezug auf einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ergeben.

VSAG – § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

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§ 121 (Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei
1. anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 118 bis 120 auf die Verbindlichkeit des Unternehmens angewendet werden können, und
2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 117 Absatz 4 einverstanden erklärt.
(2) Oberste Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, bei denen es sich um in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen handelt, in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 dieser Vorschrift gegenüber dem obersten Mutterunternehmen eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von dem obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird.
(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern;
2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117, 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 117, 118, 119 oder 120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.

VSAG – § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten

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§ 122 (Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend beschränken oder aussetzen, sofern die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der nach § 137 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.

VSAG – § 123 Kontrollbefugnis

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§ 123 (Kontrollbefugnis) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 123 Kontrollbefugnis
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen oder mehrere Sonderverwalter im Sinne von § 124 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen, um
1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs- oder Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können;
2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber verfügen zu können.
(2) Während der Abwicklung können Anteilseigner ihre Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht ausüben. Die Abwicklungsbehörden und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats.

VSAG – § 124 Sonderverwaltung

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§ 124 (Sonderverwaltung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 124 Sonderverwaltung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, der die Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat oder beide Organe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst. Der Sonderverwalter muss zuverlässig sein und über die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Für die Bestellung einer juristischen Person als Sonderverwalter gilt § 307 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter alle Aufgaben und Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats des in Abwicklung befindlichen Unternehmens sowie die sonstigen in § 307 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse übertragen. Überträgt die Abwicklungsbehörde Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung auf einen Sonderverwalter, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. § 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen. Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen.
(4) Der Sonderverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Pflicht hat im Fall von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens vorgesehenen oder gesetzlichen Pflichten Vorrang.
(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. In den Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6) Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(8) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(9) Soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung oder Allgemeinverfügung zur Bestellung des Sonderverwalters keine anderweitigen Regelungen getroffen hat, gilt im Übrigen § 307 Absatz 1b Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörde tritt.

VSAG – § 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

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§ 125 (Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
(1) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2, und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde erhalten die Anteilseigner, die Versicherungsnehmer, die Begünstigten, die Anspruchsberechtigten und die anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen mindestens das, was sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(2) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden dürfen bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

VSAG – § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

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§ 126 (Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
(1) Die Abwicklungsbehörde veranlasst, dass zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, unverzüglich nach Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach § 51.
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,
1. wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wurde, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2. wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens behandelt wurden und
3. ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Nummer 1 und der Behandlung nach Nummer 2 bestehen.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 erfolgt
1. unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2. unter der Annahme, dass eine Abwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt worden wäre,
3. unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Makler- und Abschlussgebühren, der bereits erworbenen Policen für geeignete Kohorten von Versicherungsnehmern zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, und
4. ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens.
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 wird durch einen unabhängigen Bewerter vorgenommen. Dieser wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie
§ 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Der unabhängige Bewerter hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Bewertung zu berichten.

VSAG – § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger

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§ 127 (Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
Führt die Bewertung nach § 126 zu dem Ergebnis, dass einem in § 125 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, einem Sicherungssystem für Versicherungen, größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, haben der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags gegen den Abwicklungsfonds.

VSAG – § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien

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§ 128 (Schutzbestimmungen für Gegenparteien) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt einen angemessenen Schutz der folgenden Vereinbarungen und der Gegenparteien dieser Vereinbarungen sicher:
1. Sicherungsvereinbarungen, bei denen eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer Sicherheit, die sich auf das gesamte Vermögen einer Gesellschaft bezieht, oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
2. Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
3. Aufrechnungsvereinbarungen;
4. Saldierungsvereinbarungen;
5. fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios;
6. Rückversicherungsvereinbarungen;
7. strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten. Welche Art des Schutzes für die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn
1. die Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person überträgt;
2. eine Abwicklungsbehörde die in § 113 Absatz 7 genannten Befugnisse ausübt.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
1. mittels eines Vertrags oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
2. sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

VSAG – § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen

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§ 129 (Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
(1) Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen sind angemessen zu schützen, sodass die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarungen sind, zu übertragen und die Abwicklungsbehörde kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

VSAG – § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 130 (Schutz von Sicherungsvereinbarungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
(1) Eine unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeit ist angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:
1. die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
2. die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
3. die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
4. die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn es zum besseren Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, zu übertragen, und kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

VSAG – § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 131 (Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
(1) Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundene Policen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7, sind angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:
1. die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, ausmachen oder Teil davon sind;
2. die durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in § 46 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.

VSAG – § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

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§ 132 (Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde entweder
1. einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
2. die in § 113 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 darf nicht
1. einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;
2. die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder infrage stellen.

VSAG – § 133 Mitteilungspflichten

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§ 133 (Mitteilungspflichten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 133 Mitteilungspflichten
(1) Die Geschäftsleitung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen im Sinne von § 47 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.
(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über
1. alle Mitteilungen, die nach Absatz 1 und nach den §§ 132, 134 und 135 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingegangen sind;
2. alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 42 und 43 dieses Gesetzes und nach den §§ 132 bis 135, 137 und 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;
3. jede Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 135 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, und, sofern vorhanden, die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu diesen Unterlagen.
(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich.
(4) Liegt daneben auch die in § 47 Absatz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung vor, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:
1. die Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,
2. die Abwicklungsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt,
3. wenn das Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem für Versicherungen, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann,
4. die Gruppenabwicklungsbehörde,
5. die Gruppenaufsichtsbehörde,
6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität und
7. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

VSAG – § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde

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§ 134 (Entscheidung der Abwicklungsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach § 133 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf das betreffende in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen vorliegen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens eingeleitet werden, enthält die Gründe für diese Entscheidung. Die Entscheidung, eine Abwicklungsmaßnahme einzuleiten, enthält darüber hinaus Informationen über
1. die Abwicklungsmaßnahme und
2. sofern zutreffend, die Festlegung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen ist, ein Verwalter zu bestellen ist oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens eine andere Maßnahme zu treffen ist.

VSAG – § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde

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§ 135 (Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert das in Abwicklung befindliche Unternehmen und folgende Stellen, soweit diese vorhanden und nicht mit der Abwicklungsbehörde identisch sind, über die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme:
1. die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,
2. die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens,
3. die Deutsche Bundesbank,
4. wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem,
5. die Gruppenabwicklungsbehörde,
6. das Bundesministerium der Finanzen,
7. die Gruppenaufsichtsbehörde,
8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität,
9. die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
10. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Unternehmen Teilnehmer ist, und
11. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihren Internetseiten die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Versicherungsnehmer, und etwaige Anordnungen nach den §§ 118 bis 120 zusammengefasst werden.
(3) Das in Abwicklung befindliche Unternehmen veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen auf seiner Internetseite. Die Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(4) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 2 genannten Abwicklungsanordnung oder Bekanntmachung den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind. Die Abwicklungsbehörde kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen, einen Erwerber oder ein Brückenunternehmen anweisen, die Übermittlung nach Satz 1 vorzunehmen.
(5) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.

VSAG – § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung

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§ 136 (Inhalt der Abwicklungsanordnung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und
b) des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 62;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a) die Angabe der Übertragungsgegenstände im Fall des § 62 und
b) die Angabe der betroffenen relevanten Kapitalinstrumente, Schuldtitel und Verbindlichkeiten im Fall des § 96;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. sofern einschlägig, Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64;
5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65;
6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57;
7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89. In Bezug auf Satz 1 Nummer 2 reicht jeweils eine gattungsmäßige Bezeichnung aus.
(2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger,
2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 67, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden. Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vor, muss sie folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu der Anwendung des Instruments auf die Eigentümer von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und auf die Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1;
2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Eigenmitteln der Qualitätsklassen 1 und 2;
3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
4. Angaben zu der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
5. Angaben zu den Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und zu den Inhabern von anderen Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 nach Ausübung des Instruments der Umwandlung.
(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen.

VSAG – § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung

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§ 137 (Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

VSAG – § 138 Vertraulichkeit von Informationen

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§ 138 (Vertraulichkeit von Informationen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
(1) Vertrauliche Informationen sind
1. Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Unternehmens oder eines Dritten ist, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele, auf die Effektivität von Abwicklungsinstrumenten, Abwicklungsbefugnissen oder sonstigen Befugnissen nach diesem Gesetz oder auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik haben kann, oder
3. Informationen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zu beeinträchtigen.
(2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.

VSAG – § 139 Verschwiegenheitspflicht

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§ 139 (Verschwiegenheitspflicht) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 139 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr für die Behörde tätig sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen und die für die folgenden Behörden oder Stellen tätigen Personen entsprechend
1. nach § 124 bestellte Sonderverwalter,
2. potenzielle Käufer, die von der Aufsichtsbehörde kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat,
3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 2 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten,
4. Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten,
5. die für den Finanzierungsmechanismus zuständige Stelle,
6. die Deutsche Bundesbank,
7. andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden,
8. Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,
9. jede sonstige Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne der Nummern 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat,
10. vor, während oder nach ihrer Tätigkeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Stellen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 8,
11. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
12. die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
13. die Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt im Sinne von § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 und 2 steht einem Offenbaren oder einer Verwertung vertraulicher Informationen nicht entgegen, wenn
1. das Offenbaren oder die Verwertung im Rahmen der Ausübung von Funktionen nach diesem Gesetz geschieht,
2. das Offenbaren oder die Verwertung in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, die keine Rückschlüsse auf einzelne in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen zulässt,
3. die Behörde oder das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, ausdrücklich eingewilligt hat und die Informationen weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen haben die möglichen Folgen einer Offenbarung von Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen sowie für die Zwecke von Ermittlungs-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zu bewerten. Das Verfahren zur Bewertung möglicher Folgen umfasst eine besondere Bewertung
1. der Folgen einer Offenbarung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und
2. der Ergebnisse aller durch die Aufsichtsbehörde oder die Gruppenaufsichtsbehörde durchgeführten Bewertungen der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie aller durch die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde durchgeführten Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Einzelunternehmen und Gruppen.
(5) Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beamten oder eines Beschäftigten der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 6.

VSAG – § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen

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§ 140 (Interne Geheimhaltungsregelungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
(1) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwaltenden Stellen, die Deutsche Bundesbank und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden sowie Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 139 sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit zwischen den an der Abwicklung unmittelbar beteiligten Personen oder Stellen gewährleistet ist.
(2) Die Beschäftigten und Experten der in § 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder durch die internen Geheimhaltungsregelungen nach Absatz 1 nicht daran gehindert, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen.

VSAG – § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen

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§ 141 (Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen
Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde, einschließlich ihrer Beschäftigten, dürfen im Rahmen dieses Gesetzes Informationen austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt jeweils auch im Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben benötigt werden.

VSAG – § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen

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§ 142 (Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
1. den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
2. vorbehaltlich des § 143, den Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen,
3. den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
4. den zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten,
5. den Sicherungssystemen für Versicherungen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,
6. den für Finanzierungsmechanismen zuständigen Stellen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,
7. den für die Liquidation oder das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden oder Stellen,
8. der Deutschen Bundesbank,
9. den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten,
10. dem Ausschuss für Finanzstabilität,
11. den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, soweit nicht bereits von anderen Nummern dieses Absatzes erfasst,
12. den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU- Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
13. den Behörden oder Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind
a) mit der Aufsicht über Finanzmärkte, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, oder andere Unternehmen des Finanzsektors,
b) mit der Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme oder
c) mit der Geldwäscheprävention,
14. der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, sowie den in ihrem Auftrag handelnden Personen,
15. der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
16. den Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,
17. einem potentiellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme,
18. einem nach § 124 bestellten Sonderverwalter,
19. den natürlichen oder juristischen Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
20. den Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,
21. den Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Beratern, Bewertern und anderen von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 17 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten,
22. jeder sonstigen Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne von § 139 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt,
23. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
24. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
25. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
26. dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden,
27. dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss,
28. der Europäischen Zentralbank,
29. der Europäischen Kommission,
30. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
31. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen, multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
32. dem Internationalen Währungsfonds,
33. den inländischen Steuerbehörden, es sei denn, es handelt sich um Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat und die Behörde, von der diese Informationen stammen, stimmt der Weitergabe dieser Informationen an die Steuerbehörde nicht ausdrücklich zu,
34. den Strafverfolgungsbehörden oder den für Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten,
35. den Verwaltungsgerichten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
36. dem Bundesverfassungsgericht,
37. dem Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, bezieht, oder
38. einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(2) Ein Austausch von Informationen mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 43 angehören, ist zulässig, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.

VSAG – § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden

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§ 143 (Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. für die zuständige Drittstaatsbehörde gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
2. die Informationen sind für die zuständige Drittstaatsbehörde erforderlich, um die ihr nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungs- oder Sanierungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet. Die geltenden Datenschutzvorschriften der Europäischen Union, insbesondere Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679, und das nationale Datenschutzrecht bleiben für die Zwecke von Satz 1 Nummer 1 unberührt.
(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen nur dann den zuständigen Drittstaatsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein,
2. die Information wird nur für die Zwecke offengelegt, für die die Ursprungsbehörde ihre Einwilligung erteilt hat.

VSAG – § 144 Widerspruch

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§ 144 (Widerspruch) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 144 Widerspruch
(1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei
1. der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108,
2. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,
3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder
4. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167.
(2) Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei
1. dem Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12,
2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17,
3. dem Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18,
4. der Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22,
5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,
6. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35,
7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,
8. der Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,
9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,
10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder
11. Maßnahmen nach § 200. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.

VSAG – § 145 Anfechtungsklage

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§ 145 (Anfechtungsklage) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 145 Anfechtungsklage
(1) Die folgenden Maßnahmen können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden:
1. die Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme nach den §§ 55 oder 108,
2. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,
3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder
4. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167. Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar.
(2) Anfechtungsklagen gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:
1. das Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12,
2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17,
3. das Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18,
4. die Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22,
5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,
6. die Informationsübermittlung Dritter nach § 35,
7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,
8. die Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,
9. die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108,
10. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,
11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,
12. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167,
13. die Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,
14. die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder
15. Maßnahmen nach § 200 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.
(3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde.

VSAG – § 146 Vollzugsfolgen

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§ 146 (Vollzugsfolgen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 146 Vollzugsfolgen
(1) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3. nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder durch Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden sind.

VSAG – § 147 Anhörung

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§ 147 (Anhörung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 147 Anhörung
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei
1. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,
2. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35,
3. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,
4. der Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,
5. der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt,
6. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt,
7. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,
8. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, soweit sich aus
§ 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt,
9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,
10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder
11. Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3.
(2) Soweit in Absatz 1 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

VSAG – § 148 Insolvenzverfahren

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§ 148 (Insolvenzverfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 148 Insolvenzverfahren
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit in den §§ 61 oder 69 nichts anderes geregelt ist.

VSAG – § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren

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§ 149 (Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
Soweit dies für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich ist, kann ein zuständiges Gericht eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 50 beteiligt ist, auf Antrag der Abwicklungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen.

VSAG – § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten

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§ 150 (Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, müssen sie
1. bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen die Entscheidungen effizient treffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich halten;
2. Entscheidungen und Maßnahmen erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit treffen;
3. mit Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und anderen deutschen Behörden oder den entsprechenden Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;
4. die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen, Finanzierungsmechanismen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das oberste Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie die Interessen dieser Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen;
5. das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten zu vermeiden, gebührend berücksichtigen;
6. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und ihn befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind;
7. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.

VSAG – § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums

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§ 151 (Aufgaben des Abwicklungskollegiums) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt.
(2) Insbesondere gibt das Abwicklungskollegium einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die Gruppenabwicklungsbehörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die Gruppenaufsichtsbehörden vor:
1. Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe relevant sind;
2. Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans;
3. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 38;
4. Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 44;
5. Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Kapitel 2 oder Kapitel 3;
6. Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschlagen wird;
7. Koordinierung der öffentlichen Kommunikation der Gruppenabwicklungsstrategie und des Gruppenabwicklungskonzepts;
8. Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.
(3) Zudem kann das Abwicklungskollegium als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder ein Kollegium die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Abwicklungskollegium geltenden Bedingungen und Verfahren erfüllen und einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

VSAG – § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums

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§ 152 (Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
(1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
1. die Gruppenabwicklungsbehörde;
2. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 niedergelassen ist;
4. die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
5. das Bundesministerium der Finanzen;
6. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
7. die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums und die Mitgliedschaft der Behörde nach Einschätzung der Gruppenabwicklungsbehörde zweckmäßig ist;
8. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorbehaltlich des Absatzes 2;
9. die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, wobei deren Beteiligung auf das Ziel eines effizienten Informationsaustausches beschränkt ist.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen, um als Mitglied im Sinne des Absatzes 1 dazu beizutragen, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat keine Stimmrechte.
(3) Wenn ein in der Europäischen Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen in einem Drittstaat hat, bei dem es sich um ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdingsgesellschaft handelt, oder eine Zweigniederlassung, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Europäischen Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen. Dies setzt voraus, dass diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Gruppenabwicklungsbehörde den in § 143 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
(4) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betroffenen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Behörden als Beobachter zum Abwicklungskollegium eingeladen.

VSAG – § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums

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§ 153 (Innere Organisation des Abwicklungskollegiums) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft
1. legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Einzelheiten und das Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Textform fest;
2. koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
3. beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
4. teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
5. entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt;
6. unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Nummer 5 sind die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

VSAG – § 154 Europäisches Abwicklungskollegium

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§ 154 (Europäisches Abwicklungskollegium) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
(1) Hat ein Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder ein Drittstaat-Mutterunternehmen
1. in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder
2. zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, kann die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einrichten.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 genannten Drittstaatsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153.
(3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions- Tochterunternehmen eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. Liegt kein Fall nach Satz 1 vor, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.

VSAG – § 155 Informationsaustausch

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§ 155 (Informationsaustausch) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
  • ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
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§ 155 Informationsaustausch
(1) Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch die Richtlinie (EU) 2025/1 übertragenen Funktionen relevant sind.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde Gruppenabwicklungsbehörde, koordiniert sie den Austausch aller einschlägigen Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die Gruppenabwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um die Ausübung der in § 151 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde eines Drittstaats bereitgestellt wurden, nur weitergeben, wenn diese Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats einer solchen Weitergabe zugestimmt hat.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.

VSAG – § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

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§ 156 (Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen an die Gruppenabwicklungsbehörde und, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, die Gruppenaufsichtsbehörde sowie die Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums, wenn sie
1. feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
2. von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Feststellung getroffen wurde, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder
3. feststellt, dass ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen umfassen
1. die Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
2. die Feststellung, dass das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und
3. die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

VSAG – § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist

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§ 157 (Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde, kann sie die von ihr nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen treffen, wenn
1. die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass diese Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden oder
2. die Bewertung der Gruppenabwicklungsbehörde nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt der in
§ 156 Absatz 2 genannten Mitteilung oder einer nach § 158 Absatz 3 Satz 2 vereinbarten längeren Frist nicht vorliegt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie zum Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen ergreifen muss, so
1. legt sie die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;
2. unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1;
3. setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffen sind, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergreifen wird.
(3) Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung dieser Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.

VSAG – § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

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§ 158 (Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde und erhält sie eine dem § 156 Absatz 2 entsprechende Mitteilung von einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, bewertet sie nach Konsultation der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums
1. die voraussichtlichen Auswirkungen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, und
2. ob die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
(2) Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die von ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder die sonstigen Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.
(3) Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die Gruppenabwicklungsbehörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 156 Absatz 2 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die Frist von fünf Tagen kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung zurückgeht, verlängert werden.

VSAG – § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 159 (Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach § 50 einzuhalten;
2. wird festgelegt, wie die in Nummer 1 genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollen;
3. wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit § 31 Absatz 1 Nummer 5 Rechnung trägt.
(2) Vorbehaltlich des § 157 Absatz 2 und 3 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunter- nehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Sind nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden, kann die Abwicklungsbehörde mit den einverstandenen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.
(4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 und die im Einklang mit § 157 Absatz 2 und 3 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.

VSAG – § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 160 (Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
(1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(3) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme oder Maßnahme in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe trifft, unterrichtet sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre laufenden Fortschritte.

VSAG – § 161 Gemeinsame Entscheidungen

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§ 161 (Gemeinsame Entscheidungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 161 Gemeinsame Entscheidungen
(1) Entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes oberstes Mutterunternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 156 Absatz 2 genannten Informationen an die Gruppenaufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 kann die Durchführung eines nach § 159 Absatz 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn
1. es aufgrund von nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens wahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden,
2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nur auf der Ebene des Mutterunternehmens nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren, oder wahrscheinlich keine optimale Lösung bieten,
3. die Abwicklungsbehörden festgestellt haben, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllen, oder
4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zu Gute kommen werden, aufgrund derer ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
(2) Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die Gruppenabwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
(3) Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht sie davon ab oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen ergreifen muss,
1. legt sie detailliert die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;
2. unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1;
3. setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie zu ergreifen gedenkt. Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der unabhängigen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen und eventuelle Finanzierungsmechanismen in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
(5) § 159 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.

VSAG – § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen

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§ 162 (Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
(1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in § 161 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(3) § 160 Absatz 3 gilt entsprechend.

VSAG – § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten

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§ 163 (Vereinbarungen mit Drittstaaten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, Drittstaat-Versicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt werden.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen mit einem Drittstaat nur geschlossen werden, bis eine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft tritt. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 darf nicht im Widerspruch zu diesem Teil 7 stehen.

VSAG – § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten

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§ 164 (Zusammenarbeit mit Drittstaaten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit der Gegenstand dieser Vorschrift nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können zusammen oder einzeln mit Zustimmung der jeweils anderen Behörde mit Drittstaatsbehörden nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Rahmenvereinbarung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung schließen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde geschlossen hat.

VSAG – § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren

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§ 165 (Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit diese die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht regelt.
(2) Die Abwicklungsbehörde erkennt, außer in den Fällen des § 166, Drittstaatsabwicklungsmaßnahmen mit Inlandsbezug an und setzt sie durch. Eine Drittstaatsabwicklungsmaßnahme weist einen Inlandsbezug auf, wenn sie sich auf einen oder mehrere der folgenden Gegenstände bezieht oder sich aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse an einer Anerkennung ergibt:
1. ein Unions-Tochterunternehmen mit Sitz im Inland;
2. eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens;
3. Vermögenswerte eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Mutterunternehmens eines Drittstaats, die im Inland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen;
4. Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens, die von einer Unions- Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens im Inland gebucht werden oder deutschem Recht unterliegen oder im Inland durchsetzbare Forderungen begründen. Die Abwicklungsbehörde soll über die Anerkennung und Durchsetzung nur auf Antrag der zuständigen Drittstaatsbehörde entscheiden. Die Abwicklungsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den Interessen jedes Mitgliedstaats, in dem ein Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Drittstaats tätig ist, und insbesondere den potentiellen Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens auf die anderen Teile der Gruppe und die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
(3) Soweit die Abwicklungsbehörde das Drittstaatsabwicklungsverfahren anerkennt, gelten die nach dem Recht des Drittstaats vorgesehenen Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens auch im nationalen Recht (Wirkungserstreckung). Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Drittstaatsabwicklungsverfahren wie eine Maßnahme durch die Abwicklungsbehörde selbst wirkt (Wirkungsgleichstellung). Die Abwicklungsbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abweichende oder diese ergänzende Anordnungen zu den Rechtsfolgen der Anerkennung treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Drittstaatsabwicklungsverfahren verfolgten Ziele erreicht werden und die zu erwartenden Ergebnisse mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde
1. alle oder einzelne Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Satz 1 oder Satz 2 ausschließen,
2. eine Wirkungsgleichstellung nach Satz 2 nur in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen anordnen,
3. nähere Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach den Sätzen 1 und 2 treffen oder
4. die in Absatz 4 genannten Befugnisse ausüben.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 und 4 insbesondere berechtigt:
1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf einen der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 4 genannten Gegenstände;
2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im Inland niedergelassenen Unions-Tochterunternehmen;
3. zur Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erforderlich sind; und
4. zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittstaat-Versicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe, durch die Drittstaatsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen ergreifen, wenn die zuständige Drittstaatsbehörde feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens ist und seinen Sitz in dem jeweiligen Drittstaat hat, die nach dem Recht dieses Drittstaats geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt.
(6) Die Anerkennung und Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.
(7) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergehen als Allgemeinverfügung. § 137 Satz 2 gilt entsprechend.

VSAG – § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren

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§ 166 (Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 ganz oder teilweise verweigern, soweit sie der Auffassung ist, dass
1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich die Maßnahme negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde,
2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen nach § 167 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,
3. Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittstaatsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens genießen würden,
4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder
5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Übereinkünften stehen würden.

VSAG – § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen

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§ 167 (Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
(1) Wenn eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleichzeitig einer der Umstände nach
§ 166 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. die Voraussetzung, dass die inländische Unions-Zweigniederlassung des Drittstaatsunternehmens die im deutschen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt und keine Aussicht besteht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittstaats dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigniederlassung verhindert wird;
2. die Voraussetzung, dass das Drittstaat-Versicherungsunternehmen nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigniederlassung eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen, etwa Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstige, bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde davon ausgeht, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittstaatsabwicklungsverfahren oder Drittstaatsinsolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittstaat-Versicherungsunternehmen eingeleitet wurde oder wird;
3. die Voraussetzung, dass die Drittstaatsbehörde ein Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittstaat-Versicherungsunternehmen eingeleitet hat oder die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, eine solche Maßnahme einzuleiten.
(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine unabhängige Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens, so trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft diese unabhängige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 50 festgelegten Abwicklungsgrundsätzen sowie den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der Abwicklungsinstrumente, die in Teil 3 Kapitel 3 vorgesehen sind, soweit diese Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche unabhängige Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind. Die unabhängige Abwicklungsmaßnahme ergeht als Allgemeinverfügung; § 137 Satz 2 gilt entsprechend.

VSAG – § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds

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§ 168 (Errichtung eines Abwicklungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
(1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions- Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet.
(2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.

VSAG – § 169 Stellung im Rechtsverkehr

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§ 169 (Stellung im Rechtsverkehr) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Der Abwicklungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Abwicklungsfonds finden nicht statt.
§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand des Abwicklungsfonds ist Frankfurt am Main.

VSAG – § 170 Vermögenstrennung und Haftung

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§ 170 (Vermögenstrennung und Haftung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
(1) Der Abwicklungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
(2) Der Bund haftet unmittelbar für Verbindlichkeiten des Abwicklungsfonds.
(3) Der Abwicklungsfonds haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Bundes.

VSAG – § 171 Zweck des Abwicklungsfonds

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§ 171 (Zweck des Abwicklungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
Der Abwicklungsfonds dient folgenden Zwecken:
1. Entschädigung von Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127, soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären;
2. Finanzierung der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (Abwicklungsfinanzierung).

VSAG – § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze

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§ 172 (Beachtung der Abwicklungsgrundsätze) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Die Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in § 50 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

VSAG – § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds

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§ 173 (Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Sicherungsfonds im Rahmen einer Abwicklung für eine Maßnahme nach Absatz 2 zum Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist Mitglied dieses Sicherungsfonds,
2. die Bewertung nach § 51 hat ergeben, dass die Versicherungsforderungen gegen das Versicherungsunternehmen nicht durch seine Vermögenswerte gedeckt sind (Unterdeckung des Versicherungsbestandes).
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Sicherungsfonds die Unterdeckung des Versicherungsbestandes durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ausgleicht:
1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages,
2. Bereitstellung von Vermögensgegenständen oder
3. Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen.
(3) Im Rahmen der Anordnung nach Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde Einzelheiten zu diesen Maßnahmen regeln. § 174 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach Absatz 2 Nummer 1 an, so hat der Sicherungsfonds den Ausgleichsbetrag unverzüglich an den relevanten Rechtsträger zu leisten. Der relevante Rechtsträger hat den geleisteten Ausgleichsbetrag dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen.
(5) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Bereitstellung von Vermögensgegenständen nach Absatz 2 Nummer 2 an, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich qualifizierte Vermögensgegenstände, die zur Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen geeignet sind, auf den relevanten Rechtsträger zu übertragen. Der relevante Rechtsträger hat die bereitgestellten Vermögensgegenstände dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen.
(6) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 an, so hat der Sicherungsfonds Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen aus den Versicherungsverträgen zu befriedigen, soweit diese aus dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Befriedigung erlangen können. Die Abwicklungsbehörde legt einen Betrag fest, auf den die Haftung begrenzt ist (Haftungsbetrag). Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass dem relevanten Rechtsträger in Höhe des Haftungsbetrags eine Zahlungsforderung gegen den Sicherungsfonds zusteht. Diese Zahlungsforderung gilt als geeignet zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs.
(7) Relevanter Rechtsträger im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist das in Abwicklung befindliche Unternehmen, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand bei diesem verbleibt, oder der übernehmende Rechtsträger im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand auf diesen übertragen wird.
(8) Die Regelungen des § 95 Nummer 2 in Verbindung mit § 222g Absatz 2 und § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Regelungen nach einer Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Nutzung der Mittel des Sicherungsfonds im Rahmen einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt.
(9) § 174 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(10) Die Abwicklungsbehörde kann in einer Anordnung nach Absatz 2 vorsehen, dass der Sicherungsfonds an Erlösen aus den Versicherungsbeständen beteiligt wird.
(11) Maßnahmen nach Absatz 2 mindern nicht die Höhe einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65.

VSAG – § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 174 (Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzen, wenn die Abwicklungsziele nicht durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente allein oder in Kombination mit der Nutzung der Mittel des zuständigen Sicherungsfonds nach § 173 erreicht werden können.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für einen Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang des Einsatzes und über die Auswahl der Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5. Dabei berücksichtigt sie insbesondere
1. die Bedeutung eines Einsatzes des Abwicklungsfonds für die Erreichung der Abwicklungsziele,
2. den Grundsatz der möglichst effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel des Abwicklungsfonds und
3. die aktuelle und künftige Leistungsfähigkeit des Abwicklungsfonds.
(3) Wenn die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzt, soll sie vorrangig
1. soweit möglich auf Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 und sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die keine Versicherungsforderungen im Sinne des § 7 Nummer 30a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind oder im Verhältnis zu diesen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorrangig wären, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden oder deren Inhaber und Gläubiger auf andere Weise zur Verlusttragung und Rekapitalisierung heranziehen,
2. alle verfügbaren Mittel aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und
3. auf Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung bis zu einer Höhe von 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen anwenden, sofern dies die Abwicklungsziele nicht gefährdet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Abwicklungsfonds besteht nicht.
(5) Der Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung umfasst folgende Maßnahmen:
1. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags für Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung entgegen der Rangfolge nach § 102 herangezogen werden, nach § 175,
2. Ausgleich einer Unterdeckung von Versicherungsbeständen nach § 176,
3. Bereitstellung von Kapital nach § 177,
4. Besicherung von Vermögenswerten nach § 178,
5. Erwerb von Vermögenswerten nach § 179,
6. Garantien für Verbindlichkeiten nach § 180,
7. Gewährung von Darlehen nach § 181.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 5 können miteinander kombiniert werden.
(7) Bei der Gewährung von Maßnahmen nach Absatz 5 können Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf
1. Rekapitalisierungen nach § 177 über
a) die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,
b) die Bedingungen, unter denen der Abwicklungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und
c) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen;
2. Besicherungen nach § 178 über
a) die Art der Vermögenswerte, die besichert werden können,
b) die Art der Besicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
c) Obergrenzen für die Besicherung von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,
d) Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und
e) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen;
3. den Erwerb von Vermögenswerten nach § 179 über
a) die Art der Vermögenswerte, die erworben werden können,
b) die Art des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
c) Obergrenzen für die Gegenleistung zum Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,
d) Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und
e) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen;
4. Darlehen nach § 181 über
a) die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen des Darlehens,
b) Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle und
c) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach
§ 181 dienen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung

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§ 175 (Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
(1) Ist eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach § 98 Absatz 2 Nummer 5 ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen oder ordnet die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss nach § 96 Absatz 2 Satz 3 oder § 99 an und können die Fehlbeträge, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen werden, insbesondere weil dies zu einer Verletzung des Grundsatzes nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 führen würde, so kann der Abwicklungsfonds an das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen Beitrag leisten, um
1. sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Unternehmens null beträgt, oder um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, oder
2. Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in einer Höhe zu erwerben, die erforderlich ist, um das in Abwicklung befindliche Unternehmen in einem Umfang zu rekapitalisieren, der für die wirksame Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente erforderlich ist.
(2) Die Beiträge, die der Abwicklungsfonds nach Absatz 1 an das in Abwicklung befindliche Unternehmen leistet, dürfen nicht höher sein als die Fehlbeträge, die von den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären und nicht durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen wurden.

VSAG – § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes

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§ 176 (Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
Wenn die Bewertung nach § 51 ergibt, dass Versicherungsforderungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht durch dessen Vermögenswerte gedeckt sind, kann die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds in entsprechender Anwendung des § 173 Absatz 2 für eine der dort genannten Maßnahmen einsetzen, um diese Unterdeckung auszugleichen. § 173 Absatz 2 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abwicklungsfonds für die Maßnahmen zur Erreichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden kann.

VSAG – § 177 Rekapitalisierung

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§ 177 (Rekapitalisierung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 177 Rekapitalisierung
(1) Der Abwicklungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung eines Versicherungsunternehmens im geordneten Abwicklungsmanagement oder im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 an der Rekapitalisierung eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen erwerben. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann sich der Abwicklungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.
(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

VSAG – § 178 Besicherung von Vermögenswerten

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§ 178 (Besicherung von Vermögenswerten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

VSAG – § 179 Erwerb von Vermögenswerten

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§ 179 (Erwerb von Vermögenswerten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 179 Erwerb von Vermögenswerten
Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, erwerben. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

VSAG – § 180 Garantien für Verbindlichkeiten

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§ 180 (Garantien für Verbindlichkeiten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten
(1) Der Abwicklungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfond auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 kann der Abwicklungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf sechzig Monate nicht überschreiten.
(3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf 10 Milliarden Euro nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Abwicklungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Abwicklungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.
(5) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Gewährung einer Garantie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

VSAG – § 181 Darlehen

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§ 181 (Darlehen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 181 Darlehen
Der Abwicklungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückenunternehmen oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

VSAG – § 182 Feststellung des Mittelbedarfs

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§ 182 (Feststellung des Mittelbedarfs) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen, sobald
1. aufgrund des Ergebnisses der Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach § 126 feststeht, dass einem Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubigern größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären und der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger deshalb nach § 127 ein Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags zusteht,
2. die Abwicklungsbehörde über Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach § 174 Absatz 5 entscheidet oder
3. sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf für Entschädigungen nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 nachträglich erhöht.

VSAG – § 183 Deckung des Mittelbedarfs

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§ 183 (Deckung des Mittelbedarfs) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
Die Abwicklungsbehörde deckt den Mittelbedarf aus den nach Unterabschnitt 2 zu erhebenden Beiträgen sowie, sofern vorhanden, aus etwaigen im Abwicklungsfonds vorhandenen Mitteln.

VSAG – § 184 Beitragspflicht

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§ 184 (Beitragspflicht) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 184 Beitragspflicht
(1) Die Mittel des Abwicklungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen erbracht.
(2) Beitragspflichtig sind alle inländischen Versicherungsunternehmen sowie inländischen Unions- Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, für die im Zeitpunkt der Festsetzung der Beiträge eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz besteht (beitragspflichtige Unternehmen).

VSAG – § 185 Informationspflichten

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§ 185 (Informationspflichten) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 185 Informationspflichten
(1) Die beitragspflichtigen Unternehmen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 verpflichtet, die für die Erhebung der Beiträge erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln, soweit die Informationen der Abwicklungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde nicht bereits vorliegen. Bevor die Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen Informationen nach Absatz 2 anfordert, prüft sie im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde, ob die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bereits vorliegen. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde auf Anforderung die ihr vorliegenden Informationen zum Zweck der Beitragserhebung zur Verfügung.
(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde haben die beitragspflichtigen Unternehmen die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bis zu dem Zeitpunkt zu übermitteln, den die Abwicklungsbehörde bestimmt.
(3) Werden die übermittelten Informationen korrigiert, sind die Korrekturen der Abwicklungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

VSAG – § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung

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§ 186 (Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die beitragspflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen nach § 185 ein von der Abwicklungsbehörde bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür einen elektronischen Zugang einzurichten. Die Abwicklungsbehörde kann anstelle des elektronischen Kommunikationsverfahrens einen anderen Übermittlungsweg bestimmen.
(2) Wird nach Absatz 1 Satz 2 kein anderer Übermittlungsweg bestimmt, haben die beitragspflichtigen Unternehmen regelmäßig den Eingang von Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.
(3) Zur Überprüfung nach Absatz 2 dürfen sich die beitragspflichtigen Unternehmen gegenüber der Abwicklungsbehörde auch hinsichtlich der Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigter Personen bedienen. Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Abwicklungsbehörde unwirksam, bis sie dieser angezeigt werden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen,
2. den Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung und
3. die Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 187 Erhebung von Beiträgen

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§ 187 (Erhebung von Beiträgen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 187 Erhebung von Beiträgen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Beiträge erheben, um den nach § 182 festgestellten Mittelbedarf zu decken. Sofern Mittel im Abwicklungsfonds vorhanden sind, sind diese vorrangig vor der Erhebung von Beiträgen zu verwenden. Die Abwicklungsbehörde kann Nacherhebungen von Beiträgen durchführen, falls ein beitragspflichtiges Unternehmen mit seiner Zahlungsverpflichtung dauerhaft ausfällt und der auf das beitragspflichtige Unternehmen entfallende Betrag nicht anderweitig erlangt werden kann.
(2) Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Unternehmen.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Beiträge zu erheben.

VSAG – § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit

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§ 188 (Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
(1) Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Unternehmen fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(4) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

VSAG – § 189 Stundung von Beiträgen

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§ 189 (Stundung von Beiträgen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 189 Stundung von Beiträgen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Zahlung erhobener Beiträge eines beitragspflichtigen Unternehmens ganz oder teilweise stunden, wenn die Beitragszahlung dazu führen würde, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären oder die Mindestkapitalanforderung nach § 122 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr bedeckt wäre.
(2) Die Stundung soll in der Regel für höchstens zwölf Monate gewährt werden. Sie kann auf Antrag des beitragspflichtigen Unternehmens verlängert werden.
(3) Die gestundeten Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr vorliegen.

VSAG – § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung

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§ 190 (Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds bei der Berechnung und Erhebung der Beiträge einbinden. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Sicherungsfonds dazu heranziehen,
1. die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen einzuholen und an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln oder
2. die Beiträge in entsprechender Anwendung dieses Unterabschnitts für die Abwicklungsbehörde zu erheben.
(2) Werden die Sicherungsfonds nach Absatz 1 tätig, finden die Vorschriften über die Aufsicht nach § 225 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Mitwirkungspflichten nach § 228 Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Zwangsmittel nach § 231 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die den Sicherungsfonds nach Absatz 1 entstehen, sind in entsprechender Anwendung des § 226 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Beiträge der Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, zu finanzieren.

VSAG – § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung

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§ 191 (Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel berechnet
1. nach dem Verhältnis des Betrages der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in dem Geschäftsjahr erwachsen sind in Euro, das dem Kalenderjahr der Beitragserhebung vorausgeht,
2. nach dem Verhältnis der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Euro der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte zum Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten und
3. nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Netto- Rückstellungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro. Von den Brutto-Beitragseinnahmen in Satz 1 Nummer 1 sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.
(2) Die Berechnung des spartenspezifischen Anteils, den jede Versicherungssparte nach Absatz 1 zu tragen hat, erfolgt zusammen mit der Feststellung des Mittelbedarfs.
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten als Versicherungssparten:
1. Versicherungssparte der Lebensversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind,
2. Versicherungssparte der Krankenversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder
§ 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,
3. Versicherungssparte der Schaden- und Unfallversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, auch wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch zum Geschäftsbetrieb der in Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsparte zugelassen sind,
4. Versicherungssparte der Rückversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung

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§ 192 (Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparten der Lebensversicherer, der Krankenversicherer sowie der Schaden- und Unfallversicherer zu tragen haben, richtet sich nach der für die Beitragsberechnung des jeweiligen Sicherungsfonds geltenden Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die für die Zwecke dieses Gesetzes entsprechend gilt, soweit dieser
Unterabschnitt nichts anderes regelt.
(2) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparte der Rückversicherer zu tragen haben, richtet sich nach den Bemessungsindikatoren der verdienten Brutto- Beitragseinnahmen, der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die adäquat zu gewichten und mit einem individuellen Risikofaktor zu multiplizieren sind. Der individuelle Risikofaktor bestimmt sich auf Basis des Verhältnisses der Eigenmittel nach § 89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren nach Absatz 2 und deren adäquate Gewichtung sowie die Bestimmung des Risikofaktors. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung

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§ 193 (Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen Unternehmen unzumutbar belasten würde.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf mehrere Kalenderjahre nach Absatz 1 sowie die Festlegung einer Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

VSAG – § 194 Anlage der Beiträge

Neuregelung · Konfidenz: hoch

§ 194 (Anlage der Beiträge) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 194 Anlage der Beiträge
(1) Soweit und solange die von den beitragspflichtigen Unternehmen erbrachten Mittel nicht in absehbarer Zeit für einen der in § 171 genannten Zwecke eingesetzt werden, legt die Abwicklungsbehörde die Mittel für den Abwicklungsfonds an.
(2) Die Abwicklungsbehörde strebt eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der angelegten Mittel an.
(3) In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anlagerichtlinie nach Maßgabe der in Absatz 2 aufgeführten Anlagegrundsätze.

VSAG – § 195 Überschüssige Beiträge

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§ 195 (Überschüssige Beiträge) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 195 Überschüssige Beiträge
Beiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Abwicklungsfonds.

VSAG – § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds

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§ 196 (Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Abwicklungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro für Entschädigungen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach Abschnitt 1 nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ausreichend sind. Die Ausgaben für die Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 Nummer 1, 2, und 6 gelten als Darlehensgewährung. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
(2) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie § 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

VSAG – § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung

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§ 197 (Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt für den Abwicklungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.
(2) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Abwicklungsfonds.

VSAG – § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs

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§ 198 (Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
(1) Der Abwicklungsfonds hat bei Maßnahmen nach Kapitel 2 sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den beitragspflichtigen Unternehmen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, eingeräumt wird.
(2) Werden Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch ein Prüfungsrecht bei diesen Personen hat.

VSAG – § 199 Bußgeldvorschriften

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§ 199 (Bußgeldvorschriften) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 199 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1,
b) nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2,
c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder
d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, einen präventiven Sanierungsplan oder einen präventiven Gruppensanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigt aktualisiert,
3. entgegen § 40 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 41, eine Maßnahme nicht duldet oder
4. entgegen § 133 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3 und 4
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 2 Nummer 1 hinaus und
2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Absatz 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen sind, ist der konzernweite Gesamtumsatz auf Ebene des obersten Mutterunternehmens maßgeblich. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2.

VSAG – § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse

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§ 200 (Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie bei Verstößen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in delegierten Rechtsakten oder in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, erforderliche Anordnungen gegenüber den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen oder gegenüber den Mitgliedern der Organe dieser Unternehmen treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde anordnen,
1. das Verhalten, das gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
2. sofortige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder
3. geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften zu treffen. Die in diesem Gesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in sonstigen Aufsichtsgesetzen geregelten Befugnisse bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Untersuchungen über die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde zu diesem Zweck von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskunft oder die Vorlage von Dokumenten verlangen sowie die Art und Weise der Übermittlung bestimmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Mitglieder der Organe oder die Beschäftigten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Dokumenten abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang stehen.
(4) Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

VSAG – § 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot

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§ 201 (Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot
Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 199 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorrübergehend untersagen.

VSAG – § 202 Zumessungskriterien

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§ 202 (Zumessungskriterien) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 202 Zumessungskriterien
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde treffen ihre Entscheidungen über die Verhängung von Bußgeldern nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
(2) Sofern die Zumessungskriterien zu den anwendbaren nationalen Vorschriften oder den hergebrachten Verwaltungs- und Verfassungsgrundsätzen nicht im Widerspruch stehen, berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde bei ihren Entscheidungen nach Absatz 1
1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes,
2. den Grad der Verantwortlichkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen,
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde und
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. Für die Zwecke von Satz 1 Nummer 3 umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.

VSAG – § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen

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§ 203 (Bekanntmachung von Maßnahmen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen jede unanfechtbare Bußgeldentscheidung nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201, die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die Mitglieder der Organe dieser Unternehmen oder andere Personen erlassen haben, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung oder der Bestandskraft der Maßnahme erfolgen. Die zum Zweck dieser Vorschrift erfolgte Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die das Bußgeld oder die Maßnahme verhängt wurde.
(2) Sofern die Bekanntmachung nach Absatz 1 unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder den Fortgang strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde, ist die Bekanntmachung
1. so lange aufzuschieben, bis diese Gründe für den Aufschub entfallen sind, oder
2. in anonymisierter Form zu veröffentlichen, sofern die anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet. Von einer Bekanntmachung nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist abzusehen, sofern die Stabilität der Finanzmärkte oder bei geringfügigen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet werden können.
(3) Die Bekanntmachung soll für die Dauer von fünf Jahren auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Auf Antrag des Betroffenen können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde die Bekanntmachung vorzeitig beenden, sofern das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers durch eine Fortsetzung der Bekanntmachung verletzt oder die Fortsetzung der Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

VSAG – § 204 Unterrichtung

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§ 204 (Unterrichtung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 204 Unterrichtung
(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten einander sowie das Bundesministerium der Finanzen über alle unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen und bestandskräftig gewordenen Maßnahmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren.

VSAG – § 205 Mitteilungen in Strafsachen

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§ 205 (Mitteilungen in Strafsachen) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 205 Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde in Strafverfahren gegen Mitglieder der Organe der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an diesen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Unternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

VSAG – § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

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§ 206 (Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (VSAG) wird durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu geschaffen.
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§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

a) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung“.
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
1+§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

b) Nach der Angabe zu § 221 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 221a Sicherungsfonds“.
  • ⚠ Einfuegung einer neuen Angabe in die Inhaltsuebersicht (§ 221a).
@@ Neu @@
§ 221a Sicherungsfonds

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

c) Die Angabe zu den §§ 222 bis 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 222 Sicherungsfall § 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung § 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer § 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen § 222d Wirkung der Übertragung § 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung § 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs § 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen § 222h Herabsetzung der Leistungen § 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; Verordnungsermächtigung § 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands § 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds § 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung“.
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
2 § 223 Sicherungsfonds
3 § 224 Beleihung Privater
1+§ 222 Sicherungsfall
2+§ 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung
3+§ 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer
4+§ 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
5+§ 222d Wirkung der Übertragung
6+§ 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung
7+§ 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs
8+§ 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen
9+§ 222h Herabsetzung der Leistungen
10+§ 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; Verordnungsermächtigung
11+§ 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands
12+§ 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds
13+§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

d) Die Angabe zu § 226 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung“.
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 226 Finanzierung
1+§ 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

e) Die Angabe zu § 228 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds“.
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 228 Mitwirkungspflichten
1+§ 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

f) Nach der Angabe zu § 231 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 231a Anhörung § 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen § 231c Widerspruch § 231d Rechtsschutz § 231e Vollzugsfolgen“.
  • ⚠ Einfuegung neuer Angaben (§§ 231a bis 231e) in die Inhaltsuebersicht.
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§ 231a Anhörung
§ 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen
§ 231c Widerspruch
§ 231d Rechtsschutz
§ 231e Vollzugsfolgen

VAG 2016 – § 7 Nummer 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Abwicklungsbehörde: Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes.“
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung (Nummer 1a), kein Vorgaengertext.
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1a. Abwicklungsbehörde: Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes.

VAG 2016 – § 7 Nummer 30a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt: „30a. Versicherungsforderung: ein Betrag, den ein Erstversicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Erstversicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind und Prämien, die ein Erstversicherungsunternehmen schuldet, weil ein Versicherungsvertrag oder ein in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.“
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung (Nummer 30a), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
30a. Versicherungsforderung: ein Betrag, den ein Erstversicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Erstversicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind und Prämien, die ein Erstversicherungsunternehmen schuldet, weil ein Versicherungsvertrag oder ein in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.

VAG 2016 – § 23

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung“.
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift; alte Ueberschrift aus norm_titel.
@@ § 23 @@
1 § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
1+§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren, präventive Sanierungsplanung

VAG 2016 – § 23 Absatz 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Für Versicherungsunternehmen, die nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes der Pflicht zur präventiven Sanierungsplanung unterliegen, ist die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes Teil der Geschäftsorganisation im Sinne dieses Abschnittes.“
  • ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(7) Für Versicherungsunternehmen, die nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes der Pflicht zur präventiven Sanierungsplanung unterliegen, ist die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes Teil der Geschäftsorganisation im Sinne dieses Abschnittes.

VAG 2016 – § 26 Absatz 1 Satz 4 und 5

Streichung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 4 und 5 (Sanierungsplan) gestrichen; Inhalt wandert in den neuen Absatz 1a.
@@ § 26 Absatz 1 @@
1 (1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemessene interne Berichterstattung gebührend berücksichtigt. Das Risikomanagementsystem muss die Strategien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steuern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berichten. Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung der zwischen den Risiken bestehenden Interdependenzen ermöglichen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Versicherungsunternehmen einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.
1+(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemessene interne Berichterstattung gebührend berücksichtigt. Das Risikomanagementsystem muss die Strategien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steuern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berichten. Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung der zwischen den Risiken bestehenden Interdependenzen ermöglichen.

VAG 2016 – § 26 Absatz 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Versicherungsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes fallen, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.“
  • ⚠ Neuer Absatz 1a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(1a) Versicherungsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes fallen, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

VAG 2016 – § 221 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem der nach § 221a Absatz 1 errichteten Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. (2) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind. (3) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Krankenversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungssparte zugelassen sind. (4) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 genannten Versicherungssparten zugelassen sind. Dies gilt auch, wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zusätzlich zum Geschäftsbetrieb in der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungsparte zugelassen sind.“
  • ⚠ Bisheriger Absatz 1 wird durch die neuen Absaetze 1 bis 4 ersetzt.
@@ § 221 Absatz 1 @@
1 (1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
1+(1) Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem der nach § 221a Absatz 1 errichteten Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
2+(2) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 genannten Versicherungssparten zugelassen sind.
3+(3) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Krankenversicherer sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungssparte zugelassen sind.
4+(4) Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sind Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 genannten Versicherungssparten zugelassen sind. Dies gilt auch, wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zusätzlich zum Geschäftsbetrieb in der in der Anlage 1 Nummer 2 genannten Versicherungsparte zugelassen sind.

VAG 2016 – § 221 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

5. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5.
  • ⚠ Reine Umnummerierung: bisheriger Absatz 2 wird Absatz 5, Wortlaut unveraendert.
@@ § 221 Absatz 2 @@
1 (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1+(5) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

VAG 2016 – § 221a

Einfügung · Konfidenz: hoch

6. Nach § 221 wird der folgende § 221a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Paragraph 221a, kein Vorgaengertext (Datei p221a.md existiert nicht).
@@ Neu @@
§ 221a Sicherungsfonds
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer, ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer und ein Sicherungsfonds für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen als nicht rechtsfähige Sondervermögen errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck
1. sorgen die Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und Krankenversicherer für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens und
2. sorgt der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge für Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und der Erstversicherungsverträge für Krankenversicherungen der in § 147 genannten Art sowie für die Erfüllung von Versicherungsforderungen und Rentenansprüchen.
(3) Neben ihrer Aufgabe nach Absatz 2 übernehmen die Sicherungsfonds die ihnen nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.

VAG 2016 – §§ 222 bis 223

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

7. Die §§ 222 und 223 werden durch die folgenden §§ 222 bis 223 ersetzt:
  • ⚠ Ein Befehl ersetzt die bisherigen §§ 222 und 223 vollstaendig durch die neuen §§ 222, 222a bis 222j und 223; als ein Block dargestellt.
@@ §§ 222 bis 223 @@
1 (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 bei einem Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß § 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eines solchen Versicherungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das betroffene Versicherungsunternehmen.
2
3 (2) Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Erstversicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwenden. Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte dingliche Wirkung.
4
5 (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
6
7 (4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernommenen Verträge, die nach einzelnen übernommenen Versicherungsbeständen getrennt zu führen sind, gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung. Er ermittelt unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2 und 3 findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde.
8
9 (5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226 Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Absatz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
10
11 (6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend anzuwenden. Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treuhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entsprechend.
12
13 (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunternehmens.
14
15 (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
16
17 (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
18
19 (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
20
21 (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
22
23 (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
1+§ 222 Sicherungsfall
2+(1) Ist ein Unternehmen Mitglied eines Sicherungsfonds und fällt es in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, tritt der Sicherungsfall ein, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3+1. die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass mindestens einer der Umstände nach § 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt;
4+2. nach vernünftigem Ermessen der Abwicklungsbehörde besteht keine Aussicht, dass die Umstände nach
5+§ 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver oder korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden können; und
6+3. die Mittel des Sicherungsfonds reichen voraussichtlich aus, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen.
7+(2) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 beurteilt, ob die Mittel des Sicherungsfonds voraussichtlich ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck zu erreichen, berücksichtigt sie auf Grundlage einer Bewertung nach § 222a
8+1. die Sonderbeiträge, die der jeweilige Sicherungsfonds nach § 226 Absatz 5 für diesen Sicherungsfall zu erheben hat,
9+2. bei einem Einsatz des Sicherungsfonds für Lebensversicherer das vorhandene Vermögen, welches der Sicherungsfonds aufgrund von Jahresbeiträgen nach § 226 Absatz 3 angesammelt hat,
10+3. den Wert der Übertragungsgegenstände nach den §§ 222b oder 222c und
11+4. einen voraussichtlichen Ausgleichsanspruch oder eine voraussichtliche Ausgleichsverbindlichkeit des Sicherungsfonds gegenüber dem Unternehmen nach § 222i Absatz 4.
12+(3) Ist ein Unternehmen Mitglied eines Sicherungsfonds und fällt es nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, tritt der Sicherungsfall ein, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzung in Absatz 1 Nummer 3 werden die Auswirkungen einer etwaigen Herabsetzung nach § 222h Absatz 1 berücksichtigt.
13+§ 222a Bewertung; Verordnungsermächtigung
14+(1) Maßnahmen nach den §§ 222b, 222c, 222f oder 222h Absatz 1 trifft die Abwicklungsbehörde auf Grundlage einer Bewertung.
15+(2) Die Bewertung berücksichtigt
16+1. angemessene Puffer zugunsten des Sicherungsfonds für zusätzliche Verluste, insbesondere aufgrund von etwaigen späteren Wertberichtigungen der übertragenen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte;
17+2. inwieweit der Verbleib von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten beim Unternehmen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erforderlich ist.
18+(3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die Bewertung im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes gelten.
19+(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung selbst vornehmen oder diese Aufgabe auf einen Bewerter übertragen. Überträgt die Abwicklungsbehörde die Bewertung auf einen Bewerter, kann sie anordnen, dass für diesen Bewerter alle oder einige der Anforderungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie die Anforderungen des nach Artikel 24 Absatz 6 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassende technischen Regulierungsstandards entsprechend gelten.
20+(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen in Bezug auf die Bewertung nach diesem Paragraphen zu erlassen über
21+1. die Methoden, anhand derer der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens und die Mittel des Sicherungsfonds im Sicherungsfall zu schätzen sind,
22+2. die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 4 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards oder den Erlass hiervon abweichender Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsgegenstand,
23+3. die Methoden, anhand derer bewertet wird, ob die Voraussetzungen für die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f vorliegen und ob eine Unterdeckung des Bestands nach § 222f Absatz 1 sowie nach den §§ 173 und 176 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt, und
24+4. die Tragung der durch die Bewertung entstehenden Kosten durch das Unternehmen und den Sicherungsfonds. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
25+§ 222b Übertragung auf die Sicherungsfonds für Lebensversicherer und für Krankenversicherer
26+(1) Tritt der Sicherungsfall in Bezug auf ein Unternehmen ein, das Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer oder des Sicherungsfonds für Krankenversicherer ist, soll die Abwicklungsbehörde anordnen, dass folgende Übertragungsgegenstände auf den jeweiligen Sicherungsfonds übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des jeweiligen Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist:
27+1. der gesamte Bestand an Erstversicherungsverträgen des Unternehmens;
28+2. das Sicherungsvermögen nach § 126 Absatz 1 bis 3;
29+3. alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zur Fortführung der Erstversicherungsverträge, zur Verwaltung der Übertragungsgegenstände und zu deren Weiterveräußerung erforderlich sind. Zu den Übertragungsgegenständen können auch die in § 228 Absatz 5 und 6 genannten Verträge sowie alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen gehören. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausübung ihrer Befugnis aus § 222e Absatz 1 Nummer 14 vor oder bei Übertragung eines in § 228 Absatz 6 genannten Vertrages dessen Regelungen umgestalten. Sie kann insbesondere Saldierungsvereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem betroffenen Rückversicherungsunternehmen anpassen.
30+(2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe der Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
31+§ 222c Übertragung auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
32+(1) Tritt der Sicherungsfall in Bezug auf ein Unternehmen ein, das Mitglied des Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist, soll die Abwicklungsbehörde anordnen, dass die folgenden Übertragungsgegenstände auf den Sicherungsfonds übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist:
33+1. Versicherungsforderungen nach § 7 Nummer 30a, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits entstanden sind oder künftig bis zum Ende der zugrundeliegenden Erstversicherungsverträge noch entstehen werden;
34+2. der Bestand an Erstversicherungsverträgen für Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und für Krankenversicherungen der in § 147 genannten Art;
35+3. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen;
36+4. das Sicherungsvermögen nach § 126 Absatz 1 bis 3;
37+5. Prämienforderungen gegen Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden;
38+6. alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zur Erfüllung der Versicherungsforderungen und Rentenansprüche oder zur Fortführung der Erstversicherungsverträge nach Nummer 2, zur Verwaltung der Übertragungsgegenstände und zu deren Weiterveräußerung erforderlich sind. Zu den Übertragungsgegenständen können auch die in § 228 Absatz 5 und 6 genannten Verträge gehören oder alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausübung ihrer Befugnis aus § 222e Absatz 1 Nummer 14 vor oder bei Übertragung eines in § 228 Absatz 6 genannten Vertrages dessen Regelungen umgestalten. Sie kann insbesondere Saldierungsvereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem betroffenen Rückversicherer anpassen.
39+(2) Die Abwicklungsbehörde soll in Bezug auf Versicherungsforderungen und Rentenansprüche, für die bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgesetzes Anspruch auf Ersatz durch den Insolvenzfonds nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes bestünde, geeignete Regelungen treffen und kann sie hierzu insbesondere von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 ausnehmen.
40+(3) Erstversicherungsverträge eines Unternehmens, deren Versicherungsforderungen Gegenstand einer Übertragung nach Absatz 1 sind, enden spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden dieser Übertragung. Satz 1 gilt nicht für Erstversicherungsverträge, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf den Sicherungsfonds übertragen wurden.
41+(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1, § 16 des Versicherungsvertragsgesetzes und anderen gesetzlichen Vorschriften über das Ende von Erstversicherungsverträgen infolge des Antrags zur oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Abwicklungsbehörde das Ende der Erstversicherungsverträge auf einen Zeitraum innerhalb von sechs Monaten nach einer Übertragung festlegen. Eine Anordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht bis zum ansonsten eintretenden Vertragsende zu vertretbaren Kosten ersetzen können und dies die Auswirkungen hätte, die in § 2 Absatz 2 Nummer 61 Buchstabe b des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes beschrieben werden.
42+§ 222d Wirkung der Übertragung
43+(1) Eine Übertragung nach den §§ 222b und 222c vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Teils 3 in Verbindung mit der nach Maßgabe von Teil 3 erlassenen Übertragungsanordnung.
44+(2) Die Zustimmung des Unternehmens und dessen Anteilseigner, der Versicherungsnehmer, des Sicherungsfonds oder eines Dritten ist nicht erforderlich. § 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
45+(3) Mit der Anordnung der Übertragung auf den Sicherungsfonds nach den §§ 222b und 222c erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des betroffenen Unternehmens.
46+(4) Mit der Anordnung der Übertragung nach den §§ 222b oder 222c geht die Zuständigkeit für die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Unternehmens auf die Abwicklungsbehörde über. § 312 gilt in diesem Fall entsprechend.
47+§ 222e Anwendung von Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes auf die Übertragung
48+(1) Die folgenden Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle von Abwicklungsmaßnahmen die Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, an die Stelle der Abwicklungsanordnung die Übertragungsanordnung nach § 231b, an die Stelle der Abwicklungsvoraussetzungen die Voraussetzungen des Sicherungsfalls, an die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers der Sicherungsfonds, an die Stelle der Abwicklungsziele die Aufgabe der Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 und an die Stelle des übertragenden Rechtsträgers das Unternehmen tritt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist:
49+1. § 55 Absatz 3 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe in Bezug auf § 55 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, dass die dort genannten Anforderungen der §§ 133 und 134 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes für die Übertragung nicht gelten;
50+2. § 58 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
51+3. § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
52+4. § 63 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
53+5. § 67 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
54+6. § 68 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass eine Eintragung beim Sicherungsfonds nicht erforderlich ist;
55+7. § 69 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
56+8. die §§ 70 und 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass
57+a) der Sicherungsfonds vom Unternehmen oder vom Insolvenzverwalter über das Vermögens des Unternehmens verlangen kann, dass das Unternehmen oder dessen Insolvenzverwalter alternativ zu den in § 70 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes vorgesehenen Handlungen den Wert der Übertragungsgegenstände erstatten;
58+b) es in § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes anstelle eines Bezugs zu einem Drittstaat auf den Bezug zu einem anderen Staat ankommen soll;
59+9. § 71 Absatz 3 und 4 sowie § 113 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
60+10. § 72 Absatz 1 bis 3 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
61+11. § 73 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
62+12. die §§ 75 und 114 Absatz 1 sowie 4 bis 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
63+13. § 89 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
64+14. die §§ 110 und 111 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass die Informationsübermittlung und die Prüfungen auch angeordnet werden können, um die Übertragung vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen;
65+15. § 113 Absatz 5 und 7 bis 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;
66+16. § 117 Absatz 1 und 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes in Bezug auf die Übertragungsgegenstände nach § 222b Absatz 1 und § 222c Absatz 1 dieses Gesetzes;
67+17. § 122 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
68+(2) Die Abwicklungsbehörde übt Befugnisse nach Absatz 1 zur Unterstützung des jeweiligen Sicherungsfonds bei der Erreichung seiner Aufgaben nach § 221a Absatz 2 aus und bindet ihn in die Vorbereitung entsprechender Anordnungen nach § 223 Absatz 4 ein.
69+§ 222f Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs
70+(1) Anstelle einer Übertragung kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der zuständige Sicherungsfonds für einen privatwirtschaftlichen Verkauf von Anteilen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens Mittel zum Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes bereitstellt. Bei einem privatwirtschaftlichen Verkauf von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten darf kein Versicherungsbestand beim Unternehmen verbleiben.
71+(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Kosten, die hierbei vom Sicherungsfonds getragen werden, nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Sicherungsfonds durch die Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c entstanden wären.
72+(3) § 173 Absatz 2 bis 7 und Absatz 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt entsprechend.
73+§ 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf den Sicherungsfonds anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und nach diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen
74+(1) Der Sicherungsfonds verwaltet die nach den §§ 222b oder 222c von einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen und gesondert von seinem restlichen Vermögen. Der Sicherungsfonds legt über die von den einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung.
75+(2) Der Sicherungsfonds stellt für die von den einzelnen Unternehmen übernommenen Übertragungsgegenstände geeignete qualifizierte Vermögenswerte bereit, soweit dies nach einer Bewertung nach § 222a zur vollständigen Bedeckung der Verpflichtungen aus den Übertragungsgegenständen erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Erforderlichkeit weiterer geeigneter qualifizierter Vermögenswerte nach Übertragung aufgrund von Entwicklungen im weiteren Verlauf der Verwaltung der Übertragungsgegenstände ergibt.
76+(3) Nach einer Übertragung auf einen Sicherungsfonds gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
77+1. § 15 Absatz 1,
78+2. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6,
79+3. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind,
80+4. § 26 Absatz 2, 5 und 6,
81+5. § 28 Absatz 2,
82+6. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist,
83+7. § 30,
84+8. § 32,
85+9. § 47 Nummer 8 bis 10,
86+10. § 124,
87+11. § 138,
88+12. § 139,
89+13. die §§ 141, 142 und 143 zweiter Halbsatz,
90+14. die §§ 146 bis 159,
91+15. § 336 und
92+16. die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7, die auf Grundlage des § 88 Absatz 3 sowie die auf Grundlage des § 160 erlassenen Rechtsverordnungen.
93+§ 140 Absatz 2 und 3 findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde. In Bezug auf Versicherungsforderungen, die auf den Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen übertragen wurden und bei denen die zugrundeliegenden Verträge nicht durch den Sicherungsfonds fortgeführt werden, ist hinsichtlich der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigen, dass der Sicherungsfonds lediglich die Erfüllung der Versicherungsforderungen und Rentenansprüche sicherstellen soll.
94+§ 222h Herabsetzung der Leistungen
95+(1) Ist ein Unternehmen Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer und fällt es nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, soll die Abwicklungsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen aus den übertragenen Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistung herabsetzen, soweit die Mittel des Sicherungsfonds ansonsten nicht ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen. Die Anordnung kann zeitgleich mit der Anordnung der Übertragung erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich trotz der vorherigen Bewertung nach § 222a erst nach der Übertragung herausstellt, dass der Sicherungsfonds nicht über ausreichende Mittel verfügt.
96+(2) Ist ein Unternehmen Mitglied des Sicherungsfonds für Lebensversicherer und fällt es in den Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und ordnet die Abwicklungsbehörde eine Übertragung nach § 222b an, so kann die Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt eine Herabsetzung nach Absatz 1 anordnen, soweit
97+1. die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, um den mit dem Einsatz des Sicherungsfonds verfolgten Zweck nach § 221a Absatz 2 zu erreichen und
98+2. sich trotz der vorherigen Bewertung nach § 222a erst nach der Übertragung auf den Sicherungsfonds nach § 222b herausstellt, dass der Sicherungsfonds nicht über ausreichende Mittel verfügt.
99+(3) Für die Herabsetzung gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
100+1. § 50 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
101+2. § 96 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
102+3. § 98 Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes,
103+4. § 99 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,
104+5. § 102 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und
105+6. § 104 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
106+§ 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; Verordnungsermächtigung
107+(1) Nach einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c erfolgt ein wechselseitiger Ausgleich zwischen dem Sicherungsfonds und dem Unternehmen, um
108+1. Belastungen der Mitglieder der Sicherungsfonds durch Jahres- oder Sonderbeiträge zu reduzieren, indem für die Aufgaben des Sicherungsfonds vorrangig das Vermögen des Unternehmens eingesetzt wird, und
109+2. zu verhindern, dass die Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens, deren Verbindlichkeiten nicht übertragen wurden, größere Verluste erleiden, als sie bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ohne die Übertragung erlitten hätten.
110+(2) Die Abwicklungsbehörde veranlasst zur Festsetzung des wechselseitigen Ausgleichs eine Ausgleichsbewertung. Im Rahmen der Ausgleichsbewertung werden insbesondere folgende Werte bestimmt:
111+1. die Höhe der Verpflichtungen aus den übertragenen Erstversicherungsverträgen, Versicherungsforderungen und Rentenansprüchen;
112+2. der Wert der Teile des Sicherungsvermögens, auf die nach § 315 Absatz 1 und § 316 Satz 3 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf die übertragenen Versicherungsforderungen ein vorrangiger Zugriff bestanden hätte;
113+3. der Wert des nach § 222b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 übertragenen Sicherungsvermögens und der nach § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 übertragenen Prämienforderungen gegen Versicherungsnehmer;
114+4. der Wert der nach § 222b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 222c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 übertragenen sonstigen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
115+5. die jeweilige Höhe der Befriedigung aus der Insolvenzmasse, die die übrigen Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die nicht auf den Sicherungsfonds übertragen wurden, sowie die Anteilseigner erhalten hätten, wenn die Übertragung nicht angeordnet worden wäre.
116+(3) Die Ausgleichsbewertung berücksichtigt insbesondere, dass Ansprüche gegen das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren nur entsprechend ihrem Insolvenzrang und unter Umständen nur in Höhe der Insolvenzquote erfolgreich geltend gemacht werden können, soweit sie nicht nach § 315 Absatz 1, § 316 Satz 2 oder aufgrund sonstiger Regelungen privilegiert sind.
117+(4) Abhängig vom Ergebnis der Ausgleichsbewertung setzt die Abwicklungsbehörde zur Erreichung des Ziels des wechselseitigen Ausgleichs nach Absatz 1 Folgendes fest:
118+1. einen Ausgleichsanspruch des Sicherungsfonds gegen das Unternehmen oder
119+2. eine Ausgleichsverbindlichkeit des Sicherungsfonds gegenüber dem Unternehmen. Wenn sich ein Ausgleichsanspruch des Sicherungsfonds gegen das Unternehmen ergibt, gilt dieser in einem Insolvenzverfahren des Unternehmens als Masseverbindlichkeit.
120+(5) Die Bewertung nach Absatz 1 soll nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst werden. Sie kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn dem Insolvenzverwalter in der Zwischenzeit ausreichende Mittel zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen. Der Sicherungsfonds und der Insolvenzverwalter des betroffenen Unternehmens können sich mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde auf einen wechselseitigen Ausgleich ohne endgültige Bewertung einigen.
121+(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methoden für die Durchführung der Ausgleichsbewertung festzulegen, insbesondere
122+1. die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger behandelt worden wären, wenn keine Übertragung nach den
123+§§ 222b und 222c angeordnet worden wäre;
124+2. die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des § 126 Absatz 1 bis 3 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und des nach Artikel 56 Absatz 4 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards;
125+3. die entsprechende Anwendbarkeit von § 126 Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes zur Unabhängigkeit und Bestellung des Bewerters;
126+4. die Behandlung von Aussonderungsrechten in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
127+§ 222j Weiterübertragung des Versicherungsbestands
128+(1) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend anzuwenden.
129+(2) Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die Versicherten zumutbar ist.
130+(3) Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treuhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entsprechend.
131+§ 223 Mitwirkung der Sicherungsfonds
132+(1) Die Sicherungsfonds treffen erforderliche organisatorische Vorkehrungen, um
133+1. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 221a Absatz 2, insbesondere für eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, für die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f und für die Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen, funktionsfähig zu sein, und
134+2. von der Abwicklungsbehörde als funktionsfähiges Brückenunternehmen im Sinne von § 93 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder zur Finanzierung der Abwicklung nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eingesetzt werden zu können und insbesondere die in § 93 Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Anforderungen zu erfüllen.
135+(2) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Prüfung der funktionellen Eignung für einen Einsatz nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
136+1. ihre Befugnis nach § 225 Satz 3 ausüben, um in Verbindung mit § 305 Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,
137+2. ihre Befugnis nach § 225 Satz 3 ausüben, um in Verbindung mit § 306 Prüfungen durchführen, einschließlich Prüfungen vor Ort, und sich dabei insbesondere auch die Einsatzfähigkeit von Systemen und Programmen vorführen lassen oder
138+3. den Sicherungsfonds an Krisenübungen beteiligen.
139+(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Sicherungsfonds über einen voraussichtlich bevorstehenden Einsatz so rechtzeitig zu informieren, dass dieser die für einen Einsatz notwendige Vorkehrungen treffen kann. Dies gilt insbesondere bei Beginn einer Anhörung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 oder dem Vorliegen einer Anzeige nach § 311 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2.
140+(4) Die Abwicklungsbehörde bindet den Sicherungsfonds in die Vorbereitung oder Durchführung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c oder die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f ein.

VAG 2016 – § 224

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung“.
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift; alte Ueberschrift aus norm_titel.
@@ § 224 @@
1 § 224 Beleihung Privater
1+§ 224 Beleihung Privater; Verordnungsermächtigung

VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Sicherungsfonds nach diesem Gesetz oder dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Versicherten des auf den Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes bietet.“
@@ § 224 Absatz 1 @@
1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet.
1+Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Sicherungsfonds nach diesem Gesetz oder dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Versicherten des auf den Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes bietet.

VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „2 Millionen“ ersetzt
@@ § 224 Absatz 1 @@
1 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält und
1+2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 2 Millionen Euro vorhält und

VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 4

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen, der Anmeldung, des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung der juristischen Person der Abwicklungsbehörde vorbehalten. Für vor dem 29. Januar 2027 erfolgte Beleihungen gelten Vorbehalte zugunsten des Bundesministeriums der Finanzen als Vorbehalte zugunsten der Abwicklungsbehörde und die in Satz 4 genannten Dokumente und Satzungsänderungen, soweit sie durch das Bundesministerium der Finanzen bereits genehmigt wurden, als durch die Abwicklungsbehörde genehmigt.“
  • ⚠ Satz 4 wird durch zwei neue Saetze ersetzt.
@@ § 224 Absatz 1 @@
1 Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.
1+Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen, der Anmeldung, des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung der juristischen Person der Abwicklungsbehörde vorbehalten. Für vor dem 29. Januar 2027 erfolgte Beleihungen gelten Vorbehalte zugunsten des Bundesministeriums der Finanzen als Vorbehalte zugunsten der Abwicklungsbehörde und die in Satz 4 genannten Dokumente und Satzungsänderungen, soweit sie durch das Bundesministerium der Finanzen bereits genehmigt wurden, als durch die Abwicklungsbehörde genehmigt.

VAG 2016 – § 224 Absatz 2 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 223 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 231c Absatz 3“ ersetzt.
@@ § 224 Absatz 2 @@
1 § 223 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
1+§ 231c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

VAG 2016 – §§ 225 und 226

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

9. Die §§ 225 und 226 werden durch die folgenden §§ 225 und 226 ersetzt:
  • ⚠ Ein Befehl ersetzt die bisherigen §§ 225 und 226 vollstaendig; als ein Block dargestellt.
@@ §§ 225 und 226 @@
1 Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Rechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a.
2
3 (1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entstehen, decken.
4
5 (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 222 Absatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 224 hat dieses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
6
7 (3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind gemäß den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzulegen.
8
9 (4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten.
10
11 (5) Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs. Der individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung nach Absatz 7 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs der angeschlossenen Versicherungsunternehmen zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.
12
13 (6) Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversicherer sind die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs der angeschlossenen Krankenversicherungsunternehmen.
14
15 (7) Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel enthalten.
16
17 (8) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.
1+§ 225 Aufsicht Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds nach diesem Gesetz und nach den Vorschriften des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie die Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
2+§ 226 Finanzierung; Verordnungsermächtigung
3+(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die Bereitstellung von geeigneten qualifizierten Vermögenswerten nach § 222g Absatz 2, den Einsatz des Sicherungsfonds nach § 222f dieses Gesetzes oder nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten des Sicherungsfonds und der Abwicklungsbehörde, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds und deren Vorbereitung, insbesondere durch eine Bewertung nach den §§ 222a und 222i, entstehen, finanzieren.
4+(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach den §§ 222b oder 222c übertragenen Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungsfonds hat dieses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
5+(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind nach den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzulegen.
6+(4) Der Umfang des Sicherungsvermögens des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten. Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt. Soweit Erträge des Sicherungsfonds zu einer Überschreitung des Zielvolumens nach Satz 1 führen, werden sie an die dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.
7+(5) Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Höhe der Sonderbeiträge ist pro Jahr begrenzt auf:
8+1. 6 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder des Sicherungsfonds für Lebensversicherer für Maßnahmen nach den §§ 222b oder 222f für den Sicherungsfonds für Lebensversicherer,
9+2. 3 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der dem Sicherungsfonds für Krankenversicherer angeschlossenen Versicherungsunternehmen für Maßnahmen nach den §§ 222b oder 222f für den Sicherungsfonds für Krankenversicherer,
10+3. 1 Prozent der im abgelaufenen Geschäftsjahr gebuchten Brutto-Beitragseinnahmen der dem Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen angeschlossenen Versicherungsunternehmen für Maßnahmen nach den §§ 222c oder 222f für den Sicherungsfonds für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen.
11+(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro Sicherungsfall regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Beitragszahler berücksichtigen. Bei der Bemessung der Höhe der Sonderbeiträge zum Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen können Beitragseinnahmen aus aktiven Rückversicherungsverträgen außer Betracht bleiben. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel enthalten.
12+(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.

VAG 2016 – § 228

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

10. § 228 wird durch den folgenden § 228 ersetzt:
@@ § 228 @@
1 (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt.
2
3 (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
4
5 (3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die Personen, derer sie sich bedienen, können die Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung gemäß § 222 Absatz 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend.
6
7 (4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertragen wird, Verträge über eine Ausgliederung, die der Verwaltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum letzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.
8
9 (5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertragen wird, passive Rückversicherungsverträge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in die Verträge eintreten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt unverzüglich nach der Übertragung des Versicherungsbestandes gegenüber dem betroffenen Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungsbestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
1+§ 228 Mitwirkungspflichten der Versicherungsunternehmen; Eintrittsrecht des Sicherungsfonds
2+(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz sowie nach den Vorschriften des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes benötigt.
3+(2) Der Sicherungsfonds kann für die Zwecke der Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f oder die Herabsetzung der Leistungspflicht nach § 222h die Art und Weise der erforderlichen Datenübermittlung festlegen, insbesondere geeignete Datenträger, Datenformate und Übertragungswege bestimmen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Bestandsübertragung erforderlichen Daten gemäß der Festlegung nach Satz 1 an den Sicherungsfonds zu übermitteln.
4+(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
5+(4) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die Personen, derer sie sich bedienen, können die Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde die Feststellung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, die Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f oder die Herabsetzung der Leistungspflicht nach § 222h vorzubereiten. Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unternehmen können ihre Mitwirkung davon abhängig machen, dass die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde ihnen die Feststellung nach § 222 Absatz 1 Nummer 1 bestätigt.
6+(5) Hat das Unternehmen, das von einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c betroffen ist, Verträge über eine Ausgliederung, die der Verwaltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum letzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.
7+(6) Hat das Unternehmen, das von einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c betroffen ist, passive Rückversicherungsverträge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in die Verträge eintreten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt unverzüglich nach der Übertragung des Versicherungsbestandes gegenüber dem betroffenen Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungsbestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

VAG 2016 – § 230

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

11. § 230 wird durch den folgenden § 230 ersetzt:
@@ § 230 @@
1 Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.
1+§ 230 Verschwiegenheitspflicht
2+(1) Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz von der Abwicklungsbehörde auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.
3+(2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde im Rahmen dieses Teils entsprechend.

VAG 2016 – §§ 231a bis 231e

Einfügung · Konfidenz: hoch

12. Nach § 231 werden die folgenden §§ 231a bis 231e eingefügt:
  • ⚠ Neue Paragraphen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 231a Anhörung
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei
1. der Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c,
2. der Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f,
3. der Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h,
4. Maßnahmen der Abwicklungsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse nach § 222e Absatz 1 Nummer 1, 8 und 12 bis 16,
5. Maßnahmen des Sicherungsfonds aufgrund seiner Befugnisse nach § 228 und
6. der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 226 Absatz 5.
(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen Die Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, eines Ausgleichs einer Unterdeckung des Bestands nach § 222f oder die Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h und etwaige Anordnungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes nach § 222e ergehen als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es ebenso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
§ 231c Widerspruch
(1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Der Widerspruch gegen die Anordnungen der Abwicklungsbehörde nach § 231a Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.
(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Abwicklungsbehörde.
§ 231d Rechtsschutz
(1) Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar.
(2) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen der Abwicklungsbehörde nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.
(3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Abwicklungsbehörde.
(4) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anfechtungsklage die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II Abschnitt 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit den Vorschriften über Rechtsbehelfsverfahren nach Teil VI des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 231e Vollzugsfolgen
(1) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
1. die Erfüllung der Aufgaben des Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3. nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die jeweilige Maßnahme entstanden sind.

VAG 2016 – § 294 Absatz 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

13. In § 294 Absatz 7 wird die Angabe „die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird“ durch die Angabe „die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird, soweit nicht der Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eröffnet ist“ ersetzt.
@@ § 294 Absatz 7 @@
1 (7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
1+(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird, soweit nicht der Anwendungsbereich des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eröffnet ist.

VAG 2016 – § 303 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Geldwäschegesetzes,“ die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,“ eingefügt.
@@ § 303 Absatz 1 @@
1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn das Versicherungsunternehmen oder die Person als Geschäftsleiter gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.
1+(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn das Versicherungsunternehmen oder die Person als Geschäftsleiter gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.

VAG 2016 – § 303 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „des Versicherungsvertragsgesetzes,“ die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,“ eingefügt.
@@ § 303 Absatz 2 @@
1 2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
1+2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,

VAG 2016 – § 307 Absatz 1a Nummer 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

15. In § 307 Absatz 1a Nummer 4 wird nach der Angabe „des Geldwäschegesetzes,“ die Angabe „des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes,“ eingefügt.
@@ § 307 Absatz 1a @@
1 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;
1+4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Teils 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;

VAG 2016 – § 311 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

16. In § 311 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „der Aufsichtsbehörde“ die Angabe „sowie der Abwicklungsbehörde“ eingefügt.
@@ § 311 Absatz 1 @@
1 Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
1+Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde sowie der Abwicklungsbehörde anzuzeigen.

VAG 2016 – § 312 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden, soweit nicht die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach § 222d Absatz 4 der Abwicklungsbehörde zugewiesen wurde oder diese nach § 61 Absatz 3 oder § 69 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständig ist.“ ersetzt.
  • ⚠ Die Angabe „werden." wird ersetzt; Satz 1 wird dadurch um eine Bedingung erweitert.
@@ § 312 Absatz 1 @@
1 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
1+Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, soweit nicht die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach § 222d Absatz 4 der Abwicklungsbehörde zugewiesen wurde oder diese nach § 61 Absatz 3 oder § 69 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständig ist.

VAG 2016 – § 312 Absatz 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann für ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genanntes Unternehmen oder ein Unternehmen, das Mitglied in einem Sicherungsfonds nach Teil 3 ist, nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes gestellt werden.“
  • ⚠ Neuer Absatz 1a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(1a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann für ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genanntes Unternehmen oder ein Unternehmen, das Mitglied in einem Sicherungsfonds nach Teil 3 ist, nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes gestellt werden.

VAG 2016 – § 312 Absatz 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmens werden Forderungen aus Bestandteilen von Eigenmitteln im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 25 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Eigenmittelbestandteile nur teilweise als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen gleichstellt.“
  • ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(7) In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmens werden Forderungen aus Bestandteilen von Eigenmitteln im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 25 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Eigenmittelbestandteile nur teilweise als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen gleichstellt.

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

a) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 15a).
@@ Neu @@
Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15b Kriterien für die Einstufung
§ 15c Einstufungsprozess
§ 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

b) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 26).
@@ Neu @@
§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements
§ 26b Liquiditätsrisikomanagement

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

c) Nach der Angabe zu § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 27).
@@ Neu @@
§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

d) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 40).
@@ Neu @@
§ 40a Anforderungen an den ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
§ 40b Anforderungen an den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
§ 40c Erleichterte Anforderungen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

e) Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 43a).
@@ Neu @@
§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen
§ 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht
§ 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben
§ 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

f) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 61).
@@ Neu @@
§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

g) Die Angabe zu § 66a wird gestrichen.
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
1+(weggefallen)

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

h) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 100).
@@ Neu @@
§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

i) Die Angabe zu § 137 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
1+§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilitätssituation

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

j) Nach der Angabe zu § 245 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 245).
@@ Neu @@
§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage
§ 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene
§ 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

k) Die Angabe zu § 257 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
1+§ 257 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

l) Die Angabe zu § 259 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
1+§ 259 Verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

m) Nach der Angabe zu § 261 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 261).
@@ Neu @@
§ 261a Vereinfachte Berechnungen

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

n) Nach der Angabe zu § 265 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 265).
@@ Neu @@
§ 265a Kombinationsmethode
§ 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

o) Die Angabe zu § 275 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 275 Überwachung des Governance-Systems
1+§ 275 Überwachung der Geschäftsorganisation

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

p) Nach der Angabe zu § 275 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 275).
@@ Neu @@
§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

q) Nach der Angabe zu § 277 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 277).
@@ Neu @@
§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe
§ 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

r) Die Angabe zu § 282 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene
1+§ 282 (weggefallen)

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

s) Nach der Angabe zu § 299 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 299).
@@ Neu @@
§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten
§ 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

t) Die Angabe zu § 315 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
1+§ 315 Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

u) Nach der Angabe zu § 317 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 317).
@@ Neu @@
Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen
§ 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen
§ 317b Entscheidungen über Sanierungsmaßnahmen und maßgebliches Recht
§ 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317f Dingliche Rechte Dritter bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen
§ 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317l Anhängige Rechtsstreitigkeiten bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen
§ 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register
§ 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

v) Nach der Angabe zu § 326 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 326).
@@ Neu @@
§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

w) Nach der Angabe zu § 327 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 327).
@@ Neu @@
§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

x) Nach der Angabe zu § 328 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 328).
@@ Neu @@
§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

y) Nach der Angabe zu § 329 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 329).
@@ Neu @@
§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit

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Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

z) Die Angabe zu § 341 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
1+§ 341 Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

aa) Die Angabe zu § 344 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
1+§ 344 (weggefallen)

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

bb) Die Angabe zu § 353 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
1+§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

cc) Nach der Angabe zu § 360 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 360).
@@ Neu @@
§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e

VAG 2016 – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

dd) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
  • ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § Anlage 3).
@@ Neu @@
Anlage 4 Berechnung des Betrages der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung

VAG 2016 – § 3 Absatz 1 Nummer 8

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

2. § 3 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 8. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie
1+8. Unternehmen mit Wirkungsbereich im Inland und den Nachbarstaaten, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie

VAG 2016 – § 7 Nummer 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
2a. Beaufsichtigtes Unternehmen: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

VAG 2016 – § 7 Nummer 8a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
8a. Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungsunternehmen im Sinne von Nummer 13 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört, und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppen, der es angehört, versichert.

VAG 2016 – § 7 Nummer 11a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
11a. Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: Versicherungstätigkeiten im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) die jährlichen gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus den im Wege des Niederlassungsoder Dienstleistungsverkehrs durch das Unternehmen erfolgten grenzüberschreitenden Tätigkeiten in dem jeweiligen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat übersteigen den in Artikel 152aa Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder
b) die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem das Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend tätig ist, als für ihren Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards eingestuft.

VAG 2016 – § 7 Nummer 13

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

d) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
@@ § 7 @@
1 13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der a) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oder b) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und bb) die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf; das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.
1+13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der
2+a) besteht aus
3+aa) einem beteiligten Unternehmen,
4+bb) dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,
5+cc) Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie
6+dd) Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen oder
7+b) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern
8+aa) eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und
9+bb) die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke von Teil 5 dieses Gesetzes der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf,
10+c) aus einer Kombination aus den Buchstaben a und b besteht oder
11+d) nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde aus zwei oder mehr Unternehmen besteht, die auf Basis der in § 245a Absatz 1 genannten Kriterien auf einheitlicher Grundlage geführt werden.

VAG 2016 – § 7 Nummer 14

Einfügung · Konfidenz: hoch

e) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Versicherungsunternehmen“ die Angabe „, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding- Gesellschaft“ eingefügt.
@@ § 7 @@
1 14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht.
1+14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding- Gesellschaft zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht.

VAG 2016 – § 7 Nummern 14a und 14b

Einfügung · Konfidenz: hoch

f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
14a. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem
a) ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat,
b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
14b. Holdinggesellschaft von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft handelt und dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, die ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen eines Drittstaats sind.

VAG 2016 – § 7 Nummern 15a und 15b

Einfügung · Konfidenz: hoch

g) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a und 15b eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
15a. Kleines und nicht komplexes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das die in § 15b festgelegten Bedingungen erfüllt und als ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde.
15b. Kleine und nicht komplexe Gruppe: eine Gruppe, die die in § 245b festgelegten Bedingungen erfüllt und als eine kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde.

VAG 2016 – § 7 Nummern 18a und 18b

Einfügung · Konfidenz: hoch

h) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
18a. Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
18b. Liquidationsverfahren: Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Erstversicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden.

VAG 2016 – § 7 Nummer 23

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

i) Nummer 23 wird durch die folgenden Nummern 23 bis 23b ersetzt:
  • ⚠ Bisherige Nummer 23 wird durch die neuen Nummern 23, 23a und 23b ersetzt.
@@ § 7 @@
1 23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
1+23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt, was auch Fälle einschließt, bei denen dieser Einfluss durch eine zentrale Koordination der Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.
2+23a. Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
3+23b. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte.

VAG 2016 – § 7 Nummern 24a und 24b

Einfügung · Konfidenz: hoch

j) Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 24a und 24b eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
24a. Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen: ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das bestimmte ausdrücklich vorgesehene Erleichterungen in Anspruch nehmen kann, weil
a) alle versicherten Personen und Begünstigte
aa) juristische Personen innerhalb der Gruppe sind, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder
bb) natürliche Personen sind, die berechtigt sind, Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsverträge der Gruppe zu erhalten,
b) der Anteil des Geschäfts in Bezug auf solche versicherbaren Personen weniger als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens ausmacht und
c) das firmeneigene Versicherungsunternehmen keine Pflichthaftpflichtversicherungen im Portfolio hat.
24b. Proportionalitätsmaßnahme: jede in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4,
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 27a Absatz 3, §§ 40c, 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 6 vorgesehene Maßnahme sowie jede in den nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Maßnahme, die nach § 15d ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar ist.

VAG 2016 – § 7 Nummer 25a

Einfügung · Konfidenz: hoch

k) Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
25a. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist.

VAG 2016 – § 7 Nummern 28a und 28b

Einfügung · Konfidenz: hoch

l) Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 28a und 28b eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
28a. Rückversicherung: die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats abgegeben werden oder die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Versicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.
28b. Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das ausschließlich eine Zulassung zum Betrieb von Rückversicherungstätigkeiten besitzt.

VAG 2016 – § 7 Nummer 29

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

m) Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
@@ § 7 @@
1 29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
1+29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt, was auch Fälle einschließt, bei denen dieser Einfluss durch eine zentrale Koordination der Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.

VAG 2016 – § 7 Nummer 31

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

n) Nummer 31 wird durch die folgende Nummer 31 ersetzt:
@@ § 7 @@
1 31. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen.
1+31. Versicherungs-Holdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen,
2+a) das kein Kreditinstitut, kein Versicherungsunternehmen, kein Wertpapierinstitut, keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft und keine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist,
3+b) zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt,
4+c) dessen Haupttätigkeit unabhängig von dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand besteht in
5+aa) dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen,
6+bb) der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit von verbundenen Versicherungsunternehmen oder
7+cc) dem Betrieb einer oder mehrerer Tätigkeiten, die aaa) in Anhang I Nummer 2 bis 12 und 15 zur Richtlinie 2013/36/EU oder bbb) in Anhang I Abschnitt B zur Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die in Anhang I
8+Abschnitt C zur Richtlinie 2014/65/EU aufgezählten Finanzinstrumente, aufgezählt sind,
9+d) bei dem regelmäßig auf Basis des konsolidierten Abschlusses mehr als 50 Prozent des Eigenkapitals, der Bilanzsumme, der Einnahmen oder seiner Mitarbeiter oder mehr als 50 Prozent eines anderen von der Aufsichtsbehörde als relevant erachteten Indikators
10+aa) Tochterunternehmen zugeordnet werden, die Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats oder Unternehmen sind, die Nebendienstleistungen für die Hauptdienstleistung zumindest eines Versicherungsunternehmens der Gruppe erbringen, und
11+bb) Tätigkeiten des Mutterunternehmens zugeordnet werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats sind, stehen, sofern diese Tätigkeiten vergleichbar sind mit den Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen.

VAG 2016 – § 7 Nummern 34c und 37

Streichung · Konfidenz: hoch

o) Die Nummern 34c und 37 werden gestrichen.
  • ⚠ Zwei Begriffsbestimmungen werden ersatzlos gestrichen.
@@ § 7 @@
1 34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist.
2
3 37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem a) ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat, b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
1+(weggefallen)

VAG 2016 – § 9 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Geschäftsbetriebs“ die Angabe „unter Angabe von Mitglied- und Vertragsstaaten sowie Drittstaaten, einschließlich etwaiger Beschränkungen auf geographische Teilbereiche von Drittstaaten,“ eingefügt.
@@ § 9 Absatz 1 @@
1 (1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
1+(1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs unter Angabe von Mitglied- und Vertragsstaaten sowie Drittstaaten, einschließlich etwaiger Beschränkungen auf geographische Teilbereiche von Drittstaaten, sowie die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.

VAG 2016 – § 9 Absatz 4 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 4. (weggefallen)
1+4. Angaben darüber, ob bereits ein Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder auf Aufnahme der Tätigkeit eines anderen beaufsichtigten Unternehmens oder eines Versicherungsvermittlers in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, und Angaben über die Gründe für dessen Ablehnung oder Rücknahme;

VAG 2016 – § 11 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

5. Nach § 11 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Versagung einer Erlaubnis in Bezug auf einen Antragsteller und die Gründe dafür.

VAG 2016 – Abschnitt 1a (§§ 15b bis 15e)

Einfügung · Konfidenz: hoch

6. Nach § 15a wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Abschnitt 1a mit den neuen §§ 15b bis 15e, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen
§ 15b Kriterien für die Einstufung
(1) Versicherungsunternehmen werden als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Absatz 2, 3 oder Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bei Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
1. das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug,
2. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger waren als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
3. die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
4. die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
5. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
6. die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass
1. in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug und
2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
a) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
b) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
c) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
d) die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
e) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
f) die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(4) Bei Versicherungsunternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass
1. in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug,
2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
a) das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug,
b) die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
c) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen,
d) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
e) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten,
f) die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten,
g) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und
h) die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde.
(5) Für firmeneigene Versicherungsunternehmen gelten die in Absatz 2 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und e sowie Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und g genannten Voraussetzungen nicht. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder Absatz 4 bei einem firmeneigenen Versicherungsunternehmen nicht vor, erfolgt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn es sich um ein privilegiertes firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt.
(6) Besitzt ein Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb noch keine zwei Jahre, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 4 das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung zugrunde zu legen. Wenn vor der Einstufung noch kein vollständiges Geschäftsjahr beendet wurde, erfolgt eine Einstufung auf Grundlage des nach § 9 mit dem Antrag auf Erlaubnis eingereichten Geschäftsplans.
(7) Die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsunternehmen
1. für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit Genehmigung ein internes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells verwendet,
2. das Mutterunternehmen
a) eines Finanzkonglomerats im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG ist,
b) eines Unternehmens im Sinne des § 259 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist oder
c) einer Gruppe ist, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unterliegt, sofern diese Gruppe nicht als kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde, oder
3. Pensionsfonds einer Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG verwaltet, sofern die Vermögenswerte der Pensionsfonds einer Gruppe den in Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag übersteigen.
§ 15c Einstufungsprozess
(1) Kommt ein Versicherungsunternehmen nach Überprüfung der in § 15b genannten Kriterien zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen zu erfüllen, kann es dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeige ist beizufügen:
1. ein Nachweis, dass die auf das Unternehmen anwendbaren Kriterien nach § 15b erfüllt sind,
2. eine Erklärung, dass das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in § 15b festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt würde,
3. eine Darstellung der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen beabsichtigt anzuwenden, einschließlich Angaben zur Nutzung der Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert und zur Anwendung der vereinfachten Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 77 Absatz 6.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn das Unternehmen die Kriterien nach § 15b erfüllt. Sie hat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige die Möglichkeit, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen. Die Ablehnung darf ausschließlich aus den folgenden Gründen erfolgen:
1. Nichterfüllung einer der in § 15b genannten Kriterien,
2. Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341, außer Betracht bleiben,
3. das Versicherungsunternehmen hat im Inland einen Anteil von mehr als 5 Prozent im Lebens- oder Nichtlebensversicherungsmarkt, wobei der nach Maßgabe von § 45 Absatz 3 berechnete Marktanteil zugrunde zu legen ist. Lehnt die Aufsichtsbehörde die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch ab, gilt das Versicherungsunternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.
(3) Ein Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass
1. es eines der Kriterien nach § 15b nicht mehr erfüllt,
2. es über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hinweg ununterbrochen sämtliche Kriterien nach § 15b nicht erfüllt hat oder
3. ein Ausschlussgrund nach § 15b Absatz 7 vorliegt. Im Fall einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 2 erlischt die Einstufung mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres der Nichterfüllung der Kriterien. Im Fall einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 erlischt die Einstufung mit Ablauf des Geschäftsjahres, im welchem die Anzeige erfolgt.
§ 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen
(1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen eingestuft sind, können alle gesetzlich vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, verlangen, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, wenn im Hinblick auf das Risikoprofil des Unternehmens ernsthafte Bedenken bestehen. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn
1. die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341, außer Betracht bleiben,
2. die Geschäftsorganisation nicht geeignet ist oder
3. wesentliche Änderungen im Risikoprofil des Unternehmens zur signifikanten Nichteinhaltung eines Kriteriums nach § 15b Absatz 2 bis 5 führen können. Die Aufsichtsbehörde begründet gegenüber dem Versicherungsunternehmen schriftlich oder elektronisch ihre Bedenken im Hinblick auf das Risikoprofil des Unternehmens.
§ 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen
(1) Versicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, können, wenn dies durch ihr Risikoprofil gerechtfertigt ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 4b geregelten Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten geregelten Proportionalitätsmaßnahmen, die sowohl nach Artikel 29c der Richtline 2009/138/EG ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch einer Genehmigung im Sinne des Artikels 29d der Richtlinie 2009/138/EG bedürfen, anwenden.
(2) Der Antrag auf Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
1. die Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist,
2. alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens,
3. eine Erklärung, wonach das Versicherungsunternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens auswirken würden.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Genehmigung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des vollständigen Antrags. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind, anfordern. Die in Satz 1 genannte Frist ist vom Zeitpunkt der ersten Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Frist. Die Ablehnung eines Antrags muss im Zusammenhang mit dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens stehen. Die Ablehnung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(4) Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann insbesondere teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens verändert hat.

VAG 2016 – § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

7. § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
  • ⚠ Betrifft die Buchstaben a bis c innerhalb § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2; verkuerzte Richtlinien-Angaben. Buchstabe d bleibt unveraendert.
@@ § 17 Absatz 4 @@
1 a) 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist,
2 b) 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
3 c) 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, oder
1+a) 2009/65/EG,
2+b) 2014/65/EU,
3+c) 2013/36/EU oder

VAG 2016 – § 23 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 23 Absatz 2 @@
1 (2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird.
1+(2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird. Eine solche interne Überprüfung umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Zusammensetzung, Wirksamkeit und internen Organisationsstruktur des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.

VAG 2016 – § 23 Absatz 3 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
@@ § 23 Absatz 3 @@
1 (3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.
1+(3) Die Unternehmen müssen schriftliche oder elektronische interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.

VAG 2016 – § 23 Absatz 3 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Revision“ die Angabe „, zu Vergütungssystemen“ eingefügt.
@@ § 23 Absatz 3 @@
1 (3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.
1+(3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision, zu Vergütungssystemen und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.

VAG 2016 – § 23 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Satz 4) in Absatz 3, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Kleine und nicht komplexe Unternehmen überprüfen sie mindestens alle fünf Jahre, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt aufgrund der besonderen Umstände des Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist.

VAG 2016 – § 23 Absatz 3a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 3a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(3a) Versicherungsunternehmen müssen eine interne Leitlinie zur Förderung der Vielfalt im Vorstand und im Aufsichtsrat einführen, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.

VAG 2016 – § 24 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „müssen“ die Angabe „stets“ eingefügt.
@@ § 24 Absatz 1 @@
1 (1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
1+(1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen stets zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

VAG 2016 – § 24 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  • ⚠ Neue Saetze (nach Satz 4) in Absatz 1, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen außerdem jeweils insgesamt über das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. In Bezug auf die Zuverlässigkeit dürfen die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats insbesondere in den zehn Jahren vor dem Jahr, in dem der geplante oder vollzogene Beginn der Tätigkeit liegt, nicht wegen schwerer oder wiederholter Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit relevant sein können, verurteilt worden sein.

VAG 2016 – § 24 Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
@@ § 24 Absatz 3 @@
1 (3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.
1+(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei sechs Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.

VAG 2016 – § 24 Absatz 3 Satz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 24 Absatz 3 @@
1 (3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.
1+(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.

VAG 2016 – § 24 Absatz 3a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 3a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(3a) Versicherungsunternehmen müssen die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik, Compliance und interne Revision verschiedenen Personen übertragen. Jede dieser Funktionen ist unabhängig von den anderen wahrzunehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen und für Unternehmen, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, können die für die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance verantwortlichen Personen auch jede andere Schlüsselfunktion außer der internen Revision oder jede andere Funktion wahrnehmen oder Mitglied des Vorstands sein, sofern potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß gehandhabt werden und die Fähigkeit der Person, ihre Aufgaben wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

VAG 2016 – § 26 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 und 4a ersetzt.
@@ § 26 Absatz 4 @@
1 (4) Wird die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.
1+(4) Wird die Volatilitätsanpassung nach § 82 angewendet, müssen die Leitlinien für das Risikomanagement nach § 23 Absatz 3 die Volatilitätsanpassung berücksichtigen und muss auch der Liquiditätsplan im Sinne des Absatzes 3 die Verwendung der Volatilitätsanpassung berücksichtigen und das Versicherungsunternehmen muss darin beurteilen, ob möglicherweise Liquiditätsengpässe auftreten, die mit der Verwendung der Volatilitätsanpassung nicht vereinbar sind.
2+(4a) Versicherungsunternehmen müssen bei der Beurteilung von Nachhaltigkeitsrisiken den kurz- , mittel- und langfristigen Horizont berücksichtigen. Sie müssen für die Zwecke der Beurteilung nach Satz 1 im Rahmen ihres Risikomanagements über Strategien, Leitlinien, Prozesse und Systeme zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung der Nachhaltigkeitsrisiken für diese drei Zeithorizonte verfügen.

VAG 2016 – § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
@@ § 26 Absatz 5 @@
1 5. die Steuerung operationeller Risiken und
1+5. die Steuerung operationeller Risiken einschließlich der Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881 und

VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „anrechenbaren“ durch die Angabe „anrechnungsfähigen“ ersetzt.
@@ § 26 Absatz 7 @@
1 1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7 Nummer 21 zugrunde liegen;
1+1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7 Nummer 21 zugrunde liegen;

VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
@@ § 26 Absatz 7 @@
1 2. wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 angewendet wird: a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß § 81 Nummer 2, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel; b) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios; c) die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null;
1+2. wenn die Matching-Anpassung nach § 80 angewendet wird:
2+a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching- Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads nach § 81 Nummer 2;
3+b) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;

VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
@@ § 26 Absatz 7 @@
1 3. wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 angewendet wird: a) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel, b) die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null. Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1 genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederhergestellt ist.
1+3. wenn die Volatilitätsanpassung nach § 82 angewendet wird: die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf den risikoberichtigten Spread nach § 82 Absatz 7 auswirken würden.

VAG 2016 – §§ 26a und 26b

Einfügung · Konfidenz: hoch

11. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 26a und 26b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements
(1) Um die finanziellen Risiken zu überwachen und zu bewältigen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, einschließlich solcher finanziellen Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang hin zu den relevanten Regulierungszielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, insbesondere den Nachhaltigkeitsfaktoren, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt sind, müssen Versicherungsunternehmen spezifische Nachhaltigkeitsrisikopläne, die quantifizierbare Ziele und Prozesse enthalten, entwickeln und deren Umsetzung überwachen. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele und Prozesse zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen die neuesten Berichte und vorgeschriebenen Maßnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats zum Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union.
(2) Wenn das Versicherungsunternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen offenlegt, müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 315b, 315c und 340j in Verbindung mit den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs im Einklang stehen. Insbesondere müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne Maßnahmen im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Versicherungsunternehmens umfassen, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung konsistent sind. Gegebenenfalls müssen die Methoden und Annahmen, die den von dem Versicherungsunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegten Zielen, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen zugrunde liegen, mit den Methoden und Annahmen übereinstimmen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele, Prozesse und Maßnahmen zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken müssen in einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 296 Absatz 1 zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens stehen.
(3) Die Versicherungsunternehmen legen jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht die quantifizierbaren Ziele offen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind.
(4) Ist ein beteiligtes Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, auf Gruppenebene einen Nachhaltigkeitsrisikoplan zu erstellen, sind Versicherungstochtergesellschaften, die unter diesen Plan fallen und in den Geltungsbereich der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsrisikoplans auf Einzelebene befreit.
§ 26b Liquiditätsrisikomanagement
(1) Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos nach § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 darauf ausgerichtet ist, dass sie über ausreichende Liquidität verfügen, um bei Fälligkeit ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit muss auch unter Stressbedingungen sichergestellt werden.
(2) Versicherungsunternehmen müssen einen Liquiditätsrisikomanagementplan erstellen und auf dem neuesten Stand halten. Der Liquiditätsrisikomanagementplan muss eine kurzfristige Liquiditätsanalyse sowie eine Projektion der eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Versicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan auch auf die mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse erweitern. Die Versicherungsunternehmen müssen mehrere Liquiditätsrisikoindikatoren entwickeln und auf dem neuesten Stand halten, um potenzielle Liquiditätsengpässe zu erkennen, zu überwachen und zu bewältigen.
(3) Versicherungsunternehmen legen den Liquiditätsrisikomanagementplan jährlich innerhalb der ersten 16 Wochen eines Geschäftsjahres und unverzüglich nach zwischenzeitlich gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierungen der Aufsichtsbehörde vor.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen und Unternehmen, welche eine Genehmigung nach § 15e zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, sind nicht verpflichtet, einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen.
(5) Im Fall des § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist ein Tochterunternehmen, das ein Versicherungsunternehmen ist, von der Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit, wenn der nach Artikel 246a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens abdeckt. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans, die sich auf die gesamte Gruppe und das eigene Unternehmen beziehen, der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von Absatz 3 vorzulegen.
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine spezielle Anfälligkeit des Tochterunternehmens in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, welche die Aufsichtsbehörde von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet des Absatzes 5 von einem Versicherungsunternehmen die Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene verlangen.
(7) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80 oder die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwenden, können sie den Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem Liquiditätsplan nach § 26 Absatz 3 kombinieren.
(8) Stellt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung der Liquiditätsposition von Versicherungsunternehmen fest, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen, hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken begegnen will.

VAG 2016 – § 27 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird die Angabe „regelmäßig“ durch die Angabe „jährlich“ ersetzt.
@@ § 27 Absatz 1 @@
1 (1) Zum Risikomanagementsystem gehört eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die Versicherungsunternehmen regelmäßig sowie im Fall wesentlicher Änderungen in ihrem Risikoprofil unverzüglich vorzunehmen haben. Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss fester Bestandteil der Geschäftsstrategie des Unternehmens sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen einfließen. Die Versicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung über das Ergebnis.
1+(1) Zum Risikomanagementsystem gehört eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die Versicherungsunternehmen jährlich sowie im Fall wesentlicher Änderungen in ihrem Risikoprofil unverzüglich vorzunehmen haben. Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss fester Bestandteil der Geschäftsstrategie des Unternehmens sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen einfließen. Die Versicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung über das Ergebnis.

VAG 2016 – § 27 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  • ⚠ Neue Saetze (nach Satz 3) in Absatz 1, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Kleine und nicht komplexe Unternehmen und privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von Satz 1 die regelmäßige unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung alle zwei Jahre durchführen, sofern die Aufsichtsbehörde nicht aufgrund der unternehmensspezifischen Umstände eine häufigere Beurteilung für erforderlich hält. Die Freistellung von der jährlichen Beurteilung setzt voraus, dass sie das Unternehmen nicht daran hindert, seiner weiter bestehenden Verpflichtung nachzukommen, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu messen, zu steuern, zu überwachen und über sie aussagekräftig Bericht zu erstatten.

VAG 2016 – § 27 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 27 Absatz 2 @@
1 (2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst mindestens
2 1. eine eigenständige Bewertung des Solvabilitätsbedarfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
3 2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und der Risikotragfähigkeit sowie
4 3. eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel oder mit dem internen Modell zugrunde liegen.
1+(2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst mindestens
2+1. eine eigenständige Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und der Geschäftsstrategie des Unternehmens,
3+2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und der Risikotragfähigkeit sowie eine zum Risikoprofil des Unternehmens proportionale Analyse der makroökonomischen Lage und möglicher Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen sowie
4+3. eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel oder mit dem internen Modell zugrunde liegen. Im Rahmen von Satz 1 ist zu beurteilen, über welche Gesamtkapazität das Unternehmen insgesamt verfügt, um bei Fälligkeit alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien selbst unter Stressbedingungen zu erfüllen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 verwendet, muss die Beurteilung nach Satz 1 sich auch darauf beziehen, wie wesentlich die Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen ist, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen.

VAG 2016 – § 27 Absätze 2a und 2b

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
  • ⚠ Neue Absaetze 2a und 2b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(2a) Die Aufsichtsbehörde kann außerdem in begründeten Fällen von Unternehmen, die weder kleine und nicht komplexe Unternehmen sind noch Unternehmen sind, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, unter Angabe der Begründung verlangen, dass sie zusätzlich Folgendes ausdrücklich berücksichtigen und analysieren:
1. die makroprudenziellen Bedenken, die sich auf den Gesamtsolvabilitätsbedarf, das spezifische Risikoprofil, die festgelegten Risikotoleranzlimite, die Geschäftsstrategie sowie die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Anlageentscheidungen des Unternehmens auswirken können,
2. Aktivitäten des Unternehmens, die sich auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken und zur Quelle von Systemrisiken werden könnten. Bei der Entscheidung, ob zusätzliche Analysen nach Satz 1 von einem Versicherungsunternehmen verlangt werden sollen, das als Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 einbezogen ist, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde, ob Analysen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf Gruppenebene von dem beteiligten Versicherungsunternehmen beziehungsweise der beteiligten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt und die Besonderheiten des Tochterunternehmens dabei angemessen erfasst werden.
(2b) Für die Zwecke von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 umfassen Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen mindestens die Höhe der Zinssätze und Spreads, die Höhe der Finanzmarktindizes, die Inflation, die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern, Klimawandel, Pandemien, andere Ereignisse von massiven Ausmaßen sowie sonstige Katastrophen, die sich auf Versicherungsunternehmen auswirken können. Makroprudenzielle Bedenken umfassen für die Zwecke von Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 mindestens plausible ungünstige Zukunftsszenarien und Risiken im Zusammenhang mit dem Kreditzyklus und Konjunkturabschwüngen, Herdenverhalten bei der Kapitalanlage oder übermäßig konzentrierte Risikoexponierungen auf Branchenebene. Die Aufsichtsbehörde teilt die von ihr identifizierten makroprudenziellen Bedenken und relevanten Eingabeparameter mit allen Unternehmen, die eine Beurteilung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 vorzunehmen haben.

VAG 2016 – § 27 Absätze 3 bis 5

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In den Absätzen 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  • ⚠ In jedem der Absaetze 3 bis 5 wird nach „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefuegt.
@@ § 27 Absätze 3 bis 5 @@
1 (3) Die Unternehmen müssen für die Beurteilung nach Absatz 2 Nummer 1 über Prozesse verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Risiken angemessen sind und es ihnen erlauben, alle Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ordnungsgemäß zu identifizieren und zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere die selbständige Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen.
1+(3) Die Unternehmen müssen für die Beurteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über Prozesse verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Risiken angemessen sind und es ihnen erlauben, alle Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ordnungsgemäß zu identifizieren und zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere die selbständige Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen.
2 2
3 (4) Die Versicherungsunternehmen sind für die von ihnen zur Bewertung des Solvabilitätsbedarfs nach Absatz 2 Nummer 1 verwendeten Methoden darlegungspflichtig.
3+(4) Die Versicherungsunternehmen sind für die von ihnen zur Bewertung des Solvabilitätsbedarfs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendeten Methoden darlegungspflichtig.
4 4
5 (5) Sofern ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung in den in Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, mit der die Ergebnisse des internen Modells auf das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvabilitätskapitalanforderung überführt werden.
5+(5) Sofern ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Fällen zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, mit der die Ergebnisse des internen Modells auf das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvabilitätskapitalanforderung überführt werden.

VAG 2016 – § 27 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
@@ § 27 Absatz 6 @@
1 (6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Nummer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens berücksichtigen. Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80, die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den §§ 351 und 352 anwenden, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.
1+(6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens berücksichtigen. Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80, die Volatilitätsanpassung nach § 82 oder die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352, den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 oder, soweit einschlägig, Artikel 111 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG anwenden, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten. Die vorstehende Bewertung ist in Bezug auf den Mechanismus zur schrittweisen Einführung nach § 341 nicht erforderlich für Währungen, bei denen eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
2+1. der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus;
3+2. in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungsverpflichtungen aus.

VAG 2016 – § 27a

Einfügung · Konfidenz: hoch

13. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 27a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken
(1) Bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 müssen Versicherungsunternehmen auch beurteilen, ob und in welchem Umfang sie wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt sind. Sofern eine wesentliche Exponierung gegenüber klimawandelbezogenen Risiken identifiziert wird, muss das betroffene Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien, einschließlich der folgenden, festlegen und den Einfluss dieser Szenarien auf das Geschäft des Unternehmens analysieren:
1. ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg unter zwei Grad Celsius bleibt;
2. ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg erheblich mehr als zwei Grad Celsius beträgt. Die nach Satz 2 erforderliche Analyse der Auswirkungen der langfristigen Klimawandelszenarien muss in regelmäßigen Abständen Gegenstand der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung sein. Diese Abstände sind unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Klimawandelrisiken des Unternehmens angemessen festzulegen und dürfen nicht länger als drei Jahre sein.
(2) Die langfristigen Klimawandelszenarien nach Absatz 1 Satz 2 sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen Versicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der in früheren Klimawandelszenarien verwendeten Instrumente und Grundsätze, um deren Effektivität zu steigern.
(3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für kleine und nicht komplexe Unternehmen.

VAG 2016 – § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „einer Delegierten Verordnung“ durch die Angabe „Rechtsakten“ ersetzt.
@@ § 35 Absatz 1 @@
1 1 (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:
2 2 1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,
3 3 2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
4 4 3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
5 5 4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
6 6 5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
7 7 6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
8 8 7. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
9 9 8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35),
10 10 9. die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) und
11 10. die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.
11+10. die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit Rechtsakten nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.
12 12 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

VAG 2016 – § 35 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 35 Absatz 2 @@
1 (2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.
1+(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis. Er unterliegt bei seiner Prüfung den Pflichten nach Absatz 4 und führt die Prüfung im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG geltenden Prüfungsstandards durch.

VAG 2016 – § 37 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 37 Absatz 2 @@
1 (2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
1+(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2 Satz 1) einzureichen. Die Einreichung muss spätestens zusammen mit der Vorlage des Solvabilitäts- und Finanzberichts erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 in Bezug auf die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene. Wurde diesem obersten Mutterunternehmen eine Genehmigung zur Veröffentlichung eines einzigen Solvabilitäts- und Finanzberichts nach § 277 Absatz 2 erteilt, hat dieses Unternehmen den Prüfungsbericht nach Artikel 51a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf das verbundene Versicherungsunternehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in welchem das verbundene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, einzureichen.

VAG 2016 – § 37 Absatz 5 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „eine Ausfertigung des Berichts“ durch die Angabe „den Bericht“ ersetzt.
@@ § 37 Absatz 5 @@
1 (5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
1+(5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde den Bericht des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

VAG 2016 – §§ 40 bis 40c

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

16. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40c ersetzt:
  • ⚠ § 40 wird durch die neuen §§ 40, 40a, 40b und 40c ersetzt; als ein Block dargestellt.
@@ §§ 40 bis 40c @@
1 (1) Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Der Bericht ist vor der Veröffentlichung von dem Geschäftsführungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
2
3 (2) In dem Solvabilitäts- und Finanzbericht sind wesentliche Informationen über die Solvabilitäts- und Finanzlage des Versicherungsunternehmens darzulegen. Die Angaben in diesem Bericht müssen sich in Bezug auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein verständlich sein. Dabei sind zu beschreiben:
1+§ 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
2+(1) Versicherungsunternehmen haben einmal jährlich, spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Vor der Veröffentlichung ist der Bericht von dem Geschäftsführungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
3+(2) Der Bericht besteht aus folgenden zwei eindeutig identifizierten, zusammen zu veröffentlichenden Teilen:
4+1. einem ersten Teil nach § 40a mit Informationen, die speziell für Versicherungsnehmer und Begünstigte bestimmt sind, und
5+2. einem zweiten Teil nach § 40b mit Informationen, die an professionelle Marktteilnehmer gerichtet sind.
6+(3) Die Angaben in dem Solvabilitäts- und Finanzbericht müssen sich in Bezug auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein verständlich sein. Die Angaben im Bericht müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sowie relevant, verlässlich und verständlich sein.
7+§ 40a Anforderungen an den ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts Der erste Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts muss folgende Informationen enthalten:
8+1. eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsergebnisse des Unternehmens,
9+2. eine kurze Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken,
10+3. eine Angabe dazu, ob das Unternehmen in seinem Lagebericht die Pläne zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung und der Verwirklichung der Klimaneutralität veröffentlicht, auf die in Artikel 19a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii beziehungsweise Artikel 29a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EG Bezug genommen wird.
11+§ 40b Anforderungen an den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts
12+(1) Im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts sind zu beschreiben:
4 13 1. die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse des Unternehmens,
5 2. die Geschäftsorganisation unter Bewertung ihrer Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens,
6 3. für jede Risikokategorie gesondert das Gefährdungspotenzial, die Risikokonzentrationen, die Risikominderungsmaßnahmen und die Risikosensitivität,
7 4. für die Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten gemäß der Solvabilitätsübersicht jeweils gesondert die für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden zusammen mit einer Erklärung der wesentlichen Unterschiede zu den Grundlagen und Methoden, die zu ihrer Bewertung im Jahresabschluss herangezogen wurden, sowie
8 5. das Kapitalmanagement unter Angabe mindestens der Struktur und des Betrags der Eigenmittel und ihrer Qualität sowie der Beträge der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung.
9 Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Informationen offenzulegen, so können diese im Solvabilitäts- und Finanzbericht bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko unter Punkt C.4 des Anhangs XX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1; L 195 vom 1.8.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3) geändert worden ist, offengelegt werden. Den Informationen ist die Überschrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes“ voranzustellen.
10
11 (3) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens. Die in Absatz 2 Nummer 4 genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.
12
13 (4) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören
14 1. eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum,
14+2. die Geschäftsorganisation,
15+3. jeweils gesondert für Vermögenswerte, versicherungstechnische Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten die Grundlagen und Methoden der Bewertung,
16+4. das Kapitalmanagement und das Risikoprofil, zumindest mit
17+a) Angaben zu Struktur und Betrag der Eigenmittel sowie deren Qualität,
18+b) Angaben zum Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung,
19+c) Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede, die zwischen den Annahmen bestehen, die der Standardformel und einem etwaig von einem Unternehmen für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen,
20+d) Angaben zur Risikosensitivität für finanzstabilitätsrelevante Unternehmen,
21+5. die etwaigen wesentlichen Klimawandelrisiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist und gegebenenfalls, ob es in Bezug auf diese Exponierung Maßnahmen ergriffen hat;
22+6. eine Angabe dazu, ob das Unternehmen in seinem Lagebericht die Pläne zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung und der Verwirklichung der Klimaneutralität veröffentlicht, auf die in Artikel 19a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii beziehungsweise Artikel 29a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU Bezug genommen wird; und
23+7. Angaben zu den in § 26a Absatz 2 genannten quantifizierbaren Zielen und den Elementen der Nachhaltigkeitsrisikopläne. Die für professionelle Marktteilnehmer anzugebenden Informationen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde teilweise oder vollständig durch Verweis auf Informationen vorgenommen werden, die bereits aufgrund von Rechts- und Regulierungsvorschriften veröffentlicht werden. Dies setzt voraus, dass die nach anderen Vorschriften offengelegten Informationen sowohl ihrer Art als auch ihrem Umfang nach gleichwertig sind.
24+(2) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören:
25+1. eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum,
15 26 2. eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert der Eigenmittelbestandteile im Jahresabschluss und
16 27 3. eine kurze Darstellung der Übertragbarkeit des Kapitals.
17 Versicherungsunternehmen, die ein internes oder partielles internes Modell für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich ausreichende Informationen zur Erläuterung der Hauptunterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen bestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zugrunde liegen.
18
19 (5) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung eingetreten ist, sind
28+(3) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung eingetreten ist, sind unabhängig davon, ob diese zwischenzeitlich beseitigt ist,
20 29 1. der maximale Betrag der Unterschreitung der jeweiligen Kapitalanforderung anzugeben,
21 30 2. die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläutern und
22 31 3. die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen darzustellen.
23
24 (6) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde, muss dieser gesondert angegeben werden. Daneben muss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen werden, der nach den Vorschriften über die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde. Hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Berechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls gesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist auf die von der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die getroffene Maßnahme einzugehen.
25
26 (7) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der Veröffentlichung nach Absatz 1 darauf hingewiesen werden.
27
28 (8) In dem Bericht können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Angaben durch Verweise auf Informationen ersetzt werden, die im Rahmen anderer allgemeiner oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, sofern die Informationen, auf die verwiesen werden soll, nach Art und Umfang gleichwertig sind.
32+(4) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde, muss dieser gesondert angegeben werden. Daneben muss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen werden, der nach den Vorschriften über die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde. Hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Berechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls gesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist kurz auf die von der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die getroffene Maßnahme einzugehen.
33+(5) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der Veröffentlichung nach Absatz 1 im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts darauf hingewiesen werden.
34+(6) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfassen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a und b genannten Beschreibungen eine Beschreibung der Matching- Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching- Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching- Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe a und b genannten Beschreibungen enthalten auch eine Erklärung darüber, ob die in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird. Ist dies der Fall, sind weiter die quantitativen Auswirkungen einer Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens sowie für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land, die berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte für die Versicherungsverpflichtungen anzugeben.
35+(7) Versicherungsunternehmen legen im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts offen, wie es sich auswirkt, wenn für die Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen die risikofreie Zinskurve anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve verwendet wird, wie sie sich ohne Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 ergibt. Eine Anwendung des Mechanismus ist ausdrücklich anzugeben, und die Auswirkung der Nichtanwendung des Mechanismus auf die Finanzlage ist zu quantifizieren. Die Offenlegung gilt jedoch nicht in Bezug auf Währungen, für die eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
36+1. der Anteil der zukünftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus, oder
37+2. in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverbindlichkeiten in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 Prozent der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen aus.
38+(8) Wenden Unternehmen die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352, den in § 341 genannten Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 oder, falls relevant, die in Absatz 9 genannte schrittweise Einführung an, müssen sie im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts auch offenlegen, welche kombinierten Auswirkungen es auf ihre Finanzlage hätte, wenn sie diese Übergangsmaßnahmen beziehungsweise schrittweisen Einführungen nicht anwenden würden.
39+(9) Sofern für Änderungen des Untermoduls Zinsrisiko eine schrittweise Einführung vorgesehen wird, veröffentlichen Unternehmen im zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts die Tatsache, dass sie die schrittweise Einführung anwenden, und quantifizieren die Auswirkungen der Nichtanwendung der schrittweisen Einführung auf ihre Finanzlage.
40+(10) Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Informationen offenzulegen, so können diese bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko offengelegt werden. Den Informationen ist die Überschrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes“ voranzustellen.
41+§ 40c Erleichterte Anforderungen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht
42+(1) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen bei entsprechendem Beschluss der Geschäftsleitung und kleine und nicht komplexe Unternehmen müssen keinen ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts veröffentlichen. Für privilegierte firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gilt die in Satz 1 genannte Erleichterung nur, sofern
43+1. die Kredite vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, sich nicht auf mehr als 20 Prozent der gesamten Vermögenswerte belaufen, die das Rückversicherungsunternehmen hält, und
44+2. der maximale Verlust, der aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen entstehen kann, sich ohne Verwendung stochastischer Methoden deterministisch angemessen ermitteln lässt.
45+(2) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen als zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts lediglich die quantitativen Meldebögen veröffentlichen, die nach der auf der Grundlage von Artikel 56 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Durchführungsverordnung vorgeschrieben sind.
46+(3) Kleine und nicht komplexe Unternehmen können sich, wenn sie mindestens alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, in den übrigen Jahren für den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts auf die Veröffentlichung der quantitativen Meldebögen beschränken, die nach der auf der Grundlage von Artikel 56 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Durchführungsverordnung vorgeschriebenen sind.

VAG 2016 – § 41 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

17. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5“ durch die Angabe „nach § 40a Nummer 2 und § 40b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3“ ersetzt.
@@ § 41 Absatz 1 @@
1 (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.
1+(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben nach § 40a Nummer 2 und § 40b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.

VAG 2016 – §§ 43b bis 43e

Einfügung · Konfidenz: hoch

18. Nach § 43a werden die folgenden §§ 43b bis 43e eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 43b bis 43e, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen
(1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft wurden, haben der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen anzuzeigen, welche Proportionalitätsmaßnahmen sie anwenden. Die Absicht, Änderungen bei den angewandten Proportionalitätsmaßnahmen vorzunehmen, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versicherungsunternehmen, die nach § 15e Absatz 1 eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, haben der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie die Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen einstellen.
§ 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht
(1) Versicherungsunternehmen, die keine kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen oder Pensionskassen sind, müssen der Aufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse, die Geschäftsorganisation, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement des Unternehmens vorlegen. Sofern die Aufsichtsbehörde keine höhere Frequenz für notwendig erachtet und festgelegt hat, ist dieser Bericht alle drei Jahre einzureichen. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde die Vorlagefrist nicht verkürzen, aber widerruflich eine Frequenz von vier oder fünf Jahren zulassen.
(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht ist innerhalb von 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
§ 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben
(1) Die in § 43c genannten Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde vierteljährlich und jährlich quantitative Meldebögen nach der Durchführungsverordnung vorzulegen, die nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden ist, sofern sie nicht nach § 45 ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung befreit sind.
(2) Die jährlichen Meldebögen sind innerhalb von 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, die vierteljährlichen Meldebögen innerhalb von fünf Wochen nach Ende des Geschäftsjahresquartals zu übermitteln.
§ 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen
(1) Ist die Aufsichtsbehörde im Fall einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses der Auffassung, dass dadurch die operativen Fähigkeiten von Versicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt werden und dies die Unternehmen daran hindert, Informationen innerhalb der geltenden Fristen vor- oder offenzulegen, kann die Aufsichtsbehörde bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung beantragen, der Europäischen Kommission eine entsprechende Bewertung als Grundlage für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde arbeitet in diesem Fall mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen, um die potentiellen Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit zu ermitteln, Informationen innerhalb der geltenden Fristen zu übermitteln.
(2) Gelangt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegen, veröffentlicht die Aufsichtsbehörde diese Information auf ihrer Internetseite.

VAG 2016 – § 45 Absatz 1 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Berichte“ durch die Angabe „die Berichterstattung“ und die Angabe „erstatten sind“ durch die Angabe „erfolgen hat“ ersetzt.
@@ § 45 Absatz 1 @@
1 (1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Aufsichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erstatten sind, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht befreien, wenn
1+(1) Wenn die Berichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Aufsichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erfolgen hat, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht befreien, wenn
2 2 1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre und
3 3 2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr eingereicht werden.
4 4 Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen. Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

VAG 2016 – § 45 Absatz 1 Satz 3

Streichung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 45 Absatz 1 @@
1 1 (1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Aufsichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erstatten sind, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht befreien, wenn
2 2 1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre und
3 3 2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr eingereicht werden.
4 Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen. Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.
4+Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen.

VAG 2016 – § 45 Absatz 2 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Berichterstattung“ durch die Angabe „Einzelposten-Berichterstattung“ ersetzt.
  • ⚠ „Berichterstattung" in Satz 1 (erstes Vorkommen) wird zu „Einzelposten-Berichterstattung".
@@ § 45 Absatz 2 @@
1 (2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Berichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG befreien, wenn
1+(2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Einzelposten-Berichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG befreien, wenn
2 2 1. die Übermittlung der betreffenden Informationen in Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre,
3 3 2. die Übermittlung der betreffenden Informationen für eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,
4 4 3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
5 5 4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.
6 6 Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

VAG 2016 – § 45 Absatz 2 Satz 2

Streichung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 2 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 45 Absatz 2 @@
1 1 (2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Berichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG befreien, wenn
2 2 1. die Übermittlung der betreffenden Informationen in Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre,
3 3 2. die Übermittlung der betreffenden Informationen für eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,
4 4 3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
5 5 4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.
6 Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

VAG 2016 – § 45 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 45 Absatz 4 @@
1 (4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Unternehmen mit den geringsten Marktanteilen vorrangig.
1+(4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde kleine und nicht komplexe Unternehmen vorrangig.

VAG 2016 – § 45 Absatz 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „übermäßig“ durch die Angabe „unverhältnismäßig“ ersetzt.
  • ⚠ Angabe vor Nummer 1.
@@ § 45 Absatz 5 @@
1 (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde mindestens die folgenden Kriterien:
1+(5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde mindestens die folgenden Kriterien:
2 2 1. das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens,
3 3 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen,
4 4 3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen,
5 5 4. die Höhe der Risikokonzentrationen,
6 6 5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die eine Zulassung erteilt wurde,
7 7 6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität,
8 8 7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien,
9 9 8. die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens,
10 10 9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
11 11 10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

bb) In Nummer 7 wird die Angabe „schriftlich festgelegten“ durch die Angabe „internen“ ersetzt.
@@ § 45 Absatz 5 @@
1 1 (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde mindestens die folgenden Kriterien:
2 2 1. das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens,
3 3 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen,
4 4 3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen,
5 5 4. die Höhe der Risikokonzentrationen,
6 6 5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die eine Zulassung erteilt wurde,
7 7 6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität,
8 7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien,
8+7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten internen Leitlinien,
9 9 8. die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens,
10 10 9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
11 11 10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 8

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

cc) In Nummer 8 wird die Angabe „des Governance-Systems“ durch die Angabe „der Geschäftsorganisation“ ersetzt.
@@ § 45 Absatz 5 @@
1 1 (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde mindestens die folgenden Kriterien:
2 2 1. das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens,
3 3 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen,
4 4 3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen,
5 5 4. die Höhe der Risikokonzentrationen,
6 6 5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die eine Zulassung erteilt wurde,
7 7 6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität,
8 8 7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien,
9 8. die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens,
9+8. die Angemessenheit der Geschäftsorganisation des Unternehmens,
10 10 9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
11 11 10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 9

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Einhaltung“ durch die Angabe „Bedeckung“ ersetzt.
@@ § 45 Absatz 5 @@
1 1 (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde mindestens die folgenden Kriterien:
2 2 1. das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens,
3 3 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen,
4 4 3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen,
5 5 4. die Höhe der Risikokonzentrationen,
6 6 5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die eine Zulassung erteilt wurde,
7 7 6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität,
8 8 7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien,
9 9 8. die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens,
10 9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
10+9. die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
11 11 10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

VAG 2016 – § 45 Absätze 6 und 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
  • ⚠ Neue Absaetze 6 und 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(6) Betrifft die Prüfung kleine und nicht komplexe Unternehmen, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 mindestens die dort in den Nummern 3, 4, 6 und 7 genannten Kriterien.
(7) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen sind abweichend von Absatz 2 immer von der unterjährigen Einzelposten-Berichterstattung befreit.

VAG 2016 – § 47 Nummer 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

20. § 47 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
@@ § 47 @@
1 4. wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäftsplans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäftsgebietes, jede Änderung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art sowie die Absicht der Umwandlung nach § 1, § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 166 Absatz 3 unterliegen,
1+4. wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäftsplans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäftsgebietes, den Abschluss eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt sowie die Absicht der Umwandlung nach den §§ 1, 305, 320 oder 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 166 Absatz 3 unterliegen.

VAG 2016 – § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

Streichung · Konfidenz: hoch

21. In § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu vertreten“ gestrichen.
  • ⚠ Halbsatz wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 58 Absatz 1 @@
1 1 (1) Erstversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
2 2 1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 und 6; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 206 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 9 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a entsprechenden Angaben,
3 3 2. Angaben über die Organisationsstruktur,
4 3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu vertreten,
4+3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten,
5 5 4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein muss, und
6 6 5. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken über die Niederlassung eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und des nationalen Versicherungsbüros geworden ist.

VAG 2016 – § 59 Absatz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 4 wird die Angabe „weitere Versicherungssparten“ durch die Angabe „weitere oder weniger Versicherungssparten“ ersetzt.
@@ § 59 Absatz 4 @@
1 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will.
1+(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere oder weniger Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will.

VAG 2016 – § 59 Absatz 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 5, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(5) Änderungen ihrer im Dienstleistungsverkehr erbrachten Geschäftstätigkeiten, die das Risikoprofil des Unternehmens oder die Versicherungstätigkeiten in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten wesentlich beeinflussen, sind der Aufsichtsbehörde sofort mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten.

VAG 2016 – § 61 Absatz 5

Streichung · Konfidenz: hoch

23. § 61 Absatz 5 wird gestrichen.
  • ⚠ Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 61 Absatz 5 @@
1 (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten mit.
1+(weggefallen)

VAG 2016 – § 61a

Einfügung · Konfidenz: hoch

24. Nach § 61 wird der folgende § 61a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 61a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird. Vorschriften, die nicht nach Satz 1 bekannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der in § 61 Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten mit.
(2) Die Bundesanstalt kann die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens als für den deutschen Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung erlassenen technischen Regulierungsstandards einstufen. Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unter Nennung der Gründe. Im Fall, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Einstufung der Bundesanstalt nicht zustimmt, kann die Bundesanstalt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung um Unterstützung im Rahmen der Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bitten.

VAG 2016 – § 66a

Aufhebung · Konfidenz: hoch

25. § 66a wird gestrichen.
  • ⚠ § 66a wird vollstaendig aufgehoben.
@@ § 66a @@
1 (1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
2
3 (2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.
1+(weggefallen)

VAG 2016 – § 67 Absatz 2 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

26. § 67 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 67 Absatz 2 @@
1 Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte, technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards.
1+Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts, ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 1a sowie die auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte, technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards.

VAG 2016 – § 77 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

27. § 77 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 5 wird durch die neuen Absaetze 5 bis 7 ersetzt.
@@ § 77 Absatz 5 @@
1 (5) Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG enthalten ist, wird zur Berechnung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt.
1+(5) Enthalten Versicherungsverträge auch Finanzoptionen und -garantien, müssen die zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Methoden angemessen widerspiegeln, dass der Barwert von Zahlungsströmen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, sowohl von dem erwarteten Ergebnis zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch von potentiellen Abweichungen des tatsächlichen Ergebnisses von dem in bestimmten Szenarien erwarteten Ergebnis abhängen kann.
2+(6) Ungeachtet von Absatz 5 dürfen Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, sowie Unternehmen, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, den besten Schätzwert von Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die nicht als wesentlich angesehen werden, mittels einer vorsichtigen deterministischen Bewertung ermitteln.
3+(7) Bei Währungen, für die der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 genannte risikoberichtigte Spread nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt ist, wird zur Berechnung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt. Wenn der risikoberichtigte Spread und der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024 genannte prozentuale Anteil für einen Mitgliedstaat nicht in den in Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, darf keine Makro-Volatilitätsanpassung zur Volatilitätsanpassung hinzuaddiert werden.

VAG 2016 – § 78 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

28. § 78 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 78 Absatz 2 @@
1 (2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kosten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet. Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforderlich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Artikel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einen Kapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrechnungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu verwenden.
1+(2) Die Risikomarge wird bei gesonderter Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge unter Bestimmung der Kosten ermittelt, die für die Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln entstehen, welcher der zeitangepassten Solvabilitätskapitalanforderung entspricht, die erforderlich ist, um die Versicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit zu bedecken. Die Anpassung der Solvabilitätskapitalanforderung besteht dabei aus einem exponentiellen und zeitabhängigen Element. Der Satz, der für die Bestimmung dieser Kosten verwendet wird (Kapitalkosten-Satz) beträgt ab dem 30. Januar 2027 4,75 Prozent, bis die Europäische Kommission nach Artikel 86 Absatz 1b der Richtlinie 2009/138/EG durch einen delegierten Rechtsakt den angenommenen Kapitalkosten-Satz anpasst.

VAG 2016 – § 80 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 4), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Für die Zwecke von Satz 2 Nummer 9 wird ein Gruppenlebensversicherungsvertrag als ein Vertrag angesehen.

VAG 2016 – § 80 Absatz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen“ durch die Angabe „Versicherungsunternehmen“ und die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen“ durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen“ ersetzt.
  • ⚠ Zwei Angaben werden jeweils (alle Vorkommen) ersetzt.
@@ § 80 Absatz 2 @@
1 (2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder zu erfüllen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.
1+(2) Versicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder zu erfüllen, darf es bei seinen Versicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.

VAG 2016 – § 80 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen“ durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen“ ersetzt.
@@ § 80 Absatz 3 @@
1 (3) Die Matching-Anpassung darf nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt werden, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach § 82 oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß § 351 enthält.
1+(3) Die Matching-Anpassung darf nicht auf Versicherungsverpflichtungen angewandt werden, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach § 82 oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß § 351 enthält.

VAG 2016 – § 81 Nummer 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

30. In § 81 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen“ durch die Angabe „Versicherungsverpflichtungen“ ersetzt.
  • ⚠ Jeweils in Buchstabe a und b ersetzt (3 Vorkommen).
@@ § 81 @@
1 1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen a) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht; b) dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
1+1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen a) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht; b) dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;

VAG 2016 – § 82

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

31. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
@@ § 82 @@
1 (1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vornehmen.
2
3 (2) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versicherungsverpflichtungen vorgenommen werden, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach § 80 erfolgt.
4
5 (3) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.
1+§ 82 Volatilitätsanpassung
2+(1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vornehmen, wenn mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3+1. die Volatilitätsanpassung für eine bestimmte Währung wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts aller Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens in der fraglichen Währung angewandt, wobei die maßgebliche risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen verwendet wird, keine Matching-Anpassung nach § 80 enthält, und
4+2. das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde zu deren Zufriedenheit nach, über angemessene Verfahren zu verfügen, um die Volatilitätsanpassung nach den Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu berechnen.
5+(2) Unternehmen, die vor dem 29. Januar 2026 bereits mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Volatilitätsanpassung verwendet haben, dürfen die Anwendung ab dem 30. Januar 2027 nur dann ohne erneute Genehmigung fortsetzen, wenn sie zu diesem Datum die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
6+(3) Erfüllt ein Unternehmen nicht oder nicht länger alle Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Anwendung der Volatilitätsanpassung, so muss es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Die Aufsichtsbehörde soll die Genehmigung der Anwendung der Volatilitätsanpassung widerrufen, wenn bei einem Unternehmen nicht mehr alle Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Unternehmen, das nach Widerruf der Genehmigung wieder alle Voraussetzungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung erfüllt, kann erneut eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragen.
7+(4) Der risikoberichtigte Spread einer Währung nach Absatz 7 kann bei vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer unternehmensspezifischen Anpassung unterzogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
8+1. der risikoberichtigte Spread hat in den vier vierteljährlichen Berichtszeiträumen vor dem Berichtsstichtag den risikoberichtigten Spread überschritten, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens an Investitionen in Schuldinstrumenten berechnet wurde;
9+2. die Informationen, die in Bezug auf die maßgeblichen Vermögenswerte des Unternehmens im Rahmen der europarechtlichen Berichtsanforderungen an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, sind von ausreichender Qualität, um eine aussagekräftige und zuverlässige Berechnung der Anpassung zu ermöglichen. Die Anpassung muss dem niedrigeren Wert von 105 Prozent und der Quote des risikoberichtigten Spreads entsprechen, wie sie sich aus dessen Berechnung auf der Grundlage des Portfolios von Investitionen in Schuldinstrumenten des Unternehmens einerseits und auf der Grundlage des Referenzportfolios für die maßgebliche Währung andererseits ergibt. Der risikoberichtigte Spread, der auf dem Portfolio des Unternehmens an Investitionen in Schuldinstrumenten basiert, wird auf die gleiche Weise berechnet, wie der auf dem Referenzportfolio für die maßgebliche Währung basierende risikoberichtigte Spread, aber unter Verwendung von unternehmensspezifischen Daten in Bezug auf die Gewichtung und die durchschnittliche Laufzeit der jeweiligen Unterklassen innerhalb des Portfolios an Investments in Schuldinstrumenten für die maßgebliche Währung. Verwendet ein Unternehmen eine unternehmensspezifische Anpassung, darf es die Volatilitätsanpassung nicht zusätzlich um die Makro-Volatilitätsanpassung nach Absatz 9 erhöhen.
10+(5) Ein Versicherungsunternehmen muss die Anwendung der unternehmensspezifischen Anpassung nach Absatz 4 sofort einstellen, sobald diese den risikoberichtigten Spread einer Währung in zwei direkt aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen erhöht.
11+(6) Die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve basiert auf dem Spread zwischen dem Zinssatz, der für ein Referenzportfolio an Investitionen in Schuldinstrumente in der fraglichen Währung verdient werden könnte und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Basis-Zinskurve für diese Währung. Das Referenzportfolio an Investitionen in Schuldinstrumente für eine Währung muss repräsentativ für die Vermögenswerte in dieser Währung sein, in die Versicherungsunternehmen investiert sind, um den besten Schätzwert für die Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung zu bedecken.
12+(7) Wie die Berechnung des Betrages der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung vorgenommen wird, ergibt sich aus Anlage 4 Nummer 1.
13+(8) Abweichend von den Festlegungen in Anlage 4 Nummer 1 dürfen Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für die gekoppelte Währung und der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für den Euro sowohl für ihre Landeswährung als auch für den Euro einen einzigen CSSRcu berechnen, wobei die auf Euro und ihre Landeswährung lautende Vermögenswerte und Verpflichtungen zusammen zu berücksichtigen sind. Diese Vorgehensweise setzt voraus, dass das betreffende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, dessen Währung an den Euro gekoppelt ist und der die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen erfüllt, die gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2009/138/EG für Zwecke der einfacheren Berechnung des Währungsrisiko-Untermoduls in von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
14+(9) Ungeachtet von Absatz 3 wird die Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung erhöht, die nach Anlage 4 Nummer 2 zu berechnen ist.
15+(10) Bei der Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads entspricht der in Absatz 6 und der in Anlage 4 Nummer 2 genannte Spread für jede Währung und jedes Land der nach Wert gewichteten Summe des durchschnittlichen Währungsspreads auf Staatsanleihen und des durchschnittlichen Währungsspreads für andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen. Für die Zwecke von Satz 1 entsprechen die jeweiligen Gewichtungen dem wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte und dem wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte.
16+(11) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

VAG 2016 – § 89 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

32. Nach § 89 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(6) Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe der Regelungen des zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakts kann die Aufsichtsbehörde einem Versicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. bei dem Versicherungsunternehmen liegt eine der folgenden Situationen vor:
a) das Kredit- oder Finanzinstitut und das Versicherungsunternehmen gehören derselben Gruppe im Sinne von § 7 Nummer 13 an, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 unterliegt und bei dem verbundenen Kredit- oder Finanzinstitut kommt nicht der in § 259 Absatz 6 genannte Abzug zur Anwendung, oder
b) dem Versicherungsunternehmen wird von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden, und das Kredit- oder Finanzinstitut unterliegt derselben zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen der genannten Richtlinie wie das Versicherungsunternehmen;
2. die Aufsichtsbehörde ist überzeugt, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf die Unternehmen zufriedenstellend ist, die in die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Gruppenaufsicht oder in die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind;
3. bei der verbundenen Beteiligung an dem Kredit- oder Finanzinstitut handelt es sich um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art im Sinne des nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/138/EG delegierten Rechtsakts.

VAG 2016 – § 93 Absatz 2 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
@@ § 93 Absatz 2 @@
1 1. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt wurden, und
1+1. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt wurden, und

VAG 2016 – § 93 Absatz 2 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
@@ § 93 Absatz 2 @@
1 2. alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
1+2. alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren aus Reedern bestehenden Mitgliedern mittels der Ausschreibung von Nachschüssen innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

VAG 2016 – § 100a

Einfügung · Konfidenz: hoch

34. Nach § 100 wird der folgende § 100a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 100a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 dürfen Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko für eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive die in Absatz 6 beschriebene Kapitalanforderung zugrunde legen, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass sie dauerhaft kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist eindeutig identifiziert und wird getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens gesteuert,
2. für jedes langfristige Aktienportfolio sind interne Leitlinien für die Steuerung von langfristigen Investitionen erstellt worden, in denen die Selbstverpflichtung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht wird, die Gesamtexponierung gegenüber Aktien in der Untergruppe von Aktieninvestitionen im Durchschnitt für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu halten,
3. die Untergruppe von Aktieninvestitionen besteht ausschließlich
a) aus Aktien, die in Ländern notiert werden, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, oder
b) aus nicht börsennotierten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern haben, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,
4. das Versicherungsunternehmen ist fortlaufend und unter Stressbedingungen in der Lage, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen innerhalb der Untergruppe für fünf Jahre zu vermeiden,
5. das Risikomanagement, das Aktiv-Passiv-Management und die internen Investitions-Leitlinien
a) spiegeln die Absicht des Unternehmens wider, die Untergruppe an Aktieninvestitionen für einen Zeitraum zu halten, der mit der unter Nummer 2 genannten Anforderung vereinbar ist, und
b) belegen die Fähigkeit des Unternehmens, die unter Nummer 4 genannten Anforderungen zu erfüllen,
6. die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist angemessen und derart diversifiziert, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Emittenten oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen sowie eine übermäßige Akkumulation von Risiken im Gesamtportfolio langfristiger Aktieninvestitionen mit gleichem Risikoprofil vermieden werden, und
7. die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält keine Beteiligungen. Der Vorstand des Unternehmens muss den einzelnen internen Leitlinien für die Steuerung von langfristigen Investitionen nach Satz 1 Nummer 2 ausdrücklich zustimmen und die Leitlinien häufig in Bezug auf die tatsächliche Steuerung des Portfolios überprüfen. Im Rahmen der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss darauf eingegangen und für den Bericht über diese Beurteilung festgehalten werden, inwieweit die tatsächliche Steuerung den Vorgaben der internen Leitlinien entspricht.
(2) Bei Aktien, die in Europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Alternative Investmentfonds (AIFs), gehalten werden, die nach delegierten Rechtsakten, die nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassen wurden, ein niedrigeres Risikoprofil aufweisen, darf die Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzungen von Absatz 1 auf Ebene des Fonds anstatt auf Ebene der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte vorgenommen werden.
(3) Versicherungsunternehmen, die Absatz 1 anwenden, müssen diese Anwendung dauerhaft beibehalten und dürfen nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren.
(4) Stellt ein Versicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, fest, dass es nicht länger in der Lage ist, alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen einzuhalten, muss es dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzeigen und umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Voraussetzungen wiederherzustellen. Das Unternehmen muss der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem es festgestellt hat, dass es die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht länger einhält, alle erforderlichen Informationen zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen und zu den Maßnahmen vorlegen, die das Unternehmen zu ergreifen beabsichtigt, um innerhalb von maximal sechs Monaten seit der ersten Feststellung der Nichteinhaltung die Voraussetzungen wieder zu erfüllen.
(5) Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so muss es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen solange einstellen, bis die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen wiederhergestellt ist, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 30 Monaten. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen gegenüber dem betroffenen Unternehmen treffen, um die in der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Ausdruck kommenden Defizite in der Geschäftsorganisation des Unternehmens zu adressieren.
(6) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, entspricht die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestments dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich bei einem sofortigen Rückgang des Werts aller Investitionen, die als langfristige Aktieninvestments behandelt werden, um 22 Prozent ergeben würde.

VAG 2016 – § 106 Absatz 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

35. In § 106 Absatz 3 wird die Angabe „10 Prozentpunkte“ durch die Angabe „13 Prozentpunkte“ ersetzt.
@@ § 106 Absatz 3 @@
1 (3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.
1+(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 13 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.

VAG 2016 – § 109

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

36. § 109 wird durch den folgenden § 109 ersetzt:
@@ § 109 @@
1 (1) Versicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist, von dem Versicherungsunternehmen insoweit die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen. Die vereinfachten Berechnungen müssen gemäß § 97 Absatz 2 kalibriert werden.
2
3 (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Module eine Untergruppe von Parametern durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten Daten müssen genau, vollständig und angemessen sein.
1+§ 109 Abweichungen von der Standardformel
2+(1) Ein Versicherungsunternehmen darf eine vereinfachte Berechnung für ein bestimmtes Risikomodul oder -untermodul verwenden, wenn die sich aus den nach Maßgabe von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Richtline 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten ergebenden Kriterien zur Verwendung von Vereinfachungen sowie die Vorgaben für die vereinfachten Berechnungen eingehalten werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3+1. Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen insoweit ausgesetzt ist, rechtfertigen die Verwendung einer vereinfachten Berechnung,
4+2. es wäre unverhältnismäßig, von dem Unternehmen für das fragliche Risikomodul oder -untermodul die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen,
5+3. der Fehler, der durch die vereinfachte Berechnung in deren Ergebnis eingeführt wird, führt nicht zu einer Solvabilitätskapitalanforderung, die materiell niedriger ist als die Solvabilitätskapitalanforderung, die sich bei Anwendung der Standardberechnung ergibt. Ungeachtet von Satz 1 darf ein Versicherungsunternehmen die für unwesentliche Risikomodule und - untermodule vorgegebene vereinfachte Berechnung anwenden, wenn diese Risikomodule oder -untermodule jeweils einzeln nach der zuletzt nach § 98 Absatz 1 Satz 1 vorgenommenen Berechnung nicht mehr als 5 Prozent und zusammen genommen nicht mehr als 10 Prozent seiner Basissolvabilitätskapitalanforderung ausmachen. Das Unternehmen darf nach der ersten Anwendung der Vereinfachung diese nicht länger als drei Jahre weiterverwenden ohne erneut die Einhaltung dieser Prozentsätze nach der Standardberechnung zu überprüfen.
6+(2) Kleine und nicht komplexe Unternehmen dürfen eine vereinfachte Berechnung für ein bestimmtes Risikomodul oder -untermodul ohne Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bedingungen verwenden, nachdem sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass diese Risikomodule oder - untermodule, die vereinfacht berechnet werden sollen, ohne diese Vereinfachung jeweils einzeln weniger als 2 Prozent der Basissolvabilitätskapitalanforderung und zusammengenommen weniger als 10 Prozent der Basissolvabilitätskapitalanforderung ausmachen. Die Vereinfachung darf ohne erneuten Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde maximal fünf Jahre lang angewendet werden; der Nachweis ist bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erneut zu erbringen, wenn die Aufsichtsbehörde dies bei Erbringung des Nachweises oder später verlangt.
7+(3) Die vereinfachten Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 müssen nach § 97 Absatz 2 kalibriert werden.
8+(4) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Module eine Untergruppe von Parametern durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten Daten müssen genau, vollständig und angemessen sein.

VAG 2016 – § 111 Absatz 6

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

37. § 111 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
@@ § 111 Absatz 6 @@
1 (6) Von Versicherungsunternehmen, denen die Aufsichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells genehmigt hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Schätzung der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der Standardformel nach den §§ 96 bis 110 verlangen.
1+(6) Versicherungsunternehmen, denen die Aufsichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells, auch in Form eines Partialmodells, genehmigt hat, haben der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre eine Schätzung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel nach den §§ 96 bis 110 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann unter Nennung der Gründe für diese Entscheidung von einem Unternehmen verlangen, eine Schätzung nach Satz 1 in kürzeren Zeitabständen vorzulegen.

VAG 2016 – § 118 Absatz 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

38. Nach § 118 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 5, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen nur erlauben, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die nach § 82 ermittelte Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wenn
1. das Versicherungsunternehmen bei der Methode zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung für eine Währung weder unternehmensspezifische Anpassungen des risikoberichtigten Spreads nach § 82 Absatz 3 noch, im Fall des Euro, eine mögliche Erhöhung der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung nach § 82 Absatz 9 berücksichtigt,
2. dessen Solvabilitätskapitalanforderung keinen der folgenden Werte unterschreitet:
a) eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die wie die Solvabilitätskapitalanforderung berechnet wird, außer dass die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung nach der Methode, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für die Zwecke der Veröffentlichung der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen verwendet wird, berücksichtigt werden,
b) eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die nach Buchstabe a berechnet wird, außer dass das in § 82 Absatz 6 genannte repräsentative Portfolio für eine Währung auf Grundlage der Vermögenswerte bestimmt wird, in die das Versicherungsunternehmen investiert, und nicht auf Grundlage der Vermögenswerte aller Versicherungsunternehmen mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung. Für die Zwecke von Nummer 2 wird das repräsentative Portfolio für eine bestimmte Währung auf Grundlage der Vermögenswerte des Unternehmens bestimmt, die auf diese Währung lauten und zur Bedeckung des besten Schätzwerts der auf diese Währung lautenden Versicherungsverpflichtungen verwendet werden.

VAG 2016 – § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „hinreichend“ die Angabe „ordnungsgemäß“ eingefügt.
  • ⚠ Buchstabe a: „ordnungsgemäß" nach „hinreichend" eingefuegt.
@@ § 124 Absatz 1 @@
1 1 (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2 2 1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
3 a) hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
3+a) hinreichend ordnungsgemäß identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
4 4 b) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
5 5 2. sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten;
6 6 3. Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist;
7 7 4. im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
8 8 5. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe);
9 9 6. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
10 10 7. Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und
11 11 8. Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

VAG 2016 – § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „hinreichend“ die Angabe „angemessen“ eingefügt.
  • ⚠ Buchstabe b: „angemessen" nach „hinreichend" eingefuegt.
@@ § 124 Absatz 1 @@
1 1 (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2 2 1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
3 3 a) hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
4 b) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
4+b) bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend angemessen berücksichtigen können;
5 5 2. sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten;
6 6 3. Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist;
7 7 4. im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
8 8 5. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe);
9 9 6. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
10 10 7. Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und
11 11 8. Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

VAG 2016 – § 124 Absätze 4 bis 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
  • ⚠ Neue Absaetze 4 bis 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(4) Bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie müssen Versicherungsunternehmen Folgendes berücksichtigen:
1. mögliche Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen,
2. die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Kapitalanlagen sowie
3. die potentiellen langfristigen Auswirkungen ihrer Kapitalanlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
(5) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Versicherungsunternehmen außerdem bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie makroprudenzielle Bedenken berücksichtigen und das Ausmaß beurteilen, in dem ihre Kapitalanlagestrategie Gesamtwirtschafts- oder Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potentiell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte. Diese Überlegungen sind in die Kapitalanlageentscheidungen einzubeziehen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 haben die Begriffe „Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen“ sowie „makroprudenzielle Bedenken“ die gleiche Bedeutung wie nach § 27 Absatz 2b Satz 1 und 2.
(7) Die Aufsichtsbehörde richtet ein Verlangen nach Absatz 5 nicht an Versicherungsunternehmen, die als Tochterunternehmen in den Umfang der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 einbezogen sind, wenn eine entsprechende erweiterte Beurteilung bereits auf Gruppenebene von dem beteiligten Versicherungsunternehmen, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft durchgeführt wird und bei dieser Beurteilung die Besonderheiten des fraglichen Tochterunternehmens vollumfänglich berücksichtigt werden.

VAG 2016 – § 134 Absätze 2 und 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
@@ § 134 Absätze 2 und 3 @@
1 (2) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Solvabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat es der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2
3 (3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb von sechs Monaten, nachdem es die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt hat, durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um drei Monate verlängern.
1+(2) Innerhalb von zwei Monaten nach einer Feststellung, dass die Solvabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2+(3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt wurde, durch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähigen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder bedeckt ist. Diese Maßnahmen müssen im Einklang stehen mit dem präventiven Sanierungsplan im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 69 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes oder mit dem allgemeinen Sanierungsplan im Sinne des § 26 Absatz 1a, wenn ein solcher aufgrund eines Verlangens der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um drei Monate verlängern.

VAG 2016 – § 134 Absatz 4 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
@@ § 134 Absatz 4 @@
1 (4) Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Umstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgestellt, kann die Aufsichtsbehörde, die in Absatz 3 Satz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um maximal sieben Jahre verlängern. Die Möglichkeit zur Fristverlängerung endet, sobald die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung festgestellt hat, dass außergewöhnliche widrige Umstände nicht mehr vorliegen.
1+(4) Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Umstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgestellt, kann die Aufsichtsbehörde, die in Absatz 3 Satz 3 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um maximal sieben Jahre verlängern. Die Möglichkeit zur Fristverlängerung endet, sobald die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung festgestellt hat, dass außergewöhnliche widrige Umstände nicht mehr vorliegen.

VAG 2016 – § 134 Absatz 6 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
@@ § 134 Absatz 6 @@
1 (6) Hat die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 3 Satz 1 um mehr als drei Monate verlängert, haben die betroffenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorzulegen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die Verlängerung der Frist ist zu widerrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden hat.
1+(6) Hat die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 4 Satz 1 um mehr als drei Monate verlängert, haben die betroffenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorzulegen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die Verlängerung der Frist ist zu widerrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden hat.

VAG 2016 – § 135

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

41. § 135 wird durch den folgenden § 135 ersetzt:
@@ § 135 @@
1 (1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
2
3 (2) Innerhalb eines Monats, nachdem das Versicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
4
5 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3 und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.
1+§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
2+(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die Berechnung der Mindestkapitalanforderung nicht für Zwecke der Berichterstattung erfolgt ist.
3+(2) Innerhalb eines Monats nach einer Feststellung, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist oder eine solche Nichtbedeckung innerhalb der nächsten drei Monate eintreten könnte, legt das betroffene Unternehmen der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung mindestens auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt werden soll, dass die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sichergestellt ist.
4+(3) Sofern es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 bei der Aufsichtsbehörde nicht zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens kommt, prüft die Aufsichtsbehörde, ob es erforderlich ist, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen; § 133 Absatz 3 und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.

VAG 2016 – § 137

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

42. § 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:
@@ § 137 @@
1 (1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135 genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden.
2
3 (2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde
4 1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,
5 2. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
1+§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilitätssituation
2+(1) Im Fall der Verschlechterung der Solvabilitätssituation eines Versicherungsunternehmens, die der Aufsichtsbehörde nach § 132 Absatz 2 angezeigt wird oder die sie selbst im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses identifiziert, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Risiken, die von der Verschlechterung ausgehen und der Materialität der Verschlechterung der Solvabilitätssituation alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen.
3+(2) Sofern das Unternehmen nach § 12 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere von dem betroffenen Unternehmen verlangen,
4+1. den präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr den Annahmen entsprechen, die dem Sanierungsplan zugrunde gelegt worden sind, oder
5+2. nach dem präventiven Sanierungsplan oder einem nach Nummer 1 aktualisierten Sanierungsplan vorgesehene Maßnahmen nunmehr umgehend zu ergreifen.
6+(3) Bei einem Unternehmen ohne präventiven Sanierungsplan kann die Aufsichtsbehörde unter anderem verlangen, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder mögliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie angemessene Maßnahmen und einen geeigneten Zeitrahmen zu identifizieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen dauerhaft sicherzustellen.
7+(4) Unabhängig davon, ob das betroffene Unternehmen einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen hat, kann die Aufsichtsbehörde außerdem von dem Unternehmen verlangen, variable Vergütungen oder Boni sowie Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlungen oder Rückkäufe von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken.
8+(5) Wenn Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4, den §§ 134 oder 135 sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde als ineffektiv oder unzureichend erweisen, der Verschlechterung der Solvabilitätsposition eines Unternehmens entgegenzuwirken, kann die Aufsichtsbehörde außerdem unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Dauer der Verschlechterung alle erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen ergreifen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde
9+1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als den Betrag, der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,
10+2. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken, oder
6 11 3. Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen.

VAG 2016 – § 166 Absatz 1 Satz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Die Genehmigung wird erteilt, wenn“ die Angabe „die berechtigten Interessen der Vorversicherer gewahrt sind, die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind und“ eingefügt.
@@ § 166 Absatz 1 @@
1 (1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
1+(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die berechtigten Interessen der Vorversicherer gewahrt sind, die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind und durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

VAG 2016 – § 166 Absatz 3 Satz 4

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 166 Absatz 3 @@
1 (3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. Die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
1+(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 1

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
@@ § 212 Absatz 2 @@
1 1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c, § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,
1+1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c und 3a, § 26 Absatz 3, 4, 4a Satz 2 und Absatz 6 bis 8, die §§ 26a, 26b, 27, 27a, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,

VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 6

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
@@ § 212 Absatz 2 @@
1 6. (weggefallen)
1+6. § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien keine Vorgaben zur internen Revision enthalten müssen und der Turnus für die Überprüfung der Leitlinien fünf Jahre beträgt,

VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 7

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
@@ § 212 Absatz 2 @@
1 7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301 und
1+7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301,

VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 7a

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 7a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
7a. Teil 6 Kapitel 2a und

VAG 2016 – § 234 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

45. § 234 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 234 Absatz 1 @@
1 (1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht.
1+(1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung.
2+§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 9 Absatz 4 Nummer 4, § 11 Absatz 4, §§ 15a bis 15e, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, die §§ 52 bis 55, 141 Absatz 5 Satz 2, die §§ 144, 326 Absatz 2a und 6, die §§ 326a, 327a, 327b und 329a Absatz 2 bis 5 gelten nicht.

VAG 2016 – § 234a Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 23 Absatz 1a bis 1c“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3a“ eingefügt.
@@ § 234a Absatz 2 @@
1 (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht.
1+(2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3a nicht.

VAG 2016 – § 234a Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 234a Absatz 3 @@
1 Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen.
1+Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen, jedoch keine Vorgaben zu Vergütungssystemen.

VAG 2016 – § 234b Absätze 1 und 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

47. § 234b Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
@@ § 234b Absätze 1 und 2 @@
1 (1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhängig ausüben zu können.
2
3 (2) Die für die interne Revisionsfunktion verantwortliche Person darf keine andere Schlüsselfunktion innerhalb der Pensionskasse ausüben.
1+(1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben effektiv, objektiv, sachgemäß und unabhängig ausüben zu können. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Schlüsselfunktion.
2+(2) Die für die interne Revisionsfunktion verantwortliche Person darf keine andere Schlüsselfunktion innerhalb der Pensionskasse ausüben. Für Pensionskassen gilt § 24 Absatz 3a nicht.

VAG 2016 – § 234c Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 234c Absatz 4 @@
1 (4) § 26 Absatz 3, 4, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
1+(4) § 26 Absatz 3, 4, 4a, 6, 7 sowie 8 Satz 2 und 3 und die §§ 26a und 26b sind nicht anzuwenden.

VAG 2016 – § 234c Absatz 5 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 234c Absatz 5 @@
1 § 27 ist nicht anzuwenden.
1+Die §§ 27 und 27a sind nicht anzuwenden.

VAG 2016 – § 234h Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

49. In § 234h Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „und Absatz 4 bis 7“ eingefügt.
@@ § 234h Absatz 4 @@
1 (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
1+(4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 ist nicht anzuwenden.

VAG 2016 – § 245 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Gruppenaufsicht unterliegen“ durch die Angabe „Die Gruppenaufsicht kommt zur Anwendung, wenn eine Gruppe eines der Folgenden umfasst:“ ersetzt.
  • ⚠ Angabe vor Nummer 1.
@@ § 245 Absatz 2 @@
1 (2) Der Gruppenaufsicht unterliegen
1+(2) Die Gruppenaufsicht kommt zur Anwendung, wenn eine Gruppe eines der Folgenden umfasst:
2 2 1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder mindestens einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats beteiligte Unternehmen sind,
3 3 2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
4 4 a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
5 5 b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
6 6 mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,
7 7 3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
8 8 a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
9 9 b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder
10 10 c) ein Versicherungsunternehmen
11 11 mit Sitz in einem Drittstaat ist, und
12 12 4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

VAG 2016 – § 245 Absatz 4 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 245 Absatz 4 @@
1 Unterliegt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
1+Unterliegt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2013/36/EU, kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

VAG 2016 – § 245 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(6) Kommt die Gruppenaufsicht nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Anwendung und gehört zu der Gruppe auch ein Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen, welches oberstes Mutterunternehmen einer anderen Gruppe ist, gilt diese andere Gruppe als Bestandteil der Gruppe.

VAG 2016 – §§ 245a bis 245c

Einfügung · Konfidenz: hoch

51. Nach § 245 werden die folgenden §§ 245a bis 245c eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 245a bis 245c, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bewertet aufgrund der folgenden Kriterien, ob im Wege einer zentralen Koordinierung ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf die Entscheidungen eines anderen Unternehmens ausgeübt wird oder ob zwei oder mehr Unternehmen auf einheitlicher Grundlage geführt werden und damit eine Gruppe bilden:
1. Fähigkeit oder Möglichkeit der Einflussnahme auf finanzielle oder nicht finanzielle Entscheidungen eines Unternehmens durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen, insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder einer Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben wahrnimmt,
2. Abhängigkeit eines Unternehmens von einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einem anderen Unternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen, Geschäfte, Ausgliederungen oder der gemeinsamen Nutzung von Personal,
3. Koordinierung von finanziellen Entscheidungen, Kapitalanlagen sowie gemeinsamen Investitionen in verbundene Unternehmen,
4. koordinierte und konsistente Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, insbesondere in Bezug auf Versicherungsvertriebskanäle, Versicherungsprodukte, Versicherungsmarken, Kommunikation und Vermarktung. Kommt die Gruppenaufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass Unternehmen auf einheitlicher Grundlage geführt werden und somit eine Gruppe bilden, konsultiert die Gruppenaufsichtsbehörde die betroffenen Aufsichtsbehörden, wenn die Unternehmen ihren Sitz in unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten haben.
(2) Liegt aufgrund der Bewertung der Gruppenaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eine Gruppe vor, bestimmt die Gruppe eines der Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, als Mutterunternehmen, welches die Anforderungen an ein oberstes Mutterunternehmen nach den §§ 245 bis 278 sicherstellt. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet.
(3) Führt die Bestimmung des Mutterunternehmens nach Absatz 2 zu wesentlichen Gefahren für die Durchführung der Gruppenaufsicht, insbesondere weil dieses Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Gruppenaufsichtsbehörde hat oder die Gruppe die Anforderungen der §§ 245 bis 278 nicht effektiv erfüllen kann, kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden verlangen, dass die Gruppe nach Absatz 2 ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen bestimmt, oder selbst die Bestimmung vornehmen. Bestimmt die Gruppe entgegen der Anforderung nach Absatz 2 kein Mutterunternehmen, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet. Bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder Satz 2 das Mutterunternehmen, berücksichtigt sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, die jährlichen Bruttobeitragseinnahmen und die Anzahl der verbundenen Versicherungsunternehmen des jeweiligen Unternehmens. Die Aufsichtsbehörden überprüfen mindestens jährlich die Angemessenheit der Bestimmung des Mutterunternehmens nach Satz 1 oder Satz 2; ist diese nicht mehr gegeben, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen.
(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde begründet gegenüber dem nach Absatz 2 von der Gruppe oder nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 von der Gruppenaufsichtsbehörde bestimmten Mutterunternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1.
§ 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene
(1) Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 eine Gruppe von der Gruppenaufsichtsbehörde als kleine und nicht komplexe Gruppe einzustufen.
(2) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebenserstoder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
1. das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet nicht mehr als 5 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 und ohne Berücksichtigung der Unternehmen, für welche die Abzugs- und Aggregationsmethode anwendbar ist, betrug, und
2. die Summe der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 nicht höher als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag war. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn die Gruppensolvabilität ausschließlich auf Basis der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet wird.
(3) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebenserst- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass
1. in den letzten drei Geschäftsjahren vor der Einstufung für Nichtlebensversicherungstätigkeiten die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote ohne Rückversicherung weniger als 100 Prozent betrug,
2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung
a) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe nicht mehr als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag betrugen,
b) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten.
(4) Eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe nach Absatz 2 oder Absatz 3 setzt zudem voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung,
1. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen von zur Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
2. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
3. die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und Finanzanlagen, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und der Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten Gesamtinvestitionen ausmachten,
4. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von Unternehmen der Gruppe übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten,
5. die Differenz nach § 261 Absatz 1 Satz 2 bei Anwendung der Konsolidierungsmethode, die Differenz nach § 265 Absatz 1 bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder die Differenz nach Artikel 233a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei kombinierter Anwendung der Methoden positiv war,
6. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder der kombinierten Anwendung der Konsolidierungsmethode und der Abzugs- und Aggregationsmethode jedes Unternehmen, für welches die Abzugs- und Aggregationsmethode angewendet wurde, ein kleines und nicht komplexes Unternehmen war. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn die Gruppensolvabilität ausschließlich auf Basis der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet wird.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 noch nicht für einen Zeitraum vor, der zwei vollständige Geschäftsjahre umfasst, ist bei der Entscheidung über die Einstufung nach den Absätzen 2 bis 4 nur das letzte Geschäftsjahr zugrunde zu legen.
(6) Die Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe ist nicht möglich, wenn
1. die Gruppe ein Finanzkonglomerat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate- Aufsichtsgesetzes ist,
2. zur Gruppe ein Unternehmen im Sinne des § 259 Absatz 1 gehört oder
3. die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene mit einem genehmigten internen oder partiellen internen Modell berechnet wird.
(7) Auf Ebene des obersten Mutterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist, gelten die §§ 15c und 361 Absatz 1 entsprechend.
(8) Die §§ 15d, 15e, 43b, 361 Absatz 2 und 3 gelten in den Fällen der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend.
§ 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 2 hat die Versicherungs- Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft sicherzustellen, dass
1. die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung der
§§ 245 bis 278 zu gewährleisten, und insbesondere geeignet sind,
a) die Koordinierung aller Tochterunternehmen, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, zu gewährleisten,
b) Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen und
c) die festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen,
2. die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und der Versicherungsunternehmen in der Gruppe durch die Organisationsstruktur der Gruppe nicht behindert oder verhindert wird, wobei insbesondere Rechnung getragen wird
a) der Stellung der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding- Gesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe,
b) der Struktur des Anteilsbesitzes und
c) der Rolle der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft innerhalb der Gruppe.

VAG 2016 – § 246 Absätze 1 bis 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

52. § 246 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
@@ § 246 Absätze 1 bis 3 @@
1 (1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß § 245 umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des Versicherungsunternehmens eines Drittstaats, der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft. § 293 bleibt unberührt.
2
3 (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß § 245 einbezogen wird, wenn
1+(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung nach § 245 umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des Versicherungsunternehmens eines Drittstaats oder der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft. Eine Beaufsichtigung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der §§ 245 bis 278. § 293 bleibt unberührt.
2+(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht nach § 245 einbezogen wird, wenn
4 3 1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260 bleibt unberührt,
5 4 2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist oder
6 3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.
7 Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist die Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass ein Versicherungsunternehmen gemäß Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden soll, hört sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an.
8
9 (3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5 dieses Gesetzes sind alle der Gruppenaufsicht unterworfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
5+3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre. Wenn die Gruppenaufsichtsbehörde prüft, ob ein Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nach Satz 1 Nummer 2 nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sie sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
6+1. das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe,
7+2. ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken,
8+3. die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, qualitativ wie quantitativ gesehen, unwesentlich sind und
9+4. sofern das Unternehmen oberstes Mutterunternehmen ist, der Ausschluss dieses Unternehmens die Solvabilität der Gruppe unter Berücksichtigung der Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens nicht wesentlich verbessert. Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist die Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass ein Versicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden soll, hört sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Wenn der Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen würde, bei der keine Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich wäre oder der Ausschluss das oberste Mutterunternehmen betrifft, hört die Gruppenaufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen solchen Ausschluss die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung an. Solch ein Ausschluss ist nur im Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung ist gegenüber den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu begründen. Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft zumindest jährlich, ob diese Entscheidung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht länger der Fall, teilt die Gruppenaufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit, dass sie mit der Beaufsichtigung der Gruppe beginnen wird.
10+(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5 dieses Gesetzes und der auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte, technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards, soweit sie die Gruppenebene betreffen, sind alle der Gruppenaufsicht unterworfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Versicherungsunternehmen einer Gruppe sind für die Einhaltung der Anforderungen, die auf Ebene des jeweiligen Einzelunternehmens zu beachten sind, verantwortlich. Das oberste Mutterunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, das ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist, oder das Unternehmen, das nach § 245a Absatz 2 oder Absatz 3 als Mutterunternehmen bestimmt wurde, stellt die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 sicher.

VAG 2016 – § 250 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

53. In § 250 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 252 bis 265“ durch die Angabe „§§ 252 bis 265a“ ersetzt.
@@ § 250 Absatz 2 @@
1 (2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.
1+(2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265a berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

VAG 2016 – § 252 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

54. § 252 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 252 Absatz 2 @@
1 (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.
1+(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, die Verwendung der in § 265a beschriebenen kombinierten Anwendung beider Methoden (Kombinationsmethode) festlegen. Unbeschadet von § 259 kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode nur für Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, Versicherungs- Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats festlegen.

VAG 2016 – § 253 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 253 Absatz 2 @@
1 (2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet
1+(2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet
2 2 1. bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze und
3 2. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.
3+2. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird. Abweichend von Satz 1 bezeichnet im Anwendungsbereich des § 259 unabhängig davon, ob die Konsolidierungsmethode oder die Abzugs- und Aggregationsmethode angewendet wird, der verhältnismäßige Anteil den Anteil des gezeichneten Kapitals, den das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt an dem verbundenen Unternehmen hält.

VAG 2016 – § 253 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 253 Absatz 4 @@
1 (4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn
1+(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn
2 2 1. zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen,
3 2. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil nach Auffassung der Aufsichtsbehörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird, oder
4 3. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.
3+2. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird,
4+3. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt, oder
5+4. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass zwei oder mehr Versicherungsunternehmen eine Gruppe bilden, weil sie auf einheitlicher Grundlage geführt werden.

VAG 2016 – § 254 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
@@ § 254 Absatz 5 @@
1 (5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2 bis 4 darf die Solvabilitätskapitalanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens nicht überschreiten.
1+(5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2 bis 4 darf nicht über den Beitrag des verbundenen Versicherungsunternehmens zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe hinausgehen.

VAG 2016 – § 254 Absatz 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(7) Bestandteile der Eigenmittel, die von einem beteiligten Unternehmen ausgegeben worden sind, gelten nicht als frei von Belastungen im Sinne von § 91 Absatz 4 Nummer 1, wenn im Fall einer Liquidation eines Tochterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen ist, die Rückzahlung dieses Bestandteils nicht verweigert werden kann.

VAG 2016 – § 257

Streichung · Konfidenz: hoch

a) In der Überschrift wird die Angabe „Versicherungs-“ gestrichen.
  • ⚠ In der Ueberschrift wird „Versicherungs-" gestrichen.
@@ § 257 @@
1 § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
1+§ 257 Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften

VAG 2016 – § 257 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 3, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats als Versicherungsunternehmen behandelt.

VAG 2016 – § 258 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

58. In § 258 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abzugs- und Aggregationsmethode“ die Angabe „oder der Kombinationsmethode“ eingefügt.
@@ § 258 Absatz 1 @@
1 (1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, ist das Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen zu behandeln. Unterliegt das Versicherungsunternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zulassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften dieses Drittstaats vorgenommen.
1+(1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der Abzugs- und Aggregationsmethode oder der Kombinationsmethode berechnet, ist das Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen zu behandeln. Unterliegt das Versicherungsunternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zulassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften dieses Drittstaats vorgenommen.

VAG 2016 – § 259

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

59. § 259 wird durch den folgenden § 259 ersetzt:
@@ § 259 @@
1 (1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
2
3 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.
1+§ 259 Verbundene Unternehmen aus anderen Finanzbranchen
2+(1) Unabhängig von der Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität berücksichtigt das beteiligte Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe leisten:
3+1. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
4+2. OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG und nach Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG benannt haben,
5+3. Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU,
6+4. Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen,
7+5. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
8+(2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet. Die Eigenmittel jedes Unternehmens werden wie folgt berechnet:
9+1. für jedes in Absatz 1 Nummer 1 genannte verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften,
10+2. für jedes in Absatz 1 Nummer 2 genannte verbundene Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EG,
11+3. für jedes in Absatz 1 Nummer 3 genannte verbundene Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU,
12+4. für jedes in Absatz 1 Nummer 4 genannte verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG handelt,
13+5. für jedes in Absatz 1 Nummer 5 genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.
14+(3) Für die Zwecke von Absatz 2 darf der Betrag an Eigenmitteln jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die Gruppenaufsichtsbehörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 4 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungsunternehmen kann der Gruppenaufsichtsbehörde zu deren Zufriedenheit nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügbar gemacht werden können. Wenn das beteiligte Versicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, trägt es der Tatsache Rechnung, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.
15+(4) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet. In die Berechnung der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung nach Satz 1 fließen ein:
16+1. für jede Wertpapierfirma nach Absatz 1 Nummer 1, die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittstaaten,
17+2. für jedes Kreditinstitut nach Absatz 1 Nummer 1 der höhere der folgenden Werte:
18+a) Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern oder
19+b) Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung eines Verschuldungsquotenpuffers oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittstaaten, sofern jene Anforderungen durch Kernkapital erfüllt werden müssen,
20+3. für jedes in Absatz 1 Nummer 2 genannte verbundene Unternehmen der Betrag nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,
21+4. für jedes in Absatz 1 Nummer 3 genannte verbundene Unternehmen der Betrag nach Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU,
22+5. für jedes in Absatz 1 Nummer 4 genannte verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung, die das verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften erfüllen müsste, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG handeln würde,
23+6. für jedes in Absatz 1 Nummer 5 genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne oder die nach den Vorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaats, in welchem das Unternehmen registriert oder zugelassen ist, berechneten Kapitalanforderungen, wenn diese höher sind.
24+(5) Bilden mehrere der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 4 genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Eigenkapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss oder ist eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ein Tochterunternehmen, kann die Gruppenaufsichtsbehörde verlangen, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 anzuwenden. In diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 4 anzuwenden. Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zu einer Teilgruppe gehören, sind in die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung der Teilgruppe einzubeziehen. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 bis 4 für die jeweilige Teilgruppe in Abhängigkeit der Angemessenheit entweder auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder auf konsolidierter Basis entsprechend.
25+(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Gruppenaufsichtsbehörde auf Antrag des beteiligten Unternehmens den Abzug jeder der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beteiligungen von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens zulassen oder von sich aus einen derartigen Abzug anordnen.

VAG 2016 – § 260

Einfügung · Konfidenz: hoch

60. Nach § 260 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Satz 2), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Verbessert der in Satz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, so wird der Abzug nicht angewandt.

VAG 2016 – § 261 Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  • ⚠ Satz 2 wird durch mehrere Saetze ersetzt.
@@ § 261 Absatz 1 @@
1 Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung.
1+Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
2+1. den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln zuzüglich des Beitrags der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechnet wird und
3+2. der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung zuzüglich des Beitrags der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 4 oder Absatz 5 berechnet wird. Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen bleiben bei der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses durchgeführten Berechnung der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung außer Betracht.

VAG 2016 – § 261 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 261 Absatz 3 @@
1 Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen.
1+Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens, den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen und für verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats dem der Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an denjenigen lokalen Kapitalanforderungen, bei denen die Zulassung entzogen würde.

VAG 2016 – § 261 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(4) Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 sind nicht entsprechend anwendbar.

VAG 2016 – § 261a

Einfügung · Konfidenz: hoch

62. Nach § 261 wird der folgende § 261a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 261a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 261a Vereinfachte Berechnungen
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden dem beteiligten Versicherungsunternehmen gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz bei der Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode anzuwenden.
(2) Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gelten als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte dieser Unternehmen weniger als 0,5 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht.
(3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann die Verwendung eines vereinfachten Ansatzes nach Absatz 1 nur gestatten, wenn das beteiligte Unternehmen diese Vorgehensweise gestützt auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken des oder der verbundenen Unternehmen, für das oder für die der vereinfachte Ansatz angewendet werden soll, gebührend begründet und zur Zufriedenheit der Gruppenaufsichtsbehörde nachweist, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden. Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt, der nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittstaat für dieses Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung. Verfügt das beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittstaat geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf Versicherungsunternehmen dieses Drittstaats angewandt werden.
(4) Das beteiligte Versicherungsunternehmen hat jährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes weiterhin gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben.

VAG 2016 – § 265 Absatz 1 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des verbundenen Versicherungsunternehmens“ durch die Angabe „der in § 252 Absatz 2 Satz 2 und § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen“ ersetzt.
@@ § 265 Absatz 1 @@
1 2. dem Wert des verbundenen Versicherungsunternehmens beim beteiligten Versicherungsunternehmen zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.
1+2. dem Wert der in § 252 Absatz 2 Satz 2 und § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen beim beteiligten Versicherungsunternehmen zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.

VAG 2016 – § 265 Absätze 2 und 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
@@ § 265 Absätze 2 und 3 @@
1 (2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus
2 1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln und
3 2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln.
4
5 (3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus
6 1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und
7 2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen.
1+(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus
2+1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln,
3+2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvabilitätskapitalanforderungen der einzelnen verbundenen Versicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln und
4+3. dem Beitrag, den die in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechnet wird.
5+(3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus
6+1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens,
7+2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der einzelnen verbundenen Versicherungsunternehmen und
8+3. dem Beitrag, den die in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung leisten, wenn dieser Beitrag nach § 259 Absatz 4 oder Absatz 5 berechnet wird.

VAG 2016 – §§ 265a und 265b

Einfügung · Konfidenz: hoch

64. Nach § 265 werden die folgenden §§ 265a und 265b eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 265a und 265b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 265a Kombinationsmethode
(1) Nach der Kombinationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen
1. den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe nach Absatz 2 und
2. der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 3.
(2) Die anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 1 Nummer 1 setzen sich zusammen aus
1. den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird,
2. dem verhältnismäßigen Anteil des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die jeweilige Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und
3. dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.
(3) Die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2 setzt sich zusammen aus
1. der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses nach § 261 Absatz 2 und 3 berechneten konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird,
2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und
3. dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.
(4) Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen bleiben bei der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses durchgeführten Berechnung der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nach Absatz 3 Nummer 1 außer Betracht.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beteiligungen an den in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird. Liegt der Wert der jeweiligen Beteiligung an einem in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen über dem verhältnismäßigen Anteil an dessen Solvabilitätskapitalanforderung, wird die sich daraus ergebende Differenz bei der Berechnung der Sensitivität von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) bei der Berechnung der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung einbezogen. Die Berechnung ist unter der Annahme durchzuführen, dass der Wert dieser Beteiligungen nicht sensitiv auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko) reagiert.
(6) § 265 Absatz 4 ist bei der Ermittlung des Werts nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Auf den Antrag eines Versicherungsunternehmens und seiner verbundenen Unternehmen oder der verbundenen Versicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung sowie die Solvabilitätskapitalanforderungen für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die §§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.
(8) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist nach § 261 Absatz 3 zu berechnen. Dieser Mindestbetrag ist mit den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln nach § 95 zu bedecken. Bei dieser Berechnung bleiben die Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten Unternehmen außer Betracht. Ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, bestimmt sich entsprechend § 250 Absatz 1 Satz 2, den §§ 253 bis 260 und
261a. § 135 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anwendbar. Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 ist nicht entsprechend anwendbar.
(9) Die sich nach Absatz 3 Nummer 2 aus den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten verbundenen Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, ergebende Solvabilitätskapitalanforderung muss das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf diese verbundenen Unternehmen angemessen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf die in Satz 1 genannten verbundenen Unternehmen erheblich von den Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach § 265 Absatz 3 ab, kann die Gruppenaufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf den nach Absatz 3 Nummer 2 berechneten Wert festlegen. § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
§ 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe Bei Anwendung der Konsolidierungsmethode oder der Kombinationsmethode darf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding- Gesellschaft § 100a auf eine Untergruppe der langfristigen Aktieninvestitionen anwenden.

VAG 2016 – § 273 Absatz 3 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

65. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 273 Absatz 3 @@
1 Die Schwellenwerte orientieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen, den versicherungstechnischen Rückstellungen oder beiden Größen.
1+Die Schwellenwerte werden auf Grundlage der Solvabilitätskapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der anrechnungsfähigen Eigenmittel, anderer angemessener quantitativer oder qualitativer risikobasierter Kriterien oder einer Kombination daraus festgelegt.

VAG 2016 – § 274 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

66. Nach § 274 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 4 Satz 2), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Die Gruppenaufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen festlegen, dass auch über gruppeninterne Transaktionen berichtet wird, bei denen kein Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, keine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft beteiligt ist.

VAG 2016 – § 275

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In der Überschrift wird die Angabe „des Governance-Systems“ durch die Angabe „der Geschäftsorganisation“ ersetzt.
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
@@ § 275 @@
1 § 275 Überwachung des Governance-Systems
1+§ 275 Überwachung der Geschäftsorganisation

VAG 2016 – § 275 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 2), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene umfasst das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die verbundenen Unternehmen, die zur Gruppe gehören und die Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden.

VAG 2016 – § 275 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 2 wird durch die neuen Absaetze 2 bis 2d ersetzt.
@@ § 275 Absatz 2 @@
1 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest
1+(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest
2 2 1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Gruppensolvabilität, die eine Identifizierung und Messung aller wesentlichen Risiken sowie deren Bedeckung mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln ermöglichen, und
3 2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung der gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.
3+2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung der gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration. Das Risikomanagementsystem auf Gruppenebene umfasst zumindest die Versicherungsaktivitäten sowie andere wesentliche Tätigkeiten der Gruppe und die Risiken, denen die Gruppe deshalb tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, sowie deren Interdependenzen.
4+(2a) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft überwacht regelmäßig die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen, einschließlich der in § 259 Absatz 1 genannten Unternehmen sowie der nicht beaufsichtigten Unternehmen. Diese Überwachung muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sein, die die verbundenen Unternehmen auf Ebene der Gruppe verursachen oder verursachen könnten.
5+(2b) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft muss über Leitlinien für die Gruppe verfügen und sicherstellen, dass die Leitlinien der Gruppe von allen beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe konsistent umgesetzt werden und die Leitlinien der beaufsichtigten Unternehmen konsistent mit den Leitlinien der Gruppe sind.
6+(2c) Die Geschäftsorganisation der Gruppe muss eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und konsistenten Zuständigkeiten und Aufgabentrennungen innerhalb der Gruppe sicherstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass Interessenkonflikten vorgebeugt wird oder, falls nicht möglich, solche Konflikte gesteuert werden.
7+(2d) Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten, sind diejenigen, die die Geschäfte des in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannten Unternehmens tatsächlich leiten. Das in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannte Unternehmen identifiziert für die Gruppe die Personen, die für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind. Die Letztverantwortung für die Tätigkeit dieser Personen in Bezug auf die Ausübung der Schlüsselaufgabe auf Gruppenebene tragen die Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten. Wenn die Personen, die die Gruppe tatsächlich leiten, oder auf Gruppenebene für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, auch bei einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder bei sonstigen verbundenen Unternehmen die Geschäfte tatsächlich leiten oder bei einem dieser Unternehmen für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, hat das in § 246 Absatz 3 Satz 3 genannte Unternehmen sicherzustellen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Gruppenebene klar von den Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ebene der einzelnen Unternehmen getrennt sind.

VAG 2016 – § 275 Absatz 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 3 Satz 1), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Diese Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst zumindest die Versicherungsaktivitäten sowie andere wesentliche Tätigkeiten der Gruppe und die Risiken, denen die Gruppe deshalb tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, sowie deren Interdependenzen.

VAG 2016 – § 275a

Einfügung · Konfidenz: hoch

68. Nach § 275 wird der folgende § 275a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 275a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene
(1) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren. Der Liquiditätsrisikomanagementplan beinhaltet eine kurzfristige Liquiditätsanalyse; die Aufsichtsbehörde kann eine mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse verlangen. § 26b gilt entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit Liquiditätsrisiken nach den §§ 299a und 299b gelten entsprechend im Hinblick auf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs- Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft.

VAG 2016 – § 277 Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 277 Absatz 1 @@
1 § 29 Absatz 3 und die §§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.
1+§ 29 Absatz 3 und die §§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der in § 40 Absatz 2 Nummer 1 angesprochene erste Teil nicht erforderlich ist und die Informationen auf die Gruppe zu beziehen sind.

VAG 2016 – § 277 Absatz 2 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „auf Gruppenebene auch die“ die Angabe „beiden Teile der“ eingefügt.
@@ § 277 Absatz 2 @@
1 (2) Mit Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde ist dieses Unternehmen berechtigt, für die gesamte Gruppe nur einen einzigen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen, der neben den nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene auch die nach den §§ 40 bis 42 für jedes Tochterunternehmen der Gruppe zu veröffentlichenden Informationen, die einzeln identifizierbar sein müssen, enthält. In diesem Fall entfallen die Verpflichtungen aus den vorgenannten Vorschriften für die einzelnen Tochterunternehmen.
1+(2) Mit Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde ist dieses Unternehmen berechtigt, für die gesamte Gruppe nur einen einzigen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen, der neben den nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene auch die beiden Teile der nach den §§ 40 bis 42 für jedes Tochterunternehmen der Gruppe zu veröffentlichenden Informationen, die einzeln identifizierbar sein müssen, enthält. In diesem Fall entfallen die Verpflichtungen aus den vorgenannten Vorschriften für die einzelnen Tochterunternehmen.

VAG 2016 – § 277 Absatz 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 2 Satz 2), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Davon unberührt ist die Prüfungspflicht nach Artikel 51a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG auf Ebene der verbundenen Versicherungsunternehmen.

VAG 2016 – §§ 277a und 277b

Einfügung · Konfidenz: hoch

70. Nach § 277 werden die folgenden §§ 277a und 277b eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 277a und 277b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe
(1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat jährlich, spätestens 24 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, der Gruppenaufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auf Gruppenebene vorzulegen. Diese Frequenz kann von der Aufsichtsbehörde auf zwei oder drei Jahre reduziert werden, wenn sie dies für ausreichend erachtet. § 43c Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden; § 43c Absatz 1 Satz 3 ist für kleine und nicht komplexe Gruppen entsprechend anzuwenden.
(2) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde ist dieses oberste Mutterunternehmen berechtigt, für die gesamte Gruppe nur einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen, der neben den nach Absatz 1 vorzulegenden Informationen auf Gruppenebene auch die nach den § 43c Absatz 1 für jedes Tochterunternehmen der Gruppe vorzulegenden Informationen enthält, die einzeln identifizierbar sein müssen. Der einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht muss im Hinblick auf ein Tochterunternehmen zumindest die Informationen enthalten, die ein regelmäßiger aufsichtlicher Bericht eines Tochterunternehmens nach § 43c Absatz 1 enthalten würde. Im Fall der Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts für die einzelnen Tochterunternehmen.
(3) Tochterunternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht unverzüglich nach dessen Einreichung bei der Gruppenaufsichtsbehörde durch das oberste Mutterunternehmen vorzulegen; diese Pflicht entfällt, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich Gruppenaufsichtsbehörde ist.
(4) Vor Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 hört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums an und trägt deren gebührend begründeten Auffassungen angemessen Rechnung. Das Aufsichtskollegium trifft eine Entscheidung über die Möglichkeit, für die gesamte Gruppe einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen.
(5) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunternehmen der Gruppe zuständig, umfasst ihre Aufsicht auch den Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der sich auf das Tochterunternehmen bezieht. Fehlen in dem nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht wesentliche Informationen hinsichtlich dieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterunternehmen zur Vorlage der erforderlichen Zusatzinformationen verpflichten. Die Aufsichtsbehörde informiert das Aufsichtskollegium über dieses Verlangen; dies gilt auch, wenn sie eine Änderung oder Klarstellung verlangt. Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt ebenfalls von dem obersten Mutterunternehmen die von der Aufsichtsbehörde verlangten Informationen.
(6) Die Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht kann insbesondere widerrufen werden, wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für unzureichend erachten.
§ 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen
(1) Die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung auf Gruppenebene, die jährlich zu erfolgen hat, ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen innerhalb von 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen. Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung hat diese innerhalb von 11 Wochen nach Quartalsende zu erfolgen.
(2) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung nach § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung nach § 45 Absatz 2 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

VAG 2016 – § 278

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

71. In § 278 wird die Angabe „Governance- und Organisationsstruktur“ durch die Angabe „Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur“ ersetzt.
@@ § 278 @@
1 Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.
1+Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.

VAG 2016 – § 282

Aufhebung · Konfidenz: hoch

72. § 282 wird gestrichen.
  • ⚠ § 282 wird vollstaendig aufgehoben.
@@ § 282 @@
1 (1) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
2
3 (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß § 45 Absatz 2 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.
1+(weggefallen)

VAG 2016 – § 284 Absatz 2 Satz 2

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

73. In § 284 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 282 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 277b Absatz 3“ und die Angabe „Governance- und Organisationsstruktur“ durch die Angabe „Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur“ ersetzt.
@@ § 284 Absatz 2 @@
1 (2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich untereinander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG erleichtern. Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40, 47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-, Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.
1+(2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich untereinander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG erleichtern. Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40, 47 Nummer 6 und § 277b Absatz 3 hinsichtlich der Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-, Geschäftsorganisations- und Organisationsstruktur der Gruppe.

VAG 2016 – § 286 Absatz 1 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

74. In § 286 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Angabe „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.
@@ § 286 Absatz 1 @@
1 (1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats unverzüglich die Informationen, die dieser die Erfüllung der Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ermöglichen oder erleichtern. Zu den Informationen nach Satz 1 gehören insbesondere Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden sowie Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats übermittelt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus Informationen, die geeignet sind, die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2009/138/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Aufsichtsbehörde übermittelt außerdem Informationen, soweit dies in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wird.
1+(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats unverzüglich die Informationen, die dieser die Erfüllung der Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ermöglichen oder erleichtern. Zu den Informationen nach Satz 1 gehören insbesondere Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden sowie Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats übermittelt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus Informationen, die geeignet sind, die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2009/138/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Aufsichtsbehörde übermittelt außerdem Informationen, soweit dies in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wird.

VAG 2016 – § 287 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Finanzlage des Versicherungsunternehmens“ die Angabe „oder ist die Einhaltung der Anforderungen der §§ 245 bis 278 aus sonstigen Gründen gefährdet“ eingefügt.
@@ § 287 Absatz 1 @@
1 (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die Solvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität der Gruppe gefährdet, obwohl es die Anforderungen einhält, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage des Versicherungsunternehmens, fordert die Aufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen auf, Maßnahmen zur unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen. Gleichzeitig verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
1+(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die Solvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität der Gruppe gefährdet, obwohl es die Anforderungen einhält, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder ist die Einhaltung der Anforderungen der §§ 245 bis 278 aus sonstigen Gründen gefährdet, fordert die Aufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen auf, Maßnahmen zur unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen. Gleichzeitig verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

VAG 2016 – § 287 Absätze 1a und 1b

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
  • ⚠ Neue Absaetze 1a und 1b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(1a) Sind die Anforderungen des § 245c nicht erfüllt, kann die Gruppenaufsichtsbehörde gegenüber der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft Maßnahmen ergreifen, um eine wirksame Gruppenaufsicht zu ermöglichen und die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Fall des § 245c Nummer 1 Änderungen an den gruppeninternen Regelungen oder der gruppeninternen Aufgabenverteilung sowie im Fall des § 245c Nummer 2 nach Anhörung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der betroffenen Aufsichtsbehörden ausnahmsweise eine Strukturierung der Gruppe verlangen, welche eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Gruppenaufsichtsbehörde berücksichtigt im Fall von gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf die beaufsichtigten verbundenen Unternehmen.
(1b) Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt von einer Gruppe, Maßnahmen zur Ermöglichung einer wirksamen Gruppenaufsicht und Gewährleistung der Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu ergreifen, wenn
1. der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Gruppe zugrunde liegt mit
a) Unternehmen, die eine horizontale Unternehmensgruppe bilden, sowie deren verbundenen Unternehmen oder
b) Unternehmen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörden auf einheitlicher Grundlage geführt werden, und
2. bei der Gruppe die wirksame Gruppenaufsicht behindert oder verhindert wird oder es der Gruppe unmöglich ist, die Anforderungen der §§ 245 bis 278 zu erfüllen. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde bei Vorliegen besonderer Umstände die Gründung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Wege einer zentralen Koordination tatsäch- lich einen beherrschenden Einfluss auf die finanziellen und nichtfinanziellen Entscheidungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe ausübt, verlangen. In diesem Fall ist diese Versicherungs- Holdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder dieses Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung der §§ 245 bis 278 verantwortlich.

VAG 2016 – § 290 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind“ die Angabe „im Fall einer Gruppenaufsicht auf Grundlage von § 245 Absatz 2 Nummer 3“ eingefügt.
@@ § 290 Absatz 1 @@
1 (1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder des Drittstaats-Versicherungsunternehmens anzuwenden.
1+(1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind im Fall einer Gruppenaufsicht auf Grundlage von § 245 Absatz 2 Nummer 3 die §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder des Drittstaats-Versicherungsunternehmens anzuwenden.

VAG 2016 – § 290 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 bis 4b ersetzt.
@@ § 290 Absatz 4 @@
1 (4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten verwenden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen der Gruppe gewährleisten. Sie kann insbesondere die Gründung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft verlangen und die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Gruppen auf die Versicherungsunternehmen der Gruppe anwenden, an deren Spitze diese Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft steht. Es können nur Methoden gewählt werden, die der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich sind. Die Aufsichtsbehörde hat die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission über die gewählten Methoden zu unterrichten.
1+(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten Methoden verwenden, wenn diese anderen Methoden eine angemessene Beaufsichtigung der unter § 245 Absatz 2 Nummer 3 fallenden Versicherungsunternehmen der Gruppe gewährleisten. Es können nur Methoden gewählt werden, die der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich sind. Diese Ziele umfassen insbesondere Folgendes:
2+1. Erhaltung der Kapitalallokation und der Zusammensetzung der Eigenmittel von Versicherungsunternehmen sowie Verhinderung einer wesentlichen gruppeninternen Kapitalschöpfung, wenn diese vom Mutterunternehmen aus den Erlösen von Schuldtiteln oder anderen Finanzinstrumenten, die nicht als Eigenmittelbestandteile gelten, finanziert werden,
3+2. Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen Unternehmen und anderen, nicht beaufsichtigten Unternehmen für Versicherungsunternehmen in der Gruppe oder für die Teilgruppe ausgeht, deren oberstes Mutterunternehmen nach § 247 auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs- Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Aufsichtsbehörde hat die gewählten anderen Methoden angemessen zu begründen, zu dokumentieren und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Kommission über die gewählten anderen Methoden zu unterrichten.
4+(4a) Andere Methoden nach Absatz 4 Satz 1 können folgende Methoden umfassen:
5+1. im Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Bestimmung eines Versicherungsunternehmens, das für die Einhaltung der in Teil 5 dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen verantwortlich ist,
6+2. im Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Anordnung der Gründung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und die Anwendung des Teils 5 dieses Gesetzes auf die dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft unterstehenden Versicherungsunternehmen der Gruppe,
7+3. im Fall, dass mehrere Versicherungsunternehmen der Gruppe eine Teilgruppe bilden, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, neben der Anwendung des Teils 5 dieses Gesetzes auf die Teilgruppe das Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen oder die Festlegung zusätzlicher Anforderungen, wobei dies die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen, die verstärkte Überwachung der Risikokonzentration und die verstärkte Überwachung gruppeninterner Transaktionen einschließt,
8+4. die Anordnung der Unabhängigkeit der Geschäftsleitung des obersten Mutterunternehmens im Europäischen Wirtschaftsraum vom obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
9+5. die Untersagung, Begrenzung, Einschränkung, Überwachung oder Anordnung der vorherigen Ankündigung von Transaktionen, wie beispielsweise Dividendenausschüttungen und Kuponeinlösungen auf nachrangige Schuldtitel, wenn
10+a) derartige Transaktionen die Finanzlage oder Solvabilität von Versicherungsunternehmen der Gruppe bedrohen oder bedrohen könnten und
11+b) ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum auf der einen und ein der Gruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat auf der anderen Seite an derartigen Transaktionen beteiligt ist, oder
12+6. die Anforderung von Informationen über die Solvabilität und Finanzlage, das Risikoprofil und die Risikotoleranzschwellen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, einschließlich von Berichten zu diesen Aspekten, die der Geschäftsleitung dieser Mutterunternehmen oder der Aufsichtsbehörde in dem Drittstaat vorgelegt wurden.
13+(4b) Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 4a Nummer 5 teilt die Gruppenaufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn die Gruppenaufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum nicht Aufsichtsbehörde des Mitgliedoder Vertragsstaats ist, in dem ein verbundenes Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

VAG 2016 – § 292

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

77. § 292 wird durch den folgenden § 292 ersetzt:
@@ § 292 @@
1 Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284 bis 287, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.
1+§ 292 Gruppeninterne Transaktionen Die gruppeninternen Transaktionen zwischen dem oder den Versicherungsunternehmen und dem Mutterunternehmen sowie die gruppeninternen Transaktionen zwischen dem oder den Versicherungsunternehmen und den verbundenen Unternehmen des Mutterunternehmens unterliegen der allgemeinen Aufsicht, wenn ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eines der folgenden Unternehmen als Mutterunternehmen haben:
2+1. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft,
3+2. ein Kreditinstitut,
4+3. eine Wertpapierfirma,
5+4. ein Finanzinstitut,
6+5. eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
7+6. einen Verwalter alternativer Investmentfonds,
8+7. eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder
9+8. ein nichtbeaufsichtigtes Unternehmen, welches eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 31. Mai 2024 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, wobei diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil seiner Gesamttätigkeiten ausmachen. Die §§ 274, 284 bis 287, 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.

VAG 2016 – § 293 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 293 Absatz 1 @@
1 Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt.
1+Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 21, 23 bis 26, 29, 30, 32, 43, 44 sowie 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, § 296 Absatz 1 Satz 1, § 299 Nummer 1, die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach den §§ 22 und 310a entsprechend; § 299 Nummer 2 bleibt unberührt.

VAG 2016 – § 293 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 293 Absatz 2 @@
1 (2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.
1+(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding- Gesellschaft anordnen. Unbeschadet des § 287 Absatz 1b kann die Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Maßnahmen anordnen:
2+1. die Untersagung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, verbunden sind,
3+2. die Übertragung der Anteile an den Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, auf die Anteilseigner der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding- Gesellschaft,
4+3. die befristete Benennung einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder eines Versicherungsunternehmens der Gruppe als Unternehmen, das für die Einhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen verantwortlich ist,
5+4. die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner,
6+5. die Übertragung oder Verringerung der Beteiligung an Versicherungsunternehmen oder anderen in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen,
7+6. die Vorlage eines Plans für die unverzügliche Wiedereinhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen. Wirken sich diese Maßnahmen auch auf Unternehmen mit Sitz in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten aus, hört die Gruppenaufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung an, bevor sie die Maßnahmen anordnet.

VAG 2016 – § 294 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
@@ § 294 Absatz 4 @@
1 (4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
1+(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Geschäftsorganisation, die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.

VAG 2016 – § 294 Absatz 5 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 294 Absatz 5 @@
1 Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
2 1. der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation,
3 2. der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, und
4 3. der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten.
1+Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
2+1. der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation, insbesondere die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sowie die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,
3+2. der präventiven Sanierungsplanung im Sinne von Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes,
4+3. der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt sein könnte,
5+4. der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten, und
6+5. die Liquiditätslage.

VAG 2016 – § 296 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

80. In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „einhergehen“ die Angabe „; dies gilt insbesondere für kleine und nicht komplexe Unternehmen“ eingefügt.
@@ § 296 Absatz 1 @@
1 (1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.
1+(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen; dies gilt insbesondere für kleine und nicht komplexe Unternehmen. Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.

VAG 2016 – § 297

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

81. § 297 wird durch den folgenden § 297 ersetzt:
@@ § 297 @@
1 (1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
3 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.
1+§ 297 Ermessen Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

VAG 2016 – §§ 299a und 299b

Einfügung · Konfidenz: hoch

82. Nach § 299 werden die folgenden §§ 299a und 299b eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 299a und 299b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen verlangen, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsmängel festgestellt werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein wesentliches Liquiditätsrisiko besteht und das Versicherungsunternehmen keine wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Aufsichtsbehörde überprüft mindestens alle sechs Monate die Anordnung und hebt sie auf, wenn das Versicherungsunternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. In relevanten Fällen übermittelt die Aufsichtsbehörde der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Tatsachen, die auf Anfälligkeiten gegenüber Liquiditätsrisiken hindeuten.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt ist, welche eine unmittelbare Gefahr für den Schutz der Versicherungsnehmer oder für die Stabilität des Finanzsystems darstellen könnten, zeitweilig folgende Maßnahmen anordnen:
1. die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger,
2. die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln,
3. die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen oder
4. die Aussetzung der Rückkaufsrechte der Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen. Die Befugnis zur Aussetzung von Rückkaufsrechten darf nur bei außergewöhnlichen, das Unternehmen betreffenden Umständen als letztes Mittel und nur dann ausgeübt werden, wenn dies im kollektiven Interesse der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens liegt. Bevor die Aufsichtsbehörde eine solche Befugnis ausübt, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte und auf die Rechte der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens im nationalen und auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Begründung für die Ausübung dieser Befugnis.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 2 darf grundsätzlich nicht für länger als drei Monate erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnung verlängern, wenn die zugrundeliegenden Gründe weiterhin vorliegen. Sie hat die Anordnung aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen.
(4) Unbeschadet des § 299b Absatz 6 hat die Aufsichtsbehörde bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zudem anzuordnen, dass die betroffenen Versicherungsunternehmen
1. keine Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger leisten,
2. keine Aktienrückkäufe durchführen oder Eigenmittel zurückzahlen und
3. keine Boni oder andere variable Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitglieder des Aufsichtsrats und an verantwortliche Personen für Schlüsselaufgaben zahlen, bis die angeordnete Aussetzung des Rückkaufsrechts durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellem Mandat zeitnah über die Absicht, von einer Befugnis nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung möglicher unbeabsichtigter Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 ein.
(6) Die Aufsichtsbehörde beachtet bei ihrer Entscheidung über Anordnungen nach Absatz 2 die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eine Stellungnahme zu Anordnungen nach Absatz 2 abgibt, überprüft die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung.
(7) Bei der Anwendung einer Maßnahme nach Absatz 2 sind die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und aus der vorausschauenden Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit der Bewertung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann eine Befugnis nach den Absätzen 2 und 4 gegenüber allen im Inland tätigen betreffenden Versicherungsunternehmen ausüben, wenn die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände den gesamten Versicherungsmarkt oder einen wesentlichen Teil davon betreffen.
§ 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks
(1) Unbeschadet des § 137 kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um die Finanzlage eines Versicherungsunternehmens in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks zu schützen, die die Finanzlage des betroffenen Versicherungsunternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden können.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks gegenüber Versicherungsunternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil insbesondere folgende Maßnahmen anordnen:
1. die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger,
2. die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln und
3. die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen.
(3) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellen Mandat rechtzeitig über die Absicht, von einer Befugnis nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung der außergewöhnlichen branchenweiten Schocks ein.
(4) Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Anwendung der Befugnis nach Absatz 2 insbesondere die festgelegten Risikotoleranzlimite des betreffenden Versicherungsunternehmens und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sie berücksichtigt zudem die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und die vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(5) Eine Anordnung nach Absatz 2 ist mindestens alle drei Monate zu überprüfen und aufzuheben, sobald die zugrunde liegenden Bedingungen, die zu der Anordnung geführt haben, nicht mehr bestehen.
(6) Wesentliche gruppeninterne Transaktionen nach § 274, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, werden nur dann ausgesetzt oder eingeschränkt, wenn sie eine Gefahr für die Solvenz oder Liquiditätslage der Gruppe oder mindestens eines der Unternehmen der Gruppe darstellen. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht die Gruppenaufsichtsbehörde ist, konsultiert sie diese, bevor sie Geschäfte eines verbundenen Unternehmens mit einem anderen Unternehmen der Gruppe aussetzt oder einschränkt.

VAG 2016 – § 301 Absatz 1 Nummern 3 und 4

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
  • ⚠ Bisherige Nummern 3 und 4 werden durch die neuen Nummern 3 bis 5 ersetzt.
@@ § 301 Absatz 1 @@
1 3. die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn a) diese Abweichungen das Unternehmen daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und über sie Bericht zu erstatten, und b) die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird oder
2
3 4. das Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80, die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 351 oder § 352 anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dieser Anpassung oder Übergangsmaßnahme zugrunde liegen.
1+3. die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn
2+a) diese Abweichungen das Unternehmen daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und über sie Bericht zu erstatten, und
3+b) die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird,
4+4. das Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80, die Volatilitätsanpassung nach § 82 oder die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dieser Anpassung oder Übergangsmaßnahme zugrunde liegen, oder
5+5. das Versicherungsunternehmen
6+a) die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 anwendet,
7+b) ohne diese Übergangsmaßnahme seine Solvabilitätskapitalanforderung nicht erfüllen würde und
8+c) das Unternehmen keinen den aufsichtlichen Anforderungen entsprechenden Maßnahmenplan nach § 353 Absatz 2 vorgelegt hat oder keinen den aufsichtlichen Anforderungen entsprechenden jährlichen Fortschrittsbericht nach § 353 Absatz 3 vorgelegt hat.

VAG 2016 – § 301 Absatz 2 Satz 3

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 301 Absatz 2 @@
1 In den in Absatz 1 Nummer 4 genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die sich aus den dort bezeichneten Abweichungen ergeben.
1+In den Fällen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 muss der Kapitalaufschlag im Verhältnis zu den wesentlichen Risiken stehen, die mit den genannten Abweichungen beziehungsweise Versäumnissen einhergehen.

VAG 2016 – § 303 Absatz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

84. In § 303 Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist“ durch die Angabe „tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen innehat“ ersetzt.
  • ⚠ Angabe vor Nummer 1.
@@ § 303 Absatz 2 @@
1 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1+(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen innehat, verlangen und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
2 2 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt,
3 3 2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
4 4 3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt oder
5 5 4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen hat, sofern die Verstöße schwerwiegend, wiederholt oder systematisch sind.

VAG 2016 – § 309 Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abwickler“ die Angabe „, die nach § 124 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes von der Abwicklungsbehörde bestellten Sonderverwalter“ eingefügt.
@@ § 309 Absatz 1 @@
1 (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
1+(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler, die nach § 124 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes von der Abwicklungsbehörde bestellten Sonderverwalter und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

VAG 2016 – § 309 Absatz 5 Nummer 3a

Einfügung · Konfidenz: hoch

aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 3a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
3a. Abwicklungsbehörden für Versicherungsunternehmen,

VAG 2016 – § 309 Absatz 5 Nummer 15

Einfügung · Konfidenz: hoch

bb) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 15, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
15. den Ausschuss für Finanzstabilität nach § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes,

VAG 2016 – § 309 Absatz 7a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 7a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(7a) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht die Veröffentlichung der Ergebnisse von Prognoserechnungen im Sinne von § 44 Satz 2 Nummer 2 und von unionsweiten Stresstests nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie die Übermittlung der Ergebnisse dieser unionsweiten Stresstests an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zum Zweck der Veröffentlichung.

VAG 2016 – § 309 Absatz 8 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14“ durch die Angabe „bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 15“ ersetzt.
@@ § 309 Absatz 8 @@
1 (8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, 12 und 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
1+(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 15 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, 12 und 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

VAG 2016 – § 309 Absatz 9 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

e) Absatz 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  • ⚠ Satz 2 wird durch mehrere Saetze ersetzt.
@@ § 309 Absatz 9 @@
1 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.
1+Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen. Stammen diese Informationen aus einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden.

VAG 2016 – § 310 Absatz 2 Satz 1

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

86. In § 310 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66a,“ gestrichen und nach der Angabe „nach § 298 Absatz 3,“ die Angabe „nach § 299a Absatz 1, 2 oder Absatz 4, § 299b Absatz 1 und 2,“ eingefügt.
  • ⚠ „66a," wird gestrichen und nach „nach § 298 Absatz 3," wird eine Verweisangabe eingefuegt.
@@ § 310 Absatz 2 @@
1 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
1+(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, nach § 299a Absatz 1, 2 oder Absatz 4, § 299b Absatz 1 und 2, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

VAG 2016 – § 315

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

87. Die Überschrift des § 315 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
@@ § 315 @@
1 § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
1+§ 315 Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens

VAG 2016 – Kapitel 2a (§§ 317a bis 317o)

Einfügung · Konfidenz: hoch

88. Nach § 317 wird das folgende Kapitel 2a eingefügt:
  • ⚠ Neues Kapitel 2a (Sanierungsmassnahmen) mit den §§ 317a bis 317o, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen
§ 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Kapitels sind entweder die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetz ergriffen werden. Ist die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels, so gelten die Vorschriften dieses Kapitels bei Sanierungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmen.
(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Erstversicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Erstversicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung der Forderungen, der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in Titel III Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsbefugnisse.
(3) Verwalter im Sinne dieses Kapitels ist eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird.
(4) Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels auf Sanierungsmaßnahmen, die eine in einem Mitglied- oder Vertragsstaat bestehende Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaats betreffen, bezeichnet der Ausdruck
1. „Herkunftsstaat“ den Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem der Niederlassung die Zulassung nach den Artikeln 145 bis 149 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde;
2. „Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaats;
3. „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.
§ 317b Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen und maßgebliches Recht
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Erstversicherungsunternehmen, einschließlich seiner Niederlassungen, zu entscheiden. Niederlassung im Sinne des Satzes 1 ist eine ständige Präsenz eines Erstversicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als des Herkunftsstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt.
(2) Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus.
(3) Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den §§ 317e bis 317l nichts anderes bestimmt ist.
(4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind im Inland ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften im Inland solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.
(5) Sanierungsmaßnahmen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum wirksam, sobald sie im Herkunftsstaat wirksam sind.
§ 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden setzen die Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst vor der Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, ansonsten unmittelbar danach, von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unverzüglich über die Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie über die etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen. Die Unterrichtungspflicht entfällt bei Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, es sei denn, sie betreiben die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung.
(2) Sofern § 133 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen
(1) Kann gegen eine Sanierungsmaßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden, der Verwalter oder jede andere dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme im Bundesanzeiger und geben diese außerdem durch schnellstmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie von einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über deren Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet wurde, diese im Bundesanzeiger veröffentlichen.
(2) In einer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die zuständige Behörde, das nach § 317b Absatz 3 maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher Sprache. Die Veröffentlichung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme.
(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Veröffentlichung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats oder dessen Recht nicht etwas anderes bestimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Erstversicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden. Die Art und Weise, in der die in Satz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
§ 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen Abweichend von § 317b ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme Folgendes maßgeblich:
1. für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;
2. für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und
3. für Rechte des Erstversicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
§ 317f Dingliche Rechte Dritter bei Sanierungsmaßnahmen
(1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Erstversicherungsunternehmens, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt. Satz 1 betrifft sowohl Rechte an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung.
(2) Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest
1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
4. das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
§ 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen
(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitgliedoder Vertragsstaats befindet.
(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befindet.
§ 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Erstversicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Erstversicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.
§ 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des § 317f ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.
§ 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen
(1) § 317f Absatz 1, § 317g und § 317h stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nicht entgegen. Dies gilt nicht, wenn der durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung Begünstigte nachweist, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist und die Rechtshandlung nach dessen Recht in keiner Weise angreifbar ist.
(2) § 317i steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Aufhebung von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem in dem betreffenden geregelten Markt geltenden Recht dienen, nicht entgegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen Verfügt das Erstversicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:
1. bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
2. bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
3. bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitglied- oder Vertragsstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
§ 317l Anhängige Rechtsstreitigkeiten bei Sanierungsmaßnahmen Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand ist ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
§ 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen
(1) Die Bestellung eines Verwalters wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Die zuständigen Behörden können eine einfache Übersetzung der Entscheidung nach Satz 1 in die deutsche Sprache verlangen, wenn der Verwalter in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden will.
(2) Die Verwalter können im Inland sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaats zustehen. Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme nach dem Recht des Herkunftsstaats bestellt werden, insbesondere in den Aufnahmemitglied- oder Aufnahmevertragsstaaten und insbesondere zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsstaats beachten die Verwalter das deutsche Recht; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.
§ 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register
(1) Auf Antrag eines Verwalters oder jeder anderen in einem anderen Herkunftsstaat als der Bundesrepublik Deutschland hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme in jedes einschlägige öffentliche Register einzutragen. Besteht eine Pflicht zur Eintragung, hat die in Satz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.
§ 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen Hat ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedoder Vertragsstaat, so wird jede Niederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. Die gegebenenfalls bestellten Verwalter bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.

VAG 2016 – § 326 Absatz 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 2a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(2a) In den Fällen des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen vor Erteilung der Erlaubnis mehr als eine Aufsichtsbehörde aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören ist, kann jede der anzuhörenden Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats, nachdem sie den Zulassungsantrag erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, in dem die Erlaubniserteilung beantragt wurde, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung verlangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung bei ihrer Entscheidung.

VAG 2016 – § 326 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 5 wird durch die neuen Absaetze 5 und 6 ersetzt.
@@ § 326 Absatz 5 @@
1 (5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens über ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz informieren und um Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.
1+(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, einschließlich solcher mit Bezug zum Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die betreffende Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens über ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz informieren. Die Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.
2+(6) Stimmt die Bundesanstalt der Einstufung der im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen Versicherungstätigkeiten eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in Deutschland in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durch die dortige Aufsichtsbehörde als bedeutend im Sinne des Artikels 152aa Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG nicht zu, unterrichtet sie innerhalb eines Monats die Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitglied- oder Vertragsstaats unter Nennung der Gründe. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung um Unterstützung im Rahmen der Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bitten.

VAG 2016 – § 326a

Einfügung · Konfidenz: hoch

90. Nach § 326 wird der folgende § 326a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 326a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen
(1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats kann Informationen, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen darf, von der Aufsichtsbehörde des Her- kunftsstaats anfordern. Diese Informationen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens in der oder den Amtssprachen des Aufnahmestaats oder in einer anderen von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats akzeptierten Sprache zu erteilen. Abweichend von Satz 2 kann die dort genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen, in denen die angeforderten Informationen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und aufwändig einzuholen sind, um 20 Arbeitstage verlängert werden.
(2) Versäumt es die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Informationen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu übermitteln, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats das Ersuchen direkt an das Versicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungsunternehmen übermittelt unverzüglich diese Informationen.

VAG 2016 – §§ 327a und 327b

Einfügung · Konfidenz: hoch

91. Nach § 327 werden die folgenden §§ 327a und 327b eingefügt:
  • ⚠ Neue §§ 327a und 327b, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats arbeiten im Fall von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten zusammen, um zu beurteilen, ob das Versicherungsunternehmen von den Risiken, denen es im Aufnahmestaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, ein klares Verständnis hat und diese solide bewältigt. Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden sind, und zumindest die folgenden Aspekte abdecken:
1. die Geschäftsorganisation, einschließlich der Fähigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften (Compliance-Verfahren) für das grenzüberschreitende Geschäft zu verstehen,
2. Ausgliederung und Vertriebspartnerschaften,
3. Geschäftsstrategie und Schadenbearbeitung,
4. Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens in Bezug auf die bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wenn potenzielle Probleme bei der Einhaltung der im Aufnahmestaat oder im Herkunftsstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aspekte festgestellt wurden und sofern diese Belange die Ausübung der Tätigkeiten im Aufnahmestaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats übermittelt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die folgenden Informationen:
1. die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird;
2. die Höhe der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung beziehungsweise der Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird;
3. mögliche Bedenken der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Versicherungsunternehmen sowie auf die unter den Nummern 1 und 2 genannten Aspekte.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt.
(4) Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmestaats, in dem ein Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Erhalt anderer als der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats dieses Versicherungsunternehmens richten, sofern sie sich auf die Solvabilität, die Geschäftsorganisation oder das Geschäftsmodell dieses Versicherungsunternehmens beziehen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(5) Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Informationen nicht rechtzeitig, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmestaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.
§ 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
(1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats eines Versicherungsunternehmens, das in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt und die Solvabilitätskapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung in den folgenden drei Monaten nicht bedeckt oder wahrscheinlich nicht bedecken wird, kann die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darum ersuchen, gemeinsam eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen. Die Gründe dieses Ersuchen sind der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darzulegen. Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats mit der in Satz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt sie ab.
(2) Stimmt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung zu, lädt sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Teilnahme ein. Nach Abschluss der gemeinsamen örtlichen Prüfung ziehen die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich der am besten geeigneten Aufsichtsmaßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt diese gemeinsamen Schlussfolgerungen, wenn sie über angemessene Aufsichtsmaßnahmen entscheidet.
(3) Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf gemeinsame Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen örtlichen Prüfung einigen, so kann jede von ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist und unbeschadet der Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, um die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder die Nichtbedeckung oder wahrscheinliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung zu beheben, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen. Die Angelegenheit darf weder nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist noch nach Erzielung einer Einigung der Aufsichtsbehörden auf gemeinsame Schlussfolgerungen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verwiesen werden. Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so verschiebt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Verabschiedung von endgültigen Schlussfolgerungen, wartet eine etwaige Entscheidung der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ab und trifft die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Alle betroffenen Aufsichtsbehörden erkennen diese Schlussfolgerungen als verbindlich an.
(4) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung ab, so erläutert sie der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats schriftlich die Gründe für diese Ablehnung. Sind Aufsichtsbehörden mit den Gründen für die Ablehnung nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.

VAG 2016 – § 328a

Einfügung · Konfidenz: hoch

92. Nach § 328 wird der folgende § 328a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 328a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat Die Aufsichtsbehörde informiert die Deutsche Bundesbank und den Ausschuss für Finanzstabilität als nationale Stellen mit makroprudenziellem Mandat über die Ergebnisse ihrer makroprudenziellen Auswertungen der Berichte über die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung von Versicherungsunternehmen. Bei der Analyse der Ergebnisse kooperiert sie mit der Deutschen Bundesbank und dem Ausschuss für Finanzstabilität ebenso wie gegebenenfalls bei der Identifikation von makroprudenziellen Bedenken und der Beurteilung, wie die Aktivitäten von Versicherungsunternehmen sich potentiell auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken könnten.

VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen, und“ durch die Angabe „Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen;“ ersetzt.
@@ § 329 Absatz 2 @@
1 3. die Zahl der Versicherungsunternehmen, die teilweise von der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl der Versicherungsunternehmen, die ganz oder teilweise von der Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusammen mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen, und
1+3. die Zahl der Versicherungsunternehmen, die teilweise von der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl der Versicherungsunternehmen, die ganz oder teilweise von der Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusammen mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen;

VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

bb) In Nummer 4 wird die Angabe „aller Gruppen.“ durch die Angabe „aller Gruppen;“ ersetzt.
@@ § 329 Absatz 2 @@
1 4. die Zahl der Gruppen, die teilweise von der regelmäßigen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl der Gruppen, die ganz oder teilweise von der Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusammen mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.
1+4. die Zahl der Gruppen, die teilweise von der regelmäßigen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl der Gruppen, die ganz oder teilweise von der Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusammen mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen;

VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummern 5 bis 7

Einfügung · Konfidenz: hoch

cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummern 5 bis 7, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
5. eine Liste der Versicherungsunternehmen sowie Gruppen, von denen aus makroprudenziellen Gründen zusätzliche Maßnahmen im Sinne von § 27 Absatz 2a verlangt werden;
6. die Anzahl der Versicherungsunternehmen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwenden, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Unternehmen sowie anderen Unternehmen, und die Anzahl der Unternehmen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen;
7. die Anzahl der Gruppen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwendet, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Gruppen sowie sonstigen Gruppen, und die Anzahl der Gruppen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen.

VAG 2016 – § 329 Absatz 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 2a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(2a) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung anlassbezogen rechtzeitig das Ergreifen folgender Maßnahmen mit:
1. Maßnahmen nach § 299a Absatz 2, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren;
2. Maßnahmen nach § 299a Absatz 8. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 enthält eine Beschreibung der angewandten Anordnung, ihrer Dauer sowie eine Beschreibung der Gründe und Risiken, einschließlich der Gründe, warum sie im Verhältnis zu ihren negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als wirksam und verhältnismäßig angesehen wurde.

VAG 2016 – § 329 Absatz 4 Satz 2 und 3

Streichung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
@@ § 329 Absatz 4 @@
1 (4) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf einer gemäß Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten.
1+(4) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

VAG 2016 – § 329 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(6) Die Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Nummer 5 und nach Absatz 2a bestehen auch gegenüber dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 besteht nur dann, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren.

VAG 2016 – § 329a

Einfügung · Konfidenz: hoch

94. Nach § 329 wird der folgende § 329a eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 329a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit
(1) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitglied- oder Vertragsstaats auf einer nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten.
(2) Die Anforderungen an die verstärkte aufsichtliche Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats nach den §§ 327a und 327b gelten auch für die Aufsichtsbehörden, die sich an einer Plattform für die Zusammenarbeit beteiligen, die nach Artikel 152b Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wird, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Diese Informationen werden auch mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung geteilt, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet werden.
(3) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit uneinig über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann jede an der Plattform für die Zusammenarbeit beteiligte Aufsichtsbehörde die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen.
(4) Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nach Artikel 152b Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgefordert hat, eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen, leitet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats diese unverzüglich ein und lädt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zur Teilnahme daran ein. § 327b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit nicht einig über den Informationsaustausch nach Absatz 1 oder Absatz 2, kann jede der betroffenen Behörden die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, ihnen dabei zu helfen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen.

VAG 2016 – § 332 Absatz 3 Nummer 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „entgegen“ die Angabe „§ 15c Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.
@@ § 332 Absatz 3 @@
1 1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
1+1. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

VAG 2016 – § 332 Absatz 3 Nummer 2a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 2a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
2a. entgegen § 43d Absatz 2 einen Meldebogen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

VAG 2016 – § 341

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

96. § 341 wird durch den folgenden § 341 ersetzt:
@@ § 341 @@
1 Versicherungsunternehmen, für die ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis zum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nennung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quantitativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter veröffentlichen. Die Verpflichtung, die aufsichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe dem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt.
1+§ 341 Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von dem im delegierten Rechtsakt nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch machen.

VAG 2016 – § 344

Aufhebung · Konfidenz: hoch

97. § 344 wird gestrichen.
  • ⚠ § 344 wird vollstaendig aufgehoben.
@@ § 344 @@
1 (1) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6) geändert worden ist, jährlich einzureichen haben, beträgt
2 1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
3 2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
4 3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens und
5 4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens.
6 Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. In diesem Fall verkürzt sich die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen. Für Informationen, die halbjährlich einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
7
8 (2) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vierteljährlich einzureichen haben, beträgt
9 1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 8 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres,
10 2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 7 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres,
11 3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 6 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres und
12 4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 5 Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres.
13 Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um eine Woche.
14
15 (3) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den Solvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffentlichen haben, beträgt
16 1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
17 2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens,
18 3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens und
19 4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens.
20 Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen.
21
22 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den §§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
1+(weggefallen)

VAG 2016 – § 347 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

98. § 347 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 347 Absatz 1 @@
1 (1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes:
2 1. bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
3 2. 2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 Prozent gesenkt;
4 3. 2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 Prozent gesenkt;
5 4. ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
1+(1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3, den §§ 100 und 109 Absatz 4 gilt im Hinblick auf die Untermodule Marktrisikokonzentrationen und Spreadrisiko der Standardformel für Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten oder Zentralbanken von Mitglied- oder Vertragsstaaten, welche vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden und auf die Landeswährung eines Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in dieser refinanziert sind, dass dieselben Standardparameter zu verwenden sind, wie für derartige Risikopositionen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

VAG 2016 – § 350

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

99. § 350 wird durch den folgenden § 350 ersetzt:
@@ § 350 @@
1 Unbeschadet des § 250 sind auf Gruppenebene die §§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzuwenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/89/EU (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113) geändert worden ist, geltenden Bestimmungen erfüllt, das beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte Versicherungs-Holdinggesellschaft, die beteiligte gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die beteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft, aber nicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend anzuwenden.
1+§ 350 Gruppenvorschriften
2+(1) Unbeschadet des § 250 Absatz 2 und 3 sind auf Gruppenebene die §§ 345, 347 und die §§ 351 bis 353 entsprechend anzuwenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG in der Fassung vom 16. November 2011 geltenden Bestimmungen erfüllt, das beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte Versicherungs- Holdinggesellschaft, die beteiligte gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die beteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft aber nicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend anzuwenden.
3+(2) Wendet eine Gruppe oder eines der Tochterunternehmen der Gruppe die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 an, muss das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs- Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Solvabilitäts- und Finanzbericht der Gruppe zusätzlich zu den Angaben nach § 351 Absatz 5 und § 352 Absatz 5 offenlegen, welchen quantitativen Einfluss es auf die Finanzlage der Gruppe hätte, wenn die Eigenmittel, die aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen herrühren, nicht effektiv verfügbar gemacht werden könnten, um die Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene zu bedecken.
4+(3) Macht eine Gruppe in wesentlichem Umfang von der Verwendung der Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 derart Gebrauch, dass dadurch die tatsächliche Solvabilitätssituation der Gruppe falsch dargestellt wird, kann die Gruppenaufsichtsbehörde, unabhängig davon, ob die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe auch ohne die Übergangsmaßnahme eingehalten werden könnte, geeignete Maßnahmen treffen. Diese schließen ein, den Betrag der aus der Übergangsmaßnahme resultierenden Eigenmittel zu reduzieren, der zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe als anrechnungsfähig angesehen werden kann.

VAG 2016 – § 351 Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
@@ § 351 Absatz 1 @@
1 (1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.
1+(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
2+1. die Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der 18 Monate, bevor die Genehmigung beantragt wurde, erstmalig auf das beantragende Versicherungsunternehmen anwendbar waren, das zuvor nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen war, oder
3+2. das beantragende Versicherungsunternehmen in den sechs Monaten vor der Beantragung der Genehmigung eine Genehmigung für die Übernahme eines Bestandes an Versicherungsverträgen erhalten hat, auf den das bestandsübertragende Versicherungsunternehmen bis zur Bestandsübertragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen hat.

VAG 2016 – § 351 Absatz 4

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
  • ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 und 5 ersetzt.
@@ § 351 Absatz 4 @@
1 (4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, gilt, dass sie
2 1. die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82 einfließen lassen dürfen,
3 2. § 352 nicht anwenden dürfen,
4 3. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts nach § 40 offenlegen müssen, dass sie eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.
1+(4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82 einfließen lassen und
2+§ 352 nicht anwenden.
3+(5) Versicherungsunternehmen, welche die Übergangsmaßnahme anwenden, müssen im Rahmen des zweiten Teils ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 offenlegen, dass sie eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren, sowie darlegen, wie sie ihre Abhängigkeit von der Anwendung der Übergangsmaßnahme beurteilen und, falls einschlägig, die Maßnahmen beschreiben, die sie bereits ergriffen haben oder noch planen, um diese Abhängigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen. Unternehmen, die ihre Solvabilitätskapitalanforderung auch ohne die Übergangsmaßnahme bedecken können, haben anzugeben, warum sie trotzdem die Übergangsmaßnahme anwenden.

VAG 2016 – § 352 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
  • ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 2), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
1. die Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der 18 Monate, bevor die Genehmigung beantragt wurde, erstmalig auf das beantragende Versicherungsunternehmen anwendbar waren, das zuvor nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen war, oder
2. das beantragende Versicherungsunternehmen in den sechs Monaten vor der Beantragung der Genehmigung eine Genehmigung für die Übernahme eines Bestandes an Versicherungsverträgen erhalten hat, auf den das bestandsübertragende Versicherungsunternehmen bis zur Bestandsübertragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen hat.

VAG 2016 – § 352 Absatz 5

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
@@ § 352 Absatz 5 @@
1 (5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen
2 1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt werden, und
3 2. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug im Sinne des Absatzes 2 auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren.
1+(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen
2+1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt werden,
3+2. im Rahmen des zweiten Teils ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts offenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen einer Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren sowie darlegen, wie sie ihre Abhängigkeit von der Anwendung der Übergangsmaßnahme beurteilen und, falls einschlägig, die Maßnahmen beschreiben, die sie bereits ergriffen haben oder noch planen, um diese Abhängigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen und, sofern die Solvabilitätskapitalanforderung auch ohne die Übergangsmaßnahme bedeckt werden kann, angeben, warum die Übergangsmaßnahme trotzdem angewendet wird.

VAG 2016 – § 353

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
@@ § 353 @@
1 § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
1+§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

VAG 2016 – § 353 Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 353 Absatz 1 @@
1 Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststellen, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr bedeckt sein würde.
1+Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 oder 352 oder gegebenenfalls nach Artikel 111 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG oder den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 anwenden, melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststellen, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabilitätskapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr bedeckt sein würde.

VAG 2016 – § 353 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 353 Absatz 2 @@
1 (2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass es die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die Übergangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 nicht einhalten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils geplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums wiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.
1+(2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass es die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die in Absatz 1 genannten Übergangsmaßnahmen oder den Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341 nicht einhalten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils geplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums wiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren und muss eine Aktualisierung vornehmen, sobald es erkennt, dass der bisherige Plan nicht ausreicht, die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraumes sicherzustellen. Ein aktualisierter Plan ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

VAG 2016 – § 353 Absatz 3 Satz 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Übergangsmaßnahme nach § 351 oder § 352“ durch die Angabe „entsprechenden Übergangsmaßnahme“ ersetzt.
@@ § 353 Absatz 3 @@
1 (3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der Aufsichtsbehörde alle zwölf Monate einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme nach § 351 oder § 352.
1+(3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der Aufsichtsbehörde alle zwölf Monate einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für die Anwendung der entsprechenden Übergangsmaßnahme.

VAG 2016 – § 361

Einfügung · Konfidenz: hoch

103. Nach § 360 wird der folgende § 361 eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 361, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e
(1) Abweichend von § 15c Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt der vollständigen Anzeige, wenn die Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach dem 30. Januar 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht.
(2) Abweichend von § 15e Absatz 3 Satz 1 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags, wenn der Antrag vor dem 31. Juli 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht.
(3) Versicherungsunternehmen, die bis zum 28. Januar 2025 Maßnahmen anwenden, die den Proportionalitätsmaßnahmen der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen, können diese für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den §§ 15c bis 15e festgelegten Anforderungen einzuhalten.

VAG 2016 – Anlage 4

Einfügung · Konfidenz: mittel

104. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 4 eingefügt:
  • ⚠ Neue Anlage 4, kein Vorgaengertext.
  • ⚠ Enthaelt mathematische Formeln (z. B. VAcu = 85% ∙ CSSRcu ∙ RCScu); Sonderzeichen verbatim aus dem Plaintext uebernommen. Subskripte (z. B. cu, Euro, co) erscheinen wegen der PDF-Extraktion als Inline-Text, nicht tiefgestellt. Im Zweifel massgeblich: Drucksache 21/6561, Anlage 4.
@@ Neu @@
Anlage 4 Berechnung des Betrages der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung
1. Ermittlung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung cu Der in § 82 Absatz 7 genannte Betrag der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung cu wird wie folgt ermittelt: VAcu = 85% ∙ CSSRcu ∙ RCScu wobei VAcu die Volatilitätsanpassung für die Währung cu, CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für die Währung cu und RCScu den risikoberichtigten Spread für die Währung cu bezeichnet. Die CSSRcu darf weder negativ noch größer als eins sein. Sie hat immer dann einen Wert von niedriger als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads niedriger ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens in dieser Währung gegenüber Änderungen der Zinssätze. Der RCScu wird als Differenz zwischen dem in § 82 Absatz 6 genannten Spread und dem Teil dieses Spreads berechnet, der der realistischen Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwarteten Kreditrisiken oder sonstigen Risiken der Vermögenswerte zurechenbar ist. Die VAcu ist auf die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve anzuwenden, die nicht durch Extrapolation nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelt wurden. Berücksichtigt der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen über andere Finanzinstrumente als Anleihen, ist VAcu auch auf die risikofreien Zinssätze anzuwenden, die von den entsprechenden Finanzinstrumenten abgeleitet werden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.
2. Ermittlung der Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung Die in § 82 Absatz 9 genannte Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung wird wie folgt ermittelt: VAEuro,macro = 85% ∙ CSSREuro∙max(RCSco-1,3∙RCSEuro;0) ∙ ωco Dabei ist VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co, CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro, RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co, RCSEuro der risikoberichtigte Spread für den Euro, und ωco der Länderanpassungsfaktor für das Land co. CSSREuro wird als die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage berechnet. RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet, wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage, aber auf der Grundlage eines Referenzportfolios, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen von Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf Euro lauten. RCSEuro wird als der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 berechnet. Der Länderanpassungsfaktor ist wie folgt zu berechnen: ωco = max(min(((RCSco*-0,6%)/0,3%);1);0) Dabei bezeichnet RCSco* den risikoberichtigten Spread RCSco für das Land co, multipliziert mit dem Prozentsatz von Investitionen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zum Gesamtvermögen, das von im Land co zugelassenen Versicherungsunternehmen gehalten wird.

FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.6.2

Einfügung · Konfidenz: hoch

1. In Nummer 19.6.2 wird nach der Angabe „§ 82“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
  • ⚠ Lokale Anlage liegt als Tabellen-XML vor; dargestellt ist die geaenderte Angabe (Micro-Diff) aus dem Befehl.
@@ Anlage (zu § 2 Absatz 1) @@
1 § 82
1+§ 82 Absatz 1

FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.6.10

Einfügung · Konfidenz: hoch

2. Nach Nummer 19.6.9 wird die folgende Nummer 19.6.10 eingefügt:
  • ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
19.6.10 Genehmigung der unternehmensindividuellen Anpassung des risikoberichtigten Spreads (§ 82 Absatz 4 VAG) nach Zeitaufwand

FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.12

Einfügung · Konfidenz: hoch

3. In Nummer 19.12 wird nach der Angabe „Rückstellungen“ die Angabe „; Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve“ eingefügt.
  • ⚠ Lokale Anlage liegt als Tabellen-XML vor; dargestellt ist die geaenderte Angabe (Micro-Diff) aus dem Befehl.
@@ Anlage (zu § 2 Absatz 1) @@
1 Rückstellungen
1+Rückstellungen; Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.12.3

Einfügung · Konfidenz: hoch

4. Nach Nummer 19.12.2 wird die folgende Nummer 19.12.3 eingefügt:
  • ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
19.12.3 Genehmigung der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (§ 341 VAG) nach Zeitaufwand

FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.15

Einfügung · Konfidenz: hoch

5. Nach Nummer 19.14.2 wird die folgende Nummer 19.15 eingefügt:
  • ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
19.15 Genehmigung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (§ 15e VAG) nach Zeitaufwand

SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 1a

Einfügung · Konfidenz: hoch

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
1a. Für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde ist eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2025/1.

SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 22a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
22a. Finanzkonglomerat ist ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG.

SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 44a

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Nummer 44 wird die folgende Nummer 44a eingefügt:
  • ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
44a. Versicherungsaufsichtsbehörde ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG.

SAG – § 4 Absatz 2

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
@@ § 4 Absatz 2 @@
1 (2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.
1+(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.

SAG – § 4 Absätze 3 bis 6

Streichung · Konfidenz: hoch

b) Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
  • ⚠ Die Absaetze 3 bis 6 werden ersatzlos gestrichen.
@@ § 4 Absätze 3 bis 6 @@
1 (3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
2
3 (4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
4
5 (5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
6
7 (6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
1+(weggefallen)

SAG – § 5 Absatz 2 Nummer 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 7 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden;“ ersetzt.
  • ⚠ Schlusszeichen geaendert (neue Nummern 8 und 9 folgen).
@@ § 5 Absatz 2 @@
1 7. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.
1+7. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden;

SAG – § 5 Absatz 2 Nummern 8 und 9

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummern 8 und 9, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
8. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes;
9. die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes.

SAG – § 7 Absatz 1 Nummer 14

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 14 wird die Angabe „Bundesbank oder“ durch die Angabe „Bundesbank,“ ersetzt.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 14. der Deutschen Bundesbank oder
1+14. der Deutschen Bundesbank,

SAG – § 7 Absatz 1 Nummer 15

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

b) Nummer 15 wird durch die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt:
  • ⚠ Bisherige Nummer 15 wird durch die neuen Nummern 15 bis 17 ersetzt.
@@ § 7 Absatz 1 @@
1 15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
1+15. „ dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
2+16. der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes oder
3+17. der Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes.

SAG – § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 4 wird die Angabe „befinden.“ durch die Angabe „befinden;“ ersetzt.
  • ⚠ Schlusszeichen geaendert (neue Nummer 5 folgt).
@@ § 17 Absatz 1 @@
1 4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden. Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.
1+4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden; Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.

SAG – § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 5, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
5. die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn es sich bei der Gruppe als Ganzes um ein Finanzkonglomerat handelt oder ein Institut innerhalb der Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.

SAG – § 40 Absatz 6

Einfügung · Konfidenz: hoch

6. Nach § 40 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(6) Handelt es sich bei dem Institut um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde.

SAG – § 46 Absatz 9

Einfügung · Konfidenz: hoch

7. Nach § 46 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 9, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(9) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde.

SAG – § 68 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

8. Nach § 68 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(4) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.

SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 7 wird die Angabe „Finanzstabilität und“ durch die Angabe „Finanzstabilität,“ ersetzt.
@@ § 138 Absatz 3 @@
1 7. den Ausschuss für Finanzstabilität und
1+7. den Ausschuss für Finanzstabilität,

SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Nummer 8 wird die Angabe „Systemrisiken.“ durch die Angabe „Systemrisiken und“ ersetzt.
@@ § 138 Absatz 3 @@
1 8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
1+8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und

SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 9, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
9. die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das Institut oder das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

SAG – § 140 Absatz 2 Nummern 7 und 8

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

10. § 140 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
  • ⚠ Bisherige Nummern 7 und 8 werden durch die neuen Nummern 7 bis 9 ersetzt.
@@ § 140 Absatz 2 @@
1 7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie
2
3 8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.
1+7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2+8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist, sowie
3+9. die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das in Abwicklung befindliche Institut Teil eines Finanzkonglomerats ist.

SAG – § 157 Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

11. Nach § 157 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(4) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

FINDAG – Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16k durch die folgende Angabe ersetzt:
  • ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus norm_titel rekonstruiert.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 § 16k Aufgabenbereich Abwicklung
1+§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung
2+§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung

FINDAG – § 4 Absatz 1 Satz 5

Einfügung · Konfidenz: hoch

2. In § 4 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Angabe „und nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes“ eingefügt.
@@ § 4 Absatz 1 @@
1 (1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
1+(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

FINDAG – § 4e Absatz 1 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
@@ § 4e Absatz 1 @@
1 Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
2 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
1+Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen oder abwicklungsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
2+1. die Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
3 3 2. den Zweck der Maßnahme,
4 4 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder
5 5 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

FINDAG – § 4e Absatz 1 Satz 5

Streichung · Konfidenz: hoch

bb) Satz 5 wird gestrichen.
  • ⚠ Satz 5 wird ersatzlos gestrichen.
@@ § 4e Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
2 2 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
3 3 2. den Zweck der Maßnahme,
4 4 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder
5 5 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
6 Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bleibt unberührt.
6+Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie für die Deutsche Bundesbank.

FINDAG – § 4e Absatz 3 Satz 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Stabilität und Integrität“ durch die Angabe „Stabilität oder Integrität“ ersetzt.
@@ § 4e Absatz 3 @@
1 (3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
1+(3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

FINDAG – § 4e Absatz 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „aufsichtsrechtliche“ die Angabe „oder abwicklungsrechtliche“ eingefügt.
@@ § 4e Absatz 4 @@
1 (4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deutsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, Institute und Unternehmen zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
1+(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche oder abwicklungsrechtliche Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deutsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, Institute und Unternehmen zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.

FINDAG – § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
@@ § 15 Absatz 1 @@
1 11. durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62),
1+11. durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetz,

FINDAG – § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

a) In Nummer 4 wird die Angabe „(Aufgabenbereich Abwicklung)“ durch die Angabe „(Aufgabenbereich Bankenabwicklung)“ ersetzt.
@@ § 16b Absatz 1 @@
1 4. Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Abwicklung),
1+4. Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Bankenabwicklung),

FINDAG – § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a

Einfügung · Konfidenz: hoch

b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
  • ⚠ Neue Nummer 4a, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
4a. Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung),

FINDAG – § 16k

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

6. Die Überschrift des § 16k wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
  • ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
@@ § 16k @@
1 § 16k Aufgabenbereich Abwicklung
1+§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung

FINDAG – § 16ka

Einfügung · Konfidenz: hoch

7. Nach § 16k wird der folgende § 16ka eingefügt:
  • ⚠ Neuer § 16ka, kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung
(1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung ist die Gesamtheit aller inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes sowie aller inländischen Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.
(2) Die Umlagepflicht beginnt mit Erteilung der Erlaubnis, der Fiktion der Erlaubnis, der Zulassung, der Registrierung und endet im Jahr des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis, der Zulassung oder der Registrierung.
(3) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto- Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.
(4) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 3 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(5) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 325 Euro.

FINDAG – § 23 Absatz 18

Einfügung · Konfidenz: hoch

8. Nach § 23 Absatz 17 wird der folgende Absatz 18 eingefügt:
  • ⚠ Neuer Absatz 18 (Anwendungsvorschrift), kein Vorgaengertext.
@@ Neu @@
(18) § 16b Absatz 1 Satz 1 und § 16ka sind in der ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes erstmals auf das Umlagejahr 2027 anzuwenden.

BAFINSATZUNGV – § 1a Absatz 1 Satz 1

Einfügung · Konfidenz: mittel

1. In Satz 1 wird nach der Angabe „Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ die Angabe „sowie der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes“ eingefügt.
  • ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur aus Befehls-Kontext (zitierte Alt-Angabe), nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
@@ § 1a Absatz 1 @@
1 Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
1+Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes

BAFINSATZUNGV – § 1a Absatz 1 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: mittel

2. In Satz 2 wird nach der Angabe „nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz“ die Angabe „sowie nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz“ eingefügt.
  • ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur aus Befehls-Kontext (zitierte Alt-Angabe), nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
@@ § 1a Absatz 1 @@
1 nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
1+nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz

STABMECHG – § 3 Absatz 2 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
@@ § 3 Absatz 2 @@
1 2. bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,
1+2. bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, ihrer Instrumente oder Bedingungen, sofern diese Änderung Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,

HINSCHG – § 12 Absatz 3 Nummer 7

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 12 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§§ 61 bis 66a“ durch die Angabe „§§ 61 bis 66“ ersetzt.
@@ § 12 Absatz 3 @@
1 7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
1+7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BETRAVG – § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 134 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 134 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
@@ § 14 Absatz 2 @@
1 1 (2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
2 2 1. § 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet;
3 3 2. § 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;
4 4 3. § 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung;
5 5 4. der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;
6 5. § 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
6+5. § 134 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
7 7 6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.

VERSAUSGLKASSEG – § 3 Absatz 4

Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel

In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§ 221 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 221 Absatz 2“ ersetzt.
  • ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur die im Befehl zitierte Alt-Angabe, nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
@@ § 3 Absatz 4 @@
1 § 221 Absatz 1
1+§ 221 Absatz 2

STANDORTFG – Artikel 56 Nummer 5 Buchstabe d (Absatz 5 Nummer 1)

Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel

In Artikel 56 Nummer 5 Buchstabe d wird Absatz 5 Nummer 1 durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  • ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – die alte Nummer 1 ist im Befehl nicht zitiert, daher vorher leer; nur Neutext aus der Drucksache.
@@ Neu @@
1. Informationen nach § 312 Absatz 4 und § 317d Absatz 1

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context) (claude-opus-4-8[1m])

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Hochwertige Synopse, freigabereif. Artikel 1 (VSAG, neues Stammgesetz): deterministische Extraktion bestätigt – alle 206 §§ plus Inhaltsübersicht byte-genau verbatim, lückenlos, keine Auslassung/Halluzination, alle Neuregelung mit leerem vorher. Artikel 2–10 (301 Blöcke): vollständig – Artikel 3 deckt alle 104 Top-Level-Nummern ab, Artikel 2/4/5/6/7 ebenso 100%, Artikel 8/9/10 als Einzel-/Mehrgesetz-Änderungen vollständig, Artikel 11 (Inkrafttreten) korrekt ohne Block. Korrektheit: kein einziger befehl_original halluziniert (301/301 verbatim), alle lokal prüfbaren vorher verbatim belegt, Anlage-4-Formeln verbatim mit transparentem Subskript-Hinweis, alle Gesetze ohne lokale Daten in unsicherheiten offengelegt. Keine P0-Befunde, keine stillen Auslassungen, keine Multi-Replace-Lücken. Einzig sinnvolle Anmerkung ist kein Mangel der Synopse, sondern der lokalen Daten: vereinzeltes Markdown-Emphasis-Markup in 7/407 vag-Dateien, das die Synopse korrekt ignoriert.

    19. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand unklar

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Die Drucksache ist NICHT bereits eingearbeitet (kein „Diff gegen gemergten PR"): die neu eingefügten §§ 221a/222a/222b/222f existieren lokal nicht und der § 23-Titel ist lokal noch die ALTE Fassung ohne „präventive Sanierungsplanung". Die Synopse difft also korrekt gegen den Vor-Drucksachen-Stand. Entscheidend: alle 190 lokal prüfbaren vorher-Blöcke entsprechen byte-genau dem lokalen Norm-Wortlaut – die geänderten §§ liegen damit auf dem geltenden Stand. Die Einstufung „stand unklar" (statt „stand passt") ergibt sich aus zwei immateriellen Diskrepanzen: (1) Bei VAG, FinDAGebV und FinDAG nennt die lokale 00-meta formal eine ältere „zuletzt geändert"-Angabe (VAG: Art. 56 G v. 4.2.2026 I Nr. 33; FinDAGebV: Art. 58 G v. 4.2.2026 I Nr. 33; FinDAG: Art. 40 G v. 4.2.2026 I Nr. 33), während die Drucksache die jeweils jüngere Änderung des G v. 25.3.2026 I Nr. 81 als Basis nimmt – diese ist in den 00-meta jedoch ausdrücklich als „textlich nachgewiesen" bzw. „ist berücksichtigt" vermerkt und über das builddate (2026-05-06/2026-05-18, also nach beiden Änderungen) im lokalen Text bereits enthalten; reiner dokumentarischer Zitat-Nachlauf. (2) Drei betroffene Gesetze liegen lokal gar nicht vor (bafinsatzungv, versausglkasseg, standortfg) und sind nicht prüfbar – in der Synopse korrekt offengelegt. Drei Gesetze stimmen formal exakt überein (SAG: Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81; StabMechG: Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 412; HinSchG: Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301). FinDAGebV-Lokaltext ist sogar jünger als die Drucksachen-Basis (zusätzlich Art. 12 G v. 9.4.2026 und 12.5.2026 nachgewiesen), die geänderte Anlage stimmt dennoch. Fazit analog 2106133: materiell passt der Stand für jede geänderte Norm-Stelle, formal lässt sich der Bezugsstand wegen Metadaten-Nachlauf und dreier fehlender Gesetze nicht sauber als deckungsgleich bestätigen – daher ehrlich „stand unklar", kein echter Mismatch. Freigabe der Synopse aus Stand-Sicht unbedenklich.

    19. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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