BT-DRS. 21/6561BUNDESTAG
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
VSAG – Inhaltsübersicht
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt die neu geschaffene amtliche Inhaltsübersicht wieder.
Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 8 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes Artikel 9 Folgeänderungen Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit § 6 Rückgriffsbeschränkung Teil 2 Vorbereitung Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Vereinfachte Anforderungen § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Kapitel 2 Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung Abschnitt 1 Präventive Sanierungsplanung § 12 Präventive Sanierungspläne § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen § 18 Präventive Gruppensanierungspläne § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan § 24 Aufsichtsbefugnisse Abschnitt 2 Abwicklungsplanung § 25 Abwicklungspläne § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden § 30 Gruppenabwicklungspläne § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung § 35 Informationsübermittlung Dritter § 36 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen Teil 3 Abwicklung Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze § 46 Abwicklungsziele § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung Kapitel 2 Bewertung § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke § 52 Vorgaben für die Bewertung § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente § 57 Erstattung angemessener Ausgaben § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Abschnitt 2 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 62 Übertragung § 63 Mehrfache Anwendung § 64 Einwilligung § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung § 67 Wirksamwerden der Übertragung § 68 Eintragung der Übertragung § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall Unterabschnitt 2 Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen § 82 Erwerb von Brückenunternehmen § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft § 84 Haftungsbeschränkung Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen § 86 Inhaberkontrollverfahren § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung Unterabschnitt 4 Instrument des Brückenunternehmens § 88 Verfassung des Brückenunternehmens § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen § 90 Anschlussübertragung § 91 Betrieb des Brückenunternehmens § 92 Ende des Brückenunternehmens § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds Abschnitt 4 Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 96 Herabschreibung oder Umwandlung § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung § 105 Derivate § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel § 109 Allgemeine Befugnisse § 110 Informationsübermittlung § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung § 113 Zusätzliche Befugnisse § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten § 123 Kontrollbefugnis § 124 Sonderverwaltung Kapitel 5 Schutzbestimmungen § 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen Kapitel 6 Verfahrenspflichten § 133 Mitteilungspflichten § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung Teil 4 Umgang mit vertraulichen Informationen § 138 Vertraulichkeit von Informationen § 139 Verschwiegenheitspflicht § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden Teil 5 Rechtsschutz und besondere Verfahrensvorschriften Kapitel 1 Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe § 144 Widerspruch § 145 Anfechtungsklage § 146 Vollzugsfolgen Kapitel 2 Besondere Verfahrensvorschriften § 147 Anhörung § 148 Insolvenzverfahren § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums § 154 Europäisches Abwicklungskollegium § 155 Informationsaustausch Kapitel 2 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts Kapitel 3 Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens § 161 Gemeinsame Entscheidungen § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen Teil 7 Beziehungen zu Drittstaaten § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen Teil 8 Finanzierungsmechanismus Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds § 169 Stellung im Rechtsverkehr § 170 Vermögenstrennung und Haftung § 171 Zweck des Abwicklungsfonds § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze Kapitel 2 Abwicklungsfinanzierung § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes § 177 Rekapitalisierung § 178 Besicherung von Vermögenswerten § 179 Erwerb von Vermögenswerten § 180 Garantien für Verbindlichkeiten § 181 Darlehen Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds Abschnitt 1 Beiträge Unterabschnitt 1 Mittelbedarf § 182 Feststellung des Mittelbedarfs § 183 Deckung des Mittelbedarfs Unterabschnitt 2 Beitragserhebung § 184 Beitragspflicht § 185 Informationspflichten § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung § 187 Erhebung von Beiträgen § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit § 189 Stundung von Beiträgen § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen § 194 Anlage der Beiträge § 195 Überschüssige Beiträge Abschnitt 2 Kreditaufnahme § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds Kapitel 4 Rechnungslegung und Kontrolle § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs Teil 9 Bußgeldvorschriften und besondere Befugnisse § 199 Bußgeldvorschriften § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse § 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot § 202 Zumessungskriterien § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen § 204 Unterrichtung § 205 Mitteilungen in Strafsachen Teil 10 Schlussbestimmungen § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Teil 1 Allgemeine Vorschriften
VSAG – § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze (1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt: 1. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen; 2. Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen; 3. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften; 4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften; 5. Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen. (2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende Versicherungsunternehmen abgewickelt wird. (4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.
VSAG – § 2 Begriffsbestimmungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind. (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1; 4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes; 5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente; 6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium; 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; 8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen; 9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele; 10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung, und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist; 11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln; 12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können; 13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG; 14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder b) sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte; 15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG; 16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der Bundesrepublik Deutschland betraut ist; 17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind; 18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung; 19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird; 20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt; 21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist; 23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist; 24. Drittstaat-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat; 25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG; 26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen; 29. Eigentumstitel: a) Anteile, b) andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, c) Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; 30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium; 31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt; 32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG; 33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU; 34. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG; 35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG; 36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde; 37. gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist; 38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG; 39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind; 41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland; 42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind; 43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; 44. Gruppenabwicklung: a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens oder b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe; 45. Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gruppenaufsichtsbehörde befindet; 46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; 47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; 49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse; 50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird; 51. Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft; 52. Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens; 53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde; 54. Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen; 55. Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden; 56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen; 57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG; 58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 59. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen nach § 123; 60. Krisenpräventionsmaßnahmen: a) die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen, b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44, c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG; 61. kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, a) die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und b) deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen; 62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; 63. Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens; 64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten, sobald der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt; 65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG; 66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist; 67. oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist; 68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan; 69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan; 70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; 71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen; 72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28; 73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out- Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG; 74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; 75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein im Sinne von § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beliehener Privater, der in der Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines Sicherungssystems für Versicherungen übernimmt; 76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen; 77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG; 78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden; 79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; 80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; 81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde; 82. Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens ist; 83. Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens; 84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; 85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt; 86. Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG; 87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG; 88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat: a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Aufsichtsrat; b) bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan; 89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den Funktionen vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen werden; 92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden; 93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie 2009/138/EG.
VSAG – § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). (2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
VSAG – § 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu vermeiden. Die Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben unberührt. (2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der Bundesanstalt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass 1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der Bundesanstalt zusammenlaufen, 2. das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann. (4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3. (5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.
VSAG – § 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit (1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1. (2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.
VSAG – § 6 Rückgriffsbeschränkung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 6 Rückgriffsbeschränkung Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
VSAG – § 7 Vereinfachte Anforderungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 7 Vereinfachte Anforderungen (1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf 1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen. (2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf 1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen. (3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 gelten.
VSAG – § 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde insbesondere 1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, sowie aufgrund des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, und 2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines Versicherungsunternehmens und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird.
VSAG – § 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen (1) Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden. Sofern die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstigen Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden. (2) Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren und in dem von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln. Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren einzurichten und zu nutzen. (3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.
VSAG – § 10 Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen 1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, 2. zum Datenformat der Übermittlung sowie 3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde übertragen. Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes übertragen.
VSAG – § 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen: 1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen; 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8; 4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen. (2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen: 1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen; 2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen; 3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8; 4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.
VSAG – § 12 Präventive Sanierungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 12 Präventive Sanierungspläne (1) Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien verlangen, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen in Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere deren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten. (3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und des Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 erstellt und aktualisiert. (4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt. (6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie angehören, vorliegt.
VSAG – § 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne (1) Der präventive Sanierungsplan enthält die Maßnahmen, die das betreffende Versicherungsunternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat. (2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. (3) Präventive Sanierungspläne haben das Folgende zu enthalten: 1. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des präventiven Sanierungsplans, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit der Vorlage des letzten präventiven Sanierungsplans eingetreten sind; 2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die seit der Vorlage des letzten Plans eingetreten sind; 3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden, nach Absatz 4; 4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt wird; 5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen; 6. eine Kommunikationsstrategie; 7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren eine Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen Sanierungsplan nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, diesen Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherzustellen. (4) Qualitative und quantitative Indikatoren nach Absatz 3 Nummer 3 können sich unter anderem auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind aufzunehmen, wobei der Indikator bezogen auf Kapital zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung umfassen muss. (5) Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder Drittstaat-Rückversicherungsunternehmen oder, soweit anwendbar, von Drittstaat-Mutterunternehmen, deren Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden.
VSAG – § 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen Versicherungsunternehmen haben ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und 1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Unternehmens, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht; 2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte.
VSAG – § 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen (1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. (2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und für die spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten. (3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren sicherstellen. (4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan. (6) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind.
VSAG – § 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten nach seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob 1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, 2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden können, 3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen. (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. (3) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder nicht folgt und begründet diese Entscheidung. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. (4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht. Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
VSAG – § 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen (1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der präventive Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens um einen Monat verlängern. (2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem überarbeiteten Plan vorzunehmen. (3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben, 1. wenn a) das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorlegt oder b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und 2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können. (4) Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn 1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder 2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden. Die Anweisung hat in Textform zu ergehen. (5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
VSAG – § 18 Präventive Gruppensanierungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von einem obersten Mutterunternehmen verlangen, einen präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien.
VSAG – § 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne (1) Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat. (2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. (3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten. (4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen. (5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren. (6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
VSAG – § 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen (1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. (2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
VSAG – § 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an 1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; 2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen; 3. die Gruppenabwicklungsbehörde; 4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen; 5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist. (3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde.
VSAG – § 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die Gruppenaufsichts- behörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden. (2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung. Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor.
VSAG – § 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über 1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist; 3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1 genannten Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen. (3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt. (5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen über 1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und 2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens, entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung. (6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. (7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde. (8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
VSAG – § 24 Aufsichtsbefugnisse
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 24 Aufsichtsbefugnisse Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von den Befugnissen in diesem Abschnitt unberührt.
VSAG – § 25 Abwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 25 Abwicklungspläne (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan. (2) Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen, 1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder 2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde mindestens die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens. (3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass mindestens 40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und 40 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im Gruppenabwicklungsplan erfasst sind. (4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt. (5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.
VSAG – § 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne (1) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. (2) Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des Szenariums, in dem der Ausfall des Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. (3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen. (4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das Versicherungsunternehmen darzulegen. Die Abwicklungspläne haben, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, insbesondere alles Folgende zu enthalten: 1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens, 3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen, 4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten, 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans, 6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren, 7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter Maßnahmen zum Abbau beziehungsweise zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden, 8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen wird, 9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten, 10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten, 11. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals und seiner Vertreter während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern, 12. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit, 13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens und 14. gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach Satz 2 Nummer 1 wird dem Versicherungsunternehmen offengelegt.
VSAG – § 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten (1) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans. Die Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen. (2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
VSAG – § 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre und 1. nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde, 2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte. (2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.
VSAG – § 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden.
VSAG – § 30 Gruppenabwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 30 Gruppenabwicklungspläne Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen.
VSAG – § 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne (1) Im Gruppenabwicklungsplan 1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind, 2. wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben, 3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Europäischen Union aufgezeigt, 4. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, 5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und, falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird, 6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt. (2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von Unions- Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.
VSAG – § 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne (1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen. (2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten Informationen an 1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und 3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen. (3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat. (5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall 1. nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte, oder 2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte. (6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen zuständig sind. (7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
VSAG – § 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne (1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen. (2) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt. (4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung. (5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. (6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt. (8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein.
VSAG – § 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen verpflichten, 1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder 2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich sind. (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen oder den obersten Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. (3) Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der Aufsichtsbehörde ein, bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
VSAG – § 35 Informationsübermittlung Dritter
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 35 Informationsübermittlung Dritter (1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln: 1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland, 3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland, 4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland, 5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerates im Sinne von § 12 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, 7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder 8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen. (2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind. (3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
VSAG – § 36 Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 36 Verordnungsermächtigung Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des Abwicklungsplans oder des Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. Art und Umfang der a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie b) Anzeige- und Meldepflichten, 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate, 3. die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und 4. die Einreichung von Sammelaufstellungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden. (2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann. (3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch: 1. Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung; 3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten. (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
VSAG – § 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind. (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe. (3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch: 1. Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung; 3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
VSAG – § 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen (1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen.
VSAG – § 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort (1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen. (2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist. (3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen: 1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen oder 2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen. (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden. (5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gesondert zu erstatten.
VSAG – § 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
VSAG – § 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde dies gegenüber dem betroffenen Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. Gegen die Feststellung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. (2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind. (3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Feststellung genannten wesentlichen Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die Durchführung der vom Unternehmen nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
VSAG – § 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen: 1. die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten; 2. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; 3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind; 4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten; 5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten; 6. die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte; 7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie; 8. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können; 9. die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions- Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen; 10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken. (3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt. (4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. In der Anordnung sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.
VSAG – § 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen. (2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in dem 1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und 2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind. (3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten. (4) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen. (5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.
VSAG – § 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen. (2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt. (4) Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung. (5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidungen der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
VSAG – § 46 Abwicklungsziele
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 46 Abwicklungsziele (1) Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen. (2) Abwicklungsziele sind: 1. der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten; 2. die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin; 3. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; 4. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. (3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren. (4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein. (5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich. (6) Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. Die Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.
VSAG – § 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung (1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nur dann, wenn 1. die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, 2. nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und 3. eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. (2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu. (3) Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert. (4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn 1. das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird, 2. das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde, 3. die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, 4. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder 5. das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf. (5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn 1. sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und 2. diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden. Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein.
VSAG – § 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften (1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind. (2) Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig. (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, 2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln, 3. Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.
VSAG – § 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 anderes Verfahren nach nationalem Recht zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.
VSAG – § 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung (1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass 1. Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden, 2. nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, 3. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig, 4. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden, 5. natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, 6. Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetztes, gleichbehandelt werden, 7. kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte, 8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen werden. (2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden: 1. die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes, 2. die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten. (3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. (4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist. (5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
VSAG – § 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke (1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens gewährleistet. (2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um 1. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte; 2. zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind; 3. eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen; 4. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen; 5. bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann; 6. bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist. (4) Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt. (5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.
VSAG – § 52 Vorgaben für die Bewertung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 52 Vorgaben für die Bewertung (1) Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen. (2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind. (3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. (4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt: 1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 2. einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion; 3. jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens. (5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt nicht die in § 126 genannte Bewertung. (6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden. (7) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht nicht.
VSAG – § 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen (1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten. (2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer. (3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird. (4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz 3 1. die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht und 2. fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 5 liefert. (5) Wird der Nettovermögenswert des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde 1. den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen; 2. ein Brückenunternehmen anweisen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber von Eigentumstiteln eine weitere Gegenleistung entrichtet.
VSAG – § 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters (1) Der Bewerter muss unabhängig sein von 1. jeder öffentlichen Behörde und 2. von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen. Die für die Durchführung einer endgültigen Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Bewerters wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Bewerter bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war. (2) Der Bewerter wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und ihm werden seine notwendigen Auslagen ersetzt.
VSAG – § 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie 1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen: a) das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements; b) das Instrument der Unternehmensveräußerung; c) das Instrument des Brückenunternehmens; d) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft; e) das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung; 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung ergehen. § 137 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde. (4) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abwicklungsbefugnisse gelten für die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Gesetz keine der folgenden Anforderungen, die anderenfalls aufgrund deutschen Rechts, eines nach deutschem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären: 1. vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen; 2. Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. (5) Die Anforderungen der §§ 133 und 134 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Absatz 4 Nummer 2 unberührt.
VSAG – § 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme 1. zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer führen oder 2. zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung der Forderungen von Gläubigern und insbesondere Versicherungsnehmern führen, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. (2) Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments nach Teil 3 Kapitel 3 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden. (3) Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen. (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden. Abweichend von Satz 1 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
VSAG – § 57 Erstattung angemessener Ausgaben
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben (1) Die Abwicklungsbehörde kann im eigenen Namen, zu Gunsten des Abwicklungsfonds oder zu Gunsten eines Sicherungsfonds anordnen, dass angemessene Ausgaben der Abwicklungsbehörde, des Abwicklungsfonds oder eines Sicherungsfonds, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen beglichen werden: 1. als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2, die der übernehmende Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder der anderen Eigentumstitel zu entrichten hat; 2. von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen; 3. aus Erlösen, die im laufenden Geschäftsbetrieb oder infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungsunternehmens erzielt werden. Ansprüche der Abwicklungsbehörde und des Abwicklungsfonds haben Vorrang vor Ansprüchen anderer Gläubiger. Ansprüche der Abwicklungsbehörde sind vorrangig gegenüber Ansprüchen des Abwicklungsfonds. (2) Angemessene Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. Ausgaben, für die Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben werden können, 2. Ausgaben, für die Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangt werden können, 3. sämtliche Kosten, die dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und 4. sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer Maßnahme nach § 173 Absatz 2 entstehen.
VSAG – § 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Ausschluss der Anfechtbarkeit Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen können weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.
VSAG – § 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend zur Anwendung.
VSAG – § 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde für das sich in Abwicklung befindliche Unternehmen ein geordnetes Abwicklungsmanagement zur Beendigung der Tätigkeiten dieses Unternehmens anordnen und dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte untersagen. (2) Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen, 1. muss das Versicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, die in den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegte Mindestkapitalanforderung unmittelbar nach Anwendung dieses Abwicklungsinstruments erfüllen und 2. unterliegt das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagement weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet. (3) Die Abwicklungsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Versicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im geordneten Abwicklungsmanagement bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten. (4) Die Abwicklungsbehörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Cashflows sowie die Kosten und Ausgaben eines in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens, um dessen Wert und dessen Marktfähigkeit zu erhalten. Der Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (5) Die Abwicklungsbehörde bewertet in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwacht aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangt mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Rückstellungen. Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (6) Die Abwicklungsbehörde kann bei Anwendung des Instruments des geordnetes Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, beschränken oder verbieten und kann jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen beschränken oder verbieten.
VSAG – § 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements (1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Unternehmen liquidiert wird, wenn 1. alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordnetes Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens an einen erwerbenden Dritten veräußert wurden oder 2. die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind. (2) Wird das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens negativ geworden, so beurteilt die Abwicklungsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. Wird die Mindestkapitalanforderung nach den §§ 122 und 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht erfüllt, so beurteilt die Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vor, ist die Abwicklungsbehörde befugt, das andere Abwicklungsinstrument anzuwenden. (3) Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt für die Zwecke dieser Vorschrift die Abwicklungsbehörde. § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt in diesem Fall entsprechend.
VSAG – § 62 Übertragung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 62 Übertragung (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der §§ 136 und 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden auf a) einen Erwerber im Fall des Instruments der Unternehmensveräußerung oder b) ein Brückenunternehmen oder ein Sicherungssystem für Versicherungen im Fall des Instruments des Brückenunternehmens, 2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden im Fall des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. (2) Übertragungsgegenstände sind insbesondere die übertragenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. Übernehmender Rechtsträger sind der Erwerber, das Brückenunternehmen, ein Sicherungsfonds oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft, soweit auf sie Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten übertragen werden. (3) Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 5 haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
VSAG – § 63 Mehrfache Anwendung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 63 Mehrfache Anwendung (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. (2) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen.
VSAG – § 64 Einwilligung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 64 Einwilligung (1) Eine Übertragung nach § 62 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. (2) Im Fall des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. Der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen. (3) Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren. (4) § 109 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.
VSAG – § 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit (1) Bei einer Übertragung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach § 85. (2) Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder bei der Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach § 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung der Übertragungsgegenstände fest. Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts. Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts. Die Ausgleichsverbindlichkeit gilt in dieser Höhe als Teil des Gesamtwerts der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3. (3) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 2 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung noch ein Ausgleich nach Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen. (4) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Bei Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann die Gegenleistung auch in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden. (5) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens 1. den Inhabern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind oder 2. dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind. Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Inhaber dieser Anteile oder Titel nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main. (6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zu Gute kommen. (7) § 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. Leistungen an die dort genannten Empfänger haben auch gegenüber den nach den Absätzen 5 und 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung. (8) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
VSAG – § 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung (1) Eine Übertragung nach § 62 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung. (2) Die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich. Andere als die in § 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht einzuhalten. § 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
VSAG – § 67 Wirksamwerden der Übertragung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung (1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. (2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
VSAG – § 68 Eintragung der Übertragung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 68 Eintragung der Übertragung (1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers und eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 64 Absatz 2 Satz 1 beizufügen. (2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen. (3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen. (4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
VSAG – § 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers (1) Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens oder des Unternehmens nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nur teilweise zu übertragen, so stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen dieses Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden. § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt im Fall des Satzes 1 entsprechend. (2) Die Abwicklungsbehörde kann mit Bezug auf den verbleibenden Teil des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach § 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen. Sie kann ferner alle Anordnungen erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen. Derartige Anordnungen wirken während des in Absatz 1 genannten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann die Behörde entsprechende Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter treffen. (3) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt innerhalb eines Zeitrahmens, der unter Berücksichtigung etwaiger sich aus Absatz 2 ergebender Erfordernisse angemessen ist. (4) In allen Fällen des § 62 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
VSAG – § 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen (1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat 1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten; 2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen; 3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben. (3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb dieses Insolvenzverfahrens noch nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar. (4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
VSAG – § 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen (1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 62 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, so bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen. § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. (2) Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. § 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt. (3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. (4) Der übernehmende Rechtsträger darf, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass der übernehmende Rechtsträger die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. Die Mitgliedschaft oder Teilnahme darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der in Satz 1 genannten Systeme nicht, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 1 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. Diese Frist soll vierundzwanzig Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
VSAG – § 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren (1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt. (2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung. Der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt. (3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.
VSAG – § 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (1) Erfordert die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung, des Instruments des Brückenunternehmens oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so 1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung, 2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und 3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung. (2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen. (3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 86 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
VSAG – § 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Abwicklungsbehörde (1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen. (2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind. (3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, so gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.
VSAG – § 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger (1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, so hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar. (2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, so hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
VSAG – § 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger (1) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung von nach Satz 1 auf sie übergegangenen Stimmrechten. (2) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel im Sinne von § 65 Absatz 5 entsprechend. (4) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anteile an einem Brückenunternehmen erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend. (5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
VSAG – § 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. Soweit es zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. (2) In den Fällen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. § 311 des Aktiengesetzes findet auf die Ausübung der Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Brückenunternehmen oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Anwendung. (3) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7, 7a, 7b, 7d, 7e, 8 bis 12, 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2. (4) Ein Beschluss nach Absatz 3 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich unwirksam ist und die formellen Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 3 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals. (5) Übt die Abwicklungsbehörde nach § 76 Absatz 1 das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme nach Absatz 3 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 4 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 4 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 76 Absatz 3 und 4 genannten Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel und Gläubiger.
VSAG – § 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall (1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, 1. das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder 2. ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, leitet sie einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder getrennt vermarkten. Die Abwicklungsbehörde kann von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und dem Brückenunternehmen verlangen, an der Durchführung des Vermarktungsprozesses mitzuwirken oder den Vermarktungsprozess ganz oder teilweise zu übernehmen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 leitet die Abwicklungsbehörde den Vermarktungsprozess rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ein. (2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, muss der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 so durchgeführt werden, dass 1. die Vermarktung so transparent wie möglich ist und die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch dargestellt werden; 2. die Vermarktung weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch zu einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führt; 3. bei der Vermarktung Interessenkonflikte ausgeschlossen sind; 4. bei der Vermarktung keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird; 5. bei der Vermarktung der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung getragen wird; 6. bei der Vermarktung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. Die in Satz 1 genannten Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. (3) Eine Offenlegung der Vermarktung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden. (4) Die Abwicklungsbehörde kann eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellt, dass die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde. (5) Weicht bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
VSAG – § 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein, der 1. ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann, 2. von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und 3. eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
VSAG – § 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft (1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder bis zur geordneten Liquidation zu maximieren. (2) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft 1. bedürfen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, 2. werden Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, abhängig von der Eigentümerstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft, nur mit Zustimmung oder durch die Abwicklungsbehörde selbst bestellt, 3. darf die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde vereinbart werden und legt die Abwicklungsbehörde die Zuständigkeiten der jeweiligen Mitglieder der Geschäftsleitung fest und 4. bedarf die Festlegung der Strategie und des Risikoprofils der Vermögensverwaltungsgesellschaft der Zustimmung der Abwicklungsbehörde. (3) Soweit die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 entsprechend.
VSAG – § 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (§ 62 Absatz 1 Nummer 2) nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur dann anwenden, wenn 1. die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte, 2. die Übertragung erforderlich ist, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten, oder 3. die Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
VSAG – § 82 Erwerb von Brückenunternehmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen Hat die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu leisten.
VSAG – § 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft (1) Die Abwicklungsbehörde kann Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn 1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in der Abwicklungsanordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder 2. die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. (2) Die Rückübertragung nach Absatz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung für den entsprechenden Zweck festgelegt sind. (3) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verblieben. (4) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
VSAG – § 84 Haftungsbeschränkung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 84 Haftungsbeschränkung (1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich. (2) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
VSAG – § 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen (1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen. (2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen. (3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt wurde.
VSAG – § 86 Inhaberkontrollverfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 86 Inhaberkontrollverfahren (1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 62 Absatz 1 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. (2) Hat die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 67 abgeschlossen, so 1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht, 2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über und 3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 18 und 332 Absatz 3 Nummer 1, 1a und 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 62 Absatz 1. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, übergegangene Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte. (3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung nach § 62 Absatz 1 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 62 Absatz 1, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 62 Absatz 1 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend. (4) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
VSAG – § 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung (1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat. (2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
VSAG – § 88 Verfassung des Brückenunternehmens
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens (1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der 1. ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann, 2. von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und 3. eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde. (2) Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2. (3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
VSAG – § 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen Die Abwicklungsbehörde kann, wenn es aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn 1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Abwicklungsanordnung vorgesehen ist; 2. die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Rückübertragung nach Satz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind. § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
VSAG – § 90 Anschlussübertragung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 90 Anschlussübertragung (1) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen. § 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend. (2) § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.
VSAG – § 91 Betrieb des Brückenunternehmens
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens (1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern. (2) § 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen. (3) Ungeachtet des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt. Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung. Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an. Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
VSAG – § 92 Ende des Brückenunternehmens
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 92 Ende des Brückenunternehmens (1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn: 1. das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt, 2. das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt, 3. alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder 4. die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind. (2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
VSAG – § 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds (1) Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherer, der Sicherungsfonds für die Krankenversicherer und der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die nach § 221a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet wurden, übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens. (2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen. (3) Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2. (4) Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, 1. muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen; 2. muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen; 3. darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte; 4. unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für einen Sicherungsfonds, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird. (5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
VSAG – § 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach § 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 174 Ansatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.
VSAG – § 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds Wenn die Abwicklungsbehörde nach § 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist; 2. gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen; 3. finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt; 4. finden § 222d Absatz 3, § 222g Absatz 2 und 3 sowie § 226 Absatz 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt; 5. gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte; 6. verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung; 7. wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt; 8. gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1; 9. erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90.
VSAG – § 96 Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts 1. den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ganz oder teilweise herabsetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, oder 2. relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens umwandeln in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: a) eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, b) eines relevanten Mutterunternehmens oder c) eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden. (2) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen kann die Abwicklungsbehörde auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen. Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei der in Satz 1 erfolgten Umstrukturierung der Bedingungen von Versicherungsverträgen, dass Versicherungsverträge nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.
VSAG – § 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen: 1. Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufrechtzuerhalten; 2. Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die a) auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder b) im Rahmen des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden; 3. Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, um das Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen, die Tätigkeit auszuüben, für die es nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen ist, und das Vertrauen des Marktes in das Unternehmen aufrechtzuerhalten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen wird. Für eine Rekapitalisierung nach Satz 1 Nummer 3 gilt § 96 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend. Die Abwicklungsbehörde kann die Vorlage eines Restrukturierungsplans verlangen und die darin enthaltenen Maßnahmen bei der Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigen. (2) Die Abwicklungsbehörde bestimmt den Betrag, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, auf Grundlage einer nach § 51 vorgenommen Bewertung. (3) Falls die Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens mit dessen Rechtsform nicht vereinbar ist, kann die Abwicklungsbehörde nach § 108 Absatz 2 den Wechsel der Rechtsform anordnen. Ist ein Rechtsformwechsel unverhältnismäßig, kann bei der Festlegung der Beträge nach Absatz 2 zugrunde gelegt werden, dass eine Umwandlung nicht stattfindet und die Herabschreibung auch zur Rekapitalisierung erfolgen kann. Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 2 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 108 Absatz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
VSAG – § 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung kann auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen angewandt werden, die nicht nach Absatz 2 oder § 99 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind. (2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen: 1. vorbehaltlich des Absatzes 3, besicherte Verbindlichkeiten; 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; 3. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber a) Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes oder den Teilnehmern an den Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder b) zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind; 4. Verbindlichkeiten gegenüber a) Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der §§ 3 und 4 der Versicherungs- Vergütungsverordnung vereinbart sind; b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Diensten, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, an ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen; c) Sicherungssysteme für Versicherungen aus fälligen Beiträgen; 5. Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nach der Richtlinie 2009/103/EG; 6. vorbehaltlich des Absatzes 3, Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die nach den §§ 125, 126, 315 und 316 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Vermögenswerte gedeckt sind; 7. vorbehaltlich des Absatzes 3, Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt. (3) Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, 1. das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anzuwenden in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, soweit die Verbindlichkeit den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit übersteigt, durch die sie gesichert ist; 2. das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Nummer 6 anzuwenden, der den Wert der Vermögenswerte im Vermögensverzeichnis im Sinne des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übersteigt; 3. in Bezug auf die in Absatz 2 Nummer 7 genannten Verbindlichkeiten die Befugnisse nach § 96 Absatz 2 auszuüben, indem sie zur Erreichung der mit der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verfolgten Zwecke die Rechnungsgrundlagen berichtigt und die Prämie für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festsetzt sowie die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen ändert, soweit dies für die Versicherungsnehmer zumutbar ist. (4) Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 133 Absatz 3 aufgestellt wird, sind von der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeit nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.
VSAG – § 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall (1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausschließen, sofern 1. für die betreffenden Verbindlichkeiten trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist; 2. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird; 3. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen könnte; 4. die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden; oder 5. der Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass Dritte für ihre Personen- und Sachschäden entschädigt werden, die durch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung gedeckt sind, sofern diese Verträge nach dem anwendbaren Recht verpflichtend vorgeschrieben sind. (2) Wird eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Auch dabei ist § 50 Absatz 1 Nummer 7 einzuhalten. (3) Für die nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 175 ein Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfonds erbracht werden.
VSAG – § 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Die Abwicklungsbehörde trifft bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner eine der folgenden Maßnahmen: 1. Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden; 2. sofern aus der Bewertung nach § 51 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung entsprechend der Umwandlungsquote der bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung. (2) Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde 1. die nach § 51 durchgeführte Bewertung und 2. den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach § 102 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind. (3) Abweichend von den §§ 16 bis 22 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führt die Aufsichtsbehörde in dem Fall, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, von Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder von anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes führen würde, die nach diesen Vorschriften erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird. (4) Hat die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, § 86 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
VSAG – § 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital (1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung umgewandelt wird, muss wertangemessen sein. (2) Um den Grundsätzen des § 50 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung der Umwandlungsquote den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
VSAG – § 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so an, dass: 1. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 als Erstes jedes für sich proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt werden, und die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 eine der in § 100 spezifizierten Maßnahmen ergreift; 2. der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides; 3. der Nennwert von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 3– je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides; 4. der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 umgewandelt wird oder beides. (2) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben. (3) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf ergänzende Eigenmittel im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG angewandt, so berührt dies nicht die Höhe des Betrags oder den Umfang der Positionen, der aus diesen Ergänzungsmitteln zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann. Diese Einbringungsverpflichtung wird spätestens mit Erlass der Abwicklungsanordnung fällig, soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung nicht etwas anderes bestimmt. Werden den Schuldnern von ergänzenden Eigenmitteln in Umsetzung der Umwandlung neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgegeben, so erfolgt dies aufschiebend bedingt durch die Leistung der Einbringungsverpflichtung. Soweit objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner von ergänzenden Eigenmitteln nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde ihrer Einbringungsverpflichtung nicht nachkommen wird, kann die Abwicklungsbehörde anstelle einer Umwandlung die Löschung oder Herabschreibung der Ergänzungsmittel anordnen. (4) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt, dass 1. die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vorbehaltlich der Ausübung der Befugnisse in Absatz 5 und § 53 Absatz 5 Nummer 1 von Dauer ist; 2. bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr besteht, abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann; 3. kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung erhält. (5) Neben der Befugnis der Abwicklungsbehörde nach § 53 Absatz 5 Nummer 1 hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer relevanter Kapitalinstrumente rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder der Inhaber anderer relevanter Kapitalinstrumente ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
VSAG – § 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben. (2) Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern 1. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vom Versicherungsunternehmen, von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde oder durch die Abwicklungsbehörde begeben werden, 2. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben werden, die das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt, 3. die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen werden und 4. die Umwandlungsquote, anhand derer die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 bestimmt wird, im Einklang mit § 101 steht.
VSAG – § 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in § 109 Nummer 5 bis 9 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse kann die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen Anordnungen treffen, damit die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist. (2) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren Liquidationsverfahren, das das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betrifft, nicht geltend gemacht werden. (3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis nur teilweise, so 1. gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen; 2. ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 109 Nummer 10 genannten Befugnis vorsehen könnte. (4) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die Inhaber von Schuldtiteln und Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewendet wurde. (5) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt, kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die bisherigen Inhaber von Schuldtiteln und die bisherigen Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geltend machen. (6) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, der Inhaber von Schuldtiteln und der Gläubiger von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für die Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nicht berührt. Das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie dessen Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
VSAG – § 105 Derivate
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 105 Derivate (1) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Abwicklungsbehörde befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen. Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nach § 99 ausgeschlossen, ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen. (2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 als Teil der Bewertung nach § 51 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen dieser Saldierungsvereinbarung. (3) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 anhand von 1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen, 2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und 3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Herabschreibung oder Umwandlung der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einer Herabschreibung oder Umwandlung entstehen würden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.
VSAG – § 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung (1) Damit die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach § 103 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 verfügen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vorhalten, sodass diese Unternehmen jederzeit genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel ausgeben können, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann. (3) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne nach den §§ 25 bis 28. (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die durch sie angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. (5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung. Dies schließt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte zu dem Delisting beziehungsweise zu dem Entfernen aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln ein.
VSAG – § 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren (1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren. (2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung der nach Absatz 1 zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere (Einführung) mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen. (4) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu erfüllen.
VSAG – § 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die in § 55 genannten Maßnahmen treffen. (2) Wenn es für die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer sonstigen spezifischen Rechtsform erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. § 149 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und die Schutzbestimmungen des Kapitels 5 gelten entsprechend. Bei Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
VSAG – § 109 Allgemeine Befugnisse
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 109 Allgemeine Befugnisse Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die nachfolgenden Befugnisse einzeln oder in Kombination ausüben: 1. die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu untersagen sowie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden; 2. die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne dem Versicherungsaufsichtsgesetz für den in § 91 Absatz 3 genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abzuschließen oder bestehende Verträge zu erneuern; 3. die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger oder bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Gläubiger zu übertragen; 4. die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, soweit dieser nach § 64 einwilligt; 5. die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null; 6. die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln; 7. die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel für kraftlos zu erklären oder die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse in sonstiger Weise zu beenden, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 1; 8. die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen sowie den Nennbetrag von Anteilen oder den Nennwert von anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel einzuziehen oder zu löschen; 9. die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines relevanten Mutterunternehmens zu erhöhen sowie neue Anteile, andere Eigentumstitel oder andere Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und andere bedingt wandelbare Instrumente, auszugeben oder deren Ausgabe zu verlangen; 10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen; 11. die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen; 12. die Befugnis, den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen; 13. die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.
VSAG – § 110 Informationsübermittlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 110 Informationsübermittlung (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen, einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen, 1. sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen, einschließlich der Informationen zu Aktualisierungen und zu Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben; 2. welche Datenträger, Übertragungswege und Datenformate zur Informationsübermittlung genutzt oder von den jeweiligen Personen bereitgestellt werden müssen; 3. dass die Informationsübermittlung direkt gegenüber den in § 142 Absatz 1 genannten Behörden, Personen oder Stellen erfolgt, wenn die dort genannten Voraussetzungen für eine Weitergabe der Informationen vorliegen. Für die Informationsübermittlung gilt § 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genanntes Unternehmen vor, gilt Absatz 1 entsprechend.
VSAG – § 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen, einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder hinzuziehen oder das Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen. Für die Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort gelten § 40 Absatz 2 bis 5 und § 41 entsprechend. (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt. (3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, die §§ 104 und 105 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr in Verzug begründet haben. (5) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genanntes Unternehmen vor, gilt Absatz 1 entsprechend.
VSAG – § 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in die Vorbereitung und Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme einbinden. (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sicherungsfonds arbeiten eng zusammen und können sich über alle Sachverhalte und Bewertungen austauschen, die für die Abwicklung der im Sicherungsfonds angeschlossenen Unternehmen erheblich sind.
VSAG – § 113 Zusätzliche Befugnisse
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 113 Zusätzliche Befugnisse (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 9 treffen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich ist. (2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des § 130 übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung befreien. Für die Zwecke des Satzes 1 gelten nach diesem Gesetz gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung. (3) Die Abwicklungsbehörde kann Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen aufheben. (4) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von solchen Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder nach der Richtlinie (EU) 2024/2811 amtlich notiert sind und die das von einer Abwicklungsmaßnahmen betroffene Unternehmen ausgegeben hat. (5) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 71 Absatz 3 und 4 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder mit deren Nutzung. (6) Die Abwicklungsbehörde kann dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren. (7) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, 1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten; 2. die weitere Erfüllung ablehnen; 3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen. Eine Maßnahme nach Satz 1 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. (8) Die Abwicklungsbehörde kann Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens übertragen, wenn sie mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt. (9) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen). (10) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 9 unberührt: 1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen; 2. vorbehaltlich der §§ 118 bis 120 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich ihres Rechts auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung a) des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung vereinbart ist oder b) des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
VSAG – § 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass einem übernehmenden Rechtsträger die Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitgestellt werden, die der übernehmende Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Die Anordnung kann sich richten an 1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen, oder 2. einen Anbieter wesentlicher Dienstleistungen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das in Abwicklung befindliche Unternehmen. (2) Wenn 1. die Vermögenswerte eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder 2. ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, kann die Abwicklungsbehörde zusätzlich zu einer Anordnung nach Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit dieser Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nach dem Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen die Waren und Dienstleistungen weiterhin bereitstellt, die er bislang direkt oder indirekt bereitgestellt hat. Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck insbesondere in entsprechender Anwendung von § 124 einen Sonderverwalter einsetzen oder die Verwendung der Gegenleistung nach Absatz 5 zur Aufrechterhaltung der Warenlieferungen und Dienstleistungen vorschreiben. (3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen hat bei wesentlichen Ausgliederungen in Ausgliederungsverträgen, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen des Absatzes 1 dieser Vorschrift Rechnung tragen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die wesentliche Ausgliederung aufgrund eines Vertrages eines anderen Unternehmens der Gruppe ergibt. Die Anforderungen nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung. (6) Wird über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Absatz 5 gilt entsprechend.
VSAG – § 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, so wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst im Inland. (2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen. (3) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft. (4) Die Abwicklungsbehörde im Inland unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.
VSAG – § 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel (1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass 1. die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird; 2. die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass die Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte gehalten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers beglichen werden, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird; 3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 57 ersetzt werden. (2) Um mögliche Maßnahmen nach Absatz 1 zu erleichtern, sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen, die dem Recht des Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Anteilseigner, der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung 1. anerkennt, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und 2. sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren. (3) Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Absatzes 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden. Auf Verlangen hat das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen bestätigt wird. (4) Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, im Einklang mit Absatz 1 Nummer 1 alle nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile oder anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten rückwirkend auf.
VSAG – § 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt in Bezug auf das betreffende Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. (2) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag 1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder 2. von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält. (3) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 anerkannt oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn die Abwicklungsbehörde es entscheidet, so gilt diese Maßnahme für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme. (4) Wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich nicht dazu, 1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen einer Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, oder b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält; 2. in den Besitz von Eigentum eines des betreffenden, in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen; 3. etwaige vertraglichen Rechte des betreffenden, in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen. Die in Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entstanden sind. (5) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach den §§ 118 und 119 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne des § 117 Absatz 1, 2 und 4 sowie des § 120 Absatz 1 dar. (6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. (7) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 bis 5 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.
VSAG – § 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Ausübung der Befugnis. Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. (2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig. (3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. (4) Von einer Aussetzung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber 1. Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, 2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie 3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
VSAG – § 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Beschränkung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages. (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen an seinen Vermögenswerten bestellt hat gegenüber 1. Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, 2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie 3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind. (3) Findet § 132 Anwendung, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass alle Untersagungen, die im Rahmen der in Absatz 1 dieser Vorschrift festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen einer Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.
VSAG – § 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Aussetzung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. (2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung nach § 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn 1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, 2. das Beendigungsrecht ausschließlich an das Vorliegen von Insolvenzgründen oder das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen anknüpft oder 3. für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann, a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden und von ihm übernommen oder auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden können oder b) die Abwicklungsbehörde einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken kann. (3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber 1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, 2. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, und 3. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind. (4) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung sind. Auf eine Mitteilung nach Satz 1 besteht kein Anspruch. (5) Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 4 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn 1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen; 2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht für den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zweck auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrages bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für sämtliche vergleichbaren Beendigungstatbestände, die sich in Bezug auf einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ergeben.
VSAG – § 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei 1. anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 118 bis 120 auf die Verbindlichkeit des Unternehmens angewendet werden können, und 2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 117 Absatz 4 einverstanden erklärt. (2) Oberste Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, bei denen es sich um in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen handelt, in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 dieser Vorschrift gegenüber dem obersten Mutterunternehmen eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von dem obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. (3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die 1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; 2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117, 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge. (4) Erfüllt ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 117, 118, 119 oder 120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
VSAG – § 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend beschränken oder aussetzen, sofern die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden. (2) Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern. Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der nach § 137 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.
VSAG – § 123 Kontrollbefugnis
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 123 Kontrollbefugnis (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen oder mehrere Sonderverwalter im Sinne von § 124 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen, um 1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs- oder Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können; 2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber verfügen zu können. (2) Während der Abwicklung können Anteilseigner ihre Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht ausüben. Die Abwicklungsbehörden und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats.
VSAG – § 124 Sonderverwaltung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 124 Sonderverwaltung (1) Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, der die Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat oder beide Organe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst. Der Sonderverwalter muss zuverlässig sein und über die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Für die Bestellung einer juristischen Person als Sonderverwalter gilt § 307 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. (2) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter alle Aufgaben und Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats des in Abwicklung befindlichen Unternehmens sowie die sonstigen in § 307 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse übertragen. Überträgt die Abwicklungsbehörde Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung auf einen Sonderverwalter, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. § 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen. Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. (4) Der Sonderverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Pflicht hat im Fall von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens vorgesehenen oder gesetzlichen Pflichten Vorrang. (5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. In den Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt. (6) Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind. (7) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. (8) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (9) Soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung oder Allgemeinverfügung zur Bestellung des Sonderverwalters keine anderweitigen Regelungen getroffen hat, gilt im Übrigen § 307 Absatz 1b Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörde tritt.
VSAG – § 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 125 Behandlung bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung (1) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2, und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde erhalten die Anteilseigner, die Versicherungsnehmer, die Begünstigten, die Anspruchsberechtigten und die anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen mindestens das, was sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre. (2) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden dürfen bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
VSAG – § 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung (1) Die Abwicklungsbehörde veranlasst, dass zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, unverzüglich nach Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach § 51. (2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt, 1. wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wurde, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, 2. wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens behandelt wurden und 3. ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Nummer 1 und der Behandlung nach Nummer 2 bestehen. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 erfolgt 1. unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, 2. unter der Annahme, dass eine Abwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt worden wäre, 3. unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Makler- und Abschlussgebühren, der bereits erworbenen Policen für geeignete Kohorten von Versicherungsnehmern zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, und 4. ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens. (4) Die Bewertung nach Absatz 1 wird durch einen unabhängigen Bewerter vorgenommen. Dieser wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Der unabhängige Bewerter hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Bewertung zu berichten.
VSAG – § 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger Führt die Bewertung nach § 126 zu dem Ergebnis, dass einem in § 125 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, einem Sicherungssystem für Versicherungen, größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, haben der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags gegen den Abwicklungsfonds.
VSAG – § 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien (1) Die Abwicklungsbehörde stellt einen angemessenen Schutz der folgenden Vereinbarungen und der Gegenparteien dieser Vereinbarungen sicher: 1. Sicherungsvereinbarungen, bei denen eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer Sicherheit, die sich auf das gesamte Vermögen einer Gesellschaft bezieht, oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist; 2. Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden; 3. Aufrechnungsvereinbarungen; 4. Saldierungsvereinbarungen; 5. fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios; 6. Rückversicherungsvereinbarungen; 7. strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten. Welche Art des Schutzes für die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132. (2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn 1. die Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person überträgt; 2. eine Abwicklungsbehörde die in § 113 Absatz 7 genannten Befugnisse ausübt. (3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen 1. mittels eines Vertrags oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben; 2. sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
VSAG – § 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen (1) Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen sind angemessen zu schützen, sodass die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarungen sind, zu übertragen und die Abwicklungsbehörde kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.
VSAG – § 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen (1) Eine unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeit ist angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird: 1. die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; 2. die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen; 3. die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; 4. die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn es zum besseren Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, zu übertragen, und kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.
VSAG – § 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios (1) Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundene Policen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7, sind angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird: 1. die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, ausmachen oder Teil davon sind; 2. die durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in § 46 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
VSAG – § 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen (1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde entweder 1. einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf ein anderes Unternehmen überträgt oder 2. die in § 113 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen. (2) Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 darf nicht 1. einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen; 2. die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder infrage stellen.
VSAG – § 133 Mitteilungspflichten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 133 Mitteilungspflichten (1) Die Geschäftsleitung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen im Sinne von § 47 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht. (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über 1. alle Mitteilungen, die nach Absatz 1 und nach den §§ 132, 134 und 135 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingegangen sind; 2. alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 42 und 43 dieses Gesetzes und nach den §§ 132 bis 135, 137 und 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt; 3. jede Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 134 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen nach § 135 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt hat, und, sofern vorhanden, die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu diesen Unterlagen. (3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich. (4) Liegt daneben auch die in § 47 Absatz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung vor, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen: 1. die Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, 2. die Abwicklungsbehörden jedes Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, 3. wenn das Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem für Versicherungen, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann, 4. die Gruppenabwicklungsbehörde, 5. die Gruppenaufsichtsbehörde, 6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität und 7. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
VSAG – § 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde (1) Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach § 133 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf das betreffende in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen vorliegen. (2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens eingeleitet werden, enthält die Gründe für diese Entscheidung. Die Entscheidung, eine Abwicklungsmaßnahme einzuleiten, enthält darüber hinaus Informationen über 1. die Abwicklungsmaßnahme und 2. sofern zutreffend, die Festlegung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen ist, ein Verwalter zu bestellen ist oder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens eine andere Maßnahme zu treffen ist.
VSAG – § 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde (1) Die Abwicklungsbehörde informiert das in Abwicklung befindliche Unternehmen und folgende Stellen, soweit diese vorhanden und nicht mit der Abwicklungsbehörde identisch sind, über die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme: 1. die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, 2. die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, 3. die Deutsche Bundesbank, 4. wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen einem Sicherungssystem für Versicherungen angehört, dieses Sicherungssystem, 5. die Gruppenabwicklungsbehörde, 6. das Bundesministerium der Finanzen, 7. die Gruppenaufsichtsbehörde, 8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Ausschuss für Finanzstabilität, 9. die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, 10. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Unternehmen Teilnehmer ist, und 11. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist. (2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihren Internetseiten die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Versicherungsnehmer, und etwaige Anordnungen nach den §§ 118 bis 120 zusammengefasst werden. (3) Das in Abwicklung befindliche Unternehmen veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen auf seiner Internetseite. Die Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. (4) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 2 genannten Abwicklungsanordnung oder Bekanntmachung den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind. Die Abwicklungsbehörde kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen, einen Erwerber oder ein Brückenunternehmen anweisen, die Übermittlung nach Satz 1 vorzunehmen. (5) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.
VSAG – § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz a) des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und b) des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 62; 2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere a) die Angabe der Übertragungsgegenstände im Fall des § 62 und b) die Angabe der betroffenen relevanten Kapitalinstrumente, Schuldtitel und Verbindlichkeiten im Fall des § 96; 3. den Abwicklungsstichtag; 4. sofern einschlägig, Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 64; 5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65; 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57; 7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89. In Bezug auf Satz 1 Nummer 2 reicht jeweils eine gattungsmäßige Bezeichnung aus. (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie die folgenden Angaben enthalten: 1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger, 2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 67, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und 3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden. Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen. (3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vor, muss sie folgende Angaben enthalten: 1. Angaben zu der Anwendung des Instruments auf die Eigentümer von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und auf die Inhaber von Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1; 2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Eigenmitteln der Qualitätsklassen 1 und 2; 3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten; 4. Angaben zu der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten; 5. Angaben zu den Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und zu den Inhabern von anderen Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 nach Ausübung des Instruments der Umwandlung. (4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen.
VSAG – § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
VSAG – § 138 Vertraulichkeit von Informationen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen (1) Vertrauliche Informationen sind 1. Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Unternehmens oder eines Dritten ist, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele, auf die Effektivität von Abwicklungsinstrumenten, Abwicklungsbefugnissen oder sonstigen Befugnissen nach diesem Gesetz oder auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik haben kann, oder 3. Informationen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zu beeinträchtigen. (2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.
VSAG – § 139 Verschwiegenheitspflicht
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 139 Verschwiegenheitspflicht (1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr für die Behörde tätig sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten. (2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen und die für die folgenden Behörden oder Stellen tätigen Personen entsprechend 1. nach § 124 bestellte Sonderverwalter, 2. potenzielle Käufer, die von der Aufsichtsbehörde kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat, 3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 2 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten, 4. Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten, 5. die für den Finanzierungsmechanismus zuständige Stelle, 6. die Deutsche Bundesbank, 7. andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden, 8. Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, 9. jede sonstige Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne der Nummern 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, 10. vor, während oder nach ihrer Tätigkeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Stellen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 8, 11. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 12. die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 13. die Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt im Sinne von § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 und 2 steht einem Offenbaren oder einer Verwertung vertraulicher Informationen nicht entgegen, wenn 1. das Offenbaren oder die Verwertung im Rahmen der Ausübung von Funktionen nach diesem Gesetz geschieht, 2. das Offenbaren oder die Verwertung in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, die keine Rückschlüsse auf einzelne in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen zulässt, 3. die Behörde oder das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, ausdrücklich eingewilligt hat und die Informationen weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen haben die möglichen Folgen einer Offenbarung von Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen sowie für die Zwecke von Ermittlungs-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zu bewerten. Das Verfahren zur Bewertung möglicher Folgen umfasst eine besondere Bewertung 1. der Folgen einer Offenbarung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und 2. der Ergebnisse aller durch die Aufsichtsbehörde oder die Gruppenaufsichtsbehörde durchgeführten Bewertungen der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie aller durch die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde durchgeführten Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Einzelunternehmen und Gruppen. (5) Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beamten oder eines Beschäftigten der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 6.
VSAG – § 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen (1) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwaltenden Stellen, die Deutsche Bundesbank und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden sowie Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 139 sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit zwischen den an der Abwicklung unmittelbar beteiligten Personen oder Stellen gewährleistet ist. (2) Die Beschäftigten und Experten der in § 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder durch die internen Geheimhaltungsregelungen nach Absatz 1 nicht daran gehindert, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen.
VSAG – § 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde, einschließlich ihrer Beschäftigten, dürfen im Rahmen dieses Gesetzes Informationen austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt jeweils auch im Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben benötigt werden.
VSAG – § 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen (1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: 1. den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, 2. vorbehaltlich des § 143, den Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, 3. den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, 4. den zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, 5. den Sicherungssystemen für Versicherungen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten, 6. den für Finanzierungsmechanismen zuständigen Stellen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten, 7. den für die Liquidation oder das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden oder Stellen, 8. der Deutschen Bundesbank, 9. den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten, 10. dem Ausschuss für Finanzstabilität, 11. den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, soweit nicht bereits von anderen Nummern dieses Absatzes erfasst, 12. den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU- Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 13. den Behörden oder Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind a) mit der Aufsicht über Finanzmärkte, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, oder andere Unternehmen des Finanzsektors, b) mit der Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme oder c) mit der Geldwäscheprävention, 14. der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, sowie den in ihrem Auftrag handelnden Personen, 15. der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 16. den Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist, 17. einem potentiellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme, 18. einem nach § 124 bestellten Sonderverwalter, 19. den natürlichen oder juristischen Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist, 20. den Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, 21. den Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Beratern, Bewertern und anderen von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 17 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten, 22. jeder sonstigen Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne von § 139 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt, 23. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 24. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, 25. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 26. dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, 27. dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss, 28. der Europäischen Zentralbank, 29. der Europäischen Kommission, 30. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, 31. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen, multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board, 32. dem Internationalen Währungsfonds, 33. den inländischen Steuerbehörden, es sei denn, es handelt sich um Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat und die Behörde, von der diese Informationen stammen, stimmt der Weitergabe dieser Informationen an die Steuerbehörde nicht ausdrücklich zu, 34. den Strafverfolgungsbehörden oder den für Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten, 35. den Verwaltungsgerichten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, 36. dem Bundesverfassungsgericht, 37. dem Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, bezieht, oder 38. einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. (2) Ein Austausch von Informationen mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 43 angehören, ist zulässig, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.
VSAG – § 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden (1) Die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. für die zuständige Drittstaatsbehörde gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden; 2. die Informationen sind für die zuständige Drittstaatsbehörde erforderlich, um die ihr nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungs- oder Sanierungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet. Die geltenden Datenschutzvorschriften der Europäischen Union, insbesondere Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679, und das nationale Datenschutzrecht bleiben für die Zwecke von Satz 1 Nummer 1 unberührt. (2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen nur dann den zuständigen Drittstaatsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind 1. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein, 2. die Information wird nur für die Zwecke offengelegt, für die die Ursprungsbehörde ihre Einwilligung erteilt hat.
VSAG – § 144 Widerspruch
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 144 Widerspruch (1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei 1. der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder 4. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167. (2) Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei 1. dem Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12, 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17, 3. dem Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18, 4. der Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22, 5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34, 6. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. der Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41, 9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2, 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.
VSAG – § 145 Anfechtungsklage
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 145 Anfechtungsklage (1) Die folgenden Maßnahmen können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden: 1. die Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder 4. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167. Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar. (2) Anfechtungsklagen gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung: 1. das Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12, 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17, 3. das Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18, 4. die Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22, 5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34, 6. die Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. die Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41, 9. die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 10. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5, 12. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, 13. die Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2, 14. die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 15. Maßnahmen nach § 200 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden. (3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde.
VSAG – § 146 Vollzugsfolgen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 146 Vollzugsfolgen (1) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung 1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet, 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und 3. nicht unmöglich ist. (2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder durch Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden sind.
VSAG – § 147 Anhörung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 147 Anhörung (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei 1. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34, 2. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 3. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 4. der Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41, 5. der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt, 6. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5, 8. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, soweit sich aus § 50 Absatz 5 nichts anderes ergibt, 9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2, 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3. (2) Soweit in Absatz 1 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
VSAG – § 148 Insolvenzverfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 148 Insolvenzverfahren Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit in den §§ 61 oder 69 nichts anderes geregelt ist.
VSAG – § 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren Soweit dies für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich ist, kann ein zuständiges Gericht eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 50 beteiligt ist, auf Antrag der Abwicklungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen.
VSAG – § 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, müssen sie 1. bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen die Entscheidungen effizient treffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich halten; 2. Entscheidungen und Maßnahmen erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit treffen; 3. mit Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und anderen deutschen Behörden oder den entsprechenden Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden; 4. die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen, Finanzierungsmechanismen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das oberste Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie die Interessen dieser Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen; 5. das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten zu vermeiden, gebührend berücksichtigen; 6. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und ihn befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind; 7. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.
VSAG – § 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums (1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt. (2) Insbesondere gibt das Abwicklungskollegium einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die Gruppenabwicklungsbehörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die Gruppenaufsichtsbehörden vor: 1. Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe relevant sind; 2. Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans; 3. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 38; 4. Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 44; 5. Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Kapitel 2 oder Kapitel 3; 6. Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschlagen wird; 7. Koordinierung der öffentlichen Kommunikation der Gruppenabwicklungsstrategie und des Gruppenabwicklungskonzepts; 8. Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen. (3) Zudem kann das Abwicklungskollegium als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. (4) Die Gruppenabwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder ein Kollegium die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Abwicklungskollegium geltenden Bedingungen und Verfahren erfüllen und einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
VSAG – § 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums (1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind 1. die Gruppenabwicklungsbehörde; 2. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist; 3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 niedergelassen ist; 4. die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; 5. das Bundesministerium der Finanzen; 6. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind; 7. die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums und die Mitgliedschaft der Behörde nach Einschätzung der Gruppenabwicklungsbehörde zweckmäßig ist; 8. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorbehaltlich des Absatzes 2; 9. die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, wobei deren Beteiligung auf das Ziel eines effizienten Informationsaustausches beschränkt ist. (2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen, um als Mitglied im Sinne des Absatzes 1 dazu beizutragen, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat keine Stimmrechte. (3) Wenn ein in der Europäischen Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen in einem Drittstaat hat, bei dem es sich um ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdingsgesellschaft handelt, oder eine Zweigniederlassung, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Europäischen Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen. Dies setzt voraus, dass diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Gruppenabwicklungsbehörde den in § 143 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. (4) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betroffenen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Behörden als Beobachter zum Abwicklungskollegium eingeladen.
VSAG – § 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums (1) Die Gruppenabwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft 1. legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Einzelheiten und das Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Textform fest; 2. koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums; 3. beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen; 4. teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können; 5. entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt; 6. unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Nummer 5 sind die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
VSAG – § 154 Europäisches Abwicklungskollegium
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium (1) Hat ein Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder ein Drittstaat-Mutterunternehmen 1. in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder 2. zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, kann die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einrichten. (2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 genannten Drittstaatsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153. (3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions- Tochterunternehmen eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Drittstaat-Mutterunternehmens, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. Liegt kein Fall nach Satz 1 vor, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
VSAG – § 155 Informationsaustausch
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 155 Informationsaustausch (1) Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch die Richtlinie (EU) 2025/1 übertragenen Funktionen relevant sind. (2) Ist die Abwicklungsbehörde Gruppenabwicklungsbehörde, koordiniert sie den Austausch aller einschlägigen Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die Gruppenabwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um die Ausübung der in § 151 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Aufgaben zu erleichtern. (3) Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde eines Drittstaats bereitgestellt wurden, nur weitergeben, wenn diese Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats einer solchen Weitergabe zugestimmt hat. (4) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.
VSAG – § 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen (1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen an die Gruppenabwicklungsbehörde und, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, die Gruppenaufsichtsbehörde sowie die Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums, wenn sie 1. feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, 2. von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Feststellung getroffen wurde, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder 3. feststellt, dass ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. (2) Die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen umfassen 1. die Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, 2. die Feststellung, dass das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und 3. die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
VSAG – § 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde, kann sie die von ihr nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen treffen, wenn 1. die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass diese Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden oder 2. die Bewertung der Gruppenabwicklungsbehörde nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt der in § 156 Absatz 2 genannten Mitteilung oder einer nach § 158 Absatz 3 Satz 2 vereinbarten längeren Frist nicht vorliegt. (2) Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie zum Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen ergreifen muss, so 1. legt sie die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar; 2. unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1; 3. setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffen sind, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergreifen wird. (3) Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung dieser Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.
VSAG – § 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist (1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde und erhält sie eine dem § 156 Absatz 2 entsprechende Mitteilung von einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, bewertet sie nach Konsultation der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums 1. die voraussichtlichen Auswirkungen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, und 2. ob die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden. (2) Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die von ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder die sonstigen Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen. (3) Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die Gruppenabwicklungsbehörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 156 Absatz 2 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die Frist von fünf Tagen kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung zurückgeht, verlängert werden.
VSAG – § 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept 1. werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach § 50 einzuhalten; 2. wird festgelegt, wie die in Nummer 1 genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollen; 3. wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit § 31 Absatz 1 Nummer 5 Rechnung trägt. (2) Vorbehaltlich des § 157 Absatz 2 und 3 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunter- nehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (3) Sind nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden, kann die Abwicklungsbehörde mit den einverstandenen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen. (4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 und die im Einklang mit § 157 Absatz 2 und 3 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
VSAG – § 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts (1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. (2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu erreichen. (3) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme oder Maßnahme in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe trifft, unterrichtet sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre laufenden Fortschritte.
VSAG – § 161 Gemeinsame Entscheidungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 161 Gemeinsame Entscheidungen (1) Entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes oberstes Mutterunternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 156 Absatz 2 genannten Informationen an die Gruppenaufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 kann die Durchführung eines nach § 159 Absatz 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn 1. es aufgrund von nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens wahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden, 2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nur auf der Ebene des Mutterunternehmens nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren, oder wahrscheinlich keine optimale Lösung bieten, 3. die Abwicklungsbehörden festgestellt haben, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllen, oder 4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zu Gute kommen werden, aufgrund derer ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist. (2) Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die Gruppenabwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums. (3) Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (4) Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht sie davon ab oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen ergreifen muss, 1. legt sie detailliert die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar; 2. unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1; 3. setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie zu ergreifen gedenkt. Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der unabhängigen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen und eventuelle Finanzierungsmechanismen in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung. (5) § 159 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
VSAG – § 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen (1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in § 161 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. (2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen. (3) § 160 Absatz 3 gilt entsprechend.
VSAG – § 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten (1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, Drittstaat-Versicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt werden. (2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden. (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen mit einem Drittstaat nur geschlossen werden, bis eine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft tritt. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 darf nicht im Widerspruch zu diesem Teil 7 stehen.
VSAG – § 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit der Gegenstand dieser Vorschrift nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird. (2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können zusammen oder einzeln mit Zustimmung der jeweils anderen Behörde mit Drittstaatsbehörden nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Rahmenvereinbarung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung schließen. (3) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde geschlossen hat.
VSAG – § 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren (1) Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit diese die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht regelt. (2) Die Abwicklungsbehörde erkennt, außer in den Fällen des § 166, Drittstaatsabwicklungsmaßnahmen mit Inlandsbezug an und setzt sie durch. Eine Drittstaatsabwicklungsmaßnahme weist einen Inlandsbezug auf, wenn sie sich auf einen oder mehrere der folgenden Gegenstände bezieht oder sich aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse an einer Anerkennung ergibt: 1. ein Unions-Tochterunternehmen mit Sitz im Inland; 2. eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens; 3. Vermögenswerte eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens oder eines Mutterunternehmens eines Drittstaats, die im Inland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen; 4. Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaat-Versicherungsunternehmens, die von einer Unions- Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens im Inland gebucht werden oder deutschem Recht unterliegen oder im Inland durchsetzbare Forderungen begründen. Die Abwicklungsbehörde soll über die Anerkennung und Durchsetzung nur auf Antrag der zuständigen Drittstaatsbehörde entscheiden. Die Abwicklungsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den Interessen jedes Mitgliedstaats, in dem ein Drittstaat-Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Drittstaats tätig ist, und insbesondere den potentiellen Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens auf die anderen Teile der Gruppe und die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in diesen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung. (3) Soweit die Abwicklungsbehörde das Drittstaatsabwicklungsverfahren anerkennt, gelten die nach dem Recht des Drittstaats vorgesehenen Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens auch im nationalen Recht (Wirkungserstreckung). Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Drittstaatsabwicklungsverfahren wie eine Maßnahme durch die Abwicklungsbehörde selbst wirkt (Wirkungsgleichstellung). Die Abwicklungsbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abweichende oder diese ergänzende Anordnungen zu den Rechtsfolgen der Anerkennung treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Drittstaatsabwicklungsverfahren verfolgten Ziele erreicht werden und die zu erwartenden Ergebnisse mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde 1. alle oder einzelne Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Satz 1 oder Satz 2 ausschließen, 2. eine Wirkungsgleichstellung nach Satz 2 nur in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen anordnen, 3. nähere Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach den Sätzen 1 und 2 treffen oder 4. die in Absatz 4 genannten Befugnisse ausüben. (4) Die Abwicklungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 und 4 insbesondere berechtigt: 1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf einen der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 4 genannten Gegenstände; 2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im Inland niedergelassenen Unions-Tochterunternehmen; 3. zur Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erforderlich sind; und 4. zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittstaat-Versicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe, durch die Drittstaatsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. (5) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen ergreifen, wenn die zuständige Drittstaatsbehörde feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens ist und seinen Sitz in dem jeweiligen Drittstaat hat, die nach dem Recht dieses Drittstaats geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt. (6) Die Anerkennung und Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind. (7) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergehen als Allgemeinverfügung. § 137 Satz 2 gilt entsprechend.
VSAG – § 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 ganz oder teilweise verweigern, soweit sie der Auffassung ist, dass 1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich die Maßnahme negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde, 2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen nach § 167 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen, 3. Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittstaatsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens genießen würden, 4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder 5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Übereinkünften stehen würden.
VSAG – § 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen (1) Wenn eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleichzeitig einer der Umstände nach § 166 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. die Voraussetzung, dass die inländische Unions-Zweigniederlassung des Drittstaatsunternehmens die im deutschen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt und keine Aussicht besteht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittstaats dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigniederlassung verhindert wird; 2. die Voraussetzung, dass das Drittstaat-Versicherungsunternehmen nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigniederlassung eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen, etwa Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstige, bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde davon ausgeht, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittstaatsabwicklungsverfahren oder Drittstaatsinsolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittstaat-Versicherungsunternehmen eingeleitet wurde oder wird; 3. die Voraussetzung, dass die Drittstaatsbehörde ein Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittstaat-Versicherungsunternehmen eingeleitet hat oder die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, eine solche Maßnahme einzuleiten. (2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine unabhängige Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens, so trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft diese unabhängige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 50 festgelegten Abwicklungsgrundsätzen sowie den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der Abwicklungsinstrumente, die in Teil 3 Kapitel 3 vorgesehen sind, soweit diese Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche unabhängige Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind. Die unabhängige Abwicklungsmaßnahme ergeht als Allgemeinverfügung; § 137 Satz 2 gilt entsprechend.
VSAG – § 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds (1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions- Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet. (2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.
VSAG – § 169 Stellung im Rechtsverkehr
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr (1) Der Abwicklungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. (2) Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Abwicklungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand des Abwicklungsfonds ist Frankfurt am Main.
VSAG – § 170 Vermögenstrennung und Haftung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung (1) Der Abwicklungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. (2) Der Bund haftet unmittelbar für Verbindlichkeiten des Abwicklungsfonds. (3) Der Abwicklungsfonds haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Bundes.
VSAG – § 171 Zweck des Abwicklungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds Der Abwicklungsfonds dient folgenden Zwecken: 1. Entschädigung von Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127, soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären; 2. Finanzierung der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (Abwicklungsfinanzierung).
VSAG – § 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze Die Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in § 50 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
VSAG – § 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds (1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Sicherungsfonds im Rahmen einer Abwicklung für eine Maßnahme nach Absatz 2 zum Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist Mitglied dieses Sicherungsfonds, 2. die Bewertung nach § 51 hat ergeben, dass die Versicherungsforderungen gegen das Versicherungsunternehmen nicht durch seine Vermögenswerte gedeckt sind (Unterdeckung des Versicherungsbestandes). (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Sicherungsfonds die Unterdeckung des Versicherungsbestandes durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ausgleicht: 1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages, 2. Bereitstellung von Vermögensgegenständen oder 3. Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen. (3) Im Rahmen der Anordnung nach Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde Einzelheiten zu diesen Maßnahmen regeln. § 174 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach Absatz 2 Nummer 1 an, so hat der Sicherungsfonds den Ausgleichsbetrag unverzüglich an den relevanten Rechtsträger zu leisten. Der relevante Rechtsträger hat den geleisteten Ausgleichsbetrag dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen. (5) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Bereitstellung von Vermögensgegenständen nach Absatz 2 Nummer 2 an, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich qualifizierte Vermögensgegenstände, die zur Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen geeignet sind, auf den relevanten Rechtsträger zu übertragen. Der relevante Rechtsträger hat die bereitgestellten Vermögensgegenstände dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen. (6) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 an, so hat der Sicherungsfonds Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen aus den Versicherungsverträgen zu befriedigen, soweit diese aus dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Befriedigung erlangen können. Die Abwicklungsbehörde legt einen Betrag fest, auf den die Haftung begrenzt ist (Haftungsbetrag). Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass dem relevanten Rechtsträger in Höhe des Haftungsbetrags eine Zahlungsforderung gegen den Sicherungsfonds zusteht. Diese Zahlungsforderung gilt als geeignet zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs. (7) Relevanter Rechtsträger im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist das in Abwicklung befindliche Unternehmen, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand bei diesem verbleibt, oder der übernehmende Rechtsträger im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand auf diesen übertragen wird. (8) Die Regelungen des § 95 Nummer 2 in Verbindung mit § 222g Absatz 2 und § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Regelungen nach einer Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Nutzung der Mittel des Sicherungsfonds im Rahmen einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt. (9) § 174 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. (10) Die Abwicklungsbehörde kann in einer Anordnung nach Absatz 2 vorsehen, dass der Sicherungsfonds an Erlösen aus den Versicherungsbeständen beteiligt wird. (11) Maßnahmen nach Absatz 2 mindern nicht die Höhe einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65.
VSAG – § 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung (1) Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzen, wenn die Abwicklungsziele nicht durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente allein oder in Kombination mit der Nutzung der Mittel des zuständigen Sicherungsfonds nach § 173 erreicht werden können. (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für einen Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang des Einsatzes und über die Auswahl der Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5. Dabei berücksichtigt sie insbesondere 1. die Bedeutung eines Einsatzes des Abwicklungsfonds für die Erreichung der Abwicklungsziele, 2. den Grundsatz der möglichst effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel des Abwicklungsfonds und 3. die aktuelle und künftige Leistungsfähigkeit des Abwicklungsfonds. (3) Wenn die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzt, soll sie vorrangig 1. soweit möglich auf Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 und sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die keine Versicherungsforderungen im Sinne des § 7 Nummer 30a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind oder im Verhältnis zu diesen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorrangig wären, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden oder deren Inhaber und Gläubiger auf andere Weise zur Verlusttragung und Rekapitalisierung heranziehen, 2. alle verfügbaren Mittel aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und 3. auf Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung bis zu einer Höhe von 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen anwenden, sofern dies die Abwicklungsziele nicht gefährdet. (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Abwicklungsfonds besteht nicht. (5) Der Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung umfasst folgende Maßnahmen: 1. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags für Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung entgegen der Rangfolge nach § 102 herangezogen werden, nach § 175, 2. Ausgleich einer Unterdeckung von Versicherungsbeständen nach § 176, 3. Bereitstellung von Kapital nach § 177, 4. Besicherung von Vermögenswerten nach § 178, 5. Erwerb von Vermögenswerten nach § 179, 6. Garantien für Verbindlichkeiten nach § 180, 7. Gewährung von Darlehen nach § 181. (6) Die Maßnahmen nach Absatz 5 können miteinander kombiniert werden. (7) Bei der Gewährung von Maßnahmen nach Absatz 5 können Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf 1. Rekapitalisierungen nach § 177 über a) die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung, b) die Bedingungen, unter denen der Abwicklungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und c) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen; 2. Besicherungen nach § 178 über a) die Art der Vermögenswerte, die besichert werden können, b) die Art der Besicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen, c) Obergrenzen für die Besicherung von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten, d) Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und e) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen; 3. den Erwerb von Vermögenswerten nach § 179 über a) die Art der Vermögenswerte, die erworben werden können, b) die Art des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen, c) Obergrenzen für die Gegenleistung zum Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten, d) Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und e) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen; 4. Darlehen nach § 181 über a) die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen des Darlehens, b) Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle und c) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach § 181 dienen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung (1) Ist eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach § 98 Absatz 2 Nummer 5 ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen oder ordnet die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss nach § 96 Absatz 2 Satz 3 oder § 99 an und können die Fehlbeträge, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen werden, insbesondere weil dies zu einer Verletzung des Grundsatzes nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 führen würde, so kann der Abwicklungsfonds an das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen Beitrag leisten, um 1. sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Unternehmens null beträgt, oder um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, oder 2. Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in einer Höhe zu erwerben, die erforderlich ist, um das in Abwicklung befindliche Unternehmen in einem Umfang zu rekapitalisieren, der für die wirksame Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente erforderlich ist. (2) Die Beiträge, die der Abwicklungsfonds nach Absatz 1 an das in Abwicklung befindliche Unternehmen leistet, dürfen nicht höher sein als die Fehlbeträge, die von den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären und nicht durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen wurden.
VSAG – § 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes Wenn die Bewertung nach § 51 ergibt, dass Versicherungsforderungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht durch dessen Vermögenswerte gedeckt sind, kann die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds in entsprechender Anwendung des § 173 Absatz 2 für eine der dort genannten Maßnahmen einsetzen, um diese Unterdeckung auszugleichen. § 173 Absatz 2 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abwicklungsfonds für die Maßnahmen zur Erreichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden kann.
VSAG – § 177 Rekapitalisierung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 177 Rekapitalisierung (1) Der Abwicklungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung eines Versicherungsunternehmens im geordneten Abwicklungsmanagement oder im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 an der Rekapitalisierung eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen erwerben. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann sich der Abwicklungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen. (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
VSAG – § 178 Besicherung von Vermögenswerten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 178 Besicherung von Vermögenswerten Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
VSAG – § 179 Erwerb von Vermögenswerten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 179 Erwerb von Vermögenswerten Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, erwerben. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.
VSAG – § 180 Garantien für Verbindlichkeiten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten (1) Der Abwicklungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfond auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden. (2) Im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 kann der Abwicklungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf sechzig Monate nicht überschreiten. (3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf 10 Milliarden Euro nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Abwicklungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Abwicklungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben. (5) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Gewährung einer Garantie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
VSAG – § 181 Darlehen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 181 Darlehen Der Abwicklungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückenunternehmen oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
VSAG – § 182 Feststellung des Mittelbedarfs
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen, sobald 1. aufgrund des Ergebnisses der Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach § 126 feststeht, dass einem Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubigern größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären und der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger deshalb nach § 127 ein Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags zusteht, 2. die Abwicklungsbehörde über Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach § 174 Absatz 5 entscheidet oder 3. sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf für Entschädigungen nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 nachträglich erhöht.
VSAG – § 183 Deckung des Mittelbedarfs
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs Die Abwicklungsbehörde deckt den Mittelbedarf aus den nach Unterabschnitt 2 zu erhebenden Beiträgen sowie, sofern vorhanden, aus etwaigen im Abwicklungsfonds vorhandenen Mitteln.
VSAG – § 184 Beitragspflicht
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 184 Beitragspflicht (1) Die Mittel des Abwicklungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen erbracht. (2) Beitragspflichtig sind alle inländischen Versicherungsunternehmen sowie inländischen Unions- Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, für die im Zeitpunkt der Festsetzung der Beiträge eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz besteht (beitragspflichtige Unternehmen).
VSAG – § 185 Informationspflichten
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 185 Informationspflichten (1) Die beitragspflichtigen Unternehmen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 verpflichtet, die für die Erhebung der Beiträge erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln, soweit die Informationen der Abwicklungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde nicht bereits vorliegen. Bevor die Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen Informationen nach Absatz 2 anfordert, prüft sie im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde, ob die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bereits vorliegen. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde auf Anforderung die ihr vorliegenden Informationen zum Zweck der Beitragserhebung zur Verfügung. (2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde haben die beitragspflichtigen Unternehmen die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bis zu dem Zeitpunkt zu übermitteln, den die Abwicklungsbehörde bestimmt. (3) Werden die übermittelten Informationen korrigiert, sind die Korrekturen der Abwicklungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
VSAG – § 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die beitragspflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen nach § 185 ein von der Abwicklungsbehörde bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür einen elektronischen Zugang einzurichten. Die Abwicklungsbehörde kann anstelle des elektronischen Kommunikationsverfahrens einen anderen Übermittlungsweg bestimmen. (2) Wird nach Absatz 1 Satz 2 kein anderer Übermittlungsweg bestimmt, haben die beitragspflichtigen Unternehmen regelmäßig den Eingang von Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. (3) Zur Überprüfung nach Absatz 2 dürfen sich die beitragspflichtigen Unternehmen gegenüber der Abwicklungsbehörde auch hinsichtlich der Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigter Personen bedienen. Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Abwicklungsbehörde unwirksam, bis sie dieser angezeigt werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, 2. den Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung und 3. die Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 187 Erhebung von Beiträgen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 187 Erhebung von Beiträgen (1) Die Abwicklungsbehörde kann Beiträge erheben, um den nach § 182 festgestellten Mittelbedarf zu decken. Sofern Mittel im Abwicklungsfonds vorhanden sind, sind diese vorrangig vor der Erhebung von Beiträgen zu verwenden. Die Abwicklungsbehörde kann Nacherhebungen von Beiträgen durchführen, falls ein beitragspflichtiges Unternehmen mit seiner Zahlungsverpflichtung dauerhaft ausfällt und der auf das beitragspflichtige Unternehmen entfallende Betrag nicht anderweitig erlangt werden kann. (2) Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Unternehmen. (3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Beiträge zu erheben.
VSAG – § 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit (1) Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Unternehmen fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend. (2) Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. (4) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
VSAG – § 189 Stundung von Beiträgen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 189 Stundung von Beiträgen (1) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Zahlung erhobener Beiträge eines beitragspflichtigen Unternehmens ganz oder teilweise stunden, wenn die Beitragszahlung dazu führen würde, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären oder die Mindestkapitalanforderung nach § 122 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr bedeckt wäre. (2) Die Stundung soll in der Regel für höchstens zwölf Monate gewährt werden. Sie kann auf Antrag des beitragspflichtigen Unternehmens verlängert werden. (3) Die gestundeten Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr vorliegen.
VSAG – § 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds bei der Berechnung und Erhebung der Beiträge einbinden. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Sicherungsfonds dazu heranziehen, 1. die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen einzuholen und an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln oder 2. die Beiträge in entsprechender Anwendung dieses Unterabschnitts für die Abwicklungsbehörde zu erheben. (2) Werden die Sicherungsfonds nach Absatz 1 tätig, finden die Vorschriften über die Aufsicht nach § 225 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Mitwirkungspflichten nach § 228 Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Zwangsmittel nach § 231 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Anwendung. (3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die den Sicherungsfonds nach Absatz 1 entstehen, sind in entsprechender Anwendung des § 226 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Beiträge der Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, zu finanzieren.
VSAG – § 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung (1) Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel berechnet 1. nach dem Verhältnis des Betrages der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in dem Geschäftsjahr erwachsen sind in Euro, das dem Kalenderjahr der Beitragserhebung vorausgeht, 2. nach dem Verhältnis der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Euro der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte zum Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten und 3. nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Netto- Rückstellungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro. Von den Brutto-Beitragseinnahmen in Satz 1 Nummer 1 sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. (2) Die Berechnung des spartenspezifischen Anteils, den jede Versicherungssparte nach Absatz 1 zu tragen hat, erfolgt zusammen mit der Feststellung des Mittelbedarfs. (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten als Versicherungssparten: 1. Versicherungssparte der Lebensversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, 2. Versicherungssparte der Krankenversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind, 3. Versicherungssparte der Schaden- und Unfallversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, auch wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch zum Geschäftsbetrieb der in Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsparte zugelassen sind, 4. Versicherungssparte der Rückversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen sind. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung (1) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparten der Lebensversicherer, der Krankenversicherer sowie der Schaden- und Unfallversicherer zu tragen haben, richtet sich nach der für die Beitragsberechnung des jeweiligen Sicherungsfonds geltenden Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die für die Zwecke dieses Gesetzes entsprechend gilt, soweit dieser Unterabschnitt nichts anderes regelt. (2) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparte der Rückversicherer zu tragen haben, richtet sich nach den Bemessungsindikatoren der verdienten Brutto- Beitragseinnahmen, der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die adäquat zu gewichten und mit einem individuellen Risikofaktor zu multiplizieren sind. Der individuelle Risikofaktor bestimmt sich auf Basis des Verhältnisses der Eigenmittel nach § 89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren nach Absatz 2 und deren adäquate Gewichtung sowie die Bestimmung des Risikofaktors. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung (1) Die Abwicklungsbehörde verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen Unternehmen unzumutbar belasten würde. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf mehrere Kalenderjahre nach Absatz 1 sowie die Festlegung einer Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
VSAG – § 194 Anlage der Beiträge
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 194 Anlage der Beiträge (1) Soweit und solange die von den beitragspflichtigen Unternehmen erbrachten Mittel nicht in absehbarer Zeit für einen der in § 171 genannten Zwecke eingesetzt werden, legt die Abwicklungsbehörde die Mittel für den Abwicklungsfonds an. (2) Die Abwicklungsbehörde strebt eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der angelegten Mittel an. (3) In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anlagerichtlinie nach Maßgabe der in Absatz 2 aufgeführten Anlagegrundsätze.
VSAG – § 195 Überschüssige Beiträge
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 195 Überschüssige Beiträge Beiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Abwicklungsfonds.
VSAG – § 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Abwicklungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro für Entschädigungen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach Abschnitt 1 nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ausreichend sind. Die Ausgaben für die Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 Nummer 1, 2, und 6 gelten als Darlehensgewährung. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen. (2) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie § 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
VSAG – § 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung (1) Die Abwicklungsbehörde stellt für den Abwicklungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf. (2) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Abwicklungsfonds.
VSAG – § 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs (1) Der Abwicklungsfonds hat bei Maßnahmen nach Kapitel 2 sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den beitragspflichtigen Unternehmen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, eingeräumt wird. (2) Werden Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch ein Prüfungsrecht bei diesen Personen hat.
VSAG – § 199 Bußgeldvorschriften
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 199 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1, b) nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, einen präventiven Sanierungsplan oder einen präventiven Gruppensanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigt aktualisiert, 3. entgegen § 40 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 41, eine Maßnahme nicht duldet oder 4. entgegen § 133 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. (3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3 und 4 1. bei einer natürlichen Person über Absatz 2 Nummer 1 hinaus und 2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Absatz 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt. (5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen sind, ist der konzernweite Gesamtumsatz auf Ebene des obersten Mutterunternehmens maßgeblich. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2.
VSAG – § 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse (1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie bei Verstößen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in delegierten Rechtsakten oder in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, erforderliche Anordnungen gegenüber den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen oder gegenüber den Mitgliedern der Organe dieser Unternehmen treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde anordnen, 1. das Verhalten, das gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften verstößt, zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen, 2. sofortige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder 3. geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften zu treffen. Die in diesem Gesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in sonstigen Aufsichtsgesetzen geregelten Befugnisse bleiben hiervon unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Untersuchungen über die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde zu diesem Zweck von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskunft oder die Vorlage von Dokumenten verlangen sowie die Art und Weise der Übermittlung bestimmen. (3) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Mitglieder der Organe oder die Beschäftigten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Dokumenten abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang stehen. (4) Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
VSAG – § 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 201 Vorrübergehendes Tätigkeitsverbot Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 199 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorrübergehend untersagen.
VSAG – § 202 Zumessungskriterien
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 202 Zumessungskriterien (1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde treffen ihre Entscheidungen über die Verhängung von Bußgeldern nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (2) Sofern die Zumessungskriterien zu den anwendbaren nationalen Vorschriften oder den hergebrachten Verwaltungs- und Verfassungsgrundsätzen nicht im Widerspruch stehen, berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde bei ihren Entscheidungen nach Absatz 1 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes, 2. den Grad der Verantwortlichkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen, 5. die Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen, 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde und 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. Für die Zwecke von Satz 1 Nummer 3 umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.
VSAG – § 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen (1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen jede unanfechtbare Bußgeldentscheidung nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201, die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die Mitglieder der Organe dieser Unternehmen oder andere Personen erlassen haben, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung oder der Bestandskraft der Maßnahme erfolgen. Die zum Zweck dieser Vorschrift erfolgte Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die das Bußgeld oder die Maßnahme verhängt wurde. (2) Sofern die Bekanntmachung nach Absatz 1 unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder den Fortgang strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde, ist die Bekanntmachung 1. so lange aufzuschieben, bis diese Gründe für den Aufschub entfallen sind, oder 2. in anonymisierter Form zu veröffentlichen, sofern die anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet. Von einer Bekanntmachung nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist abzusehen, sofern die Stabilität der Finanzmärkte oder bei geringfügigen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet werden können. (3) Die Bekanntmachung soll für die Dauer von fünf Jahren auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Auf Antrag des Betroffenen können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde die Bekanntmachung vorzeitig beenden, sofern das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers durch eine Fortsetzung der Bekanntmachung verletzt oder die Fortsetzung der Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
VSAG – § 204 Unterrichtung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 204 Unterrichtung (1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten einander sowie das Bundesministerium der Finanzen über alle unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen und bestandskräftig gewordenen Maßnahmen. (2) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die Ergebnisse der jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren.
VSAG – § 205 Mitteilungen in Strafsachen
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 205 Mitteilungen in Strafsachen (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde in Strafverfahren gegen Mitglieder der Organe der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an diesen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln: 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde geboten sind. (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Unternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. (3) Der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
VSAG – § 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Neuregelung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Stammgesetz (VSAG, Artikel 1) ohne Vorgängernorm – vorher ist leer, nachher gibt den neu geschaffenen Paragraphen verbatim wieder.
§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen. (2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung einer neuen Angabe in die Inhaltsuebersicht (§ 221a).
§ 221a Sicherungsfonds
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angaben (§§ 231a bis 231e) in die Inhaltsuebersicht.
§ 231a Anhörung § 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen § 231c Widerspruch § 231d Rechtsschutz § 231e Vollzugsfolgen
VAG 2016 – § 7 Nummer 1a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung (Nummer 1a), kein Vorgaengertext.
1a. Abwicklungsbehörde: Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes.
VAG 2016 – § 7 Nummer 30a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung (Nummer 30a), kein Vorgaengertext.
30a. Versicherungsforderung: ein Betrag, den ein Erstversicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Erstversicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind und Prämien, die ein Erstversicherungsunternehmen schuldet, weil ein Versicherungsvertrag oder ein in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und c der Richtlinie 2009/138/EG genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.
VAG 2016 – § 23
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift; alte Ueberschrift aus norm_titel.
VAG 2016 – § 23 Absatz 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
(7) Für Versicherungsunternehmen, die nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs- Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetzes der Pflicht zur präventiven Sanierungsplanung unterliegen, ist die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne nach Teil 2 Kapitel 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes Teil der Geschäftsorganisation im Sinne dieses Abschnittes.
VAG 2016 – § 26 Absatz 1 Satz 4 und 5
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 4 und 5 (Sanierungsplan) gestrichen; Inhalt wandert in den neuen Absatz 1a.
VAG 2016 – § 26 Absatz 1a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 1a, kein Vorgaengertext.
(1a) Versicherungsunternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes fallen, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.
VAG 2016 – § 221 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 1 wird durch die neuen Absaetze 1 bis 4 ersetzt.
VAG 2016 – § 221 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Reine Umnummerierung: bisheriger Absatz 2 wird Absatz 5, Wortlaut unveraendert.
VAG 2016 – § 221a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Paragraph 221a, kein Vorgaengertext (Datei p221a.md existiert nicht).
§ 221a Sicherungsfonds (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer, ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer und ein Sicherungsfonds für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen als nicht rechtsfähige Sondervermögen errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck 1. sorgen die Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und Krankenversicherer für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens und 2. sorgt der Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen für die Weiterführung der Erstversicherungsverträge für Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und der Erstversicherungsverträge für Krankenversicherungen der in § 147 genannten Art sowie für die Erfüllung von Versicherungsforderungen und Rentenansprüchen. (3) Neben ihrer Aufgabe nach Absatz 2 übernehmen die Sicherungsfonds die ihnen nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
VAG 2016 – §§ 222 bis 223
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Ein Befehl ersetzt die bisherigen §§ 222 und 223 vollstaendig durch die neuen §§ 222, 222a bis 222j und 223; als ein Block dargestellt.
VAG 2016 – § 224
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift; alte Ueberschrift aus norm_titel.
VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 224 Absatz 1 Satz 4
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 4 wird durch zwei neue Saetze ersetzt.
VAG 2016 – § 224 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 225 und 226
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Ein Befehl ersetzt die bisherigen §§ 225 und 226 vollstaendig; als ein Block dargestellt.
VAG 2016 – § 228
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 230
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 231a bis 231e
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Paragraphen, kein Vorgaengertext.
§ 231a Anhörung (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei 1. der Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, 2. der Unterstützung eines privatwirtschaftlichen Verkaufs nach § 222f, 3. der Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h, 4. Maßnahmen der Abwicklungsbehörde aufgrund ihrer Befugnisse nach § 222e Absatz 1 Nummer 1, 8 und 12 bis 16, 5. Maßnahmen des Sicherungsfonds aufgrund seiner Befugnisse nach § 228 und 6. der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 226 Absatz 5. (2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 231b Erlass und Bekanntgabe von Anordnungen Die Anordnung einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c, eines Ausgleichs einer Unterdeckung des Bestands nach § 222f oder die Anordnung einer Herabsetzung nach § 222h und etwaige Anordnungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes nach § 222e ergehen als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es ebenso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat. § 231c Widerspruch (1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4. (2) Der Widerspruch gegen die Anordnungen der Abwicklungsbehörde nach § 231a Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden. (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Abwicklungsbehörde. § 231d Rechtsschutz (1) Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar. (2) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen der Abwicklungsbehörde nach § 231a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 hat keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden. (3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Abwicklungsbehörde. (4) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anfechtungsklage die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II Abschnitt 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit den Vorschriften über Rechtsbehelfsverfahren nach Teil VI des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 231e Vollzugsfolgen (1) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen nach § 231a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung 1. die Erfüllung der Aufgaben des Sicherungsfonds nach § 221a Absatz 2 Satz 1 nicht gefährdet, 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und 3. nicht unmöglich ist. (2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die jeweilige Maßnahme entstanden sind.
VAG 2016 – § 294 Absatz 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 303 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 303 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 307 Absatz 1a Nummer 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 311 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 312 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Angabe „werden." wird ersetzt; Satz 1 wird dadurch um eine Bedingung erweitert.
VAG 2016 – § 312 Absatz 1a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 1a, kein Vorgaengertext.
(1a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann für ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genanntes Unternehmen oder ein Unternehmen, das Mitglied in einem Sicherungsfonds nach Teil 3 ist, nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes gestellt werden.
VAG 2016 – § 312 Absatz 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
(7) In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmens werden Forderungen aus Bestandteilen von Eigenmitteln im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 25 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Eigenmittelbestandteile nur teilweise als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen gleichstellt.
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 15a).
Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen § 15b Kriterien für die Einstufung § 15c Einstufungsprozess § 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen § 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 26).
§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements § 26b Liquiditätsrisikomanagement
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 27).
§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 40).
§ 40a Anforderungen an den ersten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts § 40b Anforderungen an den zweiten Teil des Solvabilitäts- und Finanzberichts § 40c Erleichterte Anforderungen für den Solvabilitäts- und Finanzbericht
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 43a).
§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen § 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht § 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben § 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 61).
§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 100).
§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 245).
§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage § 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene § 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 261).
§ 261a Vereinfachte Berechnungen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 265).
§ 265a Kombinationsmethode § 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 275).
§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 277).
§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe § 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 299).
§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten § 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 317).
Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen § 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen § 317b Entscheidungen über Sanierungsmaßnahmen und maßgebliches Recht § 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen § 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen § 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen § 317f Dingliche Rechte Dritter bei Sanierungsmaßnahmen § 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen § 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen § 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen § 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen § 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen § 317l Anhängige Rechtsstreitigkeiten bei Sanierungsmaßnahmen § 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen § 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register § 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 326).
§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 327).
§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten § 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 328).
§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 329).
§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus dem norm_titel der geltenden Fassung rekonstruiert (lokale Inhaltsuebersicht-Datei ohne Inhalt).
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § 360).
§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e
VAG 2016 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Einfuegung neuer Angabe(n) in die Inhaltsuebersicht (nach § Anlage 3).
Anlage 4 Berechnung des Betrages der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung
VAG 2016 – § 3 Absatz 1 Nummer 8
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 7 Nummer 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
2a. Beaufsichtigtes Unternehmen: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.
VAG 2016 – § 7 Nummer 8a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
8a. Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungsunternehmen im Sinne von Nummer 13 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört, und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem beziehungsweise denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppen, der es angehört, versichert.
VAG 2016 – § 7 Nummer 11a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
11a. Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: Versicherungstätigkeiten im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) die jährlichen gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus den im Wege des Niederlassungsoder Dienstleistungsverkehrs durch das Unternehmen erfolgten grenzüberschreitenden Tätigkeiten in dem jeweiligen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat übersteigen den in Artikel 152aa Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder b) die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem das Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend tätig ist, als für ihren Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards eingestuft.
VAG 2016 – § 7 Nummer 13
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 7 Nummer 14
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 7 Nummern 14a und 14b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
14a. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem a) ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat, b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341. 14b. Holdinggesellschaft von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft handelt und dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, die ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen eines Drittstaats sind.
VAG 2016 – § 7 Nummern 15a und 15b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
15a. Kleines und nicht komplexes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das die in § 15b festgelegten Bedingungen erfüllt und als ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde. 15b. Kleine und nicht komplexe Gruppe: eine Gruppe, die die in § 245b festgelegten Bedingungen erfüllt und als eine kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde.
VAG 2016 – § 7 Nummern 18a und 18b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
18a. Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. 18b. Liquidationsverfahren: Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Erstversicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden.
VAG 2016 – § 7 Nummer 23
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisherige Nummer 23 wird durch die neuen Nummern 23, 23a und 23b ersetzt.
VAG 2016 – § 7 Nummern 24a und 24b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
24a. Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen: ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen, das bestimmte ausdrücklich vorgesehene Erleichterungen in Anspruch nehmen kann, weil a) alle versicherten Personen und Begünstigte aa) juristische Personen innerhalb der Gruppe sind, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder bb) natürliche Personen sind, die berechtigt sind, Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsverträge der Gruppe zu erhalten, b) der Anteil des Geschäfts in Bezug auf solche versicherbaren Personen weniger als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens ausmacht und c) das firmeneigene Versicherungsunternehmen keine Pflichthaftpflichtversicherungen im Portfolio hat. 24b. Proportionalitätsmaßnahme: jede in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 27a Absatz 3, §§ 40c, 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 6 vorgesehene Maßnahme sowie jede in den nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Maßnahme, die nach § 15d ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar ist.
VAG 2016 – § 7 Nummer 25a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
25a. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist.
VAG 2016 – § 7 Nummern 28a und 28b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmungen, kein Vorgaengertext.
28a. Rückversicherung: die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats abgegeben werden oder die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Versicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt. 28b. Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das ausschließlich eine Zulassung zum Betrieb von Rückversicherungstätigkeiten besitzt.
VAG 2016 – § 7 Nummer 29
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 7 Nummer 31
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 7 Nummern 34c und 37
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Zwei Begriffsbestimmungen werden ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 9 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 9 Absatz 4 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 11 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Versagung einer Erlaubnis in Bezug auf einen Antragsteller und die Gründe dafür.
VAG 2016 – Abschnitt 1a (§§ 15b bis 15e)
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Abschnitt 1a mit den neuen §§ 15b bis 15e, kein Vorgaengertext.
Abschnitt 1a Kleine und nicht komplexe Unternehmen § 15b Kriterien für die Einstufung (1) Versicherungsunternehmen werden als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Absatz 2, 3 oder Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. (2) Bei Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung 1. das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug, 2. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger waren als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten, 3. die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen, 4. die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten, 5. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und 6. die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde. (3) Bei Versicherungsunternehmen mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten und bei Unternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass 1. in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug und 2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung a) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten, b) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen, c) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten, d) die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten, e) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und f) die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde. (4) Bei Versicherungsunternehmen mit sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 Prozent oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 ausmachen und deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 Prozent oder mehr der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachen, setzt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen voraus, dass 1. in den drei Geschäftsjahren vor der Einstufung die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils weniger als 100 Prozent betrug, 2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung a) das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko nicht mehr als 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 betrug, b) die versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von § 86 den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen, c) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten den in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überstiegen, d) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten niedriger als der in Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag waren oder weniger als 10 Prozent der gesamten jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten, e) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten, f) die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren und Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen ausmachten, g) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von dem Unternehmen übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten und h) die Solvabilitätskapitalanforderung erfüllt wurde. (5) Für firmeneigene Versicherungsunternehmen gelten die in Absatz 2 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und e sowie Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und g genannten Voraussetzungen nicht. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder Absatz 4 bei einem firmeneigenen Versicherungsunternehmen nicht vor, erfolgt eine Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn es sich um ein privilegiertes firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt. (6) Besitzt ein Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb noch keine zwei Jahre, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 4 das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung zugrunde zu legen. Wenn vor der Einstufung noch kein vollständiges Geschäftsjahr beendet wurde, erfolgt eine Einstufung auf Grundlage des nach § 9 mit dem Antrag auf Erlaubnis eingereichten Geschäftsplans. (7) Die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsunternehmen 1. für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung mit Genehmigung ein internes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells verwendet, 2. das Mutterunternehmen a) eines Finanzkonglomerats im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG ist, b) eines Unternehmens im Sinne des § 259 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist oder c) einer Gruppe ist, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unterliegt, sofern diese Gruppe nicht als kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft wurde, oder 3. Pensionsfonds einer Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Ziffer iv der Richtlinie 2009/138/EG verwaltet, sofern die Vermögenswerte der Pensionsfonds einer Gruppe den in Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag übersteigen. § 15c Einstufungsprozess (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen nach Überprüfung der in § 15b genannten Kriterien zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen zu erfüllen, kann es dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeige ist beizufügen: 1. ein Nachweis, dass die auf das Unternehmen anwendbaren Kriterien nach § 15b erfüllt sind, 2. eine Erklärung, dass das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in § 15b festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt würde, 3. eine Darstellung der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen beabsichtigt anzuwenden, einschließlich Angaben zur Nutzung der Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert und zur Anwendung der vereinfachten Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 77 Absatz 6. (2) Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen, wenn das Unternehmen die Kriterien nach § 15b erfüllt. Sie hat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige die Möglichkeit, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen. Die Ablehnung darf ausschließlich aus den folgenden Gründen erfolgen: 1. Nichterfüllung einer der in § 15b genannten Kriterien, 2. Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341, außer Betracht bleiben, 3. das Versicherungsunternehmen hat im Inland einen Anteil von mehr als 5 Prozent im Lebens- oder Nichtlebensversicherungsmarkt, wobei der nach Maßgabe von § 45 Absatz 3 berechnete Marktanteil zugrunde zu legen ist. Lehnt die Aufsichtsbehörde die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch ab, gilt das Versicherungsunternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. (3) Ein Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass 1. es eines der Kriterien nach § 15b nicht mehr erfüllt, 2. es über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hinweg ununterbrochen sämtliche Kriterien nach § 15b nicht erfüllt hat oder 3. ein Ausschlussgrund nach § 15b Absatz 7 vorliegt. Im Fall einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 2 erlischt die Einstufung mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres der Nichterfüllung der Kriterien. Im Fall einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 erlischt die Einstufung mit Ablauf des Geschäftsjahres, im welchem die Anzeige erfolgt. § 15d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch kleine und nicht komplexe Unternehmen (1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen eingestuft sind, können alle gesetzlich vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungsunternehmen, welches als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, verlangen, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, wenn im Hinblick auf das Risikoprofil des Unternehmens ernsthafte Bedenken bestehen. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn 1. die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 sowie die Übergangsmaßnahmen, die gegebenenfalls in einem auf Grundlage von Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakt geregelt sind, sowie der Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation nach § 341, außer Betracht bleiben, 2. die Geschäftsorganisation nicht geeignet ist oder 3. wesentliche Änderungen im Risikoprofil des Unternehmens zur signifikanten Nichteinhaltung eines Kriteriums nach § 15b Absatz 2 bis 5 führen können. Die Aufsichtsbehörde begründet gegenüber dem Versicherungsunternehmen schriftlich oder elektronisch ihre Bedenken im Hinblick auf das Risikoprofil des Unternehmens. § 15e Genehmigungsbedürftige Proportionalitätsmaßnahmen (1) Versicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, können, wenn dies durch ihr Risikoprofil gerechtfertigt ist, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die in § 23 Absatz 3 Satz 5, § 24 Absatz 3a Satz 3, § 26b Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2a, § 43c Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 4b geregelten Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten geregelten Proportionalitätsmaßnahmen, die sowohl nach Artikel 29c der Richtline 2009/138/EG ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch einer Genehmigung im Sinne des Artikels 29d der Richtlinie 2009/138/EG bedürfen, anwenden. (2) Der Antrag auf Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und folgende Angaben enthalten: 1. die Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist, 2. alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens, 3. eine Erklärung, wonach das Versicherungsunternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens auswirken würden. (3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Genehmigung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des vollständigen Antrags. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind, anfordern. Die in Satz 1 genannte Frist ist vom Zeitpunkt der ersten Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Frist. Die Ablehnung eines Antrags muss im Zusammenhang mit dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens stehen. Die Ablehnung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. (4) Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann insbesondere teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens verändert hat.
VAG 2016 – § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Buchstaben a bis c innerhalb § 17 Absatz 4 Satz 9 Nummer 2; verkuerzte Richtlinien-Angaben. Buchstabe d bleibt unveraendert.
VAG 2016 – § 23 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 23 Absatz 3 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 23 Absatz 3 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 23 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Satz 4) in Absatz 3, kein Vorgaengertext.
Kleine und nicht komplexe Unternehmen überprüfen sie mindestens alle fünf Jahre, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt aufgrund der besonderen Umstände des Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist.
VAG 2016 – § 23 Absatz 3a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 3a, kein Vorgaengertext.
(3a) Versicherungsunternehmen müssen eine interne Leitlinie zur Förderung der Vielfalt im Vorstand und im Aufsichtsrat einführen, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
VAG 2016 – § 24 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 24 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Saetze (nach Satz 4) in Absatz 1, kein Vorgaengertext.
Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen außerdem jeweils insgesamt über das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. In Bezug auf die Zuverlässigkeit dürfen die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats insbesondere in den zehn Jahren vor dem Jahr, in dem der geplante oder vollzogene Beginn der Tätigkeit liegt, nicht wegen schwerer oder wiederholter Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit relevant sein können, verurteilt worden sein.
VAG 2016 – § 24 Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 24 Absatz 3 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 24 Absatz 3a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 3a, kein Vorgaengertext.
(3a) Versicherungsunternehmen müssen die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik, Compliance und interne Revision verschiedenen Personen übertragen. Jede dieser Funktionen ist unabhängig von den anderen wahrzunehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen und für Unternehmen, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, können die für die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance verantwortlichen Personen auch jede andere Schlüsselfunktion außer der internen Revision oder jede andere Funktion wahrnehmen oder Mitglied des Vorstands sein, sofern potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß gehandhabt werden und die Fähigkeit der Person, ihre Aufgaben wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.
VAG 2016 – § 26 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 und 4a ersetzt.
VAG 2016 – § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 26 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 26a und 26b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 26a und 26b, kein Vorgaengertext.
§ 26a Nachhaltigkeitsbezogene Aspekte des Risikomanagements (1) Um die finanziellen Risiken zu überwachen und zu bewältigen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, einschließlich solcher finanziellen Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang hin zu den relevanten Regulierungszielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, insbesondere den Nachhaltigkeitsfaktoren, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt sind, müssen Versicherungsunternehmen spezifische Nachhaltigkeitsrisikopläne, die quantifizierbare Ziele und Prozesse enthalten, entwickeln und deren Umsetzung überwachen. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele und Prozesse zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen die neuesten Berichte und vorgeschriebenen Maßnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats zum Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union. (2) Wenn das Versicherungsunternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen offenlegt, müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 315b, 315c und 340j in Verbindung mit den §§ 289b bis 289e und 341a des Handelsgesetzbuchs im Einklang stehen. Insbesondere müssen die Nachhaltigkeitsrisikopläne Maßnahmen im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Versicherungsunternehmens umfassen, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung konsistent sind. Gegebenenfalls müssen die Methoden und Annahmen, die den von dem Versicherungsunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegten Zielen, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen zugrunde liegen, mit den Methoden und Annahmen übereinstimmen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind. Die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthaltenen Ziele, Prozesse und Maßnahmen zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken müssen in einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 296 Absatz 1 zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens stehen. (3) Die Versicherungsunternehmen legen jährlich im Solvabilitäts- und Finanzbericht die quantifizierbaren Ziele offen, die in den Nachhaltigkeitsrisikoplänen enthalten sind. (4) Ist ein beteiligtes Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, auf Gruppenebene einen Nachhaltigkeitsrisikoplan zu erstellen, sind Versicherungstochtergesellschaften, die unter diesen Plan fallen und in den Geltungsbereich der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsrisikoplans auf Einzelebene befreit. § 26b Liquiditätsrisikomanagement (1) Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos nach § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 darauf ausgerichtet ist, dass sie über ausreichende Liquidität verfügen, um bei Fälligkeit ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit muss auch unter Stressbedingungen sichergestellt werden. (2) Versicherungsunternehmen müssen einen Liquiditätsrisikomanagementplan erstellen und auf dem neuesten Stand halten. Der Liquiditätsrisikomanagementplan muss eine kurzfristige Liquiditätsanalyse sowie eine Projektion der eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Versicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan auch auf die mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse erweitern. Die Versicherungsunternehmen müssen mehrere Liquiditätsrisikoindikatoren entwickeln und auf dem neuesten Stand halten, um potenzielle Liquiditätsengpässe zu erkennen, zu überwachen und zu bewältigen. (3) Versicherungsunternehmen legen den Liquiditätsrisikomanagementplan jährlich innerhalb der ersten 16 Wochen eines Geschäftsjahres und unverzüglich nach zwischenzeitlich gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierungen der Aufsichtsbehörde vor. (4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen und Unternehmen, welche eine Genehmigung nach § 15e zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, sind nicht verpflichtet, einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen. (5) Im Fall des § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist ein Tochterunternehmen, das ein Versicherungsunternehmen ist, von der Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit, wenn der nach Artikel 246a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens abdeckt. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans, die sich auf die gesamte Gruppe und das eigene Unternehmen beziehen, der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von Absatz 3 vorzulegen. (6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine spezielle Anfälligkeit des Tochterunternehmens in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, welche die Aufsichtsbehörde von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet des Absatzes 5 von einem Versicherungsunternehmen die Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene verlangen. (7) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung nach § 80 oder die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwenden, können sie den Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem Liquiditätsplan nach § 26 Absatz 3 kombinieren. (8) Stellt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung der Liquiditätsposition von Versicherungsunternehmen fest, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen, hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken begegnen will.
VAG 2016 – § 27 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 27 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Saetze (nach Satz 3) in Absatz 1, kein Vorgaengertext.
Kleine und nicht komplexe Unternehmen und privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von Satz 1 die regelmäßige unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung alle zwei Jahre durchführen, sofern die Aufsichtsbehörde nicht aufgrund der unternehmensspezifischen Umstände eine häufigere Beurteilung für erforderlich hält. Die Freistellung von der jährlichen Beurteilung setzt voraus, dass sie das Unternehmen nicht daran hindert, seiner weiter bestehenden Verpflichtung nachzukommen, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu messen, zu steuern, zu überwachen und über sie aussagekräftig Bericht zu erstatten.
VAG 2016 – § 27 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 27 Absätze 2a und 2b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Absaetze 2a und 2b, kein Vorgaengertext.
(2a) Die Aufsichtsbehörde kann außerdem in begründeten Fällen von Unternehmen, die weder kleine und nicht komplexe Unternehmen sind noch Unternehmen sind, die nach § 15e eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, unter Angabe der Begründung verlangen, dass sie zusätzlich Folgendes ausdrücklich berücksichtigen und analysieren: 1. die makroprudenziellen Bedenken, die sich auf den Gesamtsolvabilitätsbedarf, das spezifische Risikoprofil, die festgelegten Risikotoleranzlimite, die Geschäftsstrategie sowie die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Anlageentscheidungen des Unternehmens auswirken können, 2. Aktivitäten des Unternehmens, die sich auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken und zur Quelle von Systemrisiken werden könnten. Bei der Entscheidung, ob zusätzliche Analysen nach Satz 1 von einem Versicherungsunternehmen verlangt werden sollen, das als Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 einbezogen ist, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde, ob Analysen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf Gruppenebene von dem beteiligten Versicherungsunternehmen beziehungsweise der beteiligten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt und die Besonderheiten des Tochterunternehmens dabei angemessen erfasst werden. (2b) Für die Zwecke von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 umfassen Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen mindestens die Höhe der Zinssätze und Spreads, die Höhe der Finanzmarktindizes, die Inflation, die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern, Klimawandel, Pandemien, andere Ereignisse von massiven Ausmaßen sowie sonstige Katastrophen, die sich auf Versicherungsunternehmen auswirken können. Makroprudenzielle Bedenken umfassen für die Zwecke von Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 mindestens plausible ungünstige Zukunftsszenarien und Risiken im Zusammenhang mit dem Kreditzyklus und Konjunkturabschwüngen, Herdenverhalten bei der Kapitalanlage oder übermäßig konzentrierte Risikoexponierungen auf Branchenebene. Die Aufsichtsbehörde teilt die von ihr identifizierten makroprudenziellen Bedenken und relevanten Eingabeparameter mit allen Unternehmen, die eine Beurteilung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 vorzunehmen haben.
VAG 2016 – § 27 Absätze 3 bis 5
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ In jedem der Absaetze 3 bis 5 wird nach „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefuegt.
VAG 2016 – § 27 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 27a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 27a, kein Vorgaengertext.
§ 27a Szenarioanalysen in Bezug auf Klimawandelrisiken (1) Bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 müssen Versicherungsunternehmen auch beurteilen, ob und in welchem Umfang sie wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt sind. Sofern eine wesentliche Exponierung gegenüber klimawandelbezogenen Risiken identifiziert wird, muss das betroffene Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien, einschließlich der folgenden, festlegen und den Einfluss dieser Szenarien auf das Geschäft des Unternehmens analysieren: 1. ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg unter zwei Grad Celsius bleibt; 2. ein langfristiges Klimawandelszenario, in dem der weltweite Temperaturanstieg erheblich mehr als zwei Grad Celsius beträgt. Die nach Satz 2 erforderliche Analyse der Auswirkungen der langfristigen Klimawandelszenarien muss in regelmäßigen Abständen Gegenstand der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung sein. Diese Abstände sind unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Klimawandelrisiken des Unternehmens angemessen festzulegen und dürfen nicht länger als drei Jahre sein. (2) Die langfristigen Klimawandelszenarien nach Absatz 1 Satz 2 sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen Versicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der in früheren Klimawandelszenarien verwendeten Instrumente und Grundsätze, um deren Effektivität zu steigern. (3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für kleine und nicht komplexe Unternehmen.
VAG 2016 – § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 35 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 37 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 37 Absatz 5 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 40 bis 40c
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ § 40 wird durch die neuen §§ 40, 40a, 40b und 40c ersetzt; als ein Block dargestellt.
VAG 2016 – § 41 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 43b bis 43e
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 43b bis 43e, kein Vorgaengertext.
§ 43b Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (1) Versicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft wurden, haben der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen anzuzeigen, welche Proportionalitätsmaßnahmen sie anwenden. Die Absicht, Änderungen bei den angewandten Proportionalitätsmaßnahmen vorzunehmen, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Versicherungsunternehmen, die nach § 15e Absatz 1 eine Genehmigung zur Nutzung von Proportionalitätsmaßnahmen erhalten haben, haben der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie die Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen einstellen. § 43c Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht (1) Versicherungsunternehmen, die keine kleinen Versicherungsunternehmen, Sterbekassen oder Pensionskassen sind, müssen der Aufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse, die Geschäftsorganisation, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement des Unternehmens vorlegen. Sofern die Aufsichtsbehörde keine höhere Frequenz für notwendig erachtet und festgelegt hat, ist dieser Bericht alle drei Jahre einzureichen. Für kleine und nicht komplexe Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde die Vorlagefrist nicht verkürzen, aber widerruflich eine Frequenz von vier oder fünf Jahren zulassen. (2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht ist innerhalb von 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. § 43d Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben (1) Die in § 43c genannten Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde vierteljährlich und jährlich quantitative Meldebögen nach der Durchführungsverordnung vorzulegen, die nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden ist, sofern sie nicht nach § 45 ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung befreit sind. (2) Die jährlichen Meldebögen sind innerhalb von 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, die vierteljährlichen Meldebögen innerhalb von fünf Wochen nach Ende des Geschäftsjahresquartals zu übermitteln. § 43e Fristverlängerungen bei außergewöhnlichen Umständen (1) Ist die Aufsichtsbehörde im Fall einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses der Auffassung, dass dadurch die operativen Fähigkeiten von Versicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt werden und dies die Unternehmen daran hindert, Informationen innerhalb der geltenden Fristen vor- oder offenzulegen, kann die Aufsichtsbehörde bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung beantragen, der Europäischen Kommission eine entsprechende Bewertung als Grundlage für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde arbeitet in diesem Fall mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen, um die potentiellen Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit zu ermitteln, Informationen innerhalb der geltenden Fristen zu übermitteln. (2) Gelangt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 304e Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegen, veröffentlicht die Aufsichtsbehörde diese Information auf ihrer Internetseite.
VAG 2016 – § 45 Absatz 1 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 45 Absatz 1 Satz 3
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 45 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ „Berichterstattung" in Satz 1 (erstes Vorkommen) wird zu „Einzelposten-Berichterstattung".
VAG 2016 – § 45 Absatz 2 Satz 2
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 45 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 45 Absatz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Angabe vor Nummer 1.
VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 8
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 45 Absatz 5 Nummer 9
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 45 Absätze 6 und 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Absaetze 6 und 7, kein Vorgaengertext.
(6) Betrifft die Prüfung kleine und nicht komplexe Unternehmen, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 mindestens die dort in den Nummern 3, 4, 6 und 7 genannten Kriterien. (7) Privilegierte firmeneigene Versicherungsunternehmen sind abweichend von Absatz 2 immer von der unterjährigen Einzelposten-Berichterstattung befreit.
VAG 2016 – § 47 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Halbsatz wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 59 Absatz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 59 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 5, kein Vorgaengertext.
(5) Änderungen ihrer im Dienstleistungsverkehr erbrachten Geschäftstätigkeiten, die das Risikoprofil des Unternehmens oder die Versicherungstätigkeiten in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten wesentlich beeinflussen, sind der Aufsichtsbehörde sofort mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
VAG 2016 – § 61 Absatz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 61a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 61a, kein Vorgaengertext.
§ 61a Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten (1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird. Vorschriften, die nicht nach Satz 1 bekannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der in § 61 Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten mit. (2) Die Bundesanstalt kann die im Wege des Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehrs vorgenommenen grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines nicht als klein und nicht komplex eingestuften Versicherungsunternehmens als für den deutschen Markt bedeutend im Sinne der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung erlassenen technischen Regulierungsstandards einstufen. Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unter Nennung der Gründe. Im Fall, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Einstufung der Bundesanstalt nicht zustimmt, kann die Bundesanstalt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung um Unterstützung im Rahmen der Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bitten.
VAG 2016 – § 66a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
- ⚠ § 66a wird vollstaendig aufgehoben.
VAG 2016 – § 67 Absatz 2 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 77 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 5 wird durch die neuen Absaetze 5 bis 7 ersetzt.
VAG 2016 – § 78 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 80 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 4), kein Vorgaengertext.
Für die Zwecke von Satz 2 Nummer 9 wird ein Gruppenlebensversicherungsvertrag als ein Vertrag angesehen.
VAG 2016 – § 80 Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Zwei Angaben werden jeweils (alle Vorkommen) ersetzt.
VAG 2016 – § 80 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 81 Nummer 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Jeweils in Buchstabe a und b ersetzt (3 Vorkommen).
VAG 2016 – § 82
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 89 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
(6) Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe der Regelungen des zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakts kann die Aufsichtsbehörde einem Versicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. bei dem Versicherungsunternehmen liegt eine der folgenden Situationen vor: a) das Kredit- oder Finanzinstitut und das Versicherungsunternehmen gehören derselben Gruppe im Sinne von § 7 Nummer 13 an, die der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 unterliegt und bei dem verbundenen Kredit- oder Finanzinstitut kommt nicht der in § 259 Absatz 6 genannte Abzug zur Anwendung, oder b) dem Versicherungsunternehmen wird von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden, und das Kredit- oder Finanzinstitut unterliegt derselben zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen der genannten Richtlinie wie das Versicherungsunternehmen; 2. die Aufsichtsbehörde ist überzeugt, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf die Unternehmen zufriedenstellend ist, die in die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Gruppenaufsicht oder in die unter Nummer 1 Buchstabe b genannte zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind; 3. bei der verbundenen Beteiligung an dem Kredit- oder Finanzinstitut handelt es sich um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art im Sinne des nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/138/EG delegierten Rechtsakts.
VAG 2016 – § 93 Absatz 2 Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 93 Absatz 2 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 100a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 100a, kein Vorgaengertext.
§ 100a Langfristige Aktieninvestitionen in der Basissolvabilitätskapitalanforderung (1) Abweichend von § 97 Absatz 2 dürfen Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko für eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive die in Absatz 6 beschriebene Kapitalanforderung zugrunde legen, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass sie dauerhaft kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist eindeutig identifiziert und wird getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens gesteuert, 2. für jedes langfristige Aktienportfolio sind interne Leitlinien für die Steuerung von langfristigen Investitionen erstellt worden, in denen die Selbstverpflichtung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht wird, die Gesamtexponierung gegenüber Aktien in der Untergruppe von Aktieninvestitionen im Durchschnitt für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu halten, 3. die Untergruppe von Aktieninvestitionen besteht ausschließlich a) aus Aktien, die in Ländern notiert werden, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, oder b) aus nicht börsennotierten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern haben, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, 4. das Versicherungsunternehmen ist fortlaufend und unter Stressbedingungen in der Lage, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen innerhalb der Untergruppe für fünf Jahre zu vermeiden, 5. das Risikomanagement, das Aktiv-Passiv-Management und die internen Investitions-Leitlinien a) spiegeln die Absicht des Unternehmens wider, die Untergruppe an Aktieninvestitionen für einen Zeitraum zu halten, der mit der unter Nummer 2 genannten Anforderung vereinbar ist, und b) belegen die Fähigkeit des Unternehmens, die unter Nummer 4 genannten Anforderungen zu erfüllen, 6. die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist angemessen und derart diversifiziert, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Emittenten oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen sowie eine übermäßige Akkumulation von Risiken im Gesamtportfolio langfristiger Aktieninvestitionen mit gleichem Risikoprofil vermieden werden, und 7. die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält keine Beteiligungen. Der Vorstand des Unternehmens muss den einzelnen internen Leitlinien für die Steuerung von langfristigen Investitionen nach Satz 1 Nummer 2 ausdrücklich zustimmen und die Leitlinien häufig in Bezug auf die tatsächliche Steuerung des Portfolios überprüfen. Im Rahmen der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss darauf eingegangen und für den Bericht über diese Beurteilung festgehalten werden, inwieweit die tatsächliche Steuerung den Vorgaben der internen Leitlinien entspricht. (2) Bei Aktien, die in Europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Alternative Investmentfonds (AIFs), gehalten werden, die nach delegierten Rechtsakten, die nach der Richtlinie 2009/138/EG erlassen wurden, ein niedrigeres Risikoprofil aufweisen, darf die Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzungen von Absatz 1 auf Ebene des Fonds anstatt auf Ebene der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte vorgenommen werden. (3) Versicherungsunternehmen, die Absatz 1 anwenden, müssen diese Anwendung dauerhaft beibehalten und dürfen nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. (4) Stellt ein Versicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, fest, dass es nicht länger in der Lage ist, alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen einzuhalten, muss es dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzeigen und umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Voraussetzungen wiederherzustellen. Das Unternehmen muss der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem es festgestellt hat, dass es die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht länger einhält, alle erforderlichen Informationen zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen und zu den Maßnahmen vorlegen, die das Unternehmen zu ergreifen beabsichtigt, um innerhalb von maximal sechs Monaten seit der ersten Feststellung der Nichteinhaltung die Voraussetzungen wieder zu erfüllen. (5) Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so muss es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen solange einstellen, bis die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen wiederhergestellt ist, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 30 Monaten. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen gegenüber dem betroffenen Unternehmen treffen, um die in der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Ausdruck kommenden Defizite in der Geschäftsorganisation des Unternehmens zu adressieren. (6) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, entspricht die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestments dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich bei einem sofortigen Rückgang des Werts aller Investitionen, die als langfristige Aktieninvestments behandelt werden, um 22 Prozent ergeben würde.
VAG 2016 – § 106 Absatz 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 109
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 111 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 118 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 5, kein Vorgaengertext.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen nur erlauben, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die nach § 82 ermittelte Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wenn 1. das Versicherungsunternehmen bei der Methode zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung für eine Währung weder unternehmensspezifische Anpassungen des risikoberichtigten Spreads nach § 82 Absatz 3 noch, im Fall des Euro, eine mögliche Erhöhung der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung nach § 82 Absatz 9 berücksichtigt, 2. dessen Solvabilitätskapitalanforderung keinen der folgenden Werte unterschreitet: a) eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die wie die Solvabilitätskapitalanforderung berechnet wird, außer dass die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung nach der Methode, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für die Zwecke der Veröffentlichung der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen verwendet wird, berücksichtigt werden, b) eine fiktive Solvabilitätskapitalanforderung, die nach Buchstabe a berechnet wird, außer dass das in § 82 Absatz 6 genannte repräsentative Portfolio für eine Währung auf Grundlage der Vermögenswerte bestimmt wird, in die das Versicherungsunternehmen investiert, und nicht auf Grundlage der Vermögenswerte aller Versicherungsunternehmen mit Versicherungsverpflichtungen in dieser Währung. Für die Zwecke von Nummer 2 wird das repräsentative Portfolio für eine bestimmte Währung auf Grundlage der Vermögenswerte des Unternehmens bestimmt, die auf diese Währung lauten und zur Bedeckung des besten Schätzwerts der auf diese Währung lautenden Versicherungsverpflichtungen verwendet werden.
VAG 2016 – § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Buchstabe a: „ordnungsgemäß" nach „hinreichend" eingefuegt.
VAG 2016 – § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Buchstabe b: „angemessen" nach „hinreichend" eingefuegt.
VAG 2016 – § 124 Absätze 4 bis 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Absaetze 4 bis 7, kein Vorgaengertext.
(4) Bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie müssen Versicherungsunternehmen Folgendes berücksichtigen: 1. mögliche Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen, 2. die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Kapitalanlagen sowie 3. die potentiellen langfristigen Auswirkungen ihrer Kapitalanlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. (5) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Versicherungsunternehmen außerdem bei der Entscheidung über ihre Kapitalanlagestrategie makroprudenzielle Bedenken berücksichtigen und das Ausmaß beurteilen, in dem ihre Kapitalanlagestrategie Gesamtwirtschafts- oder Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potentiell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte. Diese Überlegungen sind in die Kapitalanlageentscheidungen einzubeziehen. (6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 haben die Begriffe „Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen“ sowie „makroprudenzielle Bedenken“ die gleiche Bedeutung wie nach § 27 Absatz 2b Satz 1 und 2. (7) Die Aufsichtsbehörde richtet ein Verlangen nach Absatz 5 nicht an Versicherungsunternehmen, die als Tochterunternehmen in den Umfang der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 einbezogen sind, wenn eine entsprechende erweiterte Beurteilung bereits auf Gruppenebene von dem beteiligten Versicherungsunternehmen, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft durchgeführt wird und bei dieser Beurteilung die Besonderheiten des fraglichen Tochterunternehmens vollumfänglich berücksichtigt werden.
VAG 2016 – § 134 Absätze 2 und 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 134 Absatz 4 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 134 Absatz 6 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 135
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 137
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 166 Absatz 1 Satz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 166 Absatz 3 Satz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 1
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 6
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 7
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 212 Absatz 2 Nummer 7a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 7a, kein Vorgaengertext.
7a. Teil 6 Kapitel 2a und
VAG 2016 – § 234 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234a Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234a Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234b Absätze 1 und 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234c Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234c Absatz 5 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 234h Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 245 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Angabe vor Nummer 1.
VAG 2016 – § 245 Absatz 4 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 245 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
(6) Kommt die Gruppenaufsicht nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Anwendung und gehört zu der Gruppe auch ein Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen, welches oberstes Mutterunternehmen einer anderen Gruppe ist, gilt diese andere Gruppe als Bestandteil der Gruppe.
VAG 2016 – §§ 245a bis 245c
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 245a bis 245c, kein Vorgaengertext.
§ 245a Führung von Unternehmen auf einheitlicher Grundlage (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bewertet aufgrund der folgenden Kriterien, ob im Wege einer zentralen Koordinierung ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf die Entscheidungen eines anderen Unternehmens ausgeübt wird oder ob zwei oder mehr Unternehmen auf einheitlicher Grundlage geführt werden und damit eine Gruppe bilden: 1. Fähigkeit oder Möglichkeit der Einflussnahme auf finanzielle oder nicht finanzielle Entscheidungen eines Unternehmens durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen, insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder einer Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben wahrnimmt, 2. Abhängigkeit eines Unternehmens von einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einem anderen Unternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen, Geschäfte, Ausgliederungen oder der gemeinsamen Nutzung von Personal, 3. Koordinierung von finanziellen Entscheidungen, Kapitalanlagen sowie gemeinsamen Investitionen in verbundene Unternehmen, 4. koordinierte und konsistente Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, insbesondere in Bezug auf Versicherungsvertriebskanäle, Versicherungsprodukte, Versicherungsmarken, Kommunikation und Vermarktung. Kommt die Gruppenaufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass Unternehmen auf einheitlicher Grundlage geführt werden und somit eine Gruppe bilden, konsultiert die Gruppenaufsichtsbehörde die betroffenen Aufsichtsbehörden, wenn die Unternehmen ihren Sitz in unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten haben. (2) Liegt aufgrund der Bewertung der Gruppenaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eine Gruppe vor, bestimmt die Gruppe eines der Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, als Mutterunternehmen, welches die Anforderungen an ein oberstes Mutterunternehmen nach den §§ 245 bis 278 sicherstellt. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet. (3) Führt die Bestimmung des Mutterunternehmens nach Absatz 2 zu wesentlichen Gefahren für die Durchführung der Gruppenaufsicht, insbesondere weil dieses Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Gruppenaufsichtsbehörde hat oder die Gruppe die Anforderungen der §§ 245 bis 278 nicht effektiv erfüllen kann, kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden verlangen, dass die Gruppe nach Absatz 2 ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen bestimmt, oder selbst die Bestimmung vornehmen. Bestimmt die Gruppe entgegen der Anforderung nach Absatz 2 kein Mutterunternehmen, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden als Tochterunternehmen betrachtet. Bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder Satz 2 das Mutterunternehmen, berücksichtigt sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, die jährlichen Bruttobeitragseinnahmen und die Anzahl der verbundenen Versicherungsunternehmen des jeweiligen Unternehmens. Die Aufsichtsbehörden überprüfen mindestens jährlich die Angemessenheit der Bestimmung des Mutterunternehmens nach Satz 1 oder Satz 2; ist diese nicht mehr gegeben, bestimmt die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen. (4) Die Gruppenaufsichtsbehörde begründet gegenüber dem nach Absatz 2 von der Gruppe oder nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 von der Gruppenaufsichtsbehörde bestimmten Mutterunternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1. § 245b Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene (1) Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 eine Gruppe von der Gruppenaufsichtsbehörde als kleine und nicht komplexe Gruppe einzustufen. (2) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebenserstoder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung 1. das in § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Untermodul Zinsänderungsrisiko auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet nicht mehr als 5 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 und ohne Berücksichtigung der Unternehmen, für welche die Abzugs- und Aggregationsmethode anwendbar ist, betrug, und 2. die Summe der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von § 86 nicht höher als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag war. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn die Gruppensolvabilität ausschließlich auf Basis der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet wird. (3) Sofern zumindest ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebenserst- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, setzt eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe voraus, dass 1. in den letzten drei Geschäftsjahren vor der Einstufung für Nichtlebensversicherungstätigkeiten die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote ohne Rückversicherung weniger als 100 Prozent betrug, 2. in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung a) die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe nicht mehr als der in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag betrugen, b) die Summe der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen in den in der Anlage 1 Nummer 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 genannten Versicherungssparten nicht mehr als 30 Prozent der im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe insgesamt jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen ausmachten. (4) Eine Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe nach Absatz 2 oder Absatz 3 setzt zudem voraus, dass in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Einstufung, 1. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen von zur Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten, 2. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus dem Geschäft in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten als dem Mitglied- oder Vertragsstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weniger als den in Artikel 213a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag oder weniger als 10 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten, 3. die Summe der Kapitalanforderungen aus dem Marktrisikomodul nach § 104, der Kapitalanforderung aus dem Gegenparteiausfallrisikomodul nach § 105 im Zusammenhang mit Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und Finanzanlagen, die nicht vom Marktrisikomodul im Hinblick auf das Spread-Risiko abgedeckt waren, und der Kapitalanforderungen in Bezug auf Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht vom Marktrisikomodul oder dem Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt waren, nicht mehr als 20 Prozent der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten Gesamtinvestitionen ausmachten, 4. die jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen aus der von Unternehmen der Gruppe übernommenen Rückversicherung nicht mehr als 50 Prozent der jährlich gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der Gruppe ausmachten, 5. die Differenz nach § 261 Absatz 1 Satz 2 bei Anwendung der Konsolidierungsmethode, die Differenz nach § 265 Absatz 1 bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder die Differenz nach Artikel 233a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei kombinierter Anwendung der Methoden positiv war, 6. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder der kombinierten Anwendung der Konsolidierungsmethode und der Abzugs- und Aggregationsmethode jedes Unternehmen, für welches die Abzugs- und Aggregationsmethode angewendet wurde, ein kleines und nicht komplexes Unternehmen war. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn die Gruppensolvabilität ausschließlich auf Basis der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet wird. (5) Liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 noch nicht für einen Zeitraum vor, der zwei vollständige Geschäftsjahre umfasst, ist bei der Entscheidung über die Einstufung nach den Absätzen 2 bis 4 nur das letzte Geschäftsjahr zugrunde zu legen. (6) Die Einstufung als kleine und nicht komplexe Gruppe ist nicht möglich, wenn 1. die Gruppe ein Finanzkonglomerat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate- Aufsichtsgesetzes ist, 2. zur Gruppe ein Unternehmen im Sinne des § 259 Absatz 1 gehört oder 3. die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene mit einem genehmigten internen oder partiellen internen Modell berechnet wird. (7) Auf Ebene des obersten Mutterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist, gelten die §§ 15c und 361 Absatz 1 entsprechend. (8) Die §§ 15d, 15e, 43b, 361 Absatz 2 und 3 gelten in den Fällen der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend. § 245c Beeinträchtigung der Gruppenaufsicht Im Fall einer gruppenweiten Beaufsichtigung nach § 245 Absatz 2 Nummer 2 hat die Versicherungs- Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft sicherzustellen, dass 1. die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten, und insbesondere geeignet sind, a) die Koordinierung aller Tochterunternehmen, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, zu gewährleisten, b) Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen und c) die festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen, 2. die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und der Versicherungsunternehmen in der Gruppe durch die Organisationsstruktur der Gruppe nicht behindert oder verhindert wird, wobei insbesondere Rechnung getragen wird a) der Stellung der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding- Gesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe, b) der Struktur des Anteilsbesitzes und c) der Rolle der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft innerhalb der Gruppe.
VAG 2016 – § 246 Absätze 1 bis 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 250 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 252 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 253 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 253 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 254 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 254 Absatz 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 7, kein Vorgaengertext.
(7) Bestandteile der Eigenmittel, die von einem beteiligten Unternehmen ausgegeben worden sind, gelten nicht als frei von Belastungen im Sinne von § 91 Absatz 4 Nummer 1, wenn im Fall einer Liquidation eines Tochterunternehmens, das ein Versicherungsunternehmen ist, die Rückzahlung dieses Bestandteils nicht verweigert werden kann.
VAG 2016 – § 257
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ In der Ueberschrift wird „Versicherungs-" gestrichen.
VAG 2016 – § 257 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 3, kein Vorgaengertext.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden Holdinggesellschaften von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats als Versicherungsunternehmen behandelt.
VAG 2016 – § 258 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 259
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 260
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Satz 2), kein Vorgaengertext.
Verbessert der in Satz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, so wird der Abzug nicht angewandt.
VAG 2016 – § 261 Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 2 wird durch mehrere Saetze ersetzt.
VAG 2016 – § 261 Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 261 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
(4) Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 sind nicht entsprechend anwendbar.
VAG 2016 – § 261a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 261a, kein Vorgaengertext.
§ 261a Vereinfachte Berechnungen (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden dem beteiligten Versicherungsunternehmen gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz bei der Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode anzuwenden. (2) Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gelten als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte dieser Unternehmen weniger als 0,5 Prozent der Vermögenswerte des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht. (3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann die Verwendung eines vereinfachten Ansatzes nach Absatz 1 nur gestatten, wenn das beteiligte Unternehmen diese Vorgehensweise gestützt auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken des oder der verbundenen Unternehmen, für das oder für die der vereinfachte Ansatz angewendet werden soll, gebührend begründet und zur Zufriedenheit der Gruppenaufsichtsbehörde nachweist, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden. Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt, der nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittstaat für dieses Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung. Verfügt das beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittstaat geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf Versicherungsunternehmen dieses Drittstaats angewandt werden. (4) Das beteiligte Versicherungsunternehmen hat jährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes weiterhin gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben.
VAG 2016 – § 265 Absatz 1 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 265 Absätze 2 und 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 265a und 265b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 265a und 265b, kein Vorgaengertext.
§ 265a Kombinationsmethode (1) Nach der Kombinationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen 1. den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe nach Absatz 2 und 2. der Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 3. (2) Die anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 1 Nummer 1 setzen sich zusammen aus 1. den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird, 2. dem verhältnismäßigen Anteil des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die jeweilige Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und 3. dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen. (3) Die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2 setzt sich zusammen aus 1. der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses nach § 261 Absatz 2 und 3 berechneten konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung bei Unternehmen, auf welche die Konsolidierungsmethode angewandt wird, 2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, und 3. dem nach § 259 Absatz 2 oder Absatz 5 berechneten Beitrag der in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen. (4) Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen bleiben bei der auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses durchgeführten Berechnung der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nach Absatz 3 Nummer 1 außer Betracht. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beteiligungen an den in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird. Liegt der Wert der jeweiligen Beteiligung an einem in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten Unternehmen über dem verhältnismäßigen Anteil an dessen Solvabilitätskapitalanforderung, wird die sich daraus ergebende Differenz bei der Berechnung der Sensitivität von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) bei der Berechnung der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung einbezogen. Die Berechnung ist unter der Annahme durchzuführen, dass der Wert dieser Beteiligungen nicht sensitiv auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko) reagiert. (6) § 265 Absatz 4 ist bei der Ermittlung des Werts nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (7) Auf den Antrag eines Versicherungsunternehmens und seiner verbundenen Unternehmen oder der verbundenen Versicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung sowie die Solvabilitätskapitalanforderungen für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die §§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden. (8) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist nach § 261 Absatz 3 zu berechnen. Dieser Mindestbetrag ist mit den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln nach § 95 zu bedecken. Bei dieser Berechnung bleiben die Beteiligungen an den in § 259 Absatz 1 genannten Unternehmen außer Betracht. Ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, bestimmt sich entsprechend § 250 Absatz 1 Satz 2, den §§ 253 bis 260 und 261a. § 135 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anwendbar. Wenn die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung übersteigen und gleichzeitig der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nicht erreicht wird, ist § 134 Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung tritt. § 135 Absatz 1 und 2 ist nicht entsprechend anwendbar. (9) Die sich nach Absatz 3 Nummer 2 aus den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der in § 252 Absatz 2 Satz 2 genannten verbundenen Unternehmen, auf welche die Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt wird, ergebende Solvabilitätskapitalanforderung muss das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf diese verbundenen Unternehmen angemessen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf die in Satz 1 genannten verbundenen Unternehmen erheblich von den Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nach § 265 Absatz 3 ab, kann die Gruppenaufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf den nach Absatz 3 Nummer 2 berechneten Wert festlegen. § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden. § 265b Langfristige Aktieninvestitionen auf Ebene der Gruppe Bei Anwendung der Konsolidierungsmethode oder der Kombinationsmethode darf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding- Gesellschaft § 100a auf eine Untergruppe der langfristigen Aktieninvestitionen anwenden.
VAG 2016 – § 273 Absatz 3 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 274 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 4 Satz 2), kein Vorgaengertext.
Die Gruppenaufsichtsbehörde kann in berechtigten Fällen festlegen, dass auch über gruppeninterne Transaktionen berichtet wird, bei denen kein Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, keine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft beteiligt ist.
VAG 2016 – § 275
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
VAG 2016 – § 275 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 2), kein Vorgaengertext.
Die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene umfasst das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die verbundenen Unternehmen, die zur Gruppe gehören und die Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden.
VAG 2016 – § 275 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 2 wird durch die neuen Absaetze 2 bis 2d ersetzt.
VAG 2016 – § 275 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 3 Satz 1), kein Vorgaengertext.
Diese Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst zumindest die Versicherungsaktivitäten sowie andere wesentliche Tätigkeiten der Gruppe und die Risiken, denen die Gruppe deshalb tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, sowie deren Interdependenzen.
VAG 2016 – § 275a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 275a, kein Vorgaengertext.
§ 275a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene (1) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren. Der Liquiditätsrisikomanagementplan beinhaltet eine kurzfristige Liquiditätsanalyse; die Aufsichtsbehörde kann eine mittel- und langfristige Liquiditätsanalyse verlangen. § 26b gilt entsprechend. (2) Die Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit Liquiditätsrisiken nach den §§ 299a und 299b gelten entsprechend im Hinblick auf das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs- Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft.
VAG 2016 – § 277 Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 277 Absatz 2 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 277 Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 2 Satz 2), kein Vorgaengertext.
Davon unberührt ist die Prüfungspflicht nach Artikel 51a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG auf Ebene der verbundenen Versicherungsunternehmen.
VAG 2016 – §§ 277a und 277b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 277a und 277b, kein Vorgaengertext.
§ 277a Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht der Gruppe (1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat jährlich, spätestens 24 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, der Gruppenaufsichtsbehörde einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auf Gruppenebene vorzulegen. Diese Frequenz kann von der Aufsichtsbehörde auf zwei oder drei Jahre reduziert werden, wenn sie dies für ausreichend erachtet. § 43c Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden; § 43c Absatz 1 Satz 3 ist für kleine und nicht komplexe Gruppen entsprechend anzuwenden. (2) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde ist dieses oberste Mutterunternehmen berechtigt, für die gesamte Gruppe nur einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen, der neben den nach Absatz 1 vorzulegenden Informationen auf Gruppenebene auch die nach den § 43c Absatz 1 für jedes Tochterunternehmen der Gruppe vorzulegenden Informationen enthält, die einzeln identifizierbar sein müssen. Der einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht muss im Hinblick auf ein Tochterunternehmen zumindest die Informationen enthalten, die ein regelmäßiger aufsichtlicher Bericht eines Tochterunternehmens nach § 43c Absatz 1 enthalten würde. Im Fall der Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts für die einzelnen Tochterunternehmen. (3) Tochterunternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht unverzüglich nach dessen Einreichung bei der Gruppenaufsichtsbehörde durch das oberste Mutterunternehmen vorzulegen; diese Pflicht entfällt, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich Gruppenaufsichtsbehörde ist. (4) Vor Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 hört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums an und trägt deren gebührend begründeten Auffassungen angemessen Rechnung. Das Aufsichtskollegium trifft eine Entscheidung über die Möglichkeit, für die gesamte Gruppe einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht zu erstellen. (5) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunternehmen der Gruppe zuständig, umfasst ihre Aufsicht auch den Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der sich auf das Tochterunternehmen bezieht. Fehlen in dem nach Maßgabe des Absatzes 2 erstellten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht wesentliche Informationen hinsichtlich dieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterunternehmen zur Vorlage der erforderlichen Zusatzinformationen verpflichten. Die Aufsichtsbehörde informiert das Aufsichtskollegium über dieses Verlangen; dies gilt auch, wenn sie eine Änderung oder Klarstellung verlangt. Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt ebenfalls von dem obersten Mutterunternehmen die von der Aufsichtsbehörde verlangten Informationen. (6) Die Zustimmung zu einem einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht kann insbesondere widerrufen werden, wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für unzureichend erachten. § 277b Quantitative Berichterstattung nach europarechtlichen Vorgaben bei Gruppen (1) Die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung auf Gruppenebene, die jährlich zu erfolgen hat, ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen innerhalb von 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen. Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung hat diese innerhalb von 11 Wochen nach Quartalsende zu erfolgen. (2) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die Gruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung nach § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist. (3) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung nach § 45 Absatz 2 profitieren, wobei der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.
VAG 2016 – § 278
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 282
Aufhebung · Konfidenz: hoch
- ⚠ § 282 wird vollstaendig aufgehoben.
VAG 2016 – § 284 Absatz 2 Satz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 286 Absatz 1 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 287 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 287 Absätze 1a und 1b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Absaetze 1a und 1b, kein Vorgaengertext.
(1a) Sind die Anforderungen des § 245c nicht erfüllt, kann die Gruppenaufsichtsbehörde gegenüber der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft Maßnahmen ergreifen, um eine wirksame Gruppenaufsicht zu ermöglichen und die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Fall des § 245c Nummer 1 Änderungen an den gruppeninternen Regelungen oder der gruppeninternen Aufgabenverteilung sowie im Fall des § 245c Nummer 2 nach Anhörung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der betroffenen Aufsichtsbehörden ausnahmsweise eine Strukturierung der Gruppe verlangen, welche eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Gruppenaufsichtsbehörde berücksichtigt im Fall von gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf die beaufsichtigten verbundenen Unternehmen. (1b) Die Gruppenaufsichtsbehörde verlangt von einer Gruppe, Maßnahmen zur Ermöglichung einer wirksamen Gruppenaufsicht und Gewährleistung der Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu ergreifen, wenn 1. der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Gruppe zugrunde liegt mit a) Unternehmen, die eine horizontale Unternehmensgruppe bilden, sowie deren verbundenen Unternehmen oder b) Unternehmen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörden auf einheitlicher Grundlage geführt werden, und 2. bei der Gruppe die wirksame Gruppenaufsicht behindert oder verhindert wird oder es der Gruppe unmöglich ist, die Anforderungen der §§ 245 bis 278 zu erfüllen. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde bei Vorliegen besonderer Umstände die Gründung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Wege einer zentralen Koordination tatsäch- lich einen beherrschenden Einfluss auf die finanziellen und nichtfinanziellen Entscheidungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe ausübt, verlangen. In diesem Fall ist diese Versicherungs- Holdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder dieses Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung der §§ 245 bis 278 verantwortlich.
VAG 2016 – § 290 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 290 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 bis 4b ersetzt.
VAG 2016 – § 292
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 293 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 293 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 294 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 294 Absatz 5 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 296 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 297
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – §§ 299a und 299b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 299a und 299b, kein Vorgaengertext.
§ 299a Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten (1) Die Aufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen verlangen, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsmängel festgestellt werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein wesentliches Liquiditätsrisiko besteht und das Versicherungsunternehmen keine wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Aufsichtsbehörde überprüft mindestens alle sechs Monate die Anordnung und hebt sie auf, wenn das Versicherungsunternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. In relevanten Fällen übermittelt die Aufsichtsbehörde der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Tatsachen, die auf Anfälligkeiten gegenüber Liquiditätsrisiken hindeuten. (2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt ist, welche eine unmittelbare Gefahr für den Schutz der Versicherungsnehmer oder für die Stabilität des Finanzsystems darstellen könnten, zeitweilig folgende Maßnahmen anordnen: 1. die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger, 2. die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln, 3. die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen oder 4. die Aussetzung der Rückkaufsrechte der Versicherungsnehmer von Lebensversicherungsverträgen. Die Befugnis zur Aussetzung von Rückkaufsrechten darf nur bei außergewöhnlichen, das Unternehmen betreffenden Umständen als letztes Mittel und nur dann ausgeübt werden, wenn dies im kollektiven Interesse der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens liegt. Bevor die Aufsichtsbehörde eine solche Befugnis ausübt, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte und auf die Rechte der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens im nationalen und auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Begründung für die Ausübung dieser Befugnis. (3) Eine Anordnung nach Absatz 2 darf grundsätzlich nicht für länger als drei Monate erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnung verlängern, wenn die zugrundeliegenden Gründe weiterhin vorliegen. Sie hat die Anordnung aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen. (4) Unbeschadet des § 299b Absatz 6 hat die Aufsichtsbehörde bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zudem anzuordnen, dass die betroffenen Versicherungsunternehmen 1. keine Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger leisten, 2. keine Aktienrückkäufe durchführen oder Eigenmittel zurückzahlen und 3. keine Boni oder andere variable Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitglieder des Aufsichtsrats und an verantwortliche Personen für Schlüsselaufgaben zahlen, bis die angeordnete Aussetzung des Rückkaufsrechts durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird. (5) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellem Mandat zeitnah über die Absicht, von einer Befugnis nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung möglicher unbeabsichtigter Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 ein. (6) Die Aufsichtsbehörde beachtet bei ihrer Entscheidung über Anordnungen nach Absatz 2 die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eine Stellungnahme zu Anordnungen nach Absatz 2 abgibt, überprüft die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung. (7) Bei der Anwendung einer Maßnahme nach Absatz 2 sind die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und aus der vorausschauenden Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit der Bewertung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen. (8) Die Aufsichtsbehörde kann eine Befugnis nach den Absätzen 2 und 4 gegenüber allen im Inland tätigen betreffenden Versicherungsunternehmen ausüben, wenn die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände den gesamten Versicherungsmarkt oder einen wesentlichen Teil davon betreffen. § 299b Aufsichtsbefugnisse zur Wahrung der Finanzlage von Versicherungsunternehmen bei außergewöhnlichen branchenweiten Schocks (1) Unbeschadet des § 137 kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um die Finanzlage eines Versicherungsunternehmens in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks zu schützen, die die Finanzlage des betroffenen Versicherungsunternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden können. (2) Die Aufsichtsbehörde kann in Zeiten außergewöhnlicher branchenweiter Schocks gegenüber Versicherungsunternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil insbesondere folgende Maßnahmen anordnen: 1. die Einschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen oder anderer Zahlungen an Inhaber und andere nachrangige Gläubiger, 2. die Einschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und die Rückzahlung oder Ablösung von Eigenmitteln und 3. die Einschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen. (3) Die Aufsichtsbehörde informiert die in § 328a genannten nationalen Behörden oder Stellen mit makroprudenziellen Mandat rechtzeitig über die Absicht, von einer Befugnis nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, und bezieht sie in die Bewertung der außergewöhnlichen branchenweiten Schocks ein. (4) Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Anwendung der Befugnis nach Absatz 2 insbesondere die festgelegten Risikotoleranzlimite des betreffenden Versicherungsunternehmens und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Sie berücksichtigt zudem die Erkenntnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren und die vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. (5) Eine Anordnung nach Absatz 2 ist mindestens alle drei Monate zu überprüfen und aufzuheben, sobald die zugrunde liegenden Bedingungen, die zu der Anordnung geführt haben, nicht mehr bestehen. (6) Wesentliche gruppeninterne Transaktionen nach § 274, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, werden nur dann ausgesetzt oder eingeschränkt, wenn sie eine Gefahr für die Solvenz oder Liquiditätslage der Gruppe oder mindestens eines der Unternehmen der Gruppe darstellen. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht die Gruppenaufsichtsbehörde ist, konsultiert sie diese, bevor sie Geschäfte eines verbundenen Unternehmens mit einem anderen Unternehmen der Gruppe aussetzt oder einschränkt.
VAG 2016 – § 301 Absatz 1 Nummern 3 und 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisherige Nummern 3 und 4 werden durch die neuen Nummern 3 bis 5 ersetzt.
VAG 2016 – § 301 Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 303 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Angabe vor Nummer 1.
VAG 2016 – § 309 Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 309 Absatz 5 Nummer 3a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 3a, kein Vorgaengertext.
3a. Abwicklungsbehörden für Versicherungsunternehmen,
VAG 2016 – § 309 Absatz 5 Nummer 15
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 15, kein Vorgaengertext.
15. den Ausschuss für Finanzstabilität nach § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes,
VAG 2016 – § 309 Absatz 7a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 7a, kein Vorgaengertext.
(7a) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht die Veröffentlichung der Ergebnisse von Prognoserechnungen im Sinne von § 44 Satz 2 Nummer 2 und von unionsweiten Stresstests nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie die Übermittlung der Ergebnisse dieser unionsweiten Stresstests an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zum Zweck der Veröffentlichung.
VAG 2016 – § 309 Absatz 8 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 309 Absatz 9 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 2 wird durch mehrere Saetze ersetzt.
VAG 2016 – § 310 Absatz 2 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ „66a," wird gestrichen und nach „nach § 298 Absatz 3," wird eine Verweisangabe eingefuegt.
VAG 2016 – § 315
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
VAG 2016 – Kapitel 2a (§§ 317a bis 317o)
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neues Kapitel 2a (Sanierungsmassnahmen) mit den §§ 317a bis 317o, kein Vorgaengertext.
Kapitel 2a Sanierungsmaßnahmen § 317a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Sanierungsmaßnahmen (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Kapitels sind entweder die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetz ergriffen werden. Ist die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels, so gelten die Vorschriften dieses Kapitels bei Sanierungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Unternehmen. (2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Erstversicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Erstversicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung der Forderungen, der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in Titel III Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsbefugnisse. (3) Verwalter im Sinne dieses Kapitels ist eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird. (4) Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels auf Sanierungsmaßnahmen, die eine in einem Mitglied- oder Vertragsstaat bestehende Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaats betreffen, bezeichnet der Ausdruck 1. „Herkunftsstaat“ den Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem der Niederlassung die Zulassung nach den Artikeln 145 bis 149 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde; 2. „Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaats; 3. „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. § 317b Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen und maßgebliches Recht (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Erstversicherungsunternehmen, einschließlich seiner Niederlassungen, zu entscheiden. Niederlassung im Sinne des Satzes 1 ist eine ständige Präsenz eines Erstversicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als des Herkunftsstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt. (2) Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus. (3) Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den §§ 317e bis 317l nichts anderes bestimmt ist. (4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind im Inland ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften im Inland solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. (5) Sanierungsmaßnahmen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum wirksam, sobald sie im Herkunftsstaat wirksam sind. § 317c Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bei Sanierungsmaßnahmen (1) Die zuständigen Behörden setzen die Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst vor der Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, ansonsten unmittelbar danach, von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unverzüglich über die Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie über die etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen. Die Unterrichtungspflicht entfällt bei Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, es sei denn, sie betreiben die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. (2) Sofern § 133 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt, findet Absatz 1 keine Anwendung. § 317d Öffentliche Bekanntmachung bei Sanierungsmaßnahmen (1) Kann gegen eine Sanierungsmaßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden, der Verwalter oder jede andere dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme im Bundesanzeiger und geben diese außerdem durch schnellstmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie von einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über deren Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet wurde, diese im Bundesanzeiger veröffentlichen. (2) In einer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die zuständige Behörde, das nach § 317b Absatz 3 maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher Sprache. Die Veröffentlichung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme. (3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Veröffentlichung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats oder dessen Recht nicht etwas anderes bestimmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Erstversicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden. Die Art und Weise, in der die in Satz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt. § 317e Anwendbares Recht für bestimmte Verträge und Rechte bei Sanierungsmaßnahmen Abweichend von § 317b ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme Folgendes maßgeblich: 1. für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist; 2. für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und 3. für Rechte des Erstversicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. § 317f Dingliche Rechte Dritter bei Sanierungsmaßnahmen (1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Erstversicherungsunternehmens, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt. Satz 1 betrifft sowohl Rechte an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung. (2) Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest 1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; 2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung; 3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; 4. das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen. (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 ist einem dinglichen Recht gleichgestellt. § 317g Eigentumsvorbehalt bei Sanierungsmaßnahmen (1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitgliedoder Vertragsstaats befindet. (2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf ein Erstversicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats befindet. § 317h Aufrechnung bei Sanierungsmaßnahmen Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Erstversicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Erstversicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist. § 317i Geregelte Märkte und Sanierungsmaßnahmen Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des § 317f ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt. § 317j Benachteiligende Rechtshandlungen bei Sanierungsmaßnahmen (1) § 317f Absatz 1, § 317g und § 317h stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nicht entgegen. Dies gilt nicht, wenn der durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung Begünstigte nachweist, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats als der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist und die Rechtshandlung nach dessen Recht in keiner Weise angreifbar ist. (2) § 317i steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Aufhebung von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem in dem betreffenden geregelten Markt geltenden Recht dienen, nicht entgegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 317k Schutz des Dritterwerbers bei Sanierungsmaßnahmen Verfügt das Erstversicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar: 1. bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; 2. bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird; 3. bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitglied- oder Vertragsstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht. § 317l Anhängige Rechtsstreitigkeiten bei Sanierungsmaßnahmen Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand ist ausschließlich das Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. § 317m Verwalter bei Sanierungsmaßnahmen (1) Die Bestellung eines Verwalters wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Die zuständigen Behörden können eine einfache Übersetzung der Entscheidung nach Satz 1 in die deutsche Sprache verlangen, wenn der Verwalter in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden will. (2) Die Verwalter können im Inland sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaats zustehen. Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme nach dem Recht des Herkunftsstaats bestellt werden, insbesondere in den Aufnahmemitglied- oder Aufnahmevertragsstaaten und insbesondere zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsstaats beachten die Verwalter das deutsche Recht; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. § 317n Eintragung einer Sanierungsmaßnahme in öffentliche Register (1) Auf Antrag eines Verwalters oder jeder anderen in einem anderen Herkunftsstaat als der Bundesrepublik Deutschland hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme in jedes einschlägige öffentliche Register einzutragen. Besteht eine Pflicht zur Eintragung, hat die in Satz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens. § 317o Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen aus Drittländern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen Hat ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedoder Vertragsstaat, so wird jede Niederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. Die gegebenenfalls bestellten Verwalter bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.
VAG 2016 – § 326 Absatz 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 2a, kein Vorgaengertext.
(2a) In den Fällen des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen vor Erteilung der Erlaubnis mehr als eine Aufsichtsbehörde aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören ist, kann jede der anzuhörenden Aufsichtsbehörden innerhalb eines Monats, nachdem sie den Zulassungsantrag erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, in dem die Erlaubniserteilung beantragt wurde, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung verlangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung bei ihrer Entscheidung.
VAG 2016 – § 326 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 5 wird durch die neuen Absaetze 5 und 6 ersetzt.
VAG 2016 – § 326a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 326a, kein Vorgaengertext.
§ 326a Zeitrahmen und Sprache von Informationsersuchen (1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats kann Informationen, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen darf, von der Aufsichtsbehörde des Her- kunftsstaats anfordern. Diese Informationen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Verlangens in der oder den Amtssprachen des Aufnahmestaats oder in einer anderen von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats akzeptierten Sprache zu erteilen. Abweichend von Satz 2 kann die dort genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen, in denen die angeforderten Informationen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und aufwändig einzuholen sind, um 20 Arbeitstage verlängert werden. (2) Versäumt es die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Informationen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu übermitteln, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats das Ersuchen direkt an das Versicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungsunternehmen übermittelt unverzüglich diese Informationen.
VAG 2016 – §§ 327a und 327b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue §§ 327a und 327b, kein Vorgaengertext.
§ 327a Erweiterte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten (1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats arbeiten im Fall von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten zusammen, um zu beurteilen, ob das Versicherungsunternehmen von den Risiken, denen es im Aufnahmestaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, ein klares Verständnis hat und diese solide bewältigt. Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden sind, und zumindest die folgenden Aspekte abdecken: 1. die Geschäftsorganisation, einschließlich der Fähigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften (Compliance-Verfahren) für das grenzüberschreitende Geschäft zu verstehen, 2. Ausgliederung und Vertriebspartnerschaften, 3. Geschäftsstrategie und Schadenbearbeitung, 4. Verbraucherschutz. (2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens in Bezug auf die bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wenn potenzielle Probleme bei der Einhaltung der im Aufnahmestaat oder im Herkunftsstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aspekte festgestellt wurden und sofern diese Belange die Ausübung der Tätigkeiten im Aufnahmestaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats übermittelt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die folgenden Informationen: 1. die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird; 2. die Höhe der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung beziehungsweise der Mindestkapitalanforderung, die vom Versicherungsunternehmen gemeldet wird; 3. mögliche Bedenken der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Versicherungsunternehmen sowie auf die unter den Nummern 1 und 2 genannten Aspekte. (3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats, in dem das Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt. (4) Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmestaats, in dem ein Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Erhalt anderer als der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats dieses Versicherungsunternehmens richten, sofern sie sich auf die Solvabilität, die Geschäftsorganisation oder das Geschäftsmodell dieses Versicherungsunternehmens beziehen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung. (5) Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Informationen nicht rechtzeitig, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmestaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen. § 327b Örtliche Prüfungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten (1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats eines Versicherungsunternehmens, das in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt und die Solvabilitätskapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung in den folgenden drei Monaten nicht bedeckt oder wahrscheinlich nicht bedecken wird, kann die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darum ersuchen, gemeinsam eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen. Die Gründe dieses Ersuchen sind der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats darzulegen. Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats mit der in Satz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt sie ab. (2) Stimmt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung zu, lädt sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Teilnahme ein. Nach Abschluss der gemeinsamen örtlichen Prüfung ziehen die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich der am besten geeigneten Aufsichtsmaßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats berücksichtigt diese gemeinsamen Schlussfolgerungen, wenn sie über angemessene Aufsichtsmaßnahmen entscheidet. (3) Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf gemeinsame Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen örtlichen Prüfung einigen, so kann jede von ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist und unbeschadet der Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, um die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder die Nichtbedeckung oder wahrscheinliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung zu beheben, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen. Die Angelegenheit darf weder nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist noch nach Erzielung einer Einigung der Aufsichtsbehörden auf gemeinsame Schlussfolgerungen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verwiesen werden. Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so verschiebt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Verabschiedung von endgültigen Schlussfolgerungen, wartet eine etwaige Entscheidung der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ab und trifft die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Alle betroffenen Aufsichtsbehörden erkennen diese Schlussfolgerungen als verbindlich an. (4) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Durchführung einer gemeinsamen örtlichen Prüfung ab, so erläutert sie der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats schriftlich die Gründe für diese Ablehnung. Sind Aufsichtsbehörden mit den Gründen für die Ablehnung nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.
VAG 2016 – § 328a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 328a, kein Vorgaengertext.
§ 328a Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Stellen mit makroprudenziellem Mandat Die Aufsichtsbehörde informiert die Deutsche Bundesbank und den Ausschuss für Finanzstabilität als nationale Stellen mit makroprudenziellem Mandat über die Ergebnisse ihrer makroprudenziellen Auswertungen der Berichte über die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung von Versicherungsunternehmen. Bei der Analyse der Ergebnisse kooperiert sie mit der Deutschen Bundesbank und dem Ausschuss für Finanzstabilität ebenso wie gegebenenfalls bei der Identifikation von makroprudenziellen Bedenken und der Beurteilung, wie die Aktivitäten von Versicherungsunternehmen sich potentiell auf Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen auswirken könnten.
VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 329 Absatz 2 Nummern 5 bis 7
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummern 5 bis 7, kein Vorgaengertext.
5. eine Liste der Versicherungsunternehmen sowie Gruppen, von denen aus makroprudenziellen Gründen zusätzliche Maßnahmen im Sinne von § 27 Absatz 2a verlangt werden; 6. die Anzahl der Versicherungsunternehmen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwenden, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Unternehmen sowie anderen Unternehmen, und die Anzahl der Unternehmen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen; 7. die Anzahl der Gruppen, die Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen verwendet, unterteilt nach kleinen und nicht komplexen Gruppen sowie sonstigen Gruppen, und die Anzahl der Gruppen, die jeweils von spezifischen Proportionalitätsmaßnahmen Gebrauch machen.
VAG 2016 – § 329 Absatz 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 2a, kein Vorgaengertext.
(2a) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung anlassbezogen rechtzeitig das Ergreifen folgender Maßnahmen mit: 1. Maßnahmen nach § 299a Absatz 2, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren; 2. Maßnahmen nach § 299a Absatz 8. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 enthält eine Beschreibung der angewandten Anordnung, ihrer Dauer sowie eine Beschreibung der Gründe und Risiken, einschließlich der Gründe, warum sie im Verhältnis zu ihren negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als wirksam und verhältnismäßig angesehen wurde.
VAG 2016 – § 329 Absatz 4 Satz 2 und 3
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
VAG 2016 – § 329 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
(6) Die Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Nummer 5 und nach Absatz 2a bestehen auch gegenüber dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 besteht nur dann, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu adressieren.
VAG 2016 – § 329a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 329a, kein Vorgaengertext.
§ 329a Plattformen für die Zusammenarbeit (1) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitglied- oder Vertragsstaats auf einer nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten. (2) Die Anforderungen an die verstärkte aufsichtliche Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats nach den §§ 327a und 327b gelten auch für die Aufsichtsbehörden, die sich an einer Plattform für die Zusammenarbeit beteiligen, die nach Artikel 152b Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wird, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Versicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Diese Informationen werden auch mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung geteilt, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit nach Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet werden. (3) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit uneinig über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann jede an der Plattform für die Zusammenarbeit beteiligte Aufsichtsbehörde die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen. (4) Sofern die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats nach Artikel 152b Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgefordert hat, eine örtliche Prüfung des Versicherungsunternehmens durchzuführen, leitet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats diese unverzüglich ein und lädt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zur Teilnahme daran ein. § 327b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. (5) Sind sich zwei oder mehr betroffene Aufsichtsbehörden einer Plattform für die Zusammenarbeit nicht einig über den Informationsaustausch nach Absatz 1 oder Absatz 2, kann jede der betroffenen Behörden die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung darum ersuchen, ihnen dabei zu helfen, eine Einigung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erzielen.
VAG 2016 – § 332 Absatz 3 Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 332 Absatz 3 Nummer 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 2a, kein Vorgaengertext.
2a. entgegen § 43d Absatz 2 einen Meldebogen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
VAG 2016 – § 341
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 344
Aufhebung · Konfidenz: hoch
- ⚠ § 344 wird vollstaendig aufgehoben.
VAG 2016 – § 347 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 350
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 351 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 351 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisheriger Absatz 4 wird durch die neuen Absaetze 4 und 5 ersetzt.
VAG 2016 – § 352 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Satz (nach Absatz 1 Satz 2), kein Vorgaengertext.
Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn 1. die Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG innerhalb der 18 Monate, bevor die Genehmigung beantragt wurde, erstmalig auf das beantragende Versicherungsunternehmen anwendbar waren, das zuvor nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen war, oder 2. das beantragende Versicherungsunternehmen in den sechs Monaten vor der Beantragung der Genehmigung eine Genehmigung für die Übernahme eines Bestandes an Versicherungsverträgen erhalten hat, auf den das bestandsübertragende Versicherungsunternehmen bis zur Bestandsübertragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen hat.
VAG 2016 – § 352 Absatz 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 353
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
VAG 2016 – § 353 Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 353 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 353 Absatz 3 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VAG 2016 – § 361
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 361, kein Vorgaengertext.
§ 361 Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit den §§ 15c bis 15e (1) Abweichend von § 15c Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt der vollständigen Anzeige, wenn die Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach dem 30. Januar 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht. (2) Abweichend von § 15e Absatz 3 Satz 1 beträgt die Frist vier Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags, wenn der Antrag vor dem 31. Juli 2027 bei der Aufsichtsbehörde eingeht. (3) Versicherungsunternehmen, die bis zum 28. Januar 2025 Maßnahmen anwenden, die den Proportionalitätsmaßnahmen der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen, können diese für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den §§ 15c bis 15e festgelegten Anforderungen einzuhalten.
VAG 2016 – Anlage 4
Einfügung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Neue Anlage 4, kein Vorgaengertext.
- ⚠ Enthaelt mathematische Formeln (z. B. VAcu = 85% ∙ CSSRcu ∙ RCScu); Sonderzeichen verbatim aus dem Plaintext uebernommen. Subskripte (z. B. cu, Euro, co) erscheinen wegen der PDF-Extraktion als Inline-Text, nicht tiefgestellt. Im Zweifel massgeblich: Drucksache 21/6561, Anlage 4.
Anlage 4 Berechnung des Betrages der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung und Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung 1. Ermittlung des Betrags der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung cu Der in § 82 Absatz 7 genannte Betrag der Volatilitätsanpassung für risikofreie Zinskurven für eine Währung cu wird wie folgt ermittelt: VAcu = 85% ∙ CSSRcu ∙ RCScu wobei VAcu die Volatilitätsanpassung für die Währung cu, CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für die Währung cu und RCScu den risikoberichtigten Spread für die Währung cu bezeichnet. Die CSSRcu darf weder negativ noch größer als eins sein. Sie hat immer dann einen Wert von niedriger als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads niedriger ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens in dieser Währung gegenüber Änderungen der Zinssätze. Der RCScu wird als Differenz zwischen dem in § 82 Absatz 6 genannten Spread und dem Teil dieses Spreads berechnet, der der realistischen Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwarteten Kreditrisiken oder sonstigen Risiken der Vermögenswerte zurechenbar ist. Die VAcu ist auf die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve anzuwenden, die nicht durch Extrapolation nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelt wurden. Berücksichtigt der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen über andere Finanzinstrumente als Anleihen, ist VAcu auch auf die risikofreien Zinssätze anzuwenden, die von den entsprechenden Finanzinstrumenten abgeleitet werden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen. 2. Ermittlung der Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung Die in § 82 Absatz 9 genannte Erhöhung der Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro- Volatilitätsanpassung wird wie folgt ermittelt: VAEuro,macro = 85% ∙ CSSREuro∙max(RCSco-1,3∙RCSEuro;0) ∙ ωco Dabei ist VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co, CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro, RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co, RCSEuro der risikoberichtigte Spread für den Euro, und ωco der Länderanpassungsfaktor für das Land co. CSSREuro wird als die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungsunternehmens für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage berechnet. RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet, wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 dieser Anlage, aber auf der Grundlage eines Referenzportfolios, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen von Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf Euro lauten. RCSEuro wird als der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Nummer 1 berechnet. Der Länderanpassungsfaktor ist wie folgt zu berechnen: ωco = max(min(((RCSco*-0,6%)/0,3%);1);0) Dabei bezeichnet RCSco* den risikoberichtigten Spread RCSco für das Land co, multipliziert mit dem Prozentsatz von Investitionen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zum Gesamtvermögen, das von im Land co zugelassenen Versicherungsunternehmen gehalten wird.
FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.6.2
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Lokale Anlage liegt als Tabellen-XML vor; dargestellt ist die geaenderte Angabe (Micro-Diff) aus dem Befehl.
FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.6.10
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
19.6.10 Genehmigung der unternehmensindividuellen Anpassung des risikoberichtigten Spreads (§ 82 Absatz 4 VAG) nach Zeitaufwand
FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.12
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Lokale Anlage liegt als Tabellen-XML vor; dargestellt ist die geaenderte Angabe (Micro-Diff) aus dem Befehl.
FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.12.3
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
19.12.3 Genehmigung der Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (§ 341 VAG) nach Zeitaufwand
FINDAGEBV – Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nummer 19.15
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Gebuehren-Nummer, kein Vorgaengertext.
19.15 Genehmigung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (§ 15e VAG) nach Zeitaufwand
SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 1a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
1a. Für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde ist eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2025/1.
SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 22a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
22a. Finanzkonglomerat ist ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG.
SAG – § 2 Absatz 3 Nummer 44a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Begriffsbestimmung, kein Vorgaengertext.
44a. Versicherungsaufsichtsbehörde ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG.
SAG – § 4 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
SAG – § 4 Absätze 3 bis 6
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die Absaetze 3 bis 6 werden ersatzlos gestrichen.
SAG – § 5 Absatz 2 Nummer 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Schlusszeichen geaendert (neue Nummern 8 und 9 folgen).
SAG – § 5 Absatz 2 Nummern 8 und 9
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummern 8 und 9, kein Vorgaengertext.
8. die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes; 9. die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs- Gesetzes.
SAG – § 7 Absatz 1 Nummer 14
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
SAG – § 7 Absatz 1 Nummer 15
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisherige Nummer 15 wird durch die neuen Nummern 15 bis 17 ersetzt.
SAG – § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Schlusszeichen geaendert (neue Nummer 5 folgt).
SAG – § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 5, kein Vorgaengertext.
5. die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn es sich bei der Gruppe als Ganzes um ein Finanzkonglomerat handelt oder ein Institut innerhalb der Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
SAG – § 40 Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 6, kein Vorgaengertext.
(6) Handelt es sich bei dem Institut um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde.
SAG – § 46 Absatz 9
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 9, kein Vorgaengertext.
(9) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde.
SAG – § 68 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
(4) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
SAG – § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 9, kein Vorgaengertext.
9. die betroffenen Versicherungsaufsichtsbehörden und die betroffenen für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das Institut oder das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
SAG – § 140 Absatz 2 Nummern 7 und 8
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bisherige Nummern 7 und 8 werden durch die neuen Nummern 7 bis 9 ersetzt.
SAG – § 157 Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 4, kein Vorgaengertext.
(4) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
FINDAG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Alte Inhaltsuebersicht-Angabe aus norm_titel rekonstruiert.
FINDAG – § 4 Absatz 1 Satz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 4e Absatz 1 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 4e Absatz 1 Satz 5
Streichung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Satz 5 wird ersatzlos gestrichen.
FINDAG – § 4e Absatz 3 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 4e Absatz 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
FINDAG – § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neue Nummer 4a, kein Vorgaengertext.
4a. Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs- Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung),
FINDAG – § 16k
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Betrifft die Paragraphen-Ueberschrift.
FINDAG – § 16ka
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer § 16ka, kein Vorgaengertext.
§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung (1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung ist die Gesamtheit aller inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und- Abwicklungs-Gesetzes sowie aller inländischen Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes. (2) Die Umlagepflicht beginnt mit Erteilung der Erlaubnis, der Fiktion der Erlaubnis, der Zulassung, der Registrierung und endet im Jahr des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis, der Zulassung oder der Registrierung. (3) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto- Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. (4) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 3 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht. (5) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 325 Euro.
FINDAG – § 23 Absatz 18
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Neuer Absatz 18 (Anwendungsvorschrift), kein Vorgaengertext.
(18) § 16b Absatz 1 Satz 1 und § 16ka sind in der ab dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes erstmals auf das Umlagejahr 2027 anzuwenden.
BAFINSATZUNGV – § 1a Absatz 1 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur aus Befehls-Kontext (zitierte Alt-Angabe), nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
BAFINSATZUNGV – § 1a Absatz 1 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur aus Befehls-Kontext (zitierte Alt-Angabe), nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
STABMECHG – § 3 Absatz 2 Nummer 2
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
HINSCHG – § 12 Absatz 3 Nummer 7
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
BETRAVG – § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
VERSAUSGLKASSEG – § 3 Absatz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – vorher nur die im Befehl zitierte Alt-Angabe, nicht gegen die geltende Fassung verifiziert.
STANDORTFG – Artikel 56 Nummer 5 Buchstabe d (Absatz 5 Nummer 1)
Nummer-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Gesetz nicht in Daten/ vorhanden – die alte Nummer 1 ist im Befehl nicht zitiert, daher vorher leer; nur Neutext aus der Drucksache.
1. Informationen nach § 312 Absatz 4 und § 317d Absatz 1
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
-
KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8 (1M context) (claude-opus-4-8[1m])
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
-
Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Hochwertige Synopse, freigabereif. Artikel 1 (VSAG, neues Stammgesetz): deterministische Extraktion bestätigt – alle 206 §§ plus Inhaltsübersicht byte-genau verbatim, lückenlos, keine Auslassung/Halluzination, alle Neuregelung mit leerem vorher. Artikel 2–10 (301 Blöcke): vollständig – Artikel 3 deckt alle 104 Top-Level-Nummern ab, Artikel 2/4/5/6/7 ebenso 100%, Artikel 8/9/10 als Einzel-/Mehrgesetz-Änderungen vollständig, Artikel 11 (Inkrafttreten) korrekt ohne Block. Korrektheit: kein einziger befehl_original halluziniert (301/301 verbatim), alle lokal prüfbaren vorher verbatim belegt, Anlage-4-Formeln verbatim mit transparentem Subskript-Hinweis, alle Gesetze ohne lokale Daten in unsicherheiten offengelegt. Keine P0-Befunde, keine stillen Auslassungen, keine Multi-Replace-Lücken. Einzig sinnvolle Anmerkung ist kein Mangel der Synopse, sondern der lokalen Daten: vereinzeltes Markdown-Emphasis-Markup in 7/407 vag-Dateien, das die Synopse korrekt ignoriert.
-
Stand-Gutachter stand unklar
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Die Drucksache ist NICHT bereits eingearbeitet (kein „Diff gegen gemergten PR"): die neu eingefügten §§ 221a/222a/222b/222f existieren lokal nicht und der § 23-Titel ist lokal noch die ALTE Fassung ohne „präventive Sanierungsplanung". Die Synopse difft also korrekt gegen den Vor-Drucksachen-Stand. Entscheidend: alle 190 lokal prüfbaren vorher-Blöcke entsprechen byte-genau dem lokalen Norm-Wortlaut – die geänderten §§ liegen damit auf dem geltenden Stand. Die Einstufung „stand unklar" (statt „stand passt") ergibt sich aus zwei immateriellen Diskrepanzen: (1) Bei VAG, FinDAGebV und FinDAG nennt die lokale 00-meta formal eine ältere „zuletzt geändert"-Angabe (VAG: Art. 56 G v. 4.2.2026 I Nr. 33; FinDAGebV: Art. 58 G v. 4.2.2026 I Nr. 33; FinDAG: Art. 40 G v. 4.2.2026 I Nr. 33), während die Drucksache die jeweils jüngere Änderung des G v. 25.3.2026 I Nr. 81 als Basis nimmt – diese ist in den 00-meta jedoch ausdrücklich als „textlich nachgewiesen" bzw. „ist berücksichtigt" vermerkt und über das builddate (2026-05-06/2026-05-18, also nach beiden Änderungen) im lokalen Text bereits enthalten; reiner dokumentarischer Zitat-Nachlauf. (2) Drei betroffene Gesetze liegen lokal gar nicht vor (bafinsatzungv, versausglkasseg, standortfg) und sind nicht prüfbar – in der Synopse korrekt offengelegt. Drei Gesetze stimmen formal exakt überein (SAG: Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81; StabMechG: Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 412; HinSchG: Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301). FinDAGebV-Lokaltext ist sogar jünger als die Drucksachen-Basis (zusätzlich Art. 12 G v. 9.4.2026 und 12.5.2026 nachgewiesen), die geänderte Anlage stimmt dennoch. Fazit analog 2106133: materiell passt der Stand für jede geänderte Norm-Stelle, formal lässt sich der Bezugsstand wegen Metadaten-Nachlauf und dreier fehlender Gesetze nicht sauber als deckungsgleich bestätigen – daher ehrlich „stand unklar", kein echter Mismatch. Freigabe der Synopse aus Stand-Sicht unbedenklich.
-
Freigegeben 19. Juni 2026