BT-DRS. 21/6129BUNDESTAG
Worum geht's
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Fluggäste sich an Flughäfen freiwillig digital abfertigen lassen können.
Luftfahrtunternehmen (sowie Flugplatzbetreiber und Bodenabfertigungsdienstleister) dürfen dafür mit ausdrücklicher Einwilligung des Passagiers Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip von Reisepass oder Personalausweis auslesen und verarbeiten – etwa beim Check-in, bei der Gepäckaufgabe und beim Einsteigen.
Dazu wird im Luftverkehrsgesetz der neue § 19e eingefügt, der den Ablauf, die zulässigen Daten, die Echtheits- und Identitätsprüfung sowie strenge Löschfristen regelt.
Begleitend erlauben Änderungen im Passgesetz (§ 18 Absatz 5), im Personalausweisgesetz (§ 20 Absatz 4a), im Aufenthaltsgesetz (neuer § 86b für Schweizer Dokumente) und im Freizügigkeitsgesetz/EU (neuer § 18 für Dokumente aus EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) das entsprechende Auslesen auch aus dem Chip.
Mehr Kontext
Wer das nicht möchte, muss weiterhin gleichwertig auf herkömmlichem Weg abgefertigt werden können.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
LUFTVG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht liegt als HTML-Tabelle vor; vorher/nachher geben die betroffene Zeile sinngemäß wieder. Die Angabe „§§ 6 - 19d“ für den 2. Unterabschnitt (Flugplätze) ist im geltenden Stand eindeutig vorhanden.
LUFTVG – § 19e
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der Einleitungssatz von Artikel 1 nennt den Bezugsstand mit Platzhalter („zuletzt durch … geändert worden ist“); der genaue letzte Änderungsstand ist daraus nicht ablesbar. Die Einfügung ist additiv (neuer § 19e), § 19e fehlt im lokalen Stand, daher ist die Zuordnung dennoch eindeutig.
§ 19e Digitale Fluggastabfertigung(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
beim Check-In,
bei der Gepäckaufgabe,
bei der Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug.
(2) Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung ist nur zulässig,
soweit sie für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich ist,
soweit der Passinhaber in die Datenverarbeitung zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung ausdrücklich eingewilligt hat und
sofern sie ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgt. Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen Pass auf Verlangen vorlegen.
(3) Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes,
folgende sonstige Daten nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Passgesetzes: a) die Kartenzugriffsdatei, b) der öffentliche Chip-Authentifizierungsschlüssel, c) das Kartensicherheitsobjekt und d) das Dokumentensicherheitsobjekt. Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für diejenigen aus dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck benötigt werden; für diese Daten ist die Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten auslesen und verarbeiten:
aus dem Chip: a) das Lichtbild zum einmaligen Abgleich mit den physiologischen Merkmalen einer den Fluggast zeigenden und mit dessen Einwilligung unmittelbar am Flugplatz erstellten Bildaufnahme zur Überprüfung, ob Fluggast und Passinhaber identisch sind, b) den Familiennamen und den Vornamen für die in Absatz 1 Satz 1 näher benannten Prozesse der Fluggastabfertigung sowie für die Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten, c) die übrigen Daten nach Absatz 3 Satz 2 zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten,
die Daten aus der maschinenlesbaren Zone zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten. Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster umzuwandeln. Auch die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.
(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:
die Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 unverzüglich nach dem Auslesen des Chips sowie der maschinenlesbaren Zone und der Erstellung der verschlüsselten Datei,
die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a unverzüglich nach der Erstellung des biometrischen Musters,
die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, das biometrische Muster und die verschlüsselte Datei nach Satz 3, sobald diese nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätestens drei Stunden nach Abflug des Fluggastes.
(6) Die auslesenden Stellen müssen bei der Datenverarbeitung nach den Absätzen 2 und 3 sicherstellen, dass die Überprüfung der Echtheit des Chips und der aus dem Chip ausgelesenen Daten auf dem jeweiligen Stand der Technik erfolgt. In Bezug auf Absatz 4 gilt das auch für die Überprüfung der Qualität des aus dem Chip ausgelesenen Lichtbilds, dessen Übereinstimmung mit dem Fluggast sowie für die Überprüfung der Qualität der vor Ort erfassten Bildaufnahme für den Abgleich mit dem Fluggast. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Sofern diese Technischen Richtlinien ein entsprechendes Zertifizierungsschema vorsehen, ist die grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinien TR-03121 und TR-03135 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.
(7) Die Luftfahrtunternehmen ermöglichen es jedem Fluggast weiterhin ohne Einschränkung als gleichwertiges Verfahren, abgefertigt zu werden, ohne die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für alle in Absatz 1 Satz 2 genannten Prozesse oder einen Teil davon.
(8) Bei der Datenverarbeitung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Fluggastabfertigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gelten die Absätze 1 bis 6 auch für
Flugplatzbetreiber und
Bodenabfertigungsdienstleister, die Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Anlage 1 Nummer 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erbringen. Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung auch bei der Kontrolle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Personalausweis. Die für die Echtheitsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erforderlichen Daten sind die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.
PASSG 1986 – § 18 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Das Passgesetz liegt lokal unter dem Slug „paßg 1986“ (alte Abkürzung); Neufassung 30.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) und letzte Änderung Art. 3 G v. 27.10.2025 stimmen mit dem in der Drucksache genannten Bezugsstand überein.
PAUSWG – § 20 Absatz 4a
Einfügung · Konfidenz: hoch
AUFENTHG 2004 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig
- ⚠ Die lokale Inhaltsübersicht des Aufenthaltsgesetzes ist im vorliegenden Stand leer („(kein Inhalt)“); der genaue Wortlaut der bestehenden Angabe zu § 86a in der Inhaltsübersicht konnte nicht 1:1 aus dem lokalen Markdown verifiziert werden. Die Angabe zu § 86a wurde aus dem Normtitel des § 86a abgeleitet. Die eingefügte Angabe zu § 86b ist 1:1 aus der Drucksache übernommen.
AUFENTHG 2004 – § 86b
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Bezugsstand der Drucksache (Art. 11 Abs. 4 G v. 16.4.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107) stimmt mit dem lokalen Stand überein; § 86b fehlt im lokalen Stand, daher ist die Einfügung eindeutig.
§ 86b Auslesen von Daten aus Schweizer Pässen und Personalausweisen durch LuftfahrtunternehmenLuftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder Personalausweises, den die Schweiz an ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
FREIZÜGG – § 18
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Das Freizügigkeitsgesetz/EU liegt lokal unter dem Slug „freizügg“ (Unterverzeichnis „eu 2004“). Bezugsstand der Drucksache (Art. 4 G v. 21.2.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54) stimmt mit dem lokalen Stand überein; § 18 fehlt im lokalen Stand, daher ist die Einfügung eindeutig.
§ 18 Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch LuftfahrtunternehmenLuftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Unabhaengige Block-fuer-Block-Pruefung gegen Drucksachen-Volltext (2106129.txt) und geltende Gesetze unter Daten/. Alle sieben Bloecke gehen wortgenau auf einen Aenderungsbefehl der Drucksache zurueck; alle vorher-Texte wurden im lokalen geltenden Stand wortgenau wiedergefunden; keine Halluzination, keine stille Auslassung. Abdeckung vollstaendig: Artikel 1 (LuftVG) = Block 1 (Inhaltsuebersicht §§ 6-19d -> 6-19e) + Block 2 (neuer § 19e, Absaetze 1-9 alle vollstaendig und wortgetreu transkribiert); Artikel 2 (PassG) = Block 3 (§ 18 Absatz 5 neu); Artikel 3 (PAuswG) = Block 4 (§ 20 Absatz 4a neu); Artikel 4 (AufenthG) = Block 5 (Inhaltsuebersicht § 86b) + Block 6 (neuer § 86b); Artikel 5 (FreizuegG/EU) = Block 7 (neuer § 18). Artikel 6 (Inkrafttreten) ist eine reine Inkrafttretensregel ohne Normaenderung und korrekterweise nicht als Synopse-Block gefuehrt; er ist im Klartext-Bullet 'Ab wann?' abgebildet. Anmerkungen: (a) Block 4 nachher zeigt korrekt Abs 4 + neuer Abs 4a; der lokal bereits vorhandene § 20 Absatz 5 PAuswG bleibt vom Befehl unberuehrt und liegt ausserhalb des editierten Spans, daher keine Auslassung. (b) Die befehl_original-Felder von Block 3 ('(5) „') und Block 7 ('§ 18„') geben die eigenwillige Anfuehrungszeichen-Platzierung der Drucksachen-Vorabfassung 1:1 wieder; das ist Quell-/OCR-Artefakt, kein inhaltlicher Fehler. (c) Block 1 und Block 5 sind als Inhaltsuebersicht-Aenderungen sachgerecht und transparent als sinngemaess gekennzeichnet, da die lokale LuftVG-Uebersicht als HTML-Tabelle und die AufenthG-Uebersicht als '(kein Inhalt)' vorliegt; die betroffenen Angaben (§§ 6-19d bzw. § 86a-Titel) wurden dennoch unabhaengig verifiziert.
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Stand-Gutachter stand passt
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Bezugsstand je Artikel gegen Daten/<slug>/00-meta.md geprueft. Artikel 1 LuftVG: Drucksache nennt den letzten Aenderungsstand nur als Platzhalter ('zuletzt durch … geaendert worden ist'), Neufassung 10.5.2007 stimmt; die Aenderung ist rein additiv (§ 19e fehlt lokal, § 19d vorhanden) -> gegen den lokalen Stand (builddate 20260506) sinnvoll erzeugbar, kein Mismatch. Artikel 2 PassG: Drucksache zuletzt Art. 3 G v. 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) == lokal '- Stand: zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256', Neuf 30.10.2023 Nr. 291 == lokal; passt exakt. Artikel 3 PAuswG: Drucksache zuletzt Art. 8 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) == lokal 'Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323'; Ausfertigung 18.6.2009 == lokal; passt exakt. Artikel 4 AufenthG: Drucksache zuletzt Art. 11 Abs. 4 G v. 16.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) == lokal 'zuletzt geaendert durch Art. 11 Abs. 4 G v. 16.4.2026 I Nr. 107'; Neuf 25.2.2008 == lokal; passt exakt. Artikel 5 FreizuegG/EU: Drucksache zuletzt Art. 4 G v. 21.2.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) == lokal 'Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54'; Ausfertigung 30.7.2004 == lokal; passt exakt. Stichproben bestaetigen die jeweiligen vorher-Texte (PassG § 18 Abs 4, PAuswG § 20 Abs 4) wortgenau im lokalen Stand und das Fehlen der neu einzufuegenden Normen (§ 19e, § 18 PassG-Abs 5, § 20 Abs 4a, § 86b, § 18 FreizuegG) -> die Drucksache ist noch nicht eingearbeitet, der lokale Stand ist nicht juenger als der Bezugsstand. Die im Audit gesetzte bezugsstand_warnung bezieht sich allein auf den LuftVG-Platzhalter und ist fuer die additive Einfuegung unschaedlich.
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Freigegeben 19. Juni 2026