Änderungs-Historie · LUFTVSTG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 11
Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in einem Land der Anlage 1 (Liste im Gesetzesanhang) wird von 15,53 Euro auf 13,03 Euro je Fluggast gesenkt.
Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in einem Land der Anlage 2 (Liste im Gesetzesanhang) wird von 39,34 Euro auf 33,01 Euro je Fluggast gesenkt.
Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in anderen Ländern (weder Anlage 1 noch Anlage 2) wird von 70,83 Euro auf 59,43 Euro je Fluggast gesenkt.